Obsah (20)
§ 5Art. 133Art. 18§ 61Artikel 17§§ 4§ 57§ 68§ 7§ 9§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 28Art. 3Artikel 46Art. 8Art. 39§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2021 GeschäftszahlW161 2240558-1 Spruch, W161 2240558-1/2EW161 2240559-1/2EW161 2240558-1/2E, W161 2240559-1/2E IM NAMEN DER REPUBL
§ 5Asyl
G 2005 i. d. g. F. und § 61 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 5, AsylG 2005 i. d. g. F. und Paragraph 61, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein afghanisches Ehepaar reisten spätestens am 09.01.2021 illegal in das Bundesgebiet. Beide stellten am 10.01.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Eine EURODAC-Abfrage ergab je einen Treffer der Kategorie 1 mit Rumänien vom 05.11.
- 3.
- Im Rahmen ihrer Erstbefragung am 10.01.2021 gab die Erstbeschwerdeführerin (in Folge: 1.BF) zu ihrer Reiseroute an, sie sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist. Von dort sei sie über Albanien, Kosovo, Serbien nach Rumänien (Aufenthalt 2 Monate) gelangt. Von Rumänien sei sie über Ungarn am 09.01.2020 (gemeint offenbar :2021) nach Österreich gekommen. In Griechenland hätten die Flüchtlinge kein Asyl bekommen, die Behörden hätten ihren Antrag nicht entgegennehmen wollen. In Rumänien sei es ein Durcheinander gewesen, sie hätten dort keine Einvernahme gehabt. Sie hätte in ein Land gewollt, wo es Sicherheit gebe und sie bleiben könne. Sie wisse nicht genau, ob sie in einem anderen Land um Asyl angesucht habe. Sie hätte keine Einvernahme gehabt, ihr seien nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie sei für ca. zwei Monate in einem Lager untergebracht gewesen. Rumänien sei sehr schlecht im Umgang mit den Flüchtlingen gewesen, es sei kein Land, in dem man um Asyl ansuche. Als Fluchtgrund gab die 1.BF an, sie sei geflüchtet, weil in ihrem Land Unsicherheit herrsche. Sie habe ihre Ausbildung nicht fortsetzen können, da die Schulen und Universitäten von den IS und Taliban bedroht worden wären. Aufgrund der Probleme ihres Mannes hätten sie fliehen müssen. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe sie Angst um das Leben ihres Mannes und auch um ihr eigenes. 3.
- Der Zweitbeschwerdeführer (in Folge: 2.BF) nannte bei seiner Erstbefragung am 10.01.2021 die gleiche Fluchtroute wie seine Ehegattin. Er gab weiters an, er habe in Griechenland einen Asylantrag stellen wollen, aber die Behörden hätten diesen nicht entgegennehmen wollen. In Rumänien sei er in einem Lager in XXXX gewesen. Man habe ihnen gesagt, sie sollten nicht in Rumänien bleiben, es sei ein armes Land, sie sollen weiterreisen. Er habe in keinem anderen Land bewusst um Asyl angesucht. In Rumänien hätten sie nicht einmal eine Einvernahme gehabt, ihnen seien nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Die Flüchtlinge würden nicht in Rumänien bleiben, weil ihnen dort kein Schutz geboten werde und man sich nicht um sie kümmern könne. Er habe in Afghanistan eine gute Ausbildung genossen und möchte seine Fähigkeiten hier einbringen und dem Land zurückgeben, was es ihm jetzt gebe. Als Fluchtgrund gab der 2.BF an, er sei als Finanzdirektor der Universität in XXXX tätig gewesen. Er sei Mitte 2019 von der IS entführt, geschlagen, festgehalten, als Ungläubiger bezichtigt worden und habe nur freikommen können. Indem er ihnen Hilfe zugesagt hätte. Er sei auch nach seiner Freilassung weiter bedroht worden und habe sich in der Folge mit seiner Frau bis zu seiner Flucht versteckt. Er habe den Fall in der Folge auch angezeigt. Der Geheimdienst habe die IS-Gruppe dann gefangen genommen und fürchte er die Rache des IS.3.
- Der Zweitbeschwerdeführer (in Folge: 2.BF) nannte bei seiner Erstbefragung am 10.01.2021 die gleiche Fluchtroute wie seine Ehegattin. Er gab weiters an, er habe in Griechenland einen Asylantrag stellen wollen, aber die Behörden hätten diesen nicht entgegennehmen wollen. In Rumänien sei er in einem Lager in römisch 40 gewesen. Man habe ihnen gesagt, sie sollten nicht in Rumänien bleiben, es sei ein armes Land, sie sollen weiterreisen. Er habe in keinem anderen Land bewusst um Asyl angesucht. In Rumänien hätten sie nicht einmal eine Einvernahme gehabt, ihnen seien nur die Fingerabdrücke abgenommen worden. Die Flüchtlinge würden nicht in Rumänien bleiben, weil ihnen dort kein Schutz geboten werde und man sich nicht um sie kümmern könne. Er habe in Afghanistan eine gute Ausbildung genossen und möchte seine Fähigkeiten hier einbringen und dem Land zurückgeben, was es ihm jetzt gebe. Als Fluchtgrund gab der 2.BF an, er sei als Finanzdirektor der Universität in römisch 40 tätig gewesen. Er sei Mitte 2019 von der IS entführt, geschlagen, festgehalten, als Ungläubiger bezichtigt worden und habe nur freikommen können. Indem er ihnen Hilfe zugesagt hätte. Er sei auch nach seiner Freilassung weiter bedroht worden und habe sich in der Folge mit seiner Frau bis zu seiner Flucht versteckt. Er habe den Fall in der Folge auch angezeigt. Der Geheimdienst habe die IS-Gruppe dann gefangen genommen und fürchte er die Rache des IS.,
- Am 25.01.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit.b der VO (EG) Nr. 604/2013 des Rates (in der Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen für beide BF an Rumänien.
- Am 25.01.2021 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der VO (EG) Nr. 604 aus 2013, des Rates (in der Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen für beide BF an Rumänien. Mit Schreiben vom 05.02.2021 teilten die rumänischen Behörden mit, Rumänien stimme der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin-III-VO zu. Mit Schreiben vom 05.02.2021 teilten die rumänischen Behörden mit, Rumänien stimme der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO zu.
Die Antragsteller haben in Rumänien am 06.11.2020 um Asyl angesucht und seien ihre Verfahren noch offen. Die 1.BF sei als XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan aufgetreten.Die 1.BF sei als römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan aufgetreten. 5.
- Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 02.03.2021 gab die 1.BF an, sie fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe im Rahmen der Erstbefragung richtige Angaben getätigt, aber ihr Geburtsdatum sei falsch aufgenommen worden, es laute XXXX . Sie habe derzeit keine identitätsbezeugenden Dokumente. Befragt nach ihrer gesundheitlichen Situation gab die 1.BF an, es gehe ihr nicht so gut, sie habe starke Schmerzen im Rücken. Sie habe sogar auch einmal eine Infusion bekommen, weil sie nicht habe aufstehen können. Sie wisse nicht, ob sie derzeit schwanger sei, daher könne sie die ihr verschriebenen Medikamente noch nicht einnehmen. Wenn sie gestresst oder traurig sei, habe sie sehr starke Kopfschmerzen. Obwohl sie gerade hier sitze, habe sie sehr starke Schmerzen und habe sie seit Tagen nicht geschlafen. Befragt nach einem Termin bei einem Frauenarzt zur Abklärung der Schwangerschaft gab sie an, sie habe vor drei Tagen ihre letzte Regel gehabt, doch sie sei dennoch nicht sicher. Sie müsse noch etwas warten und dann vereinbare sie einen Termin. Die Kopfschmerzen habe sie, weil sie bei einem Anschlag vor ca. vier Jahren in Afghanistan verletzt worden sei und ihre Rücken- und Beinschmerzen habe sie seit ca. vier Jahren. Sie sei in ihrem Heimatland sehr oft beim Arzt gewesen, aber nicht richtig behandelt worden. Ihr seien ständig nur Schmerzmittel verschrieben worden, wenn sie diese nicht genommen habe, habe sie wieder Schmerzen gehabt. Sie sei in Afghanistan auch geröntgt worden. Es habe sich herausgestellt, dass sie ein Problem mit einer Bandscheibe habe. Sie könne derzeit keine Befunde vorlegen. Sie habe in Österreich oder sonst in Europa keine Verwandten. Der Bruder ihres Gatten lebe in Deutschland, sonst habe sie niemand in Europa. Sie lebe nur mit ihrem mitgereisten Gatten in einer Familiengemeinschaft. Zur beabsichtigten Ausweisung nach Rumänien gab die 1.BF an, sie haben nicht gewusst, dass Rumänien zur Europäischen Union gehöre, als sie eingereist seien. Die Beamten, die sie festgenommen und kontrolliert hätten, hätten gesagt, dass sie schon in einem europäischen Land wären und nur aus Sicherheitsgründen die Fingerabdrücke abgeben müssten, das wäre kein Asylantrag. Die Zimmer seien mit alleinstehenden Männern belegt gewesen, sie habe ständig Angst gehabt und nicht schlafen können. Man habe sich um Asylwerber nicht gekümmert, die Behörden seien zu ihnen allen sehr unfreundlich gewesen. Eines Tages habe sie Herzrhythmusstörungen gehabt, ihr Ehemann habe dann versucht, Hilfe zu bekommen, doch habe sie bis zum Morgen keine Hilfe erhalten. Am nächsten Morgen hätte sie zum Arzt gehen können, doch dieser habe ihr nur Schmerztabletten verschrieben und ihr gesagt, sie müsse privat zu einem anderen Arzt gehen, wenn sie eine andere Behandlung haben wollte. Sie habe ständig Angst vor den Männern in dem Zimmer gehabt. Diese seien die ganze Nacht wach und sehr laut gewesen, deshalb habe sie auch nicht schlafen können. In Rumänien sei es ihr nicht gut gegangen. In der Früh seien die Polizisten mit voller Ausrüstung gekommen, als ob sie in den Krieg zögen und hätten gegen die Türen getreten, sie aufgeweckt und zum Arbeiten gezwungen. Wenn sie nicht gearbeitet hätten, weil sie krank gewesen wären oder so etwas, hätten sie gar kein Geld bekommen. Es sei ihnen sehr schlecht dort gegangen. Jetzt, wo sie wisse, dass man vorhabe, sie nach Rumänien zurückzuschicken, gehe es ihr seelisch nicht gut, weil sie sich Sorgen mache, dass sie dort keine Zukunft habe, weil sie nicht erwünscht sei. Wie solle man eine Zukunft aufbauen, wenn man gar keine Möglichkeit dazu bekomme. Befragt, was einer Ausweisung ihrer Person nach Rumänien entgegenstehe, gab die 1.BF an, sie wolle in einem Land frei und ohne Sorgen für sich und ihre Familie leben. Sie wolle hier Kinder kriegen und sich weiterbilden und frei leben. Das werde sie in Rumänien nicht haben. Sie sei in Rumänien ca. 2,5 Monate aufhältig gewesen. Befragt nach konkreten Vorfällen in Rumänien gab sie an, sie sei ständig in diesem Heim für alleinstehende Männer belästigt worden. Es habe eine Damendusche gegeben und trotz Verbot hätten sich junge Männer hineingeschlichen und Frauen beim Duschen beobachtet. Sie hätte keinen Schritt ohne ihren Ehemann in diesem Lager machen können, weil sie sonst ständig belästigt worden wäre. Sie wolle nicht nach Rumänien. Sie hätte von Anfang an vorgehabt, nach Österreich zu kommen. Sie gehe nicht zurück. Sie bleibe in Österreich. Sie habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt. Sie hätten dort nicht bleiben wollen. 5.
- Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) am 02.03.2021 gab die 1.BF an, sie fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe im Rahmen der Erstbefragung richtige Angaben getätigt, aber ihr Geburtsdatum sei falsch aufgenommen worden, es laute römisch 40 . Sie habe derzeit keine identitätsbezeugenden Dokumente. Befragt nach ihrer gesundheitlichen Situation gab die 1.BF an, es gehe ihr nicht so gut, sie habe starke Schmerzen im Rücken. Sie habe sogar auch einmal eine Infusion bekommen, weil sie nicht habe aufstehen können. Sie wisse nicht, ob sie derzeit schwanger sei, daher könne sie die ihr verschriebenen Medikamente noch nicht einnehmen. Wenn sie gestresst oder traurig sei, habe sie sehr starke Kopfschmerzen. Obwohl sie gerade hier sitze, habe sie sehr starke Schmerzen und habe sie seit Tagen nicht geschlafen. Befragt nach einem Termin bei einem Frauenarzt zur Abklärung der Schwangerschaft gab sie an, sie habe vor drei Tagen ihre letzte Regel gehabt, doch sie sei dennoch nicht sicher. Sie müsse noch etwas warten und dann vereinbare sie einen Termin. Die Kopfschmerzen habe sie, weil sie bei einem Anschlag vor ca. vier Jahren in Afghanistan verletzt worden sei und ihre Rücken- und Beinschmerzen habe sie seit ca. vier Jahren. Sie sei in ihrem Heimatland sehr oft beim Arzt gewesen, aber nicht richtig behandelt worden. Ihr seien ständig nur Schmerzmittel verschrieben worden, wenn sie diese nicht genommen habe, habe sie wieder Schmerzen gehabt. Sie sei in Afghanistan auch geröntgt worden. Es habe sich herausgestellt, dass sie ein Problem mit einer Bandscheibe habe. Sie könne derzeit keine Befunde vorlegen. Sie habe in Österreich oder sonst in Europa keine Verwandten. Der Bruder ihres Gatten lebe in Deutschland, sonst habe sie niemand in Europa. Sie lebe nur mit ihrem mitgereisten Gatten in einer Familiengemeinschaft. Zur beabsichtigten Ausweisung nach Rumänien gab die 1.BF an, sie haben nicht gewusst, dass Rumänien zur Europäischen Union gehöre, als sie eingereist seien. Die Beamten, die sie festgenommen und kontrolliert hätten, hätten gesagt, dass sie schon in einem europäischen Land wären und nur aus Sicherheitsgründen die Fingerabdrücke abgeben müssten, das wäre kein Asylantrag. Die Zimmer seien mit alleinstehenden Männern belegt gewesen, sie habe ständig Angst gehabt und nicht schlafen können. Man habe sich um Asylwerber nicht gekümmert, die Behörden seien zu ihnen allen sehr unfreundlich gewesen. Eines Tages habe sie Herzrhythmusstörungen gehabt, ihr Ehemann habe dann versucht, Hilfe zu bekommen, doch habe sie bis zum Morgen keine Hilfe erhalten. Am nächsten Morgen hätte sie zum Arzt gehen können, doch dieser habe ihr nur Schmerztabletten verschrieben und ihr gesagt, sie müsse privat zu einem anderen Arzt gehen, wenn sie eine andere Behandlung haben wollte. Sie habe ständig Angst vor den Männern in dem Zimmer gehabt. Diese seien die ganze Nacht wach und sehr laut gewesen, deshalb habe sie auch nicht schlafen können. In Rumänien sei es ihr nicht gut gegangen. In der Früh seien die Polizisten mit voller Ausrüstung gekommen, als ob sie in den Krieg zögen und hätten gegen die Türen getreten, sie aufgeweckt und zum Arbeiten gezwungen. Wenn sie nicht gearbeitet hätten, weil sie krank gewesen wären oder so etwas, hätten sie gar kein Geld bekommen. Es sei ihnen sehr schlecht dort gegangen. Jetzt, wo sie wisse, dass man vorhabe, sie nach Rumänien zurückzuschicken, gehe es ihr seelisch nicht gut, weil sie sich Sorgen mache, dass sie dort keine Zukunft habe, weil sie nicht erwünscht sei. Wie solle man eine Zukunft aufbauen, wenn man gar keine Möglichkeit dazu bekomme. Befragt, was einer Ausweisung ihrer Person nach Rumänien entgegenstehe, gab die 1.BF an, sie wolle in einem Land frei und ohne Sorgen für sich und ihre Familie leben. Sie wolle hier Kinder kriegen und sich weiterbilden und frei leben. Das werde sie in Rumänien nicht haben. Sie sei in Rumänien ca. 2,5 Monate aufhältig gewesen. Befragt nach konkreten Vorfällen in Rumänien gab sie an, sie sei ständig in diesem Heim für alleinstehende Männer belästigt worden. Es habe eine Damendusche gegeben und trotz Verbot hätten sich junge Männer hineingeschlichen und Frauen beim Duschen beobachtet. Sie hätte keinen Schritt ohne ihren Ehemann in diesem Lager machen können, weil sie sonst ständig belästigt worden wäre. Sie wolle nicht nach Rumänien. Sie hätte von Anfang an vorgehabt, nach Österreich zu kommen. Sie gehe nicht zurück. Sie bleibe in Österreich. Sie habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt. Sie hätten dort nicht bleiben wollen. 5.
- Der 2.BF gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 02.03.2021 an, er fühle sich psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu tätigen. Er habe im Rahmen der Erstbefragung richtige, vollständige und wahrheitsgetreue Angaben getätigt. Gewisse Sachen seien jedoch nicht eingetragen worden, die er heute erwähnen möchte. Er verfüge derzeit über kein identitätsbezeugendes Dokument. Befragt nach seiner gesundheitlichen Situation gab der 2.BF an, es gehe ihm seelisch nicht gut, da seine Frau krank sei. Sie könne nicht schwanger werden, sie hätten am 10.03.2021 einen Arzttermin. Sie werde einen Schwangerschaftstest machen. Er habe in Österreich oder sonst in Europa keine Verwandten. Zur beabsichtigten Ausweisung nach Rumänien befragt, gab der 2.BF an, eigentlich sei es als Flüchtling egal, wo man Asyl bekomme, Hauptsache man sei in einem sicheren Staat, bekomme Asyl und sei geschützt. Ihr Zielland sei von Anfang an Österreich gewesen, sie hätten gedacht, sie wären über die serbische Grenze nach Österreich gekommen. Sie hätten von Rumänien nicht gewusst und auch dort nicht hin wollen. Nach der Überquerung der rumänischen Grenze und der Festnahme durch Beamte hätten diese gesagt, dass es ein europäisches Gesetz sei, dass man Fingerabdrücke abgeben müsse, überall, wo man hinkomme. Sie hätten dann ihre Fingerabdrücke abgegeben, aus Angst, gleich wieder abgeschoben zu werden. Sie hätten aber dort keinen Asylantrag gestellt. Als sie dann in ein Flüchtlingsheim gebracht worden wären, wären sie schockiert gewesen. Die Lage sei sehr schlecht gewesen, es wäre sehr schmutzig und unhygienisch gewesen. Verglichen mit Österreich sei es ein Unterschied von Himmel und Hölle. Hier würden sie sich sehr wohl fühlen. Obwohl sie von Anfang an in Rumänien gesagt hätten, dass sie ein Ehepaar seien, seien sie in ein Zimmer mit alleinstehenden Männern einquartiert worden. Als sie um Verlegung angesucht hätten, habe man ihnen gesagt, dass es keinen anderen Platz für sie gebe und man nicht auf alle Paare Rücksicht nehmen könne. Die Polizisten hätten sie jeden Tag sehr zeitig in der Früh kontrolliert, sie wären in voller Montur gekommen, als wenn sie in einem Kriegsgebiet gewesen wären. Sie hätten gegen die Türen getreten und geschrien, „Aufstehen und arbeiten, etwas tun“. Nach sehr kurzer Zeit sei es seiner Frau nicht gut gegangen, ihre psychische Lage sei sehr schlecht gewesen. Wenn man nicht gearbeitet habe, habe man kein Taschengeld bekommen, egal, ob man gesund oder krank gewesen wäre. Seine Frau wäre einmal sehr krank gewesen und habe nicht arbeiten gehen können, sie habe dann am Ende des Monats kein Geld erhalten. Eines Tages sei es seiner Frau in der Nacht sehr schlecht gegangen, sie hätte Herzrhythmusstörungen gehabt und nicht atmen können. Sie hätten versucht, einen Rettungswagen zu organisieren, damit sie ins Spital gebracht werden könnte, das wäre aber nicht möglich gewesen und hätten sie bis zum Morgen warten müssen, obwohl es seiner Frau sehr schlecht gegangen wäre. Sie wären dann am nächsten Tag zum Arzt gegangen, doch dieser habe ihr nur eine Schmerztablette gegeben. Er habe es in Afghanistan geschafft, zu studieren. Er habe Wirtschaft studiert, sei im IT-Bereich tätig und kenne sich da gut aus. Er könne die englische Sprache gut und sei jung. Er könne deshalb sehr nützlich für das Land sein. Als er nach Österreich gekommen wäre, habe er gesehen, dass es das richtige Land für ihn sei, um nicht nur selbst nützlich zu sein, sondern auch für sich eine Zukunft aufzubauen. Wenn er nach Rumänien zurückkehre, verliere er seine Frau. Es gehe ihr nicht gut, aber sie seien nicht in der Lage, sie dort privat zu behandeln. Er finde es überdies sehr schade, dass seine Fähigkeiten dort nicht gebraucht werden und dass er dort keine Unterstützung bekommen könne, hier aber schon. Er sei ca. zwei Monate in Rumänien aufhältig gewesen. Die Frage nach konkreten Vorfällen in Rumänien wurde vom 2.BF verneint. Er gab aber an, es sei nicht gut gewesen, wie die Behörden in Rumänien sie behandelt hätten, als sie versucht hätten, Kleidung oder Essen zu bekommen oder eine Unterkunft zu erhalten. Sie hätten in einem Zelt übernachten müssen, in dem es sehr kalt gewesen sei und habe seine Frau auch keine trockene Kleidung bekommen. Er möchte nicht nach Rumänien zurückkehren. Er habe in Rumänien keinen Asylantrag gestellt. Er sei gebildet und könne nützlich sein, nicht nur für sich, sondern auch für das Land. Er könne sich eine eigene Zukunft aufbauen, deshalb bitte er darum, ihm zu ermöglichen, in Österreich zu bleiben.
