Vm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.
GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch
Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
1 Z 2, 3, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
1 FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2018
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
2 FPG zurückgewiesen.4. Am 18.03.2020 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Am 30.12.2020 erhob der BF Säumnisbeschwerde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.01.2021 wurde der Antrag auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 69, Absatz 2, FPG zurückgewiesen.
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, 1.
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, 2. die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt, nämlich a. die Festnahme am 16.03.2021, und b. die (aktuell nach wie vor andauernde) Anhaltung in (Schub-)Haft im Polizeilichen Anhaltezentrum in 1160 Wien, Hernalser Gürtel 6-12,
GVG für rechtswidrig zu erklären,
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig zu erklären,
GVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnungen (VwG-AufwErSV), BGBl II 517/2013, den Ersatz der der Beschwerdeführerin entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß gem. § 19a RAO zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.4. dem Rechtsträger der belangten Behörde
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnungen (VwG-AufwErSV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 517 aus 2013,, den Ersatz der der Beschwerdeführerin entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß gem. Paragraph 19 a, RAO zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.
1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen, ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung.Sache dieses Verfahrens ist ausschließlich der Umstand, ob die Festnahme am 16.03.2021 und die Anhaltung aufgrund der Festnahme rechtmäßig war. Im Verfahren
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen, ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung.
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch
Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
1 Z 2, 3, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
1 FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Der Antrag vom 20.01.2017 auf internationalen Schutz wurde mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2018
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies mit Erkenntnis vom 30.01.2019, L512 2213464-2, die Beschwerde ab und bestätigte den Bescheid des Bundesamtes. Am 18.03.2020 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.01.2021 wurde der Antrag auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbotes
2 FPG zurückgewiesen.Am 18.03.2020 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.01.2021 wurde der Antrag auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 69, Absatz 2, FPG zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2021, W195 2213464-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.01.2021 abgewiesen. 1.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. …“„Festnahmeauftrag…“, „Festnahmeauftrag § 34.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder 2.sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1.wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt; 2.wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2.wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist; 3.wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3.wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder 4.wenn eine aufgrund eines Bescheides
2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4.wenn eine aufgrund eines Bescheides
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung
Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.
Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.“
Absatz eins, ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.“ „Festnahme § 40.
2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2.wenn dieser Auflagen
Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder 3.der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde, 3.gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,3.gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, 4.gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme
dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder 5.auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
5 FPG oder in Schubhaft
3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft
Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.,
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.,
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. ...“ 3.2. Zur Judikatur Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1
Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,
Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Im Verfahren
GH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Im Verfahren
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.
5 FPG kann im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018).
Paragraph 59, Absatz 5, FPG kann im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018). Zu Spruchpunkt A) I.Zu Spruchpunkt A) römisch eins. 3.
3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.3.3.2.
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll. Gegen den BF wurde am 24.02.2021 ein Festnahmeauftrag
3 Z 3 BFA-VG erlassen und ein Auftrag zur Abschiebung
FPG erlassen.Gegen den BF wurde am 24.02.2021 ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen und ein Auftrag zur Abschiebung
Paragraph 46, FPG erlassen. Der BF wurde am 16.03.2021 von Polizeibeamten
Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Vollziehung des am 24.02.2021 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in der Folge bis zu seiner Abschiebung am 18.03.2021 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Der BF wurde am 16.03.2021 von Polizeibeamten
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Vollziehung des am 24.02.2021 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in der Folge bis zu seiner Abschiebung am 18.03.2021 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Sicherheitsorgane mit der Festnahme und der Anhaltung der BF bis zur Abschiebung am 18.03.2021 entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes handelten (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Sache dieses Verfahrens ist nicht die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Es bestand mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019 eine durchsetzbare rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot. Dieses Einreiseverbot wurde durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2021 weder behoben noch herab gesetzt. Das Gesetz enthält keine Aussage darüber, wie lange eine Rückkehrentscheidung aufrecht ist. Es ist wohl davon auszugehen, dass dies solange der Fall ist, als das konnexe Einreiseverbot gilt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 59 FPG 2005, Anmerkung 2 (Stand 1.1.2015, rdb.at)). Darüber hinaus kann
