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{'item': 'W281 2240460-1'}

Obsah (23)§ 22a§ 35Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 69§ 24§ 28Art. 130§§ 56§ 77§ 76§ 34§ 59§ 40§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum25.03.2021 GeschäftszahlW281 2240460-1 SpruchW281 2240460-1/16E, W281 2240460-1/16E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellte am 20.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2018

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z 2, 3, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

§ 55Abs.

1 FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).2. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2018

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).

  1. Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies mit Erkenntnis vom 30.01.2019, L512 2213464-1, die Beschwerde ab und bestätigte den Bescheid des Bundesamtes.
  2. Am 18.03.2020 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Am 30.12.2020 erhob der BF Säumnisbeschwerde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.01.2021 wurde der Antrag auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbotes

§ 69Abs.

2 FPG zurückgewiesen.4. Am 18.03.2020 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Am 30.12.2020 erhob der BF Säumnisbeschwerde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.01.2021 wurde der Antrag auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbotes

Paragraph 69, Absatz 2, FPG zurückgewiesen.

  1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2021, W195 2213464-2, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.01.2021 abgewiesen.
  2. Am 16.03.2021 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und anschließend aufgrund des Festnahmeauftrages angehalten.
  3. Am 16.03.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung in (Schub)-Haft. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme und keine Ausweisung vorliege. Er habe einen festen Wohnsitz, eine gesicherte Identität und die Möglichkeit eine Arbeitsstelle zu erlangen. Er verfüge über ein Daueraufenthaltsrecht in Italien. Wenn überhaupt wäre keine Abschiebung nach Bangladesch, sondern nach Italien vorzunehmen. Die Festnahme und die Anhaltung in Haft seien rechtswidrig. Mit Erkenntnis vom 17.02.2021, W195 2213464-2/4E, habe das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen. Die Rechtsmittelfrist gegen dieses Erkenntnis laufe noch. Der Beschwerdeführer sei am 16.03.23021, in der Früh an seiner Wohn- und Meldeadresse in 1230 Wien, in Anwesenheit seiner Ehefrau festgenommen und zunächst in eine Polizeiinspektion verbracht worden. Er sei um die Mittagszeit ins Polizeiliche Anhaltezentrum Hernals überstellt worden, wo er derzeit angehalten werde. Seine Abschiebung nach Bangladesch übermorgen um 10:00 Uhr stehe unmittelbar bevor. Die Ausstellung eines Schubhaftbescheides werde ihm und seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtswidrig vorenthalten. Der Beschwerdeführer sei begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 2 Z 11 FPG. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, die von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht in Italien nachweislich Gebrauch gemacht habe. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe mit diesem in Italien im selben Haushalt gelebt, sei dort aufrecht gemeldet gewesen, krankenversichert und habe eine Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Form eines Personalausweises erlangt. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren. Er habe diesen Status durch die Eheschließung mit seiner Ehefrau am 20.07.2019 erlangt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2018, Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.1.2019) sei damit unwirksam. Der Beschwerdeführer verfüge über ein aufrechtes Aufenthaltsrecht in Italien.Der Beschwerdeführer sei begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 11, FPG. Er sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, die von ihrem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht in Italien nachweislich Gebrauch gemacht habe. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe mit diesem in Italien im selben Haushalt gelebt, sei dort aufrecht gemeldet gewesen, krankenversichert und habe eine Dokumentation ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Form eines Personalausweises erlangt. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer als begünstigter Drittstaatsangehöriger zu qualifizieren. Er habe diesen Status durch die Eheschließung mit seiner Ehefrau am 20.07.2019 erlangt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2018, Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.1.2019) sei damit unwirksam. Der Beschwerdeführer verfüge über ein aufrechtes Aufenthaltsrecht in Italien. Der Beschwerde war ein Konvolut an mehreren Unterlagen beigefügt. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag 1.

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, 1.

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen, 2. die gegenständliche Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt, nämlich a. die Festnahme am 16.03.2021, und b. die (aktuell nach wie vor andauernde) Anhaltung in (Schub-)Haft im Polizeilichen Anhaltezentrum in 1160 Wien, Hernalser Gürtel 6-12,

§ 28Abs. 6 Vw

GVG für rechtswidrig zu erklären,

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG für rechtswidrig zu erklären,

  1. die umgehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der (Schub-)Haft im Polizeilichen Anhaltezentrum in 1160 Wien, Hernalser Gürtel 6-12, anzuordnen
  2. dem Rechtsträger der belangten Behörde

§ 35Vw

GVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnungen (VwG-AufwErSV), BGBl II 517/2013, den Ersatz der der Beschwerdeführerin entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß gem. § 19a RAO zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.4. dem Rechtsträger der belangten Behörde

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnungen (VwG-AufwErSV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 517 aus 2013,, den Ersatz der der Beschwerdeführerin entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß gem. Paragraph 19 a, RAO zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.

  1. Am 16.03.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht die wesentlichen Verfahrensakten beim Bundesamt an.
  2. Am 16.03.2021 legte das Bundesamt Aktenteile zum Maßnahmebeschwerdeverfahren sowie Aktenbestandteile zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vor. Am 17.03.2021 legte das Bundesamt eine Stellungnahme zur Beschwerde und eine Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16.03.2021 vor.
  3. Am 17.03.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht ergänzende Unterlagen beim Bundesamt an.
  4. Am 17.03.2021 legte der Beschwerdeführer ergänzende Unterlagen in Form einer schriftlichen Bestätigung der Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers in Italien vor.
  5. Am 16.03.2021 erhob der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2021, W195 2213464-2/4E, außerordentliche Revision und stellte einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2021, Ra 2021/21/0091-6, wurde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht stattgegeben.
  6. Am 18.03.2021 übermittele das Bundesamt eine weitere Stellungnahme, den Abschiebeauftrag vom 24.02.2021 und die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachte Information über die bevorstehende Abschiebung.
  7. Am 18.03.2021 wurde der Beschwerdeführer abgeschoben. Er wurde um 10:05 Uhr aus der Anhaltung entlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sache dieses Verfahrens ist ausschließlich der Umstand, ob die Festnahme am 16.03.2021 und die Anhaltung aufgrund der Festnahme rechtmäßig war. Im Verfahren

§ 22aAbs.

1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen, ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung.Sache dieses Verfahrens ist ausschließlich der Umstand, ob die Festnahme am 16.03.2021 und die Anhaltung aufgrund der Festnahme rechtmäßig war. Im Verfahren

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen, ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung.

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asyl- nicht subsidiär Schutzberechtigter. Er ist Staatsbürger der Volksrepublik Bangladesch. 1.
  3. Zu den bisherigen Verfahren Der Antrag vom 20.01.2017 auf internationalen Schutz wurde mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2018

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

§ 18Abs.

1 Z 2, 3, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

§ 55Abs.

1 FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Der Antrag vom 20.01.2017 auf internationalen Schutz wurde mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2018

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen diese Entscheidung erhob der BF Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies mit Erkenntnis vom 30.01.2019, L512 2213464-2, die Beschwerde ab und bestätigte den Bescheid des Bundesamtes. Am 18.03.2020 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.01.2021 wurde der Antrag auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbotes

§ 69Abs.

2 FPG zurückgewiesen.Am 18.03.2020 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.01.2021 wurde der Antrag auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbotes

Paragraph 69, Absatz 2, FPG zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2021, W195 2213464-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.01.2021 abgewiesen. 1.

  1. Zu den Voraussetzungen der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft Am 28.03.2019 leitete das Bundesamt ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Am 24.02.2020 erließ das Bundesamt einen Festnahmeauftrag. Am 24.02.2021 erließ das Bundesamt einen Abschiebeauftrag. Der BF wurde am 16.03.2021 (07:45 Uhr) festgenommen und infolge der Festnahme bis 18.03.2021 (10:05 Uhr) angehalten. Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung lag eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und ein Einreiseverbot vor. Der Beschwerdeführer kehrte trotz eines aufrechten Einreiseverbotes nach Österreich zurück. Zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung lag ein gültiges Reisedokument (Travel Permit vom 12.10.2020), vor. Der BF war hafttauglich. Er war davor und zum Zeitpunkt der Anhaltung nicht gewillt, freiwillig in die Volksrepublik Bangladesch auszureisen. Der Beschwerdeführer war auf den Flug vom 18.03.2021 gebucht.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellung zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und sind an dieser im gesamten Verfahren auch keine Zweifel gekommen und wurde dies auch in der Beschwerde nicht bestritten. Es sind keine Ermittlungsergebnisse hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer Asylwerber oder subsidiär Schutzberechtigter wäre. 2.
  4. Zu den bisherigen Verfahren Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren ergeben sich allesamt aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019, L512 2213464-1, sowie vom 17.02.2021, W195 2213464-
  5. 2.
  6. Zu den Voraussetzungen der Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft Dass das Bundesamt am 28.03.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet hat ergibt sich aus den diesbezüglich übermittelten Unterlagen, insbesondere des Antrages vom 28.03.2019 und der Korrespondenz mit der Botschaft von Bangladesch (OZ 6). Der Festnahmeauftrag vom 24.02.2020 geht aus den vorgelegten Verwaltungsakten (OZ 8, (AS 34-35) hervor und ist elektronisch unterfertigt. Der Abschiebeauftrag weist eine handschriftliche Unterschrift auf und wurde dem Bundesverwaltungsgericht ebenfalls vorgelegt (OZ 13). Dass der BF am 16.03.2021 (07:45 Uhr) festgenommen und infolge der Festnahme bis 18.03.2021 (10:05 Uhr) angehalten wurde ergibt sich zum einen aus einem Bericht der Landespolizeidirektion Wien vom 16.03.2021 (OZ 5, AS 38-39), sowie der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (OZ 1 und OZ 2). Dass zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme samt Einreiseverbot vorlag, ergibt sich aus dem Erkenntnis vom 30.01.2019, L512 2213464-
  7. Der BF verehelichte sich am 10.01.2020 in Italien mit XXXX (Beilage 1 der Maßnahmenbeschwerde, OZ 1), er muss daher jedenfalls Österreich verlassen haben. Eine Ausreise ist auch im Zentralen Fremdenregister mit 22.05.2019 vermerkt (OZ 2). Dass der Beschwerdeführer trotz eines aufrechten Einreiseverbotes nach Österreich zurückkehrte ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er in Österreich davor und zum Zeitpunkt der Festnahme aufhältig war, er seit 14.09.2020 an einer Adresse gemeldet war und das Einreiseverbot noch aufrecht ist. Zudem hatte auch der Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes keinen Erfolg und wurde gegen die Zurückweisung dieses Antrages die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2021 rechtskräftig abgewiesen. Eine aufschiebende Wirkung wurde durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zuerkannt. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot nicht mehr bestehen würden, da der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, kann diesen Ausführungen vor dem Hintergrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesveraltungsgerichtes vom 17.02.2021 nicht gefolgt werden. Daran ändert auch die in diesem Verfahren vorgelegte undatierte „Bestätigung“ der Vermieterin des Beschwerdeführers (OZ 11) nichts. Im Übrigen ist es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Verfahren die Rechtsmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu überprüfen. Dass zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme samt Einreiseverbot vorlag, ergibt sich aus dem Erkenntnis vom 30.01.2019, L512 2213464-
  8. Der BF verehelichte sich am 10.01.2020 in Italien mit römisch 40 (Beilage 1 der Maßnahmenbeschwerde, OZ 1), er muss daher jedenfalls Österreich verlassen haben. Eine Ausreise ist auch im Zentralen Fremdenregister mit 22.05.2019 vermerkt (OZ 2). Dass der Beschwerdeführer trotz eines aufrechten Einreiseverbotes nach Österreich zurückkehrte ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er in Österreich davor und zum Zeitpunkt der Festnahme aufhältig war, er seit 14.09.2020 an einer Adresse gemeldet war und das Einreiseverbot noch aufrecht ist. Zudem hatte auch der Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes keinen Erfolg und wurde gegen die Zurückweisung dieses Antrages die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht am 17.02.2021 rechtskräftig abgewiesen. Eine aufschiebende Wirkung wurde durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zuerkannt. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot nicht mehr bestehen würden, da der Beschwerdeführer begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, kann diesen Ausführungen vor dem Hintergrund des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesveraltungsgerichtes vom 17.02.2021 nicht gefolgt werden. Daran ändert auch die in diesem Verfahren vorgelegte undatierte „Bestätigung“ der Vermieterin des Beschwerdeführers (OZ 11) nichts. Im Übrigen ist es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Verfahren die Rechtsmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu überprüfen. Dass zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung ein gültiges Reisedokument (Travel Permit vom 12.10.2020) für den Beschwerdeführer geben war, ergibt sich aus Vorlage desselben (OZ 6) und einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister (OZ 2). Der Beschwerdeführer wurde am 16.03.2021 einvernommen und hat während dieser Einvernahme keine Gründe vorgebracht, warum er nicht hafttauglich sein sollte und gab an, dass es ihm gut gehe (Einvernahme des Beschwerdeführers, OZ 8). Zudem ist bei der Einlieferung ins Polizeianhaltezentrum ohnedies von amtswegen die Haftfähigkeit zu überprüfen. Dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig gewillt war in die Volksrepublik Bangladesch auszureisen, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass er trotz eines Einreiseverbotes nach Österreich zurückgekehrt ist. Die Buchung des Beschwerdeführers auf den Flug vom 18.03.2021 geht aus einem diesbezüglichen Schreiben des Bundesamtes vom 22.02.2021 hervor (OZ 6). Dass der BF am 18.03.2021 (10:05 Uhr) aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen wurde ergibt sich aus dem Abschiebebericht (OZ 15) und einer Einsicht in die Anhaltedatei des Bundesministerium für Inneres (OZ 2).
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
  10. Die maßgeblichen Bestimmungen des BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: §§ 22a, 34, 35 und 40 BFA-VG lauten auszugsweise:Paragraphen 22 a, 34, 35 und 40 BFA-VG lauten auszugsweise: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. …“„Festnahmeauftrag…“, „Festnahmeauftrag § 34.