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 03.03.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages
Art. 18Abs.
1 lit. b der Dublin-III-VO Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers
§ 61Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idg
F angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.6. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 03.03.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages
Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO Rumänien zuständig sei.
Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei. Begründend wurden nachstehende Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien getroffen: 1. Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.
- d)mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vergleiche IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.
- d)mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylum-procedures-0, Zugriff 27.5.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublin-procedure, Zugriff 27.5.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/general-description, Zugriff 27.5.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application, http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 27.5.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019 2. Dublin-Rückkehrer Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann noch am selben Tag einen Asylantrag stellen können. ● Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen. ● Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden. ● Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019). Bei Rückkehrern
Art. 18
(1)(
- a)und (
- b)der Dublin-III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer
Art. 18
(1)(c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer
Art. 18(1) (d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017).
Bei Rückkehrern
Artikel 18,
(1)(
- a)und (
- b)der Dublin-III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer
Artikel 18,
(1)(c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer
Artikel 18,
(1)(d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO 24.10.2017). Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer Änderung im Fremdengesetz,
derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019). Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017). Quellen: - EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail - VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail 3. Non-Refoulement Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019). Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019 4. Versorgung Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.
- g)in Timișoara, Şomcuta Mare, Rădăuţi, Galaţi, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019). Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.
- g)in Timișoara, Şomcuta Mare, Rădăuţi, Galaţi, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vergleiche AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf 1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019). Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig. Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten: Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld (AIDA 27.3.2019). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g). Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag (ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen, usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB 4.6.2019; vergleiche AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g). Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019).Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vergleiche USDOS 13.3.2019). Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019). Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019). Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vgl. AIDA 27.3.2019). Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen, wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vergleiche AIDA 27.3.2019). Im Jahr 2018 gab es 2.118 Asylanträge. In rumänischen Unterbringungseinrichtungen stehen 900 Plätze zur Verfügung, von diesen sind aktuell 294 belegt. Für den Fall, dass die Zentren irgendwann einmal überfüllt wären und Personen daher Privatunterkünfte nehmen müssten, würden diese mit 450,- Lei (ca. 95,- € ) für die Miete sowie mit 120,- Lei (ca. 25,- €) im Sommer bzw. 155,- Lei (ca. 33,- €) im Winter für Betriebskosten unterstützt werden. Das Relocation-Programm wurde mit Ende 2017/Anfang 2018 eingestellt (VB 4.6.2019). Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers, http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 13.6.2019 - IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017- JRS - Jesuit Refugee Service (12.3.2018): Policy Blog: quantifying the Romanian asylum system, https://jrseurope.org/news_detail?TN=NEWS-20180312050052&L=EN, Zugriff 5.6.2019- IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe, http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-route-europe, Zugriff 19.12.2017, - JRS - Jesuit Refugee Service (12.3.2018): Policy Blog: quantifying the Romanian asylum system, https://jrseurope.org/news_detail?TN=NEWS-20180312050052&L=EN, Zugriff 5.6.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019 - VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail 4.1 Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben Asylwerber Zugang zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h). Mit Stand 2018 haben Asylbewerber in allen Regionalzentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. In Giurgiu ist der Arzt jedoch seit November 2018 krank. Nach Angaben des Rechtsberaters in Giurgiu hat diesen der Arzt der ICAR-Stiftung ersetzt, zumal es auch keine Krankenschwester gab. Dennoch ist Giurgiu das einzige Zentrum, in dem seit August 2018 ein Psychologe im Auftrag von IGI-DAI arbeitet. In Rădăuţi wurde im Sommer 2018 ein Arzt eingestellt. In Timișoara wurden ab Frühjahr 2018 ein Arzt und zwei Krankenschwestern von IGI-DAI eingestellt. In Bukarest wird die ärztliche Untersuchung von einem Arzt und der Krankenschwester durchgeführt. Die Asylbewerber werden auf Anzeichen von Ekzemen, Tollwut, Läusen überprüft und eine Krankenakte erstellt. Bei medizinischen Problemen werden die Asylwerber an das Krankenhaus des Innenministeriums verwiesen (AIDA 27.3.2019). Laut USDOS bleibt die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für Traumatisierte und Folteropfer. Viele Asylwerber sind auf die Unterstützung von durch NGOs durchgeführte Projekte angewiesen (USDOS 13.6.2019). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report – Romania 2018 Update, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-and-obligations, Zugriff 4.6.2019 - IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-health-care, Zugriff 13.6.2019 - USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019 Zu COVID-19 wurde festgestellt: Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. Im Mitgliedstaat Rumänien wurden bisher 808.040 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 20.509 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 03.03.2021) Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bi ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Begründend wurde festgehalten, die Identität der Antragsteller stehe nicht fest. Die 1.BF sei volljährig und gesund. Ihr psychischer und physischer Zustand stelle sich so dar, dass sie Kopf- und Rückenschmerzen mit Verdacht auf Beckenschiefstand und beidseitige Metatarsalgie habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass in ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Der 2.BF sei volljährig und gesund. Es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestünden. Die Beschwerdeführer hätten am 05.11.2020 in Rumänien einen Asylantrag gestellt, Rumänien habe sich mit Schreiben vom 05.02.2021
Art. 18Abs.
