G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B)Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 31).Dem Beschwerdeführer wurde weiters am 24.03.2020 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Rumänien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 31). 1.
1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass der Beschwerdeführer am XXXX 03.2020 in Rumänien um Asyl angesucht habe. Allerdings sei er untergetaucht und sei sein Akt daher am XXXX 04.2020 geschlossen worden (vgl. AS 45). Mit Schreiben vom 24.06.2020 stimmte die rumänische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 03.2020 in Rumänien um Asyl angesucht habe. Allerdings sei er untergetaucht und sei sein Akt daher am römisch 40 04.2020 geschlossen worden vergleiche AS 45). Mit Verfahrensanordnung
G wurde dem Beschwerdeführer
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Rumänien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer am 26.06.2020 nachweislich übernommen (vgl. AS 67). Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Rumänien angenommen wird. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer am 26.06.2020 nachweislich übernommen vergleiche AS 67). 1.4. Am 30.06.2020 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung unter Beiziehung einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren sowie unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei er eingangs angab, dass er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Allerdings sei er am großen Zeh des rechten Fußes operiert worden. Aus diesem Grund müsse er jeden Montag zur Kontrolle und dürfe eigentlich auch keine Schuhe tragen. Die diesbezüglichen Unterlagen habe der Beschwerdeführer in der Betreuungsstelle und sei damit einverstanden, dass die Behörde Einsicht nehme. In Österreich habe er zwei Cousins, die mit ihm gemeinsam eingereist und bereits zum Verfahren zugelassen worden seien. Einer dieser Cousins habe nur eine Niere und müsse vom Beschwerdeführer gepflegt werden. Dieser Cousin habe manchmal starke Schmerzen und könne kaum gehen. Dann müsse ihn der Beschwerdeführer zur Toilette begleiten. Der zweite Cousin könne sich nicht um den nierenkranken Cousin kümmern, da er Probleme mit dem Magen habe und erst gestern aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes seine Außerlandesbringung nach Rumänien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht nach Rumänien. Rumänien werde ihn wieder nach Serbien abschieben. Das hätten sie schon gemacht und dafür könne der Beschwerdeführer auch Beweise – nämlich ein Schreiben aus Serbien - vorlegen. Nach der Abnahme der Fingerabdrücke hätten sie ihn nach Serbien abgeschoben. Das sei ca. am XXXX 02.2020 gewesen. Der Beschwerdeführer sei ca. fünf Tage in Rumänien im Gefängnis gewesen. In Serbien habe er sich ca. einen Monat aufgehalten. Auf Vorhalt, die Zustimmung der rumänischen Behörden zur Übernahme des Beschwerdeführers beruhe auf Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO, was bedeute, dass er dort einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, er habe keinen Antrag gestellt. Er sei in einem Gefängnis gewesen. Dort habe er große Schmerzen wegen des großen Zehs gehabt. Man habe jedoch nichts gemacht, sondern ihn nach Serbien abgeschoben. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angegeben, dass es in Rumänien „ok“ gewesen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe gesagt, dass er im Gefängnis gewesen sei und keine Behandlung bekommen habe. Weiters stehe einer Rückkehr nach Rumänien entgegen, dass man ihm ein fünfjähriges Einreiseverbot gegeben habe. Das sei ihm in Serbien gesagt worden; in Rumänien habe es nämlich keine Dolmetscher gegeben. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Rumänien gab der Beschwerdeführer an, dass er „dort“ schlecht behandelt und geschlagen worden sei. Der Dolmetscher habe ihm gesagt, dass er nie wieder kommen dürfe. Wer ihn geschlagen habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. „Sie“ seien nicht wie die Polizei angezogen gewesen, sondern schwarz gekleidet. „Man“ habe gesagt, dass dies die Grenzwache sei. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes seine Außerlandesbringung nach Rumänien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht nach Rumänien. Rumänien werde ihn wieder nach Serbien abschieben. Das hätten sie schon gemacht und dafür könne der Beschwerdeführer auch Beweise – nämlich ein Schreiben aus Serbien - vorlegen. Nach der Abnahme der Fingerabdrücke hätten sie ihn nach Serbien abgeschoben. Das sei ca. am römisch 40 02.2020 gewesen. Der Beschwerdeführer sei ca. fünf Tage in Rumänien im Gefängnis gewesen. In Serbien habe er sich ca. einen Monat aufgehalten. Auf Vorhalt, die Zustimmung der rumänischen Behörden zur Übernahme des Beschwerdeführers beruhe auf Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO, was bedeute, dass er dort einen Asylantrag gestellt habe, gab er an, er habe keinen Antrag gestellt. Er sei in einem Gefängnis gewesen. Dort habe er große Schmerzen wegen des großen Zehs gehabt. Man habe jedoch nichts gemacht, sondern ihn nach Serbien abgeschoben. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angegeben, dass es in Rumänien „ok“ gewesen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe gesagt, dass er im Gefängnis gewesen sei und keine Behandlung bekommen habe. Weiters stehe einer Rückkehr nach Rumänien entgegen, dass man ihm ein fünfjähriges Einreiseverbot gegeben habe. Das sei ihm in Serbien gesagt worden; in Rumänien habe es nämlich keine Dolmetscher gegeben. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen des Bundesamtes zu Rumänien gab der Beschwerdeführer an, dass er „dort“ schlecht behandelt und geschlagen worden sei. Der Dolmetscher habe ihm gesagt, dass er nie wieder kommen dürfe. Wer ihn geschlagen habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. „Sie“ seien nicht wie die Polizei angezogen gewesen, sondern schwarz gekleidet. „Man“ habe gesagt, dass dies die Grenzwache sei. Auf die Frage der Rechtsberaterin, was in diesem serbischen Schreiben stehe, gab der Beschwerdeführer an, das wisse er nicht. „Man“ habe ihm aber gesagt, dass er binnen 30 Tagen ausreisen müsse. Auf weitere Frage, er habe gesagt, dass er im Feber 2020 nach Serbien abgeschoben worden sei, in der rumänischen Zustimmungserklärung allerdings stehe, dass er dort am XXXX 03.2020 einen Asylantrag gestellt habe sowie, ob es eine Wiedereinreise nach Rumänien gegeben habe, brachte der Beschwerdeführer vor, das könne nicht stimmen. Nach seiner Abschiebung nach Serbien sei er nie wieder in Rumänien gewesen. Der Beschwerdeführer habe einmal Kontakt mit den rumänischen Behörden gehabt und dann nie wieder. In der Folge gab die Rechtsberaterin an, dass aus dem serbischen Schreiben hervorgehe, dass der Beschwerdeführer am XXXX 02.2020 von den rumänischen Behörden nach Serbien abgeschoben worden sei. Wenn dies zutreffe, sei Rumänien
3 Dublin III-VO nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Auf die Frage der Rechtsberaterin, was in diesem serbischen Schreiben stehe, gab der Beschwerdeführer an, das wisse er nicht. „Man“ habe ihm aber gesagt, dass er binnen 30 Tagen ausreisen müsse. Auf weitere Frage, er habe gesagt, dass er im Feber 2020 nach Serbien abgeschoben worden sei, in der rumänischen Zustimmungserklärung allerdings stehe, dass er dort am römisch 40 03.2020 einen Asylantrag gestellt habe sowie, ob es eine Wiedereinreise nach Rumänien gegeben habe, brachte der Beschwerdeführer vor, das könne nicht stimmen. Nach seiner Abschiebung nach Serbien sei er nie wieder in Rumänien gewesen. Der Beschwerdeführer habe einmal Kontakt mit den rumänischen Behörden gehabt und dann nie wieder. In der Folge gab die Rechtsberaterin an, dass aus dem serbischen Schreiben hervorgehe, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 02.2020 von den rumänischen Behörden nach Serbien abgeschoben worden sei. Wenn dies zutreffe, sei Rumänien
, Absatz 3, Dublin III-VO nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Neben Kopien von Auszügen aus seinem Reisepass und aus seinem Personenstandsregister legte der Beschwerdeführer ein behördliches Schreiben in serbischer Sprache (vgl. AS 95) vor. Aus der vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren eingeholten Übersetzung geht im Wesentlichen und zusammengefasst hervor, dass es sich hierbei um einen Bescheid einer regionalen Polizeidirektion, Referat für Fremdenwesen und Bekämpfung der illegalen Migration, vom XXXX 02.2020 handelt, demzufolge sich der Beschwerdeführer gesetzeswidrig auf dem Territorium der Republik Serbien aufhält und dazu verpflichtet ist, ab dem XXXX 03.2020 das Territorium der Republik Serbien binnen 30 Tagen zu verlassen. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 02.2020 von den rumänischen Grenzorganen an der Grenzübergangstelle XXXX rückgewiesen. Er hat außerhalb des Ortes, der für den Grenzübertritt bestimmt ist, ohne gültiges Reisedokument die Staatsgrenze übertreten, indem er sich der Grenzkontrolle entzogen, zuvor illegal in die Republik Serbien und danach am XXXX 02.2020 illegal nach Rumänien eingereist ist (vgl. OZ 4). Neben Kopien von Auszügen aus seinem Reisepass und aus seinem Personenstandsregister legte der Beschwerdeführer ein behördliches Schreiben in serbischer Sprache vergleiche AS 95) vor. Aus der vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren eingeholten Übersetzung geht im Wesentlichen und zusammengefasst hervor, dass es sich hierbei um einen Bescheid einer regionalen Polizeidirektion, Referat für Fremdenwesen und Bekämpfung der illegalen Migration, vom römisch 40 02.2020 handelt, demzufolge sich der Beschwerdeführer gesetzeswidrig auf dem Territorium der Republik Serbien aufhält und dazu verpflichtet ist, ab dem römisch 40 03.2020 das Territorium der Republik Serbien binnen 30 Tagen zu verlassen. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 02.2020 von den rumänischen Grenzorganen an der Grenzübergangstelle römisch 40 rückgewiesen. Er hat außerhalb des Ortes, der für den Grenzübertritt bestimmt ist, ohne gültiges Reisedokument die Staatsgrenze übertreten, indem er sich der Grenzkontrolle entzogen, zuvor illegal in die Republik Serbien und danach am römisch 40 02.2020 illegal nach Rumänien eingereist ist vergleiche OZ 4). 1.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien
1 lit. c Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Rumänien zulässig ist. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Syrien sei und an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Er sei 21 Jahre alt und nicht immungeschwächt. Der Abgleich der Fingerabdrücke habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Rumänien am XXXX 02.2020 fremdenpolizeilich behandelt worden sei. Mit Schreiben vom 24.06.2020 habe sich Rumänien
