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{'item': 'W249 2233673-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2021 GeschäftszahlW249 2233673-1 SpruchW249 2233673-1/3E, W249 2233673-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Mit am XXXX bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem E-Mail beantragte XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz“ an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt eine weitere Person ( XXXX ) lebe.
  2. Mit am römisch 40 bei der GIS Gebühren Info Service GmbH (im Folgenden: „belangte Behörde“) eingelangtem E-Mail beantragte römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die Auswahlmöglichkeit „Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz“ an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt eine weitere Person ( römisch 40 ) lebe. Dem E-Mail waren folgende Unterlagen angeschlossen: ● eine Mitteilung des AMS vom XXXX über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Arbeitslosengeld von XXXX bis XXXX ) eine Mitteilung des AMS vom römisch 40 über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Arbeitslosengeld von römisch 40 bis römisch 40 ) ● Meldebestätigungen des Beschwerdeführers sowie der im Antragsformular angeführten XXXX  Meldebestätigungen des Beschwerdeführers sowie der im Antragsformular angeführten römisch 40 ● ein an XXXX adressiertes Auskunftsbegehren, mit welchem der belangten Behörde der Betrieb einer Fernsehempfangseinrichtung an antragsgegenständlicher Adresse bekanntgegeben wurde ein an römisch 40 adressiertes Auskunftsbegehren, mit welchem der belangten Behörde der Betrieb einer Fernsehempfangseinrichtung an antragsgegenständlicher Adresse bekanntgegeben wurde Der laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister ebenfalls an antragsgegenständlicher Adresse gemeldete XXXX war weder im Antragsformular angeführt noch war dem Antrag seine Meldebestätigung angeschlossen.Der laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister ebenfalls an antragsgegenständlicher Adresse gemeldete römisch 40 war weder im Antragsformular angeführt noch war dem Antrag seine Meldebestätigung angeschlossen.
  3. Am XXXX richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben:
  4. Am römisch 40 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben: „[…] danke für Ihren Antrag vom XXXX [Anm.: gemeint XXXX ] auf„[…] danke für Ihren Antrag vom römisch 40 [Anm.: gemeint römisch 40 ] auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: ● Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie: ● bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid ● bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge ● bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung ● bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) ● bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide ● sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
  5. Weitere Einkünfte von Herrn XXXX
  6. Einkommen von Frau XXXX
  7. Einkommen von Herrn XXXX
  8. Weitere Einkünfte von Herrn römisch 40
  9. Einkommen von Frau römisch 40
  10. Einkommen von Herrn römisch 40 Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular „Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen“ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“
  11. XXXX , nach seinen eigenen Angaben der Sohn des Beschwerdeführers, übermittelte hierauf folgende Unterlagen am XXXX per E-Mail:
  12. römisch 40 , nach seinen eigenen Angaben der Sohn des Beschwerdeführers, übermittelte hierauf folgende Unterlagen am römisch 40 per E-Mail: ● ein Schreiben der ÖGK vom XXXX an den Beschwerdeführer über die Mitversicherung seiner Ehegattin XXXX  ein Schreiben der ÖGK vom römisch 40 an den Beschwerdeführer über die Mitversicherung seiner Ehegattin römisch 40 ● einen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom XXXX über die Nichtverlängerung der Anspruchsdauer auf Gewährung von Studienbeihilfe des XXXX  einen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom römisch 40 über die Nichtverlängerung der Anspruchsdauer auf Gewährung von Studienbeihilfe des römisch 40 ● eine Mitteilung des AMS vom XXXX über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Arbeitslosengeld von XXXX bis XXXX )  eine Mitteilung des AMS vom römisch 40 über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Arbeitslosengeld von römisch 40 bis römisch 40 ) Darüber hinaus schrieb XXXX in dem E-Mail: „[…] Hiermit sende ich Ihnen die fehlenden Unterlagen. Bestätige ich Ihnen, dass ich und meine Eltern keine weiteren Einkommen haben. […]“Darüber hinaus schrieb römisch 40 in dem E-Mail: „[…] Hiermit sende ich Ihnen die fehlenden Unterlagen. Bestätige ich Ihnen, dass ich und meine Eltern keine weiteren Einkommen haben. […]“
  13. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich einen Nachweis über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „Es wurden keine weiteren Bezüge nachgereicht. Bestätigung wie Sie mit Euro XXXX für XXXX Personen Ihren Lebensunterhalt bestreiten.“.
