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{'item': 'L525 2168824-3'}

Obsah (8)§ 30§ 57§ 10§ 52§ 53§ 18§ 30aArt 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2021 GeschäftszahlL525 2168824-3 Spruch, L525 2168824-3/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag

§ 30Abs 2 Vw

GG nicht stattgegeben.Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben. , , TextBegründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der nunmehrige Revisionswerber stellte am 29.7.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 28.7.2017, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch aus (Spruchpunkt III) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.8.2020, Zl. L506 2168824-1 vollinhaltlich abgewiesen. Der nunmehrige Revisionswerber stellte am 29.7.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 28.7.2017, sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch aus (Spruchpunkt römisch drei) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.8.2020, Zl. L506 2168824-1 vollinhaltlich abgewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin im Bundesgebiet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6.11.2020 erteilte das BFA keinen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht erlassen (Spruchpunkt V.) und wurde der Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6.11.2020 erteilte das BFA keinen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 29.12.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Bundesverwaltungsgericht kam zusammengefasst – soweit noch von Bedeutung – zum Ergebnis, dass beim Revisionswerber hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse keine Änderung eingetreten ist, sondern das Privat- und Familienleben seit der letzten Rückkehrentscheidung unverändert blieb und der Revisionswerber am Verfahren auch nicht mitwirkte. Gründe, die gegen eine Abschiebung sprechen habe das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen können, in Pakistan herrsche keine derart schlechte Lage, die den Revisionswerber in eine Art. 2 oder Art. 3 EMRK tangierende Lage versetzen würde. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 29.12.2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Bundesverwaltungsgericht kam zusammengefasst – soweit noch von Bedeutung – zum Ergebnis, dass beim Revisionswerber hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse keine Änderung eingetreten ist, sondern das Privat- und Familienleben seit der letzten Rückkehrentscheidung unverändert blieb und der Revisionswerber am Verfahren auch nicht mitwirkte. Gründe, die gegen eine Abschiebung sprechen habe das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen können, in Pakistan herrsche keine derart schlechte Lage, die den Revisionswerber in eine Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK tangierende Lage versetzen würde. Mit Schriftsatz vom 19.3.2021 erhob der Revisionswerber außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber beantragte unter anderem der außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und begründete dies mit näherer Begründung damit, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Pakistan aufgrund der Sicherheitslage und der Corona-Situation einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde. Zwingende öffentliche Interessen würden der Gewährung nicht entgegenstehen. Der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Schreiben vom 23.3.2021 eine Stellungnahmefrist bis zum 25.3.2021, 12:00 Uhr (bei Gericht einlangend) eingeräumt, die unbeantwortet blieb. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Es wurden keine Einwände, dass der Akt unvollständig oder unrichtig wäre, erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass der Akt unvollständig oder bedenklich wäre. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. 3. Rechtliche Beurteilung: Die Revision hat

§ 30Abs 1 Satz 1 Vw

GG keine aufschiebende Wirkung.

§ 30Abs 2 Vw

GG Satz 1 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Revision hat

Paragraph 30, Absatz eins, Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung.

Paragraph 30, Absatz 2, VwGG Satz 1 VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

§ 30aAbs 3 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs 7 VwGG sind Abs 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 Vw

GG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG sind Absatz eins bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des Paragraph 29, Vw

GG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird (vgl. etwa den B des VwGH vom 20.04.2017, Ra 2017/19/0113). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird vergleiche etwa den B des VwGH vom 20.04.2017, Ra 2017/19/0113). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach § 30 VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist (vgl. mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist im Verfahren über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung nach Paragraph 30, VwGG die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern – wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist – zunächst, im Provisorialverfahren, von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur zuzuerkennen, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potenzieller, sondern ein evidenter ist vergleiche mwN VwGH 31.10.2019, Ra 2019/19/0493). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. VwGH 16.9.2020, Ra 2020/19/0277, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche VwGH 16.9.2020, Ra 2020/19/0277, mwN). Mit dem zitierten Antragsvorbringen legt der Revisionswerber nicht konkret einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar. Die Revision führt lediglich spekulativ aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Verschlechterung seiner Lage drohe, eine konkrete Gefährdung wird nicht aufgezeigt. Dass keine zwingenden Interessen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen bedeutet nicht, dass der antragstellende Revisionsweber seine eigenen Interessen nicht entsprechend zu konkretisieren hat. Demgegenüber beeinträchtigt er durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens (vgl. abermals den zitierten Beschluss des VwGH vom 16.9.2020).Mit dem zitierten Antragsvorbringen legt der Revisionswerber nicht konkret einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG dar. Die Revision führt lediglich spekulativ aus, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Verschlechterung seiner Lage drohe, eine konkrete Gefährdung wird nicht aufgezeigt. Dass keine zwingenden Interessen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen bedeutet nicht, dass der antragstellende Revisionsweber seine eigenen Interessen nicht entsprechend zu konkretisieren hat. Demgegenüber beeinträchtigt er durch seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens vergleiche abermals den zitierten Beschluss des VwGH vom 16.9.2020). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L525.2168824.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.