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{'item': 'W270 2196166-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2021 GeschäftszahlW270 2196166-1 SpruchW270 2196166-1/18E, W270 2196166-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. XXXX , in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2018, Zl. römisch 40 , in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in Folge: „Beschwerdeführer“) stellte am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. römisch 40 (in Folge: „Beschwerdeführer“) stellte am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  3. In seiner Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selbigen Tag gab er befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er eine Offiziersschule besucht und deswegen von den Taliban mit dem Umbringen bedroht worden sei.
  4. Am 26.11.2015 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab in der dazu stattgefundenen Befragung vom 28.11.2015 zu seinem Fluchtgrund an, dass er einen Akademie-Kurs des Militärs besucht habe, bei welchem er von den Taliban bedroht worden sei. Nach der Kursdauer von sechs Monaten habe er eine Dienststelle in Kandahar erhalten und habe dort als Offizier gearbeitet. Auch dort sei er jedoch von den Taliban bedroht und verfolgt worden.
  5. Mit Stellungnahme vom 05.10.2017 legte der Beschwerdeführer Beweismittel zu seinem Fluchtvorbringen vor.
  6. In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.04.2018 gab der Beschwerdeführer befragt zu den Gründen für seine Asylantragstellung im Wesentlichen zusammengefasst an, dass zwei Monate nachdem der Beschwerdeführer seinen Kurs begonnen habe, sein Vater einen Drohbrief der Taliban erhalten habe. Nach der Ausbildung sei er nach Kandahar überstellt worden. Als der Beschwerdeführer einmal auf dem Weg in sein Heimatdorf gewesen sei, hätten zwei Leute auf ihn und seine Mitreisenden geschossen. Sein Vater habe dem Beschwerdeführer dann auch noch erzählt, dass die Taliban einen zweiten Drohbrief geschickt hätten.
  7. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 19.04.2018 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
  8. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 19.04.2018 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  9. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Der Beschwerdeführer verfüge außerdem über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung und sei arbeitsfähig. Er könne dadurch bei einer Rückkehr nach Kabul seine grundlegendsten Bedürfnisse decken.
  10. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 09.05.2018 monierte der Beschwerdeführer insbesondere eine inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darüber hinaus erstattete der Beschwerdeführer weiteres Vorbringen zu seinen Fluchtgründen und legte weitere Beweismittel zur Situation in Afghanistan vor.
  11. Mit Schriftsatz vom 19.10.2018 übermittelte der Beschwerdeführer einen aufschiebend bedingten Arbeitsvertrag.
  12. Gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie weitere länderkundliche und sonstige Informationen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus aufgefordert, seinen Gesundheitszustand mitzuteilen sowie allfällige Urkunden zu seinen integrativen Tätigkeiten in Österreich vorzulegen.
  13. Mit Schriftsätzen vom 05.10.2020 und 07.10.2020 übermittelte der Beschwerdeführer Urkunden sowohl zu seiner Tätigkeit als Angehöriger der afghanischen Nationalarmee als auch zu seinen integrativen Leistungen in Österreich.
  14. Am 29.10.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer nochmals zu den geltend gemachten Fluchtgründen, einer möglichen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sowie seinem Leben in Österreich einvernommen wurde und weitere Urkunden zu seiner Integration vorlegte. Von Seiten des erkennenden Gerichtes wurden noch weitere länderkundliche und sonstige Informationen ins Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
  15. Mit Schreiben vom 21.12.2020 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, sich zu weiteren länderkundlichen Informationen zu äußern.
  16. Mit Schreiben vom 29.12.2020 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dazu Stellung. Unter Berücksichtigung der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan, welche pandemiebedingt noch prekärer sei, stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
  17. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.
  18. Identität, Herkunft und Sprachkenntnisse: 1.1.
  19. Der Beschwerdeführer trägt den Namen „ XXXX “ und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde dort am 01.01.1993 in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Rodat, im Dorf XXXX geboren. Bis zum Beginn seiner universitären Ausbildung lebte der Beschwerdeführer in dieser Ortschaft mit seiner Familie.1.1.
  20. Der Beschwerdeführer trägt den Namen „ römisch 40 “ und ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan. Er wurde dort am 01.01.1993 in der Provinz Nangarhar, im Distrikt Rodat, im Dorf römisch 40 geboren. Bis zum Beginn seiner universitären Ausbildung lebte der Beschwerdeführer in dieser Ortschaft mit seiner Familie. 1.1.
  21. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Daneben beherrscht er Deutsch und ein wenig Dari. Der Beschwerdeführer kann auch lesen und schreiben. 1.
  22. Volksgruppe und Religion: Der Beschwerdeführer gehört der afghanischen Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zum sunnitischen-muslimischen Glauben. 1.
  23. Familiäre Situation und wirtschaftliche Lage: 1.3.
  24. Die Eltern und zwei Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Nangarhar. Die Familie besitzt dort ein landwirtschaftlich genütztes Grundstück. 1.3.
  25. Der Vater des Beschwerdeführers bezieht eine Pension, zudem lebt die Familie von der Landwirtschaft. 1.3.
  26. Der Beschwerdeführer ist nach muslimischem Ritus verheiratet und Vater zweier minderjähriger Kinder. Seine Gattin und seine Kinder leben beim Vater des Beschwerdeführers. 1.3.
  27. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Kontakt. 1.
  28. Ausbildung und Berufserfahrung: 1.4.
  29. Der Beschwerdeführer hat zwölf Jahre lang die Grundschule in Nangarhar besucht und schloss diese mit der Matura ab. Nebenbei arbeitete er in der Landwirtschaft der Familie mit. 1.4.
  30. Nach der Matura absolvierte der Beschwerdeführer an einem Institut in Jalalabad die Ausbildung zum Buchhalter. Nachdem er in seinem Heimatdorf keine entsprechende Anstellung finden konnte, besuchte der Beschwerdeführer die Militärakademie in Kabul und schloss diese im Rang eines Offiziers, genauer gesagt eines „Unterleutnants“ („Dvahomi Baridman“), ab. Danach wurde er in Kandahar stationiert und leistete dort 20 Tage lang seinen Dienst, ohne allerdings irgendwelche Befehlsgewalt auszuüben. 1.
  31. Gesundheitszustand: 1.5.
  32. Der Beschwerdeführer leidet an einer chronischen Hepatitis B-Erkrankung und nimmt diesbezüglich das Medikament „Viread 245 mg Filmtabletten“ ein. Er muss dieses regelmäßig einnehmen und alle sechs Monate zur Kontrolle zum Arzt gehen. 1.5.
  33. Sonstige physische oder psychische Krankheiten weist der Beschwerde nicht auf. 1.
  34. Ausreise aus Afghanistan und Antragstellungen in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste ungefähr im Oktober 2015 aus Afghanistan aus und stellte nach einer entgegen den einwanderungsrechtlichen Vorschriften vorgenommenen Einreise schließlich am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 26.11.2015 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  35. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: 2.
  36. Der Beschwerdeführer wurde niemals von den Taliban aufgrund seiner militärischer Laufbahn bedroht oder war dieser Gruppierung bzw. dessen Mitgliedern persönlich bekannt. 2.
  37. Die Taliban haben keinen unmittelbar dem Beschwerdeführer geltenden Angriff auf diesen verübt. 2.
  38. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat weder Probleme mit den Behörden, noch wurde er wegen seiner Nationalität, seinem Geschlecht, seiner sexuellen Orientierung oder seinem Bekenntnis zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam, seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen oder wegen einer Zugehörigkeit zu einer anderen gesellschaftlichen Gruppe bedroht oder wurde sonst eine Handlung oder Maßnahme aus diesen Gründen gegen ihn gesetzt.
  39. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich: 3.
  40. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder Familienangehöriger noch sonstige Verwandte. 3.
  41. Der Beschwerdeführer besuchte mehrere Deutschkurse und bestand am 12.04.2017 die Prüfung für die deutsche Sprache auf dem Niveau A1, jene für das Niveau A2 am 20.10.2017 und jene für das Niveau B1 am 08.03.
  42. 3.
  43. Der Beschwerdeführer engagierte sich mehrmals freiwillig bei Veranstaltungen, z.B. einer Kinderdisco, und Einrichtungen der Caritas. Ebenso arbeitete er 2019 an einigen Tagen freiwillig in einem Pflegewohnhaus mit. 3.
  44. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig und bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung. Ihm wird allerdings eine Anstellung vom Unternehmen XXXX in Aussicht gestellt.3.
  45. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig und bezieht derzeit Leistungen aus der Grundversorgung. Ihm wird allerdings eine Anstellung vom Unternehmen römisch 40 in Aussicht gestellt. 3.
  46. Der Beschwerdeführer unterhält freundschaftliche Beziehungen zu österreichischen Staatsbürgern, diese empfahlen ihn (durch unterstützende Äußerungen) – mehrfach – auch für einen Aufenthaltstitel (bzw. ein Aufenthaltsrecht) in Österreich. 3.
  47. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisationen in Österreich. 3.
  48. Der Beschwerdeführer hat sich mit der Kultur, Politik und Geschichte Österreichs beschäftigt. Wenn er in Österreich verbleiben kann, möchte er eine neue Ausbildung absolvieren und einer Erwerbstätigkeit nachgehen. 3.
  49. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
  50. Zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Afghanistan: 4.
  51. Allgemeines: Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. 4.
  52. Unterstützung von Rückkehrer durch die afghanische Regierung: Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen. Die Regierung Afghanistans bemüht sich gemeinsam mit internationalen Unterstützern, Land an Rückkehrer zu vergeben. Gemäß dem 2005 verabschiedeten Land Allocation Scheme (LAS) sollten Rückkehrer und IDPs Baugrundstücke erhalten. Die bedürftigsten Fälle sollten prioritär behandelt werden. Jedoch fanden mehrere Studien Probleme bezüglich Korruption und fehlender Transparenz im Vergabeprozess. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzen. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen. Die afghanische Regierung hat 2017 mit der Umsetzung des Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. Ein neues, transparenteres Verfahren zur Landvergabe an Rückkehrer läuft als Pilotvorhaben an, kann aber noch nicht flächendeckend umgesetzt werden. Erste Landstücke wurden identifiziert, die Registrierung von Begünstigten hat begonnen. 4.
