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{'item': 'I419 2236938-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlI419 2236938-1 Spruch, I419 2236938-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS dem Beschwerdeführer gegenüber den Bezug von Arbeitslosengeld für 30.

  1. bis 12.06.2020 (14 Tage) widerrufen und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung von € 846,86 verpflichtet. Dieser habe Urlaubsersatzleistungen erhalten, die nicht oder verspätet gemeldet worden seien. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe im Vorfeld kein Parteiengehör und von seinem ehemaligen Arbeitgeber keinerlei Zahlung erhalten. Mittels Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in I. wiedergegeben. Weiters wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie oben in römisch eins. wiedergegeben. Weiters wird festgestellt: Der Beschwerdeführer hat ein Wirtschaftsstudium absolviert, war bis 29.05.2020 als Angestellter einer GmbH beschäftigt, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer er zuvor (neben einem der Gesellschafter) war, und hat in seinem Antrag auf Arbeitslosengeld angegeben, keinen Anspruch auf Urlaubsersatzleistung zu haben. Er werde ab 01.08.2020 wieder bei der GmbH beschäftigt sein. Die GmbH betreibt das Gewerbe der Arbeitsvermittlung im Berufszweig: Personaldienstleister („Arbeitskräfteüberlasser“). Der Beschwerdeführer bezog darauf Arbeitslosengeld von € 60,49 täglich. Am 20.08.2020 erfuhr das AMS aus einer Überlagerungsmeldung, dass der Beschwerdeführer eine Urlaubsersatzleistung für 30.
  3. bis 12.06.2020 erhalten habe, worauf es diesen am 24.08.2020 schriftlich einlud, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer teilte dem AMS am 27.08.2020 mit, dass seine geplante Wiedereinstellung bei der GmbH nicht stattgefunden habe, weshalb er weiter arbeitslos sei. Aufgrund der Beschwerde forderte das AMS die GmbH auf, den Lohnzettel mit der Urlaubsersatzleistung und eine Erklärung für die späte Mitteilung zu übermitteln, worauf die GmbH angab, der Beschwerdeführer habe den Urlaubsanspruch in das neue Dienstverhältnis „mitnehmen“ wollen, was die GmbH nicht akzeptiert habe. In der Folge sei es wegen einer Fehlfunktion der Software, die erst später bemerkt und korrigiert worden sei, zur verspäteten Abrechnung der Urlaubsersatzleistung gekommen. Die Urlaubsersatzleistung im oben genannten Ausmaß stand dem Beschwerdeführer zu. Es war ihm aufgrund seiner Ausbildung, seines Berufs und eines früheren Bezugs von Arbeitslosengeld bewusst, dass eine ihm – entgegen seinen Angaben – zustehende Urlaubsersatzleistung seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verringern würde.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zur Beschäftigung des Beschwerdeführers, zum Bezug des Arbeitslosengeldes und zur Urlaubsersatzleistung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie einer Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger und einer solchen des Firmenbuchs. Das Gewerbe der GmbH konnte dem „Firmen A–Z“ der WKO entnommen werden (firmen.wko.at). Wenn die Verrechnung der Urlaubsersatzleistung (allem Anschein nach) erst erfolgte, nachdem sich der Plan einer Wiederanstellung des Beschwerdeführers zerschlagen hatte, liegt darin kein Widerspruch zu seiner Angabe in der Beschwerde, dass er die Zahlung noch nicht erhalten habe, zumal der Lebenserfahrung und der Gehaltsabrechnung vom 24.09.2020 nach davon ausgegangen werden kann, dass die abgerechneten Löhne zum Monatsende mittels Banküberweisung ausgezahlt werden. Das bedeutet, es ist nachvollziehbar, dass bei einem Scheitern der Verhandlungen kurz vor dem 20.
  5. (als die Lohnabrechnung für August bereits abgeschlossen sein mochte) die Banküberweisung sogar ohne Computerproblem erst Ende September und damit noch nicht bis zur Beschwerde erfolgt wäre, die am 16.
