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{'item': 'W128 2236374-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2021 GeschäftszahlW128 2236374-1 Spruch, W128 2236374-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 03.03.2020 die Anerkennung der an der Wirtschaftsuniversität Wien (WU) im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung „Zivilrecht für Fortgeschrittene" als gleichwertig für die Lehrveranstaltungsprüfung „UE Privatrecht l" im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Johannes Kepler Universität Linz (JKU).
  2. Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab und führte in der Begründung zusammengefasst aus, dass aufgrund der weitgehenden Unterschiede sowohl hinsichtlich der Inhalte als auch in den Prüfungsanforderungen eine Gleichwertigkeit der an der WU im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung „Zivilrecht für Fortgeschrittene" mit der Lehrveranstaltungsprüfung „UE Privatrecht l" im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU nicht vorliege. Bei der im Rahmen des Bachelorstudiums Wirtschaftsrecht an der WU absolvierten Lehrveranstaltungsprüfung „Zivilrecht für Fortgeschrittene" – handle es sich, wie sich schon aus deren Bezeichnung ergebe - um eine aufbauende Lehrveranstaltung, die sich an Studierende richte, die in ihrer - im konkreten Studium vorgesehenen - zivilrechtlichen Ausbildung eben schon fortgeschritten seien. Demgegenüber stelle die Lehrveranstaltung „Übung Privatrecht l" im rechtswissenschaftlichen Diplomstudium der JKU die zivilrechtliche Anfängerübung dar, die nur einen relativ kleinen Teil des gesamten zivilrechtlichen Lehr- und Prüfungsstoffes umfasse, dieses kleine Stoffquantum aber in einem hohen Vertiefungsgrad vermittle. Aus der Lehrveranstaltungsbeschreibung der „Übung Privatrecht l" an der JKU gehe hervor, dass diese die Lösung privatrechtlicher Fälle zu Themen aus dem „Kurs Privatrecht l" sowie die Vertiefung der Falllösungsmethode zum Inhalt habe. Ziel der Lehrveranstaltung sei die Entwicklung der Fähigkeit zur selbständigen Lösung komplexer Fälle zu Themenbereichen aus dem „Kurs Privatrecht I“. Ein entsprechender Vertiefungsgrad in einzelnen Fächern sei in einem Bachelorstudium Wirtschaftsrecht, das insgesamt nicht nur juristische sondern auch wirtschaftswissenschaftliche Lehrinhalte vermittle, von vornherein nicht möglich und daher schon ganz grundsätzlich nicht zu erwarten. Die Anforderungen für eine positive Beurteilung seien bei der Übung Privatrecht l an der JKU deutlich höher als bei der gegenständlichen Lehrveranstaltung der WU; dies vor allem deshalb, weil zur Abschlussklausur nur antrittsberechtigt sei, wer eine der beiden vorhergehenden Prüfungsarbeiten positiv absolviert habe.
  3. In ihrer dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde vom 13.07.2020 monierte die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des Inhalts und führte dazu zusammengefasst aus, dass der Lehrinhalt der von der JKU für die „UE Privatrecht l" verlangt werde, jedenfalls im Stoffumfang von „Zivilrecht für Fortgeschrittene" enthalten sei. Der geringere Stoffumfang drücke sich auch in der niedrigeren Workload mit nur 5 ECTS („UE Privatrecht l") statt 6 ECTS („Zivilrecht für Fortgeschrittene") aus. Aufgrund der unterschiedlichen Antrittsvoraussetzungen würden sich auch die Beurteilungsmodalitäten nur geringfügig unterscheiden.