  53. Unterstützung durch die Internationale Organisation für Migration: Die Internationale Organisation für Migration (IOM – International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden. Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden. IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien-Schwechat an. Mit 1.1.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant.Mit 1.1.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART römisch zwei steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART römisch drei, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen – dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragssteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des Weiteren sieht die BMI-Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen. Die Reise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazar-e-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung.Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen. Die Reise nach Herat beispielsweise findet in der Regel auf dem Luftweg über Kabul statt. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazar-e-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung. RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART II und RESTART III unterscheiden sich nur minimal voneinander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleichgeblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART II nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART II geändert und es ist nun auch in RESTART III der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann.RESTART sowie die Folgeprojekte RESTART römisch zwei und RESTART römisch drei unterscheiden sich nur minimal voneinander. So ist beispielsweise die Höhe der Barzahlung und auch die Unterstützung durch Sachleistungen gleichgeblieben, wobei im ersten RESTART Projekt und in der ersten Hälfte von RESTART römisch zwei nur 2.500 Euro in Sachleistung investiert wurden und die restlichen 300 Euro für Wohnbedürfnisse, Kinderbetreuung oder zusätzlich für Bildung zur Verfügung standen. Dies wurde im Verlauf von RESTART römisch zwei geändert und es ist nun auch in RESTART römisch drei der Fall, sodass die gesamte Summe für eine einkommensgenerierende Tätigkeit verwendet werden kann. Im Zuge der COVID-19 Pandemie befinden sich IOM-Mitarbeiter in Afghanistan teilweise im Home-Office. Rückkehrer können jedoch weiterhin IOM-Büros kontaktieren, werden jedoch gebeten, persönliche Besuche in IOM-Räumlichkeiten auf ein Minimum zu reduzieren und stattdessen über Telefon oder andere online Tools zu kommunizieren. Virtuelle Beratung wird für Projektteilnehmer sowohl in Afghanistan wie auch in Österreich angeboten. Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen. Es wird zudem verstärkt auf Banküberweisungen gesetzt wobei die Projektteilnehmer entsprechend informiert werden. Zur raschen Eröffnung eines Bankkontos muss ein gültiges Identitätsdokument (z.B. Tazkira) vorgelegt und verschiedene Formulare (je nach Bank oder Vertretern der jeweiligen Communities) ausgefüllt und unterzeichnet werden. Überweisungen innerhalb derselben Bank können in wenigen Minuten durchgeführt werden. Bei anderen Banken kann die Überweisung mehrere Tage in Anspruch nehmen. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 16.12.2020 [in Folge: „LIB“], Abschnitt „Rückkehr“)
  54. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 5.
  55. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan: 5.1.
  56. Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde. Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum „vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte“ gemacht. Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 1.1.2020-30.9.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
  57. Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 – zurück. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Sicherheitslage“) 5.1.
  58. Regierungsfeindliche Gruppierungen: Allgemeines In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv – insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität. Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen. Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können. Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde. Die Taliban sind keine monolithische Organisation, nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben. Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist. Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran. Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen. (Auszüge bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Sicherheitslage“) 5.1.
  59. Grundversorgungs- und Wirtschaftslage: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die Covid-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 170 von 189 des Human Development Index. Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Die afghanische Wirtschaft ist stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Jedoch konnte die afghanische Regierung seit der Fiskalkrise des Jahres 2014 ihre Einnahmen deutlich steigern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft, wobei der landwirtschaftliche Sektor gemäß Prognosen der Weltbank im Jahr 2019 einen Anteil von 18,7% am Bruttoinlandsprodukt (BIP) hat (Industrie: 24,1%, tertiärer Sektor: 53,1%). 45% aller Beschäftigen arbeiten im Agrarsektor, 20% sind im Dienstleistungsbereich tätig. Afghanistan erlebte von 2007 bis 2012 ein beispielloses Wirtschaftswachstum. Während die Gewinne dieses Wachstums stark konzentriert waren, kam es in diesem Zeitraum zu Fortschritten in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Seit 2014 verzeichnet die afghanische Wirtschaft ein langsames Wachstum (im Zeitraum 2014-2017 durchschnittlich 2,3%, 2003-2013: 9%) was mit dem Rückzug der internationalen Sicherheitskräfte, der damit einhergehenden Kürzung der internationalen Zuschüsse und einer sich verschlechternden Sicherheitslage in Verbindung gebracht wird. Im Jahr 2018 betrug die Wachstumsrate 1,8%. Das langsame Wachstum wird auf zwei Faktoren zurückgeführt: einerseits hatte die schwere Dürre im Jahr 2018 negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft, andererseits verringerte sich das Vertrauen der Unternehmer und Investoren. Das Wirtschaftswachstum konnte sich zuletzt aufgrund der besseren Witterungsbedingungen für die Landwirtschaft erholen und lag 2019 laut Weltbank-Schätzungen bei 2,9%. Für 2020 geht die Weltbank Covid-19-bedingt von einer Rezession (bis zu -8% BIP) aus. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt „Grundversorgung“) 5.1.
  60. Rechtsschutz und Justizwesen in Afghanistan: Allgemeines Gemäß Artikel 116 der Verfassung ist die Justiz ein unabhängiges Organ der Islamischen Republik Afghanistan. Die Judikative besteht aus dem Obersten Gerichtshof (Stera Mahkama, Anm.), den Berufungsgerichten und den Hauptgerichten, deren Gewalten gesetzlich geregelt sind. In islamischen Rechtsfragen lässt sich der Präsident von hochrangigen Rechtsgelehrten des Ulema-Rates (Afghan Ulama Council – AUC) beraten. Dieser Ulema-Rat ist eine von der Regierung unabhängige Körperschaft, die aus rund 2.500 sunnitischen und schiitischen Rechtsgelehrten besteht. Das afghanische Justizwesen beruht sowohl auf dem islamischen [Anm.: Scharia] als auch auf dem nationalen Recht; letzteres wurzelt in den deutschen und ägyptischen Systemen. Die rechtliche Praxis in Afghanistan ist komplex: Einerseits sieht die Verfassung das Gesetzlichkeitsprinzip und die Wahrung der völkerrechtlichen Abkommen - einschließlich Menschenrechtsverträge - vor, andererseits formuliert sie einen unwiderruflichen Scharia-Vorbehalt. Ein Beispiel dieser Komplexität ist das neue Strafgesetzbuch, das am 15.2.2018 in Kraft getreten ist. Die Organe der afghanischen Rechtsprechung sind durch die Verfassung dazu ermächtigt, sowohl das formelle, als auch das islamische Recht anzuwenden. Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan üblicherweise akzeptiert wird, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang; oft werden die Bestimmungen des islamischen Rechts zugunsten des Gewohnheitsrechts missachtet, welches den Konsens innerhalb der Gemeinschaft aufrechterhalten soll. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Nach Art. 3 der Verfassung darf kein Gesetz des Landes gegen die Lehren und Vorschriften der „Religion des Islams“ verstoßen. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze stehen damit unter Islam-Vorbehalt. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen teilweise zur willkürlichen Rechtsanwendung. Wenn keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Shuras das Gewohnheitsrecht durch, was oft zu einer Diskriminierung von Frauen führt. Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Justizpersonal und manche lokale und Provinzbehörden, darunter auch Richter, haben nur geringe Ausbildung und fundieren ihre Urteile auf ihrer persönlichen Interpretation der Scharia, ohne das staatliche Recht, Stammesrecht oder örtliche Gepflogenheiten zu respektieren. Diese Praktiken führen oft zu Entscheidungen, die Frauen diskriminieren. Trotz erheblicher Fortschritte in der formellen Justiz Afghanistans, bemüht sich das Land auch weiterhin für die Bereitstellung zugänglicher und gesamtheitlicher Leistungen; weit verbreitete Korruption sowie Versäumnisse vor allem in den ländlichen Gebieten gehören zu den größten Herausforderungen. Auch ist das Justizsystem weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politische Einflussnahme und weit verbreitete Korruption beeinflusst. Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien, sofern überhaupt reguliert, werden nicht konsequent angewandt.Nach Artikel 3, der Verfassung darf kein Gesetz des Landes gegen die Lehren und Vorschriften der „Religion des Islams“ verstoßen. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze stehen damit unter Islam-Vorbehalt. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, sodass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem, islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits, zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen teilweise zur willkürlichen Rechtsanwendung. Wenn keine klar definierte Rechtssetzung angewendet werden kann, setzen Richter und lokale Shuras das Gewohnheitsrecht durch, was oft zu einer Diskriminierung von Frauen führt. Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Justizpersonal und manche lokale und Provinzbehörden, darunter auch Richter, haben nur geringe Ausbildung und fundieren ihre Urteile auf ihrer persönlichen Interpretation der Scharia, ohne das staatliche Recht, Stammesrecht oder örtliche Gepflogenheiten zu respektieren. Diese Praktiken führen oft zu Entscheidungen, die Frauen diskriminieren. Trotz erheblicher Fortschritte in der formellen Justiz Afghanistans, bemüht sich das Land auch weiterhin für die Bereitstellung zugänglicher und gesamtheitlicher Leistungen; weit verbreitete Korruption sowie Versäumnisse vor allem in den ländlichen Gebieten gehören zu den größten Herausforderungen. Auch ist das Justizsystem weitgehend ineffektiv und wird durch Drohungen, Befangenheit, politische Einflussnahme und weit verbreitete Korruption beeinflusst. Rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien, sofern überhaupt reguliert, werden nicht konsequent angewandt. Dem Gesetz nach gilt für alle Bürgerinnen und Bürger die Unschuldsvermutung und Angeklagte haben das Recht, beim Prozess anwesend zu sein und Rechtsmittel einzulegen; jedoch werden diese Rechte nicht immer respektiert. Obwohl die Verfassung das Recht auf öffentliche Prozesse vorsieht, finden nur in einigen Provinzen solche öffentlichen Prozesse statt. Auch verlangt das Gesetz von Richtern eine Vorankündigung von fünf Tagen vor einer Verhandlung. Nicht alle Richter folgen diesen Vorgaben und viele Bürger beschweren sich über Gerichtsverfahren, die sich oft über Jahre hinziehen. Beschuldigte werden von der Staatsanwaltschaft selten rechtzeitig über die gegen sie erhobenen Anklagen informiert. Die Beschuldigten sind dazu berechtigt - sofern es die Ressourcen erlauben - sich auf öffentliche Kosten von einem Pflichtverteidiger vertreten und beraten zu lassen; jedoch wird dieses Recht aufgrund eines Mangels an Strafverteidigern uneinheitlich umgesetzt. Dem Justizsystem fehlen die Kapazitäten, um die große Zahl an neuen oder veränderten Gesetzen zu absorbieren. Der Zugang zu Gesetzestexten wurde verbessert, jedoch werden durch die schlechte Zugänglichkeit immer noch einige Richter und Staatsanwälte in ihrer Arbeit behindert. Richterinnen und Richter Das Justizsystem leidet unter einem Mangel an Richtern – insbesondere in unsicheren Gebieten; weswegen viele Fälle durch informelle, traditionelle Mediation entschieden werden. Die Unsicherheit im ländlichen Raum behindert eine Justizreform, jedoch ist die Unfähigkeit des Staates, eine effektive und transparente Gerichtsbarkeit herzustellen, ein wichtiger Grund für die Unsicherheit im Land. Die Rechtsprechung durch unzureichend ausgebildete Richter basiert in vielen Regionen auf einer Mischung aus verschiedenen Gesetzesmaterien. Ein Mangel an Richterinnen - insbesondere außerhalb von Kabul - schränkt den Zugang von Frauen zum Justizsystem ein, da kulturelle Normen es Frauen verbieten, mit männlichen Beamten zu tun zu haben. Nichtsdestotrotz, sind in Afghanistan 257 Richterinnen tätig (das sind 13% der Richterschaft). Der Großteil von ihnen arbeitet in Kabul; aber auch in anderen Provinzen wie in Herat, Balkh, Takhar und Baghlan. Sowohl Angeklagte, als auch deren Rechtsanwälte haben das Recht, vor den Verhandlungen Beweise und Dokumente im Zusammenhang mit den Verfahren zu prüfen. Nichtsdestotrotz sind Gerichtsdokumente trotz des Ersuchens der Verteidiger vor der Verhandlung oft nicht zur Prüfung verfügbar. Richter und Anwälte erhalten oft Drohungen oder Bestechungen von örtlichen Machthabern oder bewaffneten Gruppen. Die Richterschaft zeigt sich respektvoller und toleranter gegenüber Strafverteidigern, jedoch kommt es immer wieder zu Übergriffen auf und Bedrohung von Strafverteidigern durch die Staatsanwaltschaft oder andere Dienststellen der Exekutive. Anklage und Verhandlungen weisen eine Reihe von Schwächen auf: dazu zählen das Fehlen einer angemessenen Vertretung, übermäßige Abhängigkeit von unverifizierten Zeugenaussagen, ein Mangel an zuverlässigen forensischen Beweisen, willkürliche Entscheidungen sowie Gerichtsentscheidungen, die nicht veröffentlicht werden. Einflussnahme durch Verfahrensbeteiligte oder Unbeteiligte sowie Zahlung von Bestechungsgeldern verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Personen in Machtpositionen können sich meistens der strafrechtlichen Verfolgung entziehen – es gibt eine tief verwurzelte Kultur der Straflosigkeit in der politischen und militärischen Elite des Landes. Im Juni 2016 wurde auf Grundlage eines Präsidialdekrets das „Anti-Corruption Justice Center“ (ACJC) eingerichtet, um gegen korrupte Minister, Richter und Gouverneure vorzugehen. Der afghanische Generalprokurator Farid Hamidi engagiert sich landesweit für den Aufbau des gesellschaftlichen Vertrauens in das öffentliche Justizwesen. Das ACJC verhandelte von seiner Gründung im Jahr 2016 bis Mitte Mai 2019 57 Fälle mit 223 Angeklagten vor seiner Prozesskammer und 52 Fälle mit 173 Angeklagten vor seiner Berufungskammer. Das ACJC wurde im Jahr 2019 stark dadurch gebunden, dass dort auch die Aufarbeitung der Parlamentswahlen und entsprechende Gerichtsverfahren gegen Mitglieder der Wahlkommission erfolgten. (Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt „Rechtsschutz/Justizwesen“) 5.1.
