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{'item': 'W274 2226090-1'}

Obsah (10)Art. 133§§ 2§ 1§ 4§ 9§ 3§ 29§ 58§ 59Art 10

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2021 GeschäftszahlW274 2226090-1 SpruchW274 2226090-1/10E, W274 2226090-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist jeweils

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Mit E-Mail vom 16.09.2019 des Absenders XXXX an XXXX und XXXX , beide damals p.A. Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, im Folgenden: Sozialministerium, XXXX und XXXX , beide Arbeitsmarktservice (AMS) sowie XXXX (Volksanwaltschaft) erging folgendes Auskunftsbegehren: Mit E-Mail vom 16.09.2019 des Absenders römisch 40 an römisch 40 und römisch 40 , beide damals p.A. Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, im Folgenden: Sozialministerium, römisch 40 und römisch 40 , beide Arbeitsmarktservice (AMS) sowie römisch 40 (Volksanwaltschaft) erging folgendes Auskunftsbegehren: "Sehr geehrte Frau Minister, sehr geehrte Damen und Herren, anbei ein Auskunftsbegehren nach AuskunftspflichtG. Daran anschließend die Aufforderung zur sofortigen Einstellung aller Aktivitäten zu kundInnenbezogenen (semi-) automated decision systems innerhalb des AMS. Ich ersuche Sie um die Bestätigung des Erhalts dieser E-Mail/Aufforderung. Freundliche Grüße, XXXX !“ Freundliche Grüße, römisch 40 !“ Angeschlossen ist der Verweis: „ XXXX - https:// XXXX XXXX .“ „ römisch 40 - https:// römisch 40 , römisch 40 .“ Mit E-Mail vom 20.09.2019 des gleichen Absenders an die gleichen Adressaten wurde zusammengefasst ausgeführt, den Medien sei zu entnehmen gewesen, dass der AMS-Verwaltungsrat vor kurzem beschlossen haben soll, dass der sogenannte AMS-Algorithmus per Beginn 2020 direkt an die AMS-Förderinstrumente gekoppelt werde. Hiermit werde

§§ 2, 3 Ausk

PflG die Erteilung folgender Auskunft beantragt, wobei verlangt werde, dass bei Nichtauskunft zu den einzelnen Punkten darüber ein Bescheid ausgestellt werde. Mit E-Mail vom 20.09.2019 des gleichen Absenders an die gleichen Adressaten wurde zusammengefasst ausgeführt, den Medien sei zu entnehmen gewesen, dass der AMS-Verwaltungsrat vor kurzem beschlossen haben soll, dass der sogenannte AMS-Algorithmus per Beginn 2020 direkt an die AMS-Förderinstrumente gekoppelt werde. Hiermit werde

Paragraphen 2, 3, AuskPflG die Erteilung folgender Auskunft beantragt, wobei verlangt werde, dass bei Nichtauskunft zu den einzelnen Punkten darüber ein Bescheid ausgestellt werde. Sodann wird ausgeführt: "Wir stellen diese Anfrage als VertreterInnen unabhängiger Erwerbsarbeitslosen-Initiativen und beabsichtigen, die Auskünfte und Dokumente für weitere Analysen und Veröffentlichungen zu verwenden. Wir erfüllen die vom VwGH in seiner Entscheidung Ra 2017/03/0083-10 vom 29.05.2018 festgehaltenen Kriterien eines social watchdog. … Wir ersuchen um Übermittlung bzw. Zugänglichmachung

  1. a)des diesbezüglichen Beschlusses im genauen Wortlaut;
  2. b)des vollumfänglichen Protokolls der entsprechend Verwaltungsratssitzung samt etwaiger Tischvorlagen, Umlauf-Informationen, Sideletters, MoUs und ähnlicher u.a. auch der Vorbereitung und Abwicklung dieser Sitzung dienlichen Unterlagen;
  3. c)alle Verwaltungsratssitzungs- bzw. Umlaufbeschluss-Protokolle, -Kommunikationen, -Beschlüsse und dazu analoge Unterlagen, die sich bisher mit dem Themenfeld "AMS-Algorithmus" im weitesten Sinne beschäftigt haben." Gezeichnet ist diese E-Mail wie jenes vom 16.09.2019. Am 21.09.2019 erfolgte ein weiteres E-Mail von XXXX , diesmal an XXXX (Sozialministerium) mit folgendem Anbringen: Am 21.09.2019 erfolgte ein weiteres E-Mail von römisch 40 , diesmal an römisch 40 (Sozialministerium) mit folgendem Anbringen: "In Erweiterung unseres Auskunftsbegehrens vom 20.09. beantragen wir

§§ 2, 3 Ausk

PflG die Erteilung folgender Auskunft, wobei wir verlangen, dass bei Nichtauskunft zu den einzelnen Punkten darüber ein Bescheid ausgestellt wird. … "In Erweiterung unseres Auskunftsbegehrens vom 20.09. beantragen wir

Paragraphen 2, 3, AuskPflG die Erteilung folgender Auskunft, wobei wir verlangen, dass bei Nichtauskunft zu den einzelnen Punkten darüber ein Bescheid ausgestellt wird. … - Detaillierte Informationen bzw. Dokumente zu Auftragsvergabe und Auftragsinhalten zur obengenannten Evaluierung in der Entwicklungsphase; - Detaillierte Informationen bzw. Dokumente zu Auftragsvergaben und Auftragsinhalten zur obgenannten laufenden Weiterentwicklung und weiteren Evaluierung; - Vollumfängliche Übermittlung der Evaluierungsreports bzw. der Ergebnisse aller bisherigen Evaluierungen; - Detaillierte Informationen bzw. Dokumente darüber, wie diese Evaluierung Eingang in bzw. Berücksichtigung bei der Weiterentwicklung in der Entwicklungsphase und in die laufende Weiterentwicklung und in die laufende Evaluierung gefunden haben. …" Am 25.09.2019 erfolgte ein E-Mail des Sektionsleiters SC Mag. XXXX , Sektion VI., BMASGK folgenden Inhalts an die E-Mail-Adresse XXXX : Am 25.09.2019 erfolgte ein E-Mail des Sektionsleiters SC Mag. römisch 40 , Sektion römisch sechs., BMASGK folgenden Inhalts an die E-Mail-Adresse römisch 40 : "Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben sowohl dem AMS als auch dem BMASGK Anfragen im Zusammenhang mit dem AMS Algorithmus gestellt, deren Beantwortungen in Arbeit ist ". Am 26.09.2019 erfolgte ein E-Mail von XXXX , XXXX @ams.at, an XXXX mit dem Anschreiben "Sehr geehrtes XXXX (?)“, zusammengefasst mit dem Inhalt, ein derart unspezifiziertes und allumfassendes Begehren sei unerfüllbar. Man werde sich aber bemühen, die geforderten Dokumente zusammenzustellen und zu übermitteln, soweit der Zusammenhang zum AMS-Algorithmus erkannt werde und die Verschwiegenheitspflichten des § 27 Abs. 1 AMSG dem nicht entgegenstünden. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass man zwar „ XXXX “, und „ XXXX !“ kenne, nicht jedoch das Vertretungsverhältnis von „ XXXX “ zu diesen.Am 26.09.2019 erfolgte ein E-Mail von römisch 40 , römisch 40 @ams.at, an römisch 40 mit dem Anschreiben "Sehr geehrtes römisch 40 (?)“, zusammengefasst mit dem Inhalt, ein derart unspezifiziertes und allumfassendes Begehren sei unerfüllbar. Man werde sich aber bemühen, die geforderten Dokumente zusammenzustellen und zu übermitteln, soweit der Zusammenhang zum AMS-Algorithmus erkannt werde und die Verschwiegenheitspflichten des Paragraph 27, Absatz eins, AMSG dem nicht entgegenstünden. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass man zwar „ römisch 40 “, und „ römisch 40 !“ kenne, nicht jedoch das Vertretungsverhältnis von „ römisch 40 “ zu diesen. Mit E-Mail von XXXX vom 02.10.2019 an XXXX wird für die "erstmalige Reaktion" gedankt und näher zu dem bisherigen Begehren ausgeführt. Mit E-Mail von römisch 40 vom 02.10.2019 an römisch 40 wird für die "erstmalige Reaktion" gedankt und näher zu dem bisherigen Begehren ausgeführt. Gezeichnet ist dieses Mail mit: "Freundliche Grüße, im Auftrag von: XXXX , XXXX (Kassier)"."Freundliche Grüße, im Auftrag von: römisch 40 , römisch 40 (Kassier)". Mit dem bekämpften Bescheid richtete sich die (damalige) Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, im Folgenden: belangte Behörde, an " XXXX XXXX “ und wies den "Antrag von 16.09.2019 betreffend Auskunft und Übermittlung von Unterlagen zu dem im Arbeitsmarktservice zum Einsatz kommenden Arbeitsmarktchancen Assistenzsystem zur Beurteilung der individuellen Arbeitsmarktchancen von Kunden und Kundinnen“ ab. Mit dem bekämpften Bescheid richtete sich die (damalige) Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, im Folgenden: belangte Behörde, an " römisch 40 römisch 40 “ und wies den "Antrag von 16.09.2019 betreffend Auskunft und Übermittlung von Unterlagen zu dem im Arbeitsmarktservice zum Einsatz kommenden Arbeitsmarktchancen Assistenzsystem zur Beurteilung der individuellen Arbeitsmarktchancen von Kunden und Kundinnen“ ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, die Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliege

dem AMSG dem Arbeitsmarktservice. Die Erteilung der begehrten Auskunft falle daher nicht in den Zuständigkeitsbereich des BMASGK, sondern in jenen des für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik verantwortlichen Arbeitsmarktservice. Es handle sich daher um keine Angelegenheit, die im Sinne des § 1 Abs. 1 AuskPflG in den Wirkungsbereich der BMASGK falle. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, die Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliege

dem AMSG dem Arbeitsmarktservice. Die Erteilung der begehrten Auskunft falle daher nicht in den Zuständigkeitsbereich des BMASGK, sondern in jenen des für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik verantwortlichen Arbeitsmarktservice. Es handle sich daher um keine Angelegenheit, die im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AuskPflG in den Wirkungsbereich der BMASGK falle. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers „ XXXX XXXX , XXXX “ mit dem primären Antrag, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Auskunft zur Gänze zu gewähren sei, hilfsweise diese soweit zu gewähren, als keine Versagungsgründe vorliegen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, das BMASGK sei sehr wohl für die begehrten Auskünfte zuständig. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers „ römisch 40 römisch 40 , römisch 40 “ mit dem primären Antrag, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die beantragte Auskunft zur Gänze zu gewähren sei, hilfsweise diese soweit zu gewähren, als keine Versagungsgründe vorliegen, in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, das BMASGK sei sehr wohl für die begehrten Auskünfte zuständig. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt elektronischem Akt ohne Stellungnahme mit dem Bemerken vor, da das Auskunftsbegehren auch an die Vorstände des AMS gerichtet gewesen sei, sei der Bescheid auch dem AMS Österreich zur Kenntnis übermittelt worden. Es habe in Erfahrung gebracht werden können, dass auch seitens des Arbeitsmarktservice bereits eine Erledigung bzw. Beantwortung an die Beschwerdeführerin ergangen sei. Mit per Fax übermittelter Eingabe vom 13.5.2020 wandten sich die Einschreiter, gezeichnet durch XXXX , mit den Anträgen das BVwG, die Verfahren W 211 2228589 und W 274 2226090 zu verbinden sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Mit per Fax übermittelter Eingabe vom 13.5.2020 wandten sich die Einschreiter, gezeichnet durch römisch 40 , mit den Anträgen das BVwG, die Verfahren W 211 2228589 und W 274 2226090 zu verbinden sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Verbesserungsauftrag vom 19.02.2021 forderte das BVwG die Obfrau des Vereins „ XXXX “ auf, binnen 14 Tagen klarzustellen, ob die Anträge nach dem AuskPflG vom 16.9.2019, 20.9.2019 und 21.9.2019 sowie die weiteren in diesem Verfahren erfolgten Eingaben vom 2.10.2019, weiters die Beschwerde vom 14.11.2019 sowie der Antrag an das BVwG vom 13.5.2020, tatsächlich in Vertretung des Vereins XXXX eingebracht worden seien. Mit Verbesserungsauftrag vom 19.02.2021 forderte das BVwG die Obfrau des Vereins „ römisch 40 “ auf, binnen 14 Tagen klarzustellen, ob die Anträge nach dem AuskPflG vom 16.9.2019, 20.9.2019 und 21.9.2019 sowie die weiteren in diesem Verfahren erfolgten Eingaben vom 2.10.2019, weiters die Beschwerde vom 14.11.2019 sowie der Antrag an das BVwG vom 13.5.2020, tatsächlich in Vertretung des Vereins römisch 40 eingebracht worden seien. Mit Schreiben vom 08.03.2021 führte die Obfrau des Vereins „ XXXX “ XXXX u. a. aus, dass eine „Legitimation“ sämtlicher Verfahrensschritte durch sie vorliege. Dem Schreiben beigefügt waren von der Obfrau des Vereins „ XXXX “ unterzeichnete Ausfertigungen der im Schreiben des BVwG vom 19.02.2021 genannten Schriftstücke. Weiters bemängelte sie, dass die Verfahren W 274 2226090 (BMASGK) und W211 2228589 (AMS) trotz diesbezüglichen Antrages nicht verbunden worden seien. Mit Schreiben vom 08.03.2021 führte die Obfrau des Vereins „ römisch 40 “ römisch 40 u. a. aus, dass eine „Legitimation“ sämtlicher Verfahrensschritte durch sie vorliege. Dem Schreiben beigefügt waren von der Obfrau des Vereins „ römisch 40 “ unterzeichnete Ausfertigungen der im Schreiben des BVwG vom 19.02.2021 genannten Schriftstücke. Weiters bemängelte sie, dass die Verfahren W 274 2226090 (BMASGK) und W211 2228589 (AMS) trotz diesbezüglichen Antrages nicht verbunden worden seien. Die Beschwerde ist in Ansehung des Vereins „ XXXX “ nicht berechtigt, in Ansehung der XXXX unzulässig:Die Beschwerde ist in Ansehung des Vereins „ römisch 40 “ nicht berechtigt, in Ansehung der römisch 40 unzulässig: Diesem Erkenntnis wird der unstrittige, durch den Akteninhalt gedeckte oben wiedergegebene Verfahrensgang, insbesondere der Inhalt des in mehreren E-Mails erhobenen Informationsbegehrens, als Feststellung zugrunde gelegt und dieser ergänzt wie folgt:

einem Vereinsregisterauszug vom 23.03.2020 handelt es sich bei der Erwerbsarbeitslosen-Initiative „ XXXX “ um einen eingetragenen Verein (ZVR-Zahl: XXXX ) mit der Zustellanschrift XXXX . Als Obfrau scheint XXXX , Adresse wie oben, auf.

