RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2021 GeschäftszahlI422 2226534-1 SpruchI422 2226534-1/7E, I422 2226534-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 03.10.2019, OB: 1190-020268 7B1, entschied die belangte Behörde: „
- Sie sind jedenfalls seit 01.01.2015 in der Unfallversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) sowie von 01.01.2015 bis 15.05.2018 in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) pflichtversichert. Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 6 und § 7 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils geltenden Fassung (i.d.j.g.F.).Rechtsgrundlage: Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, Paragraph 6 und Paragraph 7, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung (i.d.j.g.F.).
- Für die unter Punkt
- festgestellte Pflichtversicherung besteht für Sie Beitragspflicht wie folgt: In der Krankenversicherung: Zeitraum Monatliche Beitragsgrundlage Monatsbeitrag ergibt Jan 2015 bis Dez 2015 EUR 749,17 EUR 57,31 EUR 687,72 Jan 2016 bis Dez 2016 EUR 767,15 EUR 58,69 EUR 704,28 Jan 2017 bis Nov 2017 EUR 785,56 EUR 60,10 EUR 661,10 Dez 2017 bis Dez 2017 EUR 786,09 EUR 60,14 EUR 60,14 Jan 2018 bis Mai 2018 EUR 808,89 EUR 61,88 EUR 309,40 insgesamt EUR 2.422,64 In der Pensionsversicherung: Zeitraum Monatliche Beitragsgrundlage Monatsbeitrag ergibt Jan 2015 bis Dez 2015 EUR 420,55 EUR 71,49 EUR 857,88 Jan 2016 bis Dez 2016 EUR 415,72 EUR 70,67 EUR 848,04 Jan 2017 bis Nov 2017 EUR 425,70 EUR 72,37 EUR 796,07 Dez 2017 bis Dez 2017 EUR 786,09 EUR 133,64 EUR 133,64 Jan 2018 bis Mai 2018 EUR 808,89 EUR 137,51 EUR 687,55 insgesamt EUR 3.323,18 In Summe betragen die Beiträge für die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung EUR 5.745,
- In der Unfallversicherung: Zeitraum Monatliche Beitragsgrundlage Monatsbeitrag ergibt Jan 2015 bis Dez 2015 EUR 859,38 EUR 16,33 EUR 195,96 Jan 2016 bis Dez 2016 EUR 767,67 EUR 14,59 EUR 175,08 Jan 2017 bis Dez 2017 EUR 786,09 EUR 14,94 EUR 179,28 Jan 2018 bis Dez 2018 EUR 808,89 EUR 15,37 EUR 184,44 Jan 2019 bis Dez 2019 EUR 825,06 EUR 15,68 EUR 188,16 insgesamt EUR 922,92 In Folge bereits geleisteter Teilzahlungen beträgt der aktuell offene Beitrag für die Unfallversicherung EUR 362,
- Dieser Betrag ist von Ihnen binnen 4 Wochen nach Erhalt dieses Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) zu bezahlen. Rechtsgrundlage: §§ 23, 24, 30 und 32 Abs. 1, 33, 34 Abs. 3 und § 39 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, i.d.j.g.F.Rechtsgrundlage: Paragraphen 23, 24, 30 und 32 Absatz eins, 33, 34, Absatz 3 und Paragraph 39, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, i.d.j.g.F.
