RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2021 GeschäftszahlW200 2237430-1 SpruchW200 2237430-1/3E, W200 2237430-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist seit 01.09.2020 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert. Kausal dafür waren folgende Leiden: Asthma bronchiale, periphere arterielle Verschlusskrankheit, Hypertonie, chronische Niereninsuffizienz. Gegenständliches Verfahren: Im August 2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass unter Anschluss eines MRT-Befundes des Kniegelenks. Mit Bescheid des SMS vom 26.08.2020 wurde der am 17.08.2020 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 15.01.2020 in dieser Sache rechtskräftig entschieden worden sei. Eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigung hätte der Beschwerdeführer in seinem Antrag nicht glaubhaft geltend gemacht. Im Rahmen seiner dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass in dem vorgelegten MRT-Befund die endgradige Abnützung seines Knies zu ersehen sei und dass bereits ein OP-Termin eines neuen Kniegelenkes für 20.10.2020 vereinbart sei. Der Beschwerde angeschlossen war der bereits vorgelegt MRT-Befund sowie die Aufforderung zur Durchführung von Voruntersuchungen für die angeführte Operation. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte unfallchirurgische Gutachten vom 19.10.2020 gestaltete sich wie folgt: „Anamnese: Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 01.10.2019, ges. GdB 50%. Beschwerdevorentscheidung Zwischenanamnese: keine Spitalsaufenthalte Derzeitige Beschwerden: Das rechte Knie schmerzt, ich kann nicht belasten, ich tu mir schwer beim Atmen, die Hüften schmerzen. Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Candam, Iterium, Pram, T-ASS, Rosamib, Trittico, Nomexor, Urosin, Spiriva, Foster, Dymista, Sultanol DA, Apresnislon Laufende Therapie: für 20.10.2020 geplante Knietotalendoprothese rechts Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Pens. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 02/2020 MR rechtes Knie beschreibt erhebliche Degeneration02 aus 2020, MR rechtes Knie beschreibt erhebliche Degeneration Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend, Ernährungszustand: adipös, Größe: 172,00cm Gewicht: 92,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute: unauffällig Hals: unauffällig, Pulse vorhanden, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, elastisch, Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch, Herz: rhythmisch, rein. Abdomen: Bauchdecken weich, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Linkshänder, Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Mäßig Heberden Arthrosen. Übrige Gelenke sind bandfest und altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit: Allseits frei, Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist mäßig rechtsentlastend hinkend, Zehenballen-, Fersenstand rechts eingeschränkt, Anhocken mit Vorstellen des rechten Fußes 1/3 eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Füße sind warm. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Gering Verschwellung der Unterschenkel, auch fleckige Pigmentierungen an den Unterschenkeln. Rechtes Knie: Insgesamt arthrotisch aufgetrieben, gering intraartikulärer Erguss. Der Zohlen-Test ist positiv, Schmerzen bei X- und O-Vermehrung. Linkes Knie: Ergussfrei und bandfest. Die Innenrotationen an den Hüften ist endlagenschmerzhaft. Beweglichkeit: Hüften: S 0-0-100 beidseits, R (S 90°) 10-0-30 beidseits, Knie S rechts 0-10-90, links 0-0-135, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule Im Lot. Etwas verstärkte Brustkyphose. Kein auffälliger Hartspann, kein Druck- oder Klopfschmerz. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt, Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 15, Seitwärtsneigen und Rotation endlagig eingeschränkt. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in Sneakers ohne Gehhilfen zur Untersuchung. Das Gangbild ist mäßig rechtshinkend, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teils im Stehen, teils im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden 1 Asthma bronchiale 2 Periphere arterielle Verschlußkrankheit 3 Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat 4 Hypertonie 5 Chronische Niereninsuffizienz Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Heutiges Leiden 3 unter besonderer Berücksichtigung der Kniegelenksarthrose rechts wird zusätzlich berücksichtigt. Dauerzustand 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten. Nach erfolgreicher Intervention einer peripheren Gefäßerkrankung ohne relevante Strömungsbehinderung sowie Asthma bronchiale mit leichter-mittelschwerer Obstruktion, ohne Erfordernis einer permanenten Sauerstoff- Therapie und ohne wesentliche Einschränkung der kardialen Leistungsbreite, bei normalem Allgemeinzustand bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein Gutachterliche Stellungnahme: Die Heilbehandlung nach geplanter Knietotalendoprothese am 20.10.2020 wird keine 6 Monate andauern. Jetzt und nach Abschluss der Heilbehandlung ist eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m zumutbar und möglich. Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich.“ Mit Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2020 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass nicht vorlägen. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass das Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Zurückweisung des Antrages nicht gerechtfertigt erfolgt sei und eine inhaltliche Befassung mit dem im Antrag vorgelegten schriftlichen Unterlagen durchgeführt worden sei. Das Ergebnis der ärztlichen Begutachtung sei als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit Antrag vom 26.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das BVwG. Im Zuge des Vorlageantrages kritisierte er die maximal zehnminütige Untersuchung durch den Unfallchirurgen und dass er von diesem nicht wirklich ernst genommen worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 von Hundert. 1.2. Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Status: Knochenbau: normal, Pulse vorhanden, Venen nicht gestaut Thorax: symmetrisch, elastisch, Lunge: sonorer Klopfschall, vesikuläres Atemgeräusch, Herz: rhythmisch, rein. Abdomen: Bauchdecken weich, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Linkshänder, Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Mäßig Heberden Arthrosen. Übrige Gelenke sind bandfest und altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit: Allseits frei, Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist mäßig rechtsentlastend hinkend, Zehenballen-, Fersenstand rechts eingeschränkt, Anhocken mit Vorstellen des rechten Fußes 1/3 eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Füße sind warm. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Gering Verschwellung der Unterschenkel, auch fleckige Pigmentierungen an den Unterschenkeln. Rechtes Knie: Insgesamt arthrotisch aufgetrieben, gering intraartikulärer Erguss. Der Zohlen-Test ist positiv, Schmerzen bei X- und O-Vermehrung. Linkes Knie: Ergussfrei und bandfest. Die Innenrotationen an den Hüften ist endlagenschmerzhaft. Beweglichkeit: Hüften: S 0-0-100 beidseits, R (S 90°) 10-0-30 beidseits, Knie S rechts 0-10-90, links 0-0-135, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule Im Lot. Etwas verstärkte Brustkyphose. Kein auffälliger Hartspann, kein Druck- oder Klopfschmerz. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits endlagig eingeschränkt, Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 15, Seitwärtsneigen und Rotation endlagig eingeschränkt. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in Sneakers ohne Gehhilfen zur Untersuchung. Das Gangbild ist mäßig rechtshinkend, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird teils im Stehen, teils im Sitzen durchgeführt. Funktionseinschränkungen: - Asthma bronchiale, - periphere arterielle Verschlusskrankheit, - Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat,- Hypertonie, - Chronische Niereninsuffizienz 1.2.2. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Beim Beschwerdeführer liegt zwar unter anderem eine periphere arterielle Verschlusskrankheit vor, nach erfolgreicher Intervention dieser peripheren Gefäßerkrankung ohne relevante Strömungsbehinderung sowie Asthma bronchiale mit leichter-mittelschwerer Obstruktion, ohne Erfordernis einer permanenten Sauerstoff- Therapie und ohne wesentliche Einschränkung der kardialen Leistungsbreite bei normalem Allgemeinzustand bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Die Aufbraucherscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat (Kniegelenksarthrose rechts) zum Zeitpunkt der Untersuchung bewirken keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und ist auch davon auszugehen, dass die Heilbehandlung nach der Knietotalendoprothese keine 6 Monate andauern wird. Trotz der zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden Kniegelenksarthrose rechts bzw. nach Abschluss der Heilbehandlung nach der Knietotalendoprothese ist eine ausreichende Beweglichkeit bzw. Gesamtmobilität gegeben, sodass der Beschwerdeführer sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und eine kurze Wegstrecke (ca. 300 - 400
- m)aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen kann. Das objektivierbare Ausmaß der Defizite kann eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Zusammenwirken – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Es besteht auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, es besteht keine schwere Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems oder der Lunge. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Die Greif- und Haltefunktionen sind ausreichend erhalten. Das Ein- und Aussteigen und Anhalten sowie ein sicherer Transport sind möglich, da Kraft- und Standsicherheit ausreichen, um einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter normalen Umständen zu ermöglichen. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Beim Beschwerdeführer liegen auch keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. 