einem Vereinsregisterauszug vom 23.03.2020 handelt es sich bei der Erwerbsarbeitslosen-Initiative „ römisch 40 “ um einen eingetragenen Verein (ZVR-Zahl: römisch 40 ) mit der Zustellanschrift römisch 40 . Als Obfrau scheint römisch 40 , Adresse wie oben, auf. Nicht festgestellt werden konnte, dass es sich bei „ XXXX !“ bzw „ XXXX !“ um einen Verein bzw eine sonstige juristische Person handelt.Nicht festgestellt werden konnte, dass es sich bei „ römisch 40 !“ bzw „ römisch 40 !“ um einen Verein bzw eine sonstige juristische Person handelt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu „ XXXX “ ergeben sich aus dem Vereinsregister zu ZVR-Zahl XXXX .Die Feststellungen zu „ römisch 40 “ ergeben sich aus dem Vereinsregister zu ZVR-Zahl römisch 40 . Eine Eintragung zu „ XXXX !“ bzw „ XXXX !“ findet sich im Vereinsregister nicht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine andere juristische Person handeln könnte, bestehen auf Grund der Bezeichnung nicht. Im Internet ist eine Homepage auffindbar, aus der sich im Impressum dazu folgende Informationen finden:Eine Eintragung zu „ römisch 40 !“ bzw „ römisch 40 !“ findet sich im Vereinsregister nicht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine andere juristische Person handeln könnte, bestehen auf Grund der Bezeichnung nicht. Im Internet ist eine Homepage auffindbar, aus der sich im Impressum dazu folgende Informationen finden: „E XXXX “, „ XXXX / XXXX “. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei „ XXXX !“ um eine juristische Person bzw ein sonst parteifähiges Gebilde handeln würde, kamen nicht hervor.„E römisch 40 “, „ römisch 40 / römisch 40 “. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei „ römisch 40 !“ um eine juristische Person bzw ein sonst parteifähiges Gebilde handeln würde, kamen nicht hervor. Rechtlich folgt: Zum Bescheidadressaten und zur Zulässigkeit der Beschwerde:

§ 1Abs. 1 Ausk

PflG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Paragraph eins, Absatz eins, AuskPflG haben die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

§ 2

leg cit kann jedermann schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunftsbegehren anbringen. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist

§ 4

auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen.

Paragraph 2, leg cit kann jedermann schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunftsbegehren anbringen. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist

Paragraph 4, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Dem AuskPflG kann nicht entnommen werden, dass lediglich Parteien im Sinne des § 8 AVG Anspruch auf Auskunftserteilung haben, da in § 2 AuskPflG ausdrücklich davon die Rede ist, dass jedermann Auskunftsbegehren einbringen kann (VwGH 11.05.1990, 90/18/0040). Dem AuskPflG kann nicht entnommen werden, dass lediglich Parteien im Sinne des Paragraph 8, AVG Anspruch auf Auskunftserteilung haben, da in Paragraph 2, AuskPflG ausdrücklich davon die Rede ist, dass jedermann Auskunftsbegehren einbringen kann (VwGH 11.05.1990, 90/18/0040). Das AuskPflG räumt das Recht auf Auskunftserteilung in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 4 B-VG - "jedermann" ein. Das Recht auf Auskunft steht damit sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026). Das AuskPflG räumt das Recht auf Auskunftserteilung in Übereinstimmung mit Artikel 20, Absatz 4, B-VG - "jedermann" ein. Das Recht auf Auskunft steht damit sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zu (VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026). Mindestanforderung an den Auskunftswerber ist daher, dass es sich bei ihm um eine natürliche oder juristische Person handelt. Nach dem Akteninhalt (und insofern offenbar unhinterfragt durch die belangte Behörde) ergingen die gegenständlichen Auskunftsersuchen (vom 16.09.2019, vom 20.09.2019 sowie vom 21.09.2019) ausschließlich per E-Mail. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem E-Mail vom 02.10.2019 (Korrespondenzen nach dem Auskunftsbegehren) die natürliche Person " XXXX , XXXX (Kassier), XXXX " zu entnehmen ist. Mindestanforderung an den Auskunftswerber ist daher, dass es sich bei ihm um eine natürliche oder juristische Person handelt. Nach dem Akteninhalt (und insofern offenbar unhinterfragt durch die belangte Behörde) ergingen die gegenständlichen Auskunftsersuchen (vom 16.09.2019, vom 20.09.2019 sowie vom 21.09.2019) ausschließlich per E-Mail. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem E-Mail vom 02.10.2019 (Korrespondenzen nach dem Auskunftsbegehren) die natürliche Person " römisch 40 , römisch 40 (Kassier), römisch 40 " zu entnehmen ist. Mit der formalen Frage, wer Auskunftswerber ist, hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt und im Bescheid den Adressaten „ XXXX XXXX “ bezeichnet. Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Person(

  1. en)adressiert sein muss. Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist notwendiges Inhaltserfordernis eines jeden Bescheides. Die Benennung einer tauglichen Person zählt zu den konstitutiven Merkmalen eines Bescheides (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 41 mwN - Stand 1.7.2005, rdb.at). Mit der formalen Frage, wer Auskunftswerber ist, hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt und im Bescheid den Adressaten „ römisch 40 römisch 40 “ bezeichnet. Aus einem Bescheid muss hervorgehen, an wen er sich richtet, da jede individuelle Norm an eine oder mehrere bestimmte Person(
  2. en)adressiert sein muss. Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des Normadressaten ist notwendiges Inhaltserfordernis eines jeden Bescheides. Die Benennung einer tauglichen Person zählt zu den konstitutiven Merkmalen eines Bescheides (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 41 mwN - Stand 1.7.2005, rdb.at). Juristische Personen sind mit ihrem Namen zu individualisieren. An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen zu stellen, als es für die Gültigkeit des Bescheides hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig entnommen werden kann (wie oben, Rz 46 und 47). Als entscheidend für die normative Wirkung der Erledigung wird angesehen, dass für die Beteiligten des Verfahrens als Betroffene des Bescheides sowie für die Behörde und in weiterer Folge für den VwGH die Identität der Bescheidadressaten zweifelsfrei feststeht. Bleibt der (bzw. im Mehrparteienverfahren alle) Adressat(
  3. en)unklar, dann liegt kein Bescheid vor (wie oben Rz 49). Dies ist nach der Rechtsprechung des VwGH etwa dann anzunehmen, wenn der Name der Adressaten erst ermittelt werden müsste. Ist zumindest ein Adressat eindeutig erkennbar, führt selbst seine fehlerhafte Bezeichnung nicht zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides. Sofern die Identität des Adressaten feststeht und nur die gewählte Bezeichnung für das gleiche Rechtssubjekt geändert werden soll, kommt nach der Rechtsprechung des VwGH die Berichtigung der Fehlbezeichnung in Betracht. Zum anderen ist auch eine Umdeutung des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten in jenen Fällen möglich und geboten, in denen der gesamte Bescheidinhalt die von der Behörde gewählte Personsumschreibung als ein Vergreifen im Ausdruck erkennen lässt. Als (tauglicher) Adressat eines Bescheides kommt nur eine individuell bestimmte Person im rechtlichen Sinn, also jemand, dessen Rechte oder Pflichten durch die individuelle Norm gestaltet oder festgestellt werden können, in Betracht. Voraussetzung für die Entstehung eines Bescheides ist daher, dass zumindest einem Adressaten in Bezug den Gegenstand des Bescheides Rechts- und damit auch Parteifähigkeit zukommt, weil dieser ansonsten ins Leere ginge. Fehlt einer als Bescheid intendierten Erledigung, die sich an eine Nicht-Person richtet, der normative Gehalt, ist sie mangels eines tauglichen Adressaten kein Bescheid, sondern ein rechtliches Nichts (wie oben, Rz 55). Die Tauglichkeit des Bescheidadressaten ist

