Obsah (13)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 12§ 68§ 34§ 53§17RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2021 GeschäftszahlL514 2147495-3 Spruch, L514 2147495-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, moslemischen Glaubens und der Volksgruppe der Araber angehörig, stellte am XXXX 2015, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet, erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der Beschwerdeführer vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er sei von den schiitischen Milizen verfolgt und mit dem Tod bedroht worden.
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, moslemischen Glaubens und der Volksgruppe der Araber angehörig, stellte am römisch 40 2015, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet, erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der Beschwerdeführer vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen vor, er sei von den schiitischen Milizen verfolgt und mit dem Tod bedroht worden. Im Rahmen der niederschriftlichen Befragungen am 29.11.2016 und 18.01.2017 vor dem BFA führte der der Beschwerdeführer weiter aus, dass er im Irak als Polizist gearbeitet habe und von einer terroristischen Gruppe namens Asahib Ahl al Haq verfolgt worden sei, unter anderem habe er einen Drohbrief erhalten. Da er auch ins Gefängnis gemusst hätte, weil er seinen Beruf als Polizist aufgegeben habe, habe er das Land verlassen. Die Regierung habe ihn angezeigt, weil er einfach seinen Dienst aufgegeben habe. Auch ein Haftbefehl sei erlassen worden. In seiner Abwesenheit sei der Beschwerdeführer zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden. Eine der Aufgaben als Polizist sei gewesen, Fahrzeuge anzuhalten und auf Waffen zu kontrollieren. In einem Fahrzeug, auf dem der Name Asahib Ahl al Haq gestanden sei, habe er am XXXX 2015 in XXXX , auf der XXXX viele Waffen gefunden, nachdem sich die Terroristen ursprünglich nicht kontrollieren lassen wollten. Zwei Personen seien ausgestiegen und einer habe auf den Beschwerdeführer schießen wollen. Ein Kollege des Beschwerdeführers sei anwesend gewesen. Hinter dem Fahrzeug der Terroristen sei eine Kolonne gestanden. Die Terroristen hätten den Beschwerdeführer dann bedroht, dass sie ihn finden würden. Der Beschwerdeführer habe ihnen gesagt, dass sie wieder umkehren müssten. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall seinem Vorgesetzten gemeldet, der aber auf Seite der Terrorgruppe gestanden sei und zum Beschwerdeführer gesagt habe, er hätte die Leute weiterfahren lassen sollen.Eine der Aufgaben als Polizist sei gewesen, Fahrzeuge anzuhalten und auf Waffen zu kontrollieren. In einem Fahrzeug, auf dem der Name Asahib Ahl al Haq gestanden sei, habe er am römisch 40 2015 in römisch 40 , auf der römisch 40 viele Waffen gefunden, nachdem sich die Terroristen ursprünglich nicht kontrollieren lassen wollten. Zwei Personen seien ausgestiegen und einer habe auf den Beschwerdeführer schießen wollen. Ein Kollege des Beschwerdeführers sei anwesend gewesen. Hinter dem Fahrzeug der Terroristen sei eine Kolonne gestanden. Die Terroristen hätten den Beschwerdeführer dann bedroht, dass sie ihn finden würden. Der Beschwerdeführer habe ihnen gesagt, dass sie wieder umkehren müssten. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall seinem Vorgesetzten gemeldet, der aber auf Seite der Terrorgruppe gestanden sei und zum Beschwerdeführer gesagt habe, er hätte die Leute weiterfahren lassen sollen. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer zu Hause einen Drohbrief vorgefunden. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass sein Vorgesetzter seine Adresse weitergegeben und den Terroristen gesagt habe, dass er Sunnite sei. Der Beschwerdeführer sei anschließend für fünf Tage zu seinem Großvater in einen anderen Teil XXXX gefahren. In derselben Nacht habe die Miliz eine Bombe auf das Elternhaus des Beschwerdeführers geworfen, wodurch dessen Bruder verletzt worden sei.Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer zu Hause einen Drohbrief vorgefunden. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass sein Vorgesetzter seine Adresse weitergegeben und den Terroristen gesagt habe, dass er Sunnite sei. Der Beschwerdeführer sei anschließend für fünf Tage zu seinem Großvater in einen anderen Teil römisch 40 gefahren. In derselben Nacht habe die Miliz eine Bombe auf das Elternhaus des Beschwerdeführers geworfen, wodurch dessen Bruder verletzt worden sei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 26.01.2017, Zl. XXXX ,
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 26.01.2017, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers absolut unglaubwürdig seien. Nicht glaubhaft sei zunächst, dass der Beschwerdeführer überhaupt Polizist gewesen sei. So habe er bei der Erstbefragung angegeben, er sei Garagenwächter gewesen, während er beim BFA angegeben habe, Polizist gewesen zu sein. Über Vorhalt dieses Widerspruchs habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ihn der Dolmetscher bei der Erstbefragung nicht verstanden habe. Dies sei unglaubwürdig, da es sich um einen gerichtlich beeideten Dolmetscher gehandelt habe. Zum anderen sei die Niederschrift dem Beschwerdeführer übersetzt worden und habe er diese Seite für Seite unterschrieben. Schon damals hätte der Beschwerdeführer seinen Beruf korrigieren können, was er aber nicht gemacht habe. Außerdem habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er bei seiner Rückkehr in den Irak von staatlicher Seite keine Sanktionen zu befürchten habe. Auch das zeige, dass es das vor dem BFA vorgelegte Gerichtsurteil bzw. den vorgelegten Haftbefehl gar nicht gebe, sondern dass der Beschwerdeführer vor dem BFA eine neue Fluchtgeschichte konstruierte und gefälschte Schriftstücke vorlegt habe. Weiters sei der Beschwerdeführer im Rahmen der ersten Einvernahme vor dem BFA gefragt worden, welchen Dienstgrad er bei der Polizei gehabt habe. Er habe darauf angegeben, dass er keinen gehabt habe. Erst nachdem der Beschwerdeführer vom Referenten darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass auf der Rückseite des Dienstausweises der Rang eines Constables angegeben sei, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er die Frage nicht verstanden habe und dass es richtig sei, dass er Constable sei. Bei der zweiten Einvernahme vor dem BFA habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er den Rang eines „Arif“ gehabt habe, was einem Searganten oder Feldwebel entspreche. Arif würde dem englischen Corporal entsprechen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass er bei der ersten Einvernahme gesagt habe, er sei Constable gewesen. Er habe darauf angegeben, dass er bei der letzten Einvernahme gesagt habe, dass er den Dienstgrad „Arif“ gehabt habe. Da dies nicht der Wahrheit entsprechen würde, seien dem Beschwerdeführer seinen Angaben in der vorangegangenen Niederschrift gezeigt und übersetzt worden. Weiter sei auf dem vorgelegten Dienstausweis auf der Vorderseite in arabischer Schrift bei Dienstgrad zu lesen: „Angehöriger“. Auf der Rückseite sei auf Englisch „Constable“ angeführt. Als dem Beschwerdeführer dies vorgehalten wurde, habe er plötzlich gefragt, was „Constable“ bedeute. Daraufhin sei der Beschwerdeführer vom Referenten darauf hingewiesen worden, dass er selbst bei der letzten Einvernahme gesagt habe, dass der Dienstgrad Constable richtig sei und warum der Beschwerdeführer jetzt frage, was ein Constable sei. Der Beschwerdeführer wurde auch gefragt, weshalb er den Dienstgrad damals bestätigen habe können, wenn er ihm jetzt fremd sei. Darauf gab der Beschwerdeführer an, dass er den Constable nicht erwähnt habe. Da auch das nicht richtig sei, seien dem Beschwerdeführer seine Angaben zur Frage nach dem Dienstgrad aus der NS vom 29.11.2016 neuerlich übersetzt worden. Dazu habe dieser nur gemeint, dass er angegeben habe, einen Dienstgrad zu haben, aber er habe Arif gesagt. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass es den auf seinem Polizeiausweis angeführten Dienstgrad Constable im irakischen Polizeidienst nicht geben würde und dieser auf der internationalen Liste Deutsch-Englisch Übersetzung zu den Dienstgraden der irakischen Polizei nicht aufscheine. Aufgrund dieser Ungereimtheiten und Widersprüche werde die Echtheit des Polizeidienstausweises ebenso in Zweifel gezogen wie die Behauptung, dass der Beschwerdeführer Polizist gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe auch vorgebracht, er sei Sunnite. Als das BFA telefonisch Kontakt zum Vater des Beschwerdeführers aufgenommen habe, um diesen zu befragen, habe dieser angegeben, dass die ganze Familie Schiiten seien. Über Vorhalt dieser Aussage habe der Beschwerdeführer dies bestritten und angegeben, seine Mutter und er seien Sunniten. Dazu wurde festgehalten, dass der Vater des Beschwerdeführers keine Veranlassung gehabt habe, die Religionszugehörigkeit zu verschleiern und daher seinen Angaben Glauben geschenkt werde. Der Beschwerdeführer hingegen habe mit seiner Aussage, er sei Sunnite, den Eindruck erweckt, dass er dadurch einer Bedrohung durch schiitische Milizen glaubhafter zum Ausdruck bringen möchte. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch nur angeben, dass er vermute, aufgrund seiner Religion verfolgt zu werden. Nach Übersetzung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke sei das BFA zur Auffassung gekommen, dass diese nicht echt sein können bzw. gefälscht sein müssen: In den drei vom Beschwerdeführer vorgelegten Haftbefehlen werde der Beschwerdeführer mit dem Namen XXXX bezeichnet. Dieser Name würde nicht mit dem angegebenen Namen übereinstimmen bzw. sei auch in der Reisepasskopie des Beschwerdeführers sein Name so nicht geschrieben worden. Als der Beschwerdeführer damit konfrontiert worden sei, habe er angegeben, dass dies der Name seines zweiten Großvaters sei, der aber nicht im Reisepass eingetragen werde. Dass der Name des Beschwerdeführers in Kombination mit dem Namen seines Großvaters auf diese Weise in einem Haftbefehl eingetragen werde, sei mehr als ungewöhnlich und daher nicht glaubwürdig.In den drei vom Beschwerdeführer vorgelegten Haftbefehlen werde der Beschwerdeführer mit dem Namen römisch 40 bezeichnet. Dieser Name würde nicht mit dem angegebenen Namen übereinstimmen bzw. sei auch in der Reisepasskopie des Beschwerdeführers sein Name so nicht geschrieben worden. Als der Beschwerdeführer damit konfrontiert worden sei, habe er angegeben, dass dies der Name seines zweiten Großvaters sei, der aber nicht im Reisepass eingetragen werde. Dass der Name des Beschwerdeführers in Kombination mit dem Namen seines Großvaters auf diese Weise in einem Haftbefehl eingetragen werde, sei mehr als ungewöhnlich und daher nicht glaubwürdig. Weiters werde im Gerichtsurteil angeführt, dass der Beschwerdeführer gem. Art. 412 Abs. 1 des Strafrechts zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei. Auf einem Haftbefehl werde ebenfalls Art. 412, allerdings Abs. 2 angegeben, und dieser beziehe sich dabei auf eine schwere Körperverletzung. Im anderen Haftbefehl stehe, dass der Beschwerdeführer gem. Art. 5 wegen Flucht beschuldigt werde. Da dies alles nicht zusammenpassen würde, sei dem Beschwerdeführer das Ganze vorgehalten worden. Darauf habe dieser geantwortet, dass er mit jemandem von den Milizen gestritten und diesen verletzt habe und er deshalb vom Gericht wegen Körperverletzung verurteilt worden sei.Weiters werde im Gerichtsurteil angeführt, dass der Beschwerdeführer gem. Artikel 412, Absatz eins, des Strafrechts zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei. Auf einem Haftbefehl werde ebenfalls Artikel 412,, allerdings Absatz 2, angegeben, und dieser beziehe sich dabei auf eine schwere Körperverletzung. Im anderen Haftbefehl stehe, dass der Beschwerdeführer gem. Artikel 5, wegen Flucht beschuldigt werde. Da dies alles nicht zusammenpassen würde, sei dem Beschwerdeführer das Ganze vorgehalten worden. Darauf habe dieser geantwortet, dass er mit jemandem von den Milizen gestritten und diesen verletzt habe und er deshalb vom Gericht wegen Körperverletzung verurteilt worden sei. Da der Beschwerdeführer in seiner letzten Einvernahme davon kein Wort erwähnt, sondern angegeben habe, dass er in Abwesenheit vom Gericht in XXXX wegen Desertion vom Polizeidienst mit Gerichtsbeschluss zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, sei dem Beschwerdeführer auch das vorgehalten worden. Darauf habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er bei der Einvernahme beim BFA gesagt habe, dass er, weil er jemand verletzt habe, vom Gericht wegen Körperverletzung verurteilt worden sei. Da auch diese Angaben nicht der Wahrheit entsprachen würden, sei der Beschwerdeführer gefragt worden, ob ihm seine Angaben aus der damaligen Niederschrift neuerlich übersetzt werden sollten. Der Beschwerdeführer habe abgelehnt und angegeben, mit den Milizen gestritten zu haben.Da der Beschwerdeführer in seiner letzten Einvernahme davon kein Wort erwähnt, sondern angegeben habe, dass er in Abwesenheit vom Gericht in römisch 40 wegen Desertion vom Polizeidienst mit Gerichtsbeschluss zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt worden sei, sei dem Beschwerdeführer auch das vorgehalten worden. Darauf habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er bei der Einvernahme beim BFA gesagt habe, dass er, weil er jemand verletzt habe, vom Gericht wegen Körperverletzung verurteilt worden sei. Da auch diese Angaben nicht der Wahrheit entsprachen würden, sei der Beschwerdeführer gefragt worden, ob ihm seine Angaben aus der damaligen Niederschrift neuerlich übersetzt werden sollten. Der Beschwerdeführer habe abgelehnt und angegeben, mit den Milizen gestritten zu haben. Zum Gerichtsurteil wurde angemerkt, dass sich
einer Recherche die Art./§§ 412 bis 416 des irak. Strafgesetzes auf Körperverletzung beziehen würde und deshalb das Gerichtsurteil, in welchem der Beschwerdeführer angeblich wegen Art. 412 zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei – wegen unerlaubten Fernbleibens vom Polizeidienst – nicht den Tatsachen entsprechen könne. Nachdem dies dem Beschwerdeführer vorgehalten worden sei, habe er angegeben, dass er das nicht wisse und ihm nur bekannt sei, dass ihn das Gericht verurteilt habe, weswegen sei ihm nicht klar. Er habe mit den Milizen bei der Kontrollstelle gestritten und sei desertiert. Dazu sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Befragung vor dem BFA sehr wohl gewusst habe, weshalb er vom Gericht verurteilt worden sei („wegen Desertion zu fünf Jahren Gefängnis“), aber nach Vorhalt seiner höchst zweifelhaften Schriftstücke sei ihm plötzlich nicht mehr klar gewesen, weswegen er verurteilt worden sei.Zum Gerichtsurteil wurde angemerkt, dass sich
einer Recherche die "Art"./§§ 412 bis 416 des irak. Strafgesetzes auf Körperverletzung beziehen würde und deshalb das Gerichtsurteil, in welchem der Beschwerdeführer angeblich wegen Artikel 412, zu fünf Jahren Haft verurteilt worden sei – wegen unerlaubten Fernbleibens vom Polizeidienst – nicht den Tatsachen entsprechen könne. Nachdem dies dem Beschwerdeführer vorgehalten worden sei, habe er angegeben, dass er das nicht wisse und ihm nur bekannt sei, dass ihn das Gericht verurteilt habe, weswegen sei ihm nicht klar. Er habe mit den Milizen bei der Kontrollstelle gestritten und sei desertiert. Dazu sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Befragung vor dem BFA sehr wohl gewusst habe, weshalb er vom Gericht verurteilt worden sei („wegen Desertion zu fünf Jahren Gefängnis“), aber nach Vorhalt seiner höchst zweifelhaften Schriftstücke sei ihm plötzlich nicht mehr klar gewesen, weswegen er verurteilt worden sei. Ein weiteres starkes Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei Folgendes: In einem der drei vorgelegten Haftbefehle sei das Verfassungsdatum mit XXXX 2012 datiert und beziehe sich dieser Haftbefehl auf das Urteil des Gerichtsbeschlusses. Nur sei im Gerichtsbeschluss angeführt, dass das Strafgericht am XXXX 2015 zusammengetroffen sei, um über den Beschwerdeführer zu urteilen. D.h. es habe bereits einen Haftbefehl gegeben, der sich auf ein Gerichtsurteil beziehe, das aber zu dieser Zeit noch gar nicht gefällt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dazu nichts angeben können; das sei eine staatliche Sache gewesen.In einem der drei vorgelegten Haftbefehle sei das Verfassungsdatum mit römisch 40 2012 datiert und beziehe sich dieser Haftbefehl auf das Urteil des Gerichtsbeschlusses. Nur sei im Gerichtsbeschluss angeführt, dass das Strafgericht am römisch 40 2015 zusammengetroffen sei, um über den Beschwerdeführer zu urteilen. D.h. es habe bereits einen Haftbefehl gegeben, der sich auf ein Gerichtsurteil beziehe, das aber zu dieser Zeit noch gar nicht gefällt worden sei. Der Beschwerdeführer habe dazu nichts angeben können; das sei eine staatliche Sache gewesen. Außerdem sei auch nicht glaubhaft, dass ein Polizist wegen Desertion zu fünf Jahren Haft verurteilt werde, betrage der Strafrahmen doch nur ein bis drei Jahre in diesen Fällen. Auch hier hätten Recherchen ergeben, dass zB bei einem Polizeioffizier, der sich nach Holland abgesetzt habe, als Urteil lediglich die Aberkennung aller Rechte und Ansprüche im Polizeidienst im Irak angewandt worden sei. Er sei in weiterer Folge unehrenhaft aus dem Polizeidienst entlassen worden. Eine Gefängnis- oder Ersatzfreiheitsstrafe sei nicht ausgesprochen worden. Bei der ersten Einvernahme vor dem BFA brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am XXXX 2015 in seiner Eigenschaft als Polizist ein Fahrzeug aufgehalten habe, auf dem Asahib Ahl al Haq geschrieben gewesen sei. Daraufhin sei er gefragt worden, warum er das Fahrzeug überhaupt angehalten habe und ob er nicht wisse, wer diese Leute seien. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er diese Leute vorher nicht gekannt und nur gesehen habe, was auf dem Fahrzeug gestanden sei. Dazu sei dem Beschwerdeführer entgegengehalten worden, dass er als Polizist sehr wohl wissen müsse, wer diese Organisation sei. Nach dem Vorhalt habe der Beschwerdeführer die Gruppe plötzlich doch gekannt, nur die Leute seien ihm nicht persönlich bekannt gewesen. Die Antworten bzw. Reaktionen des Beschwerdeführers auf Vorhalte würden unschwer erkennen lassen, dass er seine Folgeantworten entsprechend anpasste, um den Eindruck aufrechtzuerhalten, dass er Polizist gewesen und bedroht worden sei.Bei der ersten Einvernahme vor dem BFA brachte der Beschwerdeführer vor, dass er am römisch 40 2015 in seiner Eigenschaft als Polizist ein Fahrzeug aufgehalten habe, auf dem Asahib Ahl al Haq geschrieben gewesen sei. Daraufhin sei er gefragt worden, warum er das Fahrzeug überhaupt angehalten habe und ob er nicht wisse, wer diese Leute seien. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er diese Leute vorher nicht gekannt und nur gesehen habe, was auf dem Fahrzeug gestanden sei. Dazu sei dem Beschwerdeführer entgegengehalten worden, dass er als Polizist sehr wohl wissen müsse, wer diese Organisation sei. Nach dem Vorhalt habe der Beschwerdeführer die Gruppe plötzlich doch gekannt, nur die Leute seien ihm nicht persönlich bekannt gewesen. Die Antworten bzw. Reaktionen des Beschwerdeführers auf Vorhalte würden unschwer erkennen lassen, dass er seine Folgeantworten entsprechend anpasste, um den Eindruck aufrechtzuerhalten, dass er Polizist gewesen und bedroht worden sei. Bei seiner Erstbefragung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er legal mit einem irakischen Reisepass aus dem Irak ausgereist sei. Auf die Frage, wo der Reisepass sei, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er diesen in den Irak zurückgeschickt habe, was auch bei Wahrunterstellung nicht logisch sei. Am 18.01.2017 habe er in diesem Punkt angegeben, dass der Reisepass im Meer verloren gegangen sei. Er habe aber auf dem Handy ein Foto gespeichert und könne somit eine Kopie vorlegen. Über Vorhalt des Widerspruches habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, der Schlepper habe ihm den Reisepass abgenommen und wollte ihn in den Irak zurückschicken. Da auch das nicht der Wahrheit entspreche sei der BF gefragt worden, weshalb er nunmehr angebe, den Reisepass im Meer verloren zu haben. Seine Antwort sei gewesen: „Entschuldigung, ich wollte sagen, dass der Schlepper den Reisepass ins Meer geworfen hat.“ Dazu sei dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, dass auch das nicht stimmen könne, da er in der Erstbefragung angegeben habe, dass er selbst den Reisepass in den Irak zurückgeschickt habe. Auch hier sei der Beschwerdeführer um keine Ausrede verlegen gewesen, indem er angegeben habe, dass ihm seinerzeit der Schlepper seinen Reisepass abgenommen und gesagt habe, dass er ihn in den Irak zurückschicken werde. Erst im Nachhinein habe der Schlepper dem Beschwerdeführer gesagt, dass er den Reisepass ins Meer geworfen habe. Bei der ersten Einvernahme durch das BFA habe der Beschwerdeführer auch vorgebracht, dass er von der Miliz einen Drohbrief erhalten habe. Dann sei der Beschwerdeführer zu seinem Großvater, um sich dort zu verstecken. In derselben Nacht hätte die Miliz eine Bombe vor das Elternhaus des Beschwerdeführers geworfen, wobei sein Bruder verletzt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Miliz einen Drohbrief an den Beschwerdeführer richten und noch in derselben Nacht eine Bombe vor sein Haus werfen solle. Wozu sollte sich die Miliz die Mühe machen, dem Beschwerdeführer einen Drohbrief zu schreiben, wenn sie noch in derselben Nacht eine Bombe werfe? Dass die Miliz tatsächlich eine Bombe vor das Haus des Beschwerdeführers geworfen habe sei nicht glaubhaft, da der Beschwerdeführer diese Behauptung nur in den Raum gestellt habe. Außerdem hätten die Eltern des Beschwerdeführers weder Polizei noch Rettung oder Feuerwehr verständigt, weil sie gewusst hätten, dass die Miliz diese Bombe geworfen habe. Auch seinem Vorgesetzten habe der Beschwerdeführer nicht von der Bombe erzählt, weil er der Meinung gewesen sei, der Vorgesetzte habe seine Adresse der Miliz verraten. Dieses Vorbringen sei weder lebensnah noch begreiflich. Laut Aussage des Beschwerdeführers sei seit seiner Ausreise noch niemand, weder seitens des Staates noch seitens der Miliz, bei seiner Familie gewesen, um nach ihm zu fragen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich vom Gericht verurteilt worden, hätten sich die Behörden zu allererst bei seiner Familie nach ihm erkundigt, um seinen Aufenthaltsort auszuforschen und in weiterer Folge den vermeintlichen Haftbefehl zu vollziehen. Wäre die Miliz tatsächlich hinter dem Beschwerdeführer her, hätte auch diese vorrangig bei der Familie des Beschwerdeführers nach ihm gesucht. Außerdem sei der Beschwerdeführer vor seiner Einreise bereits in mehreren anderen Ländern vor einer allfälligen Verfolgung sicher gewesen, ohne dort Asyl zu beantragen. Da er dies nicht gemacht habe, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht im Irak verfolgt sei. Gegen diesen ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2019, Zl. L519 2147495-1/28E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich der Beweiswürdigung des BFA anschließe und der Beschwerdeführer insbesondere persönlich nicht glaubwürdig sei. Eine Desertion vom Polizeidienst sei aufgrund der legalen Ausreise aus dem Irak unglaubwürdig. Ferner habe er die österreichischen Behörden hinsichtlich der Existenz seines Reisepasses täuschen wollen und habe diesbezüglich immer anderslautende Angaben gemacht. Es hätten sich auch Widersprüche zu seinem Glaubensbekenntnis ergeben. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Einreise in Österreich auch bereits in anderen EU-Ländern vor Verfolgung sicher gewesen, so in Griechenland, Mazedonien und Ungarn. Auch eine Verfolgung durch die schiitische Miliz Asaib Al‘Haqq sei nicht glaubhaft, da das Vorbringen dahingehend vage und unplausibel gewesen sei. Hinsichtlich der vorgelegten Schriftstücke und Kopien gehe das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFA davon aus, dass es sich um Fälschungen handeln würde. Die vorgelegten Gerichtsurteile würden sich nicht auf Desertion, sondern auf Körperverletzung beziehen und auch auf einen anderen Namen lauten. Letztlich wurde festgehalten, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer aus privaten bzw. wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist sei. 3. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am XXXX 2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung gab er im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, dass ein Bruder im Irak zwischenzeitlich bei einer Demonstration getötet worden sei; er sei erschossen worden. Sein anderer Bruder habe ihm im XXXX 2019 eine Nachricht über WhatsApp geschickt, dass er von der schiitischen Miliz und der Polizei namentlich gesucht werde. Er habe ihm mit der Nachricht auch ein Schriftstück geschickt woraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer während seiner Abwesenheit zum Tode verurteilt worden sei. 3. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am römisch 40 2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung gab er im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag an, dass ein Bruder im Irak zwischenzeitlich bei einer Demonstration getötet worden sei; er sei erschossen worden. Sein anderer Bruder habe ihm im römisch 40 2019 eine Nachricht über WhatsApp geschickt, dass er von der schiitischen Miliz und der Polizei namentlich gesucht werde. Er habe ihm mit der Nachricht auch ein Schriftstück geschickt woraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer während seiner Abwesenheit zum Tode verurteilt worden sei. Am 23.12.2019 fand sodann eine Einvernahme vor dem BFA statt, bei welcher der Beschwerdeführer ein Schriftstück und Fotos vorlegte. Zu den Fluchtgründen führte er im Wesentlichen dasselbe aus, wie bei der Erstbefragung und zwar, dass sein Bruder erschossen worden sei und er im Irak gesucht werde. Außerdem sei er von seinem Stamm im Irak ausgeschlossen worden. In der Einvernahme vor dem BFA am 23.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer sodann durch mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz
§ 12Asyl
G aberkannt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde im Rahmen der amtswegigen Überprüfung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2020, I401 2147495-2/6E, für rechtmäßig erklärt. In der Einvernahme vor dem BFA am 23.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer sodann durch mündlich verkündeten Bescheid der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG aberkannt. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde im Rahmen der amtswegigen Überprüfung mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.01.2020, I401 2147495-2/6E, für rechtmäßig erklärt. Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2020, Zl. XXXX , wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX 2019
§ 68Abs.
1 AVG hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Festgestellt wurde, dass eine Abschiebung
§ 46FPG in den Irak zulässig ist und keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht.