  4. Mit Schreiben vom 20.10.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist ordentliche Studierende im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU. Am 03.03.2020 beantragte sie die Anerkennung der an der WU im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht absolvierten Studienleistung PI „Zivilrecht für Fortgeschrittene" als gleichwertig für die Lehrveranstaltungsprüfung „UE Privatrecht l" im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU. Die Beschwerdeführerin absolvierte am 24.01.202020 an der WU, im Rahmen des Masterstudiums „Wirtschaftsrecht“, die Lehrveranstaltung PI „Zivilrecht für Fortgeschrittene“, im Umfang von 3 Semesterstunden bzw. 6 ECTS Anrechnungspunkten (ECTS), und wurde mit der Note „genügend“ beurteilt. Die Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (PI) „Zivilrecht für Fortgeschrittene" an der WU baut auf der „Einführung in die Rechtswissenschaften“ (davon Zivilrecht: 2 ECTS) und „Grundlagen des Zivilrechts“ (4 ECTS) auf. Der vorausgesetzte Workload beträgt somit 6 ECTS = 180 Stunden. Der Stoff ist selbständig zu erlernen. In der Lehrveranstaltung werden gemeinsam besonders wichtige oder schwierige Rechtsprobleme besprochen und Fälle gelöst. Es kann nicht der vollständige Prüfungsstoff vorgetragen werden. Zur Vorbereitung auf die Fachprüfung wird der Besuch der FPV Zivilrecht I – III erwartet. Ziel der Lehrveranstaltung ist der Erwerb fundierter Kenntnisse im Zivilrecht in den Gebieten Allgemeiner Teil, Schuldrecht und Sachenrecht sowie Familienrecht.Die Prüfungsimmanente Lehrveranstaltung (PI) „Zivilrecht für Fortgeschrittene" an der WU baut auf der „Einführung in die Rechtswissenschaften“ (davon Zivilrecht: 2 ECTS) und „Grundlagen des Zivilrechts“ (4 ECTS) auf. Der vorausgesetzte Workload beträgt somit 6 ECTS = 180 Stunden. Der Stoff ist selbständig zu erlernen. In der Lehrveranstaltung werden gemeinsam besonders wichtige oder schwierige Rechtsprobleme besprochen und Fälle gelöst. Es kann nicht der vollständige Prüfungsstoff vorgetragen werden. Zur Vorbereitung auf die Fachprüfung wird der Besuch der FPV Zivilrecht römisch eins – römisch drei erwartet. Ziel der Lehrveranstaltung ist der Erwerb fundierter Kenntnisse im Zivilrecht in den Gebieten Allgemeiner Teil, Schuldrecht und Sachenrecht sowie Familienrecht. Kein vorrangiges Ziel der Lehrveranstaltung ist auf Grund der beschränkten Zeitressourcen der Erwerb von Falllösungskompetenz. Dafür werden Klausurenkurse angeboten, deren Besuch unbedingt empfohlen wird. Die Übung (UE) „Privatrecht I“ an der JKU dient dem Erwerb der Fähigkeit zur selbständigen Lösung komplexer Fälle zu Themenbereichen aus dem Kurs Privatrecht I. Lehrinhalt sind die Lösung privatrechtlicher Fälle zu Themen aus dem Kurs Privatrecht I sowie die Vertiefung der Falllösungsmethode. Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage schriftlicher Prüfungsarbeiten. Inwieweit im Präsenzstudium mündliche Mitarbeit in die Gesamtbeurteilung einfließt, wird zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben. Im Präsenzstudium werden eine Klausur mit einer Dauer von 90 Minuten, eine Hausarbeit und zwei Klausuren mit einer Dauer von 180 Minuten (eine davon als Nachklausur am Ende der das Semester abschließenden Ferien) angeboten, wobei zu den 180minütigen Klausuren nur Studierende zugelassen werden, die mindestens eine der beiden vorangegangenen Arbeiten positiv absolviert haben. Die Gesamtnote ergibt sich aus der besseren Arbeit von 90minütiger Klausur und Hausarbeit sowie der (besseren) 180minütigen Klausur, wobei Letzterer stärkeres Gewicht zukommt.Die Übung (UE) „Privatrecht I“ an der JKU dient dem Erwerb der Fähigkeit zur selbständigen Lösung komplexer Fälle zu Themenbereichen aus dem Kurs Privatrecht römisch eins. Lehrinhalt sind die Lösung privatrechtlicher Fälle zu Themen aus dem Kurs Privatrecht römisch eins sowie die Vertiefung der Falllösungsmethode. Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage schriftlicher Prüfungsarbeiten. Inwieweit im Präsenzstudium mündliche Mitarbeit in die Gesamtbeurteilung einfließt, wird zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben. Im Präsenzstudium werden eine Klausur mit einer Dauer von 90 Minuten, eine Hausarbeit und zwei Klausuren mit einer Dauer von 180 Minuten (eine davon als Nachklausur am Ende der das Semester abschließenden Ferien) angeboten, wobei zu den 180minütigen Klausuren nur Studierende zugelassen werden, die mindestens eine der beiden vorangegangenen Arbeiten positiv absolviert haben. Die Gesamtnote ergibt sich aus der besseren Arbeit von 90minütiger Klausur und Hausarbeit sowie der (besseren) 180minütigen Klausur, wobei Letzterer stärkeres Gewicht zukommt.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem verwaltungsbehördlichen Verfahren – im Besonderen aus dem Antrag der Beschwerdeführerin sowie dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Der Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden. Insgesamt ist der maßgebliche Sachverhalt aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Die Feststellungen zu den maßgeblichen Lehrveranstaltungen sind auf der Homepage der jeweiligen Universität veröffentlicht (www.wu.ac.at; www.jku.ac.at; abgefragt am 24.03.2021)
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.
  9. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
  10. Zu A) 3.2.
  11. § 78 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idF BGBl. I Nr. 129/2017 lautet:3.2.
  12. Paragraph 78, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2017, lautet: „Anerkennung von Prüfungen § 78.

(1)Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sieParagraph 78,
(1)Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
  1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
  2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
  3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
  4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
  5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder
  6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt wurden. Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
(2)Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(2)Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(3)Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(4)Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(5)Bei Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-), religions- und wirtschaftspädagogischen Studien sind einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden auf entsprechende praxisorientierte Lehrveranstaltungen bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(6)Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(7)Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
(8)Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie
  1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,
  2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung,
  3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
  4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder
  5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.
(9)Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung gemäß Abs. 1 abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
(9)Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung gemäß Absatz eins, abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
(10)Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.“
(10)Über Anerkennungsanträge ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.“ § 5 des Curriculums zum Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU, Mitteilungsblatt vom 23.06.2017,
  1. Stk., Pkt. 282, lautet (auszugsweise):Paragraph 5, des Curriculums zum Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU, Mitteilungsblatt vom 23.06.2017,
  2. Stk., Pkt. 282, lautet (auszugsweise): „§ 5 Pflichtfächer des ersten Studienabschnitts
(1)Pflichtfächer des ersten Studienabschnitts sind: Code Bezeichnung ECTS 101PRR115 Privatrecht IPrivatrecht römisch eins 13 101OER115 Öffentliches Recht IÖffentliches Recht römisch eins 13 101STR115 Strafrecht IStrafrecht römisch eins 4 101OERG12 Österreichische und Europäische Rechtsgeschichte 8 101RGEZ16 Romanistische Grundlagen der europäischen Zivilrechtsdogmatik 6
(2)Die Ziele, Inhalte und Methoden der in Abs. 1 genannten Studienfächer einschließlich der LV-Klasse, der Bezeichnung, des Stundenausmaßes und der Anzahl der ECTS-Punkte der diesen Studienfächern zugeordneten Lehrveranstaltungen sind dem Studienhandbuch zu entnehmen.
(2)Die Ziele, Inhalte und Methoden der in Absatz eins, genannten Studienfächer einschließlich der LV-Klasse, der Bezeichnung, des Stundenausmaßes und der Anzahl der ECTS-Punkte der diesen Studienfächern zugeordneten Lehrveranstaltungen sind dem Studienhandbuch zu entnehmen.