1 lit. c Dublin III-VO zuständig erklärt. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Ferner habe er in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 7 bis 12 unter Anführung von Quellen Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien sowie zur COVID-19 Pandemie. Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Syrien sei und an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide. Er sei 21 Jahre alt und nicht immungeschwächt. Der Abgleich der Fingerabdrücke habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in Rumänien am römisch 40 02.2020 fremdenpolizeilich behandelt worden sei. Mit Schreiben vom 24.06.2020 habe sich Rumänien
Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Ferner habe er in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 7 bis 12 unter Anführung von Quellen Feststellungen zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien sowie zur COVID-19 Pandemie. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt werde, da diese nachvollziehbar seien. Dass er an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide oder von einer Immunschwäche betroffen sei, habe er weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Bezüglich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am XXXX 05.2020 an der Großzehe operiert worden sei, werde angeführt, dass aus der Aktenlage nicht ersichtlich sei, dass dieses Problem lebensbedrohlich wäre. Es sei nur eine Abschlusskontrolle für den XXXX 06.2020 festgelegt worden. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, da die rumänischen Behörden seiner Wiederaufnahme
1 lit. c Dublin III-VO zugestimmt hätten. Ferner hätten die rumänischen Behörden im Schreiben vom 24.06.2020 dezidiert angeführt, dass der Beschwerdeführer am XXXX 03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es gebe keinen Grund zu der Annahme, dass die rumänischen Behörden dem österreichischen Ersuchen zustimmen würden, ohne vorher den Sachverhalt zu prüfen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer im Feber 2020 von den rumänischen Behörden nach Serbien abgeschoben worden sei, da er danach am XXXX 03.2020 in Rumänien nach offensichtlicher Wiedereinreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Nachdem der Beschwerdeführer am XXXX 03.2020 in Rumänien und am 23.03.2020 in Österreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, könne auch dahingestellt bleiben, ob er nach Antragstellung in Rumänien das Hoheitsgebiet der Europäischen Union verlassen habe, da sein Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten jedenfalls weniger als die für den Zuständigkeitsübergang geforderten drei Monate gedauert habe. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, dass er keine familiären oder private Bindungen im Inland habe. Die Feststellungen zu Rumänien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren, jene zur Pandemie würden auf dem Amtswissen und auf den Angaben der Johns Hopkins University gründen. Den Angaben, der Beschwerdeführer sei von den rumänischen Behörden geschlagen worden, werde kein Glauben geschenkt, da nicht nachvollziehbar sei, dass Polizisten oder Angehörige der Grenzwache den Beschwerdeführer grundlos schlagen sollten. Abgesehen davon habe er im Rahmen der ersten Befragung dezidiert angeführt, dass es in Rumänien „ok“ gewesen sei. Selbst wenn diese Angabe stimmen würde, stünde es dem Beschwerdeführer offen, dies anzuzeigen. Er habe in Rumänien dieselben, in einer Demokratie vorhandenen Rechtschutzmöglichkeiten gegen Übergriffe der Polizei vorzugehen wie jeder rumänische Bürger auch. Es würden auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die rumänischen Behörden nicht willens seien, Polizeiübergriffe gegenüber Asylwerbern zu verfolgen. Zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einreiseverbot nach Rumänien werde ausgeführt, dass Rückkehrer
der Dublin III-VO die Möglichkeit hätten, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gelte. In diesem Fall sei der Beschwerdeführer während des Verfahrens zum Verbleib in Rumänien berechtigt, sodass seine Angst nach Serbien abgeschoben zu werden, unbegründet sei. Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft vorgebracht, in Rumänien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt werde, da diese nachvollziehbar seien. Dass er an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide oder von einer Immunschwäche betroffen sei, habe er weder behauptet noch sei dies aus der Aktenlage ersichtlich. Bezüglich des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 05.2020 an der Großzehe operiert worden sei, werde angeführt, dass aus der Aktenlage nicht ersichtlich sei, dass dieses Problem lebensbedrohlich wäre. Es sei nur eine Abschlusskontrolle für den römisch 40 06.2020 festgelegt worden. Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren und zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt würden sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben. Es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, da die rumänischen Behörden seiner Wiederaufnahme