- Ihnen wird ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 539,01 vorgeschrieben. Sie haben diesen binnen 4 Wochen an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) zu bezahlen. Rechtsgrundlage: § 34 Abs. 1 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978 i.d.j.g.F."Rechtsgrundlage: Paragraph 34, Absatz eins, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, i.d.j.g.F." Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 04.10.2019 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 10.12.2019, eingelangt am 12.12.2019, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Am 24.02.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Ergänzend werden nachstehende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Ergänzend werden nachstehende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer führte von 01.06.2014 bis 31.12.2015 gemeinsam mit Josef B, von 01.01.2016 bis 30.11.2017 gemeinsam mit Ronald I, von 01.12.2017 bis 15.05.2018 auf alleinige Rechnung und Gefahr sowie seit 16.05.2018 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit Josef B, Kilian B und Marc H einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX .Der Beschwerdeführer führte von 01.06.2014 bis 31.12.2015 gemeinsam mit Josef B, von 01.01.2016 bis 30.11.2017 gemeinsam mit Ronald römisch eins, von 01.12.2017 bis 15.05.2018 auf alleinige Rechnung und Gefahr sowie seit 16.05.2018 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit Josef B, Kilian B und Marc H einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit der Betriebsnummer römisch 40 . Der Beschwerdeführer bewirtschaftet seine Eigentumsflächen im Ausmaß von 0,1665 ha landwirtschaftlicher Fläche, welche vom Finanzamt XXXX mit einem gerundeten Einheitswert von EUR 0,00 bewertet wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer von Klaus B 3,72 ha landwirtschaftliche Fläche, die vom Finanzamt XXXX im Einheitswertbescheid mit einem Hektarsatz von EUR 686,51 bewertet wurde, zugepachtet. Diese Fläche hatte der Beschwerdeführer mit Josef B gegen Gegenleistung zugepachtet, sodass ein Einheitswert von EUR 1.702,53 (3,72 ha x EUR 686,51 x 2/3), ab April 2018 von EUR 1.839,17 angerechnet wurde. Außerdem hat der Beschwerdeführer 2,1253 ha landwirtschaftliche Fläche von Renate B bis 31.12.2015 zugepachtet, welche mit einem Hektarsatz von EUR 800,00 bewertet war. Da auch diese Fläche gegen Gegenleistung vom Beschwerdeführer und Josef B gepachtet worden ist, wurde ihm ein Einheitswert von EUR 533,33 (EUR 800,00 x 2/3) angerechnet.Der Beschwerdeführer bewirtschaftet seine Eigentumsflächen im Ausmaß von 0,1665 ha landwirtschaftlicher Fläche, welche vom Finanzamt römisch 40 mit einem gerundeten Einheitswert von EUR 0,00 bewertet wurde. Zudem hat der Beschwerdeführer von Klaus B 3,72 ha landwirtschaftliche Fläche, die vom Finanzamt römisch 40 im Einheitswertbescheid mit einem Hektarsatz von EUR 686,51 bewertet wurde, zugepachtet. Diese Fläche hatte der Beschwerdeführer mit Josef B gegen Gegenleistung zugepachtet, sodass ein Einheitswert von EUR 1.702,53 (3,72 ha x EUR 686,51 x 2/3), ab April 2018 von EUR 1.839,17 angerechnet wurde. Außerdem hat der Beschwerdeführer 2,1253 ha landwirtschaftliche Fläche von Renate B bis 31.12.2015 zugepachtet, welche mit einem Hektarsatz von EUR 800,00 bewertet war. Da auch diese Fläche gegen Gegenleistung vom Beschwerdeführer und Josef B gepachtet worden ist, wurde ihm ein Einheitswert von EUR 533,33 (EUR 800,00 x 2/3) angerechnet. Am 15.06.2018 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er