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{'item': 'W261 2191266-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2021 GeschäftszahlW261 2191266-1 SpruchW261 2191266-1/19E, W261 2191266-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 05.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 05.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach Einreise als unbegleiteter Minderjähriger am 24.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 25.11.2015 fand seine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der minderjährige Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, er habe Schwierigkeiten gehabt. Da er als Bäckerlehrling gearbeitet habe, hätten die Taliban seinen Lehrmeister aufgefordert, die Backwaren zu vergiften. Er habe das mitbekommen und den Behörden gemeldet. Daraufhin sei sein Backmeister von den Taliban umgebracht worden, und die Taliban hätten nach ihm gesucht. Deswegen sei er geflohen. Er persönlich sei von den Taliban nicht bedroht worden. Er habe weder eine Feindschaft noch andere Fluchtgründe als die Genannten. 2. Mit Verfahrensanordnung vom 21.06.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) infolge einer gerichtsmedizinischen Altersfeststellung fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am XXXX geboren sei.2. Mit Verfahrensanordnung vom 21.06.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) infolge einer gerichtsmedizinischen Altersfeststellung fest, dass der Beschwerdeführer spätestens am römisch 40 geboren sei. 3. Die Ersteinvernahme vor der belangten Behörde fand am 11.01.2018 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, er leide an Gehörproblemen und Schlafstörungen. Er sei väterlicherseits Paschtune, mütterlicherseits Tadschike und sunnitischer Muslim. Er stamme aus dem Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar. Er habe in Afghanistan keine Schule besucht und zunächst als Hirte und dann als Bäckerlehrling gearbeitet. Seine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern würden noch zusammen im Heimatdorf leben. Sein Vater betreibe ein kleines Geschäft. Er habe Kontakt zu einem seiner Brüder. Auch fünf Onkel und fünf Tanten mütterlicherseits sowie drei Onkel, zwei Stiefonkel und zwei Tanten väterlicherseits würde noch im Heimatdorf leben. Im Rahmen der Einvernahme legte er Integrationsunterlagen und medizinische Befunde vor.3. Die Ersteinvernahme vor der belangten Behörde fand am 11.01.2018 statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, er leide an Gehörproblemen und Schlafstörungen. Er sei väterlicherseits Paschtune, mütterlicherseits Tadschike und sunnitischer Muslim. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar. Er habe in Afghanistan keine Schule besucht und zunächst als Hirte und dann als Bäckerlehrling gearbeitet. Seine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern würden noch zusammen im Heimatdorf leben. Sein Vater betreibe ein kleines Geschäft. Er habe Kontakt zu einem seiner Brüder. Auch fünf Onkel und fünf Tanten mütterlicherseits sowie drei Onkel, zwei Stiefonkel und zwei Tanten väterlicherseits würde noch im Heimatdorf leben. Im Rahmen der Einvernahme legte er Integrationsunterlagen und medizinische Befunde vor. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, sein Leben sei in Gefahr gewesen, wenn er nicht geflohen wäre, hätten die Taliban ihn getötet. Er habe in XXXX in einer Bäckerei gearbeitet, drei Mal täglich hätten sie gebacken und Brot verkauft. Dann habe sein Meister einen Drohbrief erhalten, in dem gestanden sei, dass er Gift in den Teig mischen und dieses Brot der Polizeiwache geben solle. Drei Tage später habe der Beschwerdeführer auch einen Drohbrief bekommen. Er habe ihn zunächst seiner Mutter gezeigt und diese habe gesagt, dass das in Afghanistan ganz normal sei, deshalb habe er es auch nicht ernst genommen. Am nächsten Tag habe er seinem Meister davon erzählt und dieser habe ihm gesagt, dass er auch einen erhalten habe und sie zur Polizei gehen müssten. Als er am darauffolgenden Tag in die Bäckerei gekommen sei, habe er gesehen, dass sie – er wisse nicht wer – seinen Meister getötet hätten. Auch die Polizei sei dort gewesen und die Leute im Geschäft hätten ihm gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei und er fliehen solle. Einer der Anwesenden habe ihm auch gesagt, dass sein Meister von den Taliban getötet worden sei. Dann habe er seinen Onkel getroffen und dieser habe ihn mit einer Person bekannt gemacht, mit der er im Auto nach Kabul gefahren und dann ausgereist sei.Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, sein Leben sei in Gefahr gewesen, wenn er nicht geflohen wäre, hätten die Taliban ihn getötet. Er habe in römisch 40 in einer Bäckerei gearbeitet, drei Mal täglich hätten sie gebacken und Brot verkauft. Dann habe sein Meister einen Drohbrief erhalten, in dem gestanden sei, dass er Gift in den Teig mischen und dieses Brot der Polizeiwache geben solle. Drei Tage später habe der Beschwerdeführer auch einen Drohbrief bekommen. Er habe ihn zunächst seiner Mutter gezeigt und diese habe gesagt, dass das in Afghanistan ganz normal sei, deshalb habe er es auch nicht ernst genommen. Am nächsten Tag habe er seinem Meister davon erzählt und dieser habe ihm gesagt, dass er auch einen erhalten habe und sie zur Polizei gehen müssten. Als er am darauffolgenden Tag in die Bäckerei gekommen sei, habe er gesehen, dass sie – er wisse nicht wer – seinen Meister getötet hätten. Auch die Polizei sei dort gewesen und die Leute im Geschäft hätten ihm gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei und er fliehen solle. Einer der Anwesenden habe ihm auch gesagt, dass sein Meister von den Taliban getötet worden sei. Dann habe er seinen Onkel getroffen und dieser habe ihn mit einer Person bekannt gemacht, mit der er im Auto nach Kabul gefahren und dann ausgereist sei. 4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 05.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 05.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Verfolgung durch die Taliban drohe. Er sei in Afghanistan keiner Bedrohung und Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt. Seine diesbezüglichen Angaben würden gravierende Widersprüche aufweisen, die er auch nicht plausibel aufklären habe können, weshalb diesen kein Glauben geschenkt werde. Er sei arbeitsfähig und gesund und verfüge über Arbeitserfahrung im Bereich der Landwirtschaft und als Bäcker. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Sein Heimatdistrikt XXXX in der Provinz Nangarhar sei ausreichend sicher und auf sicherem (Luft)weg erreichbar, es sei ihm zumutbar, dorthin zurückzukehren. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Verfolgung durch die Taliban drohe. Er sei in Afghanistan keiner Bedrohung und Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt. Seine diesbezüglichen Angaben würden gravierende Widersprüche aufweisen, die er auch nicht plausibel aufklären habe können, weshalb diesen kein Glauben geschenkt werde. Er sei arbeitsfähig und gesund und verfüge über Arbeitserfahrung im Bereich der Landwirtschaft und als Bäcker. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Sein Heimatdistrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar sei ausreichend sicher und auf sicherem (Luft)weg erreichbar, es sei ihm zumutbar, dorthin zurückzukehren. 5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid mit Eingabe vom 21.03.