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34,
(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder 2.sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und2.sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.,
(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und 1.der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder 2.der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1.wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1.wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt; 2.wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2.wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist; 3.wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3.wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder 4.wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4.wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn 1.das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1.das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder 2.der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“ § 35Paragraph 35 Durchsuchungsauftrag „§ 35.
(1)Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, kann das Bundesamt, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.
(2)Der Auftrag

Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.“

(2)Der Auftrag

Absatz eins, ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.“ „Festnahme § 40.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40,
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
  1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,
  2. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht, 2.wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2.wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder 3.der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn 1.dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, 2.gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde, 3.gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,3.gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, 4.gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder 5.auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“5.auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.,
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.,
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.,

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.,

(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“ 3.1.2. §§ 46 Abs. 1 und 59 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:3.1.2. Paragraphen 46, Absatz eins und 59 Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: „§ 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.“ „§
(5)Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  1. und
  2. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

§ 53Abs. 2 und 3 hervorgekommen.„§ 59. …,

(5)Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7.,
  1. und
  2. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. ...“ 3.2. Zur Judikatur Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025); bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der § 40 Abs. 1 Z 1

Abs. 4 BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins,

Absatz 4, BFA-VG bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber – wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) – um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Im Verfahren

§ 22aAbs. 1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (Vw

GH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.Im Verfahren

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen (VwGH 27.03.2007, 2007/21/0019; 31.08.2006, 2004/21/0138), ebenso wenig die Rechtmäßigkeit der Abschiebung. Beachtlich ist vielmehr im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit von Festnahme und Anhaltung, ob die belangte Behörde bei Setzung dieser Maßnahme realistischer Weise mit der tatsächlichen Durchführung der Abschiebung rechnen durfte.

§ 59Abs.

5 FPG kann im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018).

Paragraph 59, Absatz 5, FPG kann im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018). Zu Spruchpunkt A) I.Zu Spruchpunkt A) römisch eins. 3.

  1. Zur Festnahme und Anhaltung in Verwaltungsverwahrungshaft 3.3.
  2. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asyl- nicht subsidiär Schutzberechtigter und daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. 3.3.
  3. Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger und weder Asyl- nicht subsidiär Schutzberechtigter und daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. 3.3.2.

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll.3.3.2.

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll. Gegen den BF wurde am 24.02.2021 ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG erlassen und ein Auftrag zur Abschiebung

§ 46

FPG erlassen.Gegen den BF wurde am 24.02.2021 ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen und ein Auftrag zur Abschiebung

Paragraph 46, FPG erlassen. Der BF wurde am 16.03.2021 von Polizeibeamten

§ 40Abs. 1 Z 1 BFA-VG i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG in Vollziehung des am 24.02.2021 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in der Folge bis zu seiner Abschiebung am 18.03.2021 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Der BF wurde am 16.03.2021 von Polizeibeamten

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Vollziehung des am 24.02.2021 erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen und in der Folge bis zu seiner Abschiebung am 18.03.2021 in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Es besteht daher kein Zweifel, dass die Sicherheitsorgane mit der Festnahme und der Anhaltung der BF bis zur Abschiebung am 18.03.2021 entsprechend den Aufträgen des Bundesamtes handelten (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Sache dieses Verfahrens ist nicht die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Es bestand mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2019 eine durchsetzbare rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot. Dieses Einreiseverbot wurde durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2021 weder behoben noch herab gesetzt. Das Gesetz enthält keine Aussage darüber, wie lange eine Rückkehrentscheidung aufrecht ist. Es ist wohl davon auszugehen, dass dies solange der Fall ist, als das konnexe Einreiseverbot gilt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 59 FPG 2005, Anmerkung 2 (Stand 1.1.2015, rdb.at)). Darüber hinaus kann

§ 59Abs.

5 FPG im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen. Dass derartige Tatsachen nicht hervorgekommen sind und der Beschwerdeführer auch nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen ist, ergibt sich bereits aus dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 17.02.2021. Das Gesetz enthält keine Aussage darüber, wie lange eine Rückkehrentscheidung aufrecht ist. Es ist wohl davon auszugehen, dass dies solange der Fall ist, als das konnexe Einreiseverbot gilt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 59, FPG 2005, Anmerkung 2 (Stand 1.1.2015, rdb.at)). Darüber hinaus kann

Paragraph 59, Absatz 5, FPG im Falle einer rechtskräftigen und aufrechten, mit einem Einreiseverbot verbundenen Rückkehrentscheidung, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen. Dass derartige Tatsachen nicht hervorgekommen sind und der Beschwerdeführer auch nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen ist, ergibt sich bereits aus dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 17.02.2021. Fremde, die einem Rückkehrverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet einreisen, haben keinen Anspruch auf selbständige Ausreise/Durchsetzungsaufschub. Daraus ergibt sich – prima vista – die Notwendigkeit des Einsatzes einer Zwangsmaßnahme für die Außerlandesbringung. Allerdings ist auch in solchen Fällen – in Anwendung des Sachlichkeitsgebots – eine (ggfls sogar neuerliche) freiwillige Ausreise denkbar (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 46 FPG 2005, Anmerkung 12 (Stand 1.3.2016, rdb.at)). Dass der Beschwerdeführer trotz eines aufrechten Einreiseverbotes wieder nach Österreich eingereist ist, ist unstrittig. Fremde, die einem Rückkehrverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet einreisen, haben keinen Anspruch auf selbständige Ausreise/Durchsetzungsaufschub. Daraus ergibt sich – prima vista – die Notwendigkeit des Einsatzes einer Zwangsmaßnahme für die Außerlandesbringung. Allerdings ist auch in solchen Fällen – in Anwendung des Sachlichkeitsgebots – eine (ggfls sogar neuerliche) freiwillige Ausreise denkbar (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 46, FPG 2005, Anmerkung 12 (Stand 1.3.2016, rdb.at)). Dass der Beschwerdeführer trotz eines aufrechten Einreiseverbotes wieder nach Österreich eingereist ist, ist unstrittig. Aus der Argumentation des Beschwerdeführers ist daher für die behauptete Rechtswidrigkeit der gesetzten Maßnahmen nichts zu gewinnen. Diese hinderten weder die Erlassung eines Festnahmeauftrages noch die Anhaltung des Beschwerdeführers. Im Zeitpunkt der Festnahme lagen – wie festgestellt – sowohl eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme samt Einreiseverbot als auch ein Abschiebeauftrag betreffend den Beschwerdeführer vor. Zudem ist der Beschwerdeführer trotz eines aufrechten Einreiseverbotes

§ 46Abs.