5 FPG im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen. Dass derartige Tatsachen nicht hervorgekommen sind und der Beschwerdeführer auch nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen ist, ergibt sich bereits aus dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 17.02.2021. Das Gesetz enthält keine Aussage darüber, wie lange eine Rückkehrentscheidung aufrecht ist. Es ist wohl davon auszugehen, dass dies solange der Fall ist, als das konnexe Einreiseverbot gilt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 59, FPG 2005, Anmerkung 2 (Stand 1.1.2015, rdb.at)). Darüber hinaus kann
Paragraph 59, Absatz 5, FPG im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen. Dass derartige Tatsachen nicht hervorgekommen sind und der Beschwerdeführer auch nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen ist, ergibt sich bereits aus dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 17.02.2021. Fremde, die einem Rückkehrverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet einreisen, haben keinen Anspruch auf selbständige Ausreise/Durchsetzungsaufschub. Daraus ergibt sich – prima vista – die Notwendigkeit des Einsatzes einer Zwangsmaßnahme für die Außerlandesbringung. Allerdings ist auch in solchen Fällen – in Anwendung des Sachlichkeitsgebots – eine (ggfls sogar neuerliche) freiwillige Ausreise denkbar (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 46 FPG 2005, Anmerkung 12 (Stand 1.3.2016, rdb.at)). Dass der Beschwerdeführer trotz eines aufrechten Einreiseverbotes wieder nach Österreich eingereist ist, ist unstrittig. Fremde, die einem Rückkehrverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet einreisen, haben keinen Anspruch auf selbständige Ausreise/Durchsetzungsaufschub. Daraus ergibt sich – prima vista – die Notwendigkeit des Einsatzes einer Zwangsmaßnahme für die Außerlandesbringung. Allerdings ist auch in solchen Fällen – in Anwendung des Sachlichkeitsgebots – eine (ggfls sogar neuerliche) freiwillige Ausreise denkbar (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 46, FPG 2005, Anmerkung 12 (Stand 1.3.2016, rdb.at)). Dass der Beschwerdeführer trotz eines aufrechten Einreiseverbotes wieder nach Österreich eingereist ist, ist unstrittig. Aus der Argumentation des Beschwerdeführers ist daher für die behauptete Rechtswidrigkeit der gesetzten Maßnahmen nichts zu gewinnen. Diese hinderten weder die Erlassung eines Festnahmeauftrages noch die Anhaltung des Beschwerdeführers. Im Zeitpunkt der Festnahme lagen – wie festgestellt – sowohl eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme samt Einreiseverbot als auch ein Abschiebeauftrag betreffend den Beschwerdeführer vor. Zudem ist der Beschwerdeführer trotz eines aufrechten Einreiseverbotes
1 Z 4 FPG in das Bundesgebiet zurückgekehrt.Aus der Argumentation des Beschwerdeführers ist daher für die behauptete Rechtswidrigkeit der gesetzten Maßnahmen nichts zu gewinnen. Diese hinderten weder die Erlassung eines Festnahmeauftrages noch die Anhaltung des Beschwerdeführers. Im Zeitpunkt der Festnahme lagen – wie festgestellt – sowohl eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme samt Einreiseverbot als auch ein Abschiebeauftrag betreffend den Beschwerdeführer vor. Zudem ist der Beschwerdeführer trotz eines aufrechten Einreiseverbotes
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, FPG in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG waren somit erfüllt. Die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG waren somit erfüllt. 3.3.3. Die Abschiebung erfolgt immer nur in einen Staat, der völkerrechtlich verpflichtet ist, den Betroffenen einreisen zu lassen. Dies ist idR der Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG), der zur Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Dublin-VO zuständige Staat, aber auch ein (etwa Transit-)Staat, mit dem ein Schubabkommen besteht (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 46 FPG 2005 (Stand 1.3.2016, rdb.
3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Er befand sich von 16.03.2021, 07:45 Uhr, bis 18.03.2021, 10:05, und somit für 50 Stunden und 20 Minuten in Verwaltungsverwahrungshaft.3.3.4. Der Beschwerdeführer wurde am 16.03.2021 auf Basis eines Festnahmeauftrags
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Er befand sich von 16.03.2021, 07:45 Uhr, bis 18.03.2021, 10:05, und somit für 50 Stunden und 20 Minuten in Verwaltungsverwahrungshaft. 3.3.4.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei An-spruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechts-widrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Die Höhe der als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge regelt § 1 VwG-AufwErsV.3.4.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei An-spruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechts-widrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Die Höhe der als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge regelt Paragraph eins, VwG-AufwErsV. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG bzw. § 22a BFA-VG (Festnahme und Anhaltung) Beschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren begehrte der Beschwerdeführer
GVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnungen (VwG-AufwErSV), BGBl II 517/2013, den Ersatz der der Beschwerdeführerin entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Paragraph 22 a, BFA-VG (Festnahme und Anhaltung) Beschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren begehrte der Beschwerdeführer
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnungen (VwG-AufwErSV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 517 aus 2013,, den Ersatz der der Beschwerdeführerin entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß. Mit Stellungnahme vom 16.03.2021 begehrte die belangte Behörde Ersatz für den Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und sofern eine mündliche Verhandlung stattfindet auch den Verhandlungsaufwand im gesetzlichen Ausmaß. Der BF unterlag mit seinem sämtlichen Begehren, der Beschwerde gegen Festnahme und Anhaltung. Es war daher sein Antrag auf Kostenbegehen
GVG abzuweisen.Der BF unterlag mit seinem sämtlichen Begehren, der Beschwerde gegen Festnahme und Anhaltung. Es war daher sein Antrag auf Kostenbegehen
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen. Die belangte Behörde ist in diesem Fall obsiegende Partei und gebührt ihr Ersatz für Vorlageaufwand (€ 57,40) und Schriftsatzaufwand (€ 368,80), sohin insgesamt € 426,20
GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV. Die belangte Behörde ist in diesem Fall obsiegende Partei und gebührt ihr Ersatz für Vorlageaufwand (€ 57,40) und Schriftsatzaufwand (€ 368,80), sohin insgesamt € 426,20
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Das Vorliegen eines Festnahmeauftrages und eines Auftrages zur Abschiebung wurden in der Maßnahmenbeschwerde auch nicht in Zweifel gezogen. Im Verfahren
1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen.Das Vorliegen eines Festnahmeauftrages und eines Auftrages zur Abschiebung wurden in der Maßnahmenbeschwerde auch nicht in Zweifel gezogen. Im Verfahren
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte im Ergebnis von einem geklärten Sachverhalt ausgehen und eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu insbesondere die unter Punkt 3.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu insbesondere die unter Punkt 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.