  14. Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich einen Nachweis über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „Es wurden keine weiteren Bezüge nachgereicht. Bestätigung wie Sie mit Euro römisch 40 für römisch 40 Personen Ihren Lebensunterhalt bestreiten.“.
  15. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom XXXX , in der der Beschwerdeführer erklärte: „Wir bekommen momentan keine weitere[n] Einkommen und wir leben von dem ersparten Geld.“
  16. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde vom römisch 40 , in der der Beschwerdeführer erklärte: „Wir bekommen momentan keine weitere[n] Einkommen und wir leben von dem ersparten Geld.“ Der Beschwerde waren keine Unterlagen angeschlossen.
  17. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein.
  18. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom römisch 40 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen
  20. Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ein. Er machte darin geltend, Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bzw. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz/Arbeitsmarktförderungsgesetz zu sein. Dem Antrag war eine Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Arbeitslosengeld von XXXX bis XXXX ) angeschlossen. Einkommensnachweise der laut dem Zentralen Melderegister im selben Haushalt lebenden Personen ( XXXX und XXXX ) wurden nicht erbracht.
  21. Der Beschwerdeführer brachte am römisch 40 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen ein. Er machte darin geltend, Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bzw. Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz/Arbeitsmarktförderungsgesetz zu sein. Dem Antrag war eine Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Arbeitslosengeld von römisch 40 bis römisch 40 ) angeschlossen. Einkommensnachweise der laut dem Zentralen Melderegister im selben Haushalt lebenden Personen ( römisch 40 und römisch 40 ) wurden nicht erbracht.
  22. Mit Schreiben vom XXXX wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen aller Bezüge aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, hin und forderte diesen auf, „
  23. Weitere Einkünfte von Herrn XXXX [,]
  24. Einkommen von Frau XXXX [und]
  25. Einkommen von Herrn XXXX “ nachzureichen.
  26. Mit Schreiben vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf das Fehlen von Unterlagen, insbesondere von Nachweisen aller Bezüge aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, hin und forderte diesen auf, „
  27. Weitere Einkünfte von Herrn römisch 40 [,]
  28. Einkommen von Frau römisch 40 [und]
  29. Einkommen von Herrn römisch 40 “ nachzureichen. Für die Nachreichung der fehlenden Unterlagen wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gesetzt. Weiters wurde bemerkt, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen werden müsse, wenn „bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen.“
  30. Der Sohn des Beschwerdeführers, XXXX , übermittelte am XXXX ein E-Mail an die belangte Behörde, das als Anlage ein Schreiben der ÖGK an den Beschwerdeführer über die Mitversicherung von XXXX , einen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde über die Nichtverlängerung der Anspruchsdauer auf Gewährung der Studienbeihilfe des XXXX und eine AMS-Mitteilung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Arbeitslosengeld von XXXX bis XXXX ) enthielt, und bestätigte, „dass ich und meine Eltern keine weiteren Einkommen haben.“
  31. Der Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 , übermittelte am römisch 40 ein E-Mail an die belangte Behörde, das als Anlage ein Schreiben der ÖGK an den Beschwerdeführer über die Mitversicherung von römisch 40 , einen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde über die Nichtverlängerung der Anspruchsdauer auf Gewährung der Studienbeihilfe des römisch 40 und eine AMS-Mitteilung über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers (Arbeitslosengeld von römisch 40 bis römisch 40 ) enthielt, und bestätigte, „dass ich und meine Eltern keine weiteren Einkommen haben.“
  32. Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich einen Nachweis über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „Es wurden keine weiteren Bezüge nachgereicht. Bestätigung wie Sie mit Euro XXXX für XXXX Personen Ihren Lebensunterhalt bestreiten.“.
  33. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen, nämlich einen Nachweis über alle Bezüge des Antragstellers bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, diese Nachweise aber nicht erbracht habe. Wörtlich heißt es darin: „Es wurden keine weiteren Bezüge nachgereicht. Bestätigung wie Sie mit Euro römisch 40 für römisch 40 Personen Ihren Lebensunterhalt bestreiten.“.
  34. Im Rahmen der Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer: „Wir bekommen momentan keine weitere[n] Einkommen und wir leben von dem ersparten Geld.“
  35. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde und vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  36. Für den Beschwerdefall sind die folgenden Bestimmungen maßgeblich: 3.1.
