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{'item': 'I413 2212411-1'}

Obsah (10)§ 3Art 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2021 GeschäftszahlI413 2212411-1 Spruch, I413 2212411-1/42E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner Überstellung von Schweden nach Österreich am 23.10.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit gesundheitlichen Gründen und seiner Arbeit als Propagandadirektor für den Verein „Southern Cameron National Counsel“ begründete.
  2. Am 05.06.2018 führte die belangte Behörde die Befragung des Beschwerdeführers durch, anlässlich der er mitteilte, dass es einen Haftbefehl gegen ihn gebe, sein Haus und Büro von der Polizei durchsucht worden sei und deshalb sein Leben in Gefahr sei. Hierzu legte er den ihm von seinem Anwalt übermittelten Haftbefehl vor.
  3. Am 11.07.2018 wurde der Beschwerdeführer ergänzend von der belangten Behörde vernommen.
  4. Am 16.07.2018 übermittelte R XXXX B XXXX , Chief Executive Officer der E XXXX I XXXX GmbH, die Antworten der an ihn von der belangten Behörde gestellten Fragen. Zusammengefasst gab er an: „Herr XXXX hat anscheinend unter Vorspiegelung falscher Tatsachen sich von uns eine fremdenpolizeiliche Einladung erschlichen, welche wir niemals beantragt hätten, wenn wir gewusst hätten, daß er keine geschäftlichen Interessen mit uns hat. Ein Aufenthalt war lediglich für ein paar Tage geplant. Wir haben keinerlei weitere Geschäftsbeziehung zu Hr. XXXX und aufgrund dieser erfolgten Täuschung auch kein weiteres Interesse an einer Zusammenarbeit.“
  5. Am 16.07.2018 übermittelte R römisch 40 B römisch 40 , Chief Executive Officer der E römisch 40 römisch eins römisch 40 GmbH, die Antworten der an ihn von der belangten Behörde gestellten Fragen. Zusammengefasst gab er an: „Herr römisch 40 hat anscheinend unter Vorspiegelung falscher Tatsachen sich von uns eine fremdenpolizeiliche Einladung erschlichen, welche wir niemals beantragt hätten, wenn wir gewusst hätten, daß er keine geschäftlichen Interessen mit uns hat. Ein Aufenthalt war lediglich für ein paar Tage geplant. Wir haben keinerlei weitere Geschäftsbeziehung zu Hr. römisch 40 und aufgrund dieser erfolgten Täuschung auch kein weiteres Interesse an einer Zusammenarbeit.“
  6. Mit Bescheid vom 06.11.2018, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 23.10.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG und

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt III.), erließ

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).5. Mit Bescheid vom 06.11.2018, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 23.10.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.). 6. Gegen diesen am 08.11.2018 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 03.12.2018 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme von H XXXX N XXXX zum Beweis der Mitgliedschaft der Beschwerdeführers bei SCNC und zum Beweis dafür, dass es sich beim Mitgliedsausweis um keine Fälschung handelt und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die amtswegige Aufgreifung von nicht geltend gemachten zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid bzw die Erteilung eines Verbesserungsauftrages, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können, die Stattgebung der Beschwerde und Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben und festgestellt werde, dass ihm der Status des Asylberechtigten zukomme, in eventu die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben und festgestellt werde, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G erteilt werde, sowie festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Kamerun unzulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos behoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.6. Gegen diesen am 08.11.2018 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 03.12.2018 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer beantragte die Einvernahme von H römisch 40 N römisch 40 zum Beweis der Mitgliedschaft der Beschwerdeführers bei SCNC und zum Beweis dafür, dass es sich beim Mitgliedsausweis um keine Fälschung handelt und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die amtswegige Aufgreifung von nicht geltend gemachten zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid bzw die Erteilung eines Verbesserungsauftrages, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können, die Stattgebung der Beschwerde und Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben und festgestellt werde, dass ihm der Status des Asylberechtigten zukomme, in eventu die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz stattgegeben und festgestellt werde, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG erteilt werde, sowie festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Kamerun unzulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos behoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

  1. Mit Schreiben vom 04.01.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.01.2018, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
  2. Mit Schreiben vom 10.01.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Staatendokumentation um Einholung folgender Auskünfte: „Der Beschwerdeführer gibt an, es bestünde ein Haftbefehl (Anlage 1) gegen ihn. Es wird ersucht abzuklären, ob der beiliegende Haftbefehl - er trägt einen offenkundigen Schreibfehler im Namen des Staates Kamerun - authentisch ist oder nicht. Es wird ersucht zu recherchieren, ob es ein amtliches Dokument/Formular von Haftbefehlen gibt und wie diese aussehen. Der Beschwerdeführer gibt weiters an, Mitglied des SCNC zu sein. Es wird ersucht über einen Vertrauensanwalt zu verifizieren, ob der Beschwerdeführer Mitglied des SCNC ist. Zuletzt wird um Auskunft ersucht, welche Konsequenzen einfachen Mitgliedern des SCNS in Kamerun drohen.“
  3. Am 11.02.2019 erstattete die Staatendokumentation die Anfragebeantwortung vom 08.02.2019, in der zusammengefasst die Auskunft seitens des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft Abuja erteilt wurde, dass der vorgelegte Haftbefehl gefälscht sei, keine Aufzeichnungen, Berichte oder Informationen darüber bestünden, dass das Unternehmen Jerry SARL Probleme mit der Regierung oder ihrer Behörden wegen Steuerbetrug, Geldwäsche, Insolvenz usw hätte und dass auch keine Berichte existierten, dass die Konten des Chief Executive Officers von Unternehmen wegen ihrer Mitgliedschaft in der SCNC gesperrt wurden. Die Regierung sei nicht hinter Beamten der SCNC her, sondern hinter Terroristen, Mörder und Kriminellen, die unter dem Deckmantel der Zugehörigkeit zur SCNC operierten. Spezifisch auf die Frage welche Konsequenzen einfachen Mitgliedern des SCNC drohen konnten nicht gefunden werden. Es konnten lediglich Quellen gefunden werden, welche über Vorfälle berichten, in denen es zu Anspannungen zwischen tatsächlichen oder vermeintlichen Separatisten/Aufständischen und den Sicherheitskräften gekommen sein soll. Somit ist den nachfolgend zitierten Quellen zu entnehmen, dass es seit Beginn der anglophonen Krise zu strafrechtlicher Verfolgung von Teilnehmern von Protestkundgebungen und Mitgliedern des im Jahr 2017 verbotenen „Southern Cameroons National Council“ (SCNC) gekommen ist. In einigen Fällen ist es vereinzelt und vorübergehend zu Festnahmen oder Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung, gekommen. Zudem kommt es neben Inhaftierungen, auch zu Vorwürfen von Folter in Haft. Allerdings ist es auch zu Verletzen und Todesopfern unter den Sicherheitskräften gekommen. Eine weitere Quelle berichtet, dass es nicht zu systematischer Verfolgung von Oppositionellen im Kamerun kommt, diese sich jedoch nur schwer entfalten können. Darüber hinaus berichtet eine Analyse über die Folgen für die Menschen aus diesen anglophonen Regionen. Viele sind aufgrund der unsicheren Lage aus ihren Häusern oder ins Nachbarland Nigeria geflohen. Eine Reaktion der Regierung auf die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen im Zuge dieser Ausschreitungen, wird in wenigen Fällen erwähnt. Als Reaktion auf die Lage der Vertriebenen in den Regionen Südwesten und Nordwesten kündigte die Regierung im Juni 2018 an, einem humanitären Soforthilfe-Plan zu erstellen.
  4. Am 04.04.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge auch BVwG) eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin als Partei sowie der Zeuge H XXXX N XXXX einvernommen wurden.
  5. Am 04.04.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht (in Folge auch BVwG) eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin als Partei sowie der Zeuge H römisch 40 N römisch 40 einvernommen wurden.
  6. Mit Schreiben vom 27.06.2019 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung seines Parteiengehörs der aktualisierte Länderbericht für Kamerun übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen.
  7. Mit Schreiben vom 10.07.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 16.07.2019, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation.
  8. Mit Erkenntnis vom 18.12.2019, I413 2212411-1/17E wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.02.2019 im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem vorgelegten Haftbefehl um eine Fälschung handle, weshalb nicht festgestellt werden könne, dass dem Beschwerdeführer in Kamerun eine asylrelevante Verfolgung drohe. Auch würde sich aus der genannten Anfragebeantwortung ergeben, dass das Amt eines „Propaganda-Direktors“ für die nördliche Region des SCNC nicht existiere und die vom Beschwerdeführer genannten Anwälte in Kamerun nicht aufzufinden wären. Das Bundesverwaltungsgericht gehe daher davon aus, dass es sich beim Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers um ein gedankliches Konstrukt handle, welchem keine Glaubhaftigkeit zukomme. Der Beschwerdeführer habe Kamerun aus rein wirtschaftlichen Motiven verlassen.
  9. Die Behandlung der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.06.2020, E 319/2020-7 ab, da das Bundesverwaltungsgericht weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen habe, noch ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen wären, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung des Grundrechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander darstellen würden. Ob ihm sonstige Fehler bei der Rechtsanwendung unterlaufen sind, habe der Verfassungsgerichtshof nicht zu beurteilen.
  10. Mit Beschluss vom 22.07.2020, E 319/2020-9 trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab, woraufhin der Beschwerdeführer am 03.09.2020 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.12.2019, I413 2212411-1/17E die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhob.
  11. Mit Erkenntnis vom 26.11.2020, Ra 2020/18/0384-11 hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt habe, ob der Beschwerdeführer Mitglied des SCNC gewesen sei. Wäre von einer Mitgliedschaft auszugehen, bedürfte es überdies aktueller Länderfeststellungen dazu, ob Mitglieder des SCNC in Kamerun Gefahr laufen, politisch verfolgt zu werden. Im Zusammenhang mit der behaupteten politischen Verfolgung sei dem Bundesverwaltungsgericht zwar zuzugestehen, dass die Vorlage eines allenfalls gefälschten Haftbefehls die Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers massiv beeinträchtigen würde, es käme jedoch für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es sei demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend sei, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Selbst wenn es keinen Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer gäbe, wäre daher zu beurteilen, ob er aufgrund seines politischen Profils bei Rückkehr in den Herkunftsstaat mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müsste. Zudem seien die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichtes in einigen entscheidenden Punkten nicht schlüssig. So habe das Bundesverwaltungsgericht den Inhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.02.2019 zum Teil nicht korrekt wiedergegeben. So ließe sich diesem Beweismittel etwa nicht entnehmen, dass es die vom Beschwerdeführer behauptete Funktion eines Direktors für Kommunikation und Propaganda für die nördliche Region im SCNC nicht gibt.
