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{'item': 'G315 2240649-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2021 GeschäftszahlG315 2240649-1 SpruchG315 2240649-1/15E, G315 2240649-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Mit Bescheid vom 16.02.2021 wurde über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz „BF“ genannt), einem algerischen Staatsangehörigen, gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit einer Information vom 16.02.2021 wurde der BF davon informiert, dass ihm eine in dem Schreiben näher genannte Organisation für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Verfügung gestellt wird.römisch eins.
  2. Mit Bescheid vom 16.02.2021 wurde über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch kurz „BF“ genannt), einem algerischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Mit einer Information vom 16.02.2021 wurde der BF davon informiert, dass ihm eine in dem Schreiben näher genannte Organisation für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Verfügung gestellt wird. I.
  3. Am 25.02.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen.römisch eins.
  4. Am 25.02.2021 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen. I.
  5. Am 26.02.2021 wurde er der Rechtsberatungsorganisation für die Zeit von 10:30 bis 10:45 vorgeführt.römisch eins.
  6. Am 26.02.2021 wurde er der Rechtsberatungsorganisation für die Zeit von 10:30 bis 10:45 vorgeführt. I.
  7. In weiterer Folge richtete der BF ein handschriftlich verfasstes Schreiben an den „Verwaltungsgerichtshof“, datiert mit 15.3.2021, dessen Inhalt nicht verständlich ist – Bezug genommen wird darin jedenfalls auf eine Duldungskarte und einen Antrag aus dem Jahr 2014 und ist daraus auch die Aussage erkennbar, dass der BF nicht abgeschoben werden könne und sich in Schubhaft befinde; das Schreiben schließt mit einer nicht näher definierten Bitte.römisch eins.
  8. In weiterer Folge richtete der BF ein handschriftlich verfasstes Schreiben an den „Verwaltungsgerichtshof“, datiert mit 15.3.2021, dessen Inhalt nicht verständlich ist – Bezug genommen wird darin jedenfalls auf eine Duldungskarte und einen Antrag aus dem Jahr 2014 und ist daraus auch die Aussage erkennbar, dass der BF nicht abgeschoben werden könne und sich in Schubhaft befinde; das Schreiben schließt mit einer nicht näher definierten Bitte. I.
  9. Das o.a. Schreiben wurde vom Verwaltungsgericht Wien gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, zumal das Verwaltungsgericht zur Auffassung kam, dass es sich bei dem Schreiben um eine Schubhaftbeschwerde handle. Am 22.03.2021 wurde der GA 315 aufgrund des genannten Schreibens ein Schubhaftverfahren zugeteilt.römisch eins.
  10. Das o.a. Schreiben wurde vom Verwaltungsgericht Wien gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, zumal das Verwaltungsgericht zur Auffassung kam, dass es sich bei dem Schreiben um eine Schubhaftbeschwerde handle. Am 22.03.2021 wurde der GA 315 aufgrund des genannten Schreibens ein Schubhaftverfahren zugeteilt. I.
  11. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2021 wurde der BF unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 4 AVG und § 17 VwGVG und Erteilung einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtentsprechung bzw. nicht fristgerechten Entsprechung aufgefordert, bekanntzugeben, was mit dem Schreiben vom 15.03.2021 bezweckt wird und, sollte es sich um eine Beschwerde handeln, diese auch zu unterzeichnen. römisch eins.
  12. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2021 wurde der BF unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 AVG und Paragraph 17, VwGVG und Erteilung einer Belehrung über die Rechtsfolgen der Nichtentsprechung bzw. nicht fristgerechten Entsprechung aufgefordert, bekanntzugeben, was mit dem Schreiben vom 15.03.2021 bezweckt wird und, sollte es sich um eine Beschwerde handeln, diese auch zu unterzeichnen. Diese Aufforderung wurde vom BF nachweislich am 23.03.2021 um 13 Uhr übernommen. I.
  13. Am 24.03.2021 wurde für den Fall der fristgerechten Entsprechung der Aufforderung ein Termin für eine Schubhaftverhandlung anberaumt und eine Ladung an die Verfahrensparteien übermittelt.römisch eins.
  14. Am 24.03.2021 wurde für den Fall der fristgerechten Entsprechung der Aufforderung ein Termin für eine Schubhaftverhandlung anberaumt und eine Ladung an die Verfahrensparteien übermittelt. I.
  15. Mit Schreiben vom 23.,
  16. und 03.2021 legte die Behörde eine Stellungnahme und verschiedene Dokumente für das h.g. geführten Schubhaftverfahren vor. römisch eins.
  17. Mit Schreiben vom 23.,
  18. und 03.2021 legte die Behörde eine Stellungnahme und verschiedene Dokumente für das h.g. geführten Schubhaftverfahren vor. I.
  19. Mit elektronischer Nachricht vom 25.03.2021 teilte die LPD XXXX mit, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung dem Schubhäftling ausgefolgt wurde, dieser jedoch die Unterschrift verweigert habe.römisch eins.
  20. Mit elektronischer Nachricht vom 25.03.2021 teilte die LPD römisch 40 mit, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung dem Schubhäftling ausgefolgt wurde, dieser jedoch die Unterschrift verweigert habe. I.
  21. Bis dato ist der Aufforderung zur Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 nicht entsprochen worden. römisch eins.
  22. Bis dato ist der Aufforderung zur Verbesserung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, nicht entsprochen worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Dem vom BF vorgelegten Schreiben ist nicht zu entnehmen, ob es sich um eine Schubhaftbeschwerde handelt. Der BF wurde aufgefordert, zu bezeichnen, worum es sich bei dem Schreiben handelt und dieses – sollte es sich um eine Schubhaftbeschwerde handeln – auch zu unterzeichnen. Der BF hat innerhalb der gesetzten Frist weder dargetan, dass er eine Beschwerde gegen die über ihn verhängte Schubhaft einbringen wollte noch hat er eine Unterfertigung des Schreibens vorgenommen. § 13 AVG lautet:Paragraph 13, AVG lautet:

(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5)Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6)Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7)Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
(8)Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Eine fristgerechte Verbesserung ist, wie oben dargestellt, nicht erfolgt. Im Übrigen ist noch darauf zu verweisen, dass – wie sich aus dem im Akt erliegenden Anhalteprotokoll ergibt – der BF nach Erhalt des Schubhaftbescheides ein Gespräch mit einer Rechtsberatungsorganisation führte und Vertreter dieser Organisation auch im Anhaltezentrum, in welchem der BF zur Zeit untergebracht ist, für den BF verfügbar sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie bereits oben ausgeführt, wurde § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des § 69 AVG nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 69 AVG zurückgegriffen werden kann.Wie bereits oben ausgeführt, wurde Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG nach den Materialien der Bestimmung des Paragraph 69, AVG nachempfunden, weshalb auf die einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 69, AVG zurückgegriffen werden kann. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden kann, dass es an einer Rechtsprechung gänzlich fehlen würde. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, die die Zulassung der Revision bedingen würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G315.2240649.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.