gemeinsam mit Ronald I unter der AMA-Betriebsnummer XXXX aus seinem Mitbesitz seine 2/15-(Mit-)Eigentumsanteile bewirtschafte, sowie die 2/15-Miteigentumsanteile seiner Schwester Sonja M ohne Gegenleistung zugepachtet hätte. Es handelt sich dabei um eine Naturalbewirtschaftung aus Miteigentumsflächen im Gesamtausmaß von 4,0155 ha land(forst)wirtschaftlicher Flächen, die vom Finanzamt XXXX im Einheitswertbescheid 98 002-1-0908/4 bewertet sind: 2,8743 ha landwirtschaftliche Fläche mit Hektarsatz EUR 825,87 mit Einheitswert EUR 2.373,81, 0,2224 ha landwirtschaftliche Fläche mit geringem Ertrag mit Hektarsatz EUR 21,80 mit Einheitswert EUR 4,85, 0,0885 ha unproduktive Fläche mit Hektarsatz und Einheitswert jeweils EUR 0,00 sowie 0,8303 ha forstwirtschaftliche Fläche mit Hektarsatz EUR 122,82 mit Einheitswert EUR 101,97, Gesamteinheitswert EUR 2.480,
- Unter Berücksichtigung der Naturalbewirtschaftung dieses Mitbesitzes sind die 2/15-Miteigentumsanteile zum vollen Wert als Eigentum anzurechnen. Damit ergibt sich ein Einheitswert von EUR 330,75 (EUR 2.480,63 x 2/15), ab April 2018 aufgrund einer Änderung des Einheitswertes EUR 305,
- Die verbleibenden Naturalanteile sind ohne Gegenleistung zugepachtet und somit ebenfalls zum vollen Wert anzurechnen, womit sich ein Einheitswert von EUR 2.149,88, ab April 2018 von EUR 1.988,51 ergibt.Am 15.06.2018 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er gemeinsam mit Ronald römisch eins unter der AMA-Betriebsnummer römisch 40 aus seinem Mitbesitz seine 2/15-(Mit-)Eigentumsanteile bewirtschafte, sowie die 2/15-Miteigentumsanteile seiner Schwester Sonja M ohne Gegenleistung zugepachtet hätte. Es handelt sich dabei um eine Naturalbewirtschaftung aus Miteigentumsflächen im Gesamtausmaß von 4,0155 ha land(forst)wirtschaftlicher Flächen, die vom Finanzamt römisch 40 im Einheitswertbescheid 98 002-1-0908/4 bewertet sind: 2,8743 ha landwirtschaftliche Fläche mit Hektarsatz EUR 825,87 mit Einheitswert EUR 2.373,81, 0,2224 ha landwirtschaftliche Fläche mit geringem Ertrag mit Hektarsatz EUR 21,80 mit Einheitswert EUR 4,85, 0,0885 ha unproduktive Fläche mit Hektarsatz und Einheitswert jeweils EUR 0,00 sowie 0,8303 ha forstwirtschaftliche Fläche mit Hektarsatz EUR 122,82 mit Einheitswert EUR 101,97, Gesamteinheitswert EUR 2.480,
- Unter Berücksichtigung der Naturalbewirtschaftung dieses Mitbesitzes sind die 2/15-Miteigentumsanteile zum vollen Wert als Eigentum anzurechnen. Damit ergibt sich ein Einheitswert von EUR 330,75 (EUR 2.480,63 x 2/15), ab April 2018 aufgrund einer Änderung des Einheitswertes EUR 305,
- Die verbleibenden Naturalanteile sind ohne Gegenleistung zugepachtet und somit ebenfalls zum vollen Wert anzurechnen, womit sich ein Einheitswert von EUR 2.149,88, ab April 2018 von EUR 1.988,51 ergibt. Der Gesamteinheitswert des vom Beschwerdeführer mit Josef B gemeinsam geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zu HBNR XXXX beträgt somit von 01.01.2015 bis 31.12.2015 EUR 4.716,49 (EUR 0,00 + EUR 1.702,53 + EUR 533,33 + EUR 330,75 + EUR 2.149,88).Der Gesamteinheitswert des vom Beschwerdeführer mit Josef B gemeinsam geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zu HBNR römisch 40 beträgt somit von 01.01.2015 bis 31.12.2015 EUR 4.716,49 (EUR 0,00 + EUR 1.702,53 + EUR 533,33 + EUR 330,75 + EUR 2.149,88). Der Gesamteinheitswert des vom Beschwerdeführer mit Ronald I gemeinsam geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zu HBNR XXXX beträgt somit von 01.01.2016 bis 30.11.2017 EUR 4.183,16 (EUR 0,00 + EUR 1.702,53 + EUR 330,75 + EUR 