1 Z 4 FPG in das Bundesgebiet zurückgekehrt.Aus der Argumentation des Beschwerdeführers ist daher für die behauptete Rechtswidrigkeit der gesetzten Maßnahmen nichts zu gewinnen. Diese hinderten weder die Erlassung eines Festnahmeauftrages noch die Anhaltung des Beschwerdeführers. Im Zeitpunkt der Festnahme lagen – wie festgestellt – sowohl eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme samt Einreiseverbot als auch ein Abschiebeauftrag betreffend den Beschwerdeführer vor. Zudem ist der Beschwerdeführer trotz eines aufrechten Einreiseverbotes

Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, FPG in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG waren somit erfüllt. Die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG waren somit erfüllt. 3.3.3. Die Abschiebung erfolgt immer nur in einen Staat, der völkerrechtlich verpflichtet ist, den Betroffenen einreisen zu lassen. Dies ist idR der Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG), der zur Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Dublin-VO zuständige Staat, aber auch ein (etwa Transit-)Staat, mit dem ein Schubabkommen besteht (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 46 FPG 2005 (Stand 1.3.2016, rdb.

  1. at)Anmerkung 5). 3.3.3. Die Abschiebung erfolgt immer nur in einen Staat, der völkerrechtlich verpflichtet ist, den Betroffenen einreisen zu lassen. Dies ist idR der Herkunftsstaat (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG), der zur Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Dublin-VO zuständige Staat, aber auch ein (etwa Transit-)Staat, mit dem ein Schubabkommen besteht (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 46, FPG 2005 (Stand 1.3.2016, rdb.
  2. at)Anmerkung 5). Wenn in der Maßnahmenbeschwerde nunmehr ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nicht nach Bangladesch, sondern allenfalls nur nach Italien abgeschoben hätte werden können, ist dies nicht richtig. Mit Erkenntnis vom 30.01.2019 wurde die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bangladesch und nicht nach Italien bestätigt. Die diesbezüglichen Ausführungen gehen somit ins Leere. 3.3.4. Der Beschwerdeführer wurde am 16.03.2021 auf Basis eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Er befand sich von 16.03.2021, 07:45 Uhr, bis 18.03.2021, 10:05, und somit für 50 Stunden und 20 Minuten in Verwaltungsverwahrungshaft.3.3.4. Der Beschwerdeführer wurde am 16.03.2021 auf Basis eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Er befand sich von 16.03.2021, 07:45 Uhr, bis 18.03.2021, 10:05, und somit für 50 Stunden und 20 Minuten in Verwaltungsverwahrungshaft. 3.3.4.