  12. Am 07.01.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht neuerlich eine Anfrage an die Staatendokumentation und ersuchte um Beantwortung folgender Fragen: „
  13. Steht die Mitgliedschaft beim SCNC unter Strafe?
  14. Sind Mitglieder des SCNC der Gefahr einer politischen Verfolgung ausgesetzt?
  15. Besteht für Mitglieder des SCNC die Gefahr, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verhaftet, gefoltert oder in sonstiger Weise in ihren Menschrechten verletzt zu werden?
  16. Falls eine der unter
  17. -
  18. genannten Bedrohungen zutrifft: Kann sich einer solchen Verfolgung durch Umsiedelung in einen anderen Teil Kameruns entzogen werden?
  19. Wie viele Mitglieder des SCNC wurden 2020 in Kamerun getötet?
  20. Ist eine Entspannung der Lage zwischen Regierung und SCNC erkennbar oder verschlechtert sich die Situation?
  21. Gibt es beim SCNC die Position / Funktion eines „Propagandadirektors für die nördliche Region von SCNC“? Wenn ja, wer hatte diese Position von 2013 bis 2017 inne und welche Aufgaben erfüllt sie? Wenn nein, kann die Existenz einer solchen Position / Funktion ausgeschlossen werden?
  22. Wie sieht ein Mitgliedsausweis des SCNC aus (Farbe, Inhalt, Seitenanzahl)?
  23. Sind Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer wegen politischer Aktivitäten für den SCNC im Ausland einer Verfolgung ausgesetzt sind?
  24. Sind Fälle bekannt, bei denen Personen aufgrund politischer Aktivitäten für den SCNC in Form von Publikationen bzw. Beiträgen auf Social-Media-Kanälen eine politische Verfolgung droht?
  25. Ist es für anglophone Staatsangehörige Kameruns möglich, sich im frankophonen Teil Kameruns niederzulassen und wenn ja, sind diese in einem solchen Fall Diskriminierungen ausgesetzt?
  26. Gibt es in Douala eine Rechtsanwaltskanzlei namens „Muluh & Partners“ und wenn ja, ist bei dieser ein Rechtsanwalt namens „Khan Muluh Jude“ tätig?
  27. Gibt es in Bamenda einen Notar oder Anwalt namens „Egrie Ebenezer Enwi“ (P.O. Box: 225 BAMENDA)?“
  28. Am 27.01.2021 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Oberösterreich wegen des Verdachts der Urkundenfälschung. Demnach habe der Beschwerdeführer am 18.12.2020 versucht, durch Vorlage eines total gefälschten kamerunischen Führerscheins eine österreichische Lenkberechtigung zu erlangen.
  29. Am 02.03.2021 übermittelte die Staatendokumentation die Beantwortung der Anfrage vom 07.01.2021, in der zusammengefasst die Auskunft seitens des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft Abuja erteilt wurde, dass der SCNC als sezessionistische Organisation von der kamerunischen Regierung als eine terroristische Organisation angesehen werde. Die Mitgliedschaft im SCNC sei strafbar. Es gäbe keine Anzeichen für eine Entspannung der Situation zwischen der Regierung und dem SCNC. In den Jahren 2016 bis 2020 sei es zu einer Eskalation der Kräfte und der Gewalt gekommen. Die Gewalt habe sich verschärft. Der SCNC habe die Position/Funktion eines Propagandadirektors für die Region Nord. Diese Position sei von Herrn Achonduh Nelson besetzt worden. Seine Funktion sei es gewesen, Informationen über die Geschichte und die Unabhängigkeit des ehemaligen britischen Treuhandgebiets Südkamerun zu beschaffen und die Bevölkerung für die Rechte zu sensibilisieren, die ihr in Richtung Befreiung zustehen. Auch gäbe es sowohl die Anwaltskanzlei in Douala mit dem Namen Muluh & Partners, den geschäftsführenden Partner Khan Muluh Jude und einen Rechtsanwalt/Notar in Bamenda mit dem Namen Egrie Ebenezer Enwi. Zudem wurde ein Muster eines Mitgliedsausweises des SCNC übermittelt.
  30. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien diese Anfragebeantwortung am 09.03.2021 mit der Möglichkeit, dazu binnen zweiwöchiger Frist Stellung zu nehmen.
  31. Mit Schreiben vom 12.03.2021 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  32. Feststellungen: 1.
  33. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun, bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Volksgruppe der Ngie an. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist ledig und Vater zweier minderjähriger Kinder, welche mit ihrer Mutter in den Vereinigten Staaten von Amerika leben. Der Beschwerdeführer pflegt nach wie vor intensiven Kontakt zu seinen Freunden und Verwandten in Kamerun; seine Schwester lebt mittlerweile in den USA, doch sein Bruder und zumindest ein weiterer Cousin leben noch in Kamerun. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer hat in Kamerun Betriebswirtschaft studiert und Kenntnisse in Volkswirtschaft erlangt. Er war in seinem Herkunftsstaat als Geschäftsmann im Handel tätig und hatte eine Baufirma. Er ist gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und bezieht auch keine Leistungen von der staatlichen Grundversorgung; eine Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt somit nicht vor. Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwar keine Deutschprüfung absolviert, doch ist eine Kommunikation mit ihm auf Deutsch gut möglich. Er besucht den Verein der Kameruner, was jedoch nicht für eine Integration in Österreich spricht; darüber hinaus ist er Mitglied einer evangelischen Kirche. Er weist darüber hinaus in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. 1.
  34. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2013 Mitglied der Bewegung „Southern Cameroons National Council (SCNC)“, um die Unabhängigkeit des anglophonen Südens Kameruns von der Zentralregierung zu unterstützen. Dabei war er in seiner Funktion als „Propagandadirektor für die nördliche Region“ für die Sensibilisierung der Bevölkerung für ihre Rechte zuständig. Er wurde im Jahr 2013 und dann wieder am 09.02.2017 von staatlichen Organen verhaftet und dabei an den Fußsohlen gefoltert. Seit er sich in Österreich aufhält tritt der Beschwerdeführer in sozialen Medien unter Verwendung seines Klarnamens für die Unabhängigkeit Südkameruns ein. Im Fall seiner Rückkehr hat der Beschwerdeführer - auch wegen seines exilpolitischen Engagements in Österreich - wohlbegründete Furcht, wegen seiner Mitgliedschaft bei der Southern Cameroons National Council (SCNC) landesweit nach wie vor verfolgt zu werden. Weder liegen eine innerstaatliche Fluchtalternative noch Asylausschlussgründe vor. 1.
  35. Zur Lage in Kamerun: Auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Kamerun vom 17.05.2019 (Stand 22.07.2020) werden zunächst folgende Feststellungen getroffen: 1.3.
  36. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen: KI vom 22.7.2020: Update zur Sicherheitslage Mit der Verschärfung der Angriffe von Boko Haram im Norden, einem gewalttätigen Konflikt im englischsprachigen Westen und der zentralafrikanischen Flüchtlingskrise sieht sich Kamerun mit drei verschiedenen Notlagen konfrontiert. Im zweiten Jahr in Folge steht das Land an erster Stelle auf der Liste der am meisten vernachlässigten Krisenherde weltweit (MO 3.7.2020; vgl. DS 19.6.2020).Mit der Verschärfung der Angriffe von Boko Haram im Norden, einem gewalttätigen Konflikt im englischsprachigen Westen und der zentralafrikanischen Flüchtlingskrise sieht sich Kamerun mit drei verschiedenen Notlagen konfrontiert. Im zweiten Jahr in Folge steht das Land an erster Stelle auf der Liste der am meisten vernachlässigten Krisenherde weltweit (MO 3.7.2020; vergleiche DS 19.6.2020). Die anglophonen Regionen Kameruns sind mit einer ernsten humanitären Krise konfrontiert. Über 650.000 Menschen sind IDPs und 1,8 Millionen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen, darunter 1,4 Millionen Menschen, die keinen zuverlässigen Zugang zu Nahrungsmitteln haben (HRW 4.6.2020). Angesichts der Corona-Krise rief UN-Generalsekretär António Guterres Anfang April 2020 zu einem weltweiten Waffenstillstand auf. Für einigen Wochen hat sich die Zahl der Attacken in den zwei anglophonen Regionen des Landes deutlich verringert. Dort kämpfen seit 2016 verschiedene separatistische Bewegungen gegen Regierungstruppen für einen eigenen Staat. Dies liegt wahrscheinlich nur zum Teil daran, dass das öffentliche Leben durch Covid-19 auch in diesen Regionen größtenteils zum Erliegen gekommen ist. Bereits seit einigen Monaten häufen sich die Hinweise, dass die separatistischen Gruppen nach fast vier Jahren bewaffneten Kämpfen militärisch stark geschwächt sind und die Separatisten zunehmend in verschiedene Gruppierungen zerfallen (Vorwärts.de 7.5.2020). Trotz der einseitigen Forderung am 29.3.2020 der separatistischen Gruppen, der Southern Cameroons Defence Forces (SCDF), nach einem Waffenstillstand aufgrund von Covid-19, haben die Kämpfe in den anglophonen Regionen nicht nachgelassen (HRW 4.6.2020; vgl. Vorwärts.de 7.5.2020; BBC 10.5.2020). Allerdings hat die kamerunische Regierung nicht zum Waffenstillstand aufgerufen (BBC 10.5.2020; vgl. Vorwärts.de 7.5.2020). Etwa 300 Regierungstruppen führten Ende Juni 2020 eine sechstägige Operation gegen die Separatisten durch. Das Militär gab an, 15 Kämpfer getötet und zwei ihrer Militärlager im Nordwesten zerstört zu haben (BBC 10.5.2020).Angesichts der Corona-Krise rief UN-Generalsekretär António Guterres Anfang April 2020 zu einem weltweiten Waffenstillstand auf. Für einigen Wochen hat sich die Zahl der Attacken in den zwei anglophonen Regionen des Landes deutlich verringert. Dort kämpfen seit 2016 verschiedene separatistische Bewegungen gegen Regierungstruppen für einen eigenen Staat. Dies liegt wahrscheinlich nur zum Teil daran, dass das öffentliche Leben durch Covid-19 auch in diesen Regionen größtenteils zum Erliegen gekommen