Ferner hätten die rumänischen Behörden im Schreiben vom 24.06.2020 dezidiert angeführt, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Es gebe keinen Grund zu der Annahme, dass die rumänischen Behörden dem österreichischen Ersuchen zustimmen würden, ohne vorher den Sachverhalt zu prüfen. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer im Feber 2020 von den rumänischen Behörden nach Serbien abgeschoben worden sei, da er danach am römisch 40 03.2020 in Rumänien nach offensichtlicher Wiedereinreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Nachdem der Beschwerdeführer am römisch 40 03.2020 in Rumänien und am 23.03.2020 in Österreich jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, könne auch dahingestellt bleiben, ob er nach Antragstellung in Rumänien das Hoheitsgebiet der Europäischen Union verlassen habe, da sein Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten jedenfalls weniger als die für den Zuständigkeitsübergang geforderten drei Monate gedauert habe. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft vorgebracht, dass er keine familiären oder private Bindungen im Inland habe. Die Feststellungen zu Rumänien würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren, jene zur Pandemie würden auf dem Amtswissen und auf den Angaben der Johns Hopkins University gründen. Den Angaben, der Beschwerdeführer sei von den rumänischen Behörden geschlagen worden, werde kein Glauben geschenkt, da nicht nachvollziehbar sei, dass Polizisten oder Angehörige der Grenzwache den Beschwerdeführer grundlos schlagen sollten. Abgesehen davon habe er im Rahmen der ersten Befragung dezidiert angeführt, dass es in Rumänien „ok“ gewesen sei. Selbst wenn diese Angabe stimmen würde, stünde es dem Beschwerdeführer offen, dies anzuzeigen. Er habe in Rumänien dieselben, in einer Demokratie vorhandenen Rechtschutzmöglichkeiten gegen Übergriffe der Polizei vorzugehen wie jeder rumänische Bürger auch. Es würden auch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die rumänischen Behörden nicht willens seien, Polizeiübergriffe gegenüber Asylwerbern zu verfolgen. Zum vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einreiseverbot nach Rumänien werde ausgeführt, dass Rückkehrer
der Dublin III-VO die Möglichkeit hätten, einen neuen Antrag einzubringen, der nicht als Folgeantrag gelte. In diesem Fall sei der Beschwerdeführer während des Verfahrens zum Verbleib in Rumänien berechtigt, sodass seine Angst nach Serbien abgeschoben zu werden, unbegründet sei. Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft vorgebracht, in Rumänien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass er sich erst seit wenigen Monaten hier aufhalte und zwei erwachsene Cousins von ihm hier als Asylwerber leben würden. Diesbezüglich liege jedenfalls kein Bezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Rumänien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Rumänien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Rumänien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Bezüglich die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, die nicht besonders schwer seien, könne im gegenständlichen Fall in Zusammenhang mit der ausreichenden medizinischen Grundversorgung in Rumänien von krankheitsbestimmten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Auch die aktuelle COVID-19 Pandemie erfordere nicht, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen habe. Da es sich um eine Pandemie handle, sei das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, weltweit – d.h. sowohl im Mitgliedstaat als auch in Österreich – erhöht. Hinzu komme, dass das individuelle Risiko des Beschwerdeführers an SARS-CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken, sehr niedrig sei, da er jung und nicht immungeschwächt sei. Ein „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK drohe ihm im Mitgliedstaat aufgrund der COVID-19 Pandemie daher nicht. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
G mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 18, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Im gegenständlichen Fall sei aus der Aktenlage nicht feststellbar, dass familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass er sich erst seit wenigen Monaten hier aufhalte und zwei erwachsene Cousins von ihm hier als Asylwerber leben würden. Diesbezüglich liege jedenfalls kein Bezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO sowie von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesem Aspekt zulässig sei. Rumänien sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen, Rumänien treffenden Verpflichtungen dem Beschwerdeführer gegenüber zu erfüllen. Weiters sei festzuhalten, dass in Rumänien als Mitgliedstaat der Europäischen Union mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Bezüglich die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, die nicht besonders schwer seien, könne im gegenständlichen Fall in Zusammenhang mit der ausreichenden medizinischen Grundversorgung in Rumänien von krankheitsbestimmten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden. Ein im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Auch die aktuelle COVID-19 Pandemie erfordere nicht, dass Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen habe. Da es sich um eine Pandemie handle, sei das allgemeine Lebensrisiko am Erreger SARS-CoV-2 zu erkranken, weltweit – d.h. sowohl im Mitgliedstaat als auch in Österreich – erhöht. Hinzu komme, dass das individuelle Risiko des Beschwerdeführers an SARS-CoV-2 schwer oder gar tödlich zu erkranken, sehr niedrig sei, da er jung und nicht immungeschwächt sei. Ein „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK drohe ihm im Mitgliedstaat aufgrund der COVID-19 Pandemie daher nicht. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
2 BFA-VG beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntägig bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle zu melden. Nachdem seit 10.12.2020 eine Hauptwohnsitzbestätigung
G vorliege und sich der Beschwerdeführer bei der nächstgelegenen Dienststelle bis dato nicht gemeldet habe, liege im gegenständlichen Fall auch eine Verletzung der Meldeverpflichtung
