RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlI419 2237714-1 Spruch, I419 2237714-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 AlVG zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung verpflichtet. Dieser habe am 30.06.2020 einen namentlich genannten Bezieher von Arbeitslosengeld als Arbeiter in einem Dienstverhältnis beschäftigt, wovon dieser das AMS nicht unterrichtet habe, jedoch diese Beschäftigung nicht zeitgerecht an den zuständigen Träger der Krankenversicherung gemeldet.1. Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung verpflichtet. Dieser habe am 30.06.2020 einen namentlich genannten Bezieher von Arbeitslosengeld als Arbeiter in einem Dienstverhältnis beschäftigt, wovon dieser das AMS nicht unterrichtet habe, jedoch diese Beschäftigung nicht zeitgerecht an den zuständigen Träger der Krankenversicherung gemeldet. 2. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, der Inhaber des Beschwerdeführers (eines Einzelunternehmens) namens G. sei und der von der beim Arbeiten Angetroffene A. seien seit vielen Jahren gute Freunde, die einander in allen Lebenssituationen hülfen. Am genannten Tag sei G. unter Zeitdruck gestanden und habe noch Müll in ein Fahrzeug verladen wollen, der beim Umbau seines vor der Eröffnung stehenden Gastronomiebetriebs angefallen sei. Er habe A. gebeten, ihm dabei zu helfen, was dieser auch getan habe. Anschließend habe er A. den Schlüssel zum Lokal gegeben und sei mit der Ladung weggefahren, worauf A. noch mit einem Besen die Schutzrückstände entfernt habe. 3. Mittels Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab. Die Finanzpolizei habe A. zweimal bei Arbeiten für den Beschwerdeführer angetroffen, welcher A. später am Tag als geringfügig beschäftigt gemeldet habe. Dieser habe zuvor eine Einstellungszusage des G. namens der C. GmbH für den betreffenden Betrieb erteilt. Eine weitere solche habe er A. mit Datum 10.08.2020 gegeben. Gegen den Widerruf des Arbeitslosengelds habe A. kein Rechtsmittel erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt: 1. Der Beschwerdeführer ist Einzelunternehmer, dessen Inhaber G. ist, und betreibt ein Gastgewerbe Kaffeehaus in der Gemeinde seines Sitzes. Er ist ferner Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der C. GmbH, die am 30.07.2020 die Eintragung im Firmenbuch beantragte (welche am 17.09.2020 erfolgte) und seit 01.12.2020 in dieser Gemeinde ein Gastgewerbe Restaurant in der L.-Straße betreibt. 2. Die Betriebsanlage in der L.-Straße wurde 2020 umgebaut. Der Genannte namens A. erhielt von G. eine mit 27.04.2020 datierte Einstellungszusage der C. GmbH (wonach pandemiebedingt noch kein Eröffnungstermin feststehe) und wurde dort am 30.06.2020 um 11:55 h von der Finanzpolizei bei der Reinigung des Vorplatzes und beim Abspritzen von Steinplatten angetroffen. Bei einer Nachkontrolle um 13:05 h hat diese ihn dort beim Verschöpfen von Erdmaterial angetroffen. Um 15:10 h meldete der Beschwerdeführer die geringfügige Beschäftigung des A., die bis 30.09.2020 dauerte. Seit 01.10.2020 ist A. vollversichert bei der C.-GmbH beschäftigt. 3. Bei den von G. verrichteten Tätigkeiten am 30.06.2020 handelte es sich um Arbeiten im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung. Deren Grund war nach Angaben von A. gegenüber dem AMS – im Zuge der Vorlage der weiteren Einstellungszusage vom 10.08.2020 per 15.09.2020 – (auch wenn A. davon ausging, auch die geringfügige Beschäftigung sei schon bei der GmbH), dass er beim Aufbau und Vorbereiten helfen musste. 4. Der für die durchgeführten Tätigkeiten gebührende Monatslohn betrug laut Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe € 1.991,63 brutto ab 01.05.2020 für sonstiges Hilfspersonal. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang in I. und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt des AMS, ergänzt durch Abfragen des Firmenbuchs, der Versicherungszeiten, des Firmen-ABC der WKO (firmen.wko.
- at)und des ZMR. Der Sachverhalt ist – ausgenommen die Feststellungen oben in 1.3. – unbestritten. Nachvollziehbar ist auch, warum die geringfügige Beschäftigung beim Einzelunternehmen erfolgte, weil die GmbH noch nicht im Firmenbuch eingetragen war.Der Verfahrensgang in römisch eins. und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt des AMS, ergänzt durch Abfragen des Firmenbuchs, der Versicherungszeiten, des Firmen-ABC der WKO (firmen.wko.
- at)und des ZMR. Der Sachverhalt ist – ausgenommen die Feststellungen oben in 1.3. – unbestritten. Nachvollziehbar ist auch, warum die geringfügige Beschäftigung beim Einzelunternehmen erfolgte, weil die GmbH noch nicht im Firmenbuch eingetragen war. Betreffend die Feststellungen in 1.3. ergibt schon der zeitliche Ablauf von Einstellungszusage, geringfügiger Beschäftigung und späterer vollversicherter Anstellung ein stimmiges und der Lebenserfahrung entsprechendes Bild. Es ist nicht zu sehen, warum A. gerade am 30.06.2020 bereit gewesen sein sollte, anders als in den folgenden Monaten dem Beschwerdeführer oder seinem Inhaber G. unentgeltlich zu Diensten zu sein. Auch die Beschwerde erklärt dies nicht, wenn sie – von einem Rechtsanwalt formuliert – die Anmeldung von A. der „rechtlichen Unwissenheit“ des G. zuschreibt, damit „sein Freund keinerlei Schwierigkeiten bekommt“, zumal diese Anmeldung zum Beschwerdezeitpunkt bereits seit 2,5 Monaten unverändert beibehalten worden war. Mit Blick auf die bereits seit April paktierte Anstellung des A. bei der (damals in Gründung befindlichen) GmbH kann auch beim Zutreffen des Ablaufs, wonach G. nach Oberösterreich habe müssen und zuvor den A. gebeten habe, ihm vormittags zu helfen (wogegen die rasche Rückkehr des G. aus dem entfernten Bundesland bereits am frühen Nachmittag spräche), nicht ohne weiteres von einem „Freundschaftsdienst“ ausgegangen werden. Wird nämlich jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d. h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, so ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die dieser Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Ein angemessenes Entgelt gilt im Zweifel als bedungen. (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0179 mwN) Derart atypische Umstände sind aber gerade nicht vorgebracht worden, auch nicht, dass Unentgeltlichkeit ausbedungen gewesen wäre (sondern nur, dass eine Entlohnung „zu keinem Zeitpunkt [...] vereinbart war“). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Nach § 25 Abs. 2 AlVG ist das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zumindest für vier Wochen zurückzufordern, wenn der Empfänger bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat, wobei die unwiderlegliche Rechtsvermutung gilt, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.3.1 Nach Paragraph 25, Absatz 2, AlVG ist das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zumindest für vier Wochen zurückzufordern, wenn der Empfänger bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat, wobei die unwiderlegliche Rechtsvermutung gilt, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. In § 25 Abs. 2 AlVG ist ferner angeordnet, dass in einem solchen Fall, wenn auch keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung erfolgte, die regionale Geschäftsstelle des AMS dem Dienstgeber einen Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben hat.In Paragraph 25, Absatz 2, AlVG ist ferner angeordnet, dass in einem solchen Fall, wenn auch keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung erfolgte, die regionale Geschäftsstelle des AMS dem Dienstgeber einen Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben hat. 3.2 Die Anmeldung des A. erfolgte am 30.06.2020 um 15:10 Uhr und daher nicht zeitgerecht. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, er hab die Beschäftigung gemeldet, obwohl es sich „ausschließlich um einen kurzfristigen, freiwilligen und selbstverständlich unentgeltlichen Gefälligkeitsdienst“ gehandelt habe“. Aus den Feststellungen ergibt sich demgegenüber nicht nur, dass die vorgebrachte Anmeldung erforderlich war, sondern auch, dass sie erst nach der zweiten Beanstandung durch die Finanzpolizei erfolgte. 3.3 Nach der Rechtsprechung soll die Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung sicherstellen, dass unangemeldete Schwarzarbeit leichter erkennbar wird und diese damit erschweren. Die an eine Verletzung dieser Meldepflicht anknüpfenden erhöhten Beiträge nach § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG führen dazu, dass jene Arbeitgeber, bei denen die Betriebskontrolle zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen ist, einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes leisten müssen. Ein Verschulden des Arbeitsgebers ist nicht Voraussetzung dieser Beitragsverpflichtung. (VwGH 21.01.2009, 2008/08/0117)3.3 Nach der Rechtsprechung soll die Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung sicherstellen, dass unangemeldete Schwarzarbeit leichter erkennbar wird und diese damit erschweren. Die an eine Verletzung dieser Meldepflicht anknüpfenden erhöhten Beiträge nach Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz AlVG führen dazu, dass jene Arbeitgeber, bei denen die Betriebskontrolle zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen ist, einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes leisten müssen. Ein Verschulden des Arbeitsgebers ist nicht Voraussetzung dieser Beitragsverpflichtung. (VwGH 21.01.2009, 2008/08/0117) 3.4 Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt (außer bei Lehrlingen) 6 % der Beitragsgrundlage (im Rahmen der Höchstgrenzen des ASVG) und ist grundsätzlich vom Versicherten und vom Dienstgeber zu gleichen Teilen zu tragen (§ 2 Abs. 1 und 3 AMPFG). Das Doppelte ist daher 12 %. Die Berechnung des Beitrags mittels der aus dem Akt ersichtlichen (Näherungs-) Formel (12 % von [€ / 4,33] * 6) wurde nicht beanstandet. Sie ergibt von rundungsbedingten Differenzen abgesehen das gleiche Ergebnis wie (12 % von [€ /30] * 7 * 6).3.4 Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt (außer bei Lehrlingen) 6 % der Beitragsgrundlage (im Rahmen der Höchstgrenzen des ASVG) und ist grundsätzlich vom Versicherten und vom Dienstgeber zu gleichen Teilen zu tragen (Paragraph 2, Absatz eins und 3 AMPFG). Das Doppelte ist daher 12 %. Die Berechnung des Beitrags mittels der aus dem Akt ersichtlichen (Näherungs-) Formel (12 % von [€ / 4,33] * 6) wurde nicht beanstandet. Sie ergibt von rundungsbedingten Differenzen abgesehen das gleiche Ergebnis wie (12 % von [€ /30] * 7 * 6). 3.5 Demnach war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, wie dies das AMS in der Beschwerdevorentscheidung getan hat. Daher war die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Abgrenzung von Gefälligkeiten von Dienstverhältnissen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Abgrenzung von Gefälligkeiten von Dienstverhältnissen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall liegt ein Verwaltungsakt mit ausreichenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Zumal eine vereinbarte Unentgeltlichkeit nicht behauptet wurde, lag auch kein Grund für die Befragung des A. als Zeugen vor. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Im vorliegenden Fall liegt ein Verwaltungsakt mit ausreichenden Ermittlungsergebnissen vor. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Zumal eine vereinbarte Unentgeltlichkeit nicht behauptet wurde, lag auch kein Grund für die Befragung des A. als Zeugen vor. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I419.2237714.1.00