ist. Bereits seit einigen Monaten häufen sich die Hinweise, dass die separatistischen Gruppen nach fast vier Jahren bewaffneten Kämpfen militärisch stark geschwächt sind und die Separatisten zunehmend in verschiedene Gruppierungen zerfallen (Vorwärts.de 7.5.2020). Trotz der einseitigen Forderung am 29.3.2020 der separatistischen Gruppen, der Southern Cameroons Defence Forces (SCDF), nach einem Waffenstillstand aufgrund von Covid-19, haben die Kämpfe in den anglophonen Regionen nicht nachgelassen (HRW 4.6.2020; vergleiche Vorwärts.de 7.5.2020; BBC 10.5.2020). Allerdings hat die kamerunische Regierung nicht zum Waffenstillstand aufgerufen (BBC 10.5.2020; vergleiche Vorwärts.de 7.5.2020). Etwa 300 Regierungstruppen führten Ende Juni 2020 eine sechstägige Operation gegen die Separatisten durch. Das Militär gab an, 15 Kämpfer getötet und zwei ihrer Militärlager im Nordwesten zerstört zu haben (BBC 10.5.2020). Denn statt in einen Dialog mit den Separatisten zu treten, will Präsident Biya das Problem mit militärischen Mitteln lösen. Erst im Feber 2020 tötete die Armee im Dorf Ngarbuh 23 Zivilisten, darunter 15 Kinder und zwei schwangere Frauen. Das Massaker löste einen derartigen internationalen Aufschrei aus, dass sich Yaoundé gezwungen sah, eine Untersuchung einzuleiten. Sie machte tatsächlich drei Soldaten für die Ermordung der Frauen und Kinder verantwortlich: Sie müssen jetzt mit einer Mordanklage rechnen. Der Bürgerkrieg geht unterdessen weiter: Seit April 2020 nehmen die Kämpfe wieder zu, sämtliche humanitären Flüge in die Unruheprovinzen wurden gestoppt (DS 19.6.2020). Zuletzt hat sich ein Regierungsvertreter mit mehreren anglophonen Separatistenführern getroffen, um nach einer friedlichen Lösung für den Konflikt zu suchen (BBC 4.7.2020). Im Jahr 2019 kam es an mehreren Orten in den Regionen Nordwest und Südwest zu zahlreichen Zusammenstößen zwischen den kamerunischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen. Einschränkungen wie nächtliche Ausgangssperren und ein Verbot öffentlicher Versammlungen, die bereits im Jahr 2017 verhängt wurden, bleiben bestehen. Es besteht weiterhin ein hohes Risiko von Gewaltverbrechen, insbesondere nachts (HRW 4.6.2020). Kameruns Militär gibt an, die Sicherheit auf der wichtigen Handelsstraße zwischen Westkamerun und Nigeria wiederhergestellt zu haben. Das Militär habe im Juni 2020 mindestens 13 Separatisten getötet, welche die Straße zwischen Bamenda und Enugu, die täglich von mehreren hundert Lastwagen aus beiden Ländern befahren wird, zwei Monate lang blockiert und illegale Mautgebühren gefordert hatten. Die Rebellen machen dafür hingegen andere bewaffnete Gruppen verantwortlich (VOA 18.6.2020). Quellen: - BBC News (4.7.2020): Government and separatists talk in Cameroon, https://www.bbc.com/news/topics/clm1wxp5p5jt/cameroon, Zugriff 15.7.2020 - BBC News (10.5.2020): Cameroon's deadly mix of war and coronavirus, https://www.bbc.com/news/world-africa-52551848, Zugriff 15.7.2020 - DS - der Standard (19.6.2020): Zentralafrikanisches Kamerun ist derzeit mehrfach gebeutelt, https://www.derstandard.at/story/2000118155204/zentralafrikanisches-kamerunist-derzeit-mehrfach-gebeutelt, Zugriff 14.7.2020 - FCO - The Foreign and Commonwealth Office - GOV.UK - Government of the United Kingdom (15.7.2020): Foreign travel advice – Cameroon, Update to information on local security (‘Summary’ page), https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/cameroon, Zugriff 15.7.2020 - FD - France Dipplomatie (17.7.2020): Conseils aux Voyageurs – Cameroun -Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/cameroun/, Zugriff 17.7.2020 - HRW - Human Rights Watch (4.6.2020): Renewed Attacks on Aid Workers in Cameroon, https://www.hrw.org/news/2020/06/04/renewed-attacks-aid-workers-cameroon, Zugriff 17.6.2020 - MO - Der Malteser Orden (3.7.2020): Covid 19: Der Premierminister begrüßt das in Kamerun stationierte medizinische Notfallteam von Malteser International, https://www.orderofmalta.int/de/2020/07/03/covid-19-der-premierminister-begruesst-das-inkamerun-stationierte-medizinische-notfallteam-von-malteser-international/, Zugriff 14.7.2020 - VOA - Voice of America (18.6.2020): Cameroon: Business Reopens Between Southern Cameroon and Nigeria, https://www.voanews.com/africa/business-reopens-betweensouthern-cameroon-and-nigeria, Zugriff 15.7.2020 - Vorwärts.de (7.5.2020): Kampf gegen die Pandemie - Corona in Kamerun: Das Virus entschärft einen Konflikt, https://www.vorwaerts.de/artikel/corona-kamerun-virusentschaerft-konflikt, Zugriff 14.7.2020 KI vom 11.02.2020: Parlaments- und Kommunalwahlen in angespannter Atmosphäre Im Kamerun fanden unter hohen Sicherheitsvorkehrungen am Sonntag, den 9.2.2020 Parlamentsund Kommunalwahlen statt (BAMF 10.2.2020; vgl. DF 9.2.2020; JA 9.2.2020). Das Land wird von gewaltsamen Konflikten geplagt - im englischsprachigen Westen von Separatisten und im Norden durch Dschihadisten (JA 9.2.2020). In den vergangenen Monaten verüben die islamistische Terrorgruppe Boko Haram immer wieder Anschläge in Kamerun (JA 9.2.2020; vgl. DW 9.2.2020;RW 30.1.2020).Im Kamerun fanden unter hohen Sicherheitsvorkehrungen am Sonntag, den 9.2.2020 Parlamentsund Kommunalwahlen statt (BAMF 10.2.2020; vergleiche DF 9.2.2020; JA 9.2.2020). Das Land wird von gewaltsamen Konflikten geplagt - im englischsprachigen Westen von Separatisten und im Norden durch Dschihadisten (JA 9.2.2020). In den vergangenen Monaten verüben die islamistische Terrorgruppe Boko Haram immer wieder Anschläge in Kamerun (JA 9.2.2020; vergleiche DW 9.2.2020;RW 30.1.2020). Die große landesweit aktive Oppositionspartei Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) sowie die Separatisten in den beiden englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest hatten zu einem Wahlboykott aufgerufen (BAMF 10.2.2020; vgl. DW 9.2.2020). Die militante Separatistengruppe Ambazonia Defence Force (ADF) befahl der Bevölkerung eine Ausgangssperre für den Zeitraum
  37. bis 12.2.2020 und drohte zudem jeden als Feind anzusehen und so zu behandeln, der ihre Anordnung nicht befolge (BAMF 10.2.2020; vgl. TNH 6.2.2020). Die Wahlbeteiligung blieb niedrig (JA 9.2.2020).Die große landesweit aktive Oppositionspartei Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) sowie die Separatisten in den beiden englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest hatten zu einem Wahlboykott aufgerufen (BAMF 10.2.2020; vergleiche DW 9.2.2020). Die militante Separatistengruppe Ambazonia Defence Force (ADF) befahl der Bevölkerung eine Ausgangssperre für den Zeitraum
  38. bis 12.2.2020 und drohte zudem jeden als Feind anzusehen und so zu behandeln, der ihre Anordnung nicht befolge (BAMF 10.2.2020; vergleiche TNH 6.2.2020). Die Wahlbeteiligung blieb niedrig (JA 9.2.2020). Aufgrund der Unruhen war die zunächst für 2018 angesetzte Abstimmung zwei Mal verschoben worden (BAMF 10.2.2020; vgl. DF 9.2.2020). Im November 2019 setzte Präsident Paul Biya ein Datum für die Wahlen fest, was zu beispielloser Gewalt, Zerstörung und Menschenrechtsverletzungen in den beiden westlichen Regionen führte - die von den Separatisten gemeinsam als Südkamerun oder Republik Ambazonien bezeichnet werden. Die Separatisten haben die sonntäglichen Wahlen für illegal erklärt und ihre Operationen intensiviert (THN 6.2.2020). Berichten zufolge haben Separatisten im Dezember 2019 40 Kandidaten der Partei Social Democratic Front (SDF) entführt, da diese eine Abspaltung der anglophonen Regionen von Kamerun ablehnt (BAMF 10.2.2020; vgl. THN 6.2.2020) und ließen die Entführten erst nach den Wahlen wieder laufen. Dies hatte zur Folge, dass etliche Kandidaten der SDF ihre Kandidaturen zurückzogen (BAMF 10.2.2020). Im Jänner 2020 steckten Separatisten ein Wahlbüro der Regierungspartei in Brand. Humanitäre Organisationen wurden aufgefordert, ihre Aktivitäten auszusetzen (TNH 6.2.2020), bzw. wurden sie beschuldigt, für die Regierung zu arbeiten (AI 6.2.2020). Aber auch die Sicherheitskräfte der Regierung, haben unrechtmäßig Zivilisten getötet, Häuser niedergebrannt und willkürlich Menschen verhaftet und gefoltert, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu den verschiedenen separatistischen Gruppen zu haben (AI 6.2.2020;vgl. TNH 6.2.2020). Kämpfe, aber auch die von beiden Seiten begangenen Missbräuche und Verbrechen haben nach Angaben von NGOs seit 2017 mehr als 3.000 Todesopfer gefordert und mehr als 700.000 Menschen zur Flucht gezwungen (JA 9.2.2020). Die Gewalt führt zu einem Anstieg der Zahl an Vertriebenen (AI 6.2.2020; vgl. RW 30.1.2020). Es kommt zu schweren Menschenrechtsverletzungen (AI 6.2.2020). Mit der Präsenz islamistischer Gruppen in der Region, kommt es zur Plünderung von Ernten und zu Viehraub, was sich negativ auf die Lebensgrundlage der Bevölkerung auswirkt. Die humanitäre Hilfe wird aufgrund der Gewalt unterbrochen und einige Menschen sind akuter Ernährungsunsicherheit ausgesetzt (RW 30.1.2020).Aufgrund der Unruhen war die zunächst für 2018 angesetzte Abstimmung zwei Mal verschoben worden (BAMF 10.2.2020; vergleiche DF 9.2.2020). Im November 2019 setzte Präsident Paul Biya ein Datum für die Wahlen fest, was zu beispielloser Gewalt, Zerstörung und Menschenrechtsverletzungen in den beiden westlichen Regionen führte - die von den Separatisten gemeinsam als Südkamerun oder Republik Ambazonien bezeichnet werden. Die Separatisten haben die sonntäglichen Wahlen für illegal erklärt und ihre Operationen intensiviert (THN 6.2.2020). Berichten zufolge haben Separatisten im Dezember 2019 40 Kandidaten der Partei