RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2021 GeschäftszahlI419 2228253-3 Spruch, I419 2228253-3/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte am 21.10.2019 Arbeitslosengeld, das ihm mittels Bescheid des AMS mit täglich € 31,10 ab dem Antragstag zugesprochen wurde. Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde wegen der Höhe des genannten Betrags hat dieses Gericht am 07.07.2020 den Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückverwiesen (I419 2228253-1). Das AMS erhob im folgenden Monat die Amtsrevision dagegen, über die noch nicht entschieden ist.
- Am XXXX brachte der Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde ein. Das AMS beantragte darauf im Feber 2021, der Verwaltungsgerichtshof möge der Amtsrevision aufschiebende Wirkung zuerkennen. Dieser gab dem Antrag nicht statt. (VwGH 02.03.2021, Ra 2020/08/0128-3)
- Am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer die Säumnisbeschwerde ein. Das AMS beantragte darauf im Feber 2021, der Verwaltungsgerichtshof möge der Amtsrevision aufschiebende Wirkung zuerkennen. Dieser gab dem Antrag nicht statt. (VwGH 02.03.2021, Ra 2020/08/0128-3) II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.Der unter Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in römisch eins. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt: 1.1 Im Jahr 2018 war der Beschwerdeführer 44 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt am 28.02., und erzielte dabei ein Entgelt von € 967,50 laufend und € 445,91 an Sonderzahlungen. Die Arbeitgeberin, bei der er seit 1996 angestellt war, zahlte ihm 2019 nachträglich eine Urlaubsersatzleistung aus. 1.2 Von 01.03 bis 30.09.2018 bezog der Beschwerdeführer (mit Ausnahme zweier Kranken-tage) Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich € 53,
- Als Bemessungsgrundlage zog das AMS dafür € 4.509,64 (aus dem Jahr 2016 stammend) heran, die es mit dem Aufwertungsfaktor nach § 108 Abs. 4 ASVG von 1,008 (§ 1 Z. 3 der Kundmachung BGBl. II Nr. 339/2017) multiplizierte, was € 4.545,72 ergab. Der Beschwerdeführer hatte sein
- Lebensjahr bereits zuvor vollendet.1.2 Von 01.03 bis 30.09.2018 bezog der Beschwerdeführer (mit Ausnahme zweier Kranken-tage) Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich € 53,
- Als Bemessungsgrundlage zog das AMS dafür € 4.509,64 (aus dem Jahr 2016 stammend) heran, die es mit dem Aufwertungsfaktor nach Paragraph 108, Absatz 4, ASVG von 1,008 (Paragraph eins, Ziffer 3, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017,) multiplizierte, was € 4.545,72 ergab. Der Beschwerdeführer hatte sein
- Lebensjahr bereits zuvor vollendet. 1.3 Der Beschwerdeführer bezog 2019 (als einziges Entgelt) die Urlaubsersatzleistung von € 1.252,21 plus anteilige Sonderzahlungen von € 208,53 für neun Tage. Daraus ergibt sich eine rechnerische Entgeltsumme von € 1.459,74, somit täglich € 162,19, und ein monatliches Bruttoentgelt von € 4.865,
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zur Beschäftigung des Beschwerdeführers, zum Arbeitslosengeld und zum vorigen Beschwerdeverfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie einer Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Gerichtsakt des genannten Verfahrens I419 2228253-
- Betreffend die Revision zum letzteren hat das Gericht das AMS aufgefordert, deren ungeachtet die Berechnung des Arbeitslosengelds nach der überbundenen Rechtsansicht vorzulegen, was am 04.03.2021 geschah. Eine Neuberechnung, die den Aufwertungsfaktor bis 2019 berücksichtigt (1,024 gemäß § 1 Z. 3 der Kundmachung BGBl. II Nr. 329/2017), reichte es nach.Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zur Beschäftigung des Beschwerdeführers, zum Arbeitslosengeld und zum vorigen Beschwerdeverfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie einer Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Gerichtsakt des genannten Verfahrens I419 2228253-
- Betreffend die Revision zum letzteren hat das Gericht das AMS aufgefordert, deren ungeachtet die Berechnung des Arbeitslosengelds nach der überbundenen Rechtsansicht vorzulegen, was am 04.03.2021 geschah. Eine Neuberechnung, die den Aufwertungsfaktor bis 2019 berücksichtigt (1,024 gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2017,), reichte es nach. Die Bemessungsgrundlage des Weiterbildungsgeldes ergibt sich aus dieser Berechnung, weil das Arbeitslosengeld (die im Spruch ersichtlichen € 54,19 täglich) nach § 26 AlVG in Höhe des Arbeitslosengeldes gebührt, und die (aufgewertete) Bemessungsgrundlage (auf Basis der € 4.509,64 von 2016) für 2019 nicht mehr € 4.545,72 (wie 2018), sondern € 4.617,87 beträgt.Die Bemessungsgrundlage des Weiterbildungsgeldes ergibt sich aus dieser Berechnung, weil das Arbeitslosengeld (die im Spruch ersichtlichen € 54,19 täglich) nach Paragraph 26, AlVG in Höhe des Arbeitslosengeldes gebührt, und die (aufgewertete) Bemessungsgrundlage (auf Basis der € 4.509,64 von 2016) für 2019 nicht mehr € 4.545,72 (wie 2018), sondern € 4.617,87 beträgt.