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen seien teilweise veraltet und unvollständig und würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Ganz Afghanistan sei von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt erfasst, der afghanische Staat sei auch nicht ausreichend schutzfähig. Dem Beschwerdeführer drohe, da er noch im jugendlich-wehrfähigen Alter sei, neben seinen bereits vorgebrachten Fluchtgründen auch mit sehr großer Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer mangelhaft befragt und nicht ausreichend berücksichtigt, dass er Analphabet sei und sich weder schriftlich noch mündlich gut und verständlich ausdrücken könne. Die vermeintlichen Widersprüche hätten sich bei gehörigem Eingehen auf seine katastrophale Bildungssituation schnell aufklären lassen. Auch die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei unschlüssig, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen lebensnah geschildert. Ferner seien die im Bescheid vorgebrachten innerstaatlichen Fluchtalternativen für den noch jugendlich-unerfahrenen Beschwerdeführer unrealistisch. Ihm wäre in keiner Provinz ein „normales“ Leben möglich, den Taliban wäre es aufgrund ihrer guten Vernetzung ein leichtes, ihn aufzuspüren. Er sei aufgrund seiner politisch-weltanschaulichen Überzeugung, sich nicht an kriegerischen, terroristischen Handlungen (der Taliban) beteiligen zu wollen, in Afghanistan bedroht und verfolgt, auch sei die Gefahr einer Zwangsrekrutierung viel zu groß. Dem Beschwerdeführer wäre daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid mit Eingabe vom 21.03.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen seien teilweise veraltet und unvollständig und würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Ganz Afghanistan sei von einem bewaffneten innerstaatlichen Konflikt erfasst, der afghanische Staat sei auch nicht ausreichend schutzfähig. Dem Beschwerdeführer drohe, da er noch im jugendlich-wehrfähigen Alter sei, neben seinen bereits vorgebrachten Fluchtgründen auch mit sehr großer Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer mangelhaft befragt und nicht ausreichend berücksichtigt, dass er Analphabet sei und sich weder schriftlich noch mündlich gut und verständlich ausdrücken könne. Die vermeintlichen Widersprüche hätten sich bei gehörigem Eingehen auf seine katastrophale Bildungssituation schnell aufklären lassen. Auch die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid sei unschlüssig, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen lebensnah geschildert. Ferner seien die im Bescheid vorgebrachten innerstaatlichen Fluchtalternativen für den noch jugendlich-unerfahrenen Beschwerdeführer unrealistisch. Ihm wäre in keiner Provinz ein „normales“ Leben möglich, den Taliban wäre es aufgrund ihrer guten Vernetzung ein leichtes, ihn aufzuspüren. Er sei aufgrund seiner politisch-weltanschaulichen Überzeugung, sich nicht an kriegerischen, terroristischen Handlungen (der Taliban) beteiligen zu wollen, in Afghanistan bedroht und verfolgt, auch sei die Gefahr einer Zwangsrekrutierung viel zu groß. Dem Beschwerdeführer wäre daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. 6. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 30.03.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 04.04.2018 in der Gerichtsabteilung W164 einlangte. 7. Mit Eingabe vom 27.12.2018 übermittelte die belangte Behörde einen Amtsvermerk der Polizeiinspektion XXXX vom 21.12.2018, dem zufolge unter anderem der Beschwerdeführer des Vergehens der Nötigung verdächtig sei.7. Mit Eingabe vom 27.12.2018 übermittelte die belangte Behörde einen Amtsvermerk der Polizeiinspektion römisch 40 vom 21.12.2018, dem zufolge unter anderem der Beschwerdeführer des Vergehens der Nötigung verdächtig sei. 8. Mit Eingabe vom 03.06.2019 übermittelte die belangte Behörde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 15.05.2019, der zufolge ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei.8. Mit Eingabe vom 03.06.2019 übermittelte die belangte Behörde eine Verständigung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 15.05.2019, der zufolge ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei. 9. Mit Eingabe vom 17.06.2019 übermittelte die belangte Behörde einen Aktenvermerk der Polizeiinspektion XXXX vom 08.05.2019, dem zufolge der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt worden sei.9. Mit Eingabe vom 17.06.2019 übermittelte die belangte Behörde einen Aktenvermerk der Polizeiinspektion römisch 40 vom 08.05.2019, dem zufolge der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt worden sei. 10. Mit Eingabe vom 13.05.2020 übermittelte die belangte Behörde eine Mitteilung der Finanzpolizei vom 04.05.2020, der zufolge der Beschwerdeführer bei einer Arbeitstätigkeit ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung angetroffen worden sei. 11. Mit Eingabe vom 27.07.2020 übermittelte die belangte Behörde eine Anzeige der Polizeiinspektion XXXX , der zufolge der Beschwerdeführer im Zeitraum 21.06.2019 bis 20.07.2020 seine Wohnsitzbeschränkung gemäß § 15c AsylG missachtet habe.11. Mit Eingabe vom 27.07.2020 übermittelte die belangte Behörde eine Anzeige der Polizeiinspektion römisch 40 , der zufolge der Beschwerdeführer im Zeitraum 21.06.2019 bis 20.07.2020 seine Wohnsitzbeschränkung gemäß Paragraph 15 c, AsylG missachtet habe. 12. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.01.2021 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W164 abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W261 neu zugewiesen, wo dieses am 03.02.2021 einlangte. 13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.03.2021 eine mündliche Verhandlung durch, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle seiner Rückkehr befragt wurde. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil, die Verhandlungsschrift wurde ihr übermittelt. Der Beschwerdeführer legte medizinische Befunde und Lohnzettel vor. Das Bundesverwaltungsgericht legte die aktuellen Länderinformationen vor, und räumte den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit ein, hierzu eine Stellungnahme abzugeben. 14. Mit Eingabe vom 24.03.2021 erstattete der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Provinz Nangarhar Gefahr laufen, von den Taliban gefunden und getötet zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme für ihn ebenso nicht in Betracht, da er von den Taliban als Verbrecher angesehen werde und von ihnen in ganz Afghanistan aufgespürt werden könne. Aufgrund seines fehlenden Netzwerkes außerhalb der Heimatprovinz hätte er auch keinerlei Unterstützung zu erwarten. Hinzu komme, dass er sich seit November 2015 im „westlichen“ Österreich aufhalte und laut den UNHCR-Richtlinien schon deshalb Gefahr laufen würde, von regierungsfeindlichen Gruppen bedroht, gefoltert oder getötet zu werden, da ihm unterstellt werden könnte, sich die Werte der westlichen Länder zugeeignet zu haben oder auch als Spion ein westliches Land zu unterstützen. Eine Rückkehr nach Afghanistan wäre ihm auch aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer höre auf dem rechten sehr schlecht, sei diesbezüglich operiert worden und müsse sich einer weiteren Operation unterziehen. Die medizinische Versorgung in Afghanistan weise allerdings akute Defizite auf und seine weitere Behandlung wäre nicht gewährleistet. Eine Unterstützung seiner Familie könne der Beschwerdeführer nicht erwarten, da diese sonst ebenfalls Gefahr liefen, von den Taliban ins Visier genommen zu werden. Aufgrund seiner Ohrprobleme hätte er massive Schwierigkeiten, eine Unterkunft bzw. eine Arbeit zu finden. Er würde daher binnen kürzester Zeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist ca. 23 Jahre alt. Für Identifikationszwecke wird sein Geburtsdatum mit XXXX festgelegt. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppen der Paschtunen (väterlicherseits) und Tadschiken (mütterlicherseits) sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Paschtu und Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist ca. 23 Jahre alt. Für Identifikationszwecke wird sein Geburtsdatum mit römisch 40 festgelegt. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppen der Paschtunen (väterlicherseits) und Tadschiken (mütterlicherseits) sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht auch Paschtu und Deutsch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Nangarhar geboren, wo er mit seiner Familie bis zur seiner Ausreise lebte. Sein Vater heißt XXXX , er ist ca. 48 Jahre alt und hat ein kleines Geschäft in ihrem Dorf. Seine Mutter heißt XXXX , sie ist ca. 45 Jahre alt. Er hat vier Schwestern, XXXX (ca. 22 Jahre), XXXX (ca. 21 Jahre), XXXX (ca. zehn Jahre) und XXXX (ca. drei Jahre Jahre), sowie drei Brüder, XXXX (ca. 23 Jahre), XXXX (ca. 16 Jahre) und XXXX (ca. zehn Jahre).Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Nangarhar geboren, wo er mit seiner Familie bis zur seiner Ausreise lebte. Sein Vater heißt römisch 40 , er ist ca. 48 Jahre alt und hat ein kleines Geschäft in ihrem Dorf. Seine Mutter heißt römisch 40 , sie ist ca. 45 Jahre alt. Er hat vier Schwestern, römisch 40 (ca. 22 Jahre), römisch 40 (ca. 21 Jahre), römisch 40 (ca. zehn Jahre) und römisch 40 (ca. drei Jahre Jahre), sowie drei Brüder, römisch 40 (ca. 23 Jahre), römisch 40 (ca. 16 Jahre) und römisch 40 (ca. zehn Jahre). Die Familie des Beschwerdeführers lebt in seinem Heimatdorf. Er hat regelmäßigen Kontakt mit seinem Bruder XXXX . Auch fünf Onkel und fünf Tanten mütterlicherseits sowie drei Onkel, zwei Stiefonkel und zwei Tanten väterlicherseits leben im Heimatdorf. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in seinem Heimatdorf. Er hat regelmäßigen Kontakt mit seinem Bruder römisch 40 . Auch fünf Onkel und fünf Tanten mütterlicherseits sowie drei Onkel, zwei Stiefonkel und zwei Tanten väterlicherseits leben im Heimatdorf. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan keine Schule besucht. Er arbeitete als Hirte und danach rund zwei Jahre als Bäckerlehrling. Der Beschwerdeführer stellte am 24.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer leidet an einer beidseitigen chronischen Mittelohrentzündung mit Perforation des Trommelfells und einer Schalleitungsschwerhörigkeit. Er ist derzeit deshalb nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente. Davon abgesehen ist er gesund. Er ist arbeitsfähig. 1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.1. Der Beschwerdeführer und sein Chef wurden in Afghanistan nicht von den Taliban oder anderen Personen in Drohbriefen aufgefordert, Gift in den Brotteig ihrer Bäckerei zu mischen. Sein Chef wurde nicht von den Taliban ermordet. Der Beschwerdeführer wird von den Taliban auch nicht gesucht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. Dem Beschwerdeführer droht auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban. 1.2.2. Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land oder wegen seiner Wertehaltung in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde. 1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit November 2015 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 24.11.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich mehrere Deutschkurse und weist grundlegende Deutschkenntnisse auf. In seiner Freizeit spielt er gerne Volleyball und Fußball. Er wird von seinen Vertrauenspersonen als hilfsbereit, freundlich, ehrgeizig, fleißig und umgänglich beschrieben. Der Beschwerdeführer arbeitete von Juni 2019 bis April 2020 20 Wochenstunden in einer „ XXXX “-Filiale der XXXX KG als Verkäufer. Er verfügte nicht über die dafür erforderliche arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, weshalb sein Arbeitgeber wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes angezeigt wurde. Derzeit ist der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig.Der Beschwerdeführer arbeitete von Juni 2019 bis April 2020 20 Wochenstunden in einer „ römisch 40 “-Filiale der römisch 40 KG als Verkäufer. Er verfügte nicht über die dafür erforderliche arbeitsmarktbehördliche Bewilligung, weshalb sein Arbeitgeber wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes angezeigt wurde. Derzeit ist der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig und nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen oder vergleichbar enge soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsdistrikt in der Provinz Nangarhar aufgrund der dort herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Dem Beschwerdeführer steht jedoch eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Mazar-e Sharif zur Verfügung. Die Eltern, vier Schwestern, drei Brüder, insgesamt zehn Onkel und sieben Tanten des Beschwerdeführers leben noch in seinem Heimatdorf in der Provinz Nangarhar. Sein Vater betreibt ein kleines Geschäft, auch die anderen männlichen Verwandten gehen verschiedenen Beschäftigungen nach. Die finanzielle Situation der Familie ist mittelmäßig. Mit seinem Bruder XXXX hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt, er könnte über diesen auch Kontakt zum Rest der Familie aufnehmen. Er gehört dem paschtunischen Stamm der XXXX an. Die Familie des Beschwerdeführers könnte ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen.Die Eltern, vier Schwestern, drei Brüder, insgesamt zehn Onkel und sieben Tanten des Beschwerdeführers leben noch in seinem Heimatdorf in der Provinz Nangarhar. Sein Vater betreibt ein kleines Geschäft, auch die anderen männlichen Verwandten gehen verschiedenen Beschäftigungen nach. Die finanzielle Situation der Familie ist mittelmäßig. Mit seinem Bruder römisch 40 hat der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt, er könnte über diesen auch Kontakt zum Rest der Familie aufnehmen. Er gehört dem paschtunischen Stamm der römisch 40 an. Die Familie des Beschwerdeführers könnte ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer kann neben der Unterstützung seiner Familie auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Diese umfasst jedenfalls die notwendigen Kosten der Rückreise. Der Beschwerdeführer wurde in der afghanischen Gesellschaft und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. Er spricht die Landessprache Dari als Muttersprache. Der Beschwerdeführer ist jung, weitgehend gesund, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er verfügt zwar über keine Schulbildung, jedoch über mehrjährige Arbeitserfahrungen als Hirte und Bäckerlehrling in Afghanistan und als Verkäufer in einem Gastronomiebetrieb in Österreich, die er auch in Mazar-e Sharif nutzen wird können. Der Beschwerdeführer ist nicht lebensbedrohlich krank und läuft im Falle der Rückkehr nach Mazar-e Sharif nicht Gefahr, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Mazar-e Sharif kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Mazar-e Sharif einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Mazar-e Sharif Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. 