Obsah (21)
Art. 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 12§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 8§ 10§ 1§ 24§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2021 GeschäftszahlW192 2235833-1 SpruchW192 2235833-1/4E, W192 2235833-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
den §§ 46, 52 Abs. 5 und Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 1, 55 Abs. 4 FPG i.d.g.F. und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
den Paragraphen 46, 52, Absatz 5 und Absatz 9, 53, Absatz 3, Ziffer eins, 55, Absatz 4, FPG i.d.g.F. und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein in Österreich geborener volljähriger Staatsangehöriger der Republik Kosovo, war zuletzt auf Grundlage des ihm am 06.08.2014 ausgestellten unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ab dem Jahr 2011 wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig. Am 29.07.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Suchtgifthandels festgenommen und es wurde am 31.07.2019 die Untersuchungshaft über diesen verhängt. Mit Schreiben vom 17.10.2019 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über das gegen seine Person eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eines Einreiseverbotes und gewährte ihm die Möglichkeit hierzu, sowie zu seinen – anhand eines Fragenkataloges aufgelisteten – privaten und familiären Umständen sowie allfälligen gegen eine Rückkehr in den Kosovo sprechenden Gründen binnen Frist eine Stellungnahme abzugeben. In einer am 22.10.2019 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch den damals bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachten schriftlichen Stellungnahme wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren und aufgewachsen, er lebe seit seiner Geburt hier und habe einen unbefristeten Aufenthalt. Er habe die Volksschule, Hauptschule/Sonderschule sowie einen polytechnischen Lehrgang im Bundesgebiet absolviert. Die Eltern, die Schwester, ein Bruder, die Tochter und die Ehefrau des Beschwerdeführers würden in Österreich leben, ein weiterer Bruder lebe in Deutschland. Der Beschwerdeführer arbeite seit dem Alter von 16 Jahren als Küchenhilfe/Abwäscher in verschiedenen Einrichtungen. Zuletzt habe er von 2016 bis zu seiner Verhaftung 2019 in einer McDonalds-Filiale gearbeitet, habe etwa EUR 1.200,- bis 1.300,- verdient und sei pflichtversichert gewesen. Er könnte dort jederzeit wieder arbeiten. Der Beschwerdeführer wohne im elterlichen Haushalt. Im Herkunftsstaat könnte der Beschwerdeführer Verfolgung erleiden, da er Kosovo-Albaner sei und verschiedene Tätowierungen aufweise, die er seit der Kinderzeit trage. Der Beschwerdeführer habe seinen gesamten Freundeskreis in Österreich, wohingegen er in Serbien weder Verwandte noch Freunde oder sonst eine kulturell-geistige Beziehung habe. Dieser spreche weder Serbisch, noch habe er irgendeine Orientierungsmöglichkeit oder eine Wohnung, die es ihm ermöglichen würden, dort zu leben. Bezüglich der Vorlage schriftlicher Belege werde aufgrund der gegenwärtigen Haft um Erstreckung der Frist ersucht. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 19.02.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 19.02.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Mit Schreiben vom 26.08.2020 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer abermals über das gegen seine Person eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und eines Einreiseverbotes und gewährte ihm die Möglichkeit, binnen Frist eine Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom 02.09.2020 teilte die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers mit, dass sie den Beschwerdeführer bis dato nicht erreichen habe können und ersuchte aus diesem Grund um eine Fristverlängerung. Eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2020 wurde
§ 52Abs. 5 FPG i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt I.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46
FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt II.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und es wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2020 wurde
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität und – aufgrund des aktenkundigen Besitzes eines kosovarischen Reisepasses sowie eines kosovarischen Personalausweises – die Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers fest und erwog weiters, dieser sei legal im Bundesgebiet aufhältig gewesen, habe jedoch über einen längeren Zeitraum hinweg die österreichische Rechtsordnung missachtet. Gegen seine Person lägen vier näher dargestellte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen sowie ein Waffenverbot vor. Der zuletzt ergangenen Verurteilung habe zugrunde gelegen, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift bei zahlreichen Übergaben in einer mehrfach die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen Personen gewinnbringend überlassen und zudem unbefugt Waffen besessen habe. Ein weiterer Aufenthalt seiner Person im Bundesgebiet würde eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Geburt in Österreich aufgehalten und sei hier abgesehen von einer kurzfristigen Unterbrechung seit November 1997 durchgehend gemeldet gewesen. Dieser habe die Schule im Bundesgebiet besucht und sich in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen befunden. Im Vorfeld seiner Inhaftierung sei er jedoch keiner Beschäftigung nachgegangen. Dieser habe sein soziales Umfeld angesichts seiner langjährigen Aufenthaltsdauer in Österreich. Im Bundesgebiet würden die Eltern, ein Bruder, eine Schwester, die Ehefrau sowie die Tochter des Beschwerdeführers leben, welche mit Ausnahme der Schwester und eines weiteren in Deutschland lebenden Bruders, Staatsangehörige des Kosovo seien. Der Beschwerdeführer habe im Vorfeld seiner Inhaftierung im elterlichen Haushalt gelebt. Seine Ehefrau und Tochter hielten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und seien gegenwärtig
einer Wohnsitzauflage in einer Rückkehrberatungseinrichtung untergebracht. Ein gemeinsames Familienleben könne daher künftig im Kosovo stattfinden. Der mit der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in das in Österreich bestehende Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers sei im öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer habe durch die wiederholte Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen klar zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt sei, die österreichischen Gesetze zu respektieren. Auch die in Österreich bestehenden familiären Bindungen hätten ihn in der Vergangenheit nicht von wiederholten strafbaren Handlungen abzuhalten vermocht. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Lage und werde daher seinen Lebensunterhalt nach einer Niederlassung im Kosovo erwirtschaften und seinen Sorgepflichten nachkommen können. Der Beschwerdeführer habe auch sonst keine einer Rückkehr in den Kosovo, einen sicheren Herkunftsstaat, entgegenstehenden Gründe genannt. Die in der Stellungnahme vom 22.10.2019 in Bezug auf eine Rückkehr nach Serbien angeführte mögliche Verfolgung aufgrund seiner Eigenschaft als Kosovo-Albaner sowie aufgrund seiner Tätowierungen weise in Bezug auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat Kosovo keine Maßgeblichkeit auf. Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers sei eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Sicherheit gelegen, weshalb einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und keine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen gewesen sei. Am 10.09.2020 ist der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben worden.
- Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 01.10.2020 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in der begründend ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei in Österreich geboren und lebe hier seit 27 Jahren. Seine gesamte Familie lebe in Österreich, sodass ein schützenswertes Familienleben vorliege. Aufgrund seines langjährigen Aufenthalts, seines Schulbesuchs, seiner beruflichen Tätigkeiten sowie seiner Deutschkenntnisse auf Mutterspracheniveau bestehe zudem ein überaus schützenswertes Privatleben, wohingegen er von seinem Heimatland entfremdet wäre. Der Beschwerdeführer sei zwar mehrmals verurteilt worden, doch er bereue seine Taten und wolle künftig ein ordentliches Leben führen. Eine Rückkehrentscheidung und in der Folge auch ein Einreiseverbot hätten nicht erlassen werden dürfen, zumal der Beschwerdeführer keine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. In Bezug auf die Erlassung eines Einreiseverbotes wäre die Behörde ungeachtet des Vorliegens der formellen Tatbestandsvoraussetzungen verpflichtet gewesen, das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen und anhand konkreter Feststellungen eine Gefährdungsprognose vorzunehmen. Die Behörde habe die von ihr zur Beurteilung herangezogenen Urteile nicht herbeigeschafft und das diesen zugrunde gelegene Fehlverhalten und das daraus abzuleitende Persönlichkeitsbild im Bescheid nicht nachvollziehbar dargestellt. Die Durchführung einer individualisierten Gefährdungsprognose sei unterblieben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, wurde im Jahr 1993 in Österreich als Sohn zweier kosovarischer Staatsbürger geboren und hielt sich seither aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zuletzt war er Inhaber des unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ mit einer Gültigkeit bis zum 05.08.
- 1.
- Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 28.10.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, sowie wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde (Jugendstraftat).1.
- Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 28.10.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, sowie wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde (Jugendstraftat). Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 19.04.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten, teils versuchten, Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von sechs Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 19.04.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten, teils versuchten, Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von sechs Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 23.01.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 360,-), im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 23.01.2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 360,-), im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 19.02.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen (A.I.1 und 2.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, (A.II.) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, (B.I.) des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und (B.II.1.) des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 19.02.2020 wurde der Beschwerdeführer wegen (A.I.1 und 2.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, (A.II.) der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, (B.I.) des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und (B.II.1.) des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Bundegebiet A. vorschriftswidrig Suchtgift I. bei zahlreichen Übergaben in einer mehrfach die Grenzmenge übersteigenden Menge nachgenannten Personen gewinnbringend überlassen hat, und zwarrömisch eins. bei zahlreichen Übergaben in einer mehrfach die Grenzmenge übersteigenden Menge nachgenannten Personen gewinnbringend überlassen hat, und zwar
- der Beschwerdeführer und ein Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken a. im Zeitraum von Jänner 2019 bis April 2019 zumindest 200 g Speed (Wirkstoff: Amphetamin) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 20% einem Abnehmer zum Preis von EUR 15,- pro Gramm; b. im Zeitraum von Frühjahr 2019 bis Sommer 2019 zumindest 2.000 g Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 8% THCA einem Abnehmer zum Preis von EUR 8,50 pro Gramm;
- der Beschwerdeführer im Zeitraum von Sommer 2018 bis zu seiner Festnahme am 29.07.2019 zumindest 1 g Kokain (Wirkstoff: Cocain) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 20% zum Preis von EUR 80,- einem Abnehmer, 66 Stück Ecstasy-Tabletten im Preis von zumindest EUR 10,- pro Stück zwei Abnehmern sowie zumindest 3000 g Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA) mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von zumindest 8% zum Preis von EUR 10,- pro Gramm an bekannte und unbekannt gebliebene Abnehmer; II. erworben und besessen hat, und zwarrömisch zwei. erworben und besessen hat, und zwar
- innerhalb eines unbekannten Zeitraumes bis 29.07.2019 ca. 107,86 g brutto Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC und THC A) und
- innerhalb eines unbekannten Zeitraums bis 22.02.2019 52,58 g Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA); B. wenn auch nur fahrlässig, I. verbotene Waffen unbefugt besessen hat, und zwar innerhalb eines unbekannten Zeitraumes bis zu seiner Festnahme am 29.07.2019 zwei Schlagringe;römisch eins. verbotene Waffen unbefugt besessen hat, und zwar innerhalb eines unbekannten Zeitraumes bis zu seiner Festnahme am 29.07.2019 zwei Schlagringe; II. Waffen oder Munition besessen hat, obwohl ihm dies
§ 12Waffengesetz verboten ist, und zwarrömisch zwei.
Waffen oder Munition besessen hat, obwohl ihm dies
Paragraph 12, Waffengesetz verboten ist, und zwar
- innerhalb eines unbekannten Zeitraumes bis zu seiner Festnahme am 29.07.2019 zwei Schlagringe, eine Schreckschusspistole samt zugehöriger vier Stück Munition, eine Gasdruckpistole sowie ein Kampfmesser; Bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigte das Landesgericht das weitreichende Geständnis sowie den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen gleicher Art nach dem SMG und weiteren Vergehen nach dem Waffengesetz, drei Vorstrafen, von denen allerdings zwei bereits längere Zeit zurückliegen, sowie der rasche Rückfall gewertet. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein seit 06.12.2011 rechtskräftiges Waffenverbot mit Gültigkeit bis 23.01.
- 1.
- Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens ist zu prognostizieren, dass dieser in Zukunft neuerlich gleichgelagerte Straftaten begehen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen. 1.
- Im Bundesgebiet leben die Eltern und ein volljähriger Bruder des Beschwerdeführers, welche ebenfalls Staatsangehörige der Republik Kosovo sind und nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind. Ein weiterer volljähriger Bruder des Beschwerdeführers lebt in Deutschland. Der Beschwerdeführer lebte im Vorfeld der Inhaftierung in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinem Bruder. Darüber hinaus steht der Beschwerdeführer zu seinen Eltern und Geschwistern in keinem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, den Kontakt zu diesen Angehörigen infolge seiner Rückkehr in den Kosovo über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, gleichermaßen steht es den Angehörigen seiner Herkunftsfamilie offen, den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zu besuchen. Der Beschwerdeführer hat die Volksschule und Hauptschule/Sonderschule im Bundesgebiet absolviert und nahm an einem polytechnischen Lehrgang teil. Dass dieser eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war von 22.12.2009 bis 11.03.2010, am 28.05.2010, von 25.10.2010 bis 31.01.2011, von 25.12.2011 bis 11.01.2020, von 14.06.2012 bis 31.07.2015, von 16.09.2015 bis 07.06.2016, von 19.07.2016 bis 28.08.2016, von 01.09.2016 bis 12.11.2017, von 22.12.2017 bis 17.01.2018, von 20.01.2018 bis 25.01.2018, von 15.04.2018 bis 13.08.2018, von 26.09.2018 bis 28.10.2018, sowie von 29.11.2018 bis 09.12.2018 als Arbeiter sowie von 01.02.2011 bis 26.08.2011 als Arbeiterlehrling im Bundesgebiet beschäftigt. Von 04.10.2010 bis 06.10.2010, von 08.10.2010 bis 10.10.2010, von 10.10.2011 bis 24.12.2011, von 12.01.2012 bis 23.01.2012, von 01.02.2012 bis 12.02.2012, am 14.02.2012, von 23.04.2012 bis 13.06.2012, von 23.04.2012 bis 13.06.2012, von 05.08.2015 bis 17.08.2015, von 18.06.2016 bis 18.07.2016, von 13.12.2017 bis 20.12.2017, von 26.01.2018 bis 07.02.2018, von 26.02.2018 bis 25.03.2018 sowie von 26.11.2018 bis 28.11.2018 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld. Im Vorfeld seiner Festnahme am 29.07.2019 war er ohne reguläre Beschäftigung und hatte kein Einkommen. Eine berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers lag ab dem Jahr 2019 nicht mehr vor. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache und hat eine Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet. Am 10.09.2019 wurde die hochschwangere Ehegattin des Beschwerdeführers, eine Staatsangehörige der Republik Kosovo, mit welcher dieser im Jahr 2017 die Ehe geschlossen hatte, vor einer österreichischen Bezirkshauptmannschaft vorstellig, um einen Aufenthaltstitel zu beantragen, nachdem sie Ende Juli 2019 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist war. Am 18.09.2019 kam die Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Bundesgebiet zur Welt, welche ebenfalls die kosovarische Staatsbürgerschaft besitzt. Am 23.09.2019 stellte die Ehegattin des Beschwerdeführers für sich und ihre minderjährige Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welchen sie im Wesentlichen damit begründete, dass ihre Eltern sie aufgefordert hätten, zu ihrem Mann nach Österreich zu gehen, da sie schwanger wäre. Diese Anträge wurden, verbunden mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung, mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2019 abgewiesen. Dagegen eingebrachte Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2020, Zahlen G312 2225067-1 und G312 2225068-1, als unbegründet abgewiesen. Die Ehegattin und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers wurden am 29.09.2020 auf dem Luftweg in den Kosovo abgeschoben. Der Beschwerdeführer wurde am 08.09.2020 aus der Strafhaft entlassen und am 10.09.2020 in den Kosovo abgeschoben. Hinweise auf eine seither erfolgte neuerliche Einreise oder auf einen aktuellen Inlandsaufenthalt liegen nicht vor. 1.
- Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass ihm im Kosovo eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Kosovo in der Lage. Dem Beschwerdeführer ist es möglich, künftig im Kosovo im Familienverband mit seiner Ehegattin und Tochter zu leben. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die im angefochtenen Bescheid ersichtlichen Länderberichte verwiesen, aus denen sich eine unbedenkliche allgemeine Lage für Rückkehrer ergibt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, in welchem dokumentiert ist, dass der Beschwerdeführer zuletzt Inhaber eines kosovarischen Reisepasses und Personalausweises sowie eines österreichischen Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ gewesen ist. Es haben sich demnach keine Zweifel an der kosovarischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergeben. Die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Inhalt der entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen über die Dauer des legalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dessen Angaben, welche mit den im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister zu seiner Person abrufbaren Daten in Einklang stehen. 2.
- Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und der auf diese abstellenden Gefährdungsprognose ergeben sich aus den im Akt befindlichen Ausfertigungen der Urteile der Strafgerichte. Soweit die Beschwerde anführt, dass die Behörde die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht beigeschafft und das diesen zugrundeliegende konkrete Verhalten nicht gewürdigt hätte, kann dem nicht gefolgt werden, zumal der angefochtene Bescheid das den jeweiligen Verurteilungen zugrunde gelegene strafbare Handeln sowie die für die Strafbemessung ausschlaggebenden Gründe im Einzelnen darstellt und die festgestellte schwerwiegende Gefährdung aus ebenjenem Verhalten, unter Berücksichtigung der wiederholten Rückfälligkeit und der im Bundesgebiet bestehenden Bindungen, ableitete. 2.
