← Österreich

{'item': 'W269 2237722-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2021 GeschäftszahlW269 2237722-1 SpruchW269 2237722-1/10E, W269 2237722-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.07.2012 bis 28.02.2019 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Seit 06.04.2019 bezieht er Arbeitslosengeld und seit 03.07.2020 Notstandshilfe. Seit 09.06.2020 ist er geringfügig beschäftigt.
  2. Dem Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice Neunkirchen (im Folgenden: AMS) am 02.07.2020 eine Stelle als Mitarbeiter in der Produktion beim Dienstgeber XXXX per E-Mail zugewiesen.
  3. Dem Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice Neunkirchen (im Folgenden: AMS) am 02.07.2020 eine Stelle als Mitarbeiter in der Produktion beim Dienstgeber römisch 40 per E-Mail zugewiesen.
  4. Aufgrund der Rückmeldung des AMS „Service für Unternehmen“, wonach sich der Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben habe, übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Stellungnahme. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 11.08.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Es erfolgte in weiterer Folge keine Stellungnahme durch den Beschwerdeführer.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 24.08.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.08.2020 bis 17.09.2020 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine mögliche Arbeitsaufnahme ab 07.08.2020 als Produktionsarbeiter bei der Firma XXXX vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen und seien auch nicht geltend gemacht worden.
  6. Mit Bescheid des AMS vom 24.08.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 07.08.2020 bis 17.09.2020 verloren habe. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine mögliche Arbeitsaufnahme ab 07.08.2020 als Produktionsarbeiter bei der Firma römisch 40 vereitelt. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen und seien auch nicht geltend gemacht worden.
  7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er eine mögliche Arbeitsaufnahme nicht vereitelt habe. Er habe bei der Firma XXXX vorgesprochen, allerdings sei ihm aufgrund der COVID-Ansteckungsgefahr kein Zutritt zum Firmengebäude gewährt worden. Er sei aufgefordert worden, seine Bewerbung per E-Mail abzugeben. Obwohl er bekannt gegeben habe, über keinen E-Mail-Account zu verfügen, habe die Ansprechperson ihre Meinung nicht geändert und er sei abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer beantragte die Befragung der Ansprechperson der Firma XXXX zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass er eine mögliche Arbeitsaufnahme nicht vereitelt habe. Er habe bei der Firma römisch 40 vorgesprochen, allerdings sei ihm aufgrund der COVID-Ansteckungsgefahr kein Zutritt zum Firmengebäude gewährt worden. Er sei aufgefordert worden, seine Bewerbung per E-Mail abzugeben. Obwohl er bekannt gegeben habe, über keinen E-Mail-Account zu verfügen, habe die Ansprechperson ihre Meinung nicht geändert und er sei abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer beantragte die Befragung der Ansprechperson der Firma römisch 40 zum Beweis der Richtigkeit seines Vorbringens.
  9. Mit Bescheid des AMS vom 07.09.2020 wurde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde ausgeschlossen. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
  10. Mit Stellungnahme vom 08.10.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er dem AMS zwar eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben habe, diese allerdings von seinem Sohn eingerichtet worden sei. Er selbst sei nicht in der Lage, E-Mails abzusenden. Deshalb habe er auch das AMS ersucht, dass ihm Nachrichten per Post zugesandt werden. Nachdem er bei der Firma XXXX vorstellig gewesen und abgewiesen worden sei, habe er beim AMS angerufen und dies mitgeteilt. Jedoch habe er den Namen der Mitarbeiterin nicht verstanden und auch nicht nachgefragt. Angesichts dessen, dass er sehr schlecht Deutsch spreche und im Behördenumgang sehr ungeschickt sei, ersuche er im Hinblick auf die deutlich schwierigeren Kontaktaufnahmemöglichkeiten im Zuge der Corona-Krise um Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG.Nachdem er bei der Firma römisch 40 vorstellig gewesen und abgewiesen worden sei, habe er beim AMS angerufen und dies mitgeteilt. Jedoch habe er den Namen der Mitarbeiterin nicht verstanden und auch nicht nachgefragt. Angesichts dessen, dass er sehr schlecht Deutsch spreche und im Behördenumgang sehr ungeschickt sei, ersuche er im Hinblick auf die deutlich schwierigeren Kontaktaufnahmemöglichkeiten im Zuge der Corona-Krise um Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG.