§ 9

AVG nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Tauglichkeit des Bescheidadressaten ist

Paragraph 9, AVG nach den Verwaltungsvorschriften und subsidiär nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Aufgrund der Tatsache, dass all jene Anbringen, die das Auskunftsersuchen zum Gegenstand haben, keine Hinweise darauf liefern, dass es sich beim Auskunftswerber um eine oder mehrere natürliche Personen handelt, ist zu prüfen, ob juristische Personen als Auskunftswerber in Frage kommen. Sowohl nach der Unterfertigungszeile der E-Mails als auch nach deren Inhalt werden die Auskunftswerber bzw. die Auskunftswerberin als " XXXX bezeichnet. Aus dem Vereinsregister ergibt sich, dass es sich bei „ XXXX “ um einen eingetragenen Verein (ZVR-Zahl: XXXX ) und somit um eine individualisierbare juristische Person handelt. Eine „ XXXX “ hingegen scheint im Vereinsregister nicht auf. Sowohl nach der Unterfertigungszeile der E-Mails als auch nach deren Inhalt werden die Auskunftswerber bzw. die Auskunftswerberin als " römisch 40 bezeichnet. Aus dem Vereinsregister ergibt sich, dass es sich bei „ römisch 40 “ um einen eingetragenen Verein (ZVR-Zahl: römisch 40 ) und somit um eine individualisierbare juristische Person handelt. Eine „ römisch 40 “ hingegen scheint im Vereinsregister nicht auf. Zwar trat im E-Mail vom 2.10.2019 XXXX , XXXX , Kassier, in Erscheinung, allerdings „ XXXX !“. „I.V. ist nach objektivem Verständnis als „in Vertretung“ zu lesen, sodass XXXX nicht im eigenen Namen, sondern für die genannten „Arbeitslosen-Initiativen“ als Auskunftswerber auftrat. Betreffend den Verein XXXX wurde die Vertretung in diesem Verfahren – wie oben dargestellt – durch Genehmigung der bisherigen Verfahrensschritte durch das aus dem Vereinsregister ersichtliche zuständige Organ geklärt. Betreffend eine „ XXXX “ kam eine Rechts- und damit Parteifähigkeit iS einer juristischen Person nicht hervor. Zwar trat im E-Mail vom 2.10.2019 römisch 40 , römisch 40 , Kassier, in Erscheinung, allerdings „ römisch 40 !“. „I.V. ist nach objektivem Verständnis als „in Vertretung“ zu lesen, sodass römisch 40 nicht im eigenen Namen, sondern für die genannten „Arbeitslosen-Initiativen“ als Auskunftswerber auftrat. Betreffend den Verein römisch 40 wurde die Vertretung in diesem Verfahren – wie oben dargestellt – durch Genehmigung der bisherigen Verfahrensschritte durch das aus dem Vereinsregister ersichtliche zuständige Organ geklärt. Betreffend eine „ römisch 40 “ kam eine Rechts- und damit Parteifähigkeit iS einer juristischen Person nicht hervor. Im Sinne der obigen Darstellung ist als – tauglicher - Bescheidadressat daher der Verein „ XXXX “ anzusehen.Im Sinne der obigen Darstellung ist als – tauglicher - Bescheidadressat daher der Verein „ römisch 40 “ anzusehen. Die Beschwerde ist daher – aufgrund organschaftlicher Genehmigung und Rechtsfähigkeit in Ansehung des Vereins XXXX – zulässig. Die Beschwerde ist daher – aufgrund organschaftlicher Genehmigung und Rechtsfähigkeit in Ansehung des Vereins römisch 40 – zulässig. In Ansehung des nicht rechtsfähigen Gebildes „ XXXX “ ist die Beschwerde hingegen unzuässig, wobei bezüglich „ XXXX “ auch die Qualifikation als Bescheidadressat zu verneinen war. Dafür, dass XXXX im eigenen Namen als Auskunftswerber tätig war, liegen keine Anhaltspunkte vor, weil er lediglich „i.V.“, somit „in Vertretung“ auftrat.In Ansehung des nicht rechtsfähigen Gebildes „ römisch 40 “ ist die Beschwerde hingegen unzuässig, wobei bezüglich „ römisch 40 “ auch die Qualifikation als Bescheidadressat zu verneinen war. Dafür, dass römisch 40 im eigenen Namen als Auskunftswerber tätig war, liegen keine Anhaltspunkte vor, weil er lediglich „i.V.“, somit „in Vertretung“ auftrat. In der Sache selbst: Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid

§ 4Ausk

PflG wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist daher alleine die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Dabei ist die vom Auskunftswerber bei der belangten Behörde begehrte Auskunft Gegenstand der Prüfung.Mit einem Auskunftsverweigerungsbescheid

Paragraph 4, AuskPflG wird ausschließlich über die Frage abgesprochen, ob ein subjektives Recht des Auskunftswerbers auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht oder nicht. Da der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zukommt, kann eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts sein. Das Verwaltungsgericht ist allein zu der spruchmäßigen Feststellung zuständig, dass die mit einem Auskunftsbegehren befasste Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Gelangt das Verwaltungsgericht zu der Auffassung, dass die belangte Behörde die Auskunft zu Unrecht verweigert hat, so kann es lediglich diesen (feststellenden) Ausspruch treffen. "Sache" des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist daher alleine die Frage, ob die mit einem Auskunftsbegehren befasste belangte Behörde eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigert hat. Dabei ist die vom Auskunftswerber bei der belangten Behörde begehrte Auskunft Gegenstand der Prüfung.

§ 1Abs. 1 Ausk

PflG haben die Organe des Bundes "über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches" Auskünfte zu erteilen.