Social Democratic Front (SDF) entführt, da diese eine Abspaltung der anglophonen Regionen von Kamerun ablehnt (BAMF 10.2.2020; vergleiche THN 6.2.2020) und ließen die Entführten erst nach den Wahlen wieder laufen. Dies hatte zur Folge, dass etliche Kandidaten der SDF ihre Kandidaturen zurückzogen (BAMF 10.2.2020). Im Jänner 2020 steckten Separatisten ein Wahlbüro der Regierungspartei in Brand. Humanitäre Organisationen wurden aufgefordert, ihre Aktivitäten auszusetzen (TNH 6.2.2020), bzw. wurden sie beschuldigt, für die Regierung zu arbeiten (AI 6.2.2020). Aber auch die Sicherheitskräfte der Regierung, haben unrechtmäßig Zivilisten getötet, Häuser niedergebrannt und willkürlich Menschen verhaftet und gefoltert, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu den verschiedenen separatistischen Gruppen zu haben (AI 6.2.2020;vergleiche TNH 6.2.2020). Kämpfe, aber auch die von beiden Seiten begangenen Missbräuche und Verbrechen haben nach Angaben von NGOs seit 2017 mehr als 3.000 Todesopfer gefordert und mehr als 700.000 Menschen zur Flucht gezwungen (JA 9.2.2020). Die Gewalt führt zu einem Anstieg der Zahl an Vertriebenen (AI 6.2.2020; vergleiche RW 30.1.2020). Es kommt zu schweren Menschenrechtsverletzungen (AI 6.2.2020). Mit der Präsenz islamistischer Gruppen in der Region, kommt es zur Plünderung von Ernten und zu Viehraub, was sich negativ auf die Lebensgrundlage der Bevölkerung auswirkt. Die humanitäre Hilfe wird aufgrund der Gewalt unterbrochen und einige Menschen sind akuter Ernährungsunsicherheit ausgesetzt (RW 30.1.2020). Der seit 37 Jahren autoritär regierende Präsident Paul Biya will mit der Abstimmung die Dominanz der Einheitspartei Rassemblement Democratique du Peuple Camerounais/Cameroon People Democratic Movement (RDPC/CPDM) festigen (DW 9.2.2020). Das Staatsoberhaupt ist fast sicher, die Wahl wieder zu gewinnen – da die Regierungspartei bereits über eine überwältigende Mehrheit in der Nationalversammlung verfügt: 148 von 180 Sitzen und sie mit ihrem Vorsprung bei den Wahlen noch weiter ausbauen wird (BAMF 10.2.2020; vgl. JA 9.2.2020). Die Oppositionspartei die Sozialdemokratische Front (SDF), hat derzeit 18 Abgeordnete. Aber die SDF, die eher im englischsprachigen Raum etabliert ist, steht unter dem Druck der Unabhängigkeitsbewegungen, die ihr vorwerfen, eine föderalistische Lösung zu bevorzugen, die Paul Biya ablehnt, und an den Wahlen teilzunehmen (JA 9.2.2010).Der seit 37 Jahren autoritär regierende Präsident Paul Biya will mit der Abstimmung die Dominanz der Einheitspartei Rassemblement Democratique du Peuple Camerounais/Cameroon People Democratic Movement (RDPC/CPDM) festigen (DW 9.2.2020). Das Staatsoberhaupt ist fast sicher, die Wahl wieder zu gewinnen – da die Regierungspartei bereits über eine überwältigende Mehrheit in der Nationalversammlung verfügt: 148 von 180 Sitzen und sie mit ihrem Vorsprung bei den Wahlen noch weiter ausbauen wird (BAMF 10.2.2020; vergleiche JA 9.2.2020). Die Oppositionspartei die Sozialdemokratische Front (SDF), hat derzeit 18 Abgeordnete. Aber die SDF, die eher im englischsprachigen Raum etabliert ist, steht unter dem Druck der Unabhängigkeitsbewegungen, die ihr vorwerfen, eine föderalistische Lösung zu bevorzugen, die Paul Biya ablehnt, und an den Wahlen teilzunehmen (JA 9.2.2010). Quellen: - AI - Amnesty International (6.2.2020): Cameroon: Rise in killings in Anglophone regions ahead of parliamentary elections, https://www.ecoi.net/de/dokument/2024259.html, Zugriff 10.2.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2.2020): Briefing Notes, Zugriff 11.2.2020 - DF - Deutschlandfunk.de (9.2.2020): Gewalt behindert laut epd Parlaments- und Kommunalwahlen, https://www.deutschlandfunk.de/kamerun-gewalt-behindert-laut-epdparlaments-und.1939.de.html?drn:news_id=1099400, Zugriff 10.2.2020 - DW - Deutsche Welle (9.2.2020):Kamerun wählt neues Parlament, https://www.dw.com/de/kamerun-w%C3%A4hlt-neues-parlament/a-52309243, Zugriff 10.2.2020 - JA - Jeune Afrique (9.2.2020): Cameroun : journée d’élections législatives et municipales sans suspense mais sous tension, https://www.jeuneafrique.com/893838/politique/cameroun-journee-delections-legislativeset-municipales-sans-suspense-mais-sous-tension/, Zugriff 10.2.2020 - BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 9 von 41- RW - ReliefWeb (30.1.2020): Cameroon: Key Message Update: Recrudescence des exactions de Boko Haram dans l’Extrême-Nord et persistance du conflit dans les régions Anglophones, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Cameroon%20-%20Key%20Message%20Update_%20Thu%2C%202020-01-30.pdf, Zugriff 11.2.2020 - TNH - The New Humanitarian (ehemals: IRIN News) (6.2.2020): Briefing: Cameroon's intensifying conflict and what it means for civilians, http://www.thenewhumanitarian.org/news/2020/02/06/Cameroon-elections-anglophoneseparatist-insurgency-Ambazonia, Zugriff 10.2.2020- TNH - The New Humanitarian (ehemals: IRIN News) (6.2.2020): Briefing: Cameroon's intensifying conflict and what it means for civilians, http://www.thenewhumanitarian.org/news/2020/02/06/Cameroon-elections-anglophoneseparatist-insurgency-Ambazonia, Zugriff 10.2.2020, 1.3.
  39. Sicherheitslage: Es gibt keine Bürgerkriegsgebiete. Allerdings gibt es seit Ende 2017 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen in den beiden anglophonen Regionen North West und South West (AA 15.1.2019). Die Konflikte zwischen Staatssicherheitskräften und Separatisten haben sich 2018 in den anglophonen Regionen verschärft (FH 4.2.2019). Für den Großteil des Staatsgebiets Kameruns wird seitens des französischen Außenministeriums bzgl. Reisen nicht abgeraten, allerdings wird zu verstärkter Wachsamkeit aufgerufen (FD 6.5.2019). Die Sicherheitslage bleibt in der gesamten Sahelzone kritisch (EDA 6.5.2019). Abgeraten wird von Reisen in die Grenzgebiete zu Nigeria, dem Tschad und der zentralafrikanischen Republik; in die Provinz Extrême-Nord und den nördlichen Teil der Provinz Nord (FD 6.5.2019; vgl. BMEIA 6.5.2019; AA 6.5.2019; EDA 6.5.2019). Reisen in die Provinzen Nord und Adamaoua sollten nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind; hier ist das Terrorismusrisiko geringer als in der Provinz Extrême-Nord (FD 6.5.2019; vgl. AA 6.5.2019). Es gibt keine Bürgerkriegsgebiete. Allerdings gibt es seit Ende 2017 gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppen in den beiden anglophonen Regionen North West und South West (AA 15.1.2019). Die Konflikte zwischen Staatssicherheitskräften und Separatisten haben sich 2018 in den anglophonen Regionen verschärft (FH 4.2.2019). Für den Großteil des Staatsgebiets Kameruns wird seitens des französischen Außenministeriums bzgl. Reisen nicht abgeraten, allerdings wird zu verstärkter Wachsamkeit aufgerufen (FD 6.5.2019). Die Sicherheitslage bleibt in der gesamten Sahelzone kritisch (EDA 6.5.2019). Abgeraten wird von Reisen in die Grenzgebiete zu Nigeria, dem Tschad und der zentralafrikanischen Republik; in die Provinz Extrême-Nord und den nördlichen Teil der Provinz Nord (FD 6.5.2019; vergleiche BMEIA 6.5.2019; AA 6.5.2019; EDA 6.5.2019). Reisen in die Provinzen Nord und Adamaoua sollten nur unternommen werden, wenn diese dringend notwendig sind; hier ist das Terrorismusrisiko geringer als in der Provinz Extrême-Nord (FD 6.5.2019; vergleiche AA 6.5.2019). Vor Reisen in die englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (AA 6.5.2019; vgl. BMEIA 6.5.2019; EDA 6.5.2019). Immer wieder kommt es zu politisch bedingten Unruhen, vor allem in Bamenda (EDA 6.5.2019). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen mit Toten und Verletzten dauern in beiden Regionen an (AA 6.5.2019; vgl. EDA 6.5.2019). Gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften sowie bewaffnete Überfälle auf Sicherheitskräfte haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 6.5.2019).Vor Reisen in die englischsprachigen Regionen Nordwest und Südwest wird aufgrund der angespannten Sicherheitslage gewarnt (AA 6.5.2019; vergleiche BMEIA 6.5.2019; EDA 6.5.2019). Immer wieder kommt es zu politisch bedingten Unruhen, vor allem in Bamenda (EDA 6.5.2019). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen mit Toten und Verletzten dauern in beiden Regionen an (AA 6.5.2019; vergleiche EDA 6.5.2019). Gewaltsame Zusammenstöße zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften sowie bewaffnete Überfälle auf Sicherheitskräfte haben wiederholt Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 6.5.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019): Kamerun: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/ KamerunSicherheit_node.html, Zugriff 6.5.2019 - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-012019.pdf, Zugriff 25.3.2019 - BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (6.5.2019): Reiseinformation Kamerun, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kamerun/, Zugriff 6.5.2019 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (6.5.2019): Kamerun - Reisehinweise, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/kamerun/ reisehinweise-kamerun.html, Zugriff 6.5.2019 - FD - France Diplomatie (6.5.2019): Cameroun - Conseils aux voyageurs – Sécurité,https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-paysdestination/cameroun/#securite, Zugriff 6.5.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Cameroon, https://www.ecoi.net/ de/dokument/2002609.html, Zugriff 2.4.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Kamerun - - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 6.5.2019 1.3.
