4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Bf hat gegen einen Bescheid des BFA Beschwerde erhoben, nämlich gegen den Bescheid der RD Wien, Außenstelle Wien, vom 31.05.2017, Zl. XXXX wegen §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG).Der Bf hat gegen einen Bescheid des BFA Beschwerde erhoben, nämlich gegen den Bescheid der RD Wien, Außenstelle Wien, vom 31.05.2017, Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) und Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Am 05.08.2020 wurde in der vorbenannten Beschwerdesache ein zweiter Verhandlungstermin ausgeschrieben, bei dem der Bf und auch seine damalige Rechtsvertretung/Rechtsberatung - vor dem Verhandlungstermin unentschuldigt - nicht erschienen. Insb ein Rechtsanwalt verfasste danach Eingaben an das BVwG, nach welchen eindeutig auch Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Verhandlung am 05.08.2020 begehrt wurde. Am 22.03.2021 führte das BVwG nunmehr tatsächlich einen weiteren Verhandlungstermin durch und zog der Bf durch seine nunmehrige neue Vertretung seinen vorbezeichneten Wiedereinsetzungsantrag gegen Verhandlungsende zurück. Über die Bescheidbeschwerde wird nach dem 22.003.2021 gesondert zu entscheiden sein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu erforderlichen Einstellungsbeschlüssen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu erforderlichen Einstellungsbeschlüssen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W131.2162909.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.