Mit Bescheid des BFA vom 25.02.2020, Zl. römisch 40 , wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 2019
Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Festgestellt wurde, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist und keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht. Begründend führte das BFA aus, dass sich aus dem neuerlichen Vorbringen kein neuer Sachverhalt ergeben habe. Die nunmehr vorgebrachten Gründe seien im Wesentlichen ident mit denen des Vorverfahrens. Das neue Vorbringen sei vollständig unglaubwürdig. Schon im Vorverfahren sei bewiesen worden, dass der Beschwerdeführer kein Polizist gewesen sei, der Ausweis und Dienstgrad seien Fälschungen gewesen. Es sei auch ermittelt worden, dass der Beschwerdeführer nicht wie angegeben Sunnit sei, sondern Schiit, weil sein Vater dies klargestellt habe; eine Verfolgung durch eine schiitische Miliz sei daher unlogisch. Auf Vorhalt in der Einvernahme vom 23.12.2019, ob er nun Schiit oder Sunnit sei, habe der Beschwerdeführer nur ausweichend geantwortet, dass er die Frage nicht mögen würde. Widersprüche habe es auch dahingehend gegeben, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 23.12.2019 angegeben habe, dass sein Bruder vor zwei Wochen erschossen worden sei; jedoch habe er den Tod aber schon bei der Erstbefragung am XXXX 2019 vorgebracht. Hinsichtlich des neu vorgelegten Drohbriefes, welcher angeblich im XXXX 2019 ausgestellt worden sei, gehe man davon aus, dass es sich um eine Fälschung handle, zumal er weder eine Unterschrift noch einen Stempel enthalte. Es liege kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor und werde der Folgeantrag deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend führte das BFA aus, dass sich aus dem neuerlichen Vorbringen kein neuer Sachverhalt ergeben habe. Die nunmehr vorgebrachten Gründe seien im Wesentlichen ident mit denen des Vorverfahrens. Das neue Vorbringen sei vollständig unglaubwürdig. Schon im Vorverfahren sei bewiesen worden, dass der Beschwerdeführer kein Polizist gewesen sei, der Ausweis und Dienstgrad seien Fälschungen gewesen. Es sei auch ermittelt worden, dass der Beschwerdeführer nicht wie angegeben Sunnit sei, sondern Schiit, weil sein Vater dies klargestellt habe; eine Verfolgung durch eine schiitische Miliz sei daher unlogisch. Auf Vorhalt in der Einvernahme vom 23.12.2019, ob er nun Schiit oder Sunnit sei, habe der Beschwerdeführer nur ausweichend geantwortet, dass er die Frage nicht mögen würde. Widersprüche habe es auch dahingehend gegeben, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 23.12.2019 angegeben habe, dass sein Bruder vor zwei Wochen erschossen worden sei; jedoch habe er den Tod aber schon bei der Erstbefragung am römisch 40 2019 vorgebracht. Hinsichtlich des neu vorgelegten Drohbriefes, welcher angeblich im römisch 40 2019 ausgestellt worden sei, gehe man davon aus, dass es sich um eine Fälschung handle, zumal er weder eine Unterschrift noch einen Stempel enthalte. Es liege kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vor und werde der Folgeantrag deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt. Mangels Ergebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erwuchs der Bescheid des BFA in der Folge in Rechtskraft. 4. Aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet. Am 17.03.2020 erging ein Festnahmeantrag
§ 34Abs.
3 Z 3 BFA-VG zur Anordnung der Abschiebung. Eine Festnahme konnte vorerst nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer an der Meldeadresse, XXXX in XXXX , nicht mehr aufhältig war. Am XXXX 2020 wurde der Beschwerdeführer in XXXX in der XXXX festgenommen. 4. Aufgrund der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats eingeleitet. Am 17.03.2020 erging ein Festnahmeantrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zur Anordnung der Abschiebung. Eine Festnahme konnte vorerst nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer an der Meldeadresse, römisch 40 in römisch 40 , nicht mehr aufhältig war. Am römisch 40 2020 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 in der römisch 40 festgenommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgehend in der Betreuungsstelle XXXX Unterkunft zu nehmen. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen. In der Folge ist der Beschwerdeführer der Wohnsitzauflage
§ 57FPG nicht nachgekommen.
Am 25.08.2020 erging ein weiterer Festnahmeauftrag
§ 34Abs.
1 Z 2 BFA-VG wegen unrechtmäßigem Aufenthalt.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 22.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis zu seiner Ausreise durchgehend in der Betreuungsstelle römisch 40 Unterkunft zu nehmen. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Anhaltung entlassen. In der Folge ist der Beschwerdeführer der Wohnsitzauflage
Paragraph 57, FPG nicht nachgekommen. Am 25.08.2020 erging ein weiterer Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wegen unrechtmäßigem Aufenthalt.
- Am XXXX 2021 wurde der Beschwerdeführer sodann in XXXX festgenommen und stellte er seinen nunmehr dritten – gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz.
- Am römisch 40 2021 wurde der Beschwerdeführer sodann in römisch 40 festgenommen und stellte er seinen nunmehr dritten – gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung vom selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er einen neuerlichen Antrag stelle, weil er seit zwei Jahren keine Sozialunterstützung bekommen würde; er habe keinen Ausweis und auch keinen Schlafplatz. Seine Sippe habe ihn im XXXX 2019 wegen der Drohungen, welche er im Irak bekommen habe, ausgestoßen. Überdies würden ihn die Milizen im Falle seiner Rückkehr in den Irak töten. Bekannt seien ihm diese Umstände seit XXXX 2019.In der Erstbefragung vom selben Tag führte der Beschwerdeführer aus, dass er einen neuerlichen Antrag stelle, weil er seit zwei Jahren keine Sozialunterstützung bekommen würde; er habe keinen Ausweis und auch keinen Schlafplatz. Seine Sippe habe ihn im römisch 40 2019 wegen der Drohungen, welche er im Irak bekommen habe, ausgestoßen. Überdies würden ihn die Milizen im Falle seiner Rückkehr in den Irak töten. Bekannt seien ihm diese Umstände seit römisch 40
- Am 01.02.2021 wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge durch das BFA zum gegenständlichen Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er zu der Niederschrift von der Polizei richtigstellen wolle, dass er nicht im XXXX 2019 von seinem Stamm ausgestoßen worden sei, sondern bereits im XXXX
- In Europa habe er nur einen Cousin in Holland, welcher ihm alle zwei bis drei Monate 200 bis 300 Euro geben würde. In Österreich habe der Beschwerdeführer viele Freunde, die ihn finanziell unterstützen würden. Er könne bei ihnen schlafen und bekomme auch zu essen und zu trinken. Den letzten Sommer sei er jedoch die meiste Zeit obdachlos gewesen und habe auf der Straße gelebt. Bei seinen Freunden sei er niemals gemeldet gewesen. Ansonsten habe sich in Bezug auf sein Privatleben nichts geändert.Am 01.02.2021 wurde der Beschwerdeführer in weiterer Folge durch das BFA zum gegenständlichen Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er zu der Niederschrift von der Polizei richtigstellen wolle, dass er nicht im römisch 40 2019 von seinem Stamm ausgestoßen worden sei, sondern bereits im römisch 40
- In Europa habe er nur einen Cousin in Holland, welcher ihm alle zwei bis drei Monate 200 bis 300 Euro geben würde. In Österreich habe der Beschwerdeführer viele Freunde, die ihn finanziell unterstützen würden. Er könne bei ihnen schlafen und bekomme auch zu essen und zu trinken. Den letzten Sommer sei er jedoch die meiste Zeit obdachlos gewesen und habe auf der Straße gelebt. Bei seinen Freunden sei er niemals gemeldet gewesen. Ansonsten habe sich in Bezug auf sein Privatleben nichts geändert. Befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass diese seit der letzten Antragstellung gleichgeblieben und auch für den gegenständlichen Antrag noch gültig seien. Neue Gründe habe er nicht; die einzige Neuerung sei, dass er keine Verbindung mehr in den Irak habe. Wenn er in den Irak zurückkehren müsse, dann würde er sofort bei der Rückkehr von den Milizen und der Regierung getötet werden. Seit der ersten Antragstellung habe er Österreich nicht mehr verlassen. In den Irak werde er keinesfalls zurückgehen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 05.02.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
§ 68Abs.
1 AVG (Spruchpunkt II.) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist zur freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 05.02.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch zwei.) zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist zur freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Begründend führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zum Folgeantrag keinen neuen objektiven Sachverhalt vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich auf seine bereits im Vorverfahren genannten Fluchtgründe berufe. Darüber hinaus habe er ausgeführt, dass es keine neuen Erkenntnisse und Gründe geben würde. Er habe jedoch keinerlei Verbindungen mehr zum Irak, da er im XXXX 2019 von seiner Sippe verstoßen worden sei. Das BFA war der Ansicht, dass das Begehren des Beschwerdeführers diesem bereits vor Rechtkraft des letzten Bescheides am 11.03.2020 bekannt gewesen und darüber bereits im Zuge der Vorverfahren abgesprochen worden sei. Des Weiteren habe er selbst bestätigt, dass sich nichts an den Fluchtgründen geändert habe. Auch die vermeintliche Problematik betreffend den Ausschluss aus der Sippe sei bereits im Zuge des vorangegangenen Verfahrens als Sachverhalt gewürdigt worden. Zusätzlich handle es sich dabei offensichtlich um eine Steigerung des Vorbringens, was das Vorbringen zusätzlich weniger glaubwürdig erscheinen lasse. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz aus denselben Gründen gestellt habe, die er bereits im ersten Verfahren bekannt gegeben habe und welche bereits durch die österreichischen Asylbehörden geprüft worden seien, bzw. aus Gründen, welche ihm im Erstverfahren zwar bekannt gewesen seien, er diese jedoch schuldhaft nicht vorgebracht habe.Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich auf seine bereits im Vorverfahren genannten Fluchtgründe berufe. Darüber hinaus habe er ausgeführt, dass es keine neuen Erkenntnisse und Gründe geben würde. Er habe jedoch keinerlei Verbindungen mehr zum Irak, da er im römisch 40 2019 von seiner Sippe verstoßen worden sei. Das BFA war der Ansicht, dass das Begehren des Beschwerdeführers diesem bereits vor Rechtkraft des letzten Bescheides am 11.03.2020 bekannt gewesen und darüber bereits im Zuge der Vorverfahren abgesprochen worden sei. Des Weiteren habe er selbst bestätigt, dass sich nichts an den Fluchtgründen geändert habe. Auch die vermeintliche Problematik betreffend den Ausschluss aus der Sippe sei bereits im Zuge des vorangegangenen Verfahrens als Sachverhalt gewürdigt worden. Zusätzlich handle es sich dabei offensichtlich um eine Steigerung des Vorbringens, was das Vorbringen zusätzlich weniger glaubwürdig erscheinen lasse. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz aus denselben Gründen gestellt habe, die er bereits im ersten Verfahren bekannt gegeben habe und welche bereits durch die österreichischen Asylbehörden geprüft worden seien, bzw. aus Gründen, welche ihm im Erstverfahren zwar bekannt gewesen seien, er diese jedoch schuldhaft nicht vorgebracht habe. Zur Erlassung eines Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einer behördlichen Anordnung nicht Folge geleistet habe und diese gröblich missachtete, indem er die gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise in sein Heimatland nicht eingehalten habe. Die bereits mehrfach gestellten Anträge auf internationalen Schutz seien offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt worden. Zudem lebe er seit seiner illegal erfolgten Einreise in das österreichische Bundesgebiet im XXXX 2015 größtenteils aus Mitteln der öffentlichen Hand und auch aktuell müsse er damit seinen gesamten Lebensunterhalt finanzieren. Zur Erlassung eines Einreiseverbots wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einer behördlichen Anordnung nicht Folge geleistet habe und diese gröblich missachtete, indem er die gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise in sein Heimatland nicht eingehalten habe. Die bereits mehrfach gestellten Anträge auf internationalen Schutz seien offensichtlich unbegründet und missbräuchlich gestellt worden. Zudem lebe er seit seiner illegal erfolgten Einreise in das österreichische Bundesgebiet im römisch 40 2015 größtenteils aus Mitteln der öffentlichen Hand und auch aktuell müsse er damit seinen gesamten Lebensunterhalt finanzieren. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Auch über weitere sozialen Kontakte verfüge er nicht. Hinsichtlich der vorgebrachten Kontakte könne kein schützenswertes Familienleben im Sinne der GFK festgestellt werden, da der Beschwerdeführer vorgebracht habe, die meiste Zeit auf der Straße gewesen zu sein und auch zu keinem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt mit einer der besagten Personen geführt zu haben. Mit Verfahrensanordnung vom 05.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs. 1 BFA-VG die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gmb
H als Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 05.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH als Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt. 6. Gegen diesen ordnungsgemäß am 08.02.2021 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellten Bescheid wurde durch Schriftsatz des Vertreters vom 19.02.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darüber hinaus wurde mit der Beschwerde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§17Abs.