- Die Feststellungen über die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich und im Kosovo beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. Die Beschwerde hat in diesem Kontext keine Sachverhalte aufgezeigt, welche nicht bereits den Erwägungen des angefochtenen Bescheides zugrunde gelegt worden sind. Die Feststellungen über die Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem im Akt einliegenden Sozialversicherungsdaten-Auszug vom 01.09.2020, welchem sich auch entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2019 nicht mehr am österreichischen Arbeitsmarkt eingegliedert war. Die Feststellungen zum legalen Aufenthalt der Eltern und eines Bruders des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus aktuellen Abfragen im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister zu deren Personen. Den im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Angehörigen der Herkunftsfamilie des Beschwerdeführers wird es problemlos möglich sein, den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer durch Besuche desselben im Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten, sodass eine gänzliche Auflösung der persönlichen Beziehung durch die verfügte aufenthaltsbeendende Maßnahme und das Einreiseverbot nicht im Raum steht. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen über Telefon und Internet regelmäßig aufrechterhalten. Die Feststellungen zu den Personen seiner Ehegattin und seiner im Bundesgebiet im September 2019 geborenen Tochter ergeben sich aus eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister, der aktenkundigen Mitteilung einer österreichischen Bezirkshauptmannschaft vom 10.09.2019 sowie der Einsichtnahme in die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2020, Zahlen G312 2225067-1 und G312 2225068-
- Aus diesen Quellen ergab sich insbesondere, dass es sich bei der Ehefrau und der Tochter des Beschwerdeführers um nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigte kosovarische Staatsbürgerinnen handelt, welche am 29.09.2020 in den Kosovo abgeschoben worden sind. Die am 10.09.2020 erfolgte Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Soweit in einer im Akt einliegenden Besucherliste einer Justizanstalt eine Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina als „Lebensgefährtin“ des Beschwerdeführers bezeichnet ist, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren kein Vorbringen hinsichtlich einer allfälligen Bindung zu dieser Frau erstattete und ein gemeinsamer Wohnsitz laut Einsicht in das Zentrale Melderegister nie vorgelegen hat. Eine relevante familiäre Bindung war daher nicht festzustellen. 2.
- Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf den Kosovo, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, welcher an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes im Kosovo nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Soweit in der Stellungnahme vom 22.10.2019 angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr (gemeint offensichtlich: nach Serbien) aufgrund seiner Eigenschaft als Kosovo-Albaner sowie aufgrund von Tätowierungen einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte, so kann diesen, im Übrigen nicht näher konkretisierten, Ausführungen keine Maßgeblichkeit beigemessen werden, zumal gegenständlich die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Kosovo im Raum steht. In der Beschwerde wurde den Feststellungen zum Nichtvorliegen eines einer Rückkehr in den Kosovo entgegenstehenden Sachverhaltes im Übrigen nicht entgegengetreten. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden. 2.
- Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurden. Insofern die herangezogenen Länderberichte Quellen älteren Datums enthalten, ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevante Lage zufolge laufender Medienbeobachtung im Wesentlichen als unverändert darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Kosovo um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde (vgl. dazu etwa VfGH 21.09.2017, E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098). Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass der Kosovo aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.2.
- Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Quellen, welche in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wurden. Insofern die herangezogenen Länderberichte Quellen älteren Datums enthalten, ist festzuhalten, dass sich die entscheidungsrelevante Lage zufolge laufender Medienbeobachtung im Wesentlichen als unverändert darstellt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Kosovo um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht – etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. – als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde vergleiche dazu etwa VfGH 21.09.2017, E 1323/2017-24, VwGH 13.12.2016, 2016/20/0098). Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass der Kosovo aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zur Rückkehrentscheidung 3.2.1.
§ 52Abs.
5 FPG i.d.g.F. hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.3.2.1.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG i.d.g.F. hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. 3.2.
- Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: 3.2.2.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er verfügte zuletzt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen.3.2.2.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er verfügte zuletzt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU" und war vor Verwirklichung des mit der gegenständlichen Entscheidung festgestellten maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen. 3.2.2.
- Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass das weitere Erfordernis für die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfüllt ist, nämlich, dass die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.3.2.2.2. Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, dass das weitere Erfordernis für die Erlassung der Rückkehrentscheidung erfüllt ist, nämlich, dass die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
§ 53Abs.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat - unter anderem - im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat - unter anderem - im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. 3.2.2.
- Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 19.02.2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt, weshalb der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vorliegt.3.2.2.
- Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 19.02.2020 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt, weshalb der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vorliegt. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Im Fall des Beschwerdeführers war zu berücksichtigen, dass dieser bereits im Oktober 2011 sowie im April 2012 wegen der Begehung von qualifizierten Eigentumsdelikten verurteilt worden war. Mit der erstgenannten Verurteilung vom 28.10.2011 wurde der damals noch minderjährige Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, sowie wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit der zweitgenannten Verurteilung vom 19.04.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten, teils versuchten, Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z1 StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von sechs Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Wenn auch an diese Verurteilung eine längere Periode des Wohlverhaltens anschloss, so hat sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen zuletzt neuerlich wiederholt manifestiert. So wurde dieser mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 23.01.2019 wegen § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 360,-), im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Jene neuerliche Verurteilung vermochte den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten, sein strafrechtswidriges Verhalten fortzusetzen und in seinem Schweregrad zu steigern. Dem zuletzt ergangenen rechtskräftigen Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 19.02.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 WaffG und des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG, lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Bundegebiet im Zeitraum Sommer 2018 bis zu seiner Festnahme am 29.07.2019 vorschriftswidrig Suchtgift bei zahlreichen Übergaben in einer mehrfach die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen Personen teils im Zusammenwirken mit einem Mittäter gewinnbringend überlassen hat. Bei den verkauften Suchtgiften handelte es sich um zumindest 200 g Speed (Wirkstoff: Amphetamin), zumindest 5.000 g Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA), zumindest 1 g Kokain (Wirkstoff: Cocain) sowie 66 Stück Ecstasy-Tabletten. Zudem wurde der Beschwerdeführer wegen des unbefugten Besitzes von verbotenen Waffen, nämlich mehrerer Schlagringe, einer Schreckschusspistole samt zugehöriger vier Stück Munition, einer Gasdruckpistole sowie eines Kampfmessers, schuldig gesprochen und es ist gegen diesen ein Waffenverbot unverändert aufrecht. Im Fall des Beschwerdeführers war zu berücksichtigen, dass dieser bereits im Oktober 2011 sowie im April 2012 wegen der Begehung von qualifizierten Eigentumsdelikten verurteilt worden war. Mit der erstgenannten Verurteilung vom 28.10.2011 wurde der damals noch minderjährige Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, sowie wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit der zweitgenannten Verurteilung vom 19.04.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des teils vollendeten, teils versuchten, Diebstahls durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Z1 StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil in der Höhe von sechs Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Wenn auch an diese Verurteilung eine längere Periode des Wohlverhaltens anschloss, so hat sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen zuletzt neuerlich wiederholt manifestiert. So wurde dieser mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil eines österreichischen Bezirksgerichts vom 23.01.2019 wegen Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je EUR 4,- (EUR 360,-), im Nichteinbringungsfall 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Jene neuerliche Verurteilung vermochte den Beschwerdeführer nicht davon abzuhalten, sein strafrechtswidriges Verhalten fortzusetzen und in seinem Schweregrad zu steigern. Dem zuletzt ergangenen rechtskräftigen Urteil eines österreichischen Landesgerichts vom 19.02.2020 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, lag im Wesentlichen zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Bundegebiet im Zeitraum Sommer 2018 bis zu seiner Festnahme am 29.07.2019 vorschriftswidrig Suchtgift bei zahlreichen Übergaben in einer mehrfach die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen Personen teils im Zusammenwirken mit einem Mittäter gewinnbringend überlassen hat. Bei den verkauften Suchtgiften handelte es sich um zumindest 200 g Speed (Wirkstoff: Amphetamin), zumindest 5.000 g Cannabiskraut (Wirkstoff: Delta-9-THC und THCA), zumindest 1 g Kokain (Wirkstoff: Cocain) sowie 66 Stück Ecstasy-Tabletten. Zudem wurde der Beschwerdeführer wegen des unbefugten Besitzes von verbotenen Waffen, nämlich mehrerer Schlagringe, einer Schreckschusspistole samt zugehöriger vier Stück Munition, einer Gasdruckpistole sowie eines Kampfmessers, schuldig gesprochen und es ist gegen diesen ein Waffenverbot unverändert aufrecht. Bei der Strafbemessung als mildernd berücksichtigte das Landesgericht das weitreichende Geständnis sowie den wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung. Als erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit Vergehen gleicher Art nach dem SMG und weiteren Vergehen nach dem Waffengesetz, drei Vorstrafen, von denen allerdings zwei bereits längere Zeit zurücklägen, sowie der rasche Rückfall gewertet. Beim Beschwerdeführer handelte es sich zum Tatzeitpunkt um einen volljährigen, vorbestraften, Mann, welcher über einen langen, rund einjährigen, Tatzeitraum schwerwiegende Delikt nach dem Suchtmittelgesetz beging, um sich eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen, wobei ihm die Gefährlichkeit und das Unrecht der Taten jedenfalls bewusst waren und er einen möglichen Eingriff in sein im Bundesgebiet geführtes Familien- und Privatleben bereits angesichts der für solche Delikte bestehenden Strafdrohung bewusst in Kauf nahm. Ausgehend davon führte die belangte Behörde zu Recht an, dass der Beschwerdeführer seinen Unwillen zur Befolgung der geltenden Gesetze klar zum Ausdruck gebracht hat und eine positive Zukunftsprognose unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Gebiet der Mitgliedstaaten nicht getroffen werden kann. Das Überlassen von Suchtgiften wie Kokain, Amphetamin und Cannabiskraut und auch die Höhe der daraus allenfalls lukrierten oder noch zu erwartenden Einkünfte, die letztlich darauf ausgerichtet sind, sich eine Einnahmequelle zu verschaffen, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum von rund einem Jahr als unmittelbarer Täter agierte, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr unter Berücksichtigung der drei Vorverurteilungen jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen. Gerade die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen und den Verkauf von Drogen stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts, ebenso wie der unbefugte Besitz mehrerer verbotener Waffen trotz aufrechten