RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlG312 2235520-1 Spruch, G312 2235520-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.03.2020 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 02.09.2019 bis 22.09.2019 von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) in Höhe von Euro 789,81 widerrufen wird und sie gemäß § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG 1977 zur Rückzahlung verpflichtet ist.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.03.2020 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 02.09.2019 bis 22.09.2019 von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) in Höhe von Euro 789,81 widerrufen wird und sie gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, AlVG 1977 zur Rückzahlung verpflichtet ist. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die BF in diesem Zeitraum Anspruch auf Urlaubsentgelt hatte, sie dies verspätet gemeldet habe und daher die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen habe.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richteten sich fristgerecht eingebrachte Beschwerde durch die Rechtsvertretung der BF vom 03.04.2020 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es falsch sei, dass die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Urlaubsersatzleistung gehabt habe. Es habe eine außergerichtliche Einigung mit der Firma XXXX gegeben und erhielt die BF einen Betrag von Euro 584,70 als Restanspruch resultierend aus der aliquotierten Gegenverrechnung der Sonderzahlungen, also des Anspruchs auf Weihnachts- und Urlaubsgeldes.
- Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richteten sich fristgerecht eingebrachte Beschwerde durch die Rechtsvertretung der BF vom 03.04.2020 und wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es falsch sei, dass die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Urlaubsersatzleistung gehabt habe. Es habe eine außergerichtliche Einigung mit der Firma römisch 40 gegeben und erhielt die BF einen Betrag von Euro 584,70 als Restanspruch resultierend aus der aliquotierten Gegenverrechnung der Sonderzahlungen, also des Anspruchs auf Weihnachts- und Urlaubsgeldes.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 18.08.2020, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab.
- Die belangte Behörde wies die oben angeführte Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung, datiert mit 18.08.2020, gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF, ab. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass die BF vom 01.08.2016 bis 31.08.2019 bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen sei. Sie habe sich am 02.09.2019 arbeitslos gemeldet und sei ihr ab diesem Tag das Arbeitslosengeld zuerkannt worden. Durch eine elektronische Meldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sei die belangte Behörde darüber informiert worden, dass für den Zeitraum 01.09.2019 bis 22.09.2019 eine Urlaubsentschädigung bezahlt worden sei. Die Firma sei um eine Stellungnahme ersucht worden und habe mitgeteilt, dass aufgrund eines Irrtums der für den letzten Monat August 2019 noch offene Urlaubsanspruch von 16,62 Tagen zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht ausbezahlt worden sei. Mit gerichtlichem Zahlungsbefehl vom 23.10.2019 habe die BF von der Firma unter anderem die Zahlung einer Urlaubsabfindung/-entschädigung bis 31.08.2019 von Euro 2.521,81 gefordert (Mahnklage liege bei). Da die Firma im Verfahren auf den Irrtum aufmerksam geworden sei, sei der BF eine Urlaubsersatzleistung in der Höhe von Euro 1.262,31 ausbezahlt worden. Das Verfahren sei mit einem Pauschalvergleich über Euro 4.262,31 beendet worden, wobei festgehalten worden sei, dass Euro 1.262,31 als Teilbetrag bereits geleistet worden sei. Begründend führte die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass die BF vom 01.08.2016 bis 31.08.2019 bei der Firma römisch 40 beschäftigt gewesen sei. Sie habe sich am 02.09.2019 arbeitslos gemeldet und sei ihr ab diesem Tag das Arbeitslosengeld zuerkannt worden. Durch eine elektronische Meldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sei die belangte Behörde darüber informiert worden, dass für den Zeitraum 01.09.2019 bis 22.09.2019 eine Urlaubsentschädigung bezahlt worden sei. Die Firma sei um eine Stellungnahme ersucht worden und habe mitgeteilt, dass aufgrund eines Irrtums der für den letzten Monat August 2019 noch offene Urlaubsanspruch von 16,62 Tagen zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht ausbezahlt worden sei. Mit gerichtlichem Zahlungsbefehl vom 23.10.2019 habe die BF von der Firma unter anderem die Zahlung einer Urlaubsabfindung/-entschädigung bis 31.08.2019 von Euro 2.521,81 gefordert (Mahnklage liege bei). Da die Firma im Verfahren auf den Irrtum aufmerksam geworden sei, sei der BF eine Urlaubsersatzleistung in der Höhe von Euro 1.262,31 ausbezahlt worden. Das Verfahren sei mit einem Pauschalvergleich über Euro 4.262,31 beendet worden, wobei festgehalten worden sei, dass Euro 1.262,31 als Teilbetrag bereits geleistet worden sei.
- Mit Schriftsatz vom 03.09.2020 beantragte die BF die Vorlage an das BVwG, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufnahme der Beweise sowie die Einvernahme der BF, die Aufhebung der bekämpften Entscheidung sowie Abänderung des Bescheides insofern, dass von einer Rückforderung des Arbeitslosengeldes in der Höhe von Euro 789,81 für den Zeitraum 02.09.2019 bis 22.09.2019 abgesehen werde.
- Der gegenständliche Vorlageantrag wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakte von der belangten Behörde am 29.09.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Am 10.02.2021 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der die BF mit ihrer Rechtsvertretung wie auch eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF beantragte wieder ab 02.09.2019 den Bezug von Arbeitslosengeld, welches ihr auch ab diesem Tag in der Höhe von Euro täglich 37,61 gewährt wurde. 1.
- Durch die Meldung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass die BF für die Zeit vom 02.09.2019 bis 22.09.2019 Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aus dem Dienstverhältnis zur Firma XXXX hatte.1.
- Durch die Meldung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger wurde die belangte Behörde darüber informiert, dass die BF für die Zeit vom 02.09.2019 bis 22.09.2019 Anspruch auf Urlaubsersatzleistung aus dem Dienstverhältnis zur Firma römisch 40 hatte. 1.
- Die BF hat der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mitgeteilt, dass sie gegen ihre ehemalige Dienstgeberin ein Arbeits- und Sozialrechtsverfahren mit rechtlicher Unterstützung eingeleitet hat. Erst im Rahmen des Parteiengehörs (aufgrund der geänderten Speicherung im Dachverband) im November 2019 teilte die BF nach Aufforderung der belangten Behörde mit, dass gegen die ehemalige Dienstgeberin ein Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren unter Zahl XXXX eingeleitet wurde. Erst im Rahmen des Parteiengehörs (aufgrund der geänderten Speicherung im Dachverband) im November 2019 teilte die BF nach Aufforderung der belangten Behörde mit, dass gegen die ehemalige Dienstgeberin ein Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren unter Zahl römisch 40 eingeleitet wurde. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde teilte die ehemalige Dienstgeberin der BF mit, dass die BF bis zum 31.08.2019 bei der XXXX angestellt war, zu diesem Zeitpunkt ein offener Urlaubsanspruch von 16,62 Tagen ausgewiesen wurde und aufgrund eines Irrtums der Lohnverrechnung keine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt wurde.Nach Aufforderung durch die belangte Behörde teilte die ehemalige Dienstgeberin der BF mit, dass die BF bis zum 31.08.2019 bei der römisch 40 angestellt war, zu diesem Zeitpunkt ein offener Urlaubsanspruch von 16,62 Tagen ausgewiesen wurde und aufgrund eines Irrtums der Lohnverrechnung keine Urlaubsersatzleistung ausbezahlt wurde. Mit gerichtlichem Zahlungsbefehl vom 23.10.2019 hat die BF von der ehemaligen Dienstgeberin eine Urlaubsersatzleistung in der Höhe von Euro 2.521,81 gefordert. Bereits zuvor wurde der BF ein Betrag von Euro 1.262,31 als Urlaubsersatzleistung am 07.01.2020 ausbezahlt. Das Verfahren endete mit einem Pauschalvergleich über Euro 4.262,31, wobei festgehalten wurde, dass Euro 1.262,31 als Teilbetrag bereits geleistet wurde. Der beigelegte bedingte Zahlungsbefehl lautete auf die Forderung von Euro 8.453,31 und gliederte sich wie folgt: Schadenersatz Euro 5.000,00 Urlaubsersatzleistung Euro 2.521,81 Sonderzahlungen Euro 931,50 Das Verfahren endete durch einen außergerichtlichen Pauschalvergleich im Ausmaß von Euro 4.262,
- Die Klage im Verfahren XXXX wurde danach von der BF zurückgezogen.Das Verfahren endete durch einen außergerichtlichen Pauschalvergleich im Ausmaß von Euro 4.262,
- Die Klage im Verfahren römisch 40 wurde danach von der BF zurückgezogen.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Feststellungen des vom erkennenden Gericht und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die offenen Forderungen der BF gegen die ehemalige Dienstgeberin ergeben sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde, der Beschwerde, dem bedingten Zahlungsbefehl sowie den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung. Die BF bestätigte in der mündlichen Verhandlung einen grundsätzlichen Urlaubsanspruch im Jahr von 5 Wochen, sowie dass sie mit Beginn 2019 sechs Tage Urlaub sowie im Mai 3 – 4 Tage Urlaub konsumiert hatte. Damit war offensichtlich, dass zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch offener Urlaubsanspruch der BF vorlag. Die geforderte Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von Euro 2.521,81 stellen ca. 30 % der Gesamtforderung im Zahlungsbefehl dar. Der Pauschalvergleich wurde über einen Betrag von Euro 4.262,31 abgeschlossen, davon 30 % ergeben Euro 1.278,
- Die ehemalige Dienstgeberin führte in der Stellungnahme an die belangte Behörde aus, dass der BF am 07.01.2020 bereits ein Teilbetrag der Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von 1.262,31 geleistet wurde. Auch dies wurde von der BF in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Rechnet man diesen Betrag zu den 30 % ergibt dies eine Summe von Euro 2.541,00 und entspricht dies im Wesentlichen der offenen Urlaubsersatzleistungsforderung der BF im bedingten Zahlungsbefehl.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A) 3.1.
- Gegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde das Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 789,81 für die Zeit vom 02.09.2019 bis 22.09.2019 zu Recht widerrufen und rückgefordert hat. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4,Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4,, Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) gemäß Abs. 2 leg. cit. für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) gemäß Absatz 2, leg. cit. für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera k, neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, IO bzw. nach Paragraph 20 d, AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera d, bzw. Absatz eins, Litera e, neu zu bemessen ist. … Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt gemäß Abs. 4 leg. cit. der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt gemäß Absatz 4, leg. cit. der Ruhenszeitraum mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht. Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es gemäß § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es gemäß Paragraph 24, Absatz eins, AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Absatz 2 und eine spätere Rückforderung gemäß Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen. Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß Abs. 2 leg. cit. zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung gemäß Absatz 2, leg. cit. zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.“Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.“ Der während des aufrechten Dienstverhältnisses bestehende Anspruch auf Urlaubskonsumation wandelt sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einen finanziellen Anspruch (§ 10 UrlG, Ersatzleistung für Urlaubsentgelt) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2020), LexisNexis, S 16).Der während des aufrechten Dienstverhältnisses bestehende Anspruch auf Urlaubskonsumation wandelt sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einen finanziellen Anspruch (Paragraph 10, UrlG, Ersatzleistung für Urlaubsentgelt) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2020), LexisNexis, S 16). Die BF hat mittels bedingtem Zahlungsbefehl von der ehemaligen Dienstgeberin Ansprüche eingefordert. Der beigelegte bedingte Zahlungsbefehl lautete auf die Forderung von Euro 8.453,31 und gliederte sich wie folgt: Schadenersatz Euro 5.000,00, Urlaubsersatzleistung Euro 2.521,81, Sonderzahlungen Euro 931,
- Die BF bestätigte in der mündlichen Verhandlung einen grundsätzlichen Urlaubsanspruch im Jahr von 5 Wochen, sowie dass sie mit Beginn 2019 sechs Tage Urlaub sowie im Mai 3 – 4 Tage Urlaub konsumiert hatte. Damit steht fest, dass zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses noch offener Urlaubsanspruch der BF vorlag. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn unstrittig ein Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt besteht und bezahlt wurde. In den Fällen eines strittigen Anspruches auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt bzw. Nichtauszahlung derselben aus sonstigen Gründen ruht der Anspruch nur, wenn der Arbeitslose die rechtlich notwendigen Schritte zur Realisierung des Ersatzleistungsanspruches unternimmt. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2020), LexisNexis, S 16). Vergleicht sich der Arbeitslose aufgrund seiner freien Dispositionsmöglichkeit über seinen Anspruch mit dem Arbeitgeber auf einen Teilbetrag, kann die Arbeitslosenversicherung aufgrund des gesetzlich angeordneten Anspruchsübergangs nicht mehr fordern, als der Arbeitslose selbst. Es muss hier auf die zeitliche Kongruenz der beiden Leistungen abgestellt werden: der Anspruch kann nur für den durch Parteiendisposition verkürzten Zeitraum, für den eine Kündigungsentschädigung oder Ersatzleistung für Urlaubsentgelt gebührt, übergehen. Erfolgt etwa ein Vergleich auf die halbe Kündigungsentschädigung, kann der Anspruch bei zeitlicher Kongruenz nur für die halbe Zeit auf die Arbeitslosenversicherung übergehen (OGH 12.4.2001, 8 Ob S 244/00s) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2020), LexisNexis, S 21). Wie beweiswürdigend ausgeführt, besteht hinsichtlich Ruhenzeitraum und ausbezahlte Urlaubsersatzleistung diesbezüglich Kongruenz. Die BF hat bei Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 02.09.2019 der belangten Behörde nicht bekannt gegeben, dass noch offene Forderungen gegen die ehemalige Dienstgeberin bestehen bzw. dass sie ein Verfahren gegen diese einbringen wird. Dies wird von ihr selbst auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt und damit begründet, dass sie durch einen Todesfall in der Familie sich gedanklich überhaupt nicht mit Ansprüchen gegen die ehemalige Dienstgeberin auseinandergesetzt habe. Aber auch zum Zeitpunkt der Einforderung ihrer Ansprüche bei der ehemaligen Dienstgeberin, hat sie dies der belangten Behörde nicht mitgeteilt. Unstrittig ist, dass die BF ursprünglich – durch Einbringung des bedingten Zahlungsbefehls – einen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung in der Höhe von Euro 2.521,81 eingefordert hat. Unstrittig ist ebenso, dass ein außergerichtlicher Vergleich mit der ehemaligen Dienstgeberin mit einem Pauschalbetrag von Euro 4.262,31 geschlossen wurde. Somit steht fest, dass die BF zum Ende des Dienstverhältnisses Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung hatte. Dieser Anspruch wurde ihr von der ehemaligen Dienstgeberin nun aufgrund des von ihr eingeleiteten Arbeits- und Sozialrechtsverfahren ausbezahlt. Dass der ausbezahlte Pauschalvergleichsbetrag nicht den geforderten Ansprüchen zugeordnet wurde, ist hingegen aufgrund des festgestellten Sachverhaltes nicht maßgeblich. Aufgrund der geänderten Speicherung im Dachverband, an dessen Korrektheit angesichts des festgestellten Sachverhaltes kein Zweifel besteht, und der Tatsache, dass die BF dies der belangten Behörde nicht bzw. verspätet gemeldet hat und sie dadurch die Auszahlung der Leistung für den grundsätzlich anspruchsruhenden Zeitraum verursacht hat, hat die belangte Behörde zu Recht die Leistung für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum widerrufen und rückgefordert. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G312.2235520.1.00