4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GB), BGBl. Nr. 60/1974, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt; zugleich wurden die zuvor erfolgte bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe und die bedingte Nachsicht einer dreimonatigen Freiheitsstrafe widerrufen. Der Beschwerdeführer befand sich ab 01.02.2018 in Strafhaft, ab 08.03.2018 im Weg des elektronisch überwachten Hausarrests; am 01.02.2019 wurde er bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen.2. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach straffällig. Seit Jänner 2009 wurde er insgesamt neun Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, insbesondere wiederholt wegen Körperverletzung und schwerer Körperverletzung. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 vom 29.03.2017 wegen teils versuchter, teils vollendeter schwerer Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 4,, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 15, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt; zugleich wurden die zuvor erfolgte bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe und die bedingte Nachsicht einer dreimonatigen Freiheitsstrafe widerrufen. Der Beschwerdeführer befand sich ab 01.02.2018 in Strafhaft, ab 08.03.2018 im Weg des elektronisch überwachten Hausarrests; am 01.02.2019 wurde er bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen. 3. Aufgrund der wiederholten, teils einschlägigen Straffälligkeit des Beschwerdeführers erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 13.11.2018 gegen den Beschwerdeführer eine mit einem
Vm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2018, W182 1266111-2/4E insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde.3. Aufgrund der wiederholten, teils einschlägigen Straffälligkeit des Beschwerdeführers erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 13.11.2018 gegen den Beschwerdeführer eine mit einem
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2018, W182 1266111-2/4E insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Begründend wird im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2009 insgesamt neun Mal wegen einschlägiger Vergehen und Verbrechen zu Geld- und Haftstrafen rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden sei, wobei es sich vorwiegend um gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtete Gewaltdelikte wie Raufhandel, Körperverletzung und schwere Körperverletzung handle. Zuletzt sei er mit Urteil eines Landesgerichtes vom März 2017 wegen des Verbrechens der teilweise versuchten schweren Körperverletzung
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit seiner letzten Verurteilung nach wie vor im Strafvollzug, wobei der Umstand, dass der Beschwerdeführer diesen unter elektronisch überwachten Hausarrest verbringe, angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der massiven einschlägigen Rückfälligkeit des Beschwerdeführers kaum etwas ändere. Auch der Hinweis auf das Alkoholproblem des Beschwerdeführers, welches für die gegenständlichen Gewalttaten verantwortlich wäre, reiche nicht annähernd hin, die über Jahre hinweg kontinuierlich anhaltende Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu nivellieren, was im Wesentlichen auch für die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Auftrag gegebene kriminologische Stellungnahme vom 04.12.2018 gelte, die angesichts der massiven Rückfälligkeit des Beschwerdeführers und des fehlenden maßgeblichen Beobachtungszeitraumes nicht ausreiche, um verlässlich auf einen Wegfall oder eine relevante Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit schließen zu können. Die Darstellung des Beschwerdeführers als Opfer von frühkindlichen Gewalterfahrungen, dessen Gewaltanwendung nicht aus Lust und Frustration seinem Kontrahenten gegenüber, sondern als Präventivhaltung, da die Angst selbst verletzt zu werden, seelisch nicht aushaltbar sei, erfolgt sei, lasse sich nur wenig stimmig mit dem Verhalten des Beschwerdeführers in Einklang bringen, der sich dem letzten strafgerichtlichen Urteil vom März 2017 zufolge zuletzt mit zwei Mittätern zu dem einzigen Zweck zusammengetan habe, unbeteiligte Personen anzupöbeln, um in weiterer Folge in verabredeter Verbindung grundlos Körperverletzungen an diesen zu begehen, wobei die Opfer zahlenmäßig unterlegen gewesen seien. Letztlich sei noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich auch nicht durch die im Anschluss an das Urteil eines Landesgerichtes vom März 2013 teilweise vollstreckte Freiheitsstrafe davon abhalten habe lassen, neuerlich einschlägig rückfällig zu werden und bereits zum vierten Mal schwere Körperverletzungen zu begehen. Gleiches gelte letztlich auch für seine familiäre und berufliche Anbindung. Im Ergebnis ergebe sich zweifelsfrei, dass aufgrund der Natur und Schwere der Verbrechen und Vergehen und der massiven Rückfälligkeit des Beschwerdeführers sowie des fehlenden aussagekräftigen Beobachtungszeitraumes eine Gefährdungsannahme jedenfalls gerechtfertigt sei. Angesichts der konkreten Straftaten des Beschwerdeführers, bei denen es sich der Natur nach auch nicht um besonders schwere Verbrechen wie etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen handele, erscheine trotz massiver einschlägiger Rückfälligkeit das Ausschöpfen der vorgesehenen zehnjährigen Höchstfrist in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht verhältnismäßig. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer, der am Arbeitsmarkt fest verankert sei, deutliche Bemühungen im Rahmen der Antiaggressionstherapie sowie hinsichtlich der Überwindung eines Alkoholproblems zeige, seit der letzten Straftat im Oktober 2016 auch nicht mehr strafrechtlich auffällig geworden sei bzw. bisher die Auflagen im elektronisch überwachten Hausarrest eingehalten habe, sowie des Umstandes, dass seine relevante Kernfamilie (Mutter, Geschwister) sich in Österreich aufhalte, sei die Dauer des Einreiseverbotes deutlich zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer von vier Jahren herabzusetzen gewesen, in welcher der Beschwerdeführer sein beteuertes Wohlverhalten unter Beweis zu stellen haben werde.Begründend wird im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2009 insgesamt neun Mal wegen einschlägiger Vergehen und Verbrechen zu Geld- und Haftstrafen rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden sei, wobei es sich vorwiegend um gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtete Gewaltdelikte wie Raufhandel, Körperverletzung und schwere Körperverletzung handle. Zuletzt sei er mit Urteil eines Landesgerichtes vom März 2017 wegen des Verbrechens der teilweise versuchten schweren Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz 4,, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit seiner letzten Verurteilung nach wie vor im Strafvollzug, wobei der Umstand, dass der Beschwerdeführer diesen unter elektronisch überwachten Hausarrest verbringe, angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der massiven einschlägigen Rückfälligkeit des Beschwerdeführers kaum etwas ändere. Auch der Hinweis auf das Alkoholproblem des Beschwerdeführers, welches für die gegenständlichen Gewalttaten verantwortlich wäre, reiche nicht annähernd hin, die über Jahre hinweg kontinuierlich anhaltende Straffälligkeit des Beschwerdeführers zu nivellieren, was im Wesentlichen auch für die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in Auftrag gegebene kriminologische Stellungnahme vom 04.12.2018 gelte, die angesichts der massiven Rückfälligkeit des Beschwerdeführers und des fehlenden maßgeblichen Beobachtungszeitraumes nicht ausreiche, um verlässlich auf einen Wegfall oder eine relevante Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit schließen zu können. Die Darstellung des Beschwerdeführers als Opfer von frühkindlichen Gewalterfahrungen, dessen Gewaltanwendung nicht aus Lust und Frustration seinem Kontrahenten gegenüber, sondern als Präventivhaltung, da die Angst selbst verletzt zu werden, seelisch nicht aushaltbar sei, erfolgt sei, lasse sich nur wenig stimmig mit dem Verhalten des Beschwerdeführers in Einklang bringen, der sich dem letzten strafgerichtlichen Urteil vom März 2017 zufolge zuletzt mit zwei Mittätern zu dem einzigen Zweck zusammengetan habe, unbeteiligte Personen anzupöbeln, um in weiterer Folge in verabredeter Verbindung grundlos Körperverletzungen an diesen zu begehen, wobei die Opfer zahlenmäßig unterlegen gewesen seien. Letztlich sei noch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich auch nicht durch die im Anschluss an das Urteil eines Landesgerichtes vom März 2013 teilweise vollstreckte Freiheitsstrafe davon abhalten habe lassen, neuerlich einschlägig rückfällig zu werden und bereits zum vierten Mal schwere Körperverletzungen zu begehen. Gleiches gelte letztlich auch für seine familiäre und berufliche Anbindung. Im Ergebnis ergebe sich zweifelsfrei, dass aufgrund der Natur und Schwere der Verbrechen und Vergehen und der massiven Rückfälligkeit des Beschwerdeführers sowie des fehlenden aussagekräftigen Beobachtungszeitraumes eine Gefährdungsannahme jedenfalls gerechtfertigt sei. Angesichts der konkreten Straftaten des Beschwerdeführers, bei denen es sich der Natur nach auch nicht um besonders schwere Verbrechen wie etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen handele, erscheine trotz massiver einschlägiger Rückfälligkeit das Ausschöpfen der vorgesehenen zehnjährigen Höchstfrist in der vorliegenden Konstellation jedoch nicht verhältnismäßig. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer, der am Arbeitsmarkt fest verankert sei, deutliche Bemühungen im Rahmen der Antiaggressionstherapie sowie hinsichtlich der Überwindung eines Alkoholproblems zeige, seit der letzten Straftat im Oktober 2016 auch nicht mehr strafrechtlich auffällig geworden sei bzw. bisher die Auflagen im elektronisch überwachten Hausarrest eingehalten habe, sowie des Umstandes, dass seine relevante Kernfamilie (Mutter, Geschwister) sich in Österreich aufhalte, sei die Dauer des Einreiseverbotes deutlich zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer von vier Jahren herabzusetzen gewesen, in welcher der Beschwerdeführer sein beteuertes Wohlverhalten unter Beweis zu stellen haben werde. 4. Der Beschwerdeführer reiste (nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 01.02.2019) am 07.02.2019 freiwillig unterstützt aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. 5. Am 27.01.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag, das gegen ihn mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erlassene Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren auf die Hälfte zu verkürzen. Begründend wird dargetan, dass der Beschwerdeführer Österreich fristgerecht verlassen habe und eine Androhung der Abschiebung nicht notwendig gewesen sei. Noch vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes habe der Beschwerdeführer ein Anti-Gewalttraining absolviert, wovon er profitiert habe, indem er das Einreiseverbot akzeptieren habe können, Österreich anstandslos verlassen habe und sich in der Russischen Föderation, wo er nicht straffällig geworden sei, eine Unterkunft gesucht habe und dort ein unauffälliges, wenngleich hartes Leben führe. 6. Mit oben genanntem, gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.02.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.01.2021 auf Verkürzung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2018, W182 1266111-2/4E, gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes
2 FPG ab (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass der Beschwerdeführer
Nr. 51/1991, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro zu entrichten habe (Spruchpunkt II.).6. Mit oben genanntem, gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.02.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.01.2021 auf Verkürzung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2018, W182 1266111-2/4E, gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz 2, FPG ab (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 78, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro zu entrichten habe (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wird zusammengefasst festgehalten, dass im Fall des Beschwerdeführers weder wesentliche Änderungen in seiner Familiensituation vorlägen noch Umstände erkennbar seien, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährden würde. Die vom Beschwerdeführer genannten Termine im Rahmen eines Anti-Gewalttrainings seien alle bereits vor Erlassung des Einreiseverbotes erfolgt und bereits damals entsprechend gewürdigt worden, wobei das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen habe, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht durch die im Anschluss an das Urteil eines Landesgerichtes vom März 2013 teilweise vollstreckten Freiheitsstrafe, angeordnete Bewährungshilfe und beanspruchte Antiaggressionstherapie davon abhalten habe lassen, neuerlich einschlägig rückfällig zu werden und wiederum schwere Körperverletzungen zu begehen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit zwei Jahren in Freiheit in seinem Herkunftsstaat, wobei wohlwollend zur Kenntnis genommen werde, dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden sei. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt keine Änderung der Umstände erkennbar und davon auszugehen, dass das Einreiseverbot nach wie vor notwendig sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich entstehen würde, zu verhindern. Auch seien keine Gründe hervorgekommen, wonach Art. 8 EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes verlangen würde.Begründend wird zusammengefasst festgehalten, dass im Fall des Beschwerdeführers weder wesentliche Änderungen in seiner Familiensituation vorlägen noch Umstände erkennbar seien, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht weiter gefährden würde. Die vom Beschwerdeführer genannten Termine im Rahmen eines Anti-Gewalttrainings seien alle bereits vor Erlassung des Einreiseverbotes erfolgt und bereits damals entsprechend gewürdigt worden, wobei das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen habe, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht durch die im Anschluss an das Urteil eines Landesgerichtes vom März 2013 teilweise vollstreckten Freiheitsstrafe, angeordnete Bewährungshilfe und beanspruchte Antiaggressionstherapie davon abhalten habe lassen, neuerlich einschlägig rückfällig zu werden und wiederum schwere Körperverletzungen zu begehen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit zwei Jahren in Freiheit in seinem Herkunftsstaat, wobei wohlwollend zur Kenntnis genommen werde, dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden sei. Es sei zum jetzigen Zeitpunkt keine Änderung der Umstände erkennbar und davon auszugehen, dass das Einreiseverbot nach wie vor notwendig sei, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die durch einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich entstehen würde, zu verhindern. Auch seien keine Gründe hervorgekommen, wonach Artikel 8, EMRK die Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes verlangen würde. 