1 lit. b Dublin-III-VO für die Führung ihrer Asylverfahren für zuständig erklärt. Es liege ein Familienverfahren vor. Die Familie bestehe aus den beiden Antragstellern. Darüber hinaus würden diese über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen. Auch eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht. Die Beschwerdeführer hätten am 05.11.2020 in Rumänien einen Asylantrag gestellt, Rumänien habe sich mit Schreiben vom 05.02.2021
Artikel 18
, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO für die Führung ihrer Asylverfahren für zuständig erklärt. Es liege ein Familienverfahren vor. Die Familie bestehe aus den beiden Antragstellern. Darüber hinaus würden diese über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfügen. Auch eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe nicht. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass im gegenständlichen Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass die Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG habe bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden können. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Es habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben. 7. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, fristgerecht im Namen beider BF eingebrachte Beschwerde. Hierin wird insbesondere ausgeführt, die belangte Behörde wäre aufgrund ihrer Ermittlungspflicht dazu angehalten gewesen, sich nicht bloß mit der rechtlichen, sondern auch mit der tatsächlichen Situation in Rumänien auseinanderzusetzen. Im konkreten Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den BF in Rumänien eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien seien unvollständig und einseitig. Die aktuelle Lage für AsylwerberInnen in Rumänien zeichne sich durch systematische Mängel im Bereich der Daseinsvorsorge aus. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung der BF nach Rumänien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3 EMRK und Artikel 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde, weshalb zwingend das Selbsteintrittsrecht
Artikel 17Absatz 1 Dublin-III-Verordnung auszuüben sei.7.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, fristgerecht im Namen beider BF eingebrachte Beschwerde. Hierin wird insbesondere ausgeführt, die belangte Behörde wäre aufgrund ihrer Ermittlungspflicht dazu angehalten gewesen, sich nicht bloß mit der rechtlichen, sondern auch mit der tatsächlichen Situation in Rumänien auseinanderzusetzen. Im konkreten Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob den BF in Rumänien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Rumänien seien unvollständig und einseitig. Die aktuelle Lage für AsylwerberInnen in Rumänien zeichne sich durch systematische Mängel im Bereich der Daseinsvorsorge aus. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung der BF nach Rumänien eine Verletzung ihrer durch Artikel 3 EMRK und Artikel 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde, weshalb zwingend das Selbsteintrittsrecht
Artikel 17Absatz 1 Dublin-III-Verordnung auszuüben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind eigenen Angaben zufolge afghanische Staatsangehörige und verheiratet. Sie reisten über Griechenland illegal in das Schengen-Gebiet. In der Folge verließen sie das Schengen-Gebiet wieder und gelangten über Albanien, Kosovo und Serbien nach Rumänien, wo sie am 06.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz stellten. Sie warteten jedoch den Verfahrensausgang in Rumänien nicht ab, sondern begaben sich weiter nach Österreich. Am 10.01.2021 stellten sie die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Das BFA richtete am 25.01.2021 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien, welchem die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 06.02.2021 gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten.Das BFA richtete am 25.01.2021 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien, welchem die rumänischen Behörden mit Schreiben vom 06.02.2021 gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmten. Die 1.BF gab bei ihrer Antragstellung in Rumänien einen anderen Namen sowie ein anderes Geburtsdatum an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer aktuellen Überstellung nach Rumänien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführer haben in Österreich keine besonderen privaten oder familiären Bindungen. Die Beschwerdeführer sind gesund und weisen auch keine besondere Immunschwäche auf. Sie legten im Laufe des Verfahrens keine medizinischen Unterlagen zu schweren Erkrankungen vor und befanden sich bis dato auch nicht in stationärer Spitalsbehandlung. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr der BF nach Rumänien. Bei Covid-19 handelt es sich um eine durch das Corona-Virus SARS-COV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung so schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Mit Stichtag 22.03.2021 hat es in Rumänien bei einer Einwohnerzahl von 19,4 Millionen insgesamt 897.115 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen, 806.200 genesene Fälle und 22.208 Todesfälle gegeben. Mit Stichtag 20.3.2021 waren 8,77 % der Bevölkerung mit mindestens 1 Dosis eines Impfstoffes geimpft, 3,98 % waren vollständig geimpft. In Österreich mit 8,9 Millionen Einwohnern gab es mit Stichtag 22.03.2021 insgesamt 514.153 bestätigte Fälle von Corona, 473.357 Genesene und 9.074 Todesfälle. Mit Stichtag 20.3.2021 waren 10,88% der Bevölkerung mit mindestens 1 Dosis eines Impfstoffes geimpft, 3,62 % waren vollständig geimpft.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg der Beschwerdeführer, zu deren Asylantragstellung in Rumänien sowie ihren persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen im Zusammenhang mit den EURODAC-Treffern und dem Antwortschreiben Rumäniens. Eine die Beschwerdeführer treffende konkrete individuelle Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Dem erkennenden Gericht sind keine aktuelleren Berichte zu Rumänien bekannt, aus denen sich eine für die Beschwerdeführer nachteiligere Situation in Rumänien ergeben würde. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Die BF gaben im Verfahren keine konkreten aktuellen Erkrankungen an. Von der 1.BF wurden lediglich Rezepte für ein Medikament für Babyplanung und gegen Schmerzen sowie eine Röntgen-Zuweisung zur Abklärung von Rückenschmerzen bzw. Schmerzen am Mittelfuß vorgelegt. Daraus kann auf keine lebensbedrohende Erkrankung geschlossen werden. Vom 2.BF wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt und auch keine konkreten Erkrankungen behauptet.Im Übrigen ergibt sich aus den Länderfeststellungen zu Rumänien, dass die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in Rumänien ausreichend sichergestellt ist. Vom 2.BF wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt und auch keine konkreten Erkrankungen behauptet., Im Übrigen ergibt sich aus den Länderfeststellungen zu Rumänien, dass die Gesundheitsversorgung von Asylwerbern in Rumänien ausreichend sichergestellt ist. Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Demnach ist nicht zu erkennen, dass sich die Situation in Rumänien schlechter darstelle als in Österreich. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von COVID-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den hier gegenständlichen Anwendungsbereich der Dublin-III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben respektive keine sogenannten Dublin-Rückkehrer übernehmen, wobei die Mitgliedstaaten aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation im engen Austausch miteinander stehen, ebenso mit der Europäischen Kommission. Mittlerweile haben die Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, die Überstellungen von Dublin- Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wieder aufgenommen und sind laut Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Dublin-Out Überstellungen (wenn auch auf niedrigerem Niveau) seit Mitte Juni 2020 wieder gut angelaufen. Nichtsdestotrotz sind Überstellungen aufgrund der COVID-19 Situation nach wie vor zum Teil Einschränkungen (z.B. Vorlage von COVID-Tests) unterworfen und können Anpassungen rasch notwendig sein. Die Lage in Rumänien stellt sich derzeit nicht schlechter dar, als jene in Österreich. Auch wenn weltweit eine starke Zunahme von Neuinfektionen zu verzeichnen ist, kann letztlich davon ausgegangen werden, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung überwunden sein werden; dies auch im Hinblick auf die bereits erfolgte Zulassung mehrerer Corona-Impfstoffe. Gegenständlich relevant ist noch, dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens Ausführungen hinsichtlich einer Gefährdung im Zusammenhang mit der Covid-Situation in Rumänien getroffen haben; insofern also eine spezifische Verfahrensergänzung hiezu im vorliegenden Eilverfahren nicht erforderlich war; die Einschätzung, dass sich Rumänien nicht in einer Art. 3 EMRK-widrigen Ausnahmsituation infolge der Pandemie befindet, wird wie eben erwogen durch das Bundesverwaltungsgericht – auch in seiner sonstigen Rechtsprechung - als notorisch vorausgesetzt. Dass die Beschwerdeführer nicht als vulnerabel anzusehen und auch während des gegenständlichen Verfahrens selbständig Reisebewegungen und Auslandsaufenthalte zu organisieren in der Lage waren, tritt hinzu. Gegenständlich relevant ist noch, dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens Ausführungen hinsichtlich einer Gefährdung im Zusammenhang mit der Covid-Situation in Rumänien getroffen haben; insofern also eine spezifische Verfahrensergänzung hiezu im vorliegenden Eilverfahren nicht erforderlich war; die Einschätzung, dass sich Rumänien nicht in einer Artikel 3, EMRK-widrigen Ausnahmsituation infolge der Pandemie befindet, wird wie eben erwogen durch das Bundesverwaltungsgericht – auch in seiner sonstigen Rechtsprechung - als notorisch vorausgesetzt. Dass die Beschwerdeführer nicht als vulnerabel anzusehen und auch während des gegenständlichen Verfahrens selbständig Reisebewegungen und Auslandsaufenthalte zu organisieren in der Lage waren, tritt hinzu.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 i. d. g. F. lauten: „§ 5
(1)Ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. … §10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. … §75
(1)… …
(19)Alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab
- Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
(19)Alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens sind ab
- Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
(20)Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
(20)Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Absatz 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
- den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
- jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid
§ 68Abs.
1 AVG des Bundesasylamtes,2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid
Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 3. den zurückweisenden Bescheid
§ 4des Bundesasylamtes,3.
den zurückweisenden Bescheid
Paragraph 4, des Bundesasylamtes, 4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung
§ 4
folgenden zurückweisenden Bescheid
§ 68Abs.
1 AVG des Bundesasylamtes, 4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 4, folgenden zurückweisenden Bescheid
Paragraph 68, Absatz eins, AVG des Bundesasylamtes, 5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten
§ 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder 6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9aberkannt wird,6.
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, aberkannt wird, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.“so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht binden. In den Fällen der Ziffer 5 und 6 darf kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegen.“ 3.2. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i. d. g. F.:3.2. Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) i. d. g. F.: „§9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ 3.
- § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i.d. g. F. lautet:3.
- Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) i.d. g. F. lautet: „§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4a oder 5 Asyl
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG oder 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.“
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung (§ 2 Abs. 1 Z 8 AsylG 2005) lauten:3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, AsylG 2005) lauten: Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:Artikel 49, der VO 604 aus 2013, lautet auszugsweise: Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/
- Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sowie der Antrag und das Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurden, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) maßgeblich.Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604 aus 2013, am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, sowie der Antrag und das Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurden, ist gegenständlich die VO 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) maßgeblich.
Art. 3Abs.
1 Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
Artikel 3
, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist.Artikel 3, Absatz 2, Dublin-III-Verordnung normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde für dessen Prüfung zuständig ist. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Art 3Abs.
3 der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Artikel 3
, Absatz 3, der Dublin-III-Verordnung behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. In Kapitel 3 bzw. den Artikeln 7 ff der Dublin-III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung lautet: „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-Verordnung lautet: „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.“
Art. 18Abs.
1 Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
Artikel 18
, Absatz eins, Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Art. 18Abs.
2 der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Artikel 18
, Absatz 2, der Dublin-III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Abs. 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz eins, Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrages abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Abs. 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46
der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.In den in den Anwendungsbereich des Absatz eins, Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.
- Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO.3.
- Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist. Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Rumänien keine Anhaltspunkte. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin-III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist. Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Rumänien keine Anhaltspunkte. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Rumäniens ergibt. Begründet liegt die Zuständigkeit Rumäniens darin, dass die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat, Serbien, kommend die Landgrenze von Rumänien illegal überschritten haben (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme der Antragsteller ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO, da sie dort am 06.11.2020 um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht haben und Rumänien zudem mit Schreiben vom 05.02.2021 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt hat. Begründet liegt die Zuständigkeit Rumäniens darin, dass die Beschwerdeführer aus einem Drittstaat, Serbien, kommend die Landgrenze von Rumänien illegal überschritten haben vergleiche Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO). Die Verpflichtung Rumäniens zur Wiederaufnahme der Antragsteller ergibt sich aus Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO, da sie dort am 06.11.2020 um die Gewährung internationalen Schutzes angesucht haben und Rumänien zudem mit Schreiben vom 05.02.2021 der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer ausdrücklich zugestimmt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Rumäniens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedsstaaten nach erstmaliger illegaler Einreise nach Rumänien zu irgendeinem Zeitpunkt wieder verlassen hätte. Auch aus Art. 16 (Abhängige Personen) und Artikel 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.Auch aus Artikel 16, (Abhängige Personen) und Artikel 17 Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei. 3.
- Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. 3.
- Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO zwingend geboten sei. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO zwingend geboten sei. Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059):“Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.)Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerwiese an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 20034/01/0059):“Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949.) Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt diese Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wären dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005; Zl. 2002/20/0582, VGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGRM hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98). Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der „Sicherheit“ der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber – im Einklang mit Unionsrecht – vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig. Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der „Sicherheit“ der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylweber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber – im Einklang mit Unionsrecht – vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils.) Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die „effet utile“-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublin-Staat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs. Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils.) Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die „effet utile“-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zum hier zu prüfenden Dublin-Staat nun in einer Gesamtschau nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht – unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland – auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.Nichtsdestotrotz hat das Bundesverwaltungsgericht – unter Berücksichtigung dieser Unterschiede zu Griechenland – auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen. Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Rumänien
§§ 5und 10 Asyl
G – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Art. 3
und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist. Unter diesen Prämissen war also zu prüfen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Ausweisung nach Rumänien
Paragraphen 5 und 10 AsylG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten
Artikel 3
und 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist. 3.
- Mögliche Verletzung des Art. 7 GRC bzw. 8 EMRK: 3.
- Mögliche Verletzung des Artikel 7, GRC bzw. 8 EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
Art. 8Abs.
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Laut Angaben der Beschwerdeführer haben sie keine Familienangehörige in Österreich. Es liegen auch insgesamt keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor. Der durch die normierte Außerlandesbringung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der nachweislichen Dauer von weniger als drei Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (9.5.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (5.7.2005, 2004/21/0124). Die privaten Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die normierte Außerlandesbringung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Folglich würde die Überstellung der BF nach Rumänien weder Art. 16 VO 604/2013 noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten. Folglich würde die Überstellung der BF nach Rumänien weder Artikel 16, VO 604 aus 2013, noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten. Im Verfahren sind keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig – schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11).Im Verfahren sind keine relevanten familiären Bezüge in Österreich hervorgekommen, ebenso wenig – schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl 1802, 1803/06-11). 3.8. Kritik am rumänischen Asylwesen/der Situation in Rumänien: Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar und wurden auch nicht behauptet.Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar und wurden auch nicht behauptet. Die angefochtenen Bescheide enthalten ausführliche Feststellungen zum rumänischen Asylwesen. Schon aufgrund der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass in Bezug auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Rumänien überstellt werden, aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Von einer wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebenen Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Rumänien nicht gesprochen werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-VO nach Rumänien überstellt werden, aktuell aufgrund der rumänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Rumänien bietet nach den maßgeblichen Länderberichten Refoulementschutz. Aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die staatlichen Unterstützungsleistungen für Asylwerber Unterkunft, finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld beinhalten. Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige Ausgaben stellen. Asylwerber, die in einem Zentrum untergebracht sind, erhalten einen Betrag von ca. 110 € monatlich. Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards der EU und von UNHCR. Vulnerable Asylwerber erhalten entsprechende Unterbringung und Unterstützung. Neben dem staatlichen Versorgungssystem für Asylwerber bieten auch NGOs rechtliche Beratung, soziale Hilfe und Hilfe für Vulnerable an. Asylwerber dürfen auch arbeiten, sofern der Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist. Die BF haben kein substantiiertes Vorbringen zu allfälligen gravierenden Versorgungs- und Unterbringungsmängeln in Rumänien erstattet. Beide Beschwerdeführer räumten ein, in einem Flüchtlingsheim untergebracht gewesen zu sein. Konkret gegen sie persönlich gerichtete Vorfälle konnten sie nicht angeben. Ihre persönlichen Meinungen über die Zustände im Flüchtlingsheim waren sehr oberflächlich und stellen Behauptungen dar, die ohne Beweismittel keiner näheren Überprüfung zugänglich sind. Vergleicht man die Angaben der beiden Beschwerdeführer, so wollen diese offenbar unbedingt erreichen, in Österreich zu bleiben und bemühten sich aus diesem Grund offensichtlich darum, die Lage in Rumänien möglichst negativ darzustellen. Der 2.BF betonte in seiner Niederschrift immer wieder, dass er eine so gute Ausbildung genossen habe und der Meinung sei, für ein Land, das ihm Asyl gewähre, von Nutzen zu sein. Nach seinen Angaben war er Finanzdirektor an der Universität in XXXX . Umso mehr verwundert es, dass seine Ehegattin angab, sie hätten beide nicht gewusst, dass Rumänien zur Europäischen Union gehöre. Bei einem Absolventen der Wirtschaftsuniversität wäre ein solches Wissen wohl vorauszusetzen. Auch wäre es mehr als logisch und lebensnah, dass sich die Beschwerdeführer, insbesondere der 2.BF vor ihrer Flucht oder spätestens während ihrer Flucht z.B. mittels Internet über die Länder, in denen sie sich befunden haben, über die Europäische Union sowie über die Dublin-Verordnung, die letztlich für Flüchtlinge große Bedeutung hat, informiert hätten. Der 2.BF betonte in seiner Niederschrift immer wieder, dass er eine so gute Ausbildung genossen habe und der Meinung sei, für ein Land, das ihm Asyl gewähre, von Nutzen zu sein. Nach seinen Angaben war er Finanzdirektor an der Universität in römisch 40 . Umso mehr verwundert es, dass seine Ehegattin angab, sie hätten beide nicht gewusst, dass Rumänien zur Europäischen Union gehöre. Bei einem Absolventen der Wirtschaftsuniversität wäre ein solches Wissen wohl vorauszusetzen. Auch wäre es mehr als logisch und lebensnah, dass sich die Beschwerdeführer, insbesondere der 2.BF vor ihrer Flucht oder spätestens während ihrer Flucht z.B. mittels Internet über die Länder, in denen sie sich befunden haben, über die Europäische Union sowie über die Dublin-Verordnung, die letztlich für Flüchtlinge große Bedeutung hat, informiert hätten. Auch die Behauptung beider Beschwerdeführer, sie hätten in Rumänien keinen Asylantrag gestellt, ist weder glaubwürdig noch nachvollziehbar. Es ist von keinem Land der europäischen Union bekannt, dass man dort Flüchtlinge dazu zwingen würde, einen Asylantrag zu stellen. Diesen Angaben der BF widersprechen auch die Ergebnisse der EURODAC-Treffer. Es erscheint nicht glaubhaft, warum die rumänischen Behörden die Fingerabdruckdaten der Beschwerdeführer mit der Kennung "1" nach Art 2 Abs. 3 der Eurodac-Durchführungsverordnung versehen hätten sollen, wenn diese nicht tatsächlich einen Asylantrag gestellt hätte:Es erscheint nicht glaubhaft, warum die rumänischen Behörden die Fingerabdruckdaten der Beschwerdeführer mit der Kennung "1" nach Artikel 2, Absatz 3, der Eurodac-Durchführungsverordnung versehen hätten sollen, wenn diese nicht tatsächlich einen Asylantrag gestellt hätte: Dass bei Asylantragstellungen rechtlich wenig Raum für allfällige Auslegungsfehler besteht, ergibt sich aus der Dublin III-VO selbst, deren Art 20 Abs 2 leg. cit. wie folgt lautet:Dass bei Asylantragstellungen rechtlich wenig Raum für allfällige Auslegungsfehler besteht, ergibt sich aus der Dublin III-VO selbst, deren Artikel 20, Absatz 2, leg. cit. wie folgt lautet: "Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein." Daraus ist ersichtlich, dass die Asylantragstellung nach der Dublin III-VO an die Schriftform gebunden ist und bei mündlichen Willenserklärungen möglichst rasch ein Protokoll aufgenommen werden soll, sodass hier keine Zweifel am tatsächlichen Erklärungswillen bestanden haben dürften. Es bleibt auch (ohne zwingenden Bezug zum hier vorliegenden Fall) anzumerken, dass, würde man es Drittstaatsangehörigen freistellen, trotz (möglicher) Schutzbedürftigkeit und Behördenkontakt, in einem EU-Mitgliedstaat, ein Asylverfahren abzulehnen, um dann - nach illegalem Verlassen dieses Mitgliedstaates - kurze Zeit später in einem anderen Mitgliedstaat (dem eigentlichen Ziel) einen Asylantrag zu stellen und diesem Mitgliedstaat in der Folge die Zuständigkeit für das Asylverfahren zuzuschreiben, eines der Grundprinzipien der Dublin-VO (wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert), unterlaufen wäre. Aufgrund der Beweislage kann daher nicht festgestellt werden, dass die von den BF in Rumänien gestellten Anträge rechtsunwirksam (im Sinne eines vom Asylgerichtshof aufzugreifenden willkürlichen Verhaltens der ungarischen Behörden) gewesen wäre und ist bei Vorfinden eines die Asylantragstellung bescheinigenden EURODAC-Treffers eben regelmäßig von der tatsächlichen Asylantragstellung des jeweiligen Asylwerbers auszugehen. Ein erfolgreicher Gegenbeweis konnte im Sinne der oben getätigten Erwägungen nicht geführt werden. Würden die Standards der Flüchtlingsversorgung in Rumänien tatsächlich die von der Europäischen Union vorgegebenen Normen massiv unterschreiten, wäre bereits ein Vertragsverletzungsverfahren seitens der Europäischen Kommission gegen Rumänien wegen Missachtung der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG, Richtlinie 2005/85/EG, Richtlinie 2003/9/EG) eingeleitet worden, was jedoch nicht der Fall ist. Auch wenn die Bedürfnisse Schutzsuchender im Land nicht ganz befriedigt werden können, erweist sich die Situation in Rumänien nicht als derart bedenklich, dass sie allein geeignet wäre, eine qualifiziert menschenrechtswidrige Praxis der rumänischen Behörden zu belegen. Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Rumänien keinesfalls erkennen. Die von den BF vorgebrachten Zustände im Lager sind weder glaubwürdig noch nachvollziehbar und widersprechen den getroffenen Länderfeststellungen im erstinstanzlichen Bescheid und dem Amtswissen des erkennenden Gerichts. Ihren Kritikpunkten zu ihrem Aufenthalt in Rumänien kann somit nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführer haben diesbezüglich auch keinerlei Beweismittel vorgelegt. Die Angaben der Beschwerdeführer sind somit keineswegs geeignet, darzulegen, dass das Asylwesen in Rumänien insgesamt systemimmanente Mängel aufweisen würde. Im Übrigen nehmen es die Beschwerdeführer mit der Wahrheit offenbar nicht so genau. So gab die 1.BF in Rumänien einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum an als in Österreich. Beide waren auch nicht bereit, dort den Ausgang ihres Asylverfahrens abzuwarten, sondern begaben sich weiter illegal nach Österreich, um hier einen weiteren Asylantrag zu stellen. Der Beschwerdeführer sind offenbar nicht gewillt, die Bestimmungen der Dublin-Verordnung zu akzeptieren, sondern der Meinung, dass sie Anspruch darauf haben, dass ihr Asylverfahren in einem von ihnen selbst gewählten Land durchgeführt wird. Die widerspricht jedoch eindeutig den Zielen der Dublin-Verordnung. Die Beschwerdeführer konnten somit letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK In Rumänien sprechen glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.Die Beschwerdeführer konnten somit letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK In Rumänien sprechen glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
Art. 39EGMR-Verf
O, geltend zu machen. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Rumänien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme
Artikel 39, EGMR-Verf
O, geltend zu machen. 3.
- Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Rumänien: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin-III-VO zwingend auszuüben wäre. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Rumänien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin-III-VO zwingend auszuüben wäre. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). In diesem Zusammenhang ist vorerst auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren“) bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Weitere Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren“) bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht. Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine „erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit“ handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG 2005 in der Stammfassung); dabei sind die von den Asylinstanzen festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine „erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit“ handelt. In casu ergeben sich aus dem Akteninhalt keine (schweren) Erkrankungen der Beschwerdeführer. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die von der 1.BF vorgelegten Unterlagen in Form von Rezepten für eine Babyplanung bzw. gegen Schmerzen sowie eine Zuweisung für ein Röntgen zur Abklärung von Kreuzschmerzen und Schmerzen am Mittelfuß wohl nicht geeignet, eine derart schwere Erkrankung darzustellen, dass sie die Überstellung nach Rumänien unzulässig machen würde. Vom 2.BF wurde weder eine Krankheit behauptet noch diesbezügliche Unterlagen vorgelegt. Nach den getroffenen Feststellungen zur Gesundheitsversorgung in Rumänien haben Asylwerber auch das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Nothilfe in Spitälern. Wie oben dargestellt ist die medizinische Versorgung für Asylwerber in Rumänien somit ausreichend gegeben. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist erstens festzuhalten, dass die Beschwerdeführer 24 bzw. 29 Jahre alt sind und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fallen (vgl. zur Verneinung der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe als relevanter Aspekt auch BVwG 30.03.2020, W161 2229662-1/2E ua.). Ein bei ihrer Überstellung nach Rumänien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist somit hierzu nicht erkennbar.Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist erstens festzuhalten, dass die Beschwerdeführer 24 bzw. 29 Jahre alt sind und an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden, womit sie nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fallen vergleiche zur Verneinung der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe als relevanter Aspekt auch BVwG 30.03.2020, W161 2229662-1/2E ua.). Ein bei ihrer Überstellung nach Rumänien vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ist somit hierzu nicht erkennbar. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus anzumerken, dass - wie bereits festgestellt – die Situation in Rumänien nicht maßgeblich schlechter ist als jene in Österreich. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist und es nahezu überall und jederzeit zu neuen Ausbrüchen kommen kann und derzeit auch kommt. Es ist aber nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführer bei der Überstellung nach Rumänien einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, an Covid-19 zu erkranken. 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 3, Absatz 2, Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.11.
§ 21Abs.
6 a und 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.11.
Paragraph 21, Absatz 6, a und 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei e