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{'item': 'W281 2220298-1'}

Obsah (5)§ 52§ 54§ 55§ 66§ 67

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2021 GeschäftszahlW281 2220298-1 SpruchW281 2220298-1/34E, W281 2220298-1/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 52

NAG lautet: Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern"

Paragraph 52, NAG lautet: "§ 52.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie "§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesem Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesem Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1."
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins, Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers"

§ 54

NAG lautet (auszugsweise): Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers"

Paragraph 54, NAG lautet (auszugsweise): „§ 54.

(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht. „§ 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. …
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf. …“ Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate"

§ 55

NAG lautet: Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate"

Paragraph 55, NAG lautet: "§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. "§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ 3.1.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten (auszugsweise): Der mit „Ausweisung“

§ 66

FPG lautet: Der mit „Ausweisung“

Paragraph 66, FPG lautet: "§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. ,
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. …" Der mit "Aufenthaltsverbot"

§ 67

FPG lautet: Der mit "Aufenthaltsverbot"

Paragraph 67, FPG lautet: "§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt. …“ 3.1.1.
  6. § 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: 3.1.1.
  7. Paragraph 9, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. … " 3.1.
  10. Anwendung auf den gegenständlichen Fall: 3.1.2.
  11. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger einer EU-Bürgerin ausgestellt, der bis zum 09.06.2022 gültig ist. Der BF war durch seine Eheschließung mit einer bulgarischen Staatsbürgerin und dem Erhalt eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 11 FPG. Diese Ehe wurde am 28.11.2017 einvernehmlich geschieden, weshalb dem BF seit diesem Zeitpunkt die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger sowie ein daraus abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt. 3.1.2.
  12. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel als Familienangehöriger einer EU-Bürgerin ausgestellt, der bis zum 09.06.2022 gültig ist. Der BF war durch seine Eheschließung mit einer bulgarischen Staatsbürgerin und dem Erhalt eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 11, FPG. Diese Ehe wurde am 28.11.2017 einvernehmlich geschieden, weshalb dem BF seit diesem Zeitpunkt die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger sowie ein daraus abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr zukommt. Wie bereits im dieser Entscheidung vorangehenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2020, GZ: W281 2220298-1/4E umfassend erläutert, bleibt ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Stichwort: Ehescheidung) bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig und ist in einer solchen Konstellation zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  13. Abschnitt des
  14. Hauptstückes des FPG, somit eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, vorliegen, ohne dass es mehr auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ankommt (vgl. dazu VwGH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018; VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005).Wie bereits im dieser Entscheidung vorangehenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2020, GZ: W281 2220298-1/4E umfassend erläutert, bleibt ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Stichwort: Ehescheidung) bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig und ist in einer solchen Konstellation zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  15. Abschnitt des
  16. Hauptstückes des FPG, somit eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, vorliegen, ohne dass es mehr auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ankommt vergleiche dazu VwGH 23.01.2020, Ro 2019/21/0018; VwGH 18.6.2013, 2012/18/0005). 3.1.2.1.
  17. Mit dem dieser Entscheidung vorangehenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2020, GZ: W281 2220298-1/4E, wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG verneint und dies wie folgt begründet: „Der BF wurde unbestritten von einem Landesgericht, wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt, die ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Erlassung als auch die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von zwei Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, aber als nicht geboten: Die belangte Behörde hat es vollkommen außer Acht gelassen, dass der BF eine einzige strafrechtliche Handlung begangen hat, der BF damals nur eine bedingte Strafe erhalten hat, seine Tat umfassend gestanden hat, die verhängte Strafe bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren am untersten Ende des Strafrahmens anzusiedeln ist und seit 2016 durchgehend im Bundesgebiet erwerbstätig war. (…) unter Gesamtbetrachtung des gegebenen, das Gesamtverhalten des BF berücksichtigenden, Sachverhaltes [kann] keine für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr iSd. § 67 Abs. 1 FPG, welche die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde, festgestellt werden. Vielmehr sprechen die vorliegende Kombination der Geständigkeit des BF im Strafverfahren, das Wohlverhalten in den letzten zwei Jahren, die durchgehende Beschäftigung als Arbeiter in der Baubranche und die, der Rolle des BF bei der bezughabenden Straftat und dem dabei von diesem verwirklichten Unwert der Tat entsprechende geringe Höhe (Verhängung der Mindeststrafe) und bedingte Nachsicht der Strafe, gegen eine Gefährlichkeitsannahme im geforderten Maße.“3.1.2.1.
  18. Mit dem dieser Entscheidung vorangehenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.04.2020, GZ: W281 2220298-1/4E, wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG verneint und dies wie folgt begründet: , „Der BF wurde unbestritten von einem Landesgericht, wegen schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten verurteilt, die ihm unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Erlassung als auch die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von zwei Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, aber als nicht geboten: Die belangte Behörde hat es vollkommen außer Acht gelassen, dass der BF eine einzige strafrechtliche Handlung begangen hat, der BF damals nur eine bedingte Strafe erhalten hat, seine Tat umfassend gestanden hat, die verhängte Strafe bei einem Strafrahmen von sechs Monaten bis fünf Jahren am untersten Ende des Strafrahmens anzusiedeln ist und seit 2016 durchgehend im Bundesgebiet erwerbstätig war. (…) unter Gesamtbetrachtung des gegebenen, das Gesamtverhalten des BF berücksichtigenden, Sachverhaltes [kann] keine für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr iSd. Paragraph 67, Absatz eins, FPG, welche die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würde, festgestellt werden. Vielmehr sprechen die vorliegende Kombination der Geständigkeit des BF im Strafverfahren, das Wohlverhalten in den letzten zwei Jahren, die durchgehende Beschäftigung als Arbeiter in der Baubranche und die, der Rolle des BF bei der bezughabenden Straftat und dem dabei von diesem verwirklichten Unwert der Tat entsprechende geringe Höhe (Verhängung der Mindeststrafe) und bedingte Nachsicht der Strafe, gegen eine Gefährlichkeitsannahme im geforderten Maße.“ Die somit begründete Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes blieb in der Amtsrevision unbeanstandet. Vielmehr räumte das Bundesamt ein, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seines Entscheidungsspielraumes vertretbar angenommen habe, dass vom BF keine Gefährdung ausgehe. Zumal sich der BF seit Erlassung des obangeführten (behobenen) Erkenntnisses nichts weiter zu Schulden kommen lassen hat und er im Rahmen der Einvernahme vor dem zur Entscheidung berufenen Gericht zu seiner von ihm begangenen Straftat befragt auch durchaus den Eindruck erweckte, zu bedauern, sein Opfer (schwer) verletzt zu haben (OZ 31, S. 16 der Niederschrift), vermag das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor keine vom BF ausgehende, tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr iSd § 67 Abs. 1 FPG zu erkennen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der BF geht zudem (nach seiner längerfristigen Ausreise aus dem Bundesgebiet) (erneut) einer Beschäftigung nach und er ist kranken- und unfallversichert. Zumal sich der BF seit Erlassung des obangeführten (behobenen) Erkenntnisses nichts weiter zu Schulden kommen lassen hat und er im Rahmen der Einvernahme vor dem zur Entscheidung berufenen Gericht zu seiner von ihm begangenen Straftat befragt auch durchaus den Eindruck erweckte, zu bedauern, sein Opfer (schwer) verletzt zu haben (OZ 31, S. 16 der Niederschrift), vermag das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor keine vom BF ausgehende, tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erkennen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der BF geht zudem (nach seiner längerfristigen Ausreise aus dem Bundesgebiet) (erneut) einer Beschäftigung nach und er ist kranken- und unfallversichert. Die vorzunehmende Zukunftsprognose (Gefährdungsprognose) fällt daher (abermals) zu Gunsten des BF aus und ist das von der Behörde auf § 67 FPG gestützte Aufenthaltsverbot somit (erneut) zu beheben. Die vorzunehmende Zukunftsprognose (Gefährdungsprognose) fällt daher (abermals) zu Gunsten des BF aus und ist das von der Behörde auf Paragraph 67, FPG gestützte Aufenthaltsverbot somit (erneut) zu beheben. 3.1.2.1.
  19. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196-11 wurde bezogen auf das gegenständliche Verfahren jedoch darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt (vgl. dazu auch etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 8, unter Hinweis auf VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). 3.1.2.1.
  20. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196-11 wurde bezogen auf das gegenständliche Verfahren jedoch darauf hingewiesen, dass eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus darstellt vergleiche dazu auch etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349, Rn. 8, unter Hinweis auf VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nach Behebung des auf § 67 FPG gestützten Aufenthaltsverbotes in weiterer Folge das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG zu prüfen.Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nach Behebung des auf Paragraph 67, FPG gestützten Aufenthaltsverbotes in weiterer Folge das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG zu prüfen. 3.1.2.
  21. Zur Ausweisung: 3.1.2.2.
  22. Gemäß § 66 Abs. 1 FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt (bei der gegenständlichen Fallkonstellation kommt es nicht auf das Vorliegen einer Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger an (3.1.2.1.)). Gemäß § 55 Abs. 3 NAG ist zu prüfen, ob das Aufenthaltsrecht gemäß § 54 FPG nicht mehr besteht, weil die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen. Gemäß § 54 Abs. 5 NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erfüllen und entweder die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Z 1) oder es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Z 4) (Z 3 und 5 der genannten Bestimmung scheiden bezogen auf den konkreten Fall in Ermangelung gemeinsamer Kinder von vornherein aus). 3.1.2.2.
  23. Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt (bei der gegenständlichen Fallkonstellation kommt es nicht auf das Vorliegen einer Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger an (3.1.2.1.)). Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG ist zu prüfen, ob das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, FPG nicht mehr besteht, weil die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen. Gemäß Paragraph 54, Absatz 5, NAG bleibt das Aufenthaltsrecht der Ehegatten, die Drittstaatsangehörige sind, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erfüllen und entweder die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet (Ziffer eins,) oder es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann (Ziffer 4,) (Ziffer 3 und 5 der genannten Bestimmung scheiden bezogen auf den konkreten Fall in Ermangelung gemeinsamer Kinder von vornherein aus). 3.1.2.2.1.
  24. Der BF befindest sich seit 25.08.2020 in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis und auch diesbezüglich sozialversichert. Er ist Arbeitnehmer iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG. 3.1.2.2.1.
  25. Der BF befindest sich seit 25.08.2020 in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis und auch diesbezüglich sozialversichert. Er ist Arbeitnehmer iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. 3.1.2.2.1.
  26. Der BF heiratete seine damalige Ehefrau am 03.06.
  27. Am 28.11.2017 wurde die Ehe wieder geschieden. Die Ehe hat somit nur ungefähr eineinhalb Jahre bestanden. Dass dem BF das Festhalten an der Ehe wegen Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen nicht zugemutet werden konnte, wurde von ihm zu keiner Zeit behauptet und es ist dies aufgrund des Umstandes, die Ehe einvernehmlich beendet zu haben, auch nicht anzunehmen. In Ermangelung einer mindestens drei Jahre andauernden Ehe sowie mangels Bestehens eines Härtefalls liegen keine Ausnahmetatbestände iSd § 54 Abs. 5 NAG vor, weshalb dem BF gemäß § 55 NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukommt. In Ermangelung einer mindestens drei Jahre andauernden Ehe sowie mangels Bestehens eines Härtefalls liegen keine Ausnahmetatbestände iSd Paragraph 54, Absatz 5, NAG vor, weshalb dem BF gemäß Paragraph 55, NAG kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukommt. 3.1.2.2.
  28. § 66 Abs
  29. FPG enthält zwar die Einschränkung "es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden"; diese Einschränkung bezieht sich jedoch nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht im Sinn des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können (vgl. zu diesem Zusammenhang VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn 12), nicht aber auch auf Personen wie den BF, die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß § 54 NAG von einem EWR-Bürger ableiten und vor diesem rechtlichen Hintergrund auch nicht die Voraussetzung erfüllen können, mit Blick auf den angestrebten Aufenthaltsstatus "zur Arbeitssuche eingereist" zu sein. (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147). 3.1.2.2.
  30. Paragraph 66, Absatz eins, FPG enthält zwar die Einschränkung "es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden"; diese Einschränkung bezieht sich jedoch nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht im Sinn des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können vergleiche zu diesem Zusammenhang VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn 12), nicht aber auch auf Personen wie den BF, die - als Drittstaatsangehörige - ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß Paragraph 54, NAG von einem EWR-Bürger ableiten und vor diesem rechtlichen Hintergrund auch nicht die Voraussetzung erfüllen können, mit Blick auf den angestrebten Aufenthaltsstatus "zur Arbeitssuche eingereist" zu sein. vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0147). Dass der BF während seines Aufenthalts in Österreich (fast) durchgehend berufstätig war und auch aktuell einer Beschäftigung nachgeht, steht seiner Ausweisung folglich nicht im Wege. Der BF kann seinen Aufenthalt in Österreich nicht, wie etwa in der Stellungnahme vom 22.02.2021 vorgebracht, auf die obangeführte Einschränkung des § 66 FPG stützen. Dass der BF während seines Aufenthalts in Österreich (fast) durchgehend berufstätig war und auch aktuell einer Beschäftigung nachgeht, steht seiner Ausweisung folglich nicht im Wege. Der BF kann seinen Aufenthalt in Österreich nicht, wie etwa in der Stellungnahme vom 22.02.2021 vorgebracht, auf die obangeführte Einschränkung des Paragraph 66, FPG stützen. 3.1.2.2.
  31. Nach § 66 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind. 3.1.2.2.
  32. Nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind. Gemäß 9 Abs. 1 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Gemäß 9 Absatz eins, BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist eine gewichtende Gegenüberstellung der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung der besagten persönlichen Interessen ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (VwGH 15.12.2011, 2010/18/0248; VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Es ist somit zunächst zu prüfen ob die Ausweisung in das Familienleben und/oder Privatleben des BF eingreift. 3.1.2.2.3.
  33. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst. Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. So ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa auch darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. So ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa auch darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). In Österreich lebt der Onkel des BF. Die beiden telefonieren und besuchen einander und der BF erklärt, seinen Onkel wie einen Vater zu respektieren. Der BF war vorübergehend bei seinem Onkel (und dessen Familie) wohnhaft, seit mehr als zwei Monaten leben die beiden aber wieder in getrennten Haushalten. Dass zwischen den beiden ein Abhängigkeitsverhältnis vorliege, wurde vom BF ausdrücklich verneint und es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine besondere Beziehungsintensität vor, die auf eine familiäre Beziehung iSd Art. 8 EMRK schließen ließen. Die Intensität des Verwandtschaftsverhältnisses ist ferner dadurch relativiert, dass der BF erst vor etwa fünf Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Österreich begründete, wohingegen sein Onkel bereits seit mehr als 15 Jahren hier lebt. Der BF hielt sich überdies von Juni bzw. Juli 2019 bis August bzw. September 2020, sohin mehr als ein Jahr, im Ausland auf und ist er somit durchaus gewohnt, über längere Zeit keinen realen Kontakt zu seinem Onkel zu haben. In Österreich lebt der Onkel des BF. Die beiden telefonieren und besuchen einander und der BF erklärt, seinen Onkel wie einen Vater zu respektieren. Der BF war vorübergehend bei seinem Onkel (und dessen Familie) wohnhaft, seit mehr als zwei Monaten leben die beiden aber wieder in getrennten Haushalten. Dass zwischen den beiden ein Abhängigkeitsverhältnis vorliege, wurde vom BF ausdrücklich verneint und es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine besondere Beziehungsintensität vor, die auf eine familiäre Beziehung iSd Artikel 8, EMRK schließen ließen. Die Intensität des Verwandtschaftsverhältnisses ist ferner dadurch relativiert, dass der BF erst vor etwa fünf Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Österreich begründete, wohingegen sein Onkel bereits seit mehr als 15 Jahren hier lebt. Der BF hielt sich überdies von Juni bzw. Juli 2019 bis August bzw. September 2020, sohin mehr als ein Jahr, im Ausland auf und ist er somit durchaus gewohnt, über längere Zeit keinen realen Kontakt zu seinem Onkel zu haben. Hinsichtlich der vom BF angeführten Freundin ist festzuhalten, dass er diese erstmals im Zuge seiner mündlichen Einvernahme erwähnte, er keinen gemeinsamen Haushalt mit ihr führt und er (derzeit) auch nicht beabsichtigt, sie zu heiraten; das Vorliegen eines intensiven Familienlebens ist demnach auch seine Freundin betreffend zu verneinen. Mangels sonstiger familiärer Anknüpfungspunkte stellt die gegenüber den BF ergehende aufenthaltsbeendende Maßnahme insgesamt keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK dar; er führt kein Familienleben, welches einen Aufenthalt in Österreich gebieten würde.Hinsichtlich der vom BF angeführten Freundin ist festzuhalten, dass er diese erstmals im Zuge seiner mündlichen Einvernahme erwähnte, er keinen gemeinsamen Haushalt mit ihr führt und er (derzeit) auch nicht beabsichtigt, sie zu heiraten; das Vorliegen eines intensiven Familienlebens ist demnach auch seine Freundin betreffend zu verneinen. Mangels sonstiger familiärer Anknüpfungspunkte stellt die gegenüber den BF ergehende aufenthaltsbeendende Maßnahme insgesamt keinen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK dar; er führt kein Familienleben, welches einen Aufenthalt in Österreich gebieten würde. 3.1.2.2.3.
  34. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl EGMR 16.6.2005, Sisojeva ua, 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.1.2.2.3.
  35. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Sisojeva ua, 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Dem Ermittlungsverfahren zu Folge verfügt der BF über kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet. Ein Familienleben hinsichtlich seines in Österreich aufhältigen Onkels und seiner aktuellen Freundin, wurde verneint. Er weist zu diesen aber ein Privatleben iSd. Art 8 EMRK auf (vgl. Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860f). Der BF verfügt zudem über ein soziales Netzwerk in Österreich und er ist hier berufstätig, weshalb er beabsichtigt, in Österreich zu bleiben. Eine Ausweisung würde den privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich zuwiderlaufen; der angefochtene Bescheid stellt somit zweifelsfrei einen Eingriff in sein Recht auf Privatleben dar. Dem Ermittlungsverfahren zu Folge verfügt der BF über kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet. Ein Familienleben hinsichtlich seines in Österreich aufhältigen Onkels und seiner aktuellen Freundin, wurde verneint. Er weist zu diesen aber ein Privatleben iSd. Artikel 8, EMRK auf vergleiche Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860f). Der BF verfügt zudem über ein soziales Netzwerk in Österreich und er ist hier berufstätig, weshalb er beabsichtigt, in Österreich zu bleiben. Eine Ausweisung würde den privaten Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich zuwiderlaufen; der angefochtene Bescheid stellt somit zweifelsfrei einen Eingriff in sein Recht auf Privatleben dar. 3.1.2.2.3.
  36. Es ist daher eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des BF mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zunächst die Art und die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des BF zu berücksichtigen, sowie die Frage, ob sein bisheriger Aufenthalt rechtswidrig war. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist dagegen regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, außer wenn die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht zur sozialen und beruflichen Integration genützt wurde (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120). Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zunächst die Art und die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des BF zu berücksichtigen, sowie die Frage, ob sein bisheriger Aufenthalt rechtswidrig war. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessensabwägung zukommt vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0191). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt ist dagegen regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, außer wenn die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht zur sozialen und beruflichen Integration genützt wurde vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120). Der BF hielt sich erstmals im Jahr 2015 in Österreich auf, nach Überschreitung der Dauer des für serbische Staatsangehörige erlaubten dreimonatigen visumfreien Aufenthaltes war er jedoch gezwungen, das Bundesgebiet wieder zu verlassen. Im Juni 2016 reiste der BF erneut nach Österreich ein, er ehelichte am 03.06.2016 eine bulgarische Staatsangehörige und am 09.06.2016 wurde ihm ein Aufenthaltstitel zum Zweck „Angehöriger einer EWR-Bürgerin“ ausgestellt, gültig bis 09.06.
  37. Der BF hält sich seither rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Da er von Juni bzw. Juli 2019 bis August bzw. September 2020 im Ausland war, beläuft sich die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet insgesamt auf knapp vier Jahre. Die im Juni 2016 geschlossene Ehe des BF wurde jedoch bereits am 28.11.2017, somit nach nur eineinhalb Jahren geschieden, wobei sie schon mindestens ein halbes Jahr zuvor zerrüttet war. Ein Familienleben in Österreich wurde somit (wenn überhaupt) nur für wenige Monate geführt und fällt daher bei der Abwägung nicht mehr entscheidend ins Gewicht; im Entscheidungszeitpunkt führt der BF (wie bereits ausgeführt) kein Familienleben in Österreich. Mit Einreichung der Scheidung musste es dem BF überdies bewusst sein, nicht mehr dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können, weshalb seine daraufhin erlangte Integration bzw. die Intensität seines Privatlebens schon aus diesem Grund relativiert ist und es kann in diesem Zusammenhang eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor.Mit Einreichung der Scheidung musste es dem BF überdies bewusst sein, nicht mehr dauerhaft im Bundesgebiet verbleiben zu können, weshalb seine daraufhin erlangte Integration bzw. die Intensität seines Privatlebens schon aus diesem Grund relativiert ist und es kann in diesem Zusammenhang eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten vergleiche EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor. Der BF war während seines ungefähr vierjährigen Aufenthalts in Österreich (fast) durchgehend erwerbstätig und er geht auch aktuell einer Beschäftigung als Arbeiter nach. Es ist daher von einer beruflichen Integration des BF auszugehen. Auch wenn dem BF dessen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet positiv anzurechnen ist, muss ihm jedoch entgegengehalten werden, dass ihm dies ausschließlich aufgrund der eingegangenen Ehe möglich war und seine Ehe bereits im November 2017 aufgelöst wurde. Eine tiefgreifende berücksichtigungswürdige besondere Integration kann in Ermangelung des Vorliegens sonstiger Integrationssachverhalte nicht erkannt werden. Vielmehr beschränken sich die sozialen Kontakte des BF auf dessen herkunftsstaatlichen Sozialkreis. Zu nennen sind hierbei insbesondere der Onkel des BF und dessen Familie, sowie ein Freund aus Serbien, bei dem der BF derzeit wohnhaft ist. Der BF weist darüber hinaus kein soziales Engagement oder sonst eine Teilhabe am öffentlichen Leben im Bundesgebiet auf. Er ist aktuell nicht Mitglied in einem Verein und auch nicht gemeinnützig oder ehrenamtlich tätig. Der BF hat auch keine Umstände vorgebracht, die zumindest ein Bemühen für eine solche tiefgreifende berücksichtigungswürdige besondere soziale Integration belegen würden und eine solche in der mündlichen Verhandlung auch nicht einmal behauptet. Ein Verweis des BF auf dessen Beschäftigung als intensive Integration vermag daran nichts zu ändern, da nicht nur die berufliche, sondern auch die soziale Integration bei der Abwägung zu berücksichtigen sind; dies insbesondere dann, wenn der dauerhafte Aufenthalt noch nicht fünf Jahre erreicht hat. Die Sprachkenntnisse des BF sind trotz seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet als gering einzustufen und weisen ebenfalls keine besonderen integrationsbegründenden Merkmale auf. Er spricht in seinem beruflichen und privaten Umfeld hauptsächlich auf Serbisch und er hat zu keiner Zeit einen Sprachkurs besucht. Dass der BF, aufgrund seiner Berufstätigkeit daran gehindert gewesen sei, die deutsche Sprache zu erlernen, da seine Arbeitskollegen mit ihm nicht auf Deutsch kommunizieren würden und er nach der Arbeit regelmäßig zu müde sei, Deutsch zu lernen (vgl. OZ 31, S. 13 der Niederschrift), ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht überzeugend, zumal zu erwarten ist, dass ein Fremder, der sich in Österreich sozial integrieren und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen möchte, zumindest ein erkennbares, andauerndes Bemühen zeigt, die Sprache zu erlernen. Umstände die ein solches ernsthaftes Bemühen aufzeigen, wurden vom BF jedoch nicht einmal vorgebracht. Eine sprachliche Integration des BF ist somit nicht erfolgt bzw. nicht gelungen.Die Sprachkenntnisse des BF sind trotz seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet als gering einzustufen und weisen ebenfalls keine besonderen integrationsbegründenden Merkmale auf. Er spricht in seinem beruflichen und privaten Umfeld hauptsächlich auf Serbisch und er hat zu keiner Zeit einen Sprachkurs besucht. Dass der BF, aufgrund seiner Berufstätigkeit daran gehindert gewesen sei, die deutsche Sprache zu erlernen, da seine Arbeitskollegen mit ihm nicht auf Deutsch kommunizieren würden und er nach der Arbeit regelmäßig zu müde sei, Deutsch zu lernen vergleiche OZ 31, S. 13 der Niederschrift), ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht überzeugend, zumal zu erwarten ist, dass ein Fremder, der sich in Österreich sozial integrieren und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen möchte, zumindest ein erkennbares, andauerndes Bemühen zeigt, die Sprache zu erlernen. Umstände die ein solches ernsthaftes Bemühen aufzeigen, wurden vom BF jedoch nicht einmal vorgebracht. Eine sprachliche Integration des BF ist somit nicht erfolgt bzw. nicht gelungen. Zu Ungunsten des BF ist überdies seine strafgerichtliche Verurteilung zu werten. Auch wenn das Gericht im Konkreten nicht davon ausgeht, dass den BF betreffend eine negative Zukunftsprognose besteht, welche ein Aufenthaltsverbot rechtfertigen würde, so ist das Begehen von Straftaten jedenfalls ein von der Gesellschaft nicht gebilligtes Verhalten und war seine soziale Integration in Österreich auch dadurch getrübt. Hinzu kommt, dass der BF entgegen seiner Verpflichtung, eine etwaige Scheidung zu melden, keine Mitteilung bei der zuständigen Behörde vornahm und daher neben seiner strafgerichtlichen Verurteilung überdies auch eine verwaltungsgerichtliche Bestimmung verletzte, denen in der österreichischen Rechtsordnung eine zentrale Bedeutung zukommt. Der BF wäre überdies dazu angehalten gewesen, eine Ummeldung seines Wohnsitzes zu veranlassen; es ist ihm somit auch ein Verstoß gegen das Meldegesetz anzulasten. Seinen eigenen Angaben ist er bereits seit über zwei Monaten nicht mehr bei seinem Onkel wohnhaft. Dass er es aufgrund der Arbeit nicht geschafft hätte sich umzumelden überzeugt nicht, da Ummeldungen auch elektronisch möglich sind und eine Ummeldung auch die arbeitende Bevölkerung vorzunehmen hat. Der BF hat aber jedenfalls Zeit gefunden, seine Familie in Serbien zu besuchen. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu und führt nicht zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen (VwGH 21.06.2016, Ra 2015/22/0119; VwGH
  38. 01.2011, 2008/22/0501). Der EGMR hat selbst im Falle eines jahrelangen Aufenthaltes in einem anderen Staat, bei überwiegender bisheriger Anwesenheit im Herkunftsstaat, trotz bestehender familiärer Bindungen in Form einer Ehefrau und einem minderjährigen Kind im Aufnahmestaat, ausgesprochen, dass sich eine Ausweisung des Fremden bei sonstigem Fehlen - integrationsbegründender - besonderer Umstände als rechtskonform erweise (vgl. EGMR 31.07.2008, Bsw 265/07, Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen).Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt im Verfahren betreffend Aufenthaltstitel für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu und führt nicht zu einer maßgeblichen Verstärkung der persönlichen Interessen (VwGH 21.06.2016, Ra 2015/22/0119; VwGH
  39. 01.2011, 2008/22/0501). Der EGMR hat selbst im Falle eines jahrelangen Aufenthaltes in einem anderen Staat, bei überwiegender bisheriger Anwesenheit im Herkunftsstaat, trotz bestehender familiärer Bindungen in Form einer Ehefrau und einem minderjährigen Kind im Aufnahmestaat, ausgesprochen, dass sich eine Ausweisung des Fremden bei sonstigem Fehlen - integrationsbegründender - besonderer Umstände als rechtskonform erweise vergleiche EGMR 31.07.2008, Bsw 265/07, Darren Omoregie u.a. gegen Norwegen). Der BF weist aktuell kein Familienleben auf. Mittlerweile ist er geschieden und die von ihm angeführte Beziehung zu seinem Onkel und seiner derzeitigen Freundin weisen keine Intensität auf, die im besonderen Maße schützenswert wäre. Abgesehen von der langjährigen Berufstätigkeit des BF im Bundesgebiet, liegen keine Integrationsbegründende Umstände vor und ist seine berufliche Integration überdies dadurch geschmälert, als er nach Einreichung der Scheidung nicht mehr damit rechnen durfte, in Österreich zu bleiben. Die Aufenthaltsdauer des BF mit unter fünf Jahren kommt somit bei der Interessensabwägung keine maßgebliche Bedeutung zu und führt nicht zu einer Verstärkung seiner persönlichen Interessen. Demgegenüber hat der BF den Großteil seines bisherigen Lebens in Serbien verbracht. Er ist in Serbien geboren und aufgewachsen, hat dort die Schule besucht und seine Sozialisation erfahren. Seine Muttersprache ist Serbisch. Der überwiegende Teil seiner Familie lebt in Serbien. Der BF hat zu seinen Familienangehörigen (telefonischen) Kontakt und er besucht diese auch regelmäßig. Während des offenen Beschwerdeverfahrens hielt er sich beinahe ein Jahr lang im Herkunftsstaat auf, wobei er bei seiner Familie Unterkunft nahm. Zuletzt besuchte er seine Familie über die Weihnachtsfeiertage vom 23.12.2020 bis 10.01.
  40. Da der BF vor seinem Aufenthalt in Österreich durchgängig in Serbien lebte, dort nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte hat und um diese zu besuchen, auch regelmäßig in Serbien aufhältig ist, ist er mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates auch gut vertraut, sodass ihm in seiner Heimat keine großen Hindernisse bei der Wiedereingliederung begegnen werden; eine etwaig zu berücksichtigende Entfremdung von seinem Herkunftsland ist ihn betreffend nicht ersichtlich. Serbien ist ein sicherer Herkunftsstaat iSd § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung. Im Hinblick auf die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat lassen sich auch keine Anhaltspunkte erkennen, die gegen die Ausweisung des BF sprechen würden. Die wirtschaftliche Lage in Serbien mag verglichen mit Österreich schlechter sein, es ist dem jungen gesunden BF, der eine Schulbildung genossen hat und in Österreich bereits langjährige Berufserfahrung in der Baubranche sammeln konnte, aber durchaus zuzumuten, wenn auch auf bescheidenem Niveau, in Serbien zu leben und dort sein Fortkommen zu sichern. Im Falle anfänglicher finanzieller Schwierigkeiten, könnte ihn überdies auch seine im

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