RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlG312 2238002-1 Spruch, G312 2238002-1/6E Im Namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.10.2020 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 05.08.2020 bis 01.09.2020 des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 11 AlVG 1977 gesperrt ist, wobei ab 19.08.2020 Nachsicht gewährt werde.
- Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Graz West und Umgebung des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.10.2020 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 05.08.2020 bis 01.09.2020 des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 11, AlVG 1977 gesperrt ist, wobei ab 19.08.2020 Nachsicht gewährt werde. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Dienstverhältnis des BF bei der Firma XXXX durch fristlose Entlassung beendet worden sei, Der BF habe am 21.09.2020 ein arbeitslosenversicherungspflichtiges, nachhaltiges Dienstverhältnis bei der Firma XXXX aufgenommen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Dienstverhältnis des BF bei der Firma römisch 40 durch fristlose Entlassung beendet worden sei, Der BF habe am 21.09.2020 ein arbeitslosenversicherungspflichtiges, nachhaltiges Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 aufgenommen.
- Gegen den oben genannten Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF vom 08.11.
- Der BF führte im Wesentlichen aus, dass die fristlose Kündigung ungerechtfertigt gewesen sei und er bereits die Arbeiterkammer eingeschalten habe.
- Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 22.12.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF beantragte am 05.08.2020 Arbeitslosengeld. Das zuvor ausgeübte Beschäftigungsverhältnis bei XXXX endete am 04.08.2020 durch fristlose Entlassung. 1.
- Der BF beantragte am 05.08.2020 Arbeitslosengeld. Das zuvor ausgeübte Beschäftigungsverhältnis bei römisch 40 endete am 04.08.2020 durch fristlose Entlassung. Der BF erklärte am 07.08.2020 zu den Gründen für die fristlose Entlassung niederschriftlich, dass diese ungerechtfertigt erfolgt sei und er eine Änderung des Beendigungsgrundes anstrebe, er habe ein Verfahren mit Unterstützung der Arbeiterkammer eingeleitet. 1.
- Bei Vorlage der Beschwerde gegen den erlassenen Bescheid legte der BF die Schriftsätze seiner Rechtsvertretung vom 19.08.2020 über die ungerechtfertigte Entlassung wie offene Ansprüche an den ehemaligen Dienstgeber vor. 1.
- Am 21.09.2020 begann der BF ein neues, arbeitslosenversicherungspflichtiges und nachhaltiges Beschäftigungsverhältnis bei der Firma XXXX .1.
- Am 21.09.2020 begann der BF ein neues, arbeitslosenversicherungspflichtiges und nachhaltiges Beschäftigungsverhältnis bei der Firma römisch 40 . 1.
- Am 17.12.2020 informierte die Rechtsvertretung des BF die belangte Behörde über das laufende Arbeits- und Sozialrechtsverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht LG für ZRS XXXX unter XXXX .1.
- Am 17.12.2020 informierte die Rechtsvertretung des BF die belangte Behörde über das laufende Arbeits- und Sozialrechtsverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht LG für ZRS römisch 40 unter römisch 40 . 1.
- Mit Schriftsatz vom 11.02.2021 übermittelte die Rechtsvertretung des BF den gerichtlichen Vergleich, welcher mit 09.02.2021 in Rechtskraft erwachsen ist. Demnach verpflichtete sich die Firma XXXX zur Zahlung von Euro 1.216,19 (Kündigungsentschädigung) sowie von Euro 85,00 (Pauschalgebührenbeitrag).1.
- Mit Schriftsatz vom 11.02.2021 übermittelte die Rechtsvertretung des BF den gerichtlichen Vergleich, welcher mit 09.02.2021 in Rechtskraft erwachsen ist. Demnach verpflichtete sich die Firma römisch 40 zur Zahlung von Euro 1.216,19 (Kündigungsentschädigung) sowie von Euro 85,00 (Pauschalgebührenbeitrag).