2 BFA-VG vor. Rumänien sei am 18.12.2020 fristgerecht vom Untertauchen des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden und ende die Überstellungsfrist daher am 24.12.2021. In der Folge erstattete das Bundesamt am 08.02.2021 eine Stellungnahme zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 24.12.2020 und brachte im Wesentlichen vor, dass aus dem Kommentar K12 in „Filzwieser / Sprung“ zu Paragraph 29, Dublin III-VO hervorgehe, dass unter „flüchtig“ alle Sachverhalte zu subsumieren seien, in denen der Antragsteller aus von ihm zu vertretenden Gründen für die Behörden des die Überstellung durchführen wollenden Staates nicht auffindbar sei oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert habe. Wenn der Drittstaatsangehörige einmal flüchtig sei, könne eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen, auch wenn der Betreffende wieder betreten werde. Eine andere Sichtweise führe zu komplizierten Berechnungs- und Beweisfragen und stehe dem ein schutzwürdiges Interesse des Betreffenden, der diese Sachverhalte in der Regel selbst verschuldet habe, nicht entgegen. Ferner habe sich ein Fremder, der lediglich über eine Hauptwohnsitzbestätigung verfüge
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG beginnend mit dem ersten Werktag nach Ausstellung der Hauptwohnsitzbestätigung vierzehntägig bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle zu melden. Nachdem seit 10.12.2020 eine Hauptwohnsitzbestätigung
Paragraph 19 a, MeldeG vorliege und sich der Beschwerdeführer bei der nächstgelegenen Dienststelle bis dato nicht gemeldet habe, liege im gegenständlichen Fall auch eine Verletzung der Meldeverpflichtung
Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG vor. Rumänien sei am 18.12.2020 fristgerecht vom Untertauchen des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden und ende die Überstellungsfrist daher am 24.12.
1 lit. c Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer zwischen 07.12.2020 und 09.12.2020 dem Zugriff der Behörden entzogen hat und sohin flüchtig war. Daher hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, was den rumänischen Behörden vom Bundesamt mit Schreiben vom 18.12.2020 mitgeteilt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 20.05.2020 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Rumänien, welches von der rumänischen Dublinbehörde am 24.06.2020 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Rumäniens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer zwischen 07.12.2020 und 09.12.2020 dem Zugriff der Behörden entzogen hat und sohin flüchtig war. Daher hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, was den rumänischen Behörden vom Bundesamt mit Schreiben vom 18.12.2020 mitgeteilt wurde. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Rumänien sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Rumänien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. In Österreich wurde der Beschwerdeführer am XXXX 05.2020 an der rechten großen Zehe operiert und befand sich danach bis zum XXXX 07.2020 diesbezüglich in ärztlicher Behandlung, wobei die Abschlusskontrolle am XXXX 06.2020 war. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Sohin wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.In Österreich wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 05.2020 an der rechten großen Zehe operiert und befand sich danach bis zum römisch 40 07.2020 diesbezüglich in ärztlicher Behandlung, wobei die Abschlusskontrolle am römisch 40 06.2020 war. Eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Sohin wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. In Österreich sind zwei Cousins des Beschwerdeführers als Asylwerber aufhältig. Mit diesen Cousins bestehen weder gemeinsame Haushalte noch liegen Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur vor. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer einen seiner Cousins aufgrund dessen Nierenerkrankung pflegen muss. Sohin wird festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer am 08.03.2021 auf dem Luftweg komplikationslos nach Rumänien überstellt wurde. 1.2. Zum rumänischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien: Zum rumänischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien und zur aktuellen Situation aufgrund der COVID-19 Pandemie wurden im angefochtenen Bescheid (vgl. Seiten 7 bis 12) Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Zum rumänischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Rumänien und zur aktuellen Situation aufgrund der COVID-19 Pandemie wurden im angefochtenen Bescheid vergleiche Seiten 7 bis 12) Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines: Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vergleiche IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019). b). Dublin-Rückkehrer: Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann am gleichen Tag einen Asylantrag stellen können. ● Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder privat erfolgen. ● Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen. Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden. ● Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren, wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019). Bei Rückkehrern
Bei Rückkehrern
derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen, sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019). Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017). c). Non-Refoulement: Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGI-DAI oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019). Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land, Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019). d). Versorgung: Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.