  40. Sicherheitsbehörden: Die Gendarmerie Nationale hat militärischen Charakter und ist Teil der Streitkräfte. Sie interveniert im nichtstädtischen Bereich. Dagegen untersteht die Police Nationale dem Innenministerium (GIZ 4.2019a). Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt: allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsgeheimdienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie von der Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations) (AA 15.1.2019). Letztere ist eine Eliteeinheit der Polizei. Es gibt auch Spezialeinheiten zur Bekämpfung von Straßenräubern, wie die im März 1998 gegründete Brigade Anti-Gang (auch: Groupement Mobile d’Intervention GMI, unités antigangs), das 2000 gegründete Commandement Opérationnel (CO, auch: special oder operational command) oder die seit 2006 im Einsatz befindliche Brigade d'Intervention Rapide (BIR) (GIZ 3.2019a). Auch die Militärpolizei darf Verhaftungen durchführen, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsgeheimdienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor (AA 15.1.2019). Probleme der Polizeikräfte sind zunehmende Gewalt und Banditentum auf der einen, Korruption, willkürliche Verhaftungen und Folter auf der anderen Seite (GIZ 4.2019a). Die Sicherheitskräfte sind zum Teil schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 15.1.2019). Zudem haben zivile Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte, einschließlich der Polizei und der Gendarmerie (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-012019.pdf, Zugriff 2.4.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Kamerun - - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 6.5.2019 - HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002163.html, Zugriff 2.4.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004141.html, Zugriff 2.4.2019 1.3.
  41. Folter und unmenschliche Behandlung: Das Gesetz vom 10.1.1997 hat den Straftatbestand Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Art. 132 ff). Unmenschliche und erniedrigende Strafen sind weder im Strafgesetzbuch vorgesehen, noch werden sie verhängt bzw. vollstreckt (AA 15.1.2019).Das Gesetz vom 10.1.1997 hat den Straftatbestand Folter mit Todes- oder Gesundheitsfolgen in das Strafgesetzbuch eingeführt (Artikel 132, ff). Unmenschliche und erniedrigende Strafen sind weder im Strafgesetzbuch vorgesehen, noch werden sie verhängt bzw. vollstreckt (AA 15.1.2019). In der Praxis kommen Misshandlungen (AA 15.1.2019) und Folter (USDOS 13.3.2019) vor. Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste und der Gendarmerie (AA 15.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Über ein derartiges systematisches Vorgehen der Sicherheitsbehörden oder des Gefängnispersonals liegen keine Erkenntnisse vor (AA 15.1.2019). Nach anderen Angaben sind die katastrophalen Zustände in den Gefängnissen berüchtigt, Folter und Misshandlung durch die Sicherheitskräfte sind üblich. In einem Bericht der kamerunischen Menschenrechtsorganisation ACAT (Action des Chrétiens pour l'abolition de la Torture) wird Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam als "Routine" bezeichnet (GIZ 4.2019a).In der Praxis kommen Misshandlungen (AA 15.1.2019) und Folter (USDOS 13.3.2019) vor. Dabei handelt es sich meist um Schikanen durch Gefängniswärter, Polizisten oder Angehörige der Geheimdienste und der Gendarmerie (AA 15.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). In schwer verifizierbaren Einzelfällen soll es zu Misshandlungen zwecks Erpressung von Geständnissen gekommen sein. Über ein derartiges systematisches Vorgehen der Sicherheitsbehörden oder des Gefängnispersonals liegen keine Erkenntnisse vor (AA 15.1.2019). Nach anderen Angaben sind die katastrophalen Zustände in den Gefängnissen berüchtigt, Folter und Misshandlung durch die Sicherheitskräfte sind üblich. In einem Bericht der kamerunischen Menschenrechtsorganisation ACAT (Action des Chrétiens pour l'abolition de la Torture) wird Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam als "Routine" bezeichnet (GIZ 4.2019a). Es kommt zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte. Übergriffe der Sicherheitskräfte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt. Systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte Gruppen ist allerdings nicht feststellbar (AA 9.12.2016). Auch wenn die Regierung einige Schritte ergriffen hat, um Täter zu verfolgen und zu bestrafen, so agieren diese auch weiterhin meist ungestraft (USDOS 13.3.2019). Die soziopolitische Krise, die Ende 2016 in den Regionen Nordwest und Südwest begann, entwickelte sich zu einem bewaffneten Konflikt zwischen Regierungstruppen und separatistischen Gruppen. Der Konflikt führte zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Misshandlungen durch Regierungstruppen und anglophone Separatisten (USDOS 13.3.2019). Sicherheitskräfte der Regierung haben außergerichtliche Hinrichtungen begangen, Eigentum verbrannt, willkürliche Festnahmen durchgeführt und Gefangene gefoltert. Eine Reihe von Misshandlungen auf beiden Seiten in den anglophonen Regionen, darunter Brandanschläge auf Häuser und Schulen, sind dokumentiert. Nach Angaben der International Crisis Group haben Regierungstruppen und bewaffnete Separatisten seit der Eskalation 2017 über 420 Zivilisten in den Regionen getötet. Ein im Juli 2018 in der Region Far North entstandenes Video zeigt, wie Männer in Uniform zwei Frauen und zwei Kinder hinrichten. Erst nach einer von Amnesty International durchgeführten Untersuchung, teilte die Regierung mit, dass die Soldaten verhaftet wurden (HRW 17.1.2019). Auch im Rahmen des Kampfes gegen Boko Haram werden den kamerunischen Sicherheitskräften massive Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 15.1.2019; vgl. FH 4.2.2019). Der sichtbare Mangel an Rechenschaftspflicht scheint jedoch zu Missbrauch wie Brandstiftung und Folter beigetragen zu haben, anstatt diese zu beenden (HRW 17.1.2019). Auch im Rahmen des Kampfes gegen Boko Haram werden den kamerunischen Sicherheitskräften massive Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen (AA 15.1.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Der sichtbare Mangel an Rechenschaftspflicht scheint jedoch zu Missbrauch wie Brandstiftung und Folter beigetragen zu haben, anstatt diese zu beenden (HRW 17.1.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-012019.pdf, Zugriff 2.4.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Cameroon, https://www.ecoi.net/ de/dokument/2002609.html, Zugriff 2.4.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Kamerun - - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 6.5.2019 - HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002163.html, Zugriff 2.4.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004141.html, Zugriff 2.4.2019 1.3.
  42. Allgemeine Menschenrechtslage: 2018 wurde Kamerun mit Gewalt und schweren Menschenrechtsverletzungen konfrontiert. Das Bewusstsein für Menschenrechte und Menschenrechtsverletzungen ist in der Gesellschaft nur eingeschränkt ausgeprägt, obwohl sich zahlreiche Menschenrechtsorganisationen für eine Sensibilisierung von Bevölkerung und Regierung in diesem Bereich engagieren. Der Justizapparat ist schwerfällig und zeigt wenig Einsatzbereitschaft. Dies gilt auch bei Ermittlungen bezüglich Menschenrechtsverletzungen und beim Schutz von Menschenrechtsverteidigern (AA 15.1.2019). Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme im Land sind Folter und Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte, vor allem von Häftlingen; Mangel an fairen und schnellen Gerichtsverfahren und lebensbedrohliche Haftbedingungen. Andere bedeutende Menschenrechtsmissachtungen sind willkürliche Festnahmen, überlange Untersuchungshaft und Verstöße gegen die Privatsphäre. Die Regierung belästigt Journalisten und Separatisten und schränkt die Bewegungs-, Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-012019.pdf, Zugriff 10.4.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004141.html, Zugriff 10.4.2019 1.3.
