GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, hat mit Bescheid vom 18.09.2020, GZ: XXXX , den Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld, eingelangt am 21.08.2020,
3 BPGG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits von 11.08.2018 bis 10.05.2019 und von 19.08.2019 bis 18.05.2020 für ihr Kind XXXX die Familienhospizkarenz in Anspruch genommen und für diesen Zeitraum ein Pflegekarenzgeld bezogen habe. Ist der Anspruch auf Familienhospizkarenz bereits ausgeschöpft, so sei eine neuerliche Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer jeweils bei Vorliegen eines neuen Anlassfalls zulässig. Dieser liege grundsätzlich im Fall des Hinzukommens eines neuen, die Familienhospizkarenz rechtfertigenden, Krankheitsbildes oder im Falle einer Verbesserung/Stabilisierung des Gesundheitszustandes mit einer nachfolgenden Verschlechterung vor. Beim Sohn der Beschwerdeführerin liege keine schwerste Erkrankung und kein Rückschluss auf das Hinzukommen eines neuen Krankheitsbildes vor. Da sohin kein neuer Anlassfall vorliege, seien die Voraussetzungen für die nochmalige Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz und damit für die Zuerkennung eines Pflegekarenzgeldes nicht gegeben.Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, hat mit Bescheid vom 18.09.2020, GZ: römisch 40 , den Antrag von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld, eingelangt am 21.08.2020,
Paragraph 21 d, Absatz 3, BPGG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits von 11.08.2018 bis 10.05.2019 und von 19.08.2019 bis 18.05.2020 für ihr Kind römisch 40 die Familienhospizkarenz in Anspruch genommen und für diesen Zeitraum ein Pflegekarenzgeld bezogen habe. Ist der Anspruch auf Familienhospizkarenz bereits ausgeschöpft, so sei eine neuerliche Inanspruchnahme durch den Arbeitnehmer jeweils bei Vorliegen eines neuen Anlassfalls zulässig. Dieser liege grundsätzlich im Fall des Hinzukommens eines neuen, die Familienhospizkarenz rechtfertigenden, Krankheitsbildes oder im Falle einer Verbesserung/Stabilisierung des Gesundheitszustandes mit einer nachfolgenden Verschlechterung vor. Beim Sohn der Beschwerdeführerin liege keine schwerste Erkrankung und kein Rückschluss auf das Hinzukommen eines neuen Krankheitsbildes vor. Da sohin kein neuer Anlassfall vorliege, seien die Voraussetzungen für die nochmalige Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz und damit für die Zuerkennung eines Pflegekarenzgeldes nicht gegeben. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 01.10.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte sie aus, dass die schwerste Erkrankung und Behinderung ihres Sohnes laufend intensive Therapien erfordere. Ebenso sei eine weitere Augen OP geplant, die zur weitgehenden Wiederherstellung der Sehkraft und der Augenmotorik erforderlich sei. Demnach handle es sich einerseits um die Weiterführung der bestehenden Therapien, sowie andererseits um das Hinzukommen von neuen therapeutischen Maßnahmen, sowie auch um die Notwendigkeit einer weiteren OP. Es handle sich daher sehr wohl um einen neuen Anlassfall. Diesen Maßnahmen seien absolut erforderlich um die Gesundheit ihres Sohnes weitgehend wiederherzustellen. Die bereits erfolgten Therapien hätten bereits eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes gezeigt; diese könnten jedoch nur in Begleitung und Beistand sowie Motivation seitens der Beschwerdeführerin erfolgen. Die Beschwerdesache wurde
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Die Beschwerdesache wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.10.2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 23.10.2020 der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde sowie drei Kommentarauszüge übermittelt. Überdies wurde der Beschwerdeführerin die Vorlage des Ergebnisses der Wiederholungsbegutachtung, auf welche im sozialmedizinischen Pflegegutachten der MDK Bayern vom 28.06.2017 Bezug genommen wurde, aufgetragen. Am 03.11.2020 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher sie ausführte, dass das für das Jahr 2018 angesetzte Wiederholungsgutachten nicht stattgefunden habe. Überdies wurde ausgeführt, dass ihr Sohn den Schwerstbehindertenausweis ausgestellt bekommen habe, welcher auch belege, dass er auf eine Begleitperson angewiesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 08.01.2021 der belangten Behörde die bisherige Kommunikation zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und der Beschwerdeführerin übermittelt. Überdies wurde Ausführungen zur Sach- und Rechtslage getätigt. Am 21.01.2021 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 12.02.2021 der Beschwerdeführerin die bisherige Kommunikation zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und der belangten Behörde übermittelt und wurde sie aufgefordert, einen Nachweis zu erbringen, dass konkrete Planungsschritte im Sinne der geistigen Vorbereitung ihres Sohnes auf eine weitere Augen OP erfolgt seien. Am 24.02.2021 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welcher sie ausführte, dass die Augen OP aufgrund der Gefahr einer Erblindung nicht stattgefunden habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde
AVRAG kann der Arbeitnehmer schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist.