- Rechtliche Beurteilung: Die Säumnisbeschwerde vom XXXX ist zulässig, da die Entscheidungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Diese beträgt gemäß § 73 Abs. 1 AVG sechs Monate. Das AMS ist seiner Entscheidungspflicht unbestritten nicht nachgekommen. Die Behörde hat das Unterbleiben einer Entscheidung über den Antrag lediglich (zunächst) damit begründet, dass die Erlassung eines Bescheides aufgrund des laufenden Revisionsverfahrens nicht möglich sei. Später beantragte sie erfolglos die aufschiebende Wirkung. Ein Hindernis lag demnach nicht vor. Damit ging die Entscheidungspflicht auf das Bundesverwaltungsgericht über.Die Säumnisbeschwerde vom römisch 40 ist zulässig, da die Entscheidungsfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Diese beträgt gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sechs Monate. Das AMS ist seiner Entscheidungspflicht unbestritten nicht nachgekommen. Die Behörde hat das Unterbleiben einer Entscheidung über den Antrag lediglich (zunächst) damit begründet, dass die Erlassung eines Bescheides aufgrund des laufenden Revisionsverfahrens nicht möglich sei. Später beantragte sie erfolglos die aufschiebende Wirkung. Ein Hindernis lag demnach nicht vor. Damit ging die Entscheidungspflicht auf das Bundesverwaltungsgericht über. 3.
- Das Arbeitslosengeld besteht gemäß § 20 Abs. 1 AlVG aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Wie bereits entschieden, steht dem Beschwerdeführer kein Familienzuschlag zu. (BVwG 07.07.2020, I419 2228253-1)3.
- Das Arbeitslosengeld besteht gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AlVG aus dem Grundbetrag und den Familienzuschlägen sowie einem allfälligen Ergänzungsbetrag. Wie bereits entschieden, steht dem Beschwerdeführer kein Familienzuschlag zu. (BVwG 07.07.2020, I419 2228253-1) 3.2 Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist nach § 21 Abs. 1 AlVG (in der gemäß § 79 Abs. 147 anzuwendenden Fassung vor BGBl. I Nr. 100/2018, d. h. BGBl. I Nr. 30/2017) bei Geltendmachung nach dem
- Juni das Entgelt des letzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Zeiten, in denen der wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten.3.2 Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist nach Paragraph 21, Absatz eins, AlVG (in der gemäß Paragraph 79, Absatz 147, anzuwendenden Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, d. h. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2017,) bei Geltendmachung nach dem
- Juni das Entgelt des letzten Kalenderjahres aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt, mangels solcher aus anderen für Zwecke der Sozialversicherung gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen. Zeiten, in denen der wegen Beschäftigungslosigkeit kein Entgelt bezogen hat, bleiben bei der Heranziehung der Beitragsgrundlagen außer Betracht. In diesem Fall ist das Entgelt durch die Zahl der Versicherungstage zu teilen und mit 30 zu vervielfachen. Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist nach Abs. 2 (in der genannten Fassung) für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 49 ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen.Liegen noch keine Jahresbeitragsgrundlagen vor, so ist nach Absatz 2, (in der genannten Fassung) für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten sechs Kalendermonate vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes heranzuziehen. Sonderzahlungen im Sinne der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 49, ASVG) sind anteilsmäßig zu berücksichtigen. Durch Teilung des Entgelts der letzten sechs Kalendermonate durch sechs ergibt sich das monatliche Bruttoeinkommen. 3.3 Für Arbeitslose, die das