2.149,88).Der Gesamteinheitswert des vom Beschwerdeführer mit Ronald römisch eins gemeinsam geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes zu HBNR römisch 40 beträgt somit von 01.01.2016 bis 30.11.2017 EUR 4.183,16 (EUR 0,00 + EUR 1.702,53 + EUR 330,75 + EUR 2.149,88). Der auf den Beschwerdeführer entfallende Einheitswert für die Kranken- und Pensionsversicherung beträgt von 01.01.2015 bis 31.12.2015 EUR 2.358,25 und von 01.01.2016 bis 30.11.2017 EUR 2.091,58, da der Einheitswert eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebs in der Kranken- und Pensionsversicherung anteilsmäßig aufzuteilen ist. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Einheitswert, der Bemessungsgrundlage für die Unfallversicherung von 01.01.2015 bis 31.12.2015 beträgt EUR 4.716,49 und von 01.01.2016 bis 30.11.2017 EUR 4.183,
- Von 01.12.2017 bis 15.05.2018 führte der Beschwerdeführer den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zu HBNR XXXX auf alleinige Rechnung und Gefahr. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Einheitswert für die Kranken- und Pensionsversicherung, der auch für die Unfallversicherung maßgeblich ist, beträgt vom 01.12.2017 bis 31.03.2018 EUR 4.183,16.Von 01.12.2017 bis 15.05.2018 führte der Beschwerdeführer den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb zu HBNR römisch 40 auf alleinige Rechnung und Gefahr. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Einheitswert für die Kranken- und Pensionsversicherung, der auch für die Unfallversicherung maßgeblich ist, beträgt vom 01.12.2017 bis 31.03.2018 EUR 4.183,
- Ab 01.04.2018 wurde die Änderung der Bewertung des Einheitswertes durch das Finanzamt XXXX betreffend die seitens des Beschwerdeführers natural bewirtschafteten Miteigentumsflächen aus XXXX und betreffend die Flächen des Klaus B aus XXXX wirksam, weswegen der maßgebliche Einheitswert für die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung somit von 01.04.2018 bis 15.05.2018 EUR 4.133,60 (EUR 0,00 + EUR 1.839,17 + EUR 305,92 + EUR 1.988,51) beträgt.Ab 01.04.2018 wurde die Änderung der Bewertung des Einheitswertes durch das Finanzamt römisch 40 betreffend die seitens des Beschwerdeführers natural bewirtschafteten Miteigentumsflächen aus römisch 40 und betreffend die Flächen des Klaus B aus römisch 40 wirksam, weswegen der maßgebliche Einheitswert für die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung somit von 01.04.2018 bis 15.05.2018 EUR 4.133,60 (EUR 0,00 + EUR 1.839,17 + EUR 305,92 + EUR 1.988,51) beträgt. Eine Anmeldung zur Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG für den Zeitraum 01.01.2015 bis 15.05.2018 ist bis dato nicht erfolgt. Ab 16.05.2018 beträgt der anteilige Einheitswert aufgrund der Änderung in der Betriebsführung in der Personengemeinschaft „Peter B, Josef B, Kilian B und Marc H“ EUR 1.033,40 (EUR 4.133,60 : 4). Der Gesamteinheitswert in der Unfallversicherung liegt weiterhin bei EUR 4.133,
- Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Sie weist im Beschwerdekopf den Namen und die Adresse des Beschwerdeführers Peter B auf. Der Beschwerdeinhalt richtet sich gegen den an ihn gerichteten Bescheid der belangten Behörde vom 03.10.
- Unterschrieben ist der Bescheid handschriftlich von Josef B. Das Kuvert, mit dem die Beschwerde übermittelt wurde, weist als Absender sowohl den Namen und die Adresse des Peter B, als auch jene des Josef B auf.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt, die vorgelegte Beschwerde sowie durch die Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.03.