  61. Sicherheitsbehörden in Afghanistan: Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF – Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior – MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense – MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt. Die Truppenstärke der ANDSF ist seit Jänner 2015 stetig gesunken. Aber eine genaue Zählung des afghanischen Militär- und Polizeipersonals war schon immer schwierig. Der Rückgang an Personal wird allerdings auf die Einführung eines neuen Systems zur Gehaltsauszahlung zurückgeführt, welches die Zahlung von Gehältern an nichtexistierende Soldaten verhindern soll. Gewisse Daten wie z.B. die Truppenstärke einzelner Einheiten werden teilweise nicht mehr publiziert. Die ANA ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Soldaten, welche die ANA am Ende des vertraglich vereinbarten Dienstes verlassen, sind für etwa ein Viertel des Rückgangs der Mannstärke verantwortlich. Die Gefechtsverluste machen nur einen kleinen Prozentsatz der monatlichen Verluste aus und sind im Berichtszeitraum im Vergleich zu früheren Perioden deutlich zurückgegangen. Im Jahr 2018 kündigte Präsident Ghani die Etablierung einer neuen territorialen Eingreiftruppe der Afghanischen Nationalen Armee (ANA TF) an. Jede Kompanie (Tolai) besteht aus Soldaten aus einem bestimmten Distrikt, wird aber von Offizieren von außerhalb dieses Distrikts geführt, die bereits in der regulären ANA dienen oder in der ANA-Reserve sind. Ziel ist es, dass die Territoriale Truppe schließlich 36.000 Mann stark ist. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt „Sicherheitsbehörden“) 5.1.
  62. Folter und unmenschliche Behandlung: Laut der afghanischen Verfassung (Artikel 29) sowie dem Strafgesetzbuch (Penal Code) und dem afghanischen Strafverfahrensrecht (Criminal Procedure Code) ist Folter verboten. Auch ist Afghanistan Vertragsstaat der vier Genfer Abkommen von 1949, des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) sowie des römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC). Die Regierung erzielt Fortschritte bei der Verringerung der Folter in einigen Haftanstalten, versäumt es jedoch, Mitglieder der Sicherheitskräfte und prominente politische Persönlichkeiten für Misshandlungen, einschließlich sexueller Übergriffe, zur Rechenschaft zu ziehen. Die Verfassung und das Gesetz verbieten solche Praktiken, dennoch gibt es zahlreiche Berichte über Misshandlung durch Regierungsbeamte, Sicherheitskräfte, Mitarbeiter von Haftanstalten und Polizisten. Berichten von NGOs zufolge wenden die Sicherheitskräfte auch weiterhin übermäßige Gewalt an; dazu zählen unter anderem auch Folter und Misshandlung von Zivilisten. Obwohl es Fortschritte gab, ist Folter in afghanischen Haftanstalten weiterhin verbreitet. Rund ein Drittel der Personen, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen wurden, sind gemäß einem Bericht der UNAMA von Folter betroffen. Es gibt dagegen keine Berichte über Folter in Haftanstalten, die der Kontrolle des General Directorate for Prison and Detention Centres des afghanischen Innenministeriums unterliegen. Trotz gesetzlicher Regelung erhalten Inhaftierte nur selten rechtlichen Beistand durch einen Strafverteidiger. Der Anteil der Personen, die über Folter berichteten, ist in den vergangenen Jahren leicht gesunken. Auch existieren große Unterschiede abhängig von der geografischen Lage der Haftanstalt: Während bei einer Befragung durch UNAMA durchschnittlich von rund 31% der Befragten (45 Häftlinge) in ANP-Anstalten von Folter oder schlechter Behandlung berichtet wurde (wenngleich dies ein Rückgang zum Vorjahreswert ist, der 45% betrug), so gaben 77% der Befragten (22 Häftlinge) aus einer ANP-Anstalt in Kandahar an, gefoltert und schlecht behandelt zu werden. Anstalten des NDS in Kandahar und Herat, konnten erwähnenswerte Verbesserungen vorweisen, während die Behandlung von Häftlingen in den Provinzen Kabul, Khost und Samangan auch weiterhin besorgniserregend war. Die afghanische Regierung hat Kontrollmechanismen eingeführt, um Fälle von Folter verfolgen und verhindern zu können. Allerdings sind diese weder beim NDS (National Directorate of Security) noch bei der afghanischen Polizei durchsetzungsfähig. Daher erfolgt eine Sanktionierung groben Fehlverhaltens durch Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden bisher nur selten. Die Rechenschaftspflicht der Sicherheitskräfte für Folter und Missbrauch ist schwach, intransparent und wird selten durchgesetzt. Eine unabhängige Beobachtung durch die Justiz bei Ermittlungen oder Fehlverhalten ist eingeschränkt bis inexistent. Mitglieder der ANP (Afghan National Police) und ALP (Afghan Local Police) sind sich ihrer Verantwortung weitgehend nicht bewusst und unwissend gegenüber den Rechten von Verdächtigen. Das Gesetz sieht Entschädigungszahlungen für die Opfer von Folter vor, jedoch ist die Barriere für einen Beweis der Folter sehr hoch. Für eine Entschädigungszahlung ist der Nachweis von physischen Anzeichen von Folter am Körper eines Inhaftierten notwendig. (Auszug aus dem LIB, Abschnitt „Folter und unmenschliche Behandlung“) 5.1.
  63. Binnenflüchtlinge: Im Jahresverlauf 2019 verstärkten sich Migrationsbewegungen innerhalb des Landes aufgrund des bewaffneten Konfliktes und einer historischen Dürre. UNHCR berichtet für den Zeitraum 1.1.-6.11.2019 380.289 Personen, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes zu Binnenvertriebenen (IDPs, internally displaced persons) wurden. Mit Stand 9.8.2020 wurden 115.070 Menschen aufgrund des Konflikts zu IDPs – wofür landesweite Kämpfe zwischen nichtstaatlichen Akteuren und den nationalen afghanischen Sicherheitskräften verantwortlich waren. Die genaue Zahl der IDPs lässt sich jedoch nicht genau eruieren zumal viele in abgelegenen Regionen oder in städtischen Slums Zuflucht suchen bzw. in Gebieten leben, die von aufständischen Gruppen kontrolliert werden und daher nicht erfasst werden können. Die meisten IDPs stammen aus unsicheren ländlichen Ortschaften und kleinen Städten und suchen nach relativ besseren Sicherheitsbedingungen sowie Regierungsdienstleistungen in größeren Gemeinden und Städten innerhalb derselben Provinz. In allen 34 Provinzen werden IDPs aufgenommen. Die Mehrheit der Binnenflüchtlinge lebt, ähnlich wie Rückkehrer aus Pakistan und Iran, in Flüchtlingslagern, angemieteten Unterkünften oder bei Gastfamilien. Die Bedingungen sind prekär. Der Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung und wirtschaftlicher Teilhabe ist stark eingeschränkt. Der hohe Konkurrenzdruck führt oft zu Konflikten. 75% der Binnenflüchtlinge sind auf humanitäre Hilfe angewiesen. Der begrenzte Zugang zu humanitären Hilfeleistungen führt zu Verzögerungen bei der Identifizierung, Einschätzung und zeitnahen Unterstützung von Binnenvertriebenen. Diesen fehlt weiterhin Zugang zu grundlegendem Schutz, einschließlich der persönlichen und physischen Sicherheit sowie Unterkunft. IDPs sind in den Möglichkeiten eingeschränkt, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Oft kommt es nach der ersten Binnenvertreibung zu einer weiteren Binnenwanderung. Vor allem binnenvertriebene Familien mit einem weiblichen Haushaltsvorstand haben oft Schwierigkeiten, grundlegende Dienstleistungen zu erhalten, weil sie keine Identitätsdokumente besitzen. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, Rückkehrern und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Unterstützungsfähigkeit der afghanischen Regierung bezüglich vulnerabler Personen - inklusive Rückkehrern aus Pakistan und Iran - ist beschränkt und auf die Hilfe durch die internationale Gemeinschaft angewiesen. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem LIB, Abschnitt „IDPs und Flüchtlinge“) 5.1.
  64. Zu den Rückkehrern nach Afghanistan: In den letzten zehn Jahren sind Millionen von Migranten und Flüchtlingen nach Afghanistan zurückgekehrt. Während der Großteil der Rückkehrer aus den Nachbarländern Iran und Pakistan kommt, sinken die Anerkennungsquoten für Afghanen im Asylbereich in der Europäischen Union und die Zahl derer die freiwillig, unterstützt und zwangsweise nach Afghanistan zurückkehren nimmt zu. Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen. Von 1.1.2020 bis 12.9.2020 sind 527.546 undokumentierter Afghanen aus Iran (523.196) und Pakistan (4.350) nach Afghanistan zurückgekehrt - in der Woche vom 6.9.2020 bis 12.9.2020 waren es ca. 21.500 undokumentierte Rückkehrer. Im gesamten Jahr 2018 kehrten, im Vergleich dazu, aus den beiden Ländern insgesamt 805.850 nach Afghanistan zurück: 773.125 aus Iran und 32.725 aus Pakistan. Die Anzahl der seit 1.1.2020 bis 31.7.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer aus Iran (53.595) und Pakistan (1.731) beläuft sich auf 55.
  65. Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist aktuell (Stand 24.9.2020) über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar. Seit 12.8.2020 ist der Spin Boldak Grenzübergang an der pakistanischen Grenze sieben Tage in der Woche für Fußgänger und Lastkraftwagen geöffnet. Der pakistanische Grenzübergang in Torkham ist Montags und Dienstags für Rückkehrbewegungen nach Afghanistan und zusätzlich am Samstag für undokumentierte Rückkehrer und andere Fußgänger geöffnet. Die Wiedervereinigung mit der Familie wird meist zu Beginn von Rückkehrern als positiv empfunden und ist von großer Wichtigkeit im Hinblick auf eine erfolgreiche Reintegration. Ohne familiäre Netzwerke kann es sehr schwer sein sich selbst zu erhalten, da in Afghanistan vieles von sozialen Netzwerken abhängig ist. Eine Person ohne familiäres Netzwerk ist jedoch die Ausnahme und einige wenige Personen verfügen über keine Familienmitglieder in Afghanistan, da diese entweder nach Iran, Pakistan oder weiter nach Europa migrierten. Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind. Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden. Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren. Viele afghanische Rückkehrer werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Rückkehr“) 5.
  66. Zur Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers: 5.2.
  67. Allgemeines: Nangarhar liegt im Osten Afghanistans, an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Die Provinz grenzt im Norden an Laghman und Kunar, im Osten und Süden an Pakistan (Tribal Distrikts Kurram, Khyber und Mohmand der Provinz Khyber Pakhtunkhwa) und im Westen an Logar und Kabul. Die Provinzhauptstadt von Nangarhar ist Jalalabad. Die Provinz ist in die folgenden Distrikte unterteilt: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala, Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar und Surkh Rud sowie dem temporären Distrikt Spin Ghar. Nangarhar ist eine der am dichtest besiedelten Provinzen Afghanistans und das wirtschaftliche Zentrum der Ostregion des Landes. Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung von Nangarhar im Zeitraum 2020/21 auf 1.701.698 Personen; davon 271.867 Einwohner in der Hauptstadt Jalalabad. Die Bevölkerung besteht mehrheitlich aus Paschtunen, gefolgt von Pashai, Arabern und Tadschiken. Die Straße von Kabul nach Jalalabad und weiter zum Grenzübergang Torkham mit Pakistan ist Teil der Asiatischen Fernstraße AH-1 Tokio-Edirne sowie des Autobahnprojektes Peschawar-Kabul-Duschanbe und führt durch die Distrikte Surkhrod, Jalalabad, Behsud, Rodat, Batikot, Shinwar, Muhmand Dara. In Pakistan soll die Strecke von Peschawar über den Khyber-Pass zur Grenze in Torkham zur Autobahn ausgebaut werden. Auf afghanischer Seite gibt es Stand Dezember 2019 jedoch keine Aktivitäten eines Ausbaus der Strecke Torkham-Kabul. Der Flughafen Jalalabad wird von der NATO militärisch, bei Bedarf auch zivil genutzt, vor allem während der Hadsch nach Mekka. Linienflüge durch zivile Fluggesellschaften finden mit Stand 13.11.2020 nicht statt. Ein neuer Flughafen für die zivile Nutzung soll im Gebiet von Kozkunar errichtet werden. Baubeginn für das 40 Millionen US-Dollar teure Projekt war im Juli 2020, es soll in zwei Jahren abgeschlossen sein. An der Fernstraße Kabul-Jalalabad attackieren Aufständische Konvois der Sicherheitskräfte. Im Laufe des Jahres 2019 wurden bei Verkehrsunfällen an dieser Strecke mindestens 45 Personen getötet und ca. 100 Personen verletzt. Die Grenzabfertigung in Torkham geht langsam vor sich. An den Straßen in der Provinz heben die Taliban Steuern ein. Die gebirgige Landschaft ermöglicht auch Aufständischen unkontrollierte Grenzüberquerungen in die ehemaligen Stammesgebiete Pakistans. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Sicherheitslage“, Unterabschnitt „Nangarhar“) 5.2.
  68. Hintergrundinformationen zu Konflikt und Akteuren: Nangarhar galt als eine der ISKP-Hochburgen Afghanistans. Die Stärke des ISKP insbesondere in Nangarhar und den angrenzenden östlichen Provinzen wurde 2019 auf 2.500-4.000 Kämpfer geschätzt. Anhaltender Druck der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte und der Taliban resultierten in Niederlagen des ISKP im November 2019 in Nangarhar und im März 2020 in Kunar. Der ISKP musste die Kontrolle von Gebieten in Nangarhar aufgeben, verfügt aber nach wie vor über ein operatives Netzwerk in Kabul und eine Präsenz im Osten Afghanistans. Zahlreiche hochrangige IS-Mitglieder sind nach der militärischen Niederlage nach Pakistan geflohen. Sowohl die Taliban als auch die Regierungstruppen haben Gebietsgewinne erzielt. Die Regierung kontrolliert nun den größten Teil der Niederungen. Die Taliban wiederum dehnten ihre Kontrolle auf die abgelegenen, gebirgigen Gebiete der Provinz aus. Regierungstruppen kontrollieren fast vollständig zehn der 22 Distrikte Nangarhars (Behsud, Kama, Dara-ye Nur, Batikot, Kot, Shinwar, Dur Baba, Pachir wa Agam, Achin und Momand Dara). In acht weiteren Distrikten (Gushta, Spinghar, Lalpur, Nazyan, Rodad, Kuz Kunar, Deh Bala und Chaparhar) ist sie stärker vertreten als die Taliban. Die Taliban kontrollieren große Teile von vier Distrikten (Sherzad, Khogyani, Hesarak und Surkhrod). Die übrigen Gebiete werden von den pakistanischen Gruppen Lashkar-e Islam, Tehrik-e Taleban Pakistan und Jabhat ul-Ahrar kontrolliert. Die zivilen Verwaltungen in den Distrikten Sherzad und Hesarak haben ihren Sitz in der Provinzhauptstadt Jalalabad und die Sicherheitskräfte in diesen Distrikten verbleiben weitgehend in den Distriktzentren und den nahe gelegenen Dörfern. Während die afghanischen Streitkräfte zuvor nur für kurze Zeit Gebiete vom ISKP räumen konnten, ist es nach November 2019 gelungen, diese Gebiete zu halten und die Rückkehr von ISKP-Kämpfern zu verhindern. Al-Qaida ist in Nangarhar versteckt aktiv. Auch pakistanische Aufständischengruppierungen sind in Nangarhar unter der Schirmherrschaft der Taliban präsent. In den Distrikten Achin, Khogyani und Sherzad betreiben lokale Gemeinschaften Bürgerwehren. Sie erhalten militärische und logistische Unterstützung von der NDS und den USA und spielten eine wichtige Rolle im Kampf gegen den IS. In Nangarhar sind militärische Spezialeinheiten, auch als counter-terrorism pursuit teams bezeichnet, aktiv. Sie werden inoffiziell von der US Central Intelligence Agency (CIA) ausgebildet und beaufsichtigt. Ihnen werden außergerichtliche Tötungen, Massenexekutionen und Folter vorgeworfen, die straflos bleiben. Die in Nangarhar aktive Einheit wird als NDS-02 bezeichnet. Auf Regierungsseite befindet sich Nangarhar im Verantwortungsbereich des
  69. Afghan National Army (ANA) Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command – East (TAAC E) untersteht, welche von US-amerikanischen und polnischen Streitkräften geleitet wird. Internationale Kräfte haben sich aus Teilen Nangarhars im Mai 2020 zurückgezogen und die Verantwortung der ANA übergeben. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Sicherheitslage“, Unterabschnitt „Nangarhar“) 5.2.
  70. Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung: Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.070 zivile Opfer (356 Tote und 714 Verletzte) in der Provinz Nangarhar. Dies entspricht einem Rückgang von 41% gegenüber
  71. Die Hauptursachen dafür waren improvisierte Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordattentate), gefolgt von Kämpfen am Boden und Selbstmordangriffen. Nachdem im November 2019 von der Regierung die Zerschlagung des ISKP erklärt wurde, hat die Nationalarmee die Kontrolle über die Distrikte Spin Ghar, Achin, Haska Mina und Shinwari übernommen. Gemäß Angaben von Bewohnern hat sich die Sicherheitslage in diesen Distrikten deutlich verbessert. Berichte aus dem Distrikt Achin besagen, dass nach der Räumung vom ISKP die Infrastruktur weitgehend zerstört war und Gefahr durch Minen und Kampfmittelrückstände bestand. Nach der Räumung des Distriktes Khogyani vom ISKP durch die Taliban wurden die Gesundheitseinrichtungen wieder geöffnet. Im Jahr 2020 wird die Sicherheitslage in Nangarhar weiterhin als volatil bezeichnet. In Jalalabad führen die Sicherheitskräfte Operationen gegen Schläferzellen des IS durch. Angriffe u.a. in der Stadt Jalalabad, die oftmals dem IS zugeschrieben werden, zeigen, dass die Gruppe immer noch in der Lage ist, komplexe Angriffe durchzuführen. Im Oktober 2020 wird von Kämpfen in den Distrikten Sherzad und Khogyani berichtet. Es kommt staatlicherseits zu Luftangriffen gegen die Taliban und zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Taliban. Aufständische führen Angriffe auf zivile Ziele durch. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Sicherheitslage“, Unterabschnitt „Nangarhar“) 5.
  72. Zur Lage in der Stadt Mazar-e Sharif: 5.3.
  73. Allgemeines: Die Stadt Mazar-e Sharif ist die Hauptstadt der Provinz Balkh im Norden Afghanistans. In den Zahlen von NSIA für 2018-19 wird die Gesamtbevölkerung der Provinz Balkh auf über 1,4 Millionen geschätzt, von denen etwa 550 000 in städtischen Gebieten und etwa 892 000 Millionen in ländlichen Gebieten leben. Die Bevölkerung von Balkh ist heterogen, wobei Tadschiken und Paschtunen die größten Gruppen bilden, gefolgt von Usbeken, die in einigen Bezirken der Provinz und auch in mehreren Nachbarprovinzen die Mehrheit bilden, sowie Hazaras, Turkmenen, Arabern und Belutschen, Aimaq, und sunnitische Hazara (Kawshi). Mazar-e Sharif ist sowohl ein Import-/Export-Hub als auch ein regionales Handelszentrum. Die Stadt ist als wirtschaftliches Zentrum des Nordens bekannt, das mit seinen Arbeitsmöglichkeiten und seiner relativen Sicherheit Wirtschaftsmigranten aus ländlichen Gebieten anzieht. Als „regionaler Anziehungsmagnet des Nordens“ empfing die Provinz Balkh Migranten insbesondere aus den nördlichen Provinzen Samangan, Sar-e Pul, Jawzjan und Faryab. Wie in Kabul, Herat, Jalalabad und Kandahar lebt eine große Zahl von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen in informellen Siedlungen in und um Mazar-e-Sharif. Laut einer CSO-Umfrage von 2015 sind etwa 38 % der Bevölkerung von Mazar-e-Sharif Migranten, die zumeist aus anderen afghanischen Provinzen stammen, und nur 17 % sind Rückkehrer aus dem Ausland. Zum
  74. Juni 2019 verzeichnete die IOM einen Zustrom von 294.618 Rückkehrern und Binnenvertriebenen in der Provinz Balkh, 76.670 davon in Mazar-e Sharif. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen des Country of Origin Information Report Afghanistan, Key socio-economic indicator. Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City, August 2020 [in Folge: „EASO-Bericht Sozioökonomie“], des European Asylum Support Office [in Folge: „EASO“], abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/2020_08_EASO_COI_Report_Afghanistan_Key_Socio_Economic_Indicators_Focus_Kabul_Citry_Mazar_Sharif_Herat_City.pdf, abgerufen am 23.03.2021, Abschnitte 1.1.
  75. und 1.2.2.) Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein industrielles Zentrum mit groß angelegten Produktionsbetrieben und einer großen Zahl von kleinen und mittelständischen Unternehmen, die Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Laut Foschini war die Stadt im November 2018 im Vergleich zu Herat oder Kabul relativ stabiler. Im Jahr 2014 waren die größte Gruppe von Arbeitnehmern in der Stadt Dienstleistungs- und Verkaufsangestellte (23,1 %), gefolgt von Managern/Fachleuten/Technikern und Angestellten (20,9 %). (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO-Bericht Sozioökonomie, Abschnitt 2.2.2.) 5.3.
  76. Sicherheitslage: Bis Anfang 2019 wurde Balkh gewöhnlich als eine der relativ ruhigen und stabilsten Provinzen Afghanistans beschrieben, was weitgehend auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn Atta Mohammed Noor zurückzuführen war, der mehr als ein Jahrzehnt lang Gouverneur von Balkh war. Ein Vertreter einer internationalen Organisation, der sich im Januar 2020 in Kabul mit der schwedischen Migrationsbehörde (Migrationsverket) traf, sah in Noors erzwungenem Rücktritt jedoch einen Faktor, der zur Verschlechterung der Sicherheitslage in Balkh beitrug. Laut den afghanischen Nachrichtenportalen Tolonews und Pajhwok Afghan News kam es nach den Spannungen zwischen dem Präsidenten und Noor um Noors Rücktritt zu einer verstärkten Präsenz bewaffneter Männer in Mazar-e Sharif, die angeblich Verbindungen zu politischen Parteien und Parlamentsmitgliedern hatten. In der Folge nahmen kriminelle Aktivitäten wie bewaffnete Raubüberfälle, Morde, Zusammenstöße und Entführungen Anfang 2018 in Balkhs Hauptstadt zu und blieben auch 2019 ein Grund zur Besorgnis der Einwohner Balkhs. Am 02.07.2020 wies eine Einschätzung des Long War Journal, die in einer häufig aktualisierten Karte dargestellt wurde und auf Open-Source-Informationen basierte, den Distrikt Dawlatabad als „Taliban-kontrolliert“, die Distrikte Charbulak, Chemtal und Zari als „umkämpft“ und die übrigen Distrikte in der Provinz Balkh als „regierungskontrolliert“ aus, einschließlich Keshendeh, ein Distrikt, von dem die New York Times im Dezember 2019 berichtete, dass er unter Taliban-Kontrolle stehe. Lokale Beamte und der erste Vizepräsident General Dostum behaupteten im Dezember 2019, der ISKP habe in den vergangenen Monaten seinen Einfluss in allen Provinzen der nördlichen Region, einschließlich Balkh, verstärkt. Zwischen dem
  77. März 2019 und dem
  78. Juni 2020 wurden von ACLED in Balkh jedoch keine speziell dem ISKP zugeschriebenen Sicherheitsvorfälle registriert. Im Jahr 2019 dokumentierte die UNAMA 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in Balkh. Dies entspricht einem Anstieg von 22 % im Vergleich zu
  79. Die Hauptursachen für die Opfer waren Bodeneinsätze, gefolgt von IEDs ohne Selbstmordattentate und gezielten Tötungen. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 rangierte die UNAMA die Provinz Balkh hinsichtlich der am stärksten vom Konflikt betroffenen Zivilisten an erster Stelle und dokumentierte 344 zivile Opfer in der Provinz. Resolute Support verzeichnete in der ersten Hälfte des Jahres 2020 zwischen 102 und 150 zivile Opfer in Balkh und berichtete von ähnlichen Zahlen ziviler Opfer zwischen dem ersten und zweiten Quartal
  80. ACLED kodierte 78 % der gewalttätigen Zwischenfälle in der Provinz Balkh als „Kämpfe“, fast alle als „bewaffnete Zusammenstöße“. Die Mehrzahl dieser bewaffneten Zusammenstöße waren Angriffe der Taliban auf afghanische Sicherheitskräfte, darunter Polizei, ANA-Soldaten oder NDS-Personal und Mitglieder regierungsfreundlicher Milizen oder Angriffe auf militärische oder polizeiliche Einrichtungen wie Kontrollpunkte und Basen sowie auf Konvois und Fahrzeuge. Im Rahmen ihrer Initiative zu Angriffen auf die Gesundheitsversorgung registrierte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Jahr 2019 keine derartigen Angriffe in der Provinz Balkh. Das Konfliktmuster im Distrikt Mazar-e Sharif, welcher die Provinzhauptstadt beinhaltet, unterschied sich von dem allgemeinen Muster in der Provinz Balkh und in den verschiedenen Distrikten. Auch Mazar-e Sharif gehörte zu den Bezirken in der Provinz Balkh, in denen eine geringere Zahl von Vorfällen gemeldet wurde. ACLED registrierte 19 gewalttätige Zwischenfälle im Distrikt Mazar-e Sharif zwischen dem
  81. März 2019 und dem
  82. Juni 2020, was etwa 2 % aller von ACLED in der Provinz Balkh in diesem Zeitraum registrierten gewalttätigen Ereignisse entspricht. Während ACLED mindestens 65 % der gewalttätigen Zwischenfälle in den verschiedenen Bezirken der Provinz Balkh als Kämpfe kategorisierte, machte dieser Ereignistyp in Mazar-e Sharif 37 % aller gewalttätigen Zwischenfälle aus. Über die Hälfte der gemeldeten gewalttätigen Zwischenfälle in Mazar-e Sharif waren Landminen- oder IED-Explosionen, während in den anderen Bezirken diese Art von Zwischenfällen weniger als 25 % und in den meisten Bezirken sogar weniger als 10 % aller gewalttätigen Zwischenfälle ausmachten. In Mazar-e Sharif wurden keine Luftangriffe gemeldet. Mindestens 18 Menschen, darunter auch Zivilisten, wurden verletzt, als ein an einem Fahrrad befestigtes IED am
  83. Dezember 2019 an einer der verkehrsreichsten Kreuzungen in Mazar-e Sharif explodierte. Am
  84. Januar 2020 detonierte ein magnetisches IED in der Nähe eines öffentlichen Badehauses in PD10 von Mazar-e Sharif, wobei ein Zivilist getötet und drei weitere verletzt wurden. Am
  85. Januar 2020 kamen bei einer Explosion in der PD9 der Stadt Mazar-e Sharif, Berichten zufolge vor der Residenz des Gouverneurs des Bezirks Balkh, zwei Kinder ums Leben. Darauf folgte eine weitere Explosion, bei der mindestens sieben Zivilisten verletzt wurden. Zu den beiden von ACLED in Mazar-e Sharif registrierten Gewalttaten gegen Zivilisten zählten die Enthauptung eines neunjährigen Mädchens am
  86. September 2019 und die Tötung eines Religionswissenschaftlers am
  87. Oktober 2019 durch nicht identifizierte bewaffnete Männer. Darüber hinaus berichtete Pajhwok über die Tötung eines Ersten Richters durch nicht identifizierte bewaffnete Männer im PD 10 der Stadt am
  88. August
  89. Mazar-e Sharif war im Berichtszeitraum Schauplatz von Zusammenstößen im Zusammenhang mit politischen Auseinandersetzungen und Machtspielen. Am
  90. März 2019 kam es zu Schüssen zwischen Milizkämpfern, die dem ehemaligen Gouverneur Mohammad Atta Noor treu ergeben waren, und Kräften des Innenministeriums, die zur Eskorte und Unterstützung des neuen, von Präsident Ashraf Ghani ernannten Provinzpolizeichefs entsandt worden waren. Infolgedessen wurden mehr als ein Dutzend Menschen, sowohl Polizeibeamte als auch Zivilisten, verwundet. Bei einem Zusammenstoß zwischen der örtlichen Polizei und örtlichen Dschihad-Kommandeuren am
  91. Mai 2019 wurden zwei Menschen, darunter ein Zivilist, getötet und fünf Menschen, darunter drei Zivilisten, verwundet. Am
  92. Dezember 2019 brachen schwere Kämpfe zwischen afghanischen Sicherheitskräften und Kämpfern, die dem örtlichen Milizkommandeur und ehemaligen Polizeichef von Faryab, Nizamuddin Qaisary, loyal waren, aus und dauerten fast 24 Stunden. Der Kampf führte dazu, dass Bewohner aus der Nachbarschaft flohen, während beide Seiten sich gegenseitig beschossen. In der Nähe befindliche Zivilhäuser wurden beschädigt. Der Tag der Präsidentschaftswahlen am
  93. September 2019 war ein ruhiger Tag in Mazar-e Sharif, an dem es wenig sichtbare Sicherheitsmaßnahmen und keine sichtbaren Kontrollpunkte gab. Obwohl Quellen die Situation in der Stadt als sicher bezeichneten und den Menschen in der Stadt erlaubten, zur Wahl zu gehen, war die Wahlbeteiligung im Vergleich zu früheren Wahlen gering. Quellen, die von Landinfo während seiner Erkundungsmission Ende Oktober 2019 konsultiert wurden, waren der Ansicht, dass sich die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif im Jahr 2019 im Vergleich zu 2018 verschlechtert habe, führten dies jedoch hauptsächlich auf Kriminalität und zu einem geringen Teil auf konfliktbedingte Gewalt zurück. Einwohner von Mazar-e Sharif beschwerten sich 2019 und 2020 bei Pajhwok über eine sich verschlechternde Sicherheitslage und zunehmende Kriminalität in der Stadt und erwähnten die Anwesenheit illegaler bewaffneter Männer, die an Raubüberfällen, Morden und Chaos beteiligt waren. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, Security Situation September 2020“ [in Folge „EASO-Bericht Sicherheitslage September 2020“] abrufbar unter: https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports, abgerufen am 21.03.2021, Abschnitt 2.5) 5.3.
  94. Erreichbarkeit von Österreich: Der Flughafen Mazar-e Sharif (MZR) liegt neun Kilometer östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Dieser Flughafen bietet nationale und internationale Flüge an. Für den Flughafen in Mazar-e Sharif wurden keine Beispiele für Vorfälle gemeldet. (Auszug aus EASO, Country Guidance: Afghanistan, Dezember 2020 [in Folge: „EASO-Länderleitfaden 2020“], abrufbar unter https://www.easo.europa.eu/country-guidance, abgerufen am 21.03.2021, S. 118, mit Hinweisen auf weitere Berichte) 5.3.
  95. Wirtschaftliche Lage durch oder für Rückkehrer: Ernährungssicherheit / Versorgung mit Lebensmitteln Wie die FAO im September 2019 berichtete, waren 3,9 Millionen Afghanen „auf Nahrungsmittelsoforthilfe und Unterstützung für ihren Lebensunterhalt angewiesen“, da sie von der Dürre im Zeitraum 2017-2018 betroffen waren, während 13,5 Millionen Afghanen aufgrund „eingeschränkter Nahrungsmittelproduktion, erschöpfter Vermögenswerte und Lebensgrundlagen, verminderter Einkommen und geschwächter Gesundheit“ stark von Ernährungsunsicherheit betroffen waren. Laut dem Bericht über die integrierte Klassifizierung der Ernährungssicherheitsphasen (Integrated Food Security Phase Classification, IPC) 2019 waren 10,2 Millionen der afghanischen Bevölkerung akut von Ernährungsunsicherheit betroffen, während 11,3 Millionen im Winter 2020-2021 humanitäre Hilfe benötigen würden. Trotz des Abklingens der Dürre blieben Hunger und Unterernährung den Berichten zufolge „auf einem gefährlich hohen Niveau“; von November 2019 bis März 2020 befanden sich schätzungsweise fast 14,3 Millionen Menschen „entweder in einer Krise oder in einer Notlage der Ernährungsunsicherheit“ (IPC 3 und 4). Laut Bericht des FEWS vom April 2020 waren Haushalte in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif – sowie in Jalalabad, Kandahar und anderen Großstädten –, die von Kleinunternehmen oder Kleingewerbe, Überweisungen, Lohnarbeit außerhalb der Landwirtschaft und Niedriglohnjobs abhängig sind, am stärksten von dem eingeschränkten Zugang zu Beschäftigung und den erheblich gestiegenen Lebensmittelpreisen betroffen. (Zusammenfassung aus dem EASO-Bericht Sozioökonomie, Abschnitt 2.4) Zugang zu Unterkünften Der jüngste Bericht des NSIA schätzt die Gesamtbevölkerung des Landes für den Zeitraum 2020-2021 auf etwa 32,9 Millionen, von denen etwa 8 Millionen (24,4 %) in städtischen Gebieten leben, etwa 23,4 Millionen (71 %) Bewohner ländlicher Gebiete sind und 1,5 Millionen (4,6 %) eine nomadische Lebensweise verfolgen. Das CIA World Factbook schätzt die afghanische Bevölkerung im Juli 2020 auf etwa 36,6 Millionen. Langfristige Schätzungen gehen davon aus, dass die Stadtbevölkerung 2050 fast 40 % und 2060 50 % ausmachen wird. Kabul wurde als Zentrum des Wachstums definiert, während sich der Rest der Stadtbevölkerung vor allem in vier anderen Stadtregionen konzentriert: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Dschalalabad. Nach Angaben des stellvertretenden Stadtministers kämpften Hunderttausende afghanischer Flüchtlinge, die in das Land zurückkehrten, darum, in den Städten, in denen sie sich niederließen, eine Wohnung zu finden. Nach den Zahlen der ALCS für 2016-17 lebt die große Mehrheit (72 %) der städtischen Bevölkerung Afghanistans in Slums oder in unzulänglichen Wohnungen; die durchschnittliche Größe eines städtischen Haushalts wurde auf 7,3 Personen geschätzt. In der Erhebung wurden die Wohnverhältnisse als „insgesamt schlecht“ beschrieben, da fast 44 % der Bevölkerung in überfüllten Wohnungen mit durchschnittlich 3,2 Personen pro Zimmer leben. Die in den Städten lebende Slumbevölkerung wurde auf fünf Millionen Menschen oder 72,4 % der gesamten städtischen Bevölkerung geschätzt. Die meisten Wohnungen in Afghanistan bestehen aus unregelmäßigen, freistehenden Häusern, Doppelhaushälften oder regulären Einfamilienhäusern. Ein großer Teil besteht aus Hanghäusern. Wohnblöcke oder Wohnungen befinden sich fast ausschließlich in der Stadt Kabul. Die Mehrheit der Afghanen lebt im Allgemeinen in sehr schlechten Wohnverhältnissen und hat kaum Zugang zu Wohnraumfinanzierung. Der formelle Wohnungssektor ist nicht in der Lage, erschwinglichen Wohnraum bereitzustellen, um den Bedarf der wachsenden Zahl einkommensschwacher und armer städtischer Haushalte zu decken. Laut einer Umfrage von 2015 sind die meisten Einwohner in Masar-e Scharif Eigentümer ihrer Häuser (66,5 %), während 24,5 % ihre Wohnung mieten. Mehr als die Hälfte der Häuser in der Stadt besteht aus Lehm oder Erde mit Holzstämmen, der Rest aus Kalk mit Ziegeln und Metall, Zement oder anderen Materialien. Die meisten haben einen Boden aus Lehm (70 %) oder Zement (26 %). Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 bis 100 Afghani pro Nacht relativ preiswert untergebracht werden können. Teehäuser werden als vorübergehende Unterkunft von Reisenden, Taglöhnern, Straßenverkäufern, jungen Menschen, Alleinstehenden und anderen genutzt, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben. (Zusammenfassung aus dem EASO-Berichts Sozioökonomie, Abschnitt 2.7., sowie aus dem EASO Country of Origin Information Report Afghanistan Networks [Februar 2018], abrufbar unter: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_Networks.pdf, abgerufen am 21.03.2021, [in Folge: „EASO-Bericht Netzwerke“], Abschnitt 4.2) Hygiene, einschließlich Wasser und sanitäre Einrichtungen Der BTI-Bericht 2020 stellte fest, dass es den meisten Afghanen an einer sicheren Wasserversorgung, angemessenen sanitären Einrichtungen und Hygiene mangelte und dass die überwiegende Mehrheit der afghanischen Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gebieten, nur begrenzten Zugang zu Elektrizität hatte. Laut UNOCHA hatten ab 2019 nur 67 % der Bevölkerung Zugang zu mindestens grundlegenden (verbesserten) Trinkwasserversorgungsdiensten, wobei es große Unterschiede zwischen städtischen (96 %) und ländlichen (57 %) Bevölkerungsgruppen gab. Unter Bezugnahme auf ein von UNICEF und WHO geführtes Gemeinsames Überwachungsprogramm

(2019)stellte UNOCHA fest, dass nur 43 % der Bevölkerung Zugang zu grundlegenden Sanitäreinrichtungen hatten: 57 % der Stadtbewohner und 38 % der Landbewohner. Dem UNICEF-Bericht von 2018 zufolge hatten nur 12 % der Bevölkerung Afghanistans Zugang zu sanitären Toiletten. Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen (76 %), die meist in Rohrleitungen oder aus den Brunnen geleitet werden. 92 % der Haushalte verfügen über verbesserte sanitäre Einrichtungen. (Zusammenfassung aus dem EASO-Bericht Sozioökonomie, Abschnitt 2.7.3.) Zugang zu Erwerbstätigkeiten und vorhandene Existenzgrundlagen Afghanistan hat eines der weltweit niedrigsten Beschäftigungs- zu Bevölkerungsverhältnisse (der Anteil der Erwerbstätigen an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter eines Landes), und 21 % der Erwerbsbevölkerung des Landes gelten als unterbeschäftigt. Dem Bericht der Weltbank zufolge gingen Beschäftigung und Erwerbsbeteiligung zwischen 2013 und 2017 zurück, am deutlichsten bei Frauen in ländlichen Gebieten, wo das Verhältnis von Beschäftigung zu Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter von 21,2 % auf 18,3 % sank, was dem Verlust von fast 130 000 Arbeitsplätzen entspricht. Bei der Beschäftigung von Männern zwischen 25 und 50 Jahren war ein ähnlicher Rückgang zu verzeichnen, d.h. von 93,4 % im Jahr 2011/12 auf 84,3 % im Jahr 2016/17 - dies entsprach einem Beschäftigungsrückgang um etwa 176 000 Arbeitsplätze. Wie die Weltbank im Jahr 2018 feststellte, versuchten jedes Jahr viele junge Menschen, in den Arbeitsmarkt einzutreten, aber die Beschäftigungsmöglichkeiten hielten aufgrund unzureichender Entwicklungsressourcen und mangelnder Sicherheit nicht mit dem Bevölkerungswachstum Schritt. Nach den von der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) modellierten Schätzungen für 2019 lag das Verhältnis der Beschäftigung zur Bevölkerung - das das Verhältnis der Erwerbstätigen zur Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter (d.h. Personen ab 15 Jahren) angibt - bei 43,5 %, was einen Rückgang gegenüber 2018 (49,5 %) bedeutet. Die von der IAO modellierten Schätzungen für das Jahr 2020 zeigen einen Anstieg der Arbeitslosenquoten in Afghanistan im Vergleich zu 2019 und 2018, wobei die Gesamtarbeitslosenquote (Personen im Alter von 15+) bei 11,2 % liegt, während die Jugendarbeitslosigkeit (im Alter von 15-24 Jahren) auf 17,5 % geschätzt wird; insgesamt werden im Jahr 2020 schätzungsweise 14,1 % der Frauen arbeitslos sein, gegenüber 10,4 % der Männer. Im Jahr 2019 wurde die Gesamtarbeitslosenquote auf 11,1 % und die Jugendarbeitslosigkeit (im Alter von 15-24 Jahren) auf 17,4 % geschätzt, während 14 % der Frauen arbeitslos waren, verglichen mit 10,3 % der Männer. Die Arbeitslosenquote für 2018 lag bei etwa 9 % und die Jugendarbeitslosenquote bei etwa 18 %. Wie im BTI-Länderbericht 2020 festgestellt wurde, war „schätzungsweise mehr als die Hälfte der Bevölkerung“ „auf Arbeitssuche“. Im Jahr 2019 wurde die Fähigkeit des Arbeitsmarktes, die verfügbaren Arbeitskräfte zu beschäftigen, durch anhaltende Unsicherheit und Dürrebedingungen beeinflusst, und die Arbeitslosigkeit nahm weiter zu, „wobei jedes Jahr fast 400.000 neue Arbeitssuchende ins Erwerbsleben eintreten“, und zwar unter Bedingungen, unter denen ein Viertel des Landes bereits arbeitslos ist. Darüber hinaus hat die Arbeitslosigkeit einen saisonalen Charakter: Wie aus der ALCS 2016-2017 hervorgeht, ist die Arbeitslosenquote in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (etwa 20 %), erreicht aber im Winter fast 33 %. Fast 53 % der Landbevölkerung war laut ALCS 2016-17 in der Landwirtschaft beschäftigt; unter der städtischen Erwerbsbevölkerung waren 36,5 % in verschiedenen Dienstleistungen und 5,5% in der Landwirtschaft tätig. Der Anteil der Angestellten im öffentlichen oder privaten Sektor lag unter 20 % aller Beschäftigten. Da die Arbeitgeber nur eine kleine Gruppe (2,6 %) bildeten, stellten die Angestellten „die einzige sichtbare Kategorie auf dem Arbeitsmarkt dar, die als mehr oder weniger sichere Arbeitsplätze betrachtet werden kann“. Wie F. Foschini feststellte, bot der öffentliche Sektor zwar nur begrenzte Gehälter, war aber sicherer als andere Beschäftigungsformen in Afghanistan. Tagelöhner und Selbständige in der Landwirtschaft wurden Berichten zufolge schlecht bezahlt. Unabhängig von der Art des Arbeitsplatzes verdiente etwa die Hälfte der Beschäftigten zwischen 5 000 und 10 000 AFN (etwa 70-130 USD) pro Monat. Allerdings verdienten nur 6 % der Selbständigen in der Landwirtschaft und 3 % der Selbständigen außerhalb der Landwirtschaft mehr als 10.000 AFN pro Monat, während 32 % bzw. 22 % der Angestellten des privaten Sektors und der nicht in der Landwirtschaft beschäftigten Tagelöhner mehr als 10.000 AFN pro Monat verdienten. Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan und ein industrielles Zentrum mit groß angelegten Produktionsbetrieben und einer großen Zahl von klein- und mittelständischen Unternehmen, die Kunsthandwerk und Teppiche anbieten. Laut Foschini war die Stadt im November 2018 im Vergleich zu Herat oder Kabul relativ stabiler. Im Jahr 2014 waren die größte Gruppe von Arbeitnehmern in der Stadt Dienstleistungs- und Verkaufsangestellte (23,1 %), gefolgt von Managern/Fachleuten/Technikern und Angestellten (20,9 %). Nach Angaben der IOM verdingen sich Binnenvertriebene und Rückkehrer in der Provinz Balkh meist als Tagelöhner, sofern Arbeit für sie vorhanden ist. Nur wenige von ihnen arbeiten in der Landwirtschaft oder halten Vieh. Märkte und kleine Unternehmen in Masar-e Scharif bieten Beschäftigungsmöglichkeiten, die jedoch häufig nur befristet sind. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO-Bericht Sozioökonomie, Abschnitt 2.2.) Verdienstmöglichkeiten Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (World Food Programme, WFP) veröffentlichte im Oktober 2020 einen Datensatz, der die monatlichen Nahrungsmittelpreise in Afghanistan dem durchschnittlichen Tageslohn von nicht-ausgebildeten Arbeitskräften („untrained labour force“) gegenüberstellt. Für den Zeitraum von Jänner 2016 bis September 2020 beinhaltet der Datensatz monatliche Informationen für den Markt in Mazar-e Sharif. Die Höhe des Tageslohns einer ungebildeten Arbeitskraft habe im Jahr 2020 dem Preis für 5 kg Brot (oder 7,1 kg Reis oder 11,8 kg Weizen) entsprochen. Die Höhe des Tageslohns einer ungebildeten Arbeitskraft habe im Dezember 2019 dem Preis für 5,69 kg Brot (oder 6,72 kg Reis oder 13,2 kg Weizen) entsprochen. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus den ACCORD-Berichten „Security situation and socio-economic situation in Herat-City and Mazar-e Sharif“ vom 26.05.2020 sowie „Zusammenstellung zur Sicherheitslage und sozioökonomischen Lage in Herat und Masar-e Scharif“ vom 16.10.2020) Im Allgemeinen erwirtschaften ungelernte Arbeiter ihr Einkommen als Tagelöhner, Straßenverkäufer oder durch den Betrieb kleiner Geschäfte. Der Durchschnittslohn für einen ungelernten Arbeiter hängt davon ab, für einen Tagelöhner liegt er bei etwa 5 USD (4,24 EUR) pro Tag. (Auszug bzw. Zusammenfassung aus dem Bericht der IOM „Information: the socio-economic situation in the light of COVID -19 in Afghanistan“ vom 23.09.2020) 5.
  1. Meldesystem: Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig „gelbe Seiten“ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Da es in der Vergangenheit zu Fällen kam, bei denen Wohnungen zur Vorbereitung von terroristischen oder kriminellen Taten verwendet wurden, müssen nun insbesondere in Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif unter Umständen beispielsweise in Stadtzentren gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass sich Mieter wie auch Vermieter beim Abschluss einer Mietvereinbarung mit einem Identitätsnachweis ausweisen, was jedoch nicht immer eingehalten wird. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab. (Auszug aus dem LIB, Abschnitt „Bewegungsfreiheit“, Unterabschnitt „Meldewesen“) 5.
  2. Bankensystem: 5.5.
  3. Bank- und Finanzwesen: Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird dabei nach Folgendem fragen: Ausweisdokument (Tazkira), 2 Passfotos und 1.000 bis 5.000 AFN als Mindestkapital für das Bankkonto. Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: unter anderem die Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, oder The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Grundversorgung“) 5.5.
  4. Hawala-System: Über Jahrhunderte hat sich eine Form des Geldaustausches entwickelt, welche Hawala genannt wird. Dieses System, welches auf gegenseitigem Vertrauen basiert, funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich. Hawala wird von den unterschiedlichsten Kundengruppen in Anspruch genommen: Gastarbeiter, die ihren Lohn in die Heimat transferieren wollen, große Unternehmen und Hilfsorganisationen bzw. NGOs, aber auch Terrororganisationen. Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (X) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (X) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt.Das System funktioniert folgendermaßen: Person A übergibt ihrem Hawaladar (römisch zehn) das Geld, z.B. 10.000 Euro und nennt ihm ein Passwort. Daraufhin teilt die Person A der Person B, die das Geld bekommen soll, das Passwort mit. Der Hawaladar (römisch zehn) teilt das Passwort ebenfalls seinem Empfänger-Hawaladar (M) mit. Jetzt kann die Person B einfach zu ihrem Hawaladar (M) gehen. Wenn sie ihm das Passwort nennt, bekommt sie das Geld, z.B. in Afghani, ausbezahlt. So ist es möglich, auch größere Geldsummen sicher und schnell zu überweisen. Um etwa eine Summe von Peshawar, Dubai oder London nach Kabul zu überweisen, benötigt man sechs bis zwölf Stunden. Sind Sender und Empfänger bei ihren Hawaladaren anwesend, kann die Transaktion binnen Minuten abgewickelt werden. Kosten dafür belaufen sich auf ca. 1-2%, hängen aber sehr stark vom Verhandlungsgeschick, den Währungen, der Transaktionssumme, der Vertrauensposition zwischen Kunde und Hawaladar und nicht zuletzt von der Sicherheitssituation in Kabul ab. Die meisten Transaktionen gehen in Afghanistan von der Hauptstadt Kabul aus, weil es dort auch am meisten Hawaladare gibt. Hawaladare bieten aber nicht nur Überweisungen an, sondern eine ganze Auswahl an finanziellen und nicht-finanziellen Leistungen in lokalen, regionalen und internationalen Märkten. Beispiele für das finanzielle Angebot sind Geldwechsel, Spendentransfer, Mikro-Kredite, Tradefinance oder die Möglichkeit, Geld anzusparen. Als nichtmonetäre Leistungen können Hawaladare Fax- oder Telefondienste oder eine Internetverbindung anbieten. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Grundversorgung“) 5.
  5. Medizinische Versorgung: 5.6.
  6. Allgemeines: Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Staatsbürger zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Eine medizinische Versorgung in rein staatlicher Verantwortung findet jedoch kaum bis gar nicht statt. Insbesondere im Zuge der Covid-19-Pandemie zeigten sich Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das bei Vorsorge (Schutzausstattung), Diagnose (Tests) sowie medizinischer Versorgung von Erkrankten akute Defizite aufweist. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinzlevel oder höher vorgenommen werden; auf Distriktebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden. Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Berichten von UN OCHA zufolge haben rund 10 Millionen Menschen in Afghanistan keinen oder nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Berichten zufolge können Patienten in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. Medikamente sind auf jedem afghanischen Markt erwerbbar, die Preise variieren je nach Marke und Qualität des Produktes. Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab – mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Zwischen 2009 und 2018 wurden insgesamt 65 Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen gebaut oder renoviert. Neben verbesserten diagnostischen Methoden kommen auch innovative Technologien wie z.B. Telemedizin zum Einsatz. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. WHO und USAID zählten 2019 insgesamt 275 Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen, die zu Schließungen der Einrichtungen führten. Nur 34 Einrichtungen konnten zwischenzeitlich wieder öffnen. 2019 kamen es zu 20 Tötungen, 31 Verwundungen und 31 Entführungen an medizinischem Personal. Dieser Trend setzt sich 2020 fort. So gab es zwischen Jänner und August 2020 30 Angriff auf Gesundheitseinrichtungen. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Medizinische Versorgung“) 5.6.
  7. Medizinische Versorgung in Mazar-e Sharif: In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses. Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben.Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses. Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem LIB, Abschnitt „Medizinische Versorgung“) 5.6.
  8. Behandelbarkeit von einer chronischen Hepatitis B-Erkrankung: Krankenhausaufenthalt, ambulante Behandlung und Nachsorge bei Hepatitis B sind in Kabul verfügbar. Medizinische Behandlung werden von einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung und von einem privaten Endokrinologen angeboten. Es gibt zwar keinen Arzt, der auf Lebererkrankungen (Hepatologie) spezialisiert ist, Patienten werden aber in ambulanten und endokrinologischen Kliniken behandelt. Darüber hinaus bieten private medizinische Einrichtungen in Kabul Labortests zur Untersuchung der Leberfunktion sowie Untersuchungen von Testproben (Leberbiopsie) an. Der Preis der Medikamente hängt von ihrer Verwendung und ihrer Qualität ab. In der Praxis gibt es Schwierigkeiten bezüglich der kostenlosen Gesundheitsversorgung. In mehr als 50 Prozent der Fälle muss der Patient selbst für die Behandlung aufkommen, zumindest die erforderlichen Medikamente müssten selbst bezahlt werden. Die hohen Kosten für die Gesundheitsversorgung stellen die größte Hürde beim Zugang zur Behandlung darstellen. Neben den Medikamenten werden Kosten für Labortests, Krankenhauspflege, Anreise, Arztgebühren und Bestechungsgelder anfallen. Laut einer von MedCOI im April 2017 befragten Quelle sei es nicht möglich, eine öffentlich finanzierte Behandlung von Hepatitis B in Afghanistan zu erhalten. Dem MedCOI-Bericht zufolge hätten die Kosten für die Erstbehandlung der Krankheit in einer privaten medizinischen Einrichtung 2017 je nach Ausmaß zwischen 2700 und 6075 AFN (nach aktuellem Wechselkurs rund 31 bis 70 Euro) betragen. Der Folgebesuch würde einmalig 1688 AFN (nach aktuellem Wechselkurs rund 20 Euro) kosten. Den Daten für 2017 zufolge kosten die zur Untersuchung der Leberfunktion erforderlichen Labortests zwischen 1114 und 1397 AFN (nach aktuellem Wechselkurs rund 13 bis 16 Euro) in einer privaten medizinischen Einrichtung. (Auszug bzw. Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus der ACCORD-Anfragebeantwortung „Herat-Stadt und Masar-e Scharif: Behandelbarkeit von Hepatitis B, Verfügbarkeit von Entecavir, Beclometasondipropionat, Formoterolfumarat-Dihydrat, Salbutamol und Rabeprazol-Natrium“ vom 25.01.2019) 5.
  9. Potenzielle Risiken für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan: 5.7.
  10. Zur Situation von (ehemaligen) Militärangehörigen und der Möglichkeit des Umzugs an andere Orte: 5.7.1.
  11. Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte sind sowohl im Dienst als auch außerhalb oftmals Ziele von Angriffen Aufständischer und gelten als vorrangige Ziele der Taliban. Die Layeha (eine Art Kodex der Taliban) legitimiert explizit die Tötung und Entführung von Menschen aus dieser Personengruppe. Die Priorität der Taliban richtet sich dabei nach dem Rang bzw. der Zugehörigkeit der Zielpersonen. So sind Angehörige des Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security) sowie Polizeikommandanten vorrangige Ziele der Taliban. (Zusammenfassung entscheidungsrelevanter Passagen aus dem EASO-Länderleitfaden 2019, S. 58, mit Verweis auf weitere EASO-Berichte) 5.7.1.
  12. Der EASO-Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan „Gezielte Gewalt bewaffneter Akteure gegen Individuen“ aus Dezember 2017 (deutsche Fassung, abrufbar hier: https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/afghanistan_targeting_conflict_de.pdf, abgerufen am 23.03.2021) liest sich auszugsweise (keine Anführung von Fußnoten durch das Bundesverwaltungsgericht) wie folgt: „1.4.2 (interne) Umsiedlung Einzelpersonen, die wegen früherer oder aktueller Beziehungen zur Regierung oder anderen Organisationen, die von den Taliban gezielt angegriffen werden, von den Taliban bedroht werden, siedeln mit ihren Familien aus Sicherheitsgründen häufig in die Städte um.
(529)Die Quellen berichten über Fälle, in denen Einzelpersonen sich im Vorgriff auf bestimmte Ereignisse zur Umsiedlung entschlossen; beispielsweise siedelte eine Lehrkraft der Mädchenschule in Tirin Kot, Urusgan, im Vorgriff auf eine mögliche Einnahme der Stadt durch die Taliban im September 2016 nach Kabul über.
(530)Im Vorgriff auf die Einnahme der Stadt Kunduz im Jahr 2015 flohen die meisten Staatsbeamten in benachbarte Provinzen und nach Kabul.
(531)Giustozzi zufolge „werden vor allem [ANSF-]Angehörige und ihre Familien schrittweise gezwungen, in sicherere Gebiete umzusiedeln, die der Kontrolle der Regierung unterstehen, obwohl es auch hier gelegentlich zu gezielten Angriffen durch die Taliban kommt“.
(532)Ein Analyst des Afghanistan Analysts Network erklärte in einem Interview mit der kanadischen IRB im Jahr 2016, gesuchte Einzelpersonen könnten, je nach dem politischen Tagesklima und dem Profil der Einzelperson, selbst nach der Umsiedlung getötet werden, wenn sie von den Taliban aufgespürt würden.
(533)Siehe 1.4.3 Fähigkeit, Personen in den Städten aufzuspüren und anzugreifen. Zwei Quellen der kanadischen IRB, ein Assistenzprofessor am Institut für nationale Sicherheit und Terrorismusbekämpfung an der Syracuse University und der Leiter des Programms für Kultur und Konflikt an der amerikanischen Marinehochschule Naval Postgraduate School in Kalifornien, berichteten, die Taliban hätten die Fähigkeit, Einzelpersonen auch nach ihrer Umsiedlung über ihr offizielles Netz von lokalen Kommandeuren und Schattengouverneuren und ihr inoffizielles Netz von Mullahs aufzuspüren.
(534)Faktoren, die die Effizienz dieser Kommunikationsströme beeinflussen, können sein: die Beziehung zwischen dem lokalen Kommandeur in der Ursprungsprovinz und der zentralen Führung, das Verhältnis zwischen den lokalen Kommandeuren in der Ursprungsprovinz und der Zielprovinz, das Ausmaß der Talibanaktivität im Umsiedlungsgebiet, einschließlich Kontrollpunkten.
(535)Giustozzi zufolge besteht für gesuchte Einzelpersonen selbst nach der Umsiedlung „immer noch die Gefahr, an einem Talibankontrollpunkt gefasst zu werden, wenn sie auf einer Überlandstraße unterwegs sind“.
(536)Den von der IRB befragten mündlichen Quellen zufolge sind die afghanischen Gemeinschaften von Natur aus sehr engmaschig, und Afghanen wissen, wenn ein Neuankömmling in ihrer Gemeinschaft eintrifft oder auf der Durchreise ist. Eine Reihe von Dingen wirken sich auf die Fähigkeit einer Person aus, ihren Hintergrund zu verschleiern, wie „Stammes- oder lokale Verbindungen zu Ältesten und Familie, Unterschiede bei regionalen Akzenten, Familiennamen, die auf die Herkunft hindeuten können, religiöse Zugehörigkeit und Gebetsrituale sowie bessere Bildung, durch die die Person als Angehörige einer höheren Gesellschaftsschicht zu erkennen sein kann“.
(537)RFE/RL berichtete in einem Beitrag über die Taliban, im digitalen Zeitalter erstreckten sich diese Familien- und Gemeinschaftsnetzwerke über soziale Medien, und über ihre Kenntnis dieser eng verflochtenen Gemeinschaften könnten die Taliban Personen online verfolgen und durch Schikanen über die sozialen Medien dazu bewegen, ihre Arbeit aufzugeben.
(538)Wenn jemand in ein anderes Gebiet umsiedelt, das der Kontrolle der Taliban untersteht, und sein Hintergrund unklar ist, kann dies allein schon Verdacht erwecken und Ermittlungen der Taliban in ihrem Informationsnetzwerk auslösen.
(539)Die Menschen wissen grundsätzlich, was in ihrem Distrikt geschieht, und Informationen können über Stammesnetzwerke weite Entfernungen zurücklegen, erklärte eine von der IRB befragte Quelle.
(540)Die Taliban überwachen nicht nur jegliche Neuankömmlinge in den von ihnen kontrollierten Dörfern oder Städten, so Giustozzi, sie prüfen auch Personen, die in Gebiete unter Kontrolle der Regierung reisen, weil sie im Verdacht der Spionage für die Regierung stehen. „Personen, die in ein Talibangebiet einreisen oder aus diesem ausreisen, müssen in der Lage sein, ihre Reise überzeugend zu begründen, möglichst mit Belegen für Handelsgeschäfte, medizinische Notwendigkeit usw. Sollten die Taliban nach Schuldigen für Spionage im Dienste der Regierung suchen, wäre jeder, der verdächtig ist, sich an die Behörden gewandt zu haben, in hohem Maße gefährdet.“
(541)1.4.3 Die Fähigkeit, Personen in den Großstädten aufzuspüren und anzugreifen Mehrere von der kanadischen IRB im Januar 2016 befragte mündliche Quellen erklärten, die Taliban hätten ein Netzwerk von Informanten und würden in den Städten Informationen erheben, obwohl es schwieriger sei, Menschen in städtischen Gebieten aufzuspüren.
(542)Es gibt sehr wohl gezielte Angriffe in städtischen Zentren. … In Kabul gibt es laut Giustozzis Bericht im Auftrag von LandInfo für das Jahr 2017 mindestens 1 500 Talibanspione und -informanten. Grundlage des Berichts waren vor allem Interviews mit Talibanquellen. Diesen Quellen zufolge haben die verschiedenen Talibannetzwerke verschiedene Überwachungsaufgaben: Das Haqqani-Netzwerk sammelt Informationen für Spezialoperationen (Großangriffe auf hochrangige Persönlichkeiten), während die Peshawar Shura gesuchte Einzelpersonen aufspürt. Die Peshawar Shura soll in Kabul rund 500 Spione und Informanten haben. Während Anschläge auf hochrangige Persönlichkeiten bevorzugt im Stadtzentrum zu erfolgen scheinen, finden gezielte Tötungen, auch mit magnetischen USBV, außerhalb des Stadtzentrums statt.
(547)Seit 2016 läuft eine Talibankampagne gezielter Tötungen von Staatsbeamten und ANSF-Angehörigen im Stadtgebiet von Kandahar.
(548)Nach mehreren frontalen Angriffen auf Städte im Zeitraum 2015 bis 2016 versuchen die Taliban jetzt, die Städte unauffälliger zu infiltrieren, aber dafür in größerem Umfang als je zuvor, so Giustozzi.
(549)Gezielte Tötungen durch die Taliban gibt es Berichten zufolge vor allem in den großen Städten: So töteten die Taliban zum Beispiel 2015 in Kabul bei einem Selbstmordbombenattentat ihren Hauptgegner in der Provinz Urusgan, den Polizeichef und Stammesangehörigen des früheren Präsidenten Karzai, Matiullah Khan.
(550)Abubakar Siddique zufolge gibt es nur wenige Dutzend, höchstens 100 Personen, bei denen die Taliban den Ressourcen- und Planungsaufwand investieren, um sie in den großen Städten aufzuspüren.
(551)Abubakar Siddique äußerte die Ansicht, bei niedrigstehenderen Personen würden die Taliban „nach einer Umsiedlung in die Städte vermutlich weder sie noch ihre Familienangehörigen gezielt angreifen“.
(552)Sowohl Abubakar Siddique als auch Anand Gopal betonten, dass es Ausnahmen gibt, wo die gezielte Gewalt tatsächlich durch persönliche Feindschaften, Rivalitäten oder Streitigkeiten bedingt ist.
(553)Im Kapitel über Landstreitigkeiten im EASO Informationsbericht über das Herkunftsland. Afghanistan. Gezielte Gewalt gegen Individuen aufgrund gesellschaftlicher und rechtlicher Normen
(554)finden sich nähere Informationen zu diesem Thema. Ein Professor, der von der COI-Abteilung der kanadischen IRB befragt wurde, erklärte
(555), die Taliban seien besonders erfolgreich dabei, nach einer Umsiedlung „bekannte Gegner in guten Positionen“ aufzuspüren.
(556)Giustozzi zufolge geht es den Taliban auch um Kosteneffizienz: Eine niedrigstehende Person, die in einem leicht zugänglichen Stadtviertel lebt, wird möglicherweise eher Opfer eines gezielten Angriffes als eine hochrangige Person, die in einem von den Behörden streng bewachten Wohnviertel wohnt.
(557)Weitere Informationen zur Kluft zwischen Stadt und Land sind Abschnitt 1.1.5 Gezielte Angriffe der Taliban auf Zivilpersonen zu entnehmen.“ 5.7.2. Zur strafrechtlichen Verfolgung von Desertion: Gemäß dem afghanischen Militärstrafgesetzbuch (Afghanistan Penal Code on Military Crimes) von 2008 wird eine Abwesenheit von mehr als 24 Stunden als unerlaubt definiert (absent without official leave, AWOL). Fahnenflucht und unerlaubtes Wegbleiben vom Arbeitsplatz im Militär-und Polizeibereich kommen häufig vor und können mit bis zu fünf Jahren Haft, in besonders schweren Fällen mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden, wobei keine Fälle bekannt sind, in denen es zu einer strafrechtlichen Verurteilung oder disziplinarischen Maßnahmen gekommen ist. In der Praxis werden Fälle von Desertion in Afghanistan nicht strafrechtlich verfolgt, insbesondere wenn die desertierten Personen innerhalb Afghanistans ausgebildet wurden. Unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst, bzw. Desertion wird gemäß Artikel 10 Anhang 1 des Militärstrafgesetzbuchs nicht bestraft, wenn die Abwesenheit weniger als ein Jahr dauert. Eine Abwesenheit von mehr als einem Jahr kann mit sechs Monaten Freiheitsentzug oder einer Geldstrafe von 20,000 AFN (ca. 237 Euro) bestraft werden. Die permanente Desertion ist mit einer Haftstrafe von zwei bis fünf Jahren bedroht. Bei Desertionen während einer Sondermission beträgt die maximale Haftstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren. Für Offiziere, in deren Ausbildung der Staat mehr Ressourcen investiert hat, gelten bei unerlaubter Abwesenheit oder Desertion strengere Regeln. Gemäß Artikel 52 des Dienstrechts für Offiziere, Leutnants und Wachtmeister werden unerlaubte Abwesenheiten von weniger als 30 Tagen geringfügig bestraft, beispielsweise durch Lohnabzug oder andere Disziplinierungsmaßnahmen. Eine unerlaubte Abwesenheit von mehr als 30 Tagen wird gemäß dieser Bestimmung strafrechtlich verfolgt. So müssen Offiziere, die zur Ausbildung ins Ausland entsandt wurden und dort verbleiben, mit Strafmaßnahmen rechnen. Die Bestimmungen sehen Kompensationszahlungen nach der Rückkehr oder durch einen Bürgen vor. Im Jahr 2016 wurde ein Soldat wegen Desertion in erster Instanz zu fünfzehn Jahren Haft verurteilt; Berichten zufolge wurde dies zu einem Medienfall, was u.a. auf die Seltenheit solcher Verurtei

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