2. Beweiswürdigung: Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten vom 19.10.2020 nach einer Untersuchung am 15.10.2020 eingeholt worden. Zu diesem Zeitpunkt bestand die besagte Kniegelenksarthrose rechts. Der Beschwerdeführer hat sich in weiterer Folge am 20.10.2020 einer Operation in Form einer Kniegelenksendoprothese unterzogen. Bereits im zitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Die zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden Leiden des Beschwerdeführers führen laut Gutachten nachvollziehbar nicht zu Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken sowie zu keiner erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bzw. einer Sinnesbeeinträchtigung. So konnte durch eine erfolgreiche Intervention bei einer periphere Gefäßerkrankung eine Zustand ohne relevante Strömungsbehinderung erreicht werden. Sowohl diese PAVK sowie das zweifellos vorliegende Asthma bronchiale mit leichter-mittelschwerer Obstruktion - ohne Erfordernis einer permanenten Sauerstoff- Therapie und ohne wesentliche Einschränkung der kardialen Leistungsbreite - führen bei normalem Allgemeinzustand zu keinern erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Der Gutachter geht weiters davon aus, dass die zum Zeitpunkt der Untersuchung noch nicht erfolgte Knietotalendoprothesen-OP erfolgreich verlaufen wird. Im Fall eines derartigen Verlaufes ist von einer Besserung des Zustandes des Beschwerdeführers und in weiterer Folge davon auszugehen, dass nach 6 Monaten es nicht mehr zu erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten kommt. Das Ausmaß des Defizits kann eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können alleine, ohne fremde Hilfe und Pausen zurückgelegt werden. Die Gesamtmobilität ist nicht wesentlich eingeschränkt. Hinweise auf eine psychische Erkrankung liegen nicht vor. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder- (…)Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und, - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder, - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder, - (…) vorliegen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032). In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 wird ausgeführt:In den Erläuterungen zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, wird ausgeführt: Ausgehend von den bisherigen durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Beurteilungskriterien zur Frage „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sind Funktionseinschränkungen relevant, die die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Als Aktionsradius ist eine Gehstrecke von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m anzunehmen. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Alle therapeutischen Möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des behandelnden Arztes/der behandelnden Ärztin ist nicht ausreichend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden.Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:, - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, - COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie, - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Beim Beschwerdeführer liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Die allfällige Verwendung eines Hilfsmittels zur Fortbewegung außer Haus (Schuheinlagen, Gehstock, Stützkrücke, orthopädische Schuhe) ist - da die Funktionalität der oberen Extremitäten beim Beschwerdeführer ausreichend gegeben ist - zumutbar und bedingt kein relevantes Hindernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Es ist beim Beschwerdeführer von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen, die vorgebrachte Einschränkung der Gehstrecke konnte nicht in einem Ausmaß festgestellt werden, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist ausreichend möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Hingewiesen wird darauf, dass der Beschwerdeführer im Fall einer nicht erfolgreichen Heilbehandlung nach der erfolgten Operation bei Vorliegen einer offenkundigen Änderung der Funktionsbeeinträchtigung einen neuen Antrag auf Vornahme der verfahrensgegenständlichen Zusatzeintragung stellen kann. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (§ 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes war von der belangten Behörde ein unfallchirurgisches Gutachten eingeholt worden. In dem vorzitierten Gutachten wurde der Zustand des Beschwerdeführers im Detail dargelegt und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen – konkret das Nichtvorliegen erheblicher Funktionseinschränkungen – für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist der Unfallchirurg in seinem nachvollziehbaren Gutachten ausführlich auf das geschilderte Beschwerdevorbringen eingegangen. Eine Verhandlung konnte angesichts der ausführlichen Beschreibung des medizinischen Zustandes des Beschwerdeführers unterbleiben. Auch im Vorlageantrag wurden keine neuen Befunde mehr vorgelegt. Eine andere Einschätzung ließ sich angesichts der bereits erfolgten Beurteilung der Leiden daraus nicht ableiten.Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist der Unfallchirurg in seinem nachvollziehbaren Gutachten ausführlich auf das geschilderte Beschwerdevorbringen eingegangen. Eine Verhandlung konnte angesichts der ausführlichen Beschreibung des medizinischen Zustandes des Beschwerdeführers unterbleiben. Auch im Vorlageantrag wurden keine neuen Befunde mehr vorgelegt. Eine andere Einschätzung ließ sich angesichts der bereits erfolgten Beurteilung der Leiden daraus nicht ableiten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W200.2237430.1.00