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A): Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten gemäß § 11 Abs. 1 AlVG für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist. Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist gemäß Abs. 2 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist gemäß Absatz 2, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
- Strittig ist, ob die belangte Behörde das Arbeitslosengeld zur Recht vom 05.08.2020 bis 18.08.2020 gemäß § 11 AlVG ausgeschlossen hat.3.
- Strittig ist, ob die belangte Behörde das Arbeitslosengeld zur Recht vom 05.08.2020 bis 18.08.2020 gemäß Paragraph 11, AlVG ausgeschlossen hat. Das Dienstverhältnis des BF zur Firma XXXX endete ursprünglich durch fristlose Entlassung am 04.08.2020.Das Dienstverhältnis des BF zur Firma römisch 40 endete ursprünglich durch fristlose Entlassung am 04.08.
- Im eingeleiteten Arbeits- und Sozialrechtsverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht LG für ZRS Graz wurde am 18.01.2021 ein Vergleich zwischen dem BF und der Firma XXXX geschlossen, welcher mit 09.02.2021 in Rechtskraft erwachsen ist. Demnach verpflichtete sich die Firma XXXX zur Zahlung von Euro 1.216,19 (Kündigungsentschädigung) sowie von Euro 85,00 (Pauschalgebührenbeitrag).Im eingeleiteten Arbeits- und Sozialrechtsverfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht LG für ZRS Graz wurde am 18.01.2021 ein Vergleich zwischen dem BF und der Firma römisch 40 geschlossen, welcher mit 09.02.2021 in Rechtskraft erwachsen ist. Demnach verpflichtete sich die Firma römisch 40 zur Zahlung von Euro 1.216,19 (Kündigungsentschädigung) sowie von Euro 85,00 (Pauschalgebührenbeitrag). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "triftige Gründe" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsehen. Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um solche handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz) zumindest nahekommen (VwGH vom
- Mai 1992, Zl. 91/08/0189, vom
- September 2000, Zl. 2000/19/0052, und vom
- April 2002, Zl. 99/08/0092)Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "triftige Gründe" vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsehen. Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um solche handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz) zumindest nahekommen (VwGH vom
- Mai 1992, Zl. 91/08/0189, vom
- September 2000, Zl. 2000/19/0052, und vom
- April 2002, Zl. 99/08/0092) Der Beschwerdeführer hat am 21.09.2020 ein neues, arbeitslosenversicherungspflichtiges und nachhaltiges Dienstverhältnis bei der Firma XXXX aufgenommen. Die belangte Behörde hat daher mit 19.08.2020 Nachsicht von der Sperrfrist gewährt.Der Beschwerdeführer hat am 21.09.2020 ein neues, arbeitslosenversicherungspflichtiges und nachhaltiges Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 aufgenommen. Die belangte Behörde hat daher mit 19.08.2020 Nachsicht von der Sperrfrist gewährt. Der ehemalige Dienstgeber hat sich im Vergleich – wie oben ausgeführt - zur Zahlung einer Kündigungsentschädigung in der Höhe von Euro 1.216,19 verpflichtet. Arbeitnehmer erhalten bei einer unberechtigten Entlassung alle Ansprüche, die sie bei einer termin- und fristgerechten Arbeitgeberkündigung erhalten hätten (so genannte "Kündigungsentschädigung"). Das heißt, der Arbeitgeber muss alles zahlen, was sie während der fiktiven Kündigungsfrist verdient hätten. Die Kündigungsentschädigung umfasst somit das Entgelt für die fiktive Kündigungsfrist (zB Lohn/Gehalt, Zulagen, durchschnittliches Überstundenentgelt, durchschnittliche Provisionen etc). ebenso die anteiligen Sonderzahlungen (zB Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und Urlaubstage, die während der fiktiven Kündigungsfrist entstanden wären. Auch wenn verfahrensgegenständlich im gerichtlichen Vergleich kein Hinweis über die Beendigungsart enthalten ist, zeigt die freiwillige Zahlung des ehemaligen Dienstgebers der Kündigungsentschädigung, dass die fristlose Entlassung unberechtigt erfolgt ist und von einer (regulären) Kündigung seitens des Dienstgeber auszugehen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G312.2238002.1.00