  37. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl I Nr. 5/2008, lautet: 3.1.
  38. Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, lautet: „§
  39. […]

(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ 3.1.
  1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 138/2017, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:3.1.
  2. Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: „§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. […]“ 3.1.
  1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:3.1.
  2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lautet auszugsweise: „Rundfunkgebühren § 3.
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen fürParagraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. […] Verfahren § 6.
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
  1. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:3.1.
  2. Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, lauten auszugsweise: „Befreiungsbestimmungen § 47.
(1)Über Antrag sind von der EntrichtungParagraph 47,
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG),– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG)– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit. […] § 48.
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48,
(1)Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(3)Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4)Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
(5)Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
  1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
  2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
  3. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird. §
  4. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
  5. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
  6. der Antragsteller muss volljährig sein,
  7. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
  8. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen nach § 47 Abs. 2 eingerichteten Gemeinschaftsräumen gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
  9. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen nach Paragraph 47, Absatz 2, eingerichteten Gemeinschaftsräumen gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.
  1. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.3.
  2. In Bezug auf den Beschwerdefall enthält die Fernmeldegebührenordnung eine Verpflichtung des Antragstellers, für die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr den Befreiungsgrund durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen, und berechtigt die belangte Behörde, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. u.a. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118; 12.09.2007, 2005/03/0205).Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche u.a. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/15/0035; 29.01.2020, Ra 2019/09/0118; 12.09.2007, 2005/03/0205). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen der Nichtvorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden zu Recht erfolgt ist. 3.
  3. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.3.
  4. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (VwGH 26.07.2012, 2008/07/0101; 31.08.1999, 99/05/0143). § 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108).Paragraph 13, Absatz 3, AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108). Eine Behörde darf nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Parteien aufgrund des Gesetzes erkennen konnten, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206).Eine Behörde darf nur dann nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben iSd Paragraph 13, AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden. Als Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Parteien aufgrund des Gesetzes erkennen konnten, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206). § 13 Abs. 3 gibt der Behörde nicht die uneingeschränkte Ermächtigung, unter allen Umständen alle Unterlagen, die einem Ansuchen nach dem Gesetz anzuschließen sind, zu verlangen, sondern erlaubt nur diejenigen anzufordern, die für die Entscheidung des Parteibegehrens notwendig sind (vgl. zB. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).Paragraph 13, Absatz 3, gibt der Behörde nicht die uneingeschränkte Ermächtigung, unter allen Umständen alle Unterlagen, die einem Ansuchen nach dem Gesetz anzuschließen sind, zu verlangen, sondern erlaubt nur diejenigen anzufordern, die für die Entscheidung des Parteibegehrens notwendig sind vergleiche zB. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079). Die Behörde hat im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; 22.05.2012, 2008/04/0208; 07.09.2009, 2009/04/0153; 30.10.2008; 2007/07/0075; 27.05.2007, 2005/11/0216).Die Behörde hat im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079; 22.05.2012, 2008/04/0208; 07.09.2009, 2009/04/0153; 30.10.2008; 2007/07/0075; 27.05.2007, 2005/11/0216). Konkret ist folglich zu prüfen, ob 1.) der verfahrensgegenständliche Antrag im Hinblick auf die Vorlage der für die Berechnung des Haushaltsnettoeinkommens erforderlichen Urkunden (§ 50 Abs. 4 Fernmeldegebührenordnung) mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war, 2.) ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG iSd zitierten Judikatur entsprach und 3.) ob der Verbesserungsauftrag vom Beschwerdeführer nicht befolgt wurde. Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsgemäß. Konkret ist folglich zu prüfen, ob 1.) der verfahrensgegenständliche Antrag im Hinblick auf die Vorlage der für die Berechnung des Haushaltsnettoeinkommens erforderlichen Urkunden (Paragraph 50, Absatz 4, Fernmeldegebührenordnung) mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war, 2.) ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG iSd zitierten Judikatur entsprach und 3.) ob der Verbesserungsauftrag vom Beschwerdeführer nicht befolgt wurde. Erst wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsgemäß. 3.
  5. Der Beschwerdeführer schloss seinem Antrag lediglich eine Mitteilung des AMS über seinen Leistungsanspruch (Arbeitslosengeld) an. Angaben hinsichtlich seiner allfälligen sonstigen Bezüge oder der Bezüge der anderen im Haushalt lebenden Personen machte er nicht. Aus Sicht der belangten Behörde wurden daher im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht erbracht.3.