Waffenverbots (wobei hier eine besonders rasche Rückfälligkeit im Hinblick auf die Vorverurteilung wegen § 50 WaffG vom 23.01.2019 zu berücksichtigen ist), jedenfalls eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Das Überlassen von Suchtgiften wie Kokain, Amphetamin und Cannabiskraut und auch die Höhe der daraus allenfalls lukrierten oder noch zu erwartenden Einkünfte, die letztlich darauf ausgerichtet sind, sich eine Einnahmequelle zu verschaffen, sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum von rund einem Jahr als unmittelbarer Täter agierte, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr unter Berücksichtigung der drei Vorverurteilungen jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen. Gerade die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen und den Verkauf von Drogen stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts, ebenso wie der unbefugte Besitz mehrerer verbotener Waffen trotz aufrechten Waffenverbots (wobei hier eine besonders rasche Rückfälligkeit im Hinblick auf die Vorverurteilung wegen Paragraph 50, WaffG vom 23.01.2019 zu berücksichtigen ist), jedenfalls eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Soweit die Beschwerde darauf verweist, dass der Beschwerdeführer seine Tat bereue, und sich künftig wohlverhalten werde, ist den Erwägungen im angefochtenen Bescheid beizupflichten, demnach der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit durch die im Bundesgebiet bestehenden familiären und privaten Bindungen, eine Erwerbstätigkeit sowie selbst durch erfolgte Verurteilungen sowie den Umstand, dass er im letzten Tatzeitraum werdender Vater war, nicht davon abgehalten werden konnte, neuerlich strafbare Handlungen zu setzen und dieses Verhalten über einen rund einjährigen Zeitraum bis zu seiner Festnahme kontinuierlich fortzusetzen. Die Beschwerde hat auch nicht aufgezeigt, in wie fern die persönliche Situation des Beschwerdeführers eine Änderung erfahren hätte, sodass die allfällige Prognose eines künftigen ordentlichen Lebenswandels getroffen werden könnte. Vor diesem Hintergrund sind keine Umstände zu erkennen, welche die Prognose zuließen, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft nicht gleichermaßen – trotz des zuletzt erfahrenen Haftübels und der im Bundesgebiet vorhandenen Bindungen – in strafbares Verhalten zurückfallen werde. Alleine die Beteuerung des Beschwerdeführers, sein Verhalten zu bereuen, kann demnach angesichts der Schwere und besonderen Gefährlichkeit der von ihm begangenen Delikte im Bereich der qualifizierten Eigentumsdelikte, des Besitzes verbotener Waffen und des Suchtgifthandels nicht als ausreichend erachtet werden, um eine positive Zukunftsprognose treffen zu können, zumal sein in der Vergangenheit gezeigtes tatsächliches Verhalten eine fehlende Verbundenheit mit der geltenden Rechtsordnung deutlich erkennen ließ. Schließlich ist festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Da sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit zuletzt nachdrücklich und gekennzeichnet durch einen raschen Rückfall manifestiert hat und dieser sich im Zeitraum zwischen der letzten Verurteilung und Abschiebung in den Kosovo durchgehend in Haft befunden hat, liegt ein Wohlverhalten in Freiheit, welches für einen allfälligen Gesinnungswandel sprechen würde, gegenwärtig nicht vor. Vor diesem Hintergrund sind keine Umstände zu erkennen, welche die Prognose zuließen, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft nicht gleichermaßen – trotz des zuletzt erfahrenen Haftübels und der im Bundesgebiet vorhandenen Bindungen – in strafbares Verhalten zurückfallen werde. Alleine die Beteuerung des Beschwerdeführers, sein Verhalten zu bereuen, kann demnach angesichts der Schwere und besonderen Gefährlichkeit der von ihm begangenen Delikte im Bereich der qualifizierten Eigentumsdelikte, des Besitzes verbotener Waffen und des Suchtgifthandels nicht als ausreichend erachtet werden, um eine positive Zukunftsprognose treffen zu können, zumal sein in der Vergangenheit gezeigtes tatsächliches Verhalten eine fehlende Verbundenheit mit der geltenden Rechtsordnung deutlich erkennen ließ. Schließlich ist festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden – etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall – manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491, mwN). Da sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit zuletzt nachdrücklich und gekennzeichnet durch einen raschen Rückfall manifestiert hat und dieser sich im Zeitraum zwischen der letzten Verurteilung und Abschiebung in den Kosovo durchgehend in Haft befunden hat, liegt ein Wohlverhalten in Freiheit, welches für einen allfälligen Gesinnungswandel sprechen würde, gegenwärtig nicht vor. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer von Geburt an im Familienverband in Österreich gelebt hat, hier seine Schulbildung absolviert hat und bis Dezember 2018 in unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen beschäftigt war; nichtsdestotrotz hat sich – trotz seiner Eingliederung im Bundesgebiet – ab dem Jahr 2011 eine Gefährlichkeit seiner Person manifestiert, angesichts derer dessen Verfestigung im Bundesgebiet nicht als Indiz für eine nicht gegebene Wiederholungsgefahr erachtet werden kann. Die langjährige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sowie die vorhandenen verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte vermochten den Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nicht von dem dargestellten kontinuierlichen strafrechtswidrigen Verhalten im Gebiet der Mitgliedstaaten abzuhalten. Die Verhinderung von Suchtgiftdelikten stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554). Auch der Verhinderung von qualifizierten Eigentumsdelikten wie Einbruchsdiebstahl (vgl. etwa VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0063) und insbesondere des unbefugten Waffenbesitzes kommt im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ein hohes Gewicht zu. Auch der Verhinderung von qualifizierten Eigentumsdelikten wie Einbruchsdiebstahl vergleiche etwa VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0063) und insbesondere des unbefugten Waffenbesitzes kommt im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit ein hohes Gewicht zu. In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0021). In seinem Erkenntnis vom 03.07.2018, Ra 2018/21/0099, hat der Verwaltungsgerichtshof zudem erwogen, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden kann. Im Hinblick darauf seien die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes auch gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde gegebenenfalls nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2016/21/0338; VwGH 15.03.2018, Ra 2018/21/0021). Insofern ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt. 3.2.
- Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).3.2.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249 mwN). § 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete: Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
§ 53Abs.