(3)Im Rahmen der Fächer Privatrecht I und Öffentliches Recht I ist im Studienhandbuch je eine Arbeitsgemeinschaft im Ausmaß von 4 ECTS-Punkten vorzusehen, die im Ausmaß von 1 ECTS-Punkt einen Bestandteil des Fertigkeitentrainings (§ 3) bildet.
(3)Im Rahmen der Fächer Privatrecht römisch eins und Öffentliches Recht römisch eins ist im Studienhandbuch je eine Arbeitsgemeinschaft im Ausmaß von 4 ECTS-Punkten vorzusehen, die im Ausmaß von 1 ECTS-Punkt einen Bestandteil des Fertigkeitentrainings (Paragraph 3,) bildet. […]“ Der Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU idF Mitteilungsblatt Nr. 41 vom 25.06.2020 lautet (auszugsweise):Der Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU in der Fassung Mitteilungsblatt Nr. 41 vom 25.06.2020 lautet (auszugsweise): „[…] § 8 Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus den Fächern des HauptstudiumsParagraph 8, Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus den Fächern des Hauptstudiums
(1)Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus den Fächern des Hauptstudiums sind: Bezeichnung der Lehrveranstaltung ECTS-Anrechnungs-punkte SSt Prüfungsart In Privatrecht (32 ECTS-Anrechnungspunkte): Zivilrecht für Fortgeschrittene 6 3 PI Unternehmens- und Gesellschaftsrecht 4 2 PI Wettbewerbs-, Kartell- und Immaterialgüterrecht 4 2 PI Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren 18 6 im Rahmen der FP […]
(2)In den Fächern „Privatrecht“ und „Öffentliches Recht“ ist jeweils eine Fachprüfung zu absolvieren. Diese umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil und wird als Einzelprüfung abgelegt.
(3)Die Fachprüfung „Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren“ umfasst die Lehrveranstaltung „Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren“. Für diese Lehrveranstaltung erfolgt daher keine gesonderte Leistungsüberprüfung. […] § 9 Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zu den FachprüfungenParagraph 9, Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zu den Fachprüfungen
(1)Die Zulassung zur Fachprüfung „Zivilrecht einschließlich zivilgerichtliches Verfahren“ setzt die positive Beurteilung der Lehrveranstaltung „Zivilrecht für Fortgeschrittene“ voraus. […]“ 3.2.2. Nach den Materialien (RV 1134 BlgNR 21. GP, 93
  1. f)kommt die Anerkennung von Prüfungen nach § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG nur dann in Frage, wenn die abgelegten Prüfungen "im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität" anerkannt werden sollen. Damit wird vom Gesetzgeber - da die Curricula der einzelnen Studien, selbst wenn es sich um ein Studium mit derselben Bezeichnung handelt, aufgrund der autonomen Gestaltungsmöglichkeit der Universitäten stark divergieren können - erkennbar auf Studien, die ihrem Inhalt und Aufbau nach zwar nicht identisch, aber vergleichbar sind, abgestellt. Ein Studium wird daher dann als dasselbe qualifiziert werden können, wenn die Curricula in Inhalt und Aufbau sowie in den zu absolvierenden Prüfungen vergleichbar sind und lediglich in einzelnen Bereichen geringe Abweichungen bestehen (vgl. VwGH vom 20.03.2018, Ra2016/10/132).3.2.2. Nach den Materialien Regierungsvorlage 1134 BlgNR 21. GP, 93
  2. f)kommt die Anerkennung von Prüfungen nach Paragraph 78, Absatz eins, zweiter Satz UG nur dann in Frage, wenn die abgelegten Prüfungen "im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität" anerkannt werden sollen. Damit wird vom Gesetzgeber - da die Curricula der einzelnen Studien, selbst wenn es sich um ein Studium mit derselben Bezeichnung handelt, aufgrund der autonomen Gestaltungsmöglichkeit der Universitäten stark divergieren können - erkennbar auf Studien, die ihrem Inhalt und Aufbau nach zwar nicht identisch, aber vergleichbar sind, abgestellt. Ein Studium wird daher dann als dasselbe qualifiziert werden können, wenn die Curricula in Inhalt und Aufbau sowie in den zu absolvierenden Prüfungen