  6. Der Beschwerdeführer schloss seinem Antrag lediglich eine Mitteilung des AMS über seinen Leistungsanspruch (Arbeitslosengeld) an. Angaben hinsichtlich seiner allfälligen sonstigen Bezüge oder der Bezüge der anderen im Haushalt lebenden Personen machte er nicht. Aus Sicht der belangten Behörde wurden daher im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung erforderlichen Nachweise nicht erbracht. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde der Beschwerdeführer deshalb von der belangten Behörde u.a. aufgefordert, einen Nachweis der Bezüge aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, wörtlich: „
  7. Weitere Einkünfte von Herrn XXXX [,]
  8. Einkommen von Frau XXXX [und]
  9. Einkommen von Herrn XXXX .“Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer deshalb von der belangten Behörde u.a. aufgefordert, einen Nachweis der Bezüge aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, nachzureichen, wörtlich: „
  10. Weitere Einkünfte von Herrn römisch 40 [,]
  11. Einkommen von Frau römisch 40 [und]
  12. Einkommen von Herrn römisch 40 .“ Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin mittels E-Mail (durch seinen Sohn) ein Schreiben der ÖGK über die Mitversicherung seiner Ehegattin, einen Bescheid über die Nichtverlängerung der Anspruchsdauer auf Gewährung der Studienbeihilfe seines Sohnes und neuerlich die AMS-Mitteilung über seinen Leistungsanspruch. Darüber hinaus heißt es in dem E-Mail: „Bestätige ich Ihnen, dass ich und meine Eltern keine weiteren Einkommen haben.“ Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den verfahrensgegenständlichen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX zurück und führte begründend insbesondere aus: „Es wurden keine weiteren Bezüge nachgereicht. Bestätigung wie Sie mit Euro XXXX für XXXX Personen Ihren Lebensunterhalt bestreiten.“Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den verfahrensgegenständlichen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 zurück und führte begründend insbesondere aus: „Es wurden keine weiteren Bezüge nachgereicht. Bestätigung wie Sie mit Euro römisch 40 für römisch 40 Personen Ihren Lebensunterhalt bestreiten.“ 3.
  13. Die belangte Behörde hatte den Beschwerdeführer somit zwar im Verbesserungsauftrag konkret aufgefordert, verschiedene Nachweise vorzulegen („
  14. Weitere Einkünfte von Herrn XXXX
  15. Einkommen von Frau XXXX
  16. Einkommen von Herrn XXXX “), war in der Folge allerdings nicht von den vom Beschwerdeführer durch seinen Sohn übermittelten Unterlagen bzw. dem gleichzeitigen Vorbringen, dass die Familie über keine weiteren Einkommen verfüge, überzeugt. Dies hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer jedoch nicht in einem weiteren Parteiengehör vor (und hätte ihre Entscheidung sodann unter Beweiswürdigung einer allfälligen Antwort des Beschwerdeführers zu diesem Vorhalt treffen können), sondern führte die belangte Behörde erstmalig (konkludent) im Zurückweisungsbescheid an, dass sie Zweifel daran habe, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm vorgebrachten Betrag seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie bestreiten könne und eine diesbezügliche Bestätigung dazu nötig gewesen wäre.3.