Paragraph 14 a, AVRAG kann der Arbeitnehmer schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz UrlG für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist.
AVRAG ist § 14a auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) des Arbeitnehmers anzuwenden. Abweichend von § 14a Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
Paragraph 14 b, AVRAG ist Paragraph 14 a, auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) des Arbeitnehmers anzuwenden. Abweichend von Paragraph 14 a, Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.
3 BPGG gebührt Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern eine Familienhospizkarenz
oder 14b AVRAG oder
VG in Anspruch nehmen, für die Dauer der Familienhospizkarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.
Paragraph 21 c, Absatz 3, BPGG gebührt Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern eine Familienhospizkarenz
Paragraphen 14 a, oder 14b AVRAG oder
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 AlVG in Anspruch nehmen, für die Dauer der Familienhospizkarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Es ist in einem ersten Schritt sohin das Vorliegen einer schwersten Erkrankung beim Sohn der Beschwerdeführerin zur prüfen: Laut Lehrmeinung in "LVAktuell 2002 H 6-7,19" kann die Unterscheidung zwischen „sterbend“ und „schwerst erkrankt“ ausschließlich nach medizinischer Einschätzung erfolgen, die eine Momentaufnahme unter Berücksichtigung des zu erwartenden Krankheitsverlaufes und unter Einbeziehung medizinischer Erfahrungswerte darstellt. Bei „sterbend“ ist die Aussicht auf Heilung innerhalb der nächsten drei Monate sehr gering bzw. die Wahrscheinlichkeit des Todes innerhalb dieser Zeitspanne sehr hoch. Bei „schwerst erkrankt“ ist die Wahrscheinlichkeit des Todes eher gering einzuschätzen, aber eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht vor Ablauf von drei Monaten zu erwarten. Laut Lehrmeinung in "Thöny, Teilzeitbeschäftigung, G. Begleitung schwerst erkrankter Kinder
AVRAG" muss die Erkrankung nicht lebensbedrohlich, sondern muss es sich um eine schwere Beeinträchtigung der Gesundheit handeln, die nach aktuellem Stand der Medizin kaum oder nur mit einem hohen medizinischen Aufwand heilbar ist.Laut Lehrmeinung in "Thöny, Teilzeitbeschäftigung, G. Begleitung schwerst erkrankter Kinder
Paragraph 14 b, AVRAG" muss die Erkrankung nicht lebensbedrohlich, sondern muss es sich um eine schwere Beeinträchtigung der Gesundheit handeln, die nach aktuellem Stand der Medizin kaum oder nur mit einem hohen medizinischen Aufwand heilbar ist. Entgegen der beispielhaften Lehrmeinung in "LVAktuell 2002 H 6-7,19", wird im gegenständlichen Fall die Einschätzung des Vorliegens einer schwersten Erkrankung vom erkennenden Richter selbst vorgenommen. Aus Sicht des erkennenden Richters ist die Einschätzung nicht nur von einem Mediziner zu treffen, wie dies die belangte Behörde auch schon bei der Stattgabe zum früheren Antrag vom 24.07.2019 in Abweichung von der ärztlichen Einschätzung getan hat. Im vorliegenden Fall wird das Vorliegen einer schwersten Erkrankung beim Sohn der Beschwerdeführerin bejaht. Dies aus folgenden Erwägungen: Gem. § 120 Z 1 ASVG wird Krankheit als "ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht" definiert. Der regelwidrige Körper- bzw. Geisteszustand des Sohnes der Beschwerdeführerin wurde durch den Fahrradunfall am 09.06.2016 verursacht. Aufgrund mehrfacher Schädelfrakturen, eines Schädelhirntraumas, etc. (siehe Feststellungen) liegt beim Sohn der Beschwerdeführerin jedenfalls eine Erkrankung vor, auch wenn diese in seinem Fall mit einer Behinderung einhergeht.Gem. Paragraph 120, Ziffer eins, ASVG wird Krankheit als "ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht" definiert. Der regelwidrige Körper- bzw. Geisteszustand des Sohnes der Beschwerdeführerin wurde durch den Fahrradunfall am 09.06.2016 verursacht. Aufgrund mehrfacher Schädelfrakturen, eines Schädelhirntraumas, etc. (siehe Feststellungen) liegt beim Sohn der Beschwerdeführerin jedenfalls eine Erkrankung vor, auch wenn diese in seinem Fall mit einer Behinderung einhergeht. Bei der Einordnung der Erkrankung des Sohnes der Beschwerdeführers dahingehend, ob eine schwerste Erkrankung im Sinne des § 14b AVRAG vorliegt, erscheint es im gegenständlichen Fall gleichgültig, ob man der – oben angeführten - Lehrmeinung von "LVAktuell 2002 H 6-7,19" oder der – ebenfalls oben angeführten – Lehrmeinung von "Thöny, Teilzeitbeschäftigung, G. Begleitung schwerst erkrankter Kinder