vergleichbar sind und lediglich in einzelnen Bereichen geringe Abweichungen bestehen vergleiche VwGH vom 20.03.2018, Ra2016/10/132). Voraussetzung für die Anerkennung von Prüfungen ist die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen (vgl. „Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, Universitätsgesetz 2002³, § 78, RZ 7“). Nach der Judikatur ist für die Beurteilung der Gleichwertigkeit entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH vom 20.03.2018, Ra 2016/10/0131, vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; vom 22.10.2013, Zl. 2011/10/0076; vom 29.11.2011, Zl. 2010/10/0046 und vom 29.06.2006, Zl. 2003/10/0251).Voraussetzung für die Anerkennung von Prüfungen ist die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen vergleiche „Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, Universitätsgesetz 2002³, Paragraph 78,, RZ 7“). Nach der Judikatur ist für die Beurteilung der Gleichwertigkeit entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf vergleiche VwGH vom 20.03.2018, Ra 2016/10/0131, vom 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; vom 22.10.2013, Zl. 2011/10/0076; vom 29.11.2011, Zl. 2010/10/0046 und vom 29.06.2006, Zl. 2003/10/0251). Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der „vorgeschriebenen Prüfungen“ abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwSlg. 14.238 A/1995).Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der „vorgeschriebenen Prüfungen“ abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen vergleiche VwSlg. 14.238 A/1995). 3.3.3. Gegenständlich handelt es sich bei den maßgeblichen Studien um ein Bachelorstudium (Wirtschaftsrecht, WU) und ein Diplomstudium (Rechtswissenschaften, JKU). Der VwGH hat zu dieser Konstellation bereits erkannt, dass der Rechtsansicht, wonach es sich beim Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien und dem Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU nicht um dasselbe Studium handelt und demnach eine Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 78 Abs. 1 erster Satz UG durchzuführen ist, nicht entgegenzutreten ist (siehe VwGH vom 20.03.2018, Ra 2016/10/0132 und auch hg vom 02.08.2018, W128 2176356-1/5E).3.3.3. Gegenständlich handelt es sich bei den maßgeblichen Studien um ein Bachelorstudium (Wirtschaftsrecht, WU) und ein Diplomstudium (Rechtswissenschaften, JKU). Der VwGH hat zu dieser Konstellation bereits erkannt, dass der Rechtsansicht, wonach es sich beim Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der WU Wien und dem Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU nicht um dasselbe Studium handelt und demnach eine Prüfung der Gleichwertigkeit nach Paragraph 78, Absatz eins, erster Satz UG durchzuführen ist, nicht entgegenzutreten ist (siehe VwGH vom 20.03.2018, Ra 2016/10/0132 und auch hg vom 02.08.2018, W128 2176356-1/5E). Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit der PI „Zivilrecht für Fortgeschrittene" (WU) im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht mit der „UE Privatrecht l" im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU sind daher die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie bei deren Vorliegen die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Es ist zwar nicht ganz von der Hand zu weisen, dass die Begründung der belangten Behörde nicht in allen Facetten zu überzeugen vermag, insbesondere was die grundsätzlichen Ausführungen zum Vertiefungsgrad im Zusammenhang mit wirtschaftswissenschaftlichen Lehrinhalten betrifft, da beide maßgeblichen Studienabschlüsse auf eine Tätigkeit in den juristischen Kernberufen abzielen (vgl. dazu die Ausführungen des VfGH im E vom 26.06.2020, G 303/2019-16 ua.). Dennoch ist damit für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da ein Blick in die studienrechtlichen Vorschriften und die dazu in den Studienhandbüchern veröffentlichten inhaltlichen Ausrichtungen der Lehrveranstaltungen zeigen, dass bereits im vermittelten Stoff und in der Stellung im Studienablauf Unterschiede bestehen.Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit der PI „Zivilrecht für Fortgeschrittene" (WU) im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht mit der „UE Privatrecht l" im Diplomstudium Rechtswissenschaften an der JKU sind daher die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie bei deren Vorliegen die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Es ist zwar nicht ganz von der Hand zu weisen, dass die Begründung der belangten Behörde nicht in allen Facetten zu überzeugen vermag, insbesondere was die grundsätzlichen Ausführungen zum Vertiefungsgrad im Zusammenhang mit wirtschaftswissenschaftlichen Lehrinhalten betrifft, da beide maßgeblichen Studienabschlüsse auf eine Tätigkeit in den juristischen Kernberufen abzielen vergleiche dazu die Ausführungen des VfGH im E vom 26.06.2020, G 303/2019-16 ua.). Dennoch ist damit für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, da ein Blick in die studienrechtlichen Vorschriften und die dazu in den Studienhandbüchern veröffentlichten inhaltlichen Ausrichtungen der Lehrveranstaltungen zeigen, dass bereits im vermittelten Stoff und in der Stellung im Studienablauf Unterschiede bestehen. So ist Ziel der PI „Zivilrecht für Fortgeschrittene" (WU) der Erwerb fundierter Kenntnisse im Zivilrecht in den Gebieten Allgemeiner Teil, Schuldrecht und Sachenrecht sowie Familienrecht. Ausdrücklich kein vorrangiges Ziel ist der Erwerb von Falllösungskompetenz, da für diese eigene Klausurenkurse angeboten werden. Die Übung (UE) „Privatrecht I“ an der JKU dient hingegen exklusiv dem Erwerb der Fähigkeit zur selbständigen Lösung komplexer Fälle zu Themenbereichen aus dem Kurs Privatrecht I. Lehrziel ist somit vorrangig der Erwerb von vertiefender Falllösungskompetenz. Damit ist augenscheinlich, dass bereits der Inhalt und Zweck der Lehrveranstaltungen im Hinblick auf den Studienablauf keine annähernde Übereinstimmung aufweisen, womit eine Anerkennung von vorne herein ausgeschlossen ist. Eine annähernde Übereinstimmung und somit eine nähere Prüfung von Inhalt und Umfang käme allenfalls in Kombination mit dem von der WU angebotenen Klausurenkurs in Betracht.Die Übung (UE) „Privatrecht I“ an der JKU dient hingegen exklusiv dem Erwerb der Fähigkeit zur selbständigen Lösung komplexer Fälle zu Themenbereichen aus dem Kurs Privatrecht römisch eins. Lehrziel ist somit vorrangig der Erwerb von vertiefender Falllösungskompetenz. Damit ist augenscheinlich, dass bereits der Inhalt und Zweck der Lehrveranstaltungen im Hinblick auf den Studienablauf keine annähernde Übereinstimmung aufweisen, womit eine Anerkennung von vorne herein ausgeschlossen ist. Eine annähernde Übereinstimmung und somit eine nähere Prüfung von Inhalt und Umfang käme allenfalls in Kombination mit dem von der WU angebotenen Klausurenkurs in Betracht. Somit ist im Ergebnis der belangten Behörde nicht entgegenzutreten und die Beschwerde abzuweisen. 3.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da im vorliegenden Fall keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren und auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen sowie der Aktenlage entschieden werden konnte. Kein wesentliches Sachverhaltselement war strittig. Dem Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.3.3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da im vorliegenden Fall keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren und auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen sowie der Aktenlage entschieden werden konnte. Kein wesentliches Sachverhaltselement war strittig. Dem Entfall der Verhandlung steht auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2 dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W128.2236374.1.00

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