Obsah (14)
Art. 133§ 3§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlL502 2151111-1 Spruch, L502 2151111-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 25.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
- Am 14.02.2017 wurde er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er seinen irakischen Personalausweis sowie seinen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original sowie verschiedene weitere Urkunden in Kopie als Beweismittel in Vorlage.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II).
§ 8Abs. 4 Asyl
G wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III). 4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). 5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.02.2017 wurde ihm von Amts wegen
§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.02.2017 wurde ihm von Amts wegen
Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen den ihm am 22.02.2017 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz einer ehemaligen Vertretung vom 20.03.2017 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I erhoben. Die Spruchpunkte II und III erwuchsen in Rechtskraft.
- Gegen den ihm am 22.02.2017 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz einer ehemaligen Vertretung vom 20.03.2017 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei erwuchsen in Rechtskraft.
- Mit 24.03.2017 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
- Mit 12.01.2018 legte der BF verschiedene Integrationsunterlagen vor.
- Mit 25.02.2021 langte eine Anzeige über die Verpartnerung des BF mit einer österr. Staatsangehörigen ein.
- Das BVwG führte am 04.03.2021 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit und seines Vertreters durch. Dabei wurden seinem Vertreter länderkundliche Informationen als Beweismittel des BVwG zur Kenntnis gebracht sowie ausgefolgt und ihm eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu eingeräumt.
- Mit 18.03.2021 langte eine Stellungnahme des Vertreters ein.
- Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- sowie des Strafregisters und des AJ Web. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er ist ledig und kinderlos. Er stammt aus XXXX , wo er zumindest seit Beginn seiner Schulzeit bis zum Mai 2015 lebte. Nach zwölf Jahren Schule besuchte er dort bis 2003 die Universität, wo er die arabische Sprache studierte. In der Folge betrieb er eine Wechselstube. Er stammt aus römisch 40 , wo er zumindest seit Beginn seiner Schulzeit bis zum Mai 2015 lebte. Nach zwölf Jahren Schule besuchte er dort bis 2003 die Universität, wo er die arabische Sprache studierte. In der Folge betrieb er eine Wechselstube. Angesichts der Besetzung der Stadt durch bewaffnete Einheiten des IS floh die gesamte Familie des BF nach Bagdad, wo sie vorerst im Stadtteil XXXX ein Haus anmietete. Während seine Eltern und Geschwister im Jahr 2016 diesen Wohnsitz wieder aufgaben um sich in einem Lager für vertriebene Personen in XXXX /Bagdad nieder zu lassen, verließ er den Irak bereits im Mai 2015 ausgehend von Bagdad auf dem Luftweg nach Istanbul. Dort trat er seine schlepperunterstützte Weiterreise in das Gebiet der europäischen Union an und setzte zunächst auf dem Seeweg nach Griechenlang über. Von Griechenland ausgehend reiste er schlepperunterstützt, auf dem Landweg, über mehrere Länder bis ins österreichische Bundesgebiet, wo er im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise am 25.06.2015 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält.Angesichts der Besetzung der Stadt durch bewaffnete Einheiten des IS floh die gesamte Familie des BF nach Bagdad, wo sie vorerst im Stadtteil römisch 40 ein Haus anmietete. Während seine Eltern und Geschwister im Jahr 2016 diesen Wohnsitz wieder aufgaben um sich in einem Lager für vertriebene Personen in römisch 40 /Bagdad nieder zu lassen, verließ er den Irak bereits im Mai 2015 ausgehend von Bagdad auf dem Luftweg nach Istanbul. Dort trat er seine schlepperunterstützte Weiterreise in das Gebiet der europäischen Union an und setzte zunächst auf dem Seeweg nach Griechenlang über. Von Griechenland ausgehend reiste er schlepperunterstützt, auf dem Landweg, über mehrere Länder bis ins österreichische Bundesgebiet, wo er im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise am 25.06.2015 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Seine Eltern und Geschwister leben weiterhin im oben genannten Lager in Bagdad. 1.
- Er bezog seit der Einreise bis Jänner 2018 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er war erstmals von Februar bis August 2018 im Verein ISOP Sozialprojekte GmbH erwerbstätig und absolvierte eine Ausbildung zum Koch, von September 2018 bis März 2019 war er in einem Restaurant- und Cateringbetrieb beschäftigt, seit Mai 2019 ist er als Reinigungskraft erwerbstätig. Er lernte im Jänner 2017 seine nunmehrige Partnerin, eine österr. Staatsangehörige, kennen, mit der er sich im Februar 2021 auch standesamtlich verpartnerte. Er absolvierte mehrere Deutschkurse auf dem Niveau A1, A2 und B1 und hat Sprachprüfungen auf dem Niveau A1 und A2 erfolgreich abgelegt. Er verfügt über alltagstaugliche Deutschkenntnisse. Er leidet an keinen gravierenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig. Er ist bis dato in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Er hat den Irak nicht aufgrund individueller Verfolgung durch Angehörige des IS oder schiitischer Milizen verlassen und ist im Falle einer Rückkehr in den Irak auch nicht der Gefahr einer Verfolgung durch diese ausgesetzt. 1.