AVRAG" folgt, da eine selbsteintretende Besserung des Gesundheitszustandes nicht innerhalb von drei Monaten anzunehmen ist und auch der medizinische Aufwand für weitere Schritte hoch ist.Bei der Einordnung der Erkrankung des Sohnes der Beschwerdeführers dahingehend, ob eine schwerste Erkrankung im Sinne des Paragraph 14 b, AVRAG vorliegt, erscheint es im gegenständlichen Fall gleichgültig, ob man der – oben angeführten - Lehrmeinung von "LVAktuell 2002 H 6-7,19" oder der – ebenfalls oben angeführten – Lehrmeinung von "Thöny, Teilzeitbeschäftigung, G. Begleitung schwerst erkrankter Kinder
Paragraph 14 b, AVRAG" folgt, da eine selbsteintretende Besserung des Gesundheitszustandes nicht innerhalb von drei Monaten anzunehmen ist und auch der medizinische Aufwand für weitere Schritte hoch ist. Es ist daher vom Vorliegen einer schwersten Erkrankung im Sinne des § 14b AVRAG beim Sohn der Beschwerdeführerin auszugehen.Es ist daher vom Vorliegen einer schwersten Erkrankung im Sinne des Paragraph 14 b, AVRAG beim Sohn der Beschwerdeführerin auszugehen. In einem weiteren Schritt ist das Vorliegen des Bestimmungsteils des § 14b AVRAG "wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll" zu prüfen.In einem weiteren Schritt ist das Vorliegen des Bestimmungsteils des Paragraph 14 b, AVRAG "wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll" zu prüfen. Nach der Lehrmeinung von "LVAktuell 2002 H 6-7,19" ist der Autor der Meinung, dass dies "auch dann möglich [ist], wenn bei ein und derselben Person sich der Gesundheitszustand zu einem späteren Zeitpunkt wieder verschlechtert." Die belangte Behörde scheint sich im angefochtenen Bescheid vom 18.09.2020 indirekt auf diese Auslegung zu stützen, da ausgeführt wird: "Eine Prüfung hat weiters ergeben, dass kein Rückschluss auf das Hinzukommen eines neuen Krankheitsbildes vorliegt." Sowohl die angeführte Lehrmeinung als auch die dargelegte Ausführung im angefochtenen Bescheid laufen auf eine Einschränkung des Gesetzeswortlautes hinaus, die nach der Wortinterpretation nicht herauslesbar ist. Vielmehr muss die weitere medizinische Therapie notwendig sein, eine zwischenzeitliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mit anschließender Verschlechterung ist genauso wenig notwendig wie ein Hinzukommen eines neuen Krankheitsbildes und reicht die Möglichkeit einer weiteren notwendigen medizinischen Therapie aus. So würde die Therapie einer – wie in der Beschwerde vorgebrachten - weiteren Augenoperation zur weitgehenden Wiederherstellung der Sehkraft und der Augenmotorik, wenn diese Operation konkret in Planung ist, diese Voraussetzung erfüllen. Wie festgestellt, steht jedoch diese – zunächst in Aussicht gestellte - Augenoperation aufgrund des Risikos zu erblinden nicht mehr in Planung. Es ist daher nicht vom Vorliegen einer „weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind“ auszugehen. Bei den festgestellten neuropsychologischen, physiotherapeutischen, ergotherapeutischen sowie logopädischen Behandlungen handelt es sich um fortgeführte Behandlungen, welche bereits in den Zeiten, in welchen die Beschwerdeführerin für ihren Sohn die Familienhospizkarenz in Anspruch genommen hat, stattgefunden haben und nicht um das Vorliegen einer „weiteren medizinisch notwendigen Therapie“. Die Beschwerdeführerin sprach diesbezüglich selbst von der „Weiterführung der bestehenden Therapien“. Der Tatbestand des § 14b letzter Satz AVRAG ist daher nicht erfüllt und hat die belangte Behörde daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld vom 21.08.2020 zurückgewiesen.Der Tatbestand des Paragraph 14 b, letzter Satz AVRAG ist daher nicht erfüllt und hat die belangte Behörde daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld vom 21.08.2020 zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig sowie durch entsprechende Literatur unterfüttert, siehe dazu die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt A). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W228.2235906.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.