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{'item': 'I422 2213010-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlI422 2213010-1 SpruchI422 2212990-1/15E, I422 2212990-1/15E I422 2213010-1/12E I422 2213005-1/11E I422 2213001-1/11E I422 2212994-1/11E I422 2212997-1/11E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 10.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX ; der XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geboren am XXXX ; des XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX (alias XXXX ); des XXXX , geboren am XXXX (alias XXXX ); der XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX (alias XXXX ) und der XXXX , geboren am XXXX , StA. Irak, jeweils vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4,

  1. Stock, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.12.2018, ZI. 1142543305-170174839, ZI. 1090316410151516113, ZI.1090316508-151516121, ZI. 1090316606-151516130, ZI. 1090316802-151516148 und ZI. 1090316900-151516156, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2021 zu Rechterkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden des römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 ; der römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 ; des römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 (alias römisch 40 ); des römisch 40 , geboren am römisch 40 (alias römisch 40 ); der römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 (alias römisch 40 ) und der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Irak, jeweils vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4,
  2. Stock, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.12.2018, ZI. 1142543305-170174839, ZI. 1090316410151516113, ZI.1090316508-151516121, ZI. 1090316606-151516130, ZI. 1090316802-151516148 und ZI. 1090316900-151516156, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2021 zu Rechterkannt: A) I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt l. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt l. der angefochtenen Bescheide werden gemäß Paragraph 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX ; XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geboren am XXXX ; XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX (alias XXXX ); XXXX , geboren am XXXX (alias XXXX ); XXXX (alias XXXX ), geboren am XXXX (alias XXXX ) und XXXX , geboren am XXXX der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 ; römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 ; römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 (alias römisch 40 ); römisch 40 , geboren am römisch 40 (alias römisch 40 ); römisch 40 (alias römisch 40 ), geboren am römisch 40 (alias römisch 40 ) und römisch 40 , geboren am römisch 40 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. III. Ihnen wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr gegeben.römisch drei. Ihnen wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr gegeben. IV. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis V. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben.römisch vier. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und werden diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I422.2213010.1.00

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