  43. Meinungs- und Pressefreiheit: Obwohl das Gesetz Meinungs- und Pressefreiheit vorsieht, schränkt die Regierung diese Freiheiten ein. Regierungsbeamte schikanieren Einzelpersonen oder Organisationen, die Kritik ausüben oder Ansichten äußerten, die im Widerspruch zur Regierungspolitik stehen. Personen, die die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, sehen sich häufig mit Vergeltungsmaßnahmen konfrontiert. Die Regierung versucht, Kritik zu verhindern, indem sie politische Treffen überwacht (USDOS 13.3.2019). Im kamerunischen Strafrecht findet sich bei bestimmten Straftatbeständen ein für Journalisten verschärftes Strafmaß, das aber selten zur Anwendung kommt. Ein systematisches Vorgehen des Staates gegen die Pressefreiheit ist nicht festzustellen (AA 15.1.2019). Journalisten werden teilweise in ihrer Arbeit behindert. Einschüchterungsversuche sind schwer einer Person oder Institution zuzuordnen, werden aber von den Betroffenen häufig im Umfeld der Regierungspartei RDPC oder im Präsidialamt verortet. Bei der Berichterstattung über bestimmte Themen, etwa Spekulationen über den Gesundheitszustand des Präsidenten oder seine sexuelle Orientierung, laufen Journalisten Gefahr, wegen Diffamierung vor Gericht gebracht zu werden (AA 15.1.2019; vgl. FH 4.2.2019). Journalisten berichten von Selbstzensur, die Behörden haben Medienschaffenden ein Klima der Angst und Selbstzensur aufgezwungen (USDOS 13.3.2019).Im kamerunischen Strafrecht findet sich bei bestimmten Straftatbeständen ein für Journalisten verschärftes Strafmaß, das aber selten zur Anwendung kommt. Ein systematisches Vorgehen des Staates gegen die Pressefreiheit ist nicht festzustellen (AA 15.1.2019). Journalisten werden teilweise in ihrer Arbeit behindert. Einschüchterungsversuche sind schwer einer Person oder Institution zuzuordnen, werden aber von den Betroffenen häufig im Umfeld der Regierungspartei RDPC oder im Präsidialamt verortet. Bei der Berichterstattung über bestimmte Themen, etwa Spekulationen über den Gesundheitszustand des Präsidenten oder seine sexuelle Orientierung, laufen Journalisten Gefahr, wegen Diffamierung vor Gericht gebracht zu werden (AA 15.1.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Journalisten berichten von Selbstzensur, die Behörden haben Medienschaffenden ein Klima der Angst und Selbstzensur aufgezwungen (USDOS 13.3.2019). Trotzdem ist die kamerunische Medienlandschaft vielfältig. Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden veröffentlicht. Der staatliche Rundfunk und die über 70 lokalen privaten Radiosender sind von vorherrschender Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung. In den großen Städten laufen die drei privaten Fernsehsender dem staatlichen Fernsehsender CRTV den Rang ab. Sie befassen sich zunehmend mit sensiblen Themen wie Korruption und Arbeitslosigkeit, bei denen Versäumnisse der Regierung deutlich werden. Zeitungen haben in Kamerun einen geringeren Einfluss auf die öffentliche Meinung, erreichen jedoch Multiplikatoren wie Journalisten, Funktionsträger und Intellektuelle (AA 15.1.2019). Es gibt keine glaubwürdigen Berichte, dass die Regierung die private Online-Kommunikation ohne rechtliche Befugnisse überwacht. Die Regierung hat jedoch wiederholt den Zugang zum Internet unterbrochen (USDOS 13.3.2019). Die Behörden haben auch regelmäßig den Zugang zu sozialen Netzwerken blockiert oder verlangsamt, um Meinungsverschiedenheiten zu beseitigen und die Mobilisierung von Oppositionskräften zu verhindern. Im Oktober 2018, als die Regierung bereit war, die Wahlergebnisse bekannt zu geben, wurde der Zugang zu Social Media Plattformen wie Facebook, Twitter und WhatsApp durch Internet Service Provider verlangsamt (FH 4.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-012019.pdf, Zugriff 10.4.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002609.htm, Zugriff 10.4.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004141.html, Zugriff 10.4.2019 1.3.
  44. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition: Die durch die Verfassung geschützte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird in der Praxis immer wieder eingeschränkt (USDOS 13.3.2019; vgl. AA 15.1.2019; FH 4.2.2019). Die Regierung nutzt ein Gesetz, welches Genehmigungen für Demonstrationen vorschreibt. Viele Organisationen der Zivilgesellschaft und der Politik berichteten von erhöhten Schwierigkeiten bei der Einholung der Genehmigung öffentlicher Versammlungen (USDOS 13.3.2019). Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellten (AA 15.1.2019). Die durch die Verfassung geschützte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird in der Praxis immer wieder eingeschränkt (USDOS 13.3.2019; vergleiche AA 15.1.2019; FH 4.2.2019). Die Regierung nutzt ein Gesetz, welches Genehmigungen für Demonstrationen vorschreibt. Viele Organisationen der Zivilgesellschaft und der Politik berichteten von erhöhten Schwierigkeiten bei der Einholung der Genehmigung öffentlicher Versammlungen (USDOS 13.3.2019). Es kommt mitunter zu Verboten oppositionsnaher Veranstaltungen mit der Begründung, dass diese eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellten (AA 15.1.2019). Versammlungen werden zum Teil nicht genehmigt bzw. gewaltsam aufgelöst. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu vorübergehenden Festnahmen. Im Rahmen der anglophonen Krise ist es zu massiven Einschränkungen in diesem Bereich gekommen (AA 15.1.2019). Die Behörden unterdrückten auch 2018 die Proteste in den anglophonen Regionen weiter (FH 4.2.2019). Vor dem "Unabhängigkeitstag" der anglophonen Separatisten (1.10.) wurde in deren Regionen eine 48-stündige Ausgangssperre verhängt und Versammlungen von mehr als vier Personen waren verboten. Im November 2018 verhafteten die Behörden 20 Demonstranten in Yaoundé (FH 4.2.2019). Organisatoren von öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen oder Prozessionen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Behördenvertreter vorab darüber zu informieren. Gesetzlich ist eine vorherige Zustimmung der Regierung jedoch nicht vorgesehen. Amtsträger behaupten dennoch regelmäßig, dass das Gesetz implizit eine behördliche Bewilligung von öffentlichen Veranstaltungen erfordert. Folglich verweigert die Regierung häufig die Bewilligung von Veranstaltungen bzw. wendet Gewalt an, um nicht genehmigte Veranstaltungen zu unterbinden (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-012019.pdf, Zugriff 10.4.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002609.htm, Zugriff 10.4.2019 - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 6.5.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004141.html, Zugriff 10.4.2019 1.3.
  45. Opposition / Anglophone: Trotz Mehrparteiensystems - Kamerun weist einen außerordentlichen Parteienreichtum auf - und mehr oder minder ordentlichen Wahlen, wird die kamerunische Politik durch den Präsidenten und 'seine' Partei, die RDPC/CPDM, die ehemalige Einheitspartei, dominiert. Politische Auseinandersetzungen finden kaum im parlamentarischen Rahmen statt, da die Assemblée Nationale/National Assembly inzwischen weitgehend von der RDPC/CPDM beherrscht wird (GIZ 4.2019a). Systematische politische Verfolgung findet aber nicht statt, jedoch können sich Oppositionsparteien nur schwer entfalten. Angesichts der Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurden Veranstaltungen regierungskritischer Organisatoren und politischer Parteien (Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen) in der Regel wegen des Vorwurfs der Gefährdung der öffentlichen Ordnung verboten und vereinzelt gewaltsam aufgelöst. Demonstrationen der Oppositonspartei MRC gegen die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen wurden untersagt, Teilnehmer an diesen verbotenen Demonstrationen festgenommen (AA 15.1.2019). Einige Anhänger des zweit platzierten Präsidentschaftskandidaten und Vorsitzenden des Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) (AA 21.3.2019a; vgl. GIZ 4.2019a), wurden Ende Januar 2019 gemeinsam mit Maurice Kamto verhaftet (GIZ 4.2019a). Etwa 50 von ihnen wurden am 27.1.19 wieder freigelassen (BAMF 4.2.2019).Trotz Mehrparteiensystems - Kamerun weist einen außerordentlichen Parteienreichtum auf - und mehr oder minder ordentlichen Wahlen, wird die kamerunische Politik durch den Präsidenten und 'seine' Partei, die RDPC/CPDM, die ehemalige Einheitspartei, dominiert. Politische Auseinandersetzungen finden kaum im parlamentarischen Rahmen statt, da die Assemblée Nationale/National Assembly inzwischen weitgehend von der RDPC/CPDM beherrscht wird (GIZ 4.2019a). Systematische politische Verfolgung findet aber nicht statt, jedoch können sich Oppositionsparteien nur schwer entfalten. Angesichts der Präsidentschaftswahlen am 7.10.2018 wurden Veranstaltungen regierungskritischer Organisatoren und politischer Parteien (Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen) in der Regel wegen des Vorwurfs der Gefährdung der öffentlichen Ordnung verboten und vereinzelt gewaltsam aufgelöst. Demonstrationen der Oppositonspartei MRC gegen die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen wurden untersagt, Teilnehmer an diesen verbotenen Demonstrationen festgenommen (AA 15.1.2019). Einige Anhänger des zweit platzierten Präsidentschaftskandidaten und Vorsitzenden des Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC) (AA 21.3.2019a; vergleiche GIZ 4.2019a), wurden Ende Januar 2019 gemeinsam mit Maurice Kamto verhaftet (GIZ 4.2019a). Etwa 50 von ihnen wurden am 27.1.19 wieder freigelassen (BAMF 4.2.2019). Kamerun hat seit Ende der deutschen Kolonialzeit einen anglophonen und einen frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80 % der Bevölkerung aus und dominieren die Regierung. 1994 wurde der separatistische Southern Cameroons National Council (SCNC) gegründet. Der SCNC setzt sich aus mehreren Splitterfraktionen zusammen, die das Ziel eint, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten. Gemeinsam mit der Cameroon Anglophone Civil Society (CACS) wurde er am 17.1.2017 für illegal erklärt (AA 15.1.2019). Seit Oktober 2016 kommt es in der anglophonen Region zu verschiedensten Protestaktionen. Was mit Streiks von Rechtsanwälten und Lehrern begann, wuchs sich zu einer allgemeinen Bewegung von anglophonen Bürgerprotesten aus. Präsident Biya erklärte die anglophone Sezessionsbewegung kurzerhand zur "Terrorbande" und lieferte damit den Vorwand für ein noch härteres Vorgehen beider Seiten. Der Staat schickte Militär und Polizei, sperrte die Internetleitungen in den anglophonen Provinzen und verhängte Ausgangssperren (GIZ 4.2019a). Seit Oktober 2016 kommt es in den beiden anglophonen Regionen Südwest und Nordwest immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und separatistischen Gruppierungen, die zu hunderten von Todesopfern und Verletzten geführt haben. Seit Beginn der anglophonen Krise wird mit strafrechtlicher Verfolgung gegen Teilnehmer an den gewaltsamen Protesten und Mitglieder der verbotenen CACS und de SCNC vorgegangen. In einigen Fällen ist es vereinzelt und vorübergehend zu Festnahmen oder Gewaltanwendung der Sicherheitskräfte gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchführung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung, gekommen (AA 15.1.2019). Im französischsprachigen Teil Kameruns leben rund 500.000 Anglophone. In der Hauptstadt gibt es u.a. eine (anglophone) presbyterianische Kirchengemeinde (VOA 10.12.2018). Im April 2019 kam es in Yaoundé zu einer (Friedens-)Demonstration von u.a. anglophonen Frauen (VOA 19.4.2019). Im Verlauf dieses Konfliktes ist es nach Zahlen der UN zu ca. 437.000 Binnenflüchtlinge gekommen (AA 15.1.2019); darüber hinaus sind ca. 27.000 Menschen in das benachbarte Nigeria geflohen (AA 15.1.2019; vgl. GIZ 4.2019a). Im Verlauf dieses Konfliktes ist es nach Zahlen der UN zu ca. 437.000 Binnenflüchtlinge gekommen (AA 15.1.2019); darüber hinaus sind ca. 27.000 Menschen in das benachbarte Nigeria geflohen (AA 15.1.2019; vergleiche GIZ 4.2019a). Es gibt außerparlamentarische Winkelzüge von staatlicher Seite gegen Versammlungen oder Aktionen der englischsprachigen Separatistenbewegung SCNC und deren Sympathisanten. Der kamerunische Staat widmet den Aktivitäten der Exilorganisationen wenig Aufmerksamkeit. Im Gefolge der anglophonen Krise interessiert sich der kamerunische Staat jedoch zunehmend für exilpolitische Aktivitäten der anglophonen Opposition. Eine staatliche Verfolgung kamerunischer Staatsangehöriger wegen oppositioneller Tätigkeit im Ausland ist aus den letzten Jahren nicht bekannt (AA 15.1.