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“ § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27
- f)ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276-8).Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben. Dazu hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27
- f)ausdrücklich fest, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich seien vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu noch einmal Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276-8). 3.2.3.1. Es wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung seit 27 Jahren und damit sein gesamtes bisheriges Leben rechtmäßig in Österreich aufgehalten hatte, hier die festgestellten verwandtschaftlichen Bindungen aufweist, seine Schulbildung im Bundesgebiet absolvierte und die deutsche Sprache beherrscht. Allerdings hat er eine Berufsausbildung nicht abgeschlossen und hat außerhalb des Kreises seiner Kernfamilie (Eltern und Geschwister), mit welchen er im Vorfeld seiner Festnahme im gemeinsamen Haushalt lebte, keine engen sozialen Bindungen im Bundesgebiet begründet. Der volljährige Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, zu seinen im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigten Eltern und seinen Geschwistern in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen und er hat durch seine kontinuierliche schwerwiegende Straffälligkeit eine Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Der persönliche Kontakt zu selbigen erwies sich überdies zuletzt bereits angesichts der verbüßten Freiheitsstrafe von 20 Monaten als maßgeblich eingeschränkt. Angesichts der an anderer Stelle dargestellten wiederholten Begehung von Straftaten insbesondere im Bereich des Suchtgifthandels, des unbefugten Waffenbesitzes und der schwerwiegenden Vermögensdelikte sind die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zwecks Schutz der Rechte anderer als höher zu bewerten als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem gemeinsamen Aufenthalt mit seinen Angehörigen in Österreich. Durch eine Rückkehrentscheidung wird auch kein gänzlicher Abbruch der Beziehung zu seinen Angehörigen bewirkt, sondern es steht seinen Angehörigen einerseits offen, den Beschwerdeführer im gemeinsamen Herkunftsstaat Kosovo zu besuchen, andererseits wird diesen eine Aufrechterhaltung des Kontaktes über Telefon und Internet weiterhin möglich sein. Im Zuge der durchzuführenden Abwägungsentscheidung ist zudem zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2017 die Ehe mit einer kosovarischen Staatsbürgerin geschlossen hat, welche ihren Lebensmittelpunkt (mit Ausnahme eines kurzfristigen Aufenthalts im Bundesgebiet zwischen Ende Juli 2019 und Ende September 2020) im Kosovo hat, und mit dieser im September 2019 eine gemeinsame Tochter bekommen hat, welche ebenfalls kosovarische Staatsbürgerin ist. Die Ehegattin und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers sind nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt und haben ihren Lebensmittelpunkt im Kosovo, wo sich die Genannten seit ihrer am 29.09.2020 erfolgten Abschiebung (neuerlich) aufhalten. Demnach hat der Beschwerdeführer seine engsten familiären und persönlichen Bindungen – nämlich jene zu seiner Ehegattin und seiner Tochter im Kleinkindalter – aktuell im Herkunftsstaat Kosovo. Angesichts der langjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bildet die ausgesprochene Rückkehrentscheidung jedenfalls auch einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers, welcher jedoch im öffentlichen Interesse gerechtfertigt ist. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer zwar die Schule im Bundesgebiet besuchte, die deutsche Sprache erlernte und während seines Aufenthaltes verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist. Ein aufrechtes Beschäftigungsverhältnis hat zuletzt nicht vorgelegen und die berufliche Eingliederung vermochte den Beschwerdeführer schon in der Vergangenheit nicht von schwerwiegenden Straftaten abzuhalten. Der Beschwerdeführer hat auch kein Vorbringen dazu erstattet, dass ihm nach Haftentlassung allenfalls eine konkrete Beschäftigung in Aussicht gestanden hätte. Seine Berufserfahrung wird der Beschwerdeführer sich nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat beim Aufbau einer neuen Existenz gleichermaßen zu Nutze machen können. Aufgrund des im Kosovo bestehenden Familienlebens mit seiner Ehegattin und seiner minderjährigen Tochter ist trotz des Aufwachsens in Österreich keinesfalls zu erkennen, dass der Beschwerdeführer keine Bindungen mehr im Herkunftsstaat aufweist, sondern es überwiegen die familiären Bindungen zu seiner Ehegattin und der eineinhalbjährigen Tochter unter Berücksichtigung der nicht gegebenen beruflichen Eingliederung des Beschwerdeführers gesamtbetrachtend die im Bundesgebiet bestehenden Bindungen. Der Beschwerdeführer ist im September 2020 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt und führt zum Entscheidungszeitpunkt kein aufrechtes Familien- und Privatleben in Österreich. Beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, etwa auf Grund seines längeren Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich im Kosovo wieder zurechtzufinden, zumal er innerhalb eines kosovarischen Familienverbandes aufgewachsen ist und mit einer kosovarischen Staatsbürgerin verheiratet ist. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer, welcher über Schulbildung und Berufserfahrung verfügt, die dortigen örtlichen Gegebenheiten überhaupt nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde. Dem Beschwerdeführer wird es möglich sein, im Kosovo im Familienverband mit seiner Ehefrau und Tochter zu leben, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und so zum Haushaltseinkommen beizutragen. 3.2.3.2. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. 3.2.3.2. Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Den angesichts seiner langjährigen Aufenthaltsdauer bestehenden familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer Straftaten, insbesondere im Bereich der schwerwiegenden Delikte gegen fremdes Vermögen sowie der Suchtgiftkriminalität und des unbefugten Waffenbesitzes gegenüber. Angesichts der Schwere der konkret begangenen Straftaten (u.a. Suchtgifthandel) sowie der Vielzahl der zuletzt innerhalb eines rund einjährigen Zeitraums gesetzten Tathandlungen, von welchen ihn auch drei Vorverurteilungen nicht abzuhalten vermochten, ist fallgegenständlich von einer gravierenden Straffälligkeit auszugehen, welche eine Aufenthaltsbeendigung auch angesichts der Verfestigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geboten erscheinen lässt. Aufgrund der kontinuierlichen Tatbegehungen sowie der vielfachen raschen Rückfälligkeit und der vollkommenen Wirkungslosigkeit sämtlicher bisher verhängter Sanktionen und Resozialisierungsmöglichkeiten ist die Begehung weiterer gleichgelagerter Straftaten zu prognostizieren, sodass mit einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einherginge. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung (auf Dauer oder vorübergehend) unzulässig erscheinen ließen. 3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 52Abs.
5 FPG als unbegründet abzuweisen.3.2.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 52, Absatz 5, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo:
§ 52Abs.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat, ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage im Kosovo ist überdies zu berücksichtigen, dass
§ 1Z 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat, ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage im Kosovo ist überdies zu berücksichtigen, dass
Paragraph eins, Ziffer 2, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, Kosovo als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des Covid-19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Die Einreise in den Kosovo ist aktuell möglich und es sind Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Covid-19-Erregers in Geltung. Seit 13.07.2020 gilt ein allgemeines Gebot, außerhalb seines Eigenheimes, einen Gesichtsschutz (Maske) zu tragen sowie eine Distanz von 2m zu anderen Personen einzuhalten. Das Nicht-Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit wird mit 35 EUR bestraft. (https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kosovo). Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des Covid-19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Die Einreise in den Kosovo ist aktuell möglich und es sind Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Covid-19-Erregers in Geltung. Seit 13.07.2020 gilt ein allgemeines Gebot, außerhalb seines Eigenheimes, einen Gesichtsschutz (Maske) zu tragen sowie eine Distanz von 2m zu anderen Personen einzuhalten. Das Nicht-Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in der Öffentlichkeit wird mit 35 EUR bestraft. (https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kosovo). Unabhängig davon liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Covid-19-Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im September 2020 in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und keine Hinweise auf einen aktuellen Inlandsaufenthalt bestehen. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: 3.4.1.