Paragraph eins, Absatz eins, AuskPflG haben die Organe des Bundes "über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches" Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung erstreckt sich auf "Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches", damit auf Angelegenheiten innerhalb der jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des um Auskunft ersuchten Organs. Die Auskunftspflicht besteht daher nur im Rahmen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des jeweils befragten Organes. Für die Hoheitsverwaltung bedeutet dies, dass Auskünfte nur über solche Angelegenheiten erteilt werden müssen, die entweder schon Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens vor der befragten Behörde sind bzw. waren oder nach der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit in einem Verwaltungsverfahren vor dieser Behörde zu entscheiden wären (VwGH 20.11.2020, Ra 2020/01/0239). In dem im bekämpften Bescheid genannten Erkenntnis vom 14.11.1990 90/13/0086 setzte sich der VwGH näher mit dem Begriff des „Wirkungsbereichs“ im Verständnis des AuskPflG auseinander und vertrat dort sinngemäß die Ansicht, würde man den aus dem Bundesministeriengesetz (BMG) gewonnenen Begriff des „Wirkungsbereichs“ mit jenem im Sinne des AuskPflG gleichsetzen, dann wären Minister zur Auskunft über jedes bei welcher nachgeordneten Dienststelle auch immer anhängige Verfahren (dort über ein bei einem Finanzamt anhängiges Abgabenverfahren) verhalten. Ein derart weitgehendes Verständnis des Begriffes des Wirkungsbereiches ließe sich mit der aus den Gesetzesmaterialien hervorleuchtenden Absicht des Gesetzgebers, die Auskunft möglichst verwaltungsökonomisch zu gestalten, nicht vereinbaren. Weiters trage der Gesetzgeber im BMG (§ 4 Abs 3) den Bundesministern nach wie vor auf, dafür Sorge zu tragen, dass die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte erteilen, soweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht. Diese Gesetzeslage und die aus den Gesetzesmaterialien und aus § 1 Abs 2 AuskPflG erkennbare Absicht des Gesetzgebers, die Auskunftserteilung unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie zu regeln, lege ein Verständnis nahe, das dem § 4 Abs 3 BMG entspreche, dass Organe innerhalb ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte erteilen. Dies bedeute im dort genannten Fall, dass die für die Durchführung des betreffenden Abgabenverfahrens zuständige Behörde (Organ) die begehrte Auskunft über den Stand des Verfahrens zu erteilen habe, nicht aber ein unzuständiges Organ (der BM sei sachlich zur Durchführung eines Abgabenverfahrens gegen einen bestimmten Abgabenpflichtigen nicht zuständig).In dem im bekämpften Bescheid genannten Erkenntnis vom 14.11.1990 90/13/0086 setzte sich der VwGH näher mit dem Begriff des „Wirkungsbereichs“ im Verständnis des AuskPflG auseinander und vertrat dort sinngemäß die Ansicht, würde man den aus dem Bundesministeriengesetz (BMG) gewonnenen Begriff des „Wirkungsbereichs“ mit jenem im Sinne des AuskPflG gleichsetzen, dann wären Minister zur Auskunft über jedes bei welcher nachgeordneten Dienststelle auch immer anhängige Verfahren (dort über ein bei einem Finanzamt anhängiges Abgabenverfahren) verhalten. Ein derart weitgehendes Verständnis des Begriffes des Wirkungsbereiches ließe sich mit der aus den Gesetzesmaterialien hervorleuchtenden Absicht des Gesetzgebers, die Auskunft möglichst verwaltungsökonomisch zu gestalten, nicht vereinbaren. Weiters trage der Gesetzgeber im BMG (Paragraph 4, Absatz 3,) den Bundesministern nach wie vor auf, dafür Sorge zu tragen, dass die ihren Bundesministerien nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämter und Einrichtungen des Bundes innerhalb ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte erteilen, soweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht. Diese Gesetzeslage und die aus den Gesetzesmaterialien und aus Paragraph eins, Absatz 2, AuskPflG erkennbare Absicht des Gesetzgebers, die Auskunftserteilung unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie zu regeln, lege ein Verständnis nahe, das dem Paragraph 4, Absatz 3, BMG entspreche, dass Organe innerhalb ihres örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Auskünfte erteilen. Dies bedeute im dort genannten Fall, dass die für die Durchführung des betreffenden Abgabenverfahrens zuständige Behörde (Organ) die begehrte Auskunft über den Stand des Verfahrens zu erteilen habe, nicht aber ein unzuständiges Organ (der BM sei sachlich zur Durchführung eines Abgabenverfahrens gegen einen bestimmten Abgabenpflichtigen nicht zuständig). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Es ist zu prüfen ist, ob die begehrte Auskunft eine „Angelegenheit des Wirkungsbereichs“ der belangten Behörde nach dem oben dargelegten Verständnis

§ 1Abs. 1 Ausk

PflG betrifft. Es ist zu prüfen ist, ob die begehrte Auskunft eine „Angelegenheit des Wirkungsbereichs“ der belangten Behörde nach dem oben dargelegten Verständnis

Paragraph eins, Absatz eins, AuskPflG betrifft. Das bzw die zugrunde liegenden Auskunftsbegehren ergingen – wie eingangs dargestellt – im Rahmen mehrerer aufeinander folgender E-Mails und beziehen sich erkennbar aufeinander. Das E-Mail vom 16.9.2019 – soweit im übermittelten Verwaltungsakt enthalten - enthält kein erkennbares Auskunftsbegehren, sehr wohl aber jenes vom 20.9.2019. Anschließend an die Feststellung, der AMS-Verwaltungsrat solle vor kurzem beschlossen haben, dass der sogenannte AMS-Algorithmus per Beginn 2020 direkt an die AMS-Förderinstrumente gekoppelt werde, solle „übermittelt bzw zugänglich gemacht“ werden „

  1. a)der diesbezügliche Beschluss im genauen Wortlaut;
  2. b)das vollumfängliche Protokoll der entsprechend Verwaltungsratssitzung samt etwaiger Tischvorlagen, Umlauf-Informationen, Sideletters, MoUs und ähnlicher u.a. auch der Vorbereitung und Abwicklung dieser Sitzung dienlichen Unterlagen;
  3. c)alle Verwaltungsratssitzungs- bzw. Umlaufbeschluss-Protokolle, -Kommunikationen, -Beschlüsse und dazu analoge Unterlagen, die sich bisher mit dem Themenfeld "AMS-Algorithmus" im weitesten Sinne beschäftigt haben." Mit E-Mail vom 21.9.2019 fordern die BF schließlich „- Detaillierte Informationen bzw. Dokumente zu Auftragsvergabe und Auftragsinhalten zur obengenannten Evaluierung in der Entwicklungsphase; - Detaillierte Informationen bzw. Dokumente zu Auftragsvergaben und Auftragsinhalten zur obgenannten laufenden Weiterentwicklung und weiteren Evaluierung; - Vollumfängliche Übermittlung der Evaluierungsreports bzw. der Ergebnisse aller bisherigen Evaluierungen; - Detaillierte Informationen bzw. Dokumente darüber, wie diese Evaluierung Eingang in bzw. Berücksichtigung bei der Weiterentwicklung in der Entwicklungsphase und in die laufende Weiterentwicklung und in die laufende Evaluierung gefunden haben. …"Zusammengefasst gehen die BF davon aus, dass aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates des AMS dessen Organe ein elektronisches Tool aufsetzen lassen, das im Bereich der „AMS-Förderinstrumente“ eingesetzt werden soll. Im Zusammenhang damit werden nun umfangreiche Auskunftsbegehren über die zu Grunde liegende Willensbildung der Organe, die Entwicklung dieses Tools, damit in Zusammenhang stehende Auftragsvergaben und Evaluierungen etc erhoben. All diese begehrten Auskünfte stehen im Zusammenhang mit der Einführung des „AMS-Logarithmus“ bzw. eas „Arbeitsmarktchancen Assistenzsystem (AMAS)“. - Detaillierte Informationen bzw. Dokumente darüber, wie diese Evaluierung Eingang in bzw. Berücksichtigung bei der Weiterentwicklung in der Entwicklungsphase und in die laufende Weiterentwicklung und in die laufende Evaluierung gefunden haben. …", Zusammengefasst gehen die BF davon aus, dass aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates des AMS dessen Organe ein elektronisches Tool aufsetzen lassen, das im Bereich der „AMS-Förderinstrumente“ eingesetzt werden soll. Im Zusammenhang damit werden nun umfangreiche Auskunftsbegehren über die zu Grunde liegende Willensbildung der Organe, die Entwicklung dieses Tools, damit in Zusammenhang stehende Auftragsvergaben und Evaluierungen etc erhoben. All diese begehrten Auskünfte stehen im Zusammenhang mit der Einführung des „AMS-Logarithmus“ bzw. eas „Arbeitsmarktchancen Assistenzsystem (AMAS)“. Nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides in Geltung stehenden Anlage zu § 2 BMG Teil 2 D., Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, umfasste dessen Wirkungsbereich u.a. die Sachgebiete Nach der im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides in Geltung stehenden Anlage zu Paragraph 2, BMG Teil 2 D., Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, umfasste dessen Wirkungsbereich u.a. die Sachgebiete 1. Angelegenheiten des Arbeitsrechts … 2. Angelegenheiten des Arbeitsmarktes … Nach der aktuell in Geltung stehenden Anlage zu § 2 BMG Teil 2 D., Bundesministerium für Arbeit, umfasst dessen Wirkungsbereich u.a. die Sachgebiete Nach der aktuell in Geltung stehenden Anlage zu Paragraph 2, BMG Teil 2 D., Bundesministerium für Arbeit, umfasst dessen Wirkungsbereich u.a. die Sachgebiete 1. Angelegenheiten des Arbeitsrechts … 2. Angelegenheiten des Arbeitsmarktes … Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt

§ 1Abs.

1 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) dem „Arbeitsmarktservice“ (im Folgenden: AMS). Das AMS ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, gegliedert in Bundes-, Landes- und regionale Organisationen. Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt

Paragraph eins, Absatz eins, Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) dem „Arbeitsmarktservice“ (im Folgenden: AMS). Das AMS ist ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit, gegliedert in Bundes-, Landes- und regionale Organisationen.

§ 3

AMSG sind die Organe im Bereich der Bundesorganisation des AMS der Verwaltungsrat und der Vorstand.

Paragraph 3, AMSG sind die Organe im Bereich der Bundesorganisation des AMS der Verwaltungsrat und der Vorstand.

§ 4

Abs 1 sind von der Bundesorganisation alle Angelegenheiten des AMS zu besorgen, die über den Bereich des Bundeslandes hinausgehen oder hinsichtlich derer eine einheitliche gesamtösterreichische Vorgangsweise erforderlich ist.

Paragraph 4, Absatz eins, sind von der Bundesorganisation alle Angelegenheiten des AMS zu besorgen, die über den Bereich des Bundeslandes hinausgehen oder hinsichtlich derer eine einheitliche gesamtösterreichische Vorgangsweise erforderlich ist. Sie hat

Abs 2 insbesondere zu sorgen für die Sie hat

Absatz 2, insbesondere zu sorgen für die

  1. Umsetzung der arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit,
  2. die Erarbeitung und Festlegung der arbeitsmarktpolitischen Vorgaben und Schwerpunktsetzungen für die Tätigkeit des AMS durch allgemein verbindliche Regelungen,
  3. die Erarbeitung von Vorschlägen für die Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik,
  4. die Entwicklung und Einhaltung von Qualitätsstandards bei der Leistungserbringung, die die bestmögliche Erfüllung der Leistungen sicherstellen,
  5. die Voraussetzungen für die Aufgabenerfüllung des AMS durch a) allgemein verbindliche Regelungen hinsichtlich Organisation und Personal, b) eine einheitliche technische Ausstattung, c) Vorsorge für eine entsprechende Personalausbildung …

§ 29Abs.

1 AMSG ist Ziel des Arbeitsmarktservice, im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zur Verhütung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit unter Wahrung sozialer und ökonomischer Grundsätze im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik auf ein möglichst vollständiges, wirtschaftlich sinnvolles und nachhaltiges Zusammenführen von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage hinzuwirken und dadurch die Versorgung der Wirtschaft mit Arbeitskräften und die Beschäftigung aller Personen, die dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, bestmöglich zu sichern.

Paragraph 29, Absatz eins, AMSG ist Ziel des Arbeitsmarktservice, im Rahmen der Vollbeschäftigungspolitik der Bundesregierung zur Verhütung und Beseitigung von Arbeitslosigkeit unter Wahrung sozialer und ökonomischer Grundsätze im Sinne einer aktiven Arbeitsmarktpolitik auf ein möglichst vollständiges, wirtschaftlich sinnvolles und nachhaltiges Zusammenführen von Arbeitskräfteangebot und -nachfrage hinzuwirken und dadurch die Versorgung der Wirtschaft mit Arbeitskräften und die Beschäftigung aller Personen, die dem österreichischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, bestmöglich zu sichern. Abs 2 definiert die dabei dem AMS übertragenen Leistungsaufgaben, insbesondere eine effiziente Vermittlung von geeigneten Arbeitskräften auf Arbeitsplätze sowie die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der arbeitslosen (Z

  1. und 6.).Absatz 2, definiert die dabei dem AMS übertragenen Leistungsaufgaben, insbesondere eine effiziente Vermittlung von geeigneten Arbeitskräften auf Arbeitsplätze sowie die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der arbeitslosen (Ziffer eins und 6,). Nach § 30 Abs. 1 AMSG hat das AMS die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die im
  2. und
  3. Hauptstück des AMSG genannten Leistungen so gestalten zu können, dass sie der Erreichung des in § 29 genannten Zieles bestmöglich dienen. Nach Paragraph 30, Absatz eins, AMSG hat das AMS die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen und die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die im
  4. und
  5. Hauptstück des AMSG genannten Leistungen so gestalten zu können, dass sie der Erreichung des in Paragraph 29, genannten Zieles bestmöglich dienen. Nach § 32 Abs. 1 AMSG hat das AMS seine Leistungen in Form von Dienstleistungen zu erbringen, deren Zweck die Vermittlung von Arbeitsuchenden auf offene Stellen, die Beschäftigungssicherung und die Existenzsicherung im Sinne des § 29 ist.Nach Paragraph 32, Absatz eins, AMSG hat das AMS seine Leistungen in Form von Dienstleistungen zu erbringen, deren Zweck die Vermittlung von Arbeitsuchenden auf offene Stellen, die Beschäftigungssicherung und die Existenzsicherung im Sinne des Paragraph 29, ist.

§ 58

Abs 1 unterliegt das AMS, soweit es behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit.

Paragraph 58, Absatz eins, unterliegt das AMS, soweit es behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, dem Weisungsrecht des Bundesministers für Arbeit.

§ 59

Abs 1 untersteht das AMS, soweit es nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit.

Paragraph 59, Absatz eins, untersteht das AMS, soweit es nichthoheitliche Aufgaben erfüllt, der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit.

§ 59Abs.

2 AMSG hat der Bundesminister für Arbeit dem AMS für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik allgemeine Zielvorgaben zu geben. Soweit darin Grundsätze über den Einsatz finanzieller Leistungen

dem

  1. Teil,
  2. Hauptstück enthalten sind, bedürfen diese des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen. Der Bundesminister für Arbeit hat für die erforderlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Festlegung allgemeiner Zielvorgaben der Arbeitsmarktpolitik sowie für die Bekanntmachung der Schwerpunkte der allgemeinen Zielvorgaben in der Öffentlichkeit zu sorgen.

Paragraph 59, Absatz 2, AMSG hat der Bundesminister für Arbeit dem AMS für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik allgemeine Zielvorgaben zu geben. Soweit darin Grundsätze über den Einsatz finanzieller Leistungen

dem

  1. Teil,
  2. Hauptstück enthalten sind, bedürfen diese des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen. Der Bundesminister für Arbeit hat für die erforderlichen Grundlagen und Voraussetzungen für die Festlegung allgemeiner Zielvorgaben der Arbeitsmarktpolitik sowie für die Bekanntmachung der Schwerpunkte der allgemeinen Zielvorgaben in der Öffentlichkeit zu sorgen. Wie aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht und vom BF deren Auskunftsbegehren zugrunde gelegt, wurde im Jahr 2018 der Vorstand des AMS vom Verwaltungsrat ermächtigt, Indikatoren zur Bemessung der Arbeitsmarktchancen Arbeitsloser zu ermitteln und Vorschläge zu entwickeln, wie diese Indikatoren in die Planung von individuellen Betreuungs- und Integrationsstrategien genutzt werden können. Nach den zitierten Bestimmungen obliegt dem Bundesminister für Arbeit zwar die Vorgabe allgemeiner Zielvorgaben für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik. Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt jedoch dem AMS. Die Einführung eines „AMS-Algorithmus im Rahmen des AMAS“ über Ermächtigung des AMS Verwaltungsrates gegenüber dem Vorstand ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Akt der Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes, es handelt sich – ohne inhaltliche Wertung betrachtet - um Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik bzw um eine konkrete Ausformung der Leistungserbringung im Bezug auf effiziente Vermittlung von Arbeitskräften auf Arbeitsplätze iSd §§ 4, 29 und 32 AMSG. Ob das AMS dabei dem Weisungsrecht des Bundesministers iSd § 58 AMSG unterliegt, kann dahingestellt bleiben, weil es auf ein solches bei der Beurteilung der Zuständigkeit (siehe obiges Judikat Ra 2020/01/0239) nicht ankommt. Auf den Umstand des Bestehens eines Aufsichtsrechts allein kann es unter Zugrundelegung der Argumentation des VwGH nicht ankommen, weil auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit abgestellt wird (siehe oben). Dafür, dass sich die angefragten Sachverhalte auf „allgemeine Zielvorgaben“ iSd § 59 Abs 2 AMSG beziehen, besteht schon nach den Anfragen selbst kein Anhaltspunkt, da sich diese zur Gänze auf Aktivitäten von Organes des AMS richten.Wie aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht und vom BF deren Auskunftsbegehren zugrunde gelegt, wurde im Jahr 2018 der Vorstand des AMS vom Verwaltungsrat ermächtigt, Indikatoren zur Bemessung der Arbeitsmarktchancen Arbeitsloser zu ermitteln und Vorschläge zu entwickeln, wie diese Indikatoren in die Planung von individuellen Betreuungs- und Integrationsstrategien genutzt werden können. Nach den zitierten Bestimmungen obliegt dem Bundesminister für Arbeit zwar die Vorgabe allgemeiner Zielvorgaben für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik. Die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes obliegt jedoch dem AMS. Die Einführung eines „AMS-Algorithmus im Rahmen des AMAS“ über Ermächtigung des AMS Verwaltungsrates gegenüber dem Vorstand ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Akt der Durchführung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes, es handelt sich – ohne inhaltliche Wertung betrachtet - um Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik bzw um eine konkrete Ausformung der Leistungserbringung im Bezug auf effiziente Vermittlung von Arbeitskräften auf Arbeitsplätze iSd Paragraphen 4, 29 und 32 AMSG. Ob das AMS dabei dem Weisungsrecht des Bundesministers iSd Paragraph 58, AMSG unterliegt, kann dahingestellt bleiben, weil es auf ein solches bei der Beurteilung der Zuständigkeit (siehe obiges Judikat Ra 2020/01/0239) nicht ankommt. Auf den Umstand des Bestehens eines Aufsichtsrechts allein kann es unter Zugrundelegung der Argumentation des VwGH nicht ankommen, weil auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit abgestellt wird (siehe oben). Dafür, dass sich die angefragten Sachverhalte auf „allgemeine Zielvorgaben“ iSd Paragraph 59, Absatz 2, AMSG beziehen, besteht schon nach den Anfragen selbst kein Anhaltspunkt, da sich diese zur Gänze auf Aktivitäten von Organes des AMS richten. Der in der Beschwerde ins Treffen geführte Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach dem Bundesministeriengesetz 1986, nunmehr des BM für Arbeit, begründet unter dem Gesichtspunkt des AuskPflG daher keine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung nach § 1 Abs. 1 AuskPflG. Der in der Beschwerde ins Treffen geführte Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach dem Bundesministeriengesetz 1986, nunmehr des BM für Arbeit, begründet unter dem Gesichtspunkt des AuskPflG daher keine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung nach Paragraph eins, Absatz eins, AuskPflG. Daraus folgt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlich begehrten Auskünften nicht um "Angelegenheiten des Wirkungsbereiches" der belangten Behörde iSd § 1 Abs 1 AuskPflG handelte.Daraus folgt, dass es sich bei den verfahrensgegenständlich begehrten Auskünften nicht um "Angelegenheiten des Wirkungsbereiches" der belangten Behörde iSd Paragraph eins, Absatz eins, AuskPflG handelte. Zur Argumentation des BF in der Beschwerde im Einzelnen: Wenn der BF die (damalige) Zuständigkeit des BMASGK nach Anhang 2 des BMG ins Treffen führt („Angelegenheiten des Abeitsmarktes, der Sozialversicherung einschließlich Arbeitslosenversicherung sowie Schutz vor gefährlichen Produkten“), so kommt es, wie oben dargelegt, auf diese Zuständigkeiten laut BMG allein nicht an. Dass es sich bei den in Rede stehenden Algorithmen um „gefährliche Produkte“ iSd dem Konsumentenschutz zugehörigen Zuständigkeitsregel des D.
  3. handeln würde, ist auszuschließen, zumal sich der Konsumentenschutz auf auf dem Markt erhältliche Produkte bezieht, worunter die Nutzung von Algorithmen durch Verwaltungsbehörden oder ausgegliederte Betriebe wohl nicht zu subsumieren ist. Wenn der BF weiter behauptet, die Sektion VI des BMASGK „Arbeitsmarkt“ wirke über ihre Aktivitäten als „primärer Transmissionsmechanismus“ bei arbeitsmarktpolitischen Aktivitäten der Bundesregierung in das AMS hinein als Aufsichts-, Kontroll-, Steuerungs- und Rechenschaftsbehörde, sodass alle Auskunftsersuchen den unmittelbaren Wirkungsbereich des BMASGK beträfen, so ist der BF neuerlich auf die dargestellte sich aus dem AMSG ergebende Rollenverteilung zu verweisen, wonach die sachliche Zuständigkeit für die Aktivitäten des AMS, auf die sich die Auskunftsersuchen beziehen, beim AMS und nicht beim für die Aufsicht und die allgemeinen Zielvorgaben zuständigen Minister liegen.Wenn der BF weiter behauptet, die Sektion römisch sechs des BMASGK „Arbeitsmarkt“ wirke über ihre Aktivitäten als „primärer Transmissionsmechanismus“ bei arbeitsmarktpolitischen Aktivitäten der Bundesregierung in das AMS hinein als Aufsichts-, Kontroll-, Steuerungs- und Rechenschaftsbehörde, sodass alle Auskunftsersuchen den unmittelbaren Wirkungsbereich des BMASGK beträfen, so ist der BF neuerlich auf die dargestellte sich aus dem AMSG ergebende Rollenverteilung zu verweisen, wonach die sachliche Zuständigkeit für die Aktivitäten des AMS, auf die sich die Auskunftsersuchen beziehen, beim AMS und nicht beim für die Aufsicht und die allgemeinen Zielvorgaben zuständigen Minister liegen. Unklar ist, was der BF damit meint, es gäbe „auf operativer Ebene“ eine „Aufsichtsregelung“ und eine „bilaterale Zusammenarbeitsregelung“ mit dem AMS, deren genaue Inhalte öffentlich nicht bekannt seien. Dem BF ist hier zu entgegnen, dass sich die Zuständigkeiten und Aufgabenverteilungen – wie oben dargestellt – aus dem Gesetz ergeben. Zu Grunde liegen die oben dargestellten konkreten Informationsbegehren, die augenscheinlich die Organe des AMS betreffen, zumal der BF davon ausgeht, dass den Aktivitäten „ein Beschluss des AMS Verwaltungsrates“ zu Grunde liegt. Wenn der BF nunmehr meint, viele der abgefragten Informationen könnten dem AMS gar nicht vorliegen, weil sie in den Aufsichts-, Kontroll-, Steuerungs- und Rechenschaftsbereich der Sektion VI des BMASGK fallen, so liegt darin offenbar lediglich eine Vermutung. Zu Grunde liegen die oben dargestellten konkreten Informationsbegehren, die augenscheinlich die Organe des AMS betreffen, zumal der BF davon ausgeht, dass den Aktivitäten „ein Beschluss des AMS Verwaltungsrates“ zu Grunde liegt. Wenn der BF nunmehr meint, viele der abgefragten Informationen könnten dem AMS gar nicht vorliegen, weil sie in den Aufsichts-, Kontroll-, Steuerungs- und Rechenschaftsbereich der Sektion römisch sechs des BMASGK fallen, so liegt darin offenbar lediglich eine Vermutung. Selbst wenn es um „verwaltungsinterne Dokumente“ gehen sollte, ist der jeweilige Wirkungsbereich iSd § 1 Abs 1 AuskPflG zu ermitteln.Selbst wenn es um „verwaltungsinterne Dokumente“ gehen sollte, ist der jeweilige Wirkungsbereich iSd Paragraph eins, Absatz eins, AuskPflG zu ermitteln. Wenn der BF schließlich ihr verfassungsgesetzliches Recht auf Meinungsfreiheit

Art 10

EMRK anspricht, so ist sie darauf zu verweisen, dass mit diesem Erkenntnis nicht über die Berechtigung des Informationsbegehrens an sich abgesprochen wird, aber die unter dem Aspekt des verfassungsrechtlich gewährten Rechts auf Meinungsfreiheit wohl unbedenkliche Regelung, dass zur Auskunft nur Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet sind, angewandt wird.Wenn der BF schließlich ihr verfassungsgesetzliches Recht auf Meinungsfreiheit

Artikel 10

, EMRK anspricht, so ist sie darauf zu verweisen, dass mit diesem Erkenntnis nicht über die Berechtigung des Informationsbegehrens an sich abgesprochen wird, aber die unter dem Aspekt des verfassungsrechtlich gewährten Rechts auf Meinungsfreiheit wohl unbedenkliche Regelung, dass zur Auskunft nur Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet sind, angewandt wird. Die Verweigerung der geforderten Auskunftserteilung durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. Eine Verbindung von Verfahren ist zwar auch vor den Verwaltungsgerichten iSd §§ 17 VwGVG und 39 Abs 1 AVG von Amts wegen und auf Antrag zulässig, hier aber nicht geboten, weil sich die Auskunftsbegehren zwar gegen unterschiedliche Behörden richten, hier aber allein zu prüfen ist, ob vom Auskunftsbegehren der Wirkungsbereich der in diesem Verfahren in Anspruch genommenen Behörde betroffen ist und sich unter dem Aspekt der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachkeit und Kostenersparnis diesbezüglich kein Vorteil aus einer Verbindung ergäbe. Eine Verbindung von Verfahren ist zwar auch vor den Verwaltungsgerichten iSd Paragraphen 17, VwGVG und 39 Absatz eins, AVG von Amts wegen und auf Antrag zulässig, hier aber nicht geboten, weil sich die Auskunftsbegehren zwar gegen unterschiedliche Behörden richten, hier aber allein zu prüfen ist, ob vom Auskunftsbegehren der Wirkungsbereich der in diesem Verfahren in Anspruch genommenen Behörde betroffen ist und sich unter dem Aspekt der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachkeit und Kostenersparnis diesbezüglich kein Vorteil aus einer Verbindung ergäbe. Die Beschwerde ist somit nicht berechtigt. Einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 VwGVG bedurfte es nicht. Der BF beantragte eine solche – entgegen § 24 Abs 3 VwGVG - erst mit Schreiben vom 13.5.2020 „aufgrund der Komplexität und Verwobenheit zwecks klärender Erläuterungen“. Einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, VwGVG bedurfte es nicht. Der BF beantragte eine solche – entgegen Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG - erst mit Schreiben vom 13.5.2020 „aufgrund der Komplexität und Verwobenheit zwecks klärender Erläuterungen“. In der Beschwerde erfolgte keine substantiierte Bestreitung der Tatsachenfeststellungen. Das Auskunftsbegehren ist zwar unübersichtlich aber auf Tatsachenebene – wie oben wiedergegeben – feststehend. Auf Basis dieses Begehrens hat das Verwaltungsgericht anhand der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln (AMSG, BMG) den Wirkungsbereich der (in diesem Verfahren) belangten Behörde verneint. Die Klärung der Frage, ob die belangte Behörde aufgrund dessen die beantragte Auskunftserteilung zu gewähren hat, bedurfte weder einer Erörterung noch einer Beweisaufnahme. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085).In der Beschwerde erfolgte keine substantiierte Bestreitung der Tatsachenfeststellungen. Das Auskunftsbegehren ist zwar unübersichtlich aber auf Tatsachenebene – wie oben wiedergegeben – feststehend. Auf Basis dieses Begehrens hat das Verwaltungsgericht anhand der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln (AMSG, BMG) den Wirkungsbereich der (in diesem Verfahren) belangten Behörde verneint. Die Klärung der Frage, ob die belangte Behörde aufgrund dessen die beantragte Auskunftserteilung zu gewähren hat, bedurfte weder einer Erörterung noch einer Beweisaufnahme. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085). Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass Einzelfallfragen anhand der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu lösen waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W274.2226090.1.00

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