1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 16.12.2020 (LIB), - UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR), - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Dezember 2020 (EASO) - Arbeitsübersetzung Landinfo Report „Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne” vom 23.08.2017 (Landinfo 1) - Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/coronavirus-disease-covid-19 abgerufen am 15.03.2021 und https://covid19.who.int/region/emro/country/af, abgerufen am 15.03.2021 (WHO) 1.5.1. Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel 5). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 7). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 5). 1.5.1.1. Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 4). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Kapitel 5). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (LIB, Kapitel 4). Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (LIB, Kapitel 4). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 01.01.2020-30.09.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit 2012. Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten – Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück (LIB, Kapitel 5). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (LIB, Kapitel 4). 1.5.1.2. COVID-19 COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80 % der Betroffenen leicht und bei ca. 20 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5 % der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z. B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf, einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren (WHO). Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (LIB, Kapitel 3). Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). 1.5.2. Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze (LIB, Kapitel 22). Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 22). Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB, Kapitel 22). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst. Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40 % steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84 % der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98 % im Falle einer vierwöchigen Quarantäne. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, Kapitel 3). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17 % stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (LIB, Kapitel 22). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 22). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5). Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tagelöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (LIB, Kapitel 22). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). 1.5.3. Medizinische Versorgung Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87 % der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden (LIB, Kapitel 23). Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar (LIB, Kapitel 23). Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab - mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. WHO und USAID zählten zwischen Jänner und August 2020 30 Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen (LIB, Kapitel 23). Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken, unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital. In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (LIB, Kapitel 23). Mit Stand vom 21.09.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.06.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte, wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-19. Auch sind die Zahlen der mit COVID-19-Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10 % der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist, wobei auch die Stigmatisierung die mit einer Infizierung einhergeht hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19-Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30 %) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35 %) haben (LIB, Kapitel 3). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen – insbesondere Kriegstraumata – findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen, wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten: Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae Mental Hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim Private Hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern. In Mazare-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB, Kapitel 23.1.). 1.5.4. Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 bis 42 % Paschtunen, 27 bis 30 % Tadschiken, 9 bis 10 % Hazara, 9 % Usbeken, ca. 4 % Aimaken, 3 % Turkmenen und 2 % Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 18). Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime. Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50 % der Gesamtsitze. Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44 % in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Kapitel 18.1.). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst werden und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen. Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung, werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen. Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen. Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (LIB, Kapitel 18.1.). Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Tadschiken dominierten die „Nordallianz“, eine politisch-militärische Koalition, welche die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominanteste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten. Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25 % in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Kapitel 18.2.). 1.5.5. Religionen Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1 % der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB, Kapitel 17). 1.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die gemäß Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12). 1.5.7. Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen, für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen (LIB, Kapitel 20). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig ’gelbe Seiten’ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. In Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif müssen unter Umständen gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB, Kapitel 20.1.). 1.5.8. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 5). 1.5.8.1. Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Kapitel 5). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt (LIB, Kapitel 5). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach „fehlverhalten“, unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4) 1.5.9. Relevante Provinzen und Städte 1.5.9.1. Herkunftsprovinz Nangarhar Nangarhar liegt im Osten Afghanistans, an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Die Provinz grenzt im Norden an Laghman und Kunar, im Osten und Süden an Pakistan und im Westen an Logar und Kabul. Die Provinzhauptstadt von Nangarhar ist Jalalabad. Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung von Nangarhar im Zeitraum 2020/21 auf 1.701.698 Personen; davon 271.867 Einwohner in der Hauptstadt Jalalabad. Die Bevölkerung besteht mehrheitlich aus Paschtunen, gefolgt von Pashai, Arabern und Tadschiken (LIB, Kapitel 5.22.). Die Straße von Kabul nach Jalalabad und weiter zum Grenzübergang Torkham mit Pakistan ist Teil der Asiatischen Fernstraße AH-1 Tokio-Edirne sowie des Autobahnprojektes Peschawar-Kabul-Duschanbe. Der Flughafen Jalalabad wird von der NATO militärisch; bei Bedarf auch zivil genutzt, vor allem während der Hadsch nach Mekka. Das United Nations Humanitarian Air Service (UNHAS), ein Flugbetreiber vorwiegend für Mitarbeiter humanitärer Hilfsorganisationen, der UN und Diplomaten, fliegt Jalalabad Stand Oktober 2020 zwei Mal wöchentlich von Kabul aus an. Linienflüge durch zivile Fluggesellschaften finden Stand 13.11.2020 nicht statt. Ein neuer Flughafen für die zivile Nutzung soll im Gebiet von Kozkunar errichtet werden. Baubeginn für das 40 Millionen US-Dollar teure Projekt war im Juli 2020, es soll in zwei Jahren abgeschlossen sein (LIB, Kapitel 5.22.). Nangarhar galt als eine der ISKP-Hochburgen Afghanistans. Anhaltender Druck der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte und der Taliban resultierten in Niederlagen des ISKP im November 2019 in Nangarhar und im März 2020 in Kunar. Der ISKP musste die Kontrolle von Gebieten in Nangarhar aufgeben. Sowohl die Taliban als auch die Regierungstruppen haben Gebietsgewinne erzielt. Regierungstruppen kontrollieren fast vollständig zehn der 22 Distrikte Nangarhars (Behsud, Kama, Dara-ye Nur, Batikot, Kot, Shinwar, Dur Baba, Pachir wa Agam, Achin und Momand Dara). In acht weiteren Distrikten (Gushta, Spinghar, Lalpur, Nazyan, Rodad, Kuz Kunar, Deh Bala und Chaparhar) ist sie stärker vertreten als die Taliban. Die Taliban kontrollieren große Teile von vier Distrikten (Sherzad, Khogyani, Hesarak und Surkhrod). Die übrigen Gebiete werden von den pakistanischen Gruppen Lashkar-e Islam, Tehrik-e Taleban Pakistan und Jabhat ul-Ahrar kontrolliert. Al Qaida ist in Nangarhar versteckt aktiv. Auch pakistanische Aufständischengruppierungen sind in Nangarhar unter der Schirmherrschaft der Taliban präsent. In den Distrikten Achin, Khogyani und Sherzad betreiben lokale Gemeinschaften Bürgerwehren. In Nangarhar sind militärische Spezialeinheiten, auch als counter-terrorism pursuit teams bezeichnet, aktiv. Sie werden inoffiziell von der US Central Intelligence Agency (CIA) ausgebildet und beaufsichtigt. Die in Nangarhar aktive Einheit wird als NDS-02 bezeichnet. Auf Regierungsseite befindet sich Nangarhar im Verantwortungsbereich des 201. Afghan National Army (ANA) Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - East (TAAC-E) untersteht, welche von US-amerikanischen und polnischen Streitkräften geleitet wird. Internationale Kräfte haben sich aus Teilen Nangarhars im Mai 2020 zurückgezogen und die Verantwortung der ANA übergeben (LIB, Kapitel 5.22.). Im Jahr 2020 wird die Sicherheitslage in Nangarhar weiterhin als volatil bezeichnet. In Jalalabad führen die Sicherheitskräfte Operationen gegen Schläferzellen des IS durch. Angriffe u.A. in der Stadt Jalalabad, die oftmals dem IS zugeschrieben werden, zeigen, dass die Gruppe immer noch in der Lage ist, komplexe Angriffe durchzuführen. Im Oktober 2020 wird von Kämpfen in den Distrikten Sherzad und Khogyani berichtet. Es kommt staatlicherseits zu Luftangriffen gegen die Taliban und zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Taliban. Aufständische führen Angriffe auf zivile Ziele durch (LIB, Kapitel 5.22.). Die Provinz Nangarhar zählt zu jenen Provinzen, in denen eine „bloße Präsenz“ in dem Gebiet nicht ausreicht, um ein reales Risiko für ernsthafte Schäden gemäß Artikel 15(

  1. c)der Qualifizierungsrichtlinie festzustellen. Es wird dort jedoch ein hohes Maß an willkürlicher Gewalt erreicht, und dementsprechend ist ein geringeres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um die Annahme zu begründen, dass ein Zivilist, der dieses Gebiet zurückgekehrt ist, einem realen Risiko eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15(
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie ausgesetzt ist (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 3.3). 1.5.9.2. Stadt Mazar-e Sharif Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird. Sie hat 484.492 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 5.5). Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen. Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (LIB, Kapitel 5.5). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 5.35.). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5). National Airlines (Kam Air, Ariana Air) bieten internationale Flüge von Russland, Indien und Iran nach Mazar-eh Sharif an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Mazar-e Sharif (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kabul und Maimana (LIB, Kapitel 5.35.). Gegenwärtig gibt es in Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren (LIB, Kapitel 3). Mazar-e Sharif und die Provinz Balkh sind historisch betrachtet das wirtschaftliche und politische Zentrum der Nordregion Afghanistans. Mazar-e Sharif profitierte dabei von seiner geografischen Lage, einer vergleichsweise effektiven Verwaltung und einer relativ guten Sicherheitslage. Mazar-e Sharif gilt als Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Balkh ist landwirtschaftlich eine der produktivsten Regionen Afghanistans wobei Landwirtschaft und Viehzucht die Distrikte der Provinz dominieren. Die Arbeitsmarktsituation ist auch In Mazar-e Sharif eine der größten Herausforderungen. Auf Stellenausschreibungen melden sich innerhalb einer kurzen Zeitspanne sehr viele Bewerber und ohne Kontakte ist es schwer einen Arbeitsplatz zu finden. In den Distrikten ist die Anzahl der Arbeitslosen hoch. Die meisten Arbeitssuchenden begeben sich nach Mazar-e Sharif, um Arbeit zu finden. In Mazar-e Sharif stehen zahlreiche Wohnungen zur Verfügung. Auch eine Person, die in Mazar-e Sharif keine Familie hat, sollte in der Lage sein, dort Wohnraum zu finden. Des Weiteren gibt es in Mazar-e Sharif eine Anzahl von Hotels sowie Gast- oder Teehäusern, welche unter anderem von Tagelöhnern zur Übernachtung benutzt werden (LIB, Kapitel 22). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind auch aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76 %), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, 5). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Es verfügt über 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet (LIB, Kapitel 23). 1.5.10. Situation für Rückkehrer/innen Die schnelle Ausbreitung des COVID-19-Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen. Von 01.01.2020 bis 12.09.2020 sind 527.546 undokumentierter Afghanen aus dem Iran (523.196) und Pakistan (4.350) nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Anzahl der seit 01.01.2020 bis 31.07.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer aus dem Iran (53.595) und Pakistan (1.731) beläuft sich auf 55.326 (LIB, Kapitel 24). Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist aktuell (Stand 24.09.2020) über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Flugverbindungen unzuverlässig sind - in Zeiten einer Pandemie können Flüge gestrichen oder verschoben werden. Seit 12.08.2020 ist der Spin Boldak Grenzübergang an der pakistanischen Grenze sieben Tage in der Woche für Fußgänger und Lastkraftwagen geöffnet. Der pakistanische Grenzübergang in Torkham ist montags und dienstags für Rückkehrbewegungen nach Afghanistan und zusätzlich am Samstag für undokumentierte Rückkehrer und andere Fußgänger geöffnet (LIB, Kapitel 24). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 24). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z. B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 24). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer (LIB, Kapitel 24). Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (LIB, Kapitel 24). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB, Kapitel 24). Viele afghanische Rückkehrer werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 24). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzen. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (LIB, Kapitel 24). Die internationale Organisation für Migration (IOM - International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden. Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden. IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. IOM-Rückkehrprojekte sind mit Stand 22.9.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ, können aber aufgrund der COVID-19 Pandemie kurzfristigen Änderungen unterworfen sein (LIB, Kapitel 24). Mit 01.01.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragssteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur 325 Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des Weiteren sieht die BMI-Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazare-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung. Im Zuge der COVID-19 Pandemie befinden sich IOM-Mitarbeiter in Afghanistan teilweise im Home-Office. Rückkehrer können jedoch weiterhin IOM-Büros kontaktieren, werden jedoch gebeten, persönliche Besuche in IOM-Räumlichkeiten auf ein Minimum zu reduzieren und stattdessen über Telefon oder andere online Tools zu kommunizieren. Virtuelle Beratung wird für 326 Projektteilnehmer sowohl in Afghanistan wie auch in Österreich angeboten. Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen. Es wird zudem verstärkt auf Banküberweisungen gesetzt wobei die Projektteilnehmer entsprechend informiert werden. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden. Mit Stand 22.09.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart III Projektes und sind im Zuge des Projektes 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (LIB, Kapitel 24). Mit 01.01.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART römisch zwei steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART römisch drei, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragssteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur 325 Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des Weiteren sieht die BMI-Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazare-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung. Im Zuge der COVID-19 Pandemie befinden sich IOM-Mitarbeiter in Afghanistan teilweise im Home-Office. Rückkehrer können jedoch weiterhin IOM-Büros kontaktieren, werden jedoch gebeten, persönliche Besuche in IOM-Räumlichkeiten auf ein Minimum zu reduzieren und stattdessen über Telefon oder andere online Tools zu kommunizieren. Virtuelle Beratung wird für 326 Projektteilnehmer sowohl in Afghanistan wie auch in Österreich angeboten. Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen. Es wird zudem verstärkt auf Banküberweisungen gesetzt wobei die Projektteilnehmer entsprechend informiert werden. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden. Mit Stand 22.09.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart römisch drei Projektes und sind im Zuge des Projektes 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September 2020. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (LIB, Kapitel 24). IOM-RADA IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen (LIB, Kapitel 24). Wohnungen In Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. Die Miete für eine Wohnung liegt zwischen 300 USD und 500 USD. Die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu 400 USD (Stand 2019), für jemanden mit gehobenem Lebensstandard. Diese Preise gelten für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul, wo Einrichtungen und Dienstleistungen wie Sicherheit, Wasserversorgung, Schulen, Kliniken und Elektrizität verfügbar sind. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein. Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (LIB, Kapitel 24). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen in Afghanistan, seiner fehlenden Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zur Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 10.03.2021, S. 4) und den von ihm vorgelegten medizinischen Befunden (vgl. Beilage ./1 zur Niederschrift). In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab er an, zudem an Stress und Schlafstörungen zu leiden und auch deshalb in Behandlung zu sein (vgl. AS 260). Der Aufforderung der Behörde, zu diesen Leiden ärztliche Unterlagen vorzulegen, kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach. Diesbezügliche Probleme erwähnte er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet noch nachgewiesen, nach wie vor in ärztlicher Behandlung sein, die aktuellsten der von ihm vorgelegten Befunde stammen aus dem Jahr 2017. Dass er derzeit keine Medikamente nimmt, entspricht seinen eigenen Angaben. Dass der Beschwerdeführer – trotz seines Leidens – arbeitsfähig ist, ergibt sich aus der Art seiner Erkrankung und daraus, dass er nach eigenen Angaben bereits seit seiner Kindheit an dieser leidet (vgl. AS 260), aber sowohl in Afghanistan als auch in Österreich gearbeitet hat. Die erkennende Richterin konnte sich in der Verhandlung selbst davon überzeugen, dass sich die Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers nicht derart auswirkt, dass es nicht möglich wäre, eine Unterhaltung mit ihm zu führen. Die Feststellungen zur Erkrankung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Niederschrift vom 10.03.2021, S. 4) und den von ihm vorgelegten medizinischen Befunden vergleiche Beilage ./1 zur Niederschrift). In der Einvernahme vor der belangten Behörde gab er an, zudem an Stress und Schlafstörungen zu leiden und auch deshalb in Behandlung zu sein vergleiche AS 260). Der Aufforderung der Behörde, zu diesen Leiden ärztliche Unterlagen vorzulegen, kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach. Diesbezügliche Probleme erwähnte er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet noch nachgewiesen, nach wie vor in ärztlicher Behandlung sein, die aktuellsten der von ihm vorgelegten Befunde stammen aus dem Jahr 2017. Dass er derzeit keine Medikamente nimmt, entspricht seinen eigenen Angaben. Dass der Beschwerdeführer – trotz seines Leidens – arbeitsfähig ist, ergibt sich aus der Art seiner Erkrankung und daraus, dass er nach eigenen Angaben bereits seit seiner Kindheit an dieser leidet vergleiche AS 260), aber sowohl in Afghanistan als auch in Österreich gearbeitet hat. Die erkennende Richterin konnte sich in der Verhandlung selbst davon überzeugen, dass sich die Schwerhörigkeit des Beschwerdeführers nicht derart auswirkt, dass es nicht möglich wäre, eine Unterhaltung mit ihm zu führen. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. 2.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Asylverfahren bietet, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.05.2019, Ra 2019/14/0143-8, wieder betonte, nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist vor allem auf folgende Kriterien abzustellen: Das Vorbringen des Asylwerbers muss – unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten –genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. 