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.4.1.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus vergleiche zuletzt VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach Paragraph 70, Absatz 3, FPG – VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG – Erkenntnis VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert demnach das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf das strafgerichtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Gerade die in der Begehung von Suchtgifthandel gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich, ebenso wie der unbefugte Besitz mehrerer verbotener Waffen, eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289). Das Bundesamt ging unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls davon aus, dass aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zu prognostizieren ist, dass dieser neuerlich gegen Bestimmungen des Strafrechts verstoßen und insbesondere abermals versuchen werde, sich durch die Begehung von Suchtgifthandel eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert demnach das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf das strafgerichtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Gerade die in der Begehung von Suchtgifthandel gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich, ebenso wie der unbefugte Besitz mehrerer verbotener Waffen, eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289). Das Bundesamt ging unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls davon aus, dass aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers zu prognostizieren ist, dass dieser neuerlich gegen Bestimmungen des Strafrechts verstoßen und insbesondere abermals versuchen werde, sich durch die Begehung von Suchtgifthandel eine illegale Einnahmequelle zu verschaffen. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 2, 3, oder 8 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte. 3.4.2. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
§ 55Abs.
4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. 3.4.2. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. 3.4.
- Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet. 3.4.
- Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet. 3.
- Zum Einreiseverbot: 3.5.1.
§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.3.5.1.
Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
§ 53Abs.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 1 erster Fall insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 1 erster Fall insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist.
§ 53Abs.
4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. 3.5.
- Wie bereits unter Punkt 3.2.2.
- zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
§ 53Abs. 3 Z 1 i
Vm. § 52 Abs. 5 FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes.3.5.
- Wie bereits unter Punkt 3.2.2.
- zur Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung im Einzelnen dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall die Annahme gerechtfertigt, dass vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 5, FPG ausgeht. Diese Umstände rechtfertigen auch die Erlassung eines Einreiseverbotes. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt betont, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. etwa VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Gleichermaßen bestehen hohe öffentliche Interessen an der Verhinderung von unbefugtem Waffenbesitz und Einbruchsdiebstahl. Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich und Europa geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers insbesondere in Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit von Delikten im Bereich des Suchtgifthandels nach § 28a SMG sowie des Besitzes mehrerer verbotener Waffen, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt betont, dass die Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche etwa VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643; 30.08.2017, Ra 2017/18/0155). Gleichermaßen bestehen hohe öffentliche Interessen an der Verhinderung von unbefugtem Waffenbesitz und Einbruchsdiebstahl. Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten massiv seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich und Europa geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des Beschwerdeführers insbesondere in Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit von Delikten im Bereich des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, SMG sowie des Besitzes mehrerer verbotener Waffen, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen ist. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der organisierten Drogenkriminalität sowie Schutz der Rechtsgüter Leib und Leben), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der organisierten Drogenkriminalität sowie Schutz der Rechtsgüter Leib und Leben), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer solchen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). 3.5.3. Ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG genannten Maximaldauer von zehn Jahren verhältnismäßig. Angesichts der wiederholten schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers im Bereich der Eigentums- und Suchtmitteldelikte sowie des unbefugten Waffenbesitzes, seines raschen Rückfalls, sowie des langen Tatzeitraums beim Handel mit Suchtgiften, ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seiner langjährigen Aufenthaltsdauer und privaten Bindungen in Österreich im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest drei Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. 3.5.3. Ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG genannten Maximaldauer von zehn Jahren verhältnismäßig. Angesichts der wiederholten schwerwiegenden Delinquenz des Beschwerdeführers im Bereich der Eigentums- und Suchtmitteldelikte sowie des unbefugten Waffenbesitzes, seines raschen Rückfalls, sowie des langen Tatzeitraums beim Handel mit Suchtgiften, ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seiner langjährigen Aufenthaltsdauer und privaten Bindungen in Österreich im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest drei Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird. Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung der privaten Interessen des Beschwerdeführers in Österreich nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von insbesondere schweren Suchtgiftdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen. Seinen in Österreich zum Aufenthalt berechtigten Angehörigen wird es, wie an anderer Stelle dargelegt, möglich sein, den persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer durch Besuche im Herkunftsstaat weiterzuführen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet. 4.
§ 24Abs. 1 des Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.4.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 21Abs.
7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage im Kosovo in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einen Eingriff in seine durch Art. 2 oder 3 EMRK befürchten würde. Ebensowenig wurde der zur Begründung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen strafgerichtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich entgegengetreten. Da auch bei Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten privaten Bindungen im Bundesgebiet aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz im Bereich der Eigentumsdelikte, des unbefugten Waffenbesitzes sowie des Suchtgifthandels die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen, konnte die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks unterbleiben werden (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430 mwN). Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers und zur Lage im Kosovo in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie beweiswürdigend dargelegt, wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einen Eingriff in seine durch Artikel 2, oder 3 EMRK befürchten würde. Ebensowenig wurde der zur Begründung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen strafgerichtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich entgegengetreten. Da auch bei Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten privaten Bindungen im Bundesgebiet aufgrund der schwerwiegenden Delinquenz im Bereich der Eigentumsdelikte, des unbefugten Waffenbesitzes sowie des Suchtgifthandels die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen, konnte die zusätzliche Verschaffung eines persönlichen Eindrucks unterbleiben werden vergleiche VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430 mwN). Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründ