RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlG314 2236486-3 SpruchG314 2236486-3/12E, G314 2236486-3/12E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des XXXX , StA. Russische Föderation, geb. XXXX (BFA-Zl. XXXX ) in Schubhaft zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung des römisch 40 , StA. Russische Föderation, geb. römisch 40 (BFA-Zl. römisch 40 ) in Schubhaft zu Recht: A) Es wird gemäß § 22 a Abs 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Es wird gemäß Paragraph 22, a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu überprüfen. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Beim Beschwerdeführer (BF) liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG nach wie vor vor. Trotz seiner sozialen Verankerung in Österreich liegt eine erhebliche Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 3 Z 3 FPG vor. Der BF ist nicht ausreisewillig. Da er versuchte, (schlepperunterstützt) in das syrische Kriegsgebiet auszureisen, obwohl er eine (durch eine religiöse Trauung bestärkte) Partnerschaft hatte und Vater geworden war, sich dafür beim zweiten Versuch gefälschte Dokumente (insbesondere einen gefälschten Reisepass) beschaffte und verwendete und sich der Strafverfolgung in Österreich zunächst durch die Ausreise nach Deutschland ohne gültiges Reisedokument entzog, ist konkret zu befürchten, dass er sich ohne Schubhaft dem Asylverfahren entziehen oder diese wesentlich erschweren würde. Der Umstand, dass er Ende 2017 letztlich freiwillig aus Deutschland zurückkehrte und sich den Strafverfolgungsbehörden stellte, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil er damals erwartete, nach einer allfälligen Verurteilung weiterhin rechtmäßig in Österreich bleiben zu können. Da sein Folgeantrag auf internationalen Schutz mittlerweile in erster Instanz ab- bzw. zurückgewiesen wurde und noch keine Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG getroffen wurde, liegt für den BF ein entsprechend hoher Anreiz vor, sich der Abschiebung durch Untertauchen zu entziehen, zumal er bereits in der Vergangenheit eine hohe Mobilität an den Tag gelegt und Rechtsnormen (auch betreffend die Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt) missachtet hat. Dies wird durch den Versuch, durch einen Hungerstreik die Aufhebung der Schubhaft zu erreichen, noch akzentuiert. Beim Beschwerdeführer (BF) liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nach wie vor vor. Trotz seiner sozialen Verankerung in Österreich liegt eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor. Der BF ist nicht ausreisewillig. Da er versuchte, (schlepperunterstützt) in das syrische Kriegsgebiet auszureisen, obwohl er eine (durch eine religiöse Trauung bestärkte) Partnerschaft hatte und Vater geworden war, sich dafür beim zweiten Versuch gefälschte Dokumente (insbesondere einen gefälschten Reisepass) beschaffte und verwendete und sich der Strafverfolgung in Österreich zunächst durch die Ausreise nach Deutschland ohne gültiges Reisedokument entzog, ist konkret zu befürchten, dass er sich ohne Schubhaft dem Asylverfahren entziehen oder diese wesentlich erschweren würde. Der Umstand, dass er Ende 2017 letztlich freiwillig aus Deutschland zurückkehrte und sich den Strafverfolgungsbehörden stellte, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil er damals erwartete, nach einer allfälligen Verurteilung weiterhin rechtmäßig in Österreich bleiben zu können. Da sein Folgeantrag auf internationalen Schutz mittlerweile in erster Instanz ab- bzw. zurückgewiesen wurde und noch keine Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG getroffen wurde, liegt für den BF ein entsprechend hoher Anreiz vor, sich der Abschiebung durch Untertauchen zu entziehen, zumal er bereits in der Vergangenheit eine hohe Mobilität an den Tag gelegt und Rechtsnormen (auch betreffend die Ein- und Ausreise sowie den Aufenthalt) missachtet hat. Dies wird durch den Versuch, durch einen Hungerstreik die Aufhebung der Schubhaft zu erreichen, noch akzentuiert. Beim BF liegt aufgrund seiner schwerwiegenden strafgerichtlichen Verurteilungen auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit iSd § 67 FPG vor. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden, durch seine Straftaten indizierten Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es nach der Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. Da der BF während des Strafvollzugs neuerlich delinquierte und seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug in Schubhaft angehalten wird, ist trotz der Kontakte zu seinem Bewährungshelfer und der Fortsetzung des Deradikalisierungsprogramms noch von keiner wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Beim BF liegt aufgrund seiner schwerwiegenden strafgerichtlichen Verurteilungen auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit iSd Paragraph 67, FPG vor. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden, durch seine Straftaten indizierten Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es nach der Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. Da der BF während des Strafvollzugs neuerlich delinquierte und seit seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug in Schubhaft angehalten wird, ist trotz der Kontakte zu seinem Bewährungshelfer und der Fortsetzung des Deradikalisierungsprogramms noch von keiner wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen. Der BF ist nach wie vor haftfähig. Der Zweck der Schubhaft kann (insbesondere angesichts des Vollzugsverhaltens des BF) trotz der Wohnmöglichkeit bei seinen Eltern nicht durch Anwendung eines gelinderen Mittels erreicht werden, zumal er kaum eigene finanzielle Mittel hat. Die Schubhaftdauer überschreitet die Dauer von sechs Monaten noch nicht. Da die russischen Behörden den BF bereits identifiziert und die Ausstellung eines Reisedokuments zugesagt haben und die Abschiebung für den XXXX .2021 geplant ist, ist die Schubhaft auch noch verhältnismäßig, zumal bereits eine erstinstanzliche Entscheidung über den Asylfolgeantrag vorliegt, mit deren Durchsetzbarkeit bis dahin gerechnet werden kann.Da die russischen Behörden den BF bereits identifiziert und die Ausstellung eines Reisedokuments zugesagt haben und die Abschiebung für den römisch 40 .2021 geplant ist, ist die Schubhaft auch noch verhältnismäßig, zumal bereits eine erstinstanzliche Entscheidung über den Asylfolgeantrag vorliegt, mit deren Durchsetzbarkeit bis dahin gerechnet werden kann. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war und sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war und sich das BVwG an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2236486.3.00
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