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{'item': 'W131 2162909-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2021 GeschäftszahlW131 2162909-2 SpruchW131 2162909-2/8E, W131 2162909-2/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Bf hat gegen einen Bescheid des BFA Beschwerde erhoben, nämlich gegen den Bescheid der RD Wien, Außenstelle Wien, vom 31.05.2017, Zl. XXXX wegen §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG).Der Bf hat gegen einen Bescheid des BFA Beschwerde erhoben, nämlich gegen den Bescheid der RD Wien, Außenstelle Wien, vom 31.05.2017, Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) und Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Am 05.08.2020 wurde in der vorbenannten Beschwerdesache ein zweiter Verhandlungstermin ausgeschrieben, bei dem der Bf und auch seine damalige Rechtsvertretung/Rechtsberatung - vor dem Verhandlungstermin unentschuldigt - nicht erschienen. Insb ein Rechtsanwalt verfasste danach Eingaben an das BVwG, nach welchen eindeutig auch Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Verhandlung am 05.08.2020 begehrt wurde. Am 22.03.2021 führte das BVwG nunmehr tatsächlich einen weiteren Verhandlungstermin durch und zog der Bf durch seine nunmehrige neue Vertretung seinen vorbezeichneten Wiedereinsetzungsantrag gegen Verhandlungsende zurück. Über die Bescheidbeschwerde wird nach dem 22.003.2021 gesondert zu entscheiden sein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unstrittig aus den Verfahrensakten W131 2162909-1 und -2
  3. Rechtliche Beurteilung: A) ISd Rsp des VwGH ist nach der Rechtsbehelfszurückziehung im Anwendungsbereich des VwGVG ein Einstellungsbeschluss zu erlassen, siehe dazu insb VwGH Zl Fr 2014/20/
  4. Da der Wiedereinsetzungsantrag am 22.03.2021 namens des Bf zurückgezogen wurde, wird das Wiedereinsetzungsverfahren eingestellt. Klargestellt wird, dass das BVwG gemäß § 7 BFA-VG für gewisse Entscheidungen zuständig definiert wird und insoweit bei den in § 7 leg cit angeführten Entscheidungen der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung gemäß § 12 BFA-VG in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen sind.Klargestellt wird, dass das BVwG gemäß Paragraph 7, BFA-VG für gewisse Entscheidungen zuständig definiert wird und insoweit bei den in Paragraph 7, leg cit angeführten Entscheidungen der Spruch und die Rechtsmittelbelehrung gemäß Paragraph 12, BFA-VG in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu übersetzen sind. Da der Einstellungsbeschluss gemäß VwGVG nach Zurückziehung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht in § 7 BFA-VG aufgelistet ist, sondern auf Grundlage des VwGVG ergeht - siehe dazu nochmals VwGH Fr 2014/20/0047, mussten bei der vorliegenden Einstellungsentscheidung keine Übersetzungen gemäß § 12 BFA-VG angefertigt werden werden. Da der Einstellungsbeschluss gemäß VwGVG nach Zurückziehung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht in Paragraph 7, BFA-VG aufgelistet ist, sondern auf Grundlage des VwGVG ergeht - siehe dazu nochmals VwGH Fr 2014/20/0047, mussten bei der vorliegenden Einstellungsentscheidung keine Übersetzungen gemäß Paragraph 12, BFA-VG angefertigt werden werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu erforderlichen Einstellungsbeschlüssen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu erforderlichen Einstellungsbeschlüssen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W131.2162909.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.