- Dass der Beschwerdeführer von 01.06.2014 bis 31.12.2015 gemeinsam mit Josef B, von 01.01.2016 bis 30.11.2017 gemeinsam mit Ronald I, von 01.12.2017 bis 15.05.2018 auf alleinige Rechnung und Gefahr sowie seit 16.05.2018 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit Josef B, Kilian B und Marc H einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX führte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.Dass der Beschwerdeführer von 01.06.2014 bis 31.12.2015 gemeinsam mit Josef B, von 01.01.2016 bis 30.11.2017 gemeinsam mit Ronald römisch eins, von 01.12.2017 bis 15.05.2018 auf alleinige Rechnung und Gefahr sowie seit 16.05.2018 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit Josef B, Kilian B und Marc H einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb mit der Betriebsnummer römisch 40 führte, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den bewirtschafteten, im Eigentum bzw. in Pacht stehender landwirtschaftlicher Flächen basieren auf den Einheitswertbescheiden des Finanzamtes XXXX XXXX , XXXX sowie XXXX Die Feststellungen zu den bewirtschafteten, im Eigentum bzw. in Pacht stehender landwirtschaftlicher Flächen basieren auf den Einheitswertbescheiden des Finanzamtes römisch 40 römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er betreffend die in XXXX enthaltenen Flächen EZ XXXX , XXXX und XXXX in einem Gesamtausmaß von 15,073 ha, lediglich die Flächen zu EZ XXXX die GP XXXX , XXXX und XXXX mit einem Ausmaß von 2,90 ha bewirtschaftet habe. Diesem erstmals in der Beschwerde vom 03.11.2019 erstattete Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal die laut Beschwerde bezeichneten GP XXXX , XXXX und XXXX laut Anhang B des Einheitswertbescheides der EZ XXXX und nicht der EZ XXXX zugeordnet sind. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass er betreffend die in römisch 40 enthaltenen Flächen EZ römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in einem Gesamtausmaß von 15,073 ha, lediglich die Flächen zu EZ römisch 40 die Gesetzgebungsperiode römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 mit einem Ausmaß von 2,90 ha bewirtschaftet habe. Diesem erstmals in der Beschwerde vom 03.11.2019 erstattete Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden, zumal die laut Beschwerde bezeichneten Gesetzgebungsperiode römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 laut Anhang B des Einheitswertbescheides der EZ römisch 40 und nicht der EZ römisch 40 zugeordnet sind. Zudem wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde als Tauschfläche aus XXXX die EZ XXXX mit den GP XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX angegeben und diese als von Klaus B bewirtschaftet genannt. Wie bereits in der Beweiswürdigung des Bescheides vom 03.10.2019 festgestellt wurde, gaben der Beschwerdeführer und Josef B unter der HBNR XXXX bei der AgrarMarkt-Austria auch vorgenannte GP der EZ XXXX als von ihnen bewirtschaftet an und bezogen dafür Förderungen. Auch bei der weiteren Betriebsführung ab 01.01.2016 (OZ 78 in 1190-020268 7B1) wurden die 3,7200 ha aus XXXX unterschriftlich als weiterbewirtschaftet angegeben. Dass diese nicht bewirtschaftet würden, wie auch im E-Mail vom 11.06.2019 nachträglich vorgebracht wird, ist nicht glaubhaft. Aufgrund der Erklärung vom 15.06.2018 sind 2/15 (Mit-)Eigentumsanteile des Beschwerdeführers und weitere 2/15 (Mit-)Eigentumsanteile seiner Schwester Sonja M, bewertet in XXXX naturalbewirtschaftet, was der Beschwerdeführer auch im E-Mail vom 11.06.2019 bestätigt hatte.Zudem wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde als Tauschfläche aus römisch 40 die EZ römisch 40 mit den Gesetzgebungsperiode römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 angegeben und diese als von Klaus B bewirtschaftet genannt. Wie bereits in der Beweiswürdigung des Bescheides vom 03.10.2019 festgestellt wurde, gaben der Beschwerdeführer und Josef B unter der HBNR römisch 40 bei der AgrarMarkt-Austria auch vorgenannte Gesetzgebungsperiode der EZ römisch 40 als von ihnen bewirtschaftet an und bezogen dafür Förderungen. Auch bei der weiteren Betriebsführung ab 01.01.2016 (OZ 78 in 1190-020268 7B1) wurden die 3,7200 ha aus römisch 40 unterschriftlich als weiterbewirtschaftet angegeben. Dass diese nicht bewirtschaftet würden, wie auch im E-Mail vom 11.06.2019 nachträglich vorgebracht wird, ist nicht glaubhaft. Aufgrund der Erklärung vom 15.06.2018 sind 2/15 (Mit-)Eigentumsanteile des Beschwerdeführers und weitere 2/15 (Mit-)Eigentumsanteile seiner Schwester Sonja M, bewertet in römisch 40 naturalbewirtschaftet, was der Beschwerdeführer auch im E-Mail vom 11.06.2019 bestätigt hatte. Die Feststellungen zur Beschwerde und deren inhaltliche Ausgestaltung ergeben sich aus dem Beschwerdeschriftsatz und dem im Verwaltungsakt einliegenden Kuvert.