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-012019.pdf, Zugriff 10.4.2019 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (4.2.2019): Briefing Notes, Kamerun, Hauptoppositionsführer verhaftet, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003641/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_04.02.2019_ %28deutsch%29.pdf, Zugriff 17.4.2019 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002609.htm, Zugriff 10.4.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 6.5.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004141.html, Zugriff 6.5.2019 - VOA - Voice of America (19.4.2019): Cameroonian Women Call on Government to Stop Anglophone Separatist Fighting, https://www.voanews.com/a/cameroonian-women-call-ongovernment-to-stop-anglophone-separatist-fighting/4883165.html, Zugriff 30.4.2019 - VOA - Voice of America (10.12.2018): Situation difficile des déplacés internes anglophones à Yaoundé, https://www.voaafrique.com/a/situation-difficile-des-d%C3%A9plac%C3%A9sinternes-anglophones-%C3%A0-yaound%C3%A9/4694234.html, Zugriff 30.4.2019 Der vom Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren angeforderten Anfragebeantwortung des Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation (ACCORD) vom 29.01.2021 [a-11476] zur Lage von Mitgliedern des Southern Cameroons National Council (SCNC) ist zusammengefasst zu entnehmen, dass alle Aktivitäten, Treffen und Demonstrationen, die von SCNC (oder von ähnlichen Gruppen mit ähnlichen Zielsetzungen oder von diesen Gruppen angehörigen Personen) initiiert oder gefördert würden, landesweit verboten sind und ein Großteil der Anführer verhaftet wurden, wobei einige nach acht Monaten freigelassen worden seien. Im August 2020 haben Militärkräfte in den Regionen Nordwest und Südwest auf der Suche nach Verantwortlichen für die Ermordung von 13 ZivilistInnen Hunderte Personen verhaftet. Eine Frau habe angegeben, dass das Militär das Haus ihrer Familie durchsucht habe. Obwohl keine Hinweise gefunden worden seien, habe das Militär dennoch ihren älteren Bruder mitgenommen und diesen beschuldigt, den Separatisten zu helfen. (VOA,
  46. August 2020) Im September 2020 sind hunderte Mitglieder und UnterstützerInnen oppositioneller Parteien verhaftet worden, die zu einer friedlichen Lösung der Krise in den anglophonen Regionen aufgerufen hätten. (HRW,
  47. Jänner 2021) Im Jänner 2021 berichtet das Global Centre for the Responsibility to Protect, dass die Gewalt zwischen Sicherheitskräften und bewaffneten Separatisten während des Jahres 2020 eskaliert sei. Die Regierung bestreite weiterhin die Schwere der Krise und habe sich nicht den grundsätzlichen Gründen des Konflikts gewidmet und habe keine politische Lösung erreichen können. (Global Centre for the Responsibility to Protect,
  48. Jänner 2021, S. 4) Journal du Cameroun berichtet im Jänner 2021, dass Innenminister Paul Atanga Nji bei einem Treffen in Bamenda zum Thema Sicherheit angegeben habe, dass Präsident Biya den separatistischen Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest gewonnen habe. Laut den Angaben des Ministers kehre langsam Ruhe in den anglophonen Regionen ein. Der Minister habe dies verkündet, nachdem mindestens fünf Personen bei einer Explosion, die einen Konvoi eines hochrangigen Beamten im Gebiet Momo getroffen habe, getötet worden seien. Separatisten würden für den Zwischenfall verantwortlich gemacht. (Journal du Cameroun,
  49. Jänner 2021; vgl. UN News,
  50. Jänner 2021 und AA,
  51. Jänner 2021) Zudem seien am
  52. Jänner 2021 Berichten zufolge zehn ZivilistInnen bei einem Zwischenfall in Mautu, in der Region Südwest getötet worden. Das kamerunische Verteidigungsministerium habe dies bestritten, aber angegeben, dass bei einem Einsatz in der Region einige TerroristInnen getötet worden seien. (AA,
  53. Jänner 2021) Der UNO-Generalsekretär habe am
  54. Jänner 2021 erneut alle Konfliktparteien dazu aufgerufen, die Feindseligkeiten einzustellen und einen politischen Dialog zur Beendigung der Krise aufzunehmen. (UN News,
  55. Jänner 2021)Journal du Cameroun berichtet im Jänner 2021, dass Innenminister Paul Atanga Nji bei einem Treffen in Bamenda zum Thema Sicherheit angegeben habe, dass Präsident Biya den separatistischen Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest gewonnen habe. Laut den Angaben des Ministers kehre langsam Ruhe in den anglophonen Regionen ein. Der Minister habe dies verkündet, nachdem mindestens fünf Personen bei einer Explosion, die einen Konvoi eines hochrangigen Beamten im Gebiet Momo getroffen habe, getötet worden seien. Separatisten würden für den Zwischenfall verantwortlich gemacht. (Journal du Cameroun,
  56. Jänner 2021; vergleiche UN News,
  57. Jänner 2021 und AA,
  58. Jänner 2021) Zudem seien am
  59. Jänner 2021 Berichten zufolge zehn ZivilistInnen bei einem Zwischenfall in Mautu, in der Region Südwest getötet worden. Das kamerunische Verteidigungsministerium habe dies bestritten, aber angegeben, dass bei einem Einsatz in der Region einige TerroristInnen getötet worden seien. (AA,
  60. Jänner 2021) Der UNO-Generalsekretär habe am
  61. Jänner 2021 erneut alle Konfliktparteien dazu aufgerufen, die Feindseligkeiten einzustellen und einen politischen Dialog zur Beendigung der Krise aufzunehmen. (UN News,
  62. Jänner 2021) Quelle: - ACCORD Anfragebeantwortung vom 29.01.2021 [a-11476] zur Lage von Mitgliedern des Southern Cameroons National Council (SCNC) 1.3.
  63. Haftbedingungen: Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind sehr schlecht (AA 15.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019) und lebensbedrohlich (USDOS 13.3.2019) bzw. unhaltbar (GIZ 4.2019a), unterscheiden sich aber nach Einkommen bzw. Vermögen der Inhaftierten (AA 15.1.2019). Sie sind durch Mangel an sauberem Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Hygiene und medizinischer Versorgung geprägt (AA 15.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019), wodurch es auch zu Todesfällen kommt (USDOS 13.3.2019). Die Gefängnisse sind zum Teil um ein Vielfaches ihrer eigentlichen Kapazität überbelegt (AA 15.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Zwei Drittel der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 15.1.2019).Die Haftbedingungen in kamerunischen Gefängnissen sind sehr schlecht (AA 15.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019) und lebensbedrohlich (USDOS 13.3.2019) bzw. unhaltbar (GIZ 4.2019a), unterscheiden sich aber nach Einkommen bzw. Vermögen der Inhaftierten (AA 15.1.2019). Sie sind durch Mangel an sauberem Trinkwasser, Nahrungsmitteln, Hygiene und medizinischer Versorgung geprägt (AA 15.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019), wodurch es auch zu Todesfällen kommt (USDOS 13.3.2019). Die Gefängnisse sind zum Teil um ein Vielfaches ihrer eigentlichen Kapazität überbelegt (AA 15.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Zwei Drittel der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 15.1.2019). Folter und Misshandlung durch die Sicherheitskräfte sind üblich. In einem Bericht der kamerunischen Menschenrechtsorganisation ACAT (Action des Chrétiens pour l'abolition de la Torture) wird Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam als "Routine" bezeichnet (GIZ 4.2019a). In kleineren Gefängnissen drohen Unterernährung und mangelnde medizinische Versorgung. Die Unterbringung ist dort jedoch insgesamt besser als in den größeren Zentralgefängnissen (AA 15.1.2019). Allerdings sind in den kleineren Gefängnissen Frauen und Jugendliche nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen (AA 15.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen – in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal – kommen immer wieder vor. Frauengefängnisse, wie etwa in Nfou, sind manchmal mit mehr Männern als Frauen unter den Häftlingen fehl-, immer jedoch überbelegt. Für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich (AA 15.1.2019). In kleineren Gefängnissen drohen Unterernährung und mangelnde medizinische Versorgung. Die Unterbringung ist dort jedoch insgesamt besser als in den größeren Zentralgefängnissen (AA 15.1.2019). Allerdings sind in den kleineren Gefängnissen Frauen und Jugendliche nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen (AA 15.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Misshandlungen und Vergewaltigungen von Häftlingen – in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal – kommen immer wieder vor. Frauengefängnisse, wie etwa in Nfou, sind manchmal mit mehr Männern als Frauen unter den Häftlingen fehl-, immer jedoch überbelegt. Für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich (AA 15.1.2019). Darüber hinaus unterhalten einige „Könige“ („Lamido“) Privatgefängnisse im Norden des Landes, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden. Diese „Könige“ sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können (AA 15.1.2019). Anders als im Vorjahr beschränkte die Regierung den Zugang internationaler humanitärer Organisationen zu Gefangenen in offiziellen Gefängnissen. Zum Beispiel hatten die Behörden dem IKRK seit Juni 2018 keinen Zugang zu Gefängnissen und Haftzentren gewährt. Die nationale Kommission für Menschenrechte und Freiheiten (NCHRF) und die Gerechtigkeits- und Friedenskommissionen der katholischen Erzdiözesen führten ebenfalls Gefängnisbesuche durch, aber ihnen wurde der Zugang zu einigen Haftanstalten verweigert (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-012019.pdf, Zugriff 11.4.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019a): Kamerun - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kamerun/geschichte-staat/, Zugriff 6.5.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Cameroon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004141.html, Zugriff 11.4.2019 1.3.