1 BFA-VG, gestellt. 6. Gegen diesen ordnungsgemäß am 08.02.2021 dem Beschwerdeführer persönlich zugestellten Bescheid wurde durch Schriftsatz des Vertreters vom 19.02.2021 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darüber hinaus wurde mit der Beschwerde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
§17Absatz eins, BFA-VG, gestellt.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Erstbehörde ihre Entscheidung damit begründen würde, dass der Beschwerdeführer Gründe vorgebracht habe, über welche bereits rechtkräftig abgesprochen worden sei. Wie auch der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, sei er jedoch aufgrund der erhaltenen Bedrohungen von seiner Sippe ausgestoßen worden und könne daher von dieser im Irak keine Unterstützung mehr erhalten. Er habe somit keine Verbindungen mehr zum Irak. Zur generellen Sicherheitslage im Irak sei anzumerken, dass dazu in den im Bescheid enthaltenen Länderinformationen zwar erwähnt werde, dass sich die Sicherheitslage im Irak etwas verbessert habe, allerdings seien IS-Kämpfer nach wie vor aktiv. Die Milizen, die im Kampf gegen den IS mobilisiert worden seien, seien nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und würden für die Bevölkerung eine erhebliche Bedrohung darstellen (vgl. S. 14 f des angefochtenen Bescheides). Aus diesen Länderinformationen gehe auch hervor, dass die Unabhängigkeit der Justiz in der Praxis nicht garantiert sei. Es könne somit nicht von einem funktionierenden Rechtsstaat im Irak ausgegangen werden.In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Erstbehörde ihre Entscheidung damit begründen würde, dass der Beschwerdeführer Gründe vorgebracht habe, über welche bereits rechtkräftig abgesprochen worden sei. Wie auch der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, sei er jedoch aufgrund der erhaltenen Bedrohungen von seiner Sippe ausgestoßen worden und könne daher von dieser im Irak keine Unterstützung mehr erhalten. Er habe somit keine Verbindungen mehr zum Irak. Zur generellen Sicherheitslage im Irak sei anzumerken, dass dazu in den im Bescheid enthaltenen Länderinformationen zwar erwähnt werde, dass sich die Sicherheitslage im Irak etwas verbessert habe, allerdings seien IS-Kämpfer nach wie vor aktiv. Die Milizen, die im Kampf gegen den IS mobilisiert worden seien, seien nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und würden für die Bevölkerung eine erhebliche Bedrohung darstellen vergleiche S. 14 f des angefochtenen Bescheides). Aus diesen Länderinformationen gehe auch hervor, dass die Unabhängigkeit der Justiz in der Praxis nicht garantiert sei. Es könne somit nicht von einem funktionierenden Rechtsstaat im Irak ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände könne daher davon ausgegangen werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Irak einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Jedenfalls sei aus diesem Grund der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände könne daher davon ausgegangen werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Irak einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Jedenfalls sei aus diesem Grund der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sollte dem Vorbringen des Beschwerdeführers schon keine Asylrelevanz zugemessen werden, so wäre ihm aus angeführten Gründen jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weil ihm im Falle der Abschiebung in den Irak aufgrund der geschilderten Probleme eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe. Die Rückkehrentscheidung sei aufzuheben und die Abschiebung in den Irak für unzulässig zu erklären.Sollte dem Vorbringen des Beschwerdeführers schon keine Asylrelevanz zugemessen werden, so wäre ihm aus angeführten Gründen jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, weil ihm im Falle der Abschiebung in den Irak aufgrund der geschilderten Probleme eine reale Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK drohe. Die Rückkehrentscheidung sei aufzuheben und die Abschiebung in den Irak für unzulässig zu erklären. Zum verhängten Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die Begründung der Behörde nicht nachvollziehbar sei. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer als Asylwerber, genauso wie der überwiegende Teil der Asylwerber in Österreich, Mittel aus der Grundversorgung beziehe. Die Arbeitsmarktsituation in Österreich sei jedoch besonders für Asylwerber nicht besonders aussichtsreich. Würde es eine Möglichkeit einer legalen Erwerbstätigkeit geben, dann würde der Beschwerdeführer diese sofort ergreifen. Es erscheine widersprüchlich, wenn dem Beschwerdeführer einerseits Grundversorgung in Österreich gewährt werde und das BFA diesen Umstand andererseits heranziehe, um ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer zu erlassen. Eine solche Vorgehensweise erscheine nicht rechtskonform. Außerdem müsse dann praktisch gegen so gut wie jeden Asylwerber ein Einreiseverbot wegen Mittellosigkeit erlassen werden. Der Tatbestand
§ 53Abs.
2 FPG erfordere neben der Mittellosigkeit zusätzlich das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Diese Gefährdung sei jedoch beim Beschwerdeführer nicht erkennbar. Er sei strafrechtlich unbescholten und ist er seiner Ausreiseverpflichtung deshalb nicht nachgekommen, weil sein Leben im Irak in Gefahr sei. Beantragt wurde ferner die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Zum verhängten Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass die Begründung der Behörde nicht nachvollziehbar sei. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer als Asylwerber, genauso wie der überwiegende Teil der Asylwerber in Österreich, Mittel aus der Grundversorgung beziehe. Die Arbeitsmarktsituation in Österreich sei jedoch besonders für Asylwerber nicht besonders aussichtsreich. Würde es eine Möglichkeit einer legalen Erwerbstätigkeit geben, dann würde der Beschwerdeführer diese sofort ergreifen. Es erscheine widersprüchlich, wenn dem Beschwerdeführer einerseits Grundversorgung in Österreich gewährt werde und das BFA diesen Umstand andererseits heranziehe, um ein Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer zu erlassen. Eine solche Vorgehensweise erscheine nicht rechtskonform. Außerdem müsse dann praktisch gegen so gut wie jeden Asylwerber ein Einreiseverbot wegen Mittellosigkeit erlassen werden. Der Tatbestand
Paragraph 53, Absatz 2, FPG erfordere neben der Mittellosigkeit zusätzlich das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit. Diese Gefährdung sei jedoch beim Beschwerdeführer nicht erkennbar. Er sei strafrechtlich unbescholten und ist er seiner Ausreiseverpflichtung deshalb nicht nachgekommen, weil sein Leben im Irak in Gefahr sei. Beantragt wurde ferner die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. , Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Sachverhalt: 1.
- Feststellungen zur Person: 1.1.
- Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, gehört dem moslemischen Glauben und der Volksgruppe der Araber an. Die Glaubensrichtung des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und hat keine Kinder. Er hat bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im XXXX 2015 gemeinsam mit seiner Familie, seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern, in XXXX gelebt. Er hat bis zu seinem
- Lebensjahr die Grundschule in XXXX besucht und auch bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Die Art der Tätigkeit ist jedoch nicht feststellbar. Seine Familie lebt nach wie vor in XXXX . Sein Vater ist Pensionist und seine Mutter ist Hausfrau. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls bis XXXX 2019 regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer verfügt auch noch über Tanten und Onkel in XXXX .Der Beschwerdeführer ist unverheiratet und hat keine Kinder. Er hat bis zu seiner Ausreise aus dem Irak im römisch 40 2015 gemeinsam mit seiner Familie, seinen Eltern und seinen fünf Geschwistern, in römisch 40 gelebt. Er hat bis zu seinem
- Lebensjahr die Grundschule in römisch 40 besucht und auch bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Die Art der Tätigkeit ist jedoch nicht feststellbar. Seine Familie lebt nach wie vor in römisch 40 . Sein Vater ist Pensionist und seine Mutter ist Hausfrau. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls bis römisch 40 2019 regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer verfügt auch noch über Tanten und Onkel in römisch 40 . Der Beschwerdeführer wird zwar von Bekannten in Österreich immer wieder finanziell unterstützt, der überwiegende Teil seiner Lebenserhaltungskosten wird jedoch durch die Grundversorgung bestritten. Nur im Zeitraum von XXXX 2017 bis XXXX 2017 war der Beschwerdeführer keiner Grundversorgungsstelle zugeordnet. Von XXXX 2019 bis XXXX 2021 war der Beschwerdeführer zwar einer Grundversorgungsstelle zugeordnet, da er unstet gewesen ist, bezog er jedoch keine Leistungen aus der GVS. Von XXXX 2019 bis XXXX 2021 bestand überdies keine Krankenversicherung. Aktuell erhält der Beschwerdeführer wieder die volle Leistung aus der GVS. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet lediglich von XXXX 2017 bis XXXX 2017 einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach.Der Beschwerdeführer wird zwar von Bekannten in Österreich immer wieder finanziell unterstützt, der überwiegende Teil seiner Lebenserhaltungskosten wird jedoch durch die Grundversorgung bestritten. Nur im Zeitraum von römisch 40 2017 bis römisch 40 2017 war der Beschwerdeführer keiner Grundversorgungsstelle zugeordnet. Von römisch 40 2019 bis römisch 40 2021 war der Beschwerdeführer zwar einer Grundversorgungsstelle zugeordnet, da er unstet gewesen ist, bezog er jedoch keine Leistungen aus der GVS. Von römisch 40 2019 bis römisch 40 2021 bestand überdies keine Krankenversicherung. Aktuell erhält der Beschwerdeführer wieder die volle Leistung aus der GVS. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet lediglich von römisch 40 2017 bis römisch 40 2017 einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nach. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Nennenswerte soziale Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich konnten nicht festgestellt werden. Er weist weiters Deutschkenntnisse auf A1-Niveau auf und leidet unter keiner schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.1.
- Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX 2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 26.01.2017, Zl. XXXX ,
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 1.1.2. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 2015 wurde mit Bescheid des BFA vom 26.01.2017, Zl. römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.10.2019, L519 2147495-1/28E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX 2019 wurde mit Bescheid des BFA vom 25.02.2020, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ein Rechtsmittel wurde gegen diesen Bescheid nicht erhoben, weswegen dieser unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom römisch 40 2019 wurde mit Bescheid des BFA vom 25.02.2020, Zl. römisch 40 , wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Ein Rechtsmittel wurde gegen diesen Bescheid nicht erhoben, weswegen dieser unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und stellte am XXXX 2021 anlässlich seiner Festnahme gegenständlichen – dritten – Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und stellte am römisch 40 2021 anlässlich seiner Festnahme gegenständlichen – dritten – Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates: Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffenden asylrelevanten Gründe, noch der Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände. Es können keine neuen Tatsachen festgestellt werden, welchen asylrechtliche Bedeutung zukommt. Eine, nach der Rechtslage erforderliche, wesentlichen Änderung der Rechts- bzw. Sachlage konnte seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren zum neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz kein neues relevantes Vorbringen erstattet, er hat sich auf dieselben Fluchtgründe wie im Vorverfahren auf internationalen Schutz bezogen. Es ist der Behörde daher beizupflichten, dass die bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe zu keinem neuen Ergebnis führen können. Ferner sind die bereits vorgebrachten Gründe nicht neuerlich zu prüfen. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens hat sich keine Änderung ergeben. Es liegt kein schützenswertes Privat- und Familienleben vor, welches einer Rückkehrentscheidung entgegensteht. Der Beschwerdeführer ist der freiwilligen Ausreise beharrlich nicht nachgekommen und hat somit einer behördlichen Anordnung keine Folge geleistet. 1.
- Zur aktuellen Lage im Irak wird auf folgende Feststellungen verwiesen: Zum Irak werden folgende Feststellungen getroffen: (Anmerkung: Die Feststellungen sind durch die Staatendokumentation des BFA zusammengestellt und entsprechen dem Stand vom März 2020). Politische Lage Letzte Änderung: 17.3.2020 Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018) und es wurde ein neues politisches System im Irak eingeführt (Fanack 2.9.2019).
der Verfassung vom 15.10.2005 ist der Irak ein islamischer, demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.1.2019; vgl. GIZ 1.2020a; Fanack 2.9.2019), der aus 18 Gouvernements (muhafazāt) besteht (Fanack 2.9.2019). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 2.9.2019). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a).Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018) und es wurde ein neues politisches System im Irak eingeführt (Fanack 2.9.2019).
der Verfassung vom 15.10.2005 ist der Irak ein islamischer, demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.1.2019; vergleiche GIZ 1.2020a; Fanack 2.9.2019), der aus 18 Gouvernements (muhafazāt) besteht (Fanack 2.9.2019). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 2.9.2019). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a). An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und kann einmal wiedergewählt werden. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 2.9.2019). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (Fanack 2.9.2019; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (Fanack 2.9.2019; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018). Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vgl. GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a).Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vergleiche GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a). Nach einem ethnisch-konfessionellen System (Muhasasa) teilen sich die drei größten Bevölkerungsgruppen des Irak - Schiiten, Sunniten und Kurden - die Macht durch die Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten, Schiiten und Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.1.2019). Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünfte landesweite Wahl seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr
- Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang XXXX zusammen (ZO 2.10.2018).Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünfte landesweite Wahl seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr
- Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang römisch 40 zusammen (ZO 2.10.2018). Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018; vgl. ZO 2.10.2018; KAS 5.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (DW 2.10.2018). Nach langen Verhandlungsprozessen und zahlreichen Protesten wurden im XXXX 2019 die letzten und sicherheitsrelevanten Ressorts Innere, Justiz und Verteidigung besetzt (GIZ 1.2020a).Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018; vergleiche ZO 2.10.2018; KAS 5.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (DW 2.10.2018). Nach langen Verhandlungsprozessen und zahlreichen Protesten wurden im römisch 40 2019 die letzten und sicherheitsrelevanten Ressorts Innere, Justiz und Verteidigung besetzt (GIZ 1.2020a). Im November 2019 trat Premierminister Adel Abdul Mahdi als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Präsident Barham Salih ernannte am 1.2.2020 Muhammad Tawfiq Allawi zum neuen Premierminister (RFE/RL 6.2.2020). Dieser scheiterte mit der Regierungsbildung und verkündete seinen Rücktritt (Standard 2.3.2020; vgl. Reuters 1.3.2020). Am 17.3.2020 wurde der als sekulär geltende Adnan al-Zurfi, ehemaliger Gouverneur von Najaf als neuer Premierminister designiert (Reuters 17.3.2020).Im November 2019 trat Premierminister Adel Abdul Mahdi als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020). Präsident Barham Salih ernannte am 1.2.2020 Muhammad Tawfiq Allawi zum neuen Premierminister (RFE/RL 6.2.2020). Dieser scheiterte mit der Regierungsbildung und verkündete seinen Rücktritt (Standard 2.3.2020; vergleiche Reuters 1.3.2020). Am 17.3.2020 wurde der als sekulär geltende Adnan al-Zurfi, ehemaliger Gouverneur von Najaf als neuer Premierminister designiert (Reuters 17.3.2020). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass zukünftig für Einzelpersonen statt für Parteienlisten gestimmt werden soll. Hierzu soll der Irak in Wahlbezirke eingeteilt werden. Unklar ist jedoch für diese Einteilung, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (NYT 24.12.2019).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass zukünftig für Einzelpersonen statt für Parteienlisten gestimmt werden soll. Hierzu soll der Irak in Wahlbezirke eingeteilt werden. Unklar ist jedoch für diese Einteilung, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (NYT 24.12.2019). Die nächsten Wahlen im Irak sind die Provinzwahlen am 20.4.2020, wobei es sich um die zweite Verschiebung des ursprünglichen Wahltermins vom 22.12.2018 handelt. Es ist unklar, ob die Wahl in allen Gouvernements des Irak stattfinden wird, insbesondere in jenen, die noch mit der Rückkehr von IDPs und dem Wiederaufbau der Infrastruktur zu kämpfen haben. Die irakischen Provinzwahlen umfassen nicht die Gouvernements Erbil, Sulaymaniyah, Duhok und Halabja, die alle Teil der KRI sind, die von ihrer eigenen Wahlkommission festgelegte Provinz- und Kommunalwahlen durchführt (Kurdistan24 17.6.