- Rechtliche Beurteilung: Zunächst gilt die Frage der Beschwerdelegitimation und die damit verbundene Frage der Zulässigkeit der Beschwerde zu klären. Augenscheinlich ist, dass der Kopf des Beschwerdeschriftsatzes den Namen und die Adresse des Beschwerdeführers (Peter B) aufweist. Ebenso bezieht sich der Inhalt der Beschwerde auf den Beschwerdeführer („[...] Von diesem Gesamtbesitz bewirtschafte ich B Peter in der Realität nicht mehr als den nachfolgend genannten Grundbesitz. [...]“). Einzig und allein die Unterschrift der Beschwerde (lautend auf B Josef) weicht vom Beschwerdeführer ab. Berücksichtigt man den auf dem Beschwerdeschriftsatz und dem Kuvert aufscheinenden Namen und die Adresse des Beschwerdeführer und die Tatsache, dass sich der Inhalt der Beschwerde eindeutig auf die Grundbesitz des Beschwerdeführers bezieht, lässt dies in Zusammenschau mit den ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen (gewesenen) Parallelverfahren zu I413 2226536-1 (Ronald I) und I413 2226532-1 (Josef B) keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Beschwerde dem Peter B zuzurechnen ist, auch wenn sie handschriftlich von Josef B unterfertigt wurde (vgl. VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086).Berücksichtigt man den auf dem Beschwerdeschriftsatz und dem Kuvert aufscheinenden Namen und die Adresse des Beschwerdeführer und die Tatsache, dass sich der Inhalt der Beschwerde eindeutig auf die Grundbesitz des Beschwerdeführers bezieht, lässt dies in Zusammenschau mit den ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen (gewesenen) Parallelverfahren zu I413 2226536-1 (Ronald römisch eins) und I413 2226532-1 (Josef B) keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Beschwerde dem Peter B zuzurechnen ist, auch wenn sie handschriftlich von Josef B unterfertigt wurde vergleiche VwGH 16.10.2013, 2012/04/0086). In weiterer Folge ist eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde vorzunehmen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG), BGBl. Nr. 559/1978 idF BGBl. I Nr. 73/202, besteht für natürliche Personen eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb iSd Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287 führen oder auf ihre Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, des Bundesgesetzes vom
- Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 73/202, besteht für natürliche Personen eine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb iSd Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 führen oder auf ihre Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Die Pflichtversicherung besteht gemäß § 2 Abs. 2 BSVG jedoch für die in Abs. 1 Z 1 leg. cit. genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500 € in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie in der Unfallversicherung gemäß § 3 Abs. 2 BSVG den Betrag von EUR 150,00 erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von EUR 1.500 nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3, 3a und 5 BSVG ist entsprechend anzuwenden.Die Pflichtversicherung besteht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BSVG jedoch für die in Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von EUR 1.500 € in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BSVG den Betrag von EUR 150,00 erreicht oder übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von EUR 1.500 nicht erreicht oder für den vom Finanzamt Österreich ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, dass sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Paragraph 23, Absatz 3, 3 a und 5 BSVG ist entsprechend anzuwenden. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind im Sinne der Verweisung auf das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 1984 – LAG), BGBl Nr. 287/1984, gemäß dessen durch Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG (idF BGBl. I Nr. 14/2019) außer Kraft getretenen § 5 solche der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit dies in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. Im diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschule, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei.Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sind im Sinne der Verweisung auf das Bundesgesetz betreffend die Grundsätze für die Regelung des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeitsgesetz 1984 – LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, gemäß dessen durch Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,) außer Kraft getretenen Paragraph 5, solche der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit dies in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. Im diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschule, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2 (§ 23 Abs. 1 Z 1 BSVG) oder bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (§ 23 Abs. 1 Z 2 BSVG). Der Versicherungswert ist gemäß § 23 Abs. 2 BSVG ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum
- Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden. Der Hundertsatz beträgt bei Einheitswerten bis zu 5.000 EUR 13,34110.Beitragsgrundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG Pflichtversicherten bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2, (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG) oder bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Absatz 4, leg. cit. ermittelte Beitragsgrundlage (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG). Der Versicherungswert ist gemäß Paragraph 23, Absatz 2, BSVG ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum
- Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden. Der Hundertsatz beträgt bei Einheitswerten bis zu 5.000 EUR 13,
- Im gegenständlichen Fall wurden im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 insgesamt land(forst)wirtschaftliche Flächen mit einem Gesamteinheitswert von EUR 4.716,49 und im Zeitraum 01.01.2016 bis 30.11.2017 land(forst)wirtschaftliche Flächen mit einem Gesamteinheitswert von EUR 4.183,16 gemeinsam bewirtschaftet. Gemäß § 23 Abs. 3 BSVG ist der Einheitswert eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, wie dem gegenständlichen, in der Kranken- und Pensionsversicherung anteilsmäßig aufzuteilen. Damit betragen die auf den Beschwerdeführer entfallende Einheitswert für die Kranken- und Pensionsversicherung für diese Zeiträume EUR 2.358,25 und EUR 2.091,58 und übersteigen damit die Grenze gemäß § 2 Abs. 2 BSVG von EUR 1.500,00, sodass die Pflichtversicherung in der Kranken-, und Pensionsversicherung nach dem BSVG für den Beschwerdeführer gegeben ist. In der Unfallversicherung wird gemäß § 3 Abs. 2 BSVG der Betrag von EUR 150,00 erreicht oder überstiegen, weswegen auch Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gegeben ist. Im Zeitraum 01.12.2017 bis 15.05.2018 führte der Beschwerdeführer den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr, weswegen mit einem Gesamteinheitswert von EUR 4.183,16 für den Zeitraum 01.12.2017 bis 31.03.2018 und EUR 4.133,60 für den Zeitraum 01.04.2018 bis 15.05.2018 aufgrund einer Änderung des Einheitswertes gemäß § 23 Abs. 5 BSVG, die entsprechenden Beträge gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 BSVG erreicht bzw. überstiegen werden und Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung vorliegt. Seit 16.05.2018 führt der Beschwerdeführer den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb aufgrund der Änderung in der Betriebsführung in der Personengemeinschaft „Peter B, Josef B, Kilian B und Marc H“ wieder auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, weswegen der Gesamteinheitswert von EUR 4.133,60 anteilsmäßig EUR 1.033,40 beträgt und folglich der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt die Pflichtversicherungsgrenze in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 2 BSVG unterschritt. Der Gesamteinheitswert in der Unfallversicherung liegt mit EUR 4.133,60 jedoch weiterhin über der Pflichtversicherungsgrenze, weshalb die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung auch ab 16.05.2018 aufrecht bleibt.Im gegenständlichen Fall wurden im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 insgesamt land(forst)wirtschaftliche Flächen mit einem Gesamteinheitswert von EUR 4.716,49 und im Zeitraum 01.01.2016 bis 30.11.2017 land(forst)wirtschaftliche Flächen mit einem Gesamteinheitswert von EUR 4.183,16 gemeinsam bewirtschaftet. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, BSVG ist der Einheitswert eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, wie dem gegenständlichen, in der Kranken- und Pensionsversicherung anteilsmäßig aufzuteilen. Damit betragen die auf den Beschwerdeführer entfallende Einheitswert für die Kranken- und Pensionsversicherung für diese Zeiträume EUR 2.358,25 und EUR 2.091,58 und übersteigen damit die Grenze gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BSVG von EUR 1.500,00, sodass die Pflichtversicherung in der Kranken-, und Pensionsversicherung nach dem BSVG für den Beschwerdeführer gegeben ist. In der Unfallversicherung wird gemäß Paragraph 3, Absatz 2, BSVG der Betrag von EUR 150,00 erreicht oder überstiegen, weswegen auch Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gegeben ist. Im Zeitraum 01.12.2017 bis 15.05.2018 führte der Beschwerdeführer den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr, weswegen mit einem Gesamteinheitswert von EUR 4.183,16 für den Zeitraum 01.12.2017 bis 31.03.2018 und EUR 4.133,60 für den Zeitraum 01.04.2018 bis 15.05.2018 aufgrund einer Änderung des Einheitswertes gemäß Paragraph 23, Absatz 5, BSVG, die entsprechenden Beträge gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz 2, BSVG erreicht bzw. überstiegen werden und Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung vorliegt. Seit 16.05.2018 führt der Beschwerdeführer den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb aufgrund der Änderung in der Betriebsführung in der Personengemeinschaft „Peter B, Josef B, Kilian B und Marc H“ wieder auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, weswegen der Gesamteinheitswert von EUR 4.133,60 anteilsmäßig EUR 1.033,40 beträgt und folglich der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt die Pflichtversicherungsgrenze in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BSVG unterschritt. Der Gesamteinheitswert in der Unfallversicherung liegt mit EUR 4.133,60 jedoch weiterhin über der Pflichtversicherungsgrenze, weshalb die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung auch ab 16.05.2018 aufrecht bleibt. Die Berechnung der Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung wurden der Höhe nach nicht angefochten und erweisen sich auch als gesetzmäßig berechnet. Die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG sowie § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG sind gegenständlich erfüllt, sodass die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt
- abzuweisen war. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BSVG sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BSVG sind gegenständlich erfüllt, sodass die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt
- abzuweisen war. Gemäß § 23 Abs. 10 lit. a iVm § 30 BSVG sind für die festgestellte Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG Beiträge zu leisten. Der Beginn der Pflichtversicherung und die Dauer der Beitragspflicht bestimmt sich nach §§ 6, 7 und 32 BSVG. Der Beschwerdeführer war in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert. Die richtig berechneten und vom Beschwerdeführer geschuldeten Beträge wurden im Einklang mit den vorgenannten Bestimmungen des BSVG vorgeschrieben. Es ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der vorgeschriebenen Beiträge dem Grund und der Höhe nach. Daher war die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt
- richtet, abzuweisen. Gemäß Paragraph 23, Absatz 10, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 30, BSVG sind für die festgestellte Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach dem BSVG Beiträge zu leisten. Der Beginn der Pflichtversicherung und die Dauer der Beitragspflicht bestimmt sich nach Paragraphen 6, 7 und 32 BSVG. Der Beschwerdeführer war in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung nach dem BSVG pflichtversichert. Die richtig berechneten und vom Beschwerdeführer geschuldeten Beträge wurden im Einklang mit den vorgenannten Bestimmungen des BSVG vorgeschrieben. Es ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der vorgeschriebenen Beiträge dem Grund und der Höhe nach. Daher war die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt
- richtet, abzuweisen. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages erfolgt gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 BSVG, erweist sich als dem Grunde und der Höhe nach korrekt berechnet, weshalb die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt
- richtet, abzuweisen war. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages erfolgt gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG, erweist sich als dem Grunde und der Höhe nach korrekt berechnet, weshalb die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt
- richtet, abzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen waren im vorliegenden Einzelfall keine solchen, welchen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das gegenständliche Erkenntnis basiert auf der klaren Rechtslage und betraf einen Einzelfall, der für sich genommen nicht reversibel ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I422.2226534.1.00