- Lebensjahr vollendet haben, sieht § 21 Abs. 8 AlVG vor, dass ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages heranzuziehen ist, bis ein höheres vorliegt. Den Feststellungen nach war dies erst für 2019 der Fall.3.3 Für Arbeitslose, die das
- Lebensjahr vollendet haben, sieht Paragraph 21, Absatz 8, AlVG vor, dass ein für die Bemessung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes herangezogenes monatliches Bruttoentgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld so lange für die Festsetzung des Grundbetrages heranzuziehen ist, bis ein höheres vorliegt. Den Feststellungen nach war dies erst für 2019 der Fall. 3.4 Das monatliche Einkommen ist gemäß § 21 Abs. 3 AlVG nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 2 Abs. 1 AMPFG) zu berücksichtigen.3.4 Das monatliche Einkommen ist gemäß Paragraph 21, Absatz 3, AlVG nur bis zu der drei Jahre vor der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG) zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 1 AMPFG entspricht die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte der nach dem ASVG geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. In § 45 Abs. 1 ASVG ist festgelegt, dass als diese der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 festgestellte Betrag gilt. Dieser lag 2016 bei € 162,-- täglich, also monatlich bei € 4.860,--Nach Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG entspricht die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte der nach dem ASVG geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß Paragraph 45, ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. In Paragraph 45, Absatz eins, ASVG ist festgelegt, dass als diese der gemäß Paragraph 108, Absatz eins und 3 festgestellte Betrag gilt. Dieser lag 2016 bei € 162,-- täglich, also monatlich bei € 4.860,-- 3.5 Demnach ist fallbezogen für die Bemessung des Arbeitslosengeldes für das Jahr 2019 noch die aufgewertete Bemessungsgrundlage des Weiterbildungsgeldes von € 4.509,64 heranzuziehen (nun aber nicht mit 1,008 sondern mit 1,024 aufzuwerten), was wie oben angegeben € 4.617,87 als für Oktober 2019 (Zeitpunkt der Geltendmachung) „aktuelle“ Bemessungsgrundlage ergibt. Diese ist nach § 21 Abs. 3 AlVG in ein tägliches Nettoeinkommen umzurechnen. Fallbezogen sind das € 98,53, nämlich € 35.962,27 Nettojahreseinkommen (€ 29.757,80 aus dem laufende Netto plus € 6.204,47 Netto-Sonderzahlungen) geteilt durch 365.3.5 Demnach ist fallbezogen für die Bemessung des Arbeitslosengeldes für das Jahr 2019 noch die aufgewertete Bemessungsgrundlage des Weiterbildungsgeldes von € 4.509,64 heranzuziehen (nun aber nicht mit 1,008 sondern mit 1,024 aufzuwerten), was wie oben angegeben € 4.617,87 als für Oktober 2019 (Zeitpunkt der Geltendmachung) „aktuelle“ Bemessungsgrundlage ergibt. Diese ist nach Paragraph 21, Absatz 3, AlVG in ein tägliches Nettoeinkommen umzurechnen. Fallbezogen sind das € 98,53, nämlich € 35.962,27 Nettojahreseinkommen (€ 29.757,80 aus dem laufende Netto plus € 6.204,47 Netto-Sonderzahlungen) geteilt durch
- Daraus folgt, dass – wie der vom AMS vorgelegten Anspruchsberechnung zu entnehmen ist (auch wenn diese aufgrund abweichender Rundung von täglich 98,52 ausgeht) – das Arbeitslosengeld in der genannten Höhe (55 % oder € 54,19) gebührt, zumal eine Aufwertung bis 2020 nicht einzutreten hat. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Bemessungsgrundlagenschutz. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zum Bemessungsgrundlagenschutz. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Der Beschwerdeführer hat keine Verhandlung beantragt, die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf diese. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Der Beschwerdeführer hat keine Verhandlung beantragt, die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf diese. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I419.2228253.3.00