AVG liefert – soweit nicht Einwendungen erhoben wurden – eine
aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Mit seiner unsubstanziierten Behauptung in der Einvernahme vor dem Bundesamt, er habe in der Erstbefragung gesagt, dass er im Gefängnis gewesen sei und keine Behandlung bekommen habe, liefert der Beschwerdeführer keinen erfolgreichen Gegenbeweis, da er die Richtigkeit der Erstbefragung mit seiner Unterschrift auf jeder einzelnen Seite der Erstbefragung bestätigt hat. Abgesehen von dieser offensichtlichen Steigerung bzw. diesem Widerspruch ist generell zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers anzumerken, dass dieser als Person nicht glaubwürdig ist. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt seine Asylantragstellung in Rumänien leugnete, obwohl die ausdrückliche Zustimmung der rumänischen Behörden zu seiner Übernahme auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. c vorliegt. Ebenso unglaubhaft ist die Angabe des Beschwerdeführers, in Rumänien habe man ihm ein fünfjähriges Einreiseverbot gegeben, was ihm in Serbien gesagt worden sei. Da die rumänischen Behörden ausdrücklich der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, kann ein aufrechtes Einreiseverbot wohl nicht den Tatsachen entsprechen. Ferner ist auch nicht glaubhaft, dass dies dem Beschwerdeführer in Serbien mitgeteilt worden sein soll, da sich ein fünfjähriges Einreiseverbot in Rumänien dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten behördlichen Schreiben aus Serbien nicht entnehmen lässt. Vielmehr ist aus diesem Schriftstück ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich rechtswidrig auf dem Territorium der Republik Serbien aufhalte und dieses ab dem XXXX 03.2020 zu verlassen habe, was mit der Antragstellung in Rumänien am XXXX 03.2020 in Einklang zu bringen ist (vgl. hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte deutsche Übersetzung des serbischen Schreibens, AS 95). Weiters ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zunächst angab, dass es in Rumänien keine Dolmetscher gegeben habe, um in derselben Einvernahme wenig später auszuführen, dass ihm der Dolmetscher gesagt habe, er dürfe nie wieder kommen (vgl. AS 81). Ebenso brachte der Beschwerdeführer erstmals vor dem Bundesamt vor, dass er in Rumänien geschlagen worden sei, war jedoch nicht in der Lage, diese Situation genauer zu beschreiben. Auf Nachfrage gab er lediglich an, wer ihn geschlagen habe, wisse er nicht. „Sie“ seien nicht wie die Polizei angezogen gewesen und „man“ habe gesagt, dass dies die Grenzwache sei (vgl. AS 81, AS 83). Eine konkrete Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation in Rumänien wurde sohin nicht glaubhaft vorgebracht (vgl. hierzu auch die Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ist darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer in Rumänien bei Vorliegen einer tatsächlichen Bedrohung jederzeit an die rumänischen Behörden bzw. die rumänische Polizei wenden kann, die dazu willens und in der Lage sind, dem Beschwerdeführer Schutz vor Verfolgung zu bieten. Letztlich ist zum Beschwerdevorbringen betreffend die behauptete Verweigerung der medizinischen Versorgung seiner rechten Großzehe in Rumänien auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar am 23.03.2020 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, allerdings erst mehr als zwei Monate später – nämlich ab XXXX 05.2020 – sich betreffend seine rechte Großzehe in medizinische Behandlung begeben hat, sodass auch dieser Teil des Vorbringens als Scheinbehauptung zu werten ist. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass dem Beschwerdeführer in Rumänien trotz großer Schmerzen und seiner Bitte einen Arzt zu sehen, die medizinische Versorgung vorenthalten und er ohne medizinische Behandlung am XXXX 02.2020 von Rumänien nach Serbien abgeschoben worden sei (vgl. AS 163), stellt sich die Frage, aus welchen Gründen er sich – bei Zutreffen dieser Behauptung - erst drei Monate später in ärztliche Behandlung begeben hat. Ebenso verhält es sich mit dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Ankunft in Österreich in gesundheitlich sehr schlechter Verfassung befunden und habe am großen Zeh des rechten Fußes operiert werden müssen. Hierbei übersieht die Beschwerde allerdings erneut, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar nach seiner Ankunft in Österreich operiert wurde, sondern erst – wie erwähnt – mehr als zwei Monate später. Dass der Beschwerdeführer vor dem XXXX 05.2020 in ärztlicher Behandlung war, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Rumänien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht, da das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist. Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers eine gravierende, nicht nachvollziehbare Steigerung aufweist. So gab er in der Erstbefragung noch an, in Rumänien Behördenkontakt gehabt zu haben und sein dortiger, eintägiger Aufenthalt „ok“ gewesen sei vergleiche AS 25). In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt hingegen brachte der Beschwerdeführer erstmals und widersprüchlich zu seinen Angaben in der Erstbefragung vor, dass er ca. fünf Tage in Rumänien im Gefängnis gewesen sei. Man habe ihn wegen seines Zehs nicht medizinisch behandelt, sondern nach Serbien abgeschoben. Den Vorhalt seiner Angaben aus der Erstbefragung konnte der Beschwerdeführer nicht entkräften, sondern führte lediglich unsubstanziiert aus, dass er gesagt habe, er sei im Gefängnis gewesen und habe keine Behandlung bekommen vergleiche AS 81). Dem steht allerdings die Beweiskraft der Niederschrift der Erstbefragung entgegen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass in der Niederschrift der Erstbefragung vermerkt ist, dass eine Rückübersetzung stattgefunden und es keine Verständigungsprobleme gegeben hat vergleiche AS 29).
