RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlI419 2235087-1 Spruch, I419 2235087-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter. Dr. Tomas
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer meldete sich am 27.03.2020 online arbeitslos. Das ausgefüllte Antragsformular übermittelte er am 08.04.2020, ein Ansuchen auf Absehen vom Ruhen des Anspruchs wegen Auslandsaufenthalts frühestens am 30.06.
- Mit dem bekämpften Bescheid wies das AMS das Nachsichtsansuchen ab und schloss die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde dagegen aus.
- Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei nach dem vorzeitigen Saisonende im Kleinwalsertal am 15.03.2020 zu seiner Mutter nach Bosnien gereist, die alters- und gesundheitsbedingt einer Risikogruppe in der Pandemie angehöre, habe dieser beistehen und anschließend zurückkehren wollen. Da dies wegen geschlossener Grenzen nicht möglich gewesen sei, habe er sich beim AMS angemeldet. Einen Termin dort am 10.04.2020 habe er aus demselben Grund nicht wahrnehmen können. In einer auf Aufforderung des AMS erstatteten Ergänzung brachte er weiter vor, er habe sofort wieder zu arbeiten begonnen, als seine Arbeitskraft wieder benötigt worden sei.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.07.2020 wies das AMS die Beschwerde ab (gab ihr „keine Folge“) und änderte den bekämpften Bescheid insofern, als
(1)mangels Zuständigkeit des AMS zur Gewährung von Arbeitslosengeld ab 28.03.2020 kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe und
(2)somit auch keine Nachsicht vom Ruhen ausgesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer habe durch seinen Auslandsaufenthalt von 16.03.2020 bis 30.06.2020 seinen Lebensmittelpunkt nach Bosnien verlagert.
- Im Vorlageantrag replizierte der Beschwerdeführer, sein gewöhnlicher Aufenthalt und Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sei immer in Österreich gelegen und er nun auch wieder im Kleinwalsertal berufstätig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in römisch eins. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt: 1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, wo er auch geboren ist. Seit 2013 arbeitete er in Österreich, und zwar erstmals in der Wintersaison 2013/14 und dann ab Herbst 2014 (mit Ausnahme der Sommer 2016 bis 2019, wo er in Salzburg beschäftigt war) durchwegs im Kleinwalsertal. Die jeweiligen Unterkünfte hat er als Haupt- oder weitere Wohnsitze angemeldet, seit Dezember 2019 ist er durchgehend im Kleinwalsertal mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Unterkunftgeber ist seine Arbeitgeberin, die in dem Gebäude ein Hotel betreibt. 1.2 Er war bis 27.03.2020 in dem Hotel als Arbeiter beschäftigt, trat am 15.03.2020 einen vereinbarten Urlaub an, befand sich ab 16.
- im Herkunftsstaat und kehrte am 30.06.2020 wieder nach Österreich zurück. Von 03.
- bis 25.10.2020 war er wieder beim vorigen Dienstgeber beschäftigt, von dem er auch (zunächst für Mai und dann) für den 03.