  11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2020 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer am 09.07.2020 die Serviceline des AMS kontaktiert und darum ersucht habe, dass ihm Vermittlungsvorschläge künftig per Post zugestellt werden. Weiters habe er bei diesem Telefonat bekannt gegeben, dass er sich bei der Firma XXXX persönlich vorgestellt habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht mitgeteilt, dass es bei dieser Bewerbung Probleme gegeben habe bzw. dass er sich auf eine andere Art als im Inserat gefordert beworben habe. Wäre die Mitarbeiterin der Serviceline darüber informiert worden, hätte sie jedenfalls einen Aktenvermerk darüber für den zuständigen AMS-Mitarbeiter angelegt.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2020 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer am 09.07.2020 die Serviceline des AMS kontaktiert und darum ersucht habe, dass ihm Vermittlungsvorschläge künftig per Post zugestellt werden. Weiters habe er bei diesem Telefonat bekannt gegeben, dass er sich bei der Firma römisch 40 persönlich vorgestellt habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht mitgeteilt, dass es bei dieser Bewerbung Probleme gegeben habe bzw. dass er sich auf eine andere Art als im Inserat gefordert beworben habe. Wäre die Mitarbeiterin der Serviceline darüber informiert worden, hätte sie jedenfalls einen Aktenvermerk darüber für den zuständigen AMS-Mitarbeiter angelegt. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung iSd § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren. Zwar werde dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich persönlich vorstellen wollte, Glauben geschenkt, dies ändere jedoch nichts daran, dass er sich nicht in der vorgeschriebenen Form beworben habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG würden nicht vorliegen.Das Verhalten des Beschwerdeführers sei als Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren. Zwar werde dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich persönlich vorstellen wollte, Glauben geschenkt, dies ändere jedoch nichts daran, dass er sich nicht in der vorgeschriebenen Form beworben habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen.
  13. Mit Schreiben vom 26.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer dem AMS am 14.07.2020 bekannt gegeben habe, dass er nicht die technischen Möglichkeiten besitze, sich per E-Mail zu bewerben, weil er nicht über einen PC verfüge. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsbereitschaft dadurch gezeigt, dass er beim potentiellen Dienstgeber vorstellig geworden sei. Er habe demnach das Nichtzustandekommen der Beschäftigung nicht vorsätzlich herbeigeführt. Schließlich sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben, da der potentielle Arbeitgeber nicht zum Umstand der persönlichen Bewerbung einvernommen worden sei.
  14. Am 14.12.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Zuge dessen erstattete das AMS eine Stellungnahme, in der es darauf hinwies, dass der im Vorlageantrag erwähnte Vermerk vom 14.07.2020, wonach der Beschwerdeführer keinen PC besäße, einen anderen, hier nicht verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag betreffe, der dem Beschwerdeführer am 08.07.2020 noch per Post zugesendet worden sei. In Bezug auf die beantragte Einvernahme des potentiellen Arbeitgebers zum Umstand der persönlichen Bewerbung durch den Beschwerdeführer betonte das AMS, dass eine solche unterbleiben habe können, da dem Beschwerdeführer geglaubt worden sei, dass er persönlich beim potentiellen Arbeitgeber vorsprechen habe wollen, aber unter Hinweis auf eine Bewerbung per E-Mail abgewiesen worden sei.
  15. Mit Schreiben vom 08.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer die im Zuge der Beschwerdevorlage erstattete Stellungnahme des AMS zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der dafür eingeräumten Frist von zwei Wochen keine Stellungnahme ein.