  17. Die belangte Behörde hatte den Beschwerdeführer somit zwar im Verbesserungsauftrag konkret aufgefordert, verschiedene Nachweise vorzulegen („
  18. Weitere Einkünfte von Herrn römisch 40
  19. Einkommen von Frau römisch 40
  20. Einkommen von Herrn römisch 40 “), war in der Folge allerdings nicht von den vom Beschwerdeführer durch seinen Sohn übermittelten Unterlagen bzw. dem gleichzeitigen Vorbringen, dass die Familie über keine weiteren Einkommen verfüge, überzeugt. Dies hielt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer jedoch nicht in einem weiteren Parteiengehör vor (und hätte ihre Entscheidung sodann unter Beweiswürdigung einer allfälligen Antwort des Beschwerdeführers zu diesem Vorhalt treffen können), sondern führte die belangte Behörde erstmalig (konkludent) im Zurückweisungsbescheid an, dass sie Zweifel daran habe, dass der Beschwerdeführer mit dem von ihm vorgebrachten Betrag seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie bestreiten könne und eine diesbezügliche Bestätigung dazu nötig gewesen wäre. Damit hat die belangte Behörde einerseits gegen die gefestigte Rechtsprechung des VwGH zum sogenannten Überraschungsverbot verstoßen, das auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden ist (Hinweis E vom
  21. November 2012, 2008/07/0161, E vom
  22. Mai 2005, 2002/18/0053, beide mwH). Unter dem Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren (Hinweis E vom
  23. Februar 1993, 91/08/0142). Andererseits hätte die belangte Behörde, um nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen zu können, – wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer das gesamte Haushaltseinkommen nicht korrekt nachgewiesen habe – aufgrund ihrer Zweifel an der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben diese dem Beschwerdeführer vorhalten und mit einer entsprechend konkreten und unmissverständlichen Aufforderung an den Beschwerdeführer vorgehen müssen (etwa einer Aufforderung zur Vorlage geeigneter Nachweise darüber, wie die Familie ihren Lebensunterhalt bestreitet). Andererseits hätte die belangte Behörde, um nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen zu können, – wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer das gesamte Haushaltseinkommen nicht korrekt nachgewiesen habe – aufgrund ihrer Zweifel an der Richtigkeit der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben diese dem Beschwerdeführer vorhalten und mit einer entsprechend konkreten und unmissverständlichen Aufforderung an den Beschwerdeführer vorgehen müssen (etwa einer Aufforderung zur Vorlage geeigneter Nachweise darüber, wie die Familie ihren Lebensunterhalt bestreitet). Zu einer Zurückweisung des Antrags war die Behörde daher im Lichte des § 13 Abs. 3 AVG nicht berechtigt.Zu einer Zurückweisung des Antrags war die Behörde daher im Lichte des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht berechtigt. 3.
  24. Ausgehend von diesen Erwägungen war somit nach § 28 Abs. 1, 2 und 5 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit aufzuheben. 3.
  25. Ausgehend von diesen Erwägungen war somit nach Paragraph 28, Absatz eins, 2 und 5 VwGVG vorzugehen und der angefochtene Bescheid infolge Rechtswidrigkeit aufzuheben. Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung (negative Entscheidung „in der Sache selbst“) ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe bei einem Vorgehen nach § 28 Abs. 5 VwGVG werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags analog zum bisherigen Verständnis zu § 66 Abs. 4 AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG Anm. 17 und 18 mwN). Bei einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung (negative Entscheidung „in der Sache selbst“) ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe bei einem Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG werden gesetzlich nicht genannt. In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags analog zum bisherigen Verständnis zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 17 und 18 mwN). 3.
  26. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren, neben der Ermittlung der aktuellen Anspruchsgrundlage und des aktuellen Haushaltsnettoeinkommens, insbesondere dem Beschwerdeführer ihre Zweifel hinsichtlich der Möglichkeit, vom angegebenen Einkommen in der Höhe von € XXXX für XXXX Personen den Lebensunterhalt bestreiten zu können, vorzuhalten haben sowie diesen zur Vorlage geeigneter Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens, von „erspartem Geld“ zu leben, aufzufordern haben. Danach wird die belangte Behörde unter Beweiswürdigung eines allfällig vorgelegten Nachweises des Beschwerdeführers zu diesem Vorbringen ihre Entscheidung zu treffen haben.Die belangte Behörde wird sohin im fortgesetzten Verfahren, neben der Ermittlung der aktuellen Anspruchsgrundlage und des aktuellen Haushaltsnettoeinkommens, insbesondere dem Beschwerdeführer ihre Zweifel hinsichtlich der Möglichkeit, vom angegebenen Einkommen in der Höhe von € römisch 40 für römisch 40 Personen den Lebensunterhalt bestreiten zu können, vorzuhalten haben sowie diesen zur Vorlage geeigneter Nachweise zur Untermauerung seines Vorbringens, von „erspartem Geld“ zu leben, aufzufordern haben. Danach wird die belangte Behörde unter Beweiswürdigung eines allfällig vorgelegten Nachweises des Beschwerdeführers zu diesem Vorbringen ihre Entscheidung zu treffen haben. 3.
  27. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.3.
  28. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B) 3.
  29. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  30. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W249.2233673.1.00

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