  1. § 40 Abs. 4 BFA-VG besagt, dass die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Abs. 1 Z 1 (Vorliegen eines Festnahmegrundes) bis zu 72 Stunden zulässig ist. Gegen die BF bestand ein aufrechter und auf einen Abschiebeauftrag gestützter Festnahmeauftrag. Die Anhaltung lag daher innerhalb des gesetzlich normierten Rahmens. Im Hinblick auf das vorliegende Heimreisezertifikat und die bereits geplante Abschiebung konnte das Bundesamt auch mit der alsbaldigen Durchsetzung der Abschiebung rechnen. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer hielt sich bewusst unrechtmäßig trotz eines Einreiseverbotes im Bundesgebiet auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die Festnahme des Beschwerdeführers war daher zur Durchführung der Abschiebung auch notwendig.3.3.4.
  2. Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG besagt, dass die Anhaltung eines Fremden in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, (Vorliegen eines Festnahmegrundes) bis zu 72 Stunden zulässig ist. Gegen die BF bestand ein aufrechter und auf einen Abschiebeauftrag gestützter Festnahmeauftrag. Die Anhaltung lag daher innerhalb des gesetzlich normierten Rahmens. Im Hinblick auf das vorliegende Heimreisezertifikat und die bereits geplante Abschiebung konnte das Bundesamt auch mit der alsbaldigen Durchsetzung der Abschiebung rechnen. Die Dauer der Anhaltung war damit nicht unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer hielt sich bewusst unrechtmäßig trotz eines Einreiseverbotes im Bundesgebiet auf und kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Die Festnahme des Beschwerdeführers war daher zur Durchführung der Abschiebung auch notwendig. Es ist daher der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kam und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte (vgl. zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024). Der Beschwerdeführer wurde am 18.03.2021 auch abgeschoben.Es ist daher der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kam und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte vergleiche zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024). Der Beschwerdeführer wurde am 18.03.2021 auch abgeschoben. 3.3.4.
  3. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Maßnahmenbeschwerde bemängelt, dass ihm rechtswidriger Weise die Erlassung eines Schubhaftbescheides verweigert worden wäre, gehen diese Ausführungen ebenfalls ins Leere. Die Anhaltung aufgrund eines Festnahmeauftrages ist im konkreten Fall nämlich bis zu 72 Stunden zulässig. Der Beschwerdeführer wurde im konkreten Fall nicht über 72 Stunden angehalten. Die Erlassung eines Schubhaftbescheides war somit nicht erforderlich. 3.3.
  4. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Festnahme und die darauf gestützte Anhaltung war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt A) II. und III. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. und römisch drei. 3.4.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei An-spruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechts-widrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

§ 35Abs.

7 ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Die Höhe der als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge regelt § 1 VwG-AufwErsV.3.4.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei An-spruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechts-widrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz 7, ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Die Höhe der als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge regelt Paragraph eins, VwG-AufwErsV. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG bzw. § 22a BFA-VG (Festnahme und Anhaltung) Beschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren begehrte der Beschwerdeführer

§ 35Vw

GVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnungen (VwG-AufwErSV), BGBl II 517/2013, den Ersatz der der Beschwerdeführerin entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bzw.

Paragraph 22 a, BFA-VG (Festnahme und Anhaltung) Beschwerde erhoben. Im vorliegenden Verfahren begehrte der Beschwerdeführer

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnungen (VwG-AufwErSV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 517 aus 2013,, den Ersatz der der Beschwerdeführerin entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß. Mit Stellungnahme vom 16.03.2021 begehrte die belangte Behörde Ersatz für den Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand und sofern eine mündliche Verhandlung stattfindet auch den Verhandlungsaufwand im gesetzlichen Ausmaß. Der BF unterlag mit seinem sämtlichen Begehren, der Beschwerde gegen Festnahme und Anhaltung. Es war daher sein Antrag auf Kostenbegehen

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abzuweisen.Der BF unterlag mit seinem sämtlichen Begehren, der Beschwerde gegen Festnahme und Anhaltung. Es war daher sein Antrag auf Kostenbegehen

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen. Die belangte Behörde ist in diesem Fall obsiegende Partei und gebührt ihr Ersatz für Vorlageaufwand (€ 57,40) und Schriftsatzaufwand (€ 368,80), sohin insgesamt € 426,20

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV. Die belangte Behörde ist in diesem Fall obsiegende Partei und gebührt ihr Ersatz für Vorlageaufwand (€ 57,40) und Schriftsatzaufwand (€ 368,80), sohin insgesamt € 426,20

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Das Vorliegen eines Festnahmeauftrages und eines Auftrages zur Abschiebung wurden in der Maßnahmenbeschwerde auch nicht in Zweifel gezogen. Im Verfahren

§ 22aAbs.

1 BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen.Das Vorliegen eines Festnahmeauftrages und eines Auftrages zur Abschiebung wurden in der Maßnahmenbeschwerde auch nicht in Zweifel gezogen. Im Verfahren

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG ist die Frage der Rechtmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme keiner Prüfung zu unterziehen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte im Ergebnis von einem geklärten Sachverhalt ausgehen und eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu insbesondere die unter Punkt 3.

  1. und 3.
  2. zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe dazu insbesondere die unter Punkt 3.

  1. und 3.
  2. zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision war somit nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W281.2240460.1.00

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