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-180915115434675.html, Zugriff 13.3.2020 - AW - Arab Weekly, The (4.12.2019): Confessional politics ensured Iran’s colonisation of Iraq, https://thearabweekly.com/confessional-politics-ensured-irans-colonisation-iraq, Zugriff 13.3.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook – Iraq, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html, Zugriff 13.3.2020 - DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salih-as-new-president/a-45733912, Zugriff 13.3.2020 - Fanack (2.9.2019): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 13.3.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 13.3.2020 - ISW - Institute for the Study of War (24.5.2018): Breaking Down Iraq's Election Results, http://www.understandingwar.org/backgrounder/breaking-down-iraqs-election-results, Zugriff 13.3.2020 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (5.10.2018): Politische Weichenstellungen in XXXX und Wahlen in der Autonomen Region Kurdistan, https://www.kas.de/c/document_library/get_file?uuid=e646d401-329d-97e0-6217-69f08dbc782a&groupId=252038, Zugriff 13.3.2020- KAS - Konrad Adenauer Stiftung (5.10.2018): Politische Weichenstellungen in römisch 40 und Wahlen in der Autonomen Region Kurdistan, https://www.kas.de/c/document_library/get_file?uuid=e646d401-329d-97e0-6217-69f08dbc782a&groupId=252038, Zugriff 13.3.2020 - KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 13.3.2020 - Kurdistan24 (17.6.2019): Iraq's electoral commission postpones local elections until April 2020, https://www.kurdistan24.net/en/news/80728bf3-eb95-4e76-a30f-345cf9a48d3c, Zugriff 13.3.2020 - NYT - The New York Times (24.12.2019): Iraq’s New Election Law Draws Much Criticism and Few Cheers, https://www.nytimes.com/2019/12/24/world/middleeast/iraq-election-law.html, Zugriff 13.3.2020 - Reuters (17.3.2020): Little-known ex-governor Zurfi named as new Iraqi prime minister-designate, https://www.reuters.com/article/us-iraq-pm-designate/iraqi-president-salih-names-adnan-al-zurfi-as-new-prime-minister-designate-state-tv-says-idUSKBN21419J?il=0, Zugriff 17.3.2020 - Reuters (1.3.2020): Iraq's Allawi withdraws his candidacy for prime minister post: tweet, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics-primeminister/iraqs-allawi-withdraws-his-candidacy-for-prime-minister-post-tweet-idUSKBN20O2AD, Zugriff 13.3.2020 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.2.2020): Iraqi Protesters Clash With Sadr Backers In Deadly Najaf Standoff, https://www.ecoi.net/en/document/2024704.html, Zugriff 13.3.2020 - RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (24.12.2019): Iraqi Parliament Approves New Election Law, https://www.ecoi.net/de/dokument/2021836.html, Zugriff 13.3.2020 - RoI - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 13.3.2020 - Standard, Der (2.3.2020): Designierter irakischer Premier Allawi bei Regierungsbildung gescheitert, https://www.derstandard.at/story/2000115222708/designierter-irakischer-premier-allawi-bei-regierungsbildung-gescheitert, Zugriff 13.3.2020 - ZO - Zeit Online (2.10.2018): Irak hat neuen Präsidenten gewählt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-10/barham-salih-irak-praesident-wahl, Zugriff 13.3.2020 Sicherheitslage Letzte Änderung: 17.3.2020 Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vergleiche AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in XXXX kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in XXXX und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019).In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in römisch 40 kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in römisch 40 und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
- August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende XXXX erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in XXXX , nahe der US-amerikanischen Botschaft am
- XXXX 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
- August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende römisch 40 erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in römisch 40 , nahe der US-amerikanischen Botschaft am
- römisch 40 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vergleiche Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019). Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vergleiche MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-conflicts-to-worry-about-in-2019/, Zugriff 13.3.2020 - ACLED - The Armed Conflict Location & Event Data Project (2.10.2019b): Regional Overview – Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middle-east-2-october-2019/, Zugriff 13.3.2020 - AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2020 - Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone-190924052551906.html, Zugriff 13.3.2020 - Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border-190825184711737.html, Zugriff 13.3.2020 - Al Monitor (23.2.2020): Iran struggles to regain control of post-Soleimani PMU, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/02/iraq-iran-soleimani-pmu.html, Zugriff 13.3.2020 - Diyaruna (5.2.2019): Baghdad sees steep decline in kidnappings, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/02/05/feature-02, Zugriff 13.3.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020 - FIS - Finnish Immigration Service (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (15.1.2020): Pro-Iran Hashd Continue Attacks Upon US Interests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/pro-iran-hashd-continue-attacks-upon-us.html, Zugriff 13.3.2020 - Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020 - MEMO - Middle East Monitor (21.1.2020): Iraq’s PMF appoints new deputy head as successor to Al-Muhandis, https://www.middleeastmonitor.com/20200221-iraqs-pmf-appoints-new-deputy-head-as-successor-to-al-muhandis/, Zugriff 13.3.2020 - New Arab, The (12.12.2019): 'We are not safe': UN urges accountability over spate of kidnappings, assassinations in Iraq, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2019/12/11/un-urges-accountability-over-spate-of-iraq-kidnappings-assassinations, Zugriff 13.3.2020 - Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9, Zugriff 13.3.2020 - Reuters (30.9.2019): Iraqi PM says Israel is responsible for attacks on Iraqi militias: Al Jazeera, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraqi-pm-says-israel-is-responsible-for-attacks-on-iraqi-militias-al-jazeera-idUSKBN1WF1E5, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html, Zugriff 13.3.2020 Sicherheitslage XXXX Sicherheitslage römisch 40 Letzte Änderung: 17.3.2020 Das Gouvernement XXXX ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner XXXX sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Das Gouvernement römisch 40 ist das kleinste und am dichtesten bevölkerte Gouvernement des Irak mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner römisch 40 sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit des Gouvernements wird sowohl vom „Baghdad Operations Command“ kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst bezieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017). Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage XXXX und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt XXXX liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008).Entscheidend für das Verständnis der Sicherheitslage römisch 40 und der umliegenden Gebiete sind sechs mehrheitlich sunnitische Regionen (Latifiya, Taji, al-Mushahada, al-Tarmia, Arab Jibor und al-Mada'in), die die Hauptstadt von Norden, Westen und Südwesten umgeben und den sogenannten „Bagdader Gürtel“ (Baghdad Belts) bilden (Al Monitor 11.3.2016). Der Bagdader Gürtel besteht aus Wohn-, Agrar- und Industriegebieten sowie einem Netz aus Straßen, Wasserwegen und anderen Verbindungslinien, die in einem Umkreis von etwa 30 bis 50 km um die Stadt römisch 40 liegen und die Hauptstadt mit dem Rest des Irak verbinden. Der Bagdader Gürtel umfasst, beginnend im Norden und im Uhrzeigersinn die Städte: Taji, Tarmiyah, Baqubah, Buhriz, Besmaja und Nahrwan, Salman Pak, Mahmudiyah, Sadr al-Yusufiyah, Fallujah und Karmah und wird in die Quadranten Nordosten, Südosten, Südwesten und Nordwesten unterteilt (ISW 2008). Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement XXXX betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in XXXX wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020).Fast alle Aktivitäten des Islamischen Staate (IS) im Gouvernement römisch 40 betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den „Bagdader Gürtel“ im äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vergleiche Joel Wing 16.10.2019; Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 5.3.2020), doch der IS versucht seine Aktivitäten in römisch 40 wieder zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Die Bestrebungen des IS, wieder in der Hauptstadt Fuß zu fassen, sind Ende 2019 im Zuge der Massenproteste ins Stocken geraten, scheinen aber mittlerweile wieder aufgenommen zu werden (Joel Wing 3.2.2020; vergleiche Joel Wing 5.3.2020). Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt XXXX selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in XXXX ein. Zuletzt detonierten am
- und am 22.2.2020 jeweils fünf IEDs in der Stadt XXXX (Joel Wing 5.3.2020).Dabei wurden am 7.und 16.9.2019 jeweils fünf Vorfälle mit „Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen“ (IEDs) in der Stadt römisch 40 selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Seit November 2019 setzt der IS Motorrad-Bomben in römisch 40 ein. Zuletzt detonierten am
- und am 22.2.2020 jeweils fünf IEDs in der Stadt römisch 40 (Joel Wing 5.3.2020). Für den Zeitraum von November 2019 bis XXXX 2020 wurden im Gouvernement XXXX 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im XXXX 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vgl Joel Wing 5.3.2020)Für den Zeitraum von November 2019 bis römisch 40 2020 wurden im Gouvernement römisch 40 60 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 42 Toten und 61 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vergleiche Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten dieser sicherheitsrelevanten Vorfälle werden dem IS zugeordnet, jedoch wurden im Dezember 2019 drei dieser Vorfälle pro-iranischen Milizen der Volksmobilisierungskräfte (PMF) zugeschrieben, ebenso wie neun Vorfälle im römisch 40 2020 und ein weiterer im Februar (Joel Wing 6.1.2020; vergleiche Joel Wing 5.3.2020) Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt XXXX zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren (Joel Wing 3.2.2020). Die Ermordung des iranischen Generals Suleimani und des stellvertretenden Kommandeurs der PMF, Abu Muhandis, durch die USA führte unter anderem in der Stadt römisch 40 zu einer Reihe von Vergeltungsschlägen durch pro-iranische PMF-Einheiten. Es wurden neun Raketen und Mörserangriffe verzeichnet, die beispielsweise gegen die Grüne Zone und die darin befindliche US-Botschaft sowie das Militärlager Camp Taji gerichtet waren (Joel Wing 3.2.2020). Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in XXXX , zu teils gewalttätigen Demonstrationen. Seit 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements, darunter auch in römisch 40 , zu teils gewalttätigen Demonstrationen. [Anm.: Weiterführende Informationen zu den Demonstrationen können dem Kapitel 11.1.1 Protestbewegung entnommen werden.] Quellen: - Al Monitor (11.3.2016): The rise of Islamic State sleeper cells in Baghdad, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2016/03/iraq-baghdad-belts-harbor-islamic-state.html, Zugriff 13.3.2020 - ISW - Institute for the Study of War