- Sicherheitslage in Bagdad: 1.4.
- Bagdad, die Hauptstadt des Irak, ist in der Provinz Bagdad gelegen. Bagdad liegt im Tigris-Tal im Zentrum des Irak und ist die flächenmäßig kleinste Provinz (4 555 km2). Sie ist das wirtschaftliche Drehkreuz des Landes; in ihr befindet sich die massiv geschützte Grüne Zone, „in der die US-Botschaft und Büros der irakischen Regierung untergebracht sind“. Die Stadt Bagdad umfasst die folgenden Bezirke: Adhamiya, al-Karch, Karrada, al-Kazimiyya, Mansour, Sadr City, al-Rashid, Rusafa und 9 Nisan („Neu-Bagdad“). Das übrige Gebiet der Provinz Bagdad umfasst die Bezirke al-Madain, Tadschi, al-Tarmia, Mahmudiyah und Abu Ghuraib. Das Gebiet rund um die Hauptstadt bis zu den Grenzen mit Diyala, al-Anbar, Salah al-Din und Babil wird als „Bagdad-Gürtel“ bezeichnet. Für 2019 schätzte die irakische CSO (Zentrale Statistikorganisation)460 die Bevölkerung der Provinz auf 8 340 711 Einwohner, von denen 1 043 279 in ländlichen Gebieten und 7 297 432 in städtischen Gebieten lebten. Die CIA schätzte die Bevölkerung von Bagdad 2020 auf 7 144 000 Einwohner. Ungeachtet seiner geringen Größe hat Bagdad mehr Einwohner als die übrigen Provinzen, und diese leben zu 87 % in Städten. Bagdad weist die höchste Bevölkerungsdichte aller irakischen Provinzen auf. Quellen zufolge leben in der Provinz sowie in der Hauptstadt Bagdad sowohl schiitische als auch sunnitische Muslime sowie eine „Anzahl kleinerer christlicher Gemeinschaften“. Bagdad war einer der wichtigsten Schauplätze der religiös motivierten Kämpfe, die in den Jahren 2006 und 2007 nach der von den USA angeführten Invasion des Jahres 2003 tobten. Damals zwangen Bombenangriffe und Tötungen in zahlreichen Gebieten Bagdads die Bevölkerung, sich an anderen Orten niederzulassen und dabei religiös bedingte Grenzen zu achten; den Berichten zufolge waren daran auch schiitische Milizen beteiligt, die die sunnitischen Einwohner aus manchen Gebieten vertrieben. Darüber hinaus berichtete Landinfo im Jahr 2015, dass „die meisten Wohnviertel in Bagdad in der Vergangenheit stets eine gemischte Bevölkerung aus Sunniten und Schiiten hatten, die gewaltsamen religiösen Säuberungen der 2000er Jahre jedoch dazu führten, dass die Stadt mittlerweile deutlich stärker von Segregation geprägt ist und in erster Linie von Schiiten bewohnt wird“. In der Encyclopaedia Britannica heißt es, „der Großteil des produzierenden Gewerbes, des Finanzwesens und des Handels des Irak ist in und um Bagdad konzentriert“. Dies umfasst mindestens die Hälfte der Großindustrie des Irak. Das Ölfeld östlich von Bagdad ist 65 km lang und 11 km breit und birgt eine Reserve von acht Millionen Barrel Öl. Darüber hinaus ist Bagdad gut an den Rest des Landes angebunden und verfügt über einen der wichtigsten Flughäfen in Irak, den Baghdad International Airport. Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) stellte fest, dass es überall in Bagdad-Stadt „improvisierte Kontrollpunkte“ neben den „zahlreichen Sicherheitskontrollpunkten der Regierung“ gibt. Der OSAC stellte ferner fest, dass Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zur Internationalen Zone im Dezember 2018 gelockert wurden. Im Oktober 2019 wurde jedoch im Zusammenhang mit den über die Stadt hereinbrechenden Protesten der Zugang zur Internationalen Zone stärker eingeschränkt. In Berichten heißt es, dass „sich je nach besserer oder schlechterer Sicherheitslage der Zugang zur Internationalen Zone rasch ändern kann, was sich unmittelbar auf diplomatische Vertretungen, den privaten Sektor und Wohngebäude auswirkt“. Der Iraq Humanitarian Fund und iMMAP veröffentlichten eine Karte zum Ausmaß des Risikos durch explosionsgefährliche Stoffe auf Straßen in der Provinz Bagdad zwischen dem