  6. eingebracht wurde. Den Anspruch auf diese Urlaubsersatzleistung hat der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag bestritten. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die GmbH ihm eine solche gewähren sollte, stünde sie ihm nicht zu.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 16 Abs. 1 lit. l AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Urlaubsersatzleistung gebührt. Nach § 11 Abs. 2 ASVG besteht die Pflichtversicherung „für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung“ weiter. Den Feststellungen nach waren das fallbezogen 14 Tage.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Urlaubsersatzleistung gebührt. Nach Paragraph 11, Absatz 2, ASVG besteht die Pflichtversicherung „für die Zeit des Bezuges einer Ersatzleistung für Urlaubsentgelt (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) sowie für die Zeit des Bezuges einer Kündigungsentschädigung“ weiter. Den Feststellungen nach waren das fallbezogen 14 Tage. Das Bestehen einer Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG schließt Arbeitslosigkeit aus (VwGH 30.06.1998, 98/08/0129), weshalb der Beschwerdeführer für den Zeitraum der Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 erster Satz ASVG mangels Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte (vgl. VwGH 17.11.2004, 2002/08/0079).Das Bestehen einer Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG schließt Arbeitslosigkeit aus (VwGH 30.06.1998, 98/08/0129), weshalb der Beschwerdeführer für den Zeitraum der Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, erster Satz ASVG mangels Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte vergleiche VwGH 17.11.2004, 2002/08/0079). Nach § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld neu zu bemessen, wenn sich eine für sein Ausmaß maßgebende Voraussetzung ändert. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist sie nach Abs. 2 rückwirkend zu berichtigen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist das Arbeitslosengeld neu zu bemessen, wenn sich eine für sein Ausmaß maßgebende Voraussetzung ändert. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist sie nach Absatz 2, rückwirkend zu berichtigen. Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist nach § 25 Abs. 1 AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer spätestens zum Zeitpunkt seiner Mitteilung, dass die Wiedereinstellung nicht stattfinden werde, den Anspruch auf Urlaubsersatzleistung im angegebenen Ausmaß gehabt und daher gewusst, dass ihm für den damit abgedeckten Zeitraum der Anteil am erhaltenen Arbeitslosengeld nicht mehr zustand (auch wenn er sich über die Höhe des Betrags nicht im Klaren gewesen sein mag). Am Ergebnis würde sich aber aus folgendem Grund auch andernfalls nichts ändern: Nach der Rechtsprechung muss die (rückwirkende) Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Urlaubsentschädigung zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses der - diese Rückersatzpflicht begründenden - rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden. Daher kommt es diesfalls nicht darauf an, dass ein Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen (bzw. Verletzung von Meldepflichten nach § 50 Abs. 1 AlVG) herbeigeführt wird, oder der Arbeitslose erkennen musste, dass die Leistung nicht (in dieser Höhe) gebührte. (VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwH; zur analogen Wirkung der Kündigungsentschädigung VwGH 07.08.2002, 97/08/0624)Nach der Rechtsprechung muss die (rückwirkende) Verlängerung der Versicherungspflicht durch die Urlaubsentschädigung zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses der - diese Rückersatzpflicht begründenden - rückwirkenden Feststellung oder Vereinbarung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses gleichgehalten werden. Daher kommt es diesfalls nicht darauf an, dass ein Bezug durch unwahre Angaben oder Verschweigung maßgebender Tatsachen (bzw. Verletzung von Meldepflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG) herbeigeführt wird, oder der Arbeitslose erkennen musste, dass die Leistung nicht (in dieser Höhe) gebührte. (VwGH 19.11.2004, 2000/02/0269 mwH; zur analogen Wirkung der Kündigungsentschädigung VwGH 07.08.2002, 97/08/0624) Demnach musste das AMS das Arbeitslosengeld neu bemessen und den Beschwerdeführer zum Ersatz des diesem nicht zustehenden Differenzbetrags für den betreffenden Zeitraum verpflichten, also für 14 Tage. Die Berichtigung des Anspruchs und die Rückforderung erfolgten daher - wie es auch das AMS in der Beschwerdevorentscheidung entschied - zu Recht. Die Beschwerde war demnach wie geschehen abzuweisen. Dabei vermag der (behauptete) Nichterhalt des „Parteiengehörs“ vom 24.08.2020 schon deshalb nichts zu ändern, weil im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG insgesamt kein Neuerungsverbot besteht (so zu Verfahren betreffend Anspruch auf Arbeitslosengeld VwGH 19.12.2018 Ra 2018/08/0210), und es auch andernfalls dem allenfalls „übergangenen“ Beschwerdeführer möglich war, durch das Beschwerdevorbringen (auf welches bereits die Beschwerdevorentscheidung eingeht) einen allfälligen solchen Verfahrensfehler zu sanieren. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Berücksichtigung nachträglichen Erlangens von Kündigungsentschädigungen und Urlaubsersatz. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Berücksichtigung nachträglichen Erlangens von Kündigungsentschädigungen und Urlaubsersatz. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Der Beschwerdeführer hat keine Verhandlung beantragt, die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf diese. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Der Beschwerdeführer hat keine Verhandlung beantragt, die belangte Behörde verzichtete ausdrücklich auf diese. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I419.2236938.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.