  16. Am 10.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner gewillkürten Rechtsvertretung, eines Dolmetschers für die Sprache Türkisch sowie einer Vertreterin des AMS durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde auch jene Mitarbeiterin des AMS als Zeugin befragt, welche am 09.07.2020 das Telefonat mit dem Beschwerdeführer geführt hat. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis verkündet. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Nach Schluss der mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG das Erkenntnis verkündet. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.
  17. Mit Schreiben vom 15.03.2021 beantragte die rechtliche Vertretung des Beschwerdeführers die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer war zuletzt von 01.07.2012 bis 28.02.2019 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Seit 06.04.2019 bezieht er Arbeitslosengeld und seit 03.07.2020 Notstandshilfe. Seit 09.06.2020 ist er geringfügig beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat im von ihm ausgefüllten Formular zum Antrag auf Arbeitslosengeld vom 17.04.2019 als E-Mail-Adresse XXXX bekannt gegeben. Auf Seite 4 dieses Antragsformulars wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird.Der Beschwerdeführer hat im von ihm ausgefüllten Formular zum Antrag auf Arbeitslosengeld vom 17.04.2019 als E-Mail-Adresse römisch 40 bekannt gegeben. Auf Seite 4 dieses Antragsformulars wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) entzogen wird. Per E-Mail wurde dem Beschwerdeführer durch das AMS am 02.07.2020 ein Vermittlungsvorschlag für die verfahrensgegenständliche Stelle als Produktionsmitarbeiter beim Dienstgeber XXXX zugewiesen. Neben einer Beschreibung des Unternehmens und einer Profilanforderung war im Inserat angeführt: Per E-Mail wurde dem Beschwerdeführer durch das AMS am 02.07.2020 ein Vermittlungsvorschlag für die verfahrensgegenständliche Stelle als Produktionsmitarbeiter beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesen. Neben einer Beschreibung des Unternehmens und einer Profilanforderung war im Inserat angeführt: „Ihre Bewerbung senden Sie bitte an: bewerbung@ XXXX „Ihre Bewerbung senden Sie bitte an: bewerbung@ römisch 40 Ihre Bewerbung senden Sie an: XXXX Personalabteilung römisch 40 Personalabteilung XXXX römisch 40 bewerbung@ XXXX “bewerbung@ römisch 40 “ Im Begleitschreiben zum Inserat wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass er sich sofort und so wie im Inserat beschrieben bewerben solle. Für Fragen sollte der Beschwerdeführer über ein allfälliges eAMS-Konto oder durch Anruf bei einer bekannt gegebenen Telefonnummer mit dem AMS Kontakt aufnehmen. Weiters wurde in diesem Begleitschreiben auf die Folgen im Falle einer nicht durchgeführten Bewerbung hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat den per E-Mail übersendeten Vermittlungsvorschlag erhalten. Der Beschwerdeführer erschien zu einem nicht näher verifizierbaren Zeitpunkt zwischen 02.07.2020 und 09.07.2020 bei der Firma XXXX , um sich persönlich vorzustellen. Es wurde ihm jedoch der Zutritt mit dem Hinweis auf die COVID-Ansteckungsgefahr verwehrt. Über die Gegensprechanlage wurde der Beschwerdeführer von einer Mitarbeiterin bzw. Sekretärin aufgefordert, seine Bewerbung per E-Mail einzubringen.Der Beschwerdeführer erschien zu einem nicht näher verifizierbaren Zeitpunkt zwischen 02.07.2020 und 09.07.2020 bei der Firma römisch 40 , um sich persönlich vorzustellen. Es wurde ihm jedoch der Zutritt mit dem Hinweis auf die COVID-Ansteckungsgefahr verwehrt. Über die Gegensprechanlage wurde der Beschwerdeführer von einer Mitarbeiterin bzw. Sekretärin aufgefordert, seine Bewerbung per E-Mail einzubringen. Am 09.07.2020 gab der Beschwerdeführer der Serviceline des AMS bekannt, dass er sich bei der Firma XXXX persönlich vorgestellt habe. Im Zuge dieses Gesprächs ersuchte der Beschwerdeführer darum, ihm zukünftige Vermittlungsvorschläge per Post zuzusenden. Der Beschwerdeführer teilte dem AMS nicht mit, dass er sich für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht in der geforderten Form beworben hat bzw. dass es Probleme