2.2.2. Der Beschwerdeführer konnte sein Fluchtvorbringen, sein Chef und er seien in Drohbriefen der Taliban aufgefordert werden, Gift in den Brotteig ihrer Bäckerei zu mischen, und sein Chef sei daraufhin von den Taliban ermordet worden, nicht glaubhaft machen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau der im Folgenden dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen. Insbesondere weisen die Aussagen des Beschwerdeführers eine Reihe von klaren Widersprüchen und Ungereimtheiten auf, die dieser nicht auflösen oder erklären konnte. Seine Schilderungen waren auch auffällig oberflächlich und vage und auch für sich betrachtet nicht nachvollziehbar oder plausibel. In seiner polizeilichen Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Schwierigkeiten gehabt. Da er als Bäckerlehrling gearbeitet habe, hätten die Taliban seinen Lehrmeister aufgefordert, die Backwaren zu vergiften. Er habe das mitbekommen und den Behörden gemeldet. Daraufhin sei sein Backmeister von den Taliban umgebracht worden und die Taliban hätten nach ihm gesucht. Deswegen sei er geflohen. Er persönlich sei von den Taliban nicht bedroht worden (vgl. AS 11).In seiner polizeilichen Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Schwierigkeiten gehabt. Da er als Bäckerlehrling gearbeitet habe, hätten die Taliban seinen Lehrmeister aufgefordert, die Backwaren zu vergiften. Er habe das mitbekommen und den Behörden gemeldet. Daraufhin sei sein Backmeister von den Taliban umgebracht worden und die Taliban hätten nach ihm gesucht. Deswegen sei er geflohen. Er persönlich sei von den Taliban nicht bedroht worden vergleiche AS 11). In der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, sein Leben sei in Gefahr gewesen, wenn er nicht geflohen wäre, hätten die Taliban ihn getötet. Er habe in XXXX in einer Bäckerei gearbeitet, drei Mal täglich hätten sie gebacken und Brot verkauft. Dann habe sein Meister einen Drohbrief erhalten, in dem gestanden sei, dass er Gift in den Teig mischen und dieses Brot der Polizeiwache geben solle. Drei Tage später habe der Beschwerdeführer auch einen Drohbrief bekommen. Er habe ihn zunächst seiner Mutter gezeigt und diese habe gesagt, dass das in Afghanistan ganz normal sei, deshalb habe er es auch nicht ernst genommen. Am nächsten Tag habe er seinem Meister davon erzählt und dieser habe ihm gesagt, dass er auch einen erhalten habe und sie zur Polizei gehen müssten. Als er am darauffolgenden Tag in die Bäckerei gekommen sei, habe er gesehen, dass sie – er wisse nicht wer – seinen Meister getötet hätten. Auch die Polizei sei dort gewesen und die Leute im Geschäft hätten ihm gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei und er fliehen solle. Einer der Anwesenden habe ihm auch gesagt, dass sein Meister von den Taliban getötet worden sei. Dann habe er seinen Onkel getroffen und dieser habe ihn mit einer Person bekannt gemacht, mit der er im Auto nach Kabul gefahren und dann ausgereist sei (vgl. AS 270-276).In der Einvernahme vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, sein Leben sei in Gefahr gewesen, wenn er nicht geflohen wäre, hätten die Taliban ihn getötet. Er habe in römisch 40 in einer Bäckerei gearbeitet, drei Mal täglich hätten sie gebacken und Brot verkauft. Dann habe sein Meister einen Drohbrief erhalten, in dem gestanden sei, dass er Gift in den Teig mischen und dieses Brot der Polizeiwache geben solle. Drei Tage später habe der Beschwerdeführer auch einen Drohbrief bekommen. Er habe ihn zunächst seiner Mutter gezeigt und diese habe gesagt, dass das in Afghanistan ganz normal sei, deshalb habe er es auch nicht ernst genommen. Am nächsten Tag habe er seinem Meister davon erzählt und dieser habe ihm gesagt, dass er auch einen erhalten habe und sie zur Polizei gehen müssten. Als er am darauffolgenden Tag in die Bäckerei gekommen sei, habe er gesehen, dass sie – er wisse nicht wer – seinen Meister getötet hätten. Auch die Polizei sei dort gewesen und die Leute im Geschäft hätten ihm gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei und er fliehen solle. Einer der Anwesenden habe ihm auch gesagt, dass sein Meister von den Taliban getötet worden sei. Dann habe er seinen Onkel getroffen und dieser habe ihn mit einer Person bekannt gemacht, mit der er im Auto nach Kabul gefahren und dann ausgereist sei vergleiche AS 270-276). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe bei einer Bäckerei gearbeitet. Ihm sei gesagt worden, dass er in den Teig oder ins Brot Gift mischen solle, weil die Regierung von ihnen Brot genommen habe, und die Regierungsarbeiter dadurch sterben sollten. Er habe das aber nicht gemacht, sei bedroht worden und, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei, sei er geflüchtet. Sein Chef habe einen Drohbrief bekommen. Dieser sei immer traurig gewesen, habe ihm aber nicht sagen wollen, was los sei. Ein paar Tage später habe der Beschwerdeführer auch einen Drohbrief erhalten. Er habe ihn seiner Mutter gezeigt, aber nicht so ernst genommen. Er sei einfach arbeiten gegangen, und als er dort war, habe er gesehen, dass sie seinen Chef getötet hätten. Dies sei in der Nähe von XXXX , ca. 15-20 Minuten von der Bäckerei entfernt, gewesen. Die Menschen dort hätten ihm gesagt, dass sein Leben auch in Gefahr sei. Dann habe er seinen Onkel gesehen. Dieser habe ihn an jemanden übergeben, mit dem er ausgereist sei. Die Drohungen seien von den Taliban ausgegangen, und diese hätten auch seinen Chef getötet (vgl. Niederschrift vom 10.03.2021, S. 10-13).In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, er habe bei einer Bäckerei gearbeitet. Ihm sei gesagt worden, dass er in den Teig oder ins Brot Gift mischen solle, weil die Regierung von ihnen Brot genommen habe, und die Regierungsarbeiter dadurch sterben sollten. Er habe das aber nicht gemacht, sei bedroht worden und, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei, sei er geflüchtet. Sein Chef habe einen Drohbrief bekommen. Dieser sei immer traurig gewesen, habe ihm aber nicht sagen wollen, was los sei. Ein paar Tage später habe der Beschwerdeführer auch einen Drohbrief erhalten. Er habe ihn seiner Mutter gezeigt, aber nicht so ernst genommen. Er sei einfach arbeiten gegangen, und als er dort war, habe er gesehen, dass sie seinen Chef getötet hätten. Dies sei in der Nähe von römisch 40 , ca. 15-20 Minuten von der Bäckerei entfernt, gewesen. Die Menschen dort hätten ihm gesagt, dass sein Leben auch in Gefahr sei. Dann habe er seinen Onkel gesehen. Dieser habe ihn an jemanden übergeben, mit dem er ausgereist sei. Die Drohungen seien von den Taliban ausgegangen, und diese hätten auch seinen Chef getötet vergleiche Niederschrift vom 10.03.2021, S. 10-13). Diese Angaben des Beschwerdeführers weisen diverse Widersprüche und Ungereimtheiten in für das Fluchtvorbringen zentralen Punkten auf. So gab er in der Einvernahme vor der belangten Behörde zunächst an, er habe niemandem etwas von dem Drohbrief gesagt und diesen zuhause versteckt (vgl. AS 270). Im Laufe der Befragung sagt er dann jedoch aus, er habe sowohl seinem Meister davon erzählt, als auch seiner Mutter den Brief gezeigt (vgl. AS 271-272), ohne diesen Widerspruch in irgendeiner Weise aufzuklären. In der mündlichen Verhandlung erwähnte er dann wiederum nicht mehr, dass er seinem Meister von dem Drohbrief erzählt habe. Vielmehr gab er an, an jenem Tag, an dem er in der Früh den Brief erhalten haben, habe er auf dem Weg zur Arbeit bereits seinen toten Chef gesehen (vgl. Niederschrift vom 10.03.2021, S. 10). Dies widerspricht völlig seiner Aussage bei der Behörde, er habe seinem Meister von dem Brief erzählt, woraufhin dieser gesagt habe, dass er auch einen solchen bekommen hätte und sie zur Polizei gehen müssten (vgl. AS 271). Wenn dieses Gespräch nicht stattgefunden hat, wäre auch unklar, woher der Beschwerdeführer überhaupt vom Drohbrief an seinen Chef wüsste. In der mündlichen Verhandlung befragt, woher er wisse, dass die Taliban für die Vorfälle verantwortlich seien, sagte er nur, dass ihm sein Chef