  64. Dokumente: Es gibt praktisch für jede Urkunde und jedes Dokument professionelle Fälschungen. Die Fälschung von Dokumenten wird in der Bevölkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Behörden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzudämmen. Auch bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden können. Personenstandsurkunden wie Geburtsurkunden können außerdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Anordnung zur Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote überhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30 % geschätzt. Von den Behörden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt (AA 15.1.2019). Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise können günstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden (AA 15.1.2019). Quelle: - AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457253/4598_1548938209_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-der-republik-kamerun-stand-oktober-2018-15-012019.pdf, Zugriff 16.4.2019
  65. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die Beschwerde, den angefochtenen Bescheid und in den vorgelegten Verwaltungsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers als Partei und durch Befragung des Zeugen Henry N. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2019, durch Einsicht in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie durch die ergänzend eingeholten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 08.02.2019 und vom 02.03.
  66. Danach steht der maßgebliche Sachverhalt, wie im Verfahrensgang und in den Feststellungen dargestellt, aus folgenden Gründen als erwiesen fest: 2.
  67. Zum Sachverhalt: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  68. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Identität) ergeben sich aus dem Umstand, dass bei seiner Einreise auf dem Luftweg am 23.10.2017 sein echter kamerunischer Reisepass sichergestellt wurde, welcher in Ablichtung im Verwaltungsakt einliegt (AS 33 ff). Die Feststellungen zum Familienstand, zur Staatsangehörigkeit, zur Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit beruhen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.06.2018 sowie auf Basis seiner Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.
  69. Dass der Beschwerdeführer zwei minderjährige Kinder hat, ergibt sich aus seiner diesbezüglich glaubhaften Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2019, wo er angab, dass seine beiden Töchter mit ihrer Mutter in den USA leben. Auch seine Angaben zu seiner Schul- bzw. Universitätsausbildung und Berufserfahrung vor dem BVwG sind glaubhaft. Hinweise auf eine Erkrankung haben sich im Verfahren nicht ergeben, sodass Gesundheit und Arbeitsfähigkeit festzustellen waren. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf den persönlichen Wahrnehmungen des erkennenden Richters im Zuge der mündlichen Verhandlung am 04.04.2019, wo der Beschwerdeführer sich zu gewissen Themen verständlich und grammatikalisch richtig auszudrücken vermochte. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in Österreich bisher keine überragenden Integrationsbemühungen angestrebt hat, geht ebenfalls aus seinen Angaben vor dem BVwG hervor; der Umstand, dass er den Verein der Kameruner besucht, spricht vielmehr dafür, dass er sich mit der österreichischen Kultur nicht auseinandersetzen möchte, sondern sich lieber mit seiner eigenen Kultur beschäftigt. Dass er in einer evangelischen Pfarre integriert ist, geht aus dem im Akt befindlichen Bestätigungsschreiben hervor. Dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister. 2.
  70. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer gab im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichlautend politische Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates an. So habe er als Propagandadirektor für den Verein „Southern Camron National Consil“ gearbeitet und deshalb zwei Mal festgenommen und gefoltert worden. Am 25.08.2017 sei er auf dem Rückweg von Schweden nach Hause gewesen und habe er ein E-Mail von seinen Geschwistern bekommen, dass die Polizei nach ihm suche und es einen Festnahmeauftrag gegen ihn gebe. Das sei dem Beschwerdeführer auch von dessen Anwalt, J XXXX K XXXX bestätigt worden. Den ihm von diesem übermittelten Haftbefehl legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ebenso wie seinen Mitgliedsausweis des SCNC vor. Der Beschwerdeführer gab im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichlautend politische Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates an. So habe er als Propagandadirektor für den Verein „Southern Camron National Consil“ gearbeitet und deshalb zwei Mal festgenommen und gefoltert worden. Am 25.08.2017 sei er auf dem Rückweg von Schweden nach Hause gewesen und habe er ein E-Mail von seinen Geschwistern bekommen, dass die Polizei nach ihm suche und es einen Festnahmeauftrag gegen ihn gebe. Das sei dem Beschwerdeführer auch von dessen Anwalt, J römisch 40 K römisch 40 bestätigt worden. Den ihm von diesem übermittelten Haftbefehl legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ebenso wie seinen Mitgliedsausweis des SCNC vor. Das Bundesverwaltungsgericht versagte diesem Vorbringen in seiner Entscheidung vom 18.12.2019, I413 2212411-1/17E nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ebenso wie die belangte Behörde die Glaubhaftigkeit und begründete seine Entscheidung beweiswürdigend im Wesentlichen mit dem Inhalt der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 08.02.2019, wonach weder das Amt noch die Position eines „Propaganda-Direktors“ für die Nordwest-Region von Kamerun existiere, noch der vom Beschwerdeführer genannte Rechtsanwalt oder Notar auffindbar wären und es sich beim vorgelegten Haftbefehl um eine Fälschung handle. Mit Erkenntnis vom 26.11.2020, Ra 2020/18/0384-11 hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt habe, ob der Beschwerdeführer Mitglied des SCNC gewesen sei. Wäre von einer Mitgliedschaft auszugehen, bedürfte es überdies aktueller Länderfeststellungen dazu, ob Mitglieder des SCNC in Kamerun Gefahr laufen, politisch verfolgt zu werden. Aus der nunmehr erstatteten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.03.2021 ergibt sich jedoch zweifelsfrei die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beim SCNC und seine Funktion als Propaganda-Direktor für die nördliche Region. Diesbezüglich fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer vom angefragten Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft Abuja ausdrücklich namentlich genannt wurde, obwohl sein Name in der Anfrage nicht angeführt war. Da auch seine Identität zweifelsfrei versteht, verbleibt kein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine politische Tätigkeit und indiziert dies auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Bezug auf sein übriges Vorbringen. Zudem bestätigt die Anfragebeantwortung vom 02.03.2021 (entgegen der Anfragebeantwortung vom 08.02.2019) nunmehr auch ausdrücklich die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die namhaft gemachte Anwaltskanzlei in Douala mit dem Namen Muluh & Partners sowie den Notar in Bamenda, Egrie Ebenezer Enwi. Auch deckt sich das im Anhang der Anfragebeantwortung übermittelte Muster eines Mitgliedsausweises des SCNC mit jenem, welcher vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegt wurde, wobei diesem Umstand keine maßgebliche Bedeutung zukommt, da in Kamerun beliebige Parteiausweise günstig erworben werden können (vgl. Punkt II.1.3.10). Auch deckt sich das im Anhang der Anfragebeantwortung übermittelte Muster eines Mitgliedsausweises des SCNC mit jenem, welcher vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegt wurde, wobei diesem Umstand keine maßgebliche Bedeutung zukommt, da in Kamerun beliebige Parteiausweise günstig erworben werden können vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.10). Die Feststellung zur exilpolitischen Aktivität des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben und den vorgelegten Artikeln. Aus den umseits wiedergegebenen Länderberichte, insbesondere aus der aktuellen Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.03.2021 ergibt sich zweifelsfrei, dass sich Mitglieder des seit 2017 verbotenen SCNC mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Gefahr befinden, willkürlich verhaftet zu werden und dass sich auch die allgemeine Situation zwischen den anglophonen Separatisten und der Zentralregierung in den vergangenen Jahren zusehends verschärft hat. Nun handelt es sich beim Beschwerdeführer jedoch nicht bloß um ein einfaches Mitglied, sondern war und ist er ob seiner Funktion als Propagandadirektor bzw. durch seine exilpolitischen Aktivitäten übermäßig exponiert. Es ist daher in Zusammenschau mit den Länderberichten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Einstellung eine asylrelevante Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Kamerun zu erleiden hätte, insbesondere da er bereits vor seiner Ausreise Opfer von solcher Verfolgung in Form von Folterungen und Inhaftierung durch die kamerunischen Behörden gewesen ist. 2.
  71. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Kamerun vom 17.05.2019 einschließlich den jüngsten integrierten Kurzinformationen vom 22.07.2020, samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen, sowie auf der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.03.
  72. Diese Erkenntnisquellen stellen eine ausgewogene und aktuelle Auswahl verschiedenster publizierter Quellen und Nachweise dar. Sie fußen auf staatlichen, wie auch nicht-staatlichen Erkenntnissen, welche es ermöglichen, ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Den Auskünften liegen in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde, welche aufgrund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen, sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen in seiner Stellungnahme vom 12.03.2021 bei; die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme. Sie ist damit den umseits zitierten Berichten nicht entgegengetreten.
  73. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde

§ 3Abs 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es muss aufgrund der aktuellen Situation in Kamerun davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, der bereits vor seiner Ausreise Opfer einer Verfolgung durch die Sicherheitsbehörden war, als aktives SCNC-Mitglied in einer besonders exponierten Stellung im Falle einer Rückkehr eine Inhaftierung zu befürchten hätte. Diese Inhaftierung würde alleine aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer politischen Gruppierung erfolgen. Eine Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Zugehörigkeit zum SCNC ist als eine Verfolgung wegen der politischen Gesinnung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen. Somit befindet sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, verfolgt zu werden, außerhalb Kameruns und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Art 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Art 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel eins, Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel eins, Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015, nämlich am 23.10.2017 gestellt wurde, wodurch § 3 Abs 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 („Asyl auf Zeit“)

§ 75Abs 24 leg.cit.

im konkreten Fall Anwendung findet.

§ 3Abs 4 Asyl

G 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015, nämlich am 23.10.2017 gestellt wurde, wodurch Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“)

Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im konkreten Fall Anwendung findet.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dem Beschwerdeführer war daher

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Beschwerdeführer war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - wie im Erkenntnis dargelegt - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung betrifft zudem eine Einzelfallentscheidung, welche grundsätzlich nicht reversibel ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es - wie im Erkenntnis dargelegt - an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung betrifft zudem eine Einzelfallentscheidung, welche grundsätzlich nicht reversibel ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I413.2212411.1.00

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