7. Gegen diesen Bescheid wurde am 23.02.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise ein Anti-Gewalt-Training gemacht habe, das durchaus erfolgreich gewesen sei. Er sei auch freiwillig ausgereist, habe es nicht auf eine Abschiebung ankommen lassen und habe nicht einmal alle Instanzen ausgereizt. Der Beschwerdeführer lebe in Russland völlig unbescholten, sodass sein Sinneswandel schon sehr deutlich unter Beweis gestellt werde. In diesem Zusammenhang dürfe nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer mehr als sein halbes Leben in Österreich verbracht und eine qualifizierte Arbeit ausgeübt habe. Seine Familie und seine Arbeit seien in Österreich, sodass nun sehr klar davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer wisse, was für ihn auf dem Spiel stehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und Einsichtnahmen in das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2018, W182 1266111-2/4E, das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungs-Informationssystem und das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und führt die in Kopf und Spruch dieser Entscheidung genannten Personalien. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich seit Jänner 2009 insgesamt neun Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, insbesondere wiederholt wegen Körperverletzung und schwerer Körperverletzung, zudem unter anderem Raufhandel, Verleumdung, versuchten Einbruchsdiebstahls und Besitz von Waffen oder Munition trotz Bestehen eines Waffenverbotes. Erstmals wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 12.01.2009, XXXX , wegen Körperverletzung und schwerer Körperverletzung
GB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je 2,00 Euro (240,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (widerrufen mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.03.2010, XXXX ) rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.02.2013, XXXX , wurde der Beschwerdeführer unter anderem neuerlich wegen Körperverletzung und schwerer Körperverletzung
GB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (bedingt entlassen auf eine Probezeit von drei Jahren) rechtskräftig verurteilt; weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 08.07.2016, XXXX , wegen Besitz von Waffen oder Munition trotz Bestehen eines Waffenverbotes
G), BGBl. I Nr. 12/1997, und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
1 Z 1 1.,
GB, Datum der (letzten) Tat 23.10.2016, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt; zugleich wurden die zuvor erfolgte bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der oben genannten sechsmonatigen Freiheitsstrafe und die bedingte Nachsicht der oben genannten dreimonatigen Freiheitsstrafe widerrufen.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich seit Jänner 2009 insgesamt neun Mal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, insbesondere wiederholt wegen Körperverletzung und schwerer Körperverletzung, zudem unter anderem Raufhandel, Verleumdung, versuchten Einbruchsdiebstahls und Besitz von Waffen oder Munition trotz Bestehen eines Waffenverbotes. Erstmals wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 12.01.2009, römisch 40 , wegen Körperverletzung und schwerer Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu je 2,00 Euro (240,00 Euro), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren (widerrufen mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.03.2010, römisch 40 ) rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 28.02.2013, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer unter anderem neuerlich wegen Körperverletzung und schwerer Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (bedingt entlassen auf eine Probezeit von drei Jahren) rechtskräftig verurteilt; weiters wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 08.07.2016, römisch 40 , wegen Besitz von Waffen oder Munition trotz Bestehen eines Waffenverbotes
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, Waffengesetz 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, und unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.,
Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 84, Absatz 4,, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 15, StGB, Datum der (letzten) Tat 23.10.2016, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt; zugleich wurden die zuvor erfolgte bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der oben genannten sechsmonatigen Freiheitsstrafe und die bedingte Nachsicht der oben genannten dreimonatigen Freiheitsstrafe widerrufen. Der Beschwerdeführer befand sich ab 01.02.2018 aufgrund des Urteiles des Landesgerichtes XXXX , XXXX , vom 29.03.2017 in Strafhaft, ab 08.03.2018 im Weg des elektronisch überwachten Hausarrests; am 01.02.2019 wurde er bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen.Der Beschwerdeführer befand sich ab 01.02.2018 aufgrund des Urteiles des Landesgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 29.03.2017 in Strafhaft, ab 08.03.2018 im Weg des elektronisch überwachten Hausarrests; am 01.02.2019 wurde er bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Freiheitsstrafe entlassen. Aufgrund der wiederholten, teils einschlägigen Straffälligkeit des Beschwerdeführers in Österreich erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 13.11.2018 gegen den Beschwerdeführer eine mit einem