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Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.1.2019). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.1.2019; USDOS 11.3.2020). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 11.3.2020). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.1.2019). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 4.3.2020).Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 12.1.2019; USDOS 11.3.2020). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 11.3.2020). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.1.2019). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 4.3.2020). Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.1.2019). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 4.3.2020). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.1.2019). Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 26.2.2019). Nicht nur Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014).Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente oder Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 26.2.2019). Nicht nur Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 11.3.2020) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 11.3.2020) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 11.3.2020). Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden dem IS anzugehören, sowie jene anderer Häftlinge (HRW 14.1.2020). Die Verurteilungsrate der im Schnelltempo durchgeführten Verhandlungen tausernder sunnitischer Moslems, denen eine IS-Mitgliedschaft oder dessen Unterstützung vorgeworfen wurde, lag 2018 bei 98% (USCIRF 4.2019). Menschenrechtsgruppen kritisierten die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (FH 4.3.2020; vgl. CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 11.3.2020). Anwälte und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, die Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, sind gefährdet durch Sicherheitskräfte bedroht oder sogar verhaftet zu werden (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Behörden verletzen systematisch die Verfahrensrechte von Personen, die verdächtigt werden dem IS anzugehören, sowie jene anderer Häftlinge (HRW 14.1.2020). Die Verurteilungsrate der im Schnelltempo durchgeführten Verhandlungen tausernder sunnitischer Moslems, denen eine IS-Mitgliedschaft oder dessen Unterstützung vorgeworfen wurde, lag 2018 bei 98% (USCIRF 4.2019). Menschenrechtsgruppen kritisierten die systematische Verweigerung des Zugangs der Angeklagten zu einem Rechtsbeistand und die kurzen, summarischen Gerichtsverfahren mit wenigen Beweismitteln für spezifische Verbrechen, abgesehen von vermeintlichen Verbindungen der Angeklagten zum IS (FH 4.3.2020; vergleiche CEDAW 30.9.2019). Rechtsanwälte beklagen einen häufig unzureichenden Zugang zu ihren Mandanten, wodurch eine angemessene Beratung erschwert wird. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 11.3.2020). Anwälte und Mitarbeiter von Hilfsorganisationen, die Familien mit vermeintlicher IS-Zugehörigkeit unterstützen, sind gefährdet durch Sicherheitskräfte bedroht oder sogar verhaftet zu werden (HRW 14.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Laut einer Studie über Entscheidungen von Berufungsgerichten in Fällen mit Bezug zum Terrorismus, haben erstinstanzliche Richter Foltervorwürfe ignoriert, auch wenn diese durch gerichtsmedizinische Untersuchungen erhärtet wurden und die erzwungenen Geständnisse durch keine anderen Beweise belegbar waren (HRW 25.9.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Für das Anti-Terror-Gericht in Ninewa beobachtete HRW im Jahr 2019 eine Verbesserung bei den Gerichtsverhandlungen. So verlangten Richter einen höheren Beweisstandard für die Inhaftierung und Verfolgung von Verdächtigen, um die Abhängigkeit des Gerichts von Geständnissen, fehlerhaften Fahndungslisten und unbegründeten Anschuldigungen zu minimieren (HRW 14.1.2020).Laut einer Studie über Entscheidungen von Berufungsgerichten in Fällen mit Bezug zum Terrorismus, haben erstinstanzliche Richter Foltervorwürfe ignoriert, auch wenn diese durch gerichtsmedizinische Untersuchungen erhärtet wurden und die erzwungenen Geständnisse durch keine anderen Beweise belegbar waren (HRW 25.9.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Für das Anti-Terror-Gericht in Ninewa beobachtete HRW im Jahr 2019 eine Verbesserung bei den Gerichtsverhandlungen. So verlangten Richter einen höheren Beweisstandard für die Inhaftierung und Verfolgung von Verdächtigen, um die Abhängigkeit des Gerichts von Geständnissen, fehlerhaften Fahndungslisten und unbegründeten Anschuldigungen zu minimieren (HRW 14.1.2020). Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - Al Monitor (12.4.2018): Will Iraq's new 'tribal court' undermine rule of law?, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/04/iraq-tribalism-sheikhs-justice-law.html, Zugriff 13.3.2020 - AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2020 - CEDAW - UN Committee on the Elimination of Discrimination Against Women (30.9.2019): The Compliance of Iraq with Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women; Alternative Report about the Death Penalty, https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CEDAW/Shared Documents/IRQ/INT_CEDAW_CSS_IRQ_37410_E.DOCX, Zugriff 13.3.2020 - Fanack (2.9.2019): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 13.12.2019 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020 - HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html, Zugriff 13.3.2020 - HRW - Human Rights Watch (25.9.2019): Iraq: Appeals Courts Ignoring Torture Claims, https://www.ecoi.net/de/dokument/2017141.html, Zugriff 13.3.2020 - LIFOS (8.5.2014): Iraq: Rule of Law in the Security and Legal System, https://landinfo.no/asset/2872/1/2872_1.pdf, Zugriff 13.3.2020 - Stanford - Stanford Law School
(2013): Constitutional Law of Iraq, https://law.stanford.edu/wp-content/uploads/2018/04/ILEI-Constitutional-Law-2013.pdf, Zugriff 13.3.2020 - TCF - The Century Foundation (7.11.2019): Tribal Justice in a Fragile Iraq, https://tcf.org/content/report/tribal-justice-fragile-iraq/?agreed=1, Zugriff 13.3.2020 - USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 Rechtsschutz / Justizwesen in der Kurdischen Region im Irak (KRI) Letzte Änderung: 17.3.2020 Auch die Lage in der Kurdischen Region im Irak (KRI) ist von Defiziten der rechtsstaatlichen Praxis gekennzeichnet (AA 12.1.2019). Der Kurdische Justizrat ist rechtlich, finanziell und administrativ unabhängig vom Justizministerium der kurdischen Regionalregierung (KRG), die Exekutive beeinflusst jedoch politisch sensible Fälle. Beamte der KRI berichten, dass Staatsanwälte und Verteidiger bei der Durchführung ihrer Arbeit häufig auf Hindernisse stoßen, und dass Prozesse aus administrativen Gründen unnötig verzögert werden. Nach Angaben der Unabhängigen Menschenrechtskommission der KRI (IHRCKR) bleiben Häftlinge auch nach gerichtlicher Anordnungen ihrer Freilassung für längere Zeit in den Einrichtungen des internen Sicherheitsdienstes der KRI (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 Sicherheitskräfte und Milizen Letzte Änderung: 17.3.2020 Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische. Stattdessen wurde ein politisch neutrales Militär vorgesehen (Fanack 2.9.2019). Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) (USDOS 11.3.2020). Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) (GS 18.7.2019). Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vgl. GS 18.7.2019).Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vergleiche GS 18.7.2019). Quellen: - Fanack (2.9.2019): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 13.3.2020 - GS - Global Security (18.7.2019): Hashd al-Shaabi / Hashd Shaabi, Popular Mobilisation Units / People’s Mobilization Forces, https://www.globalsecurity.org/military/world/para/hashd-al-shaabi.htm, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 Sicherheitskräfte und Milizen Letzte Änderung: 17.3.2020 Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische. Stattdessen wurde ein politisch neutrales Militär vorgesehen (Fanack 2.9.2019). Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) (USDOS 11.3.2020). Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) (GS 18.7.2019). Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vgl. GS 18.7.2019).Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vergleiche GS 18.7.2019). Quellen: - Fanack (2.9.2019): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 13.3.2020 - GS - Global Security (18.7.2019): Hashd al-Shaabi / Hashd Shaabi, Popular Mobilisation Units / People’s Mobilization Forces, https://www.globalsecurity.org/military/world/para/hashd-al-shaabi.htm, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Letzte Änderung: 17.3.2020 Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 11.3.2020). Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.1.2019). Straffreiheit ist ein Problem. Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen im ganzen Land in Einrichtungen des Innen- und Verteidigungsministeriums, sowie über extra-legale Tötungen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 17.3.2020 Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 12.1.2019), oder auch um Geständnisse zu erzwingen (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; FH 4.3.2020; AI 10.4.2019) und Gerichte diese als Beweismittel akzeptieren (USDOS 11.3.2020) auch für die Vollstreckung von Todesurteilen (AI 10.4.2019). Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören (AA 12.1.2019). Ehemalige Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter (AI 26.2.2019). Auch Minderjährige werden Folter unterzogen, um Geständnisse zu erpressen (HRW 6.3.2019). Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 12.1.2019), oder auch um Geständnisse zu erzwingen (HRW 14.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020; FH 4.3.2020; AI 10.4.2019) und Gerichte diese als Beweismittel akzeptieren (USDOS 11.3.2020) auch für die Vollstreckung von Todesurteilen (AI 10.4.2019). Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören (AA 12.1.2019). Ehemalige Häftlinge berichten auch über Todesfälle aufgrund von Folter (AI 26.2.2019). Auch Minderjährige werden Folter unterzogen, um Geständnisse zu erpressen (HRW 6.3.2019). Weiterhin misshandeln und foltern die Sicherheitskräfte der Regierung, einschließlich der mit den Volksmobilisierungskräften (PMF) verbundenen Milizen und Asayish, Personen während Verhaftungen, Untersuchungshaft und nach Verurteilungen. Internationale Menschenrechtsorganisationen dokumentierten Fälle von Folter und Misshandlung in Einrichtungen des Innenministeriums und in geringerem Umfang in Haftanstalten des Verteidigungsministeriums sowie in Einrichtungen unter Kontrolle der kurdischen Regionalregierung (KRG). Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen (USDOS 11.3.2020). Eine Studie zu Berufungsgerichtsentscheidungen zeigt, dass Richter bei fast zwei Dutzend Fällen aus den Jahren 2018 und 2019 Foltervorwürfe ignorierten und auf Grundlage von Geständnissen ohn