im Zusammenhang mit der Bewerbung bei der Firma XXXX gegeben hat.Am 09.07.2020 gab der Beschwerdeführer der Serviceline des AMS bekannt, dass er sich bei der Firma römisch 40 persönlich vorgestellt habe. Im Zuge dieses Gesprächs ersuchte der Beschwerdeführer darum, ihm zukünftige Vermittlungsvorschläge per Post zuzusenden. Der Beschwerdeführer teilte dem AMS nicht mit, dass er sich für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht in der geforderten Form beworben hat bzw. dass es Probleme im Zusammenhang mit der Bewerbung bei der Firma römisch 40 gegeben hat. Am 14.07.2020 sendete der Beschwerdeführer ein E-Mail als Antwort auf ein vom AMS erhaltenes E-Mail mit dem Betreff „Antrag auf Notstandshilfe“ an das AMS und teilte sinngemäß mit, dass er darum ersuche, den Notstandshilfeantrag per Post zu schicken, weil er sich mit dem Internet nicht auskenne und keine Möglichkeit habe, sich per E-Mail zu bewerben. Diese Mitteilung des Beschwerdeführers bezog sich nicht auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag, der dem Beschwerdeführer noch am 02.07.2020 per E-Mail zugesendet worden war. Der Beschwerdeführer hat sich für die verfahrensgegenständliche Stelle nicht per E-Mail beworben. Es langte auch keine postalische Bewerbung des Beschwerdeführers ein. Die angebotene Beschäftigung ist dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen. Eine Beschäftigung kam aufgrund der nicht formgerechten Bewerbung bzw. der Nichteinhaltung der geforderten Bewerbungsform nicht zustande. Der Beschwerdeführer nahm diese Folge billigend in Kauf. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  19. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt, insbesondere in den Datenauszug des AMS, das ausgefüllte Antragsformular auf Arbeitslosengeld vom 17.04.2019, das Stellenangebot betreffend die verfahrensgegenständliche Stelle, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 08.10.2020 sowie die Beschwerde und den Vorlageantrag. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag für die verfahrensgegenständliche Stelle per E-Mail erhalten hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls vom zugewiesenen Stellenangebot, worin eine Bewerbung per E-Mail oder postalisch gefordert wurde, Kenntnis erlangt, andernfalls hätte er bei der Firma XXXX auch nicht persönlich vorsprechen können.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag für die verfahrensgegenständliche Stelle per E-Mail erhalten hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Der Beschwerdeführer hatte jedenfalls vom zugewiesenen Stellenangebot, worin eine Bewerbung per E-Mail oder postalisch gefordert wurde, Kenntnis erlangt, andernfalls hätte er bei der Firma römisch 40 auch nicht persönlich vorsprechen können. Dass der Beschwerdeführer persönlich bei der Firma XXXX vorsprechen wollte, ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers. Zum Unterbleiben einer Einvernahme des potentiellen Arbeitgebers zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vorstellig wurde, um sich persönlich zu bewerben, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Dass der Beschwerdeführer persönlich bei der Firma römisch 40 vorsprechen wollte, ergibt sich aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers. Zum Unterbleiben einer Einvernahme des potentiellen Arbeitgebers zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer vorstellig wurde, um sich persönlich zu bewerben, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass dem Beschwerdeführer bei seinem persönlichen Besuch bei der Firma XXXX über die Gegensprechanlage mitgeteilt wurde, dass er sich per E-Mail bewerben solle, beruht auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, in seiner Stellungnahme vom 08.10.2020 und in seinem Vorlageantrag. Sein erstmals in der mündlichen Verhandlung erstattetes Vorbringen, wonach er gar nicht verstanden habe, was man ihm über die Gegensprechanlage mitgeteilt habe, ist hingegen nicht glaubhaft. Es ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach dreimaligem gleichbleibenden Vorbringen nun in der Verhandlung gänzlich andere Angaben tätigt. Auch das in der Verhandlung getätigte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in weiterer Folge von seinem Betreuer kontaktiert worden sei, der ihm mitgeteilt habe, dass er sich per E-Mail bewerben solle, ist für den erkennenden Senat nicht glaubhaft. Zum einen ergab sich weder aus dem Akt noch aus der weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers ein Hinweis darauf, dass der zuständige AMS-Betreuer diesbezüglich mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen haben soll. Zum anderen ging der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung von diesem Vorbringen auch wieder ab (siehe Seite 8 des Protokolls).Dass dem Beschwerdeführer bei seinem persönlichen Besuch bei der Firma römisch 40 über die Gegensprechanlage mitgeteilt wurde, dass er sich per E-Mail bewerben solle, beruht auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, in seiner Stellungnahme vom 08.10.2020 und in seinem Vorlageantrag. Sein erstmals in der mündlichen Verhandlung erstattetes Vorbringen, wonach er gar nicht verstanden habe, was man ihm über die Gegensprechanlage mitgeteilt habe, ist hingegen nicht glaubhaft. Es ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nach dreimaligem gleichbleibenden Vorbringen nun in der Verhandlung gänzlich andere Angaben tätigt. Auch das in der Verhandlung getätigte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in weiterer Folge von seinem Betreuer kontaktiert worden sei, der ihm mitgeteilt habe, dass er sich per E-Mail bewerben solle, ist für den erkennenden Senat nicht glaubhaft. Zum einen ergab sich weder aus dem Akt noch aus der weiteren Einvernahme des Beschwerdeführers ein Hinweis darauf, dass der zuständige AMS-Betreuer diesbezüglich mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen haben soll. Zum anderen ging der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung von diesem Vorbringen auch wieder ab (siehe Seite 8 des Protokolls). Der Inhalt der Mitteilung des Beschwerdeführers an das AMS vom 09.07.2020 ergibt sich aus dem diesbezüglich angefertigten Aktenvermerk des AMS und den Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser dem AMS mitgeteilt habe, dass er sich persönlich beworben habe. Die diesbezüglich als Zeugin einvernommene Mitarbeiterin der Serviceline legte nachvollziehbar und plausibel dar, dass ihr der Beschwerdeführer im Telefonat am 09.07.2020 bekanntgegeben hat, dass er sich persönlich beworben habe und künftig Vermittlungsvorschläge per Post wünsche. Dass der Beschwerdeführer nicht von Problemen bei der Bewerbung bzw. davon berichtete, dass er sich anders als gewünscht beworben hat, beruht ebenfalls auf den nachvollziehbaren Angaben der Zeugin. Der Senat sah keine Veranlassung, ihre Angaben in Zweifel zu ziehen. Dass sich der Beschwerdeführer weder per E-Mail noch postalisch für die verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus der Meldung des AMS „Service für Unternehmen“. Die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle ausschließende Umstände sind weder geltend gemacht worden noch sonst im Verfahren hervorgekommen. Die Feststellung, dass eine Beschäftigung aufgrund des Umstands nicht zustande kam, dass sich der Beschwerdeführer nicht in der geforderten Form beworben hat, stützt sich darauf, dass durch die Unterlassung der Bewerbung in der geforderten Form jegliche Chance auf die zugewiesene Stelle zunichtegemacht wurde. Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS. Demnach steht der Beschwerdeführer seit 09.06.2020 in einer geringfügigen Beschäftigung. Der Beschwerdeführer hat keine weitere, die Arbeitslosigkeit ausschließende, Beschäftigung angenommen. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. dazu auch die rechtliche Beurteilung).Die Feststellung, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen vorliegen, ergibt sich aus dem Datenauszug des AMS. Demnach steht der Beschwerdeführer seit 09.06.2020 in einer geringfügigen Beschäftigung. Der Beschwerdeführer hat keine weitere, die Arbeitslosigkeit ausschließende, Beschäftigung angenommen. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind im Verfahren nicht hervorgekommen vergleiche dazu auch die rechtliche Beurteilung).
  20. Rechtliche Beurteilung: 3.
  21. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.3.
  22. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  23. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise: „Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)
(8)… § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, odersich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. … so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)… Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.
  3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
  4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann – erforderlichenfalls – darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Vom Beschwerdeführer sind keinerlei Bedenken betreffend die Zumutbarkeit der Beschäftigung im Beschwerdeverfahren behauptet worden und sind solche im Verfahren auch nicht hervorgekommen; insofern bestehen auch beim Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Beschäftigung. 3.
  5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. 3.5.
  6. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die belangte Behörde weder den potentiellen Arbeitgeber noch ihn selbst zum Umstand, dass der Beschwerdeführer beim potentiellen Dienstgeber vorstellig war, um sich persönlich zu bewerben, einvernommen hat. Da den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, nämlich, dass er den Standort des potentiellen Arbeitgebers aufsuchte, um sich persönlich vorzustellen, jedoch unter Hinweis auf die COVID-Ansteckungsgefahr und unter Aufforderung, eine Bewerbung per E-Mail abzugeben, Glauben geschenkt wird, konnte die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Ansprechperson der Firma XXXX unterbleiben.Da den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, nämlich, dass er den Standort des potentiellen Arbeitgebers aufsuchte, um sich persönlich vorzustellen, jedoch unter Hinweis auf die COVID-Ansteckungsgefahr und unter Aufforderung, eine Bewerbung per E-Mail abzugeben, Glauben geschenkt wird, konnte die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Ansprechperson der Firma römisch 40 unterbleiben. 3.5.
  7. Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle für den Beschwerdeführer jedenfalls zuweisungstauglich. Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, sich dem Stellenangebot entsprechend zu bewerben. Das Stellenangebot sah eine Bewerbung per E-Mail oder per Post vor. Über die Gegensprechanlage des potentiellen Dienstgebers wurde der Beschwerdeführer, als er sich persönlich vorstellen wollte, um eine Bewerbung per E-Mail ersucht. Da der Beschwerdeführer eine Bewerbung in der geforderten Form – nämlich per E-Mail oder per Post – unterließ, ist sein Verhalten, selbst im Falle einer persönlichen Vorsprache, als Nichtbewerbung zu werten (vgl. VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Eine Bewerbung in der gewünschten Form, nämlich per E-Mail oder per Post, ist durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt; er bestreitet dies nicht.3.5.
  8. Ausgehend vom Inhalt des Stellenangebotes war die angebotene Stelle für den Beschwerdeführer jedenfalls zuweisungstauglich. Der Beschwerdeführer war sohin verpflichtet, sich dem Stellenangebot entsprechend zu bewerben. Das Stellenangebot sah eine Bewerbung per E-Mail oder per Post vor. Über die Gegensprechanlage des potentiellen Dienstgebers wurde der Beschwerdeführer, als er sich persönlich vorstellen wollte, um eine Bewerbung per E-Mail ersucht. Da der Beschwerdeführer eine Bewerbung in der geforderten Form – nämlich per E-Mail oder per Post – unterließ, ist sein Verhalten, selbst im Falle einer persönlichen Vorsprache, als Nichtbewerbung zu werten vergleiche VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187). Eine Bewerbung in der gewünschten Form, nämlich per E-Mail oder per Post, ist durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt; er bestreitet dies nicht. Es ist dem AMS insgesamt nicht entgegenzutreten, wenn es festhält, vom Beschwerdeführer keine Rückmeldung dahingehend erhalten zu haben, dass es hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlags Probleme gegeben habe und allenfalls eine Unterstützung seitens des AMS erforderlich gewesen wäre: Sein Anruf vom 09.07.2020 lieferte dem AMS keinerlei Hinweis dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer nicht in der gewünschten Form beworben hat bzw. wegen COVID-19 abgewiesen wurde. Die Mitarbeiterin der Serviceline des AMS konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft darlegen, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen dieses Telefonats keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, dass für die Bewerbung auf die verfahrensgegenständliche Stelle noch weitere Schritte zu setzen gewesen wären und der Beschwerdeführer dabei allenfalls Unterstützung durch das AMS benötige. Der Beschwerdeführer wendete ein, dem AMS am 14.07.2020 bekannt gegeben zu haben, dass er sich im Internet nicht auskenne und sich nicht per E-Mail bewerben könne. Festzuhalten ist jedoch erstens, dass der Beschwerdeführer diese Nachricht per E-Mail als Antwort auf eine Nachricht des AMS verschickte, woraus zunächst geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage ist, empfangene E-Mails zu öffnen und zu lesen sowie E-Mails zu verfassen und abzuschicken. Zweitens bezog sich diese Nachricht auf einen vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Notstandshilfe; das geht eindeutig aus dem Text des Beschwerdeführers bzw. dem Nachrichtenverlauf und aus dem Betreff jener Nachricht, auf die der Beschwerdeführer mit der Nachricht vom 14.07.2020 per E-Mail antwortete, hervor. Die Nachricht des Beschwerdeführers bezog sich folglich nicht auf den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag. Drittens ist hervorzuheben, dass die Mitteilung des Beschwerdeführers, dass er sich nicht mit dem Internet auskenne und keine E-Mail-Bewerbungen verfassen könne, lediglich Wirkungen für die Zukunft nach sich ziehen konnte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das AMS aufgrund dieser Nachricht des Beschwerdeführers annehmen hätten sollen, dass mit der Bewerbung bei der Firma XXXX etwas nicht funktioniert habe bzw. dass der Beschwerdeführer Unterstützung beim Verfassen der Bewerbung für die Firma XXXX benötige, zumal er das AMS am 09.07.2020 davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass er sich bei der Firma XXXX bereits beworben habe.Drittens ist hervorzuheben, dass die Mitteilung des Beschwerdeführers, dass er sich nicht mit dem Internet auskenne und keine E-Mail-Bewerbungen verfassen könne, lediglich Wirkungen für die Zukunft nach sich ziehen konnte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das AMS aufgrund dieser Nachricht des Beschwerdeführers annehmen hätten sollen, dass mit der Bewerbung bei der Firma römisch 40 etwas nicht funktioniert habe bzw. dass der Beschwerdeführer Unterstützung beim Verfassen der Bewerbung für die Firma römisch 40 benötige, zumal er das AMS am 09.07.2020 davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass er sich bei der Firma römisch 40 bereits beworben habe. Selbst wenn dem Beschwerdeführer eine Bewerbung per E-Mail mangels technischer Ausstattung bzw. Kenntnisse nicht möglich war, so gilt es dennoch festzuhalten, dass nach dem Vermittlungsvorschlag eine Bewerbung auch per Post möglich gewesen wäre. Für die Verfassung einer solchen Bewerbung hätte der Beschwerdeführer keinen Computer benötigt. Folglich hätte es im Ergebnis auch keinen Unterschied gemacht, wenn der Beschwerdeführer bereits die verfahrensgegenständliche Stellenzuweisung per Post erhalten hätte, da der bloße Erhalt der Stellenzuweisung in Papierform an der geforderten Bewerbungsmodalität nichts geändert hätte. Hinsichtlich der Durchführung einer Bewerbung per E-Mail ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass es an ihm gelegen wäre, dem AMS bekannt zu geben, dass er Unterstützung beim Verfassen einer E-Mail-Bewerbung benötige. In diesem Fall hätte der Beschwerdeführer einen Termin erhalten, an dem er die Selbstbedienungsgeräte des AMS für die Erstellung eines Bewerbungsschreibens nutzen und zudem entsprechende Hilfe durch Mitarbeiter des AMS erhalten hätte können, sollte er im Umgang mit technischen Geräten nicht ausreichend versiert sein. Dies wäre auch in Zeiten von Corona-bedingten Einschränkungen möglich gewesen. Der Beschwerdeführer wurde im Begleitschreiben des AMS zum verfahrensgegenständlichen Stellenangebot darauf hingewiesen, dass die Bewerbung sofort und so wie im Inserat beschrieben erfolgen soll. Es war zudem eine Telefonnummer angeführt, an die er sich bei allfälligen Fragen wenden hätte können. Weiters wurde er in diesem Schreiben auf den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe für sechs bzw. acht Wochen im Falle einer Nichtbewerbung hingewiesen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund fehlender technischer Möglichkeiten keine Bewerbung vornehmen konnte, ist vor dem Hintergrund der hier getätigten Ausführungen nicht nachvollziehbar. Schließlich wurde der Beschwerdeführer auch bei seiner (versuchten) persönlichen Vorsprache beim potentiellen Dienstgeber aufgefordert, seine Bewerbung per E-Mail einzubringen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Beschwerdeführer auf die von ihm erwartete Weise aktiv werden müssen oder dem AMS – bezogen auf den konkreten Vermittlungsvorschlag – mitteilen müssen, dass er Hilfe benötige. Durch die Unterlassung der Bewerbung in der geforderten Form hat der Beschwerdeführer folglich eindeutig eine Vereitelungshandlung gesetzt. 3.
  9. Zu Kausalität und Vorsatz Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). In Anbetracht der Judikatur des VwGH gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu der Feststellung, dass im gegenständlichen Fall Kausalität gegeben ist, da das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses war, indem sich dieser nicht in der geforderten Form beworben hat und dadurch die Aufnahme der Beschäftigung verunmöglichte. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses durch sein Verhalten jedenfalls billigend in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Spätestens, nachdem der Beschwerdeführer auch bei seiner (versuchten) persönlichen Vorsprache beim potentiellen Dienstgeber aufgefordert wurde, seine Bewerbung per E-Mail einzubringen, musste ihm klar gewesen sein, dass er seine Verpflichtungen mit dem persönlichen Erscheinen noch nicht erfüllt hatte und für eine ordnungsgemäße Bewerbung auf die verfahrensgegenständliche Stelle noch eine Bewerbung per E-Mail notwendig gewesen ist. Angesichts dieser Erwägungen begründet die weitere Untätigkeit des Beschwerdeführers nicht bloß fahrlässiges Verhalten. Der Beschwerdeführer hat – zumindest bedingt vorsätzlich – auf das Nichtzustandekommen der Beschäftigung hingewirkt. Ob sich der Beschwerdeführer der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).Ob sich der Beschwerdeführer der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054). 3.
  10. Zur Rechtsfolge der Vereitelung Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Es handelt sich um die erste derartige Sanktion gegen den Beschwerdeführer, weshalb zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt wurde.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Es handelt sich um die erste derartige Sanktion gegen den Beschwerdeführer, weshalb zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt wurde. 3.
  11. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Der Beschwerdeführer übt seit dem 09.06.2020 eine geringfügige Beschäftigung aus. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung stellt jedoch keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG dar (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0116). Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände wie mangelnde Deutschkenntnisse oder Ungeschicktheit im Behördenumgang sind nicht dazu geeignet, berücksichtigungswürdige Gründe iSd § 10 Abs. 3 AlVG aufzuzeigen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, weshalb dadurch der Ausschluss vom Leistungsbezug den Beschwerdeführer unverhältnismäßig härter träfe als dies sonst allgemein der Fall ist.Der Beschwerdeführer übt seit dem 09.06.2020 eine geringfügige Beschäftigung aus. Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung stellt jedoch keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG dar vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0116). Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände wie mangelnde Deutschkenntnisse oder Ungeschicktheit im Behördenumgang sind nicht dazu geeignet, berücksichtigungswürdige Gründe iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG aufzuzeigen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, weshalb dadurch der Ausschluss vom Leistungsbezug den Beschwerdeführer unverhältnismäßig härter träfe als dies sonst allgemein der Fall ist. 3.
  12. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruches vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. II.3.4. bis II.3.10.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe unter Pkt. römisch zwei.3.4. bis römisch zwei.3.10.); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W269.2237722.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.