- eine Einstellungszusage vorlegte. 1.3 Der Beschwerdeführer hat im Nachsichtsansuchen angegeben, er wäre nicht zu seinem als zweiwöchig geplanten Urlaub fortgereist, hätte er von den Grenzschließungen gewusst. Es kann nicht festgestellt werden, ob er seine Mutter besuchte, und wenn ja, aus welchem Grund. Es kann nichts zur Mutter des Beschwerdeführers festgestellt werden, weder zu ihrem Aufenthalt noch zu ihrem Alter oder Gesundheitszustand. 1.4 Der Beschwerdeführer hat in Österreich seit 2019 seinen derzeitigen Wohnsitz angemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, dass dieser nicht die Unterkunft ist, wo er sich mit der Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass von 16.03.2020 bis 30.06.2020 ein solcher Anknüpfungspunkt an der Unterkunft nicht bestanden oder der Beschwerdeführer nicht die Absicht gehabt hätte, in der Zeit dort einen solchen zu haben.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt und den eingeholten Auszügen aus dem ZMR und dem Register der Sozialversicherungen. Die Negativfeststellungen begründen sich wie folgt: Dem Akt ist zu entnehmen, dass das AMS den Beschwerdeführer am 10.04.2020 aufgefordert hat, nach seiner Rückkehr ein Nachsichtsansuchen einzubringen. Dieses, vom AMS auf Aufforderung der Beschwerdevorlage nachgereichte, undatierte Ansuchen enthält keine Angaben zum Reisegrund (außer „Urlaub“) und keine Erwähnung der Mutter. Das AMS hat auf Anfrage des Verwaltungsgerichts mitgeteilt, dass es nicht mehr möglich sei, das „genaue Datum nachzuvollziehen“ an dem das Nachsichtsansuchen eingebracht worden sei, jedenfalls sei es vom Ausschuss des Regionalbeirats am 16.07.2020 behandelt worden. Da das Ansuchen den letzten Tag des Auslandsaufenthalts nennt (30.06.2020), und das AMS dem Beschwerdeführer am 10.04.2020 mitteilte, dass sein Antrag nicht „berechnet“ werde, solange er im Ausland sei, sowie ferner, dass er nach seiner Rückkehr zum AMS kommen und ein Nachsichtsansuchen stellen müsse, geht das Gericht davon aus, dass es frühestens am genannten 30.06.2020 gestellt wurde. Eine Anhörung des Beschwerdeführers nahm das AMS nicht vor, bevor es den bekämpften Bescheid erließ. Erst in der von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers verfassten Beschwerde vom 11.08.2020 ist erstmals die Rede von der Mutter und davon, dass der Beschwerdeführer zu deren Betreuung ausgereist sei, weshalb ein zwingender familiärer Grund vorgelegen sei. Anschließend gewährte das AMS schriftlich Parteiengehör und teilte dem Beschwerdeführer mit, die Zuständigkeit des AMS erscheine „fragwürdig“, wenn davon ausgegangen werde, der Beschwerdeführer sei während der aufrechten Saisonbeschäftigung in den Heimatstaat zurückgekehrt, in dem er „allenfalls immer noch oder wieder den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen aufrechterhalten hatte oder während seines Aufenthaltes [dort] für diesen Zeitraum wieder aufgenommen hat, und sich diesbezüglich außerhalb der Saisonbeschäftigung auch dort weiterhin [...] überwiegend aufhält, auch wenn er [...] am Beschäftigungsort seinen Hauptwohnsitz begründet hat, und [...] die bosnische Arbeitsmarktverwaltung [...] zuständig wäre“. Selbst wenn es aber, so das AMS, zuständig wäre, so könnte es dem Beschwerdeführer kein Arbeitslosengeld gewähren, zumal dieser vorgebracht habe, seine Mutter „während des gesamten Zeitraums der Grenzschließung bis 16.
- betreut“ zu haben, weil dies – im Inland eingetreten – seine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ausschlösse und damit als zwingender Grund nicht geltend gemacht werden könnte. Wenn der Beschwerdeführer dagegen lediglich für die Mutter einkaufen und die notwendigen Dinge des täglichen Lebens verrichten hätte müssen, die sonst keiner besonderen Pflege oder Betreuung bedürfe, dann läge kein zwingender Grund vor, weil das auch Bekannte oder Nachbarn hätten tun können. Der Beschwerdeführer replizierte, er habe für seine kranke Mutter Einkäufe in Lebensmittelgeschäften und Apotheken erledigen und sie zum Arzt begleiten müssen. Diese sei 73, lebe völlig allein in Bosnien, habe niemanden und leide an Bluthochdruck, starken Problemen mit der Wirbelsäule sowie Altersgebrechen. Befunde oder andere Beweismittel legte er nicht vor. Das AMS erließ darauf die Beschwerdevorentscheidung, die zum Vorbringen lediglich feststellt (in der rechtlichen Beurteilung, S. 9, 13), dass die Mutter alters- und gesundheitsbedingt der Risikogruppe angehöre und der Beschwerdeführer, als er „unter Ausnutzung seines Urlaubs“ nach Bosnien gereist sei, sich „dann“ infolge der Grenzschließungen entschlossen habe, bis zum erneuten Beginn seiner Saisonbeschäftigung zur Betreuung der 73-jährigen Mutter zu bleiben, indem er für sie in Lebensmittelgeschäften und Apotheken eingekauft und sie zum Arzt begleitet habe, da sie an Bluthochdruck, starken Problemen mit der Wirbelsäule sowie Altersgebrechen leide. Somit habe er aber den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen bei der Mutter begründet, weshalb das AMS mangels eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers nicht zuständig sei. Beweiswürdigend führt das AMS dazu aus, dass dieser nicht bestritten habe, den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen bis 30.06.2020 wieder in Bosnien begründet zu haben, obwohl er im Parteiengehör „die Möglichkeit gehabt hätte, glaubhaft zu machen“, dass er diesen nicht wieder in den Heimatstaat verlagert gehabt hätte. (S. 12) Er habe sich „offensichtlich entschlossen“ die Betreuung bis zum Beginn seiner Saisonbeschäftigung fortzusetzen, obwohl er ab 16.06.2020 nach Österreich zurückkehren hätte können, und sei bis 30.06.2020 geblieben. (S. 13) Weitere Ermittlungen hat das AMS nicht angestellt. Relevante Feststellungen über die oben getroffenen hinaus waren daher auch dem Verwaltungsgericht nicht möglich. Es konnte auch nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer für den Aufenthaltszeitraum im keinen Anknüpfungspunkt seiner Lebensbeziehungen an der Unterkunft im Kleinwalsertal gehabt hätte oder seine Absicht nicht mehr bestanden hätte, einen solchen Anknüpfungspunkt zu haben. Das AMS hat zudem betreffend den Verbleib des Beschwerdeführers angeführt (S. 13), dass dieser sich „offensichtlich entschlossen“ habe, „zu deren (der Mutter, Anm.) Betreuung“ zu bleiben, bis er seine Saisonbeschäftigung wieder antreten würde, und damit den Grund für den Verbleib abweichend vom Vorbringen festgestellt, ohne nachvollziehbar zu machen, warum.Das AMS hat zudem betreffend den Verbleib des Beschwerdeführers angeführt (S. 13), dass dieser sich „offensichtlich entschlossen“ habe, „zu deren (der Mutter, Anmerkung Betreuung“ zu bleiben, bis er seine Saisonbeschäftigung wieder antreten würde, und damit den Grund für den Verbleib abweichend vom Vorbringen festgestellt, ohne nachvollziehbar zu machen, warum.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung: 3.1 Da im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG insgesamt kein Neuerungsverbot besteht (so zu Verfahren betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld VwGH 19.12.2018 Ra 2018/08/0210), hat das AMS zu Recht in der Beschwerdevorentscheidung das Vorbringen der Beschwerde zusätzlich berücksichtigt. 3.2 Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthalts im Ausland grundsätzlich schon von Gesetzes wegen, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Nach § 16 Abs. 3 AlVG ist das Ruhen, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches nachzusehen. Solche Umstände sind neben jenen, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit liegen, auch Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.3.2 Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthalts im Ausland grundsätzlich schon von Gesetzes wegen, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Nach Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ist das Ruhen, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches nachzusehen. Solche Umstände sind neben jenen, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit liegen, auch Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. 3.3 Das AMS führt in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung aus, der Beschwerdeführer sei „am 15.03.2020 offensichtlich anlässlich der Bekanntgabe der Grenzschließungen in Österreich [...] ausgereist, um seine alleinstehende Mutter zu betreuen, die alters- und gesundheitsbedingt der [...] Risikogruppe angehört“, „wie er selbst sin seiner Beschwerde [...] im Wesentlichen vorgebracht hat“. Soweit das AMS damit familiäre Gründe als vorliegend festgestellt hat, sei es auch nur für einen Teil des Auslandsaufenthalts, was offenblieb, hätte es demnach zu klären gehabt, ob diese zwingend im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG waren. nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass unter „zwingenden familiären Gründen“ nur solche anerkannt werden können, die von einer ihnen und einer notwendigen Reisezeit angemessenen, in der Regel aber relativ kurzen Dauer sind. Es ist nämlich bei Umständen, die nicht der Beseitigung der Arbeitslosigkeit dienen, sondern als zwingende familiäre Gründe ins Treffen geführt werden, damit vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt dispensiert wer-den kann, zu berücksichtigen, dass bei einem Auslandsaufenthalt – mag er nach dem Gesetz auch nur zum Ruhen und nicht zum Verlust des Anspruchs führen – die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung fehlt, weil die abwesende Person sich nicht zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung im Sinn des § 7 Abs. 3 Z. 1 AlVG bereithält. (VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152 mwN)Soweit das AMS damit familiäre Gründe als vorliegend festgestellt hat, sei es auch nur für einen Teil des Auslandsaufenthalts, was offenblieb, hätte es demnach zu klären gehabt, ob diese zwingend im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG waren. nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass unter „zwingenden familiären Gründen“ nur solche anerkannt werden können, die von einer ihnen und einer notwendigen Reisezeit angemessenen, in der Regel aber relativ kurzen Dauer sind. Es ist nämlich bei Umständen, die nicht der Beseitigung der Arbeitslosigkeit dienen, sondern als zwingende familiäre Gründe ins Treffen geführt werden, damit vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt dispensiert wer-den kann, zu berücksichtigen, dass bei einem Auslandsaufenthalt – mag er nach dem Gesetz auch nur zum Ruhen und nicht zum Verlust des Anspruchs führen – die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung fehlt, weil die abwesende Person sich nicht zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG bereithält. (VwGH 21.01.2009, 2007/08/0152 mwN) Das AMS hat diese Klärung unterlassen und stattdessen angenommen, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen bis 30.06.2020 in Bosnien gehabt habe, und keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde im Kleinwalsertal, sodass „mangels Zuständigkeit des AMS“ kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe. 3.4 Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des AMS richtet sich gemäß § 44 Abs. 1 Z. 2 AlVG, soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort. Da die Zuständigkeit an den Wohnsitz anknüpft, ändert sich diese grundsätzlich mit der Übersiedlung, selbst wenn der Wohnsitzwechsel vom Arbeitslosen nicht gemeldet wird. (VwGH 29.01.2014, 2012/08/0282)3.4 Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des AMS richtet sich gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG, soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort. Da die Zuständigkeit an den Wohnsitz anknüpft, ändert sich diese grundsätzlich mit der Übersiedlung, selbst wenn der Wohnsitzwechsel vom Arbeitslosen nicht gemeldet wird. (VwGH 29.01.2014, 2012/08/0282) Es kommt demnach nicht auf den „Mittelpunkt der Lebensbeziehungen“ an, sondern auf den Wohnsitz des Beschwerdeführers (und zwar zum Antragszeitpunkt, VwGH 03.07.2015, 2013/08/0060 mwN). 3.5 Ein Wohnsitz eines Menschen ist nach § 1 Abs. 6 MeldeG an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Die Tatsache des bloßen Auslandsaufenthalts (ungeachtet dessen, dass er zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führen kann) sagt für sich allein genommen noch nichts darüber aus, wo jemand seinen ordentlichen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. (VwGH 11.02.1997, 96/08/0303) Auch die (bloße) Absicht, einen anderen Wohnsitz zu begründen, bedeutet noch nicht die Aufgabe des aktuellen Wohnsitzes. (VwGH 26.02.2015, 2013/22/0299)3.5 Ein Wohnsitz eines Menschen ist nach Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Die Tatsache des bloßen Auslandsaufenthalts (ungeachtet dessen, dass er zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führen kann) sagt für sich allein genommen noch nichts darüber aus, wo jemand seinen ordentlichen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. (VwGH 11.02.1997, 96/08/0303) Auch die (bloße) Absicht, einen anderen Wohnsitz zu begründen, bedeutet noch nicht die Aufgabe des aktuellen Wohnsitzes. (VwGH 26.02.2015, 2013/22/0299) Zu den Lebensbeziehungen zählen berufliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche. (VwGH 23.06.2010, 2009/03/0039) Fallbezogen ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer seine Unterkunft im selben Anwesen genommen hatte, wo auch sein Arbeitsplatz lag, für den er eine Wiedereinstellungszusage hatte, und den er dann wieder einnahm. Eine Unterkunftnahme liegt dann vor, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) ein widmungsgemäßer Gebrauch gemacht wird. Dies wird bei der Unterkunft in einer Wohnung zumeist dann der Fall