Vm Abs. 3 Z 1 FPG auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab; der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2018, W182 1266111-2/4E, insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Bei der Verhängung und Bemessung des Einreiseverbotes berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich, dass aufgrund der Natur und Schwere der Verbrechen und Vergehen, der massiven Rückfälligkeit des Beschwerdeführers und des fehlenden aussagekräftigen Beobachtungszeitraumes eine Gefährdungsannahme jedenfalls gerechtfertigt sei; in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei den Straftaten des Beschwerdeführers aber nicht um besonders schwere Verbrechen handle und der Beschwerdeführer, dessen Kernfamilie (Mutter und Geschwister) sich in Österreich aufhalte, in Österreich am Arbeitsmarkt fest verankert sei, deutliche Bemühungen im Rahmen der Antiaggressionstherapie (den Feststellungen zufolge seit Juli 2018 an vier Tagen Besuch von Beratungsterminen der Männerberatung eines entsprechenden Vereins in Zusammenhang mit Aggressionsabbau) sowie hinsichtlich der Überwindung eines Alkoholproblems zeige, die Auflagen im elektronisch überwachten Hausarrest eingehalten habe und seit der letzten Straftat im Oktober 2016 nicht mehr strafrechtlich auffällig geworden sei, sei die Dauer des Einreiseverbotes jedoch auf eine angemessene Dauer von vier Jahren herabzusetzen gewesen, in welcher der Beschwerdeführers sein beteuertes Wohlverhalten unter Beweis zu stellen haben werde.Aufgrund der wiederholten, teils einschlägigen Straffälligkeit des Beschwerdeführers in Österreich erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 13.11.2018 gegen den Beschwerdeführer eine mit einem
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf die Dauer von zehn Jahren befristeten Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab; der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2018, W182 1266111-2/4E, insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Bei der Verhängung und Bemessung des Einreiseverbotes berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht maßgeblich, dass aufgrund der Natur und Schwere der Verbrechen und Vergehen, der massiven Rückfälligkeit des Beschwerdeführers und des fehlenden aussagekräftigen Beobachtungszeitraumes eine Gefährdungsannahme jedenfalls gerechtfertigt sei; in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei den Straftaten des Beschwerdeführers aber nicht um besonders schwere Verbrechen handle und der Beschwerdeführer, dessen Kernfamilie (Mutter und Geschwister) sich in Österreich aufhalte, in Österreich am Arbeitsmarkt fest verankert sei, deutliche Bemühungen im Rahmen der Antiaggressionstherapie (den Feststellungen zufolge seit Juli 2018 an vier Tagen Besuch von Beratungsterminen der Männerberatung eines entsprechenden Vereins in Zusammenhang mit Aggressionsabbau) sowie hinsichtlich der Überwindung eines Alkoholproblems zeige, die Auflagen im elektronisch überwachten Hausarrest eingehalten habe und seit der letzten Straftat im Oktober 2016 nicht mehr strafrechtlich auffällig geworden sei, sei die Dauer des Einreiseverbotes jedoch auf eine angemessene Dauer von vier Jahren herabzusetzen gewesen, in welcher der Beschwerdeführers sein beteuertes Wohlverhalten unter Beweis zu stellen haben werde. Der Beschwerdeführer reiste nach seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am 07.02.2019 freiwillig unterstützt aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Der Beschwerdeführer ist in der Russischen Föderation nicht straffällig geworden. Seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2018, W182 1266111-2/4E, der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft am 01.02.2019 und der Ausreise des Beschwerdeführers am 07.02.2019 ist weder eine Änderung der zu Österreich bestehenden persönlichen, sozialen, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers noch eine Änderung bezüglich der zur Russischen Föderation bestehenden Bezugspunkte des Beschwerdeführers oder der sonstigen Lebensumstände des Beschwerdeführers (abgesehen von der Unterkunftnahme des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation) eingetreten. Am 27.01.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag, das gegen ihn erlassene Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren auf die Hälfte zu verkürzen. Mit Bescheid vom 10.02.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.01.2021 auf Verkürzung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2018, W182 1266111-2/4E, gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes
2 FPG ab und sprach aus, dass der Beschwerdeführer
AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro zu entrichten habe.Mit Bescheid vom 10.02.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.01.2021 auf Verkürzung des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.12.2018, W182 1266111-2/4E, gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz 2, FPG ab und sprach aus, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro zu entrichten habe. Gegen diesen Bescheid wurde am 23.02.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. […].“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise: „§ 53.
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
2 FPG überhaupt in Betracht kommt und eine Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände erfolgen kann.Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer fristgerecht ausgereist ist, ist bei der Prüfung eines allfälligen Wegfalls der vom Beschwerdeführer ausgehenden, prognostizierten Gefährdung nicht entscheidungsmaßgeblich zu berücksichtigen, da die fristgerechte Ausreise bereits eine Voraussetzung dafür darstellt, dass die Verkürzung eines Einreiseverbotes
Paragraph 60, Absatz 2, FPG überhaupt in Betracht kommt und eine Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände erfolgen kann. Es kann somit nicht erkannt werden kann, dass die belangte Behörde ihr Ermessen fallgegenständlich in rechtswidriger Weise ausgeübt hätte. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist somit als unbegründet abzuweisen. 3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Kostenausspruch):3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Kostenausspruch): Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde der Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten, somit auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides, wonach der Beschwerdeführer
AVG eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen vier Wochen zu entrichten habe.Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde der Bescheid in seinem gesamten Inhalt und Umfang angefochten, somit auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides, wonach der Beschwerdeführer
Paragraph 78, AVG eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen vier Wochen zu entrichten habe.
GVG hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfassten Beschwerde wurden jedoch keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hat die Beschwerde die Gründe zu enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. In der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verfassten Beschwerde wurden jedoch keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde. Da auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb der Kostenausspruch allenfalls rechtswidrig wäre, und sich der Kostenausspruch auch zutreffend auf die im Spruch angeführte Rechtsvorschrift stützt, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da auch sonst nicht ersichtlich ist, weshalb der Kostenausspruch allenfalls rechtswidrig wäre, und sich der Kostenausspruch auch zutreffend auf die im Spruch angeführte Rechtsvorschrift stützt, ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) – folgend: GRC – hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Absatz 2, leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Nach Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, u.a. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 (vgl. zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich grundlegend mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 vergleiche zur seitdem ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH vom 01.03.2018, Ra 2017/19/0410; 20.09.2018, Ra 2018/20/0173), mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Aufgrund des kurzen Zeitraumes von nicht einmal zwei Monaten zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt die gebotene Aktualität aufweist. Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als unsubstantiiert erwiesen. Der gegenständliche Sachverhalt ist sohin im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Auf den vorliegenden Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass die belangte Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt vollständig ermittelt und ein durchwegs mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Aufgrund des kurzen Zeitraumes von nicht einmal zwei Monaten zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheides und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt die gebotene Aktualität aufweist. Weiters hat die belangte Behörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt und teilt das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Der Beschwerde ist kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt zu entnehmen. Den Feststellungen der belangten Behörde widersprechende Ausführungen haben sich als unsubstantiiert erwiesen. Der gegenständliche Sachverhalt ist sohin im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde auch nicht beantragt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W236.1266111.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.