Paragraph 15, AVG liefert – soweit nicht Einwendungen erhoben wurden – eine
Paragraph 14, leg.cit. aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, wobei der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges zulässig bleibt. Mit seiner unsubstanziierten Behauptung in der Einvernahme vor dem Bundesamt, er habe in der Erstbefragung gesagt, dass er im Gefängnis gewesen sei und keine Behandlung bekommen habe, liefert der Beschwerdeführer keinen erfolgreichen Gegenbeweis, da er die Richtigkeit der Erstbefragung mit seiner Unterschrift auf jeder einzelnen Seite der Erstbefragung bestätigt hat. Abgesehen von dieser offensichtlichen Steigerung bzw. diesem Widerspruch ist generell zum Aussageverhalten des Beschwerdeführers anzumerken, dass dieser als Person nicht glaubwürdig ist. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt seine Asylantragstellung in Rumänien leugnete, obwohl die ausdrückliche Zustimmung der rumänischen Behörden zu seiner Übernahme auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera c, vorliegt. Ebenso unglaubhaft ist die Angabe des Beschwerdeführers, in Rumänien habe man ihm ein fünfjähriges Einreiseverbot gegeben, was ihm in Serbien gesagt worden sei. Da die rumänischen Behörden ausdrücklich der Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt haben, kann ein aufrechtes Einreiseverbot wohl nicht den Tatsachen entsprechen. Ferner ist auch nicht glaubhaft, dass dies dem Beschwerdeführer in Serbien mitgeteilt worden sein soll, da sich ein fünfjähriges Einreiseverbot in Rumänien dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten behördlichen Schreiben aus Serbien nicht entnehmen lässt. Vielmehr ist aus diesem Schriftstück ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich rechtswidrig auf dem Territorium der Republik Serbien aufhalte und dieses ab dem römisch 40 03.2020 zu verlassen habe, was mit der Antragstellung in Rumänien am römisch 40 03.2020 in Einklang zu bringen ist vergleiche hierzu die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte deutsche Übersetzung des serbischen Schreibens, AS 95). Weiters ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zunächst angab, dass es in Rumänien keine Dolmetscher gegeben habe, um in derselben Einvernahme wenig später auszuführen, dass ihm der Dolmetscher gesagt habe, er dürfe nie wieder kommen vergleiche AS 81). Ebenso brachte der Beschwerdeführer erstmals vor dem Bundesamt vor, dass er in Rumänien geschlagen worden sei, war jedoch nicht in der Lage, diese Situation genauer zu beschreiben. Auf Nachfrage gab er lediglich an, wer ihn geschlagen habe, wisse er nicht. „Sie“ seien nicht wie die Polizei angezogen gewesen und „man“ habe gesagt, dass dies die Grenzwache sei vergleiche AS 81, AS 83). Eine konkrete Bedrohungs- bzw. Verfolgungssituation in Rumänien wurde sohin nicht glaubhaft vorgebracht vergleiche hierzu auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.4.
diesem Kurzarztbrief zwischen XXXX 05.2020 und XXXX 07.2020 in ärztlicher Behandlung. Da keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden bzw. sich im gesamten Akt keine Hinweise auf eine Behandlungsbedürftigkeit nach dem XXXX 07.2020 finden, war die Feststellung zu treffen, dass eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht vorliegt. Mit welchem „tatsächlichen Gesundheitszustand“ des Beschwerdeführers sich das Bundesamt vor diesem Hintergrund auseinandersetzen hätte müssen, ist nicht ersichtlich und wurde darüber hinaus auch in der Beschwerde nicht nachvollziehbar und über bloße Scheinbehauptungen hinausgehend begründet. In einer Gesamtbetrachtung war sohin die Feststellung zu treffen, dass weder eine körperliche noch eine psychische Erkrankung vorliegt, die die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bzw. zur Behandlung seiner rechten Großzehe ergibt sich aus dem vorgelegten Kurzarztbrief eines Allgemeinmediziners vom römisch 40 07.2020. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 05.2020 an der rechten Großzehe operiert wurde und die diesbezügliche Abschlusskontrolle am römisch 40 06.2020 war. Insgesamt befand sich der Beschwerdeführer
diesem Kurzarztbrief zwischen römisch 40 05.2020 und römisch 40 07.2020 in ärztlicher Behandlung. Da keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden bzw. sich im gesamten Akt keine Hinweise auf eine Behandlungsbedürftigkeit nach dem römisch 40 07.2020 finden, war die Feststellung zu treffen, dass eine aktuelle Behandlungsbedürftigkeit nicht vorliegt. Mit welchem „tatsächlichen Gesundheitszustand“ des Beschwerdeführers sich das Bundesamt vor diesem Hintergrund auseinandersetzen hätte müssen, ist nicht ersichtlich und wurde darüber hinaus auch in der Beschwerde nicht nachvollziehbar und über bloße Scheinbehauptungen hinausgehend begründet. In einer Gesamtbetrachtung war sohin die Feststellung zu treffen, dass weder eine körperliche noch eine psychische Erkrankung vorliegt, die die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Dass zwei Cousins des Beschwerdeführers in Österreich als Asylwerber aufhältig sind, gründet auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Das Vorliegen von gemeinsamen Haushalten und/oder von Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur konnte mangels geeigneter Nachweise nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer mit einem oder beiden Cousins im gemeinsamen Haushalt lebt, wurde nicht behauptet. Betreffend allfällige Abhängigkeiten gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass einer dieser Cousins nur eine Niere habe und vom Beschwerdeführer gepflegt werden müsse. Aufgrund von Schmerzen könne er kaum gehen und müsse vom Beschwerdeführer zur Toilette begleitet werden. Der andere Cousin könne sich nicht um den nierenkranken Cousin kümmern, da er Probleme mit dem Magen habe und erst gestern aus dem Krankenhaus entlassen worden sei (vgl. AS 79). Diesbezüglich ist allerdings zum einen darauf zu verweisen, dass es wohl kaum möglich ist, diesen Cousin - wie vom Beschwerdeführer geschildert - zu pflegen, wenn er nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt. Zum anderen ist auszuführen, dass den mit der Beschwerde vorgelegten Klientenkarten der beiden behaupteten Cousins des Beschwerdeführers keinerlei Erkrankungen zu entnehmen sind. Da auch weitere Beweismittel nicht vorgelegt wurden, war ebenso die Negativfeststellung zu treffen, dass nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer einen seiner Cousins aufgrund dessen Nierenerkrankung pflegen muss. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung die beiden Cousins nicht erwähnte, sondern gegenteilig anführte, dass er nach Holland wolle, da er dort Verwandte habe (vgl. AS 23). Da keine weiteren familiären bzw. private Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet vorgebracht wurden, war die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen.Dass zwei Cousins des Beschwerdeführers in Österreich als Asylwerber aufhältig sind, gründet auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Das Vorliegen von gemeinsamen Haushalten und/oder von Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur konnte mangels geeigneter Nachweise nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer mit einem oder beiden Cousins im gemeinsamen Haushalt lebt, wurde nicht behauptet. Betreffend allfällige Abhängigkeiten gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass einer dieser Cousins nur eine Niere habe und vom Beschwerdeführer gepflegt werden müsse. Aufgrund von Schmerzen könne er kaum gehen und müsse vom Beschwerdeführer zur Toilette begleitet werden. Der andere Cousin könne sich nicht um den nierenkranken Cousin kümmern, da er Probleme mit dem Magen habe und erst gestern aus dem Krankenhaus entlassen worden sei vergleiche AS 79). Diesbezüglich ist allerdings zum einen darauf zu verweisen, dass es wohl kaum möglich ist, diesen Cousin - wie vom Beschwerdeführer geschildert - zu pflegen, wenn er nicht mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt. Zum anderen ist auszuführen, dass den mit der Beschwerde vorgelegten Klientenkarten der beiden behaupteten Cousins des Beschwerdeführers keinerlei Erkrankungen zu entnehmen sind. Da auch weitere Beweismittel nicht vorgelegt wurden, war ebenso die Negativfeststellung zu treffen, dass nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer einen seiner Cousins aufgrund dessen Nierenerkrankung pflegen muss. Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung die beiden Cousins nicht erwähnte, sondern gegenteilig anführte, dass er nach Holland wolle, da er dort Verwandte habe vergleiche AS 23). Da keine weiteren familiären bzw. private Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet vorgebracht wurden, war die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien aus dem diesbezüglichen Bericht des Bundesministeriums für Inneres vom 08.03.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
G ist ein nicht
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.