am ersten und zweiten Tag nichts gesagt habe, aber erklärte nicht, wann dieser ihm sonst etwas gesagt hätte. Nach Wiederholung der Frage antwortete er, dass er selbst auch einen Drohbrief bekommen habe, was die Frage erneut nicht beantwortete (vgl. Niederschrift vom 10.03.2021, S. 11).Diese Angaben des Beschwerdeführers weisen diverse Widersprüche und Ungereimtheiten in für das Fluchtvorbringen zentralen Punkten auf. So gab er in der Einvernahme vor der belangten Behörde zunächst an, er habe niemandem etwas von dem Drohbrief gesagt und diesen zuhause versteckt vergleiche AS 270). Im Laufe der Befragung sagt er dann jedoch aus, er habe sowohl seinem Meister davon erzählt, als auch seiner Mutter den Brief gezeigt vergleiche AS 271-272), ohne diesen Widerspruch in irgendeiner Weise aufzuklären. In der mündlichen Verhandlung erwähnte er dann wiederum nicht mehr, dass er seinem Meister von dem Drohbrief erzählt habe. Vielmehr gab er an, an jenem Tag, an dem er in der Früh den Brief erhalten haben, habe er auf dem Weg zur Arbeit bereits seinen toten Chef gesehen vergleiche Niederschrift vom 10.03.2021, S. 10). Dies widerspricht völlig seiner Aussage bei der Behörde, er habe seinem Meister von dem Brief erzählt, woraufhin dieser gesagt habe, dass er auch einen solchen bekommen hätte und sie zur Polizei gehen müssten vergleiche AS 271). Wenn dieses Gespräch nicht stattgefunden hat, wäre auch unklar, woher der Beschwerdeführer überhaupt vom Drohbrief an seinen Chef wüsste. In der mündlichen Verhandlung befragt, woher er wisse, dass die Taliban für die Vorfälle verantwortlich seien, sagte er nur, dass ihm sein Chef am ersten und zweiten Tag nichts gesagt habe, aber erklärte nicht, wann dieser ihm sonst etwas gesagt hätte. Nach Wiederholung der Frage antwortete er, dass er selbst auch einen Drohbrief bekommen habe, was die Frage erneut nicht beantwortete vergleiche Niederschrift vom 10.03.2021, S. 11). Ebenso in klarem Widerspruch zu seinen früheren Angaben sagte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, sein Chef sei auf der Straße in der Nähe von XXXX umgebracht worden, dies sei zu Fuß ca. 15-20 Minuten von der Bäckerei entfernt. Er habe ihn dort auf dem Weg in die Arbeit gesehen (vgl. Niederschrift vom 10.03.2021, S. 10-11). Vor der belangten Behörde hatte er noch angegeben, er sei in die Bäckerei gekommen und habe dort gesehen, dass sie seinen Meister getötet hätten (vgl. AS 270). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs antwortete er in der mündlichen Verhandlung, das habe er so nicht gesagt. Sein Chef sei unterwegs gewesen und habe ins Geschäft gewollt, er sei in der Nähe getötet worden (vgl. Niederschrift vom 10.03.2021, S. 12). Dass der Beschwerdeführer vor der Behörde aber auf das Geschäft/die Bäckerei selbst Bezug nahm, ergibt sich eindeutig aus seiner Aussage, „die Leute dort beim Geschäft“ hätten ihm gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei. Auch der zusammenfassenden Darstellung des Einvernahmeleiters „Gehen wir alles nochmals durch: Sie gingen zurück in das Geschäft, dort sahen Sie Ihren toten Meister und die Polizei.“ widersprach er dabei nicht (vgl. AS 274).Ebenso in klarem Widerspruch zu seinen früheren Angaben sagte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, sein Chef sei auf der Straße in der Nähe von römisch 40 umgebracht worden, dies sei zu Fuß ca. 15-20 Minuten von der Bäckerei entfernt. Er habe ihn dort auf dem Weg in die Arbeit gesehen vergleiche Niederschrift vom 10.03.2021, S. 10-11). Vor der belangten Behörde hatte er noch angegeben, er sei in die Bäckerei gekommen und habe dort gesehen, dass sie seinen Meister getötet hätten vergleiche AS 270). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs antwortete er in der mündlichen Verhandlung, das habe er so nicht gesagt. Sein Chef sei unterwegs gewesen und habe ins Geschäft gewollt, er sei in der Nähe getötet worden vergleiche Niederschrift vom 10.03.2021, S. 12). Dass der Beschwerdeführer vor der Behörde aber auf das Geschäft/die Bäckerei selbst Bezug nahm, ergibt sich eindeutig aus seiner Aussage, „die Leute dort beim Geschäft“ hätten ihm gesagt, dass sein Leben in Gefahr sei. Auch der zusammenfassenden Darstellung des Einvernahmeleiters „Gehen wir alles nochmals durch: Sie gingen zurück in das Geschäft, dort sahen Sie Ihren toten Meister und die Polizei.“ widersprach er dabei nicht vergleiche AS 274). In Widersprüche verstrickte sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Frage, ob er die Polizei über die Drohbriefe der Taliban informiert habe. In seiner Erstbefragung sagte er aus, die Taliban hätten seinen Lehrmeister aufgefordert, die Backwaren zu vergiften. Er habe das mitbekommen und den Behörden gemeldet, daraufhin sei sein Backmeister von den Taliban umgebracht worden (vgl. AS 11). Vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung sagte er jedoch jeweils, er habe sich nicht an die Polizei gewandt. Zum Vorhalt dieser Abweichung sagte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung schlicht, er habe das (dass er sich an die Behörden gewendet habe) nicht gesagt. Nach Verlesung der entsprechenden Stelle durch die Richterin samt Hinweis darauf, dass ihm das Protokoll auch rückübersetzt worden sei (vgl. AS 13), entgegnete er dazu nichts mehr (vgl. Niederschrift vom 10.03.2021, S. 11). Auch als der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung gefragt wurde, ob er betreffend seine bisherigen Einvernahmen etwas richtigstellten wolle, sagte er noch, es passe alles (vgl. S. 5-6). In Widersprüche verstrickte sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der Frage, ob er die Polizei über die Drohbriefe der Taliban informiert habe. In seiner Erstbefragung sagte er aus, die Taliban hätten seinen Lehrmeister aufgefordert, die Backwaren zu vergiften. Er habe das mitbekommen und den Behörden gemeldet, daraufhin sei sein Backmeister von den Taliban umgebracht worden vergleiche AS 11). Vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung sagte er jedoch jeweils, er habe sich nicht an die Polizei gewandt. Zum Vorhalt dieser Abweichung sagte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung schlicht, er habe das (dass er sich an die Behörden gewendet habe) nicht gesagt. Nach Verlesung der entsprechenden Stelle durch die Richterin samt Hinweis darauf, dass ihm das Protokoll auch rückübersetzt worden sei vergleiche AS 13), entgegnete er dazu nichts mehr vergleiche Niederschrift vom 10.03.2021, S. 11). Auch als der Beschwerdeführer zu Beginn der Verhandlung gefragt wurde, ob er betreffend seine bisherigen Einvernahmen etwas richtigstellten wolle, sagte er noch, es passe alles vergleiche S. 5-6). Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG die Erstbefragung zwar „insbesondere“ der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die „näheren“ Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG jedoch nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen können Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben – unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einbezogen werden (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Zudem ist bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen zu berücksichtigen, dass er im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes und der Erstbefragung minderjährig war. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und die Dichte dieses Vorbringens kann nicht mit „normalen Maßstäben“ gemessen werden. Zur Beurteilung der

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