sein, wenn eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benützt. Eine Unterkunftnahme wird daher überall dort anzunehmen sein, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Zu den Wohnbedürfnissen zählen nicht bloß das Nächtigen, sondern auch das „Sichdarinaufhalten“, seine Sachen zu verwahren und hievon grundsätzlich andere auszuschließen. Hingegen setzt die Unterkunftnahme nicht voraus, dass in den jeweiligen Räumen sämtliche Wohnbedürfnisse ständig bzw. ununterbrochen befriedigt werden. Eine Aufgabe der Unterkunft kann daher grundsätzlich nur angenommen werden, wenn aus den äußeren Umständen - etwa durch Entfernung der persönlichen Gegenstände des täglichen Gebrauches aus der Wohnung - hervorgekommen ist, dass eine Person ihre Beziehung zu der Unterkunft gänzlich gelöst hat. (VwGH 23.09.2002, 2002/05/0834) 3.6 Grundsätzlich ist es demnach entscheidend, ob der Beschwerdeführer als er seinen (restlichen) Urlaub antrat, im eben genannten Sinn aus der Unterkunft „ausgezogen“ ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufgabe der Unterkunft nämlich mit dem Zeitpunkt gleichzusetzen, in dem die faktische Beziehung zwischen der Person und der Unterkunft, wenn auch nur vorübergehend, gänzlich gelöst wird. (VwGH 26.01.2012 2011/01/0206) 3.7 Indem das AMS sich auf die Frage beschränkte, ob der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nach Bosnien verlagert hätte, hat es dies verkannt (wobei auch die Beweisführung für die Verneinung dieser Frage dem angefochtenen Bescheid wenig schlüssig erscheint). Es hat in der Folge darauf verzichtet, Ermittlungen zu seinen beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen anzustellen, insbesondere dazu den Beschwerdeführer sowie seitens der Unterkunftgeberin eine Person als Zeugen zu befragen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/08/0094), speziell zur Nutzung der Unterkunft in der betreffenden Zeit nach dem Ende des Dienstverhältnisses.3.7 Indem das AMS sich auf die Frage beschränkte, ob der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt nach Bosnien verlagert hätte, hat es dies verkannt (wobei auch die Beweisführung für die Verneinung dieser Frage dem angefochtenen Bescheid wenig schlüssig erscheint). Es hat in der Folge darauf verzichtet, Ermittlungen zu seinen beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen anzustellen, insbesondere dazu den Beschwerdeführer sowie seitens der Unterkunftgeberin eine Person als Zeugen zu befragen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2011/08/0094), speziell zur Nutzung der Unterkunft in der betreffenden Zeit nach dem Ende des Dienstverhältnisses. Je nach dem Ermittlungsresultat wäre dann – allenfalls nach Ermittlungen betreffend den Grund der Reise und die zur Mutter behaupteten Umstände (vgl. VwGH 12.12.1995, 95/08/0155) – in der Folge der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu konfrontieren gewesen.Je nach dem Ermittlungsresultat wäre dann – allenfalls nach Ermittlungen betreffend den Grund der Reise und die zur Mutter behaupteten Umstände vergleiche VwGH 12.12.1995, 95/08/0155) – in der Folge der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu konfrontieren gewesen. Erst dann wären die Fragen zu beantworten gewesen, ob das AMS (oder eine Behörde im Herkunftsstaat) zuständig ist und im Fall der Zuständigkeit des AMS, ob ein Nachsichtsgrund vorliegt. 3.8 Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z. 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z. 2).3.8 Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Nach § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Beschwerdevorlage unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Beschwerdevorlage unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.9 Im vorliegenden Fall hat das AMS verkannt, dass eine Entscheidung über die Nachsicht bei Zweifeln über die Zuständigkeit Ermittlungen und Feststellungen zum Wohnsitz erfordert, und in der Folge seine Zuständigkeit mit einer unzutreffenden Rechtsansicht auf das angenommene Fehlen (sinngemäß) des Hauptwohnsitzes gestützt. Deshalb hat es bezogen auf das Vorbringen auch Ermittlungen und (darauf gegründete) Feststellungen zum Reisezweck sowie zur Person und zum Betreuungsbedarf der Mutter unterlassen. Die Feststellungen wären wie angeführt auch nach Ermittlungen beim konkreten Arbeit- und Unterkunftgeber zu treffen gewesen, einschließlich einer Zeugenvernehmung betreffend die Nutzung. Zu den beabsichtigten Feststellungen wäre sodann Parteiengehör zu gewähren gewesen, und zwar unter Verweis auf die Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Das AMS hat demgegenüber vor Erlassung des bekämpften Bescheids keinerlei Ermittlungen vorgenommen, insbesondere keine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer und keine anderen Beweise aufgenommen, und diesem auf Grund der Beschwerde im Zuge des Parteiengehörs mitgeteilt, die Zuständigkeit des AMS stehe infrage, weil er den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen „allenfalls immer noch oder wieder“ im Heimatstaat aufrechterhalten (gehabt) habe und sich dort „außerhalb der Saisonbeschäftigung“ überwiegend aufhalte. Zu den beschwerdehalber vorgebrachten Betreuungstätigkeiten hat ihm das AMS bei dieser Gelegenheit sinngemäß mitgeteilt, dass diese entweder, wenn sie dauerhaft nötig gewesen wären, wegen des langen Zeitraums nicht akzeptiert würden, oder aber, wenn sie nicht über tägliche Erledigungen hinausgegangen wären, kein zwingender familiärer Grund gewesen seien. Anschließend erging die Beschwerdevorentscheidung, die den angefochtenen Bescheid abänderte, die Zuständigkeit des AMS zur Gewährung von Arbeitslosengeld verneinte und (dem Inhalt nach) das Nachsichtsansuchen abwies. Der Sachverhalt war bis dahin bloß ansatzweise ermittelt. Das AMS hat somit keine hinreichende Sachverhaltsfeststellung und deswegen keine auf eine solche aufbauende rechtliche Würdigung vorgenommen. 3.10 Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell dem des § 66 Abs. 2 AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] § 28 VwGVG Anm. 11). Bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 f AVG sind auch die Bedeutung und die Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen. Die Einräumung eines Instanzenzugs darf nicht mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] „zur bloßen Formsache degradiert“ werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).3.10 Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell dem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2018] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Bei der Ausübung des Ermessens nach Paragraph 66, Absatz 2, f AVG sind auch die Bedeutung und die Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen. Die Einräumung eines Instanzenzugs darf nicht mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] „zur bloßen Formsache degradiert“ werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. Als Sachverhalt hat sie daher alle Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 28.07.1994, 90/07/0029 mwH). Dennoch kommt eine Aufhebung des Bescheids nach § 28 Abs. 2 Z. 1 f VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen, besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (§ 37 AVG) „lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden“ (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Dennoch kommt eine Aufhebung des Bescheids nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, f VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen, besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (Paragraph 37, AVG) „lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden“ (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Wie erwähnt, hat das AMS nur ansatzweise ermittelt. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind auch deshalb nicht gegeben, weil die verwaltungsgerichtliche Entscheidung weder im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal sich der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und der Sitz der Arbeitgeberin in derselben Gemeinde im selben Bezirk wie die AMS-Dienststelle befinden, im Gegensatz zum jeweils mehrere Autostunden entfernten Verwaltungsgericht.Wie erwähnt, hat das AMS nur ansatzweise ermittelt. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind auch deshalb nicht gegeben, weil die verwaltungsgerichtliche Entscheidung weder im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, zumal sich der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers und der Sitz der Arbeitgeberin in derselben Gemeinde im selben Bezirk wie die AMS-Dienststelle befinden, im Gegensatz zum jeweils mehrere Autostunden entfernten Verwaltungsgericht. Da somit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung aus verwaltungsökonomischen und Gründen des Rechtsschutzes nach § 28 Abs. 3 VwGVG im Fall der mangelhaften Sachverhaltsermittlung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung aus verwaltungsökonomischen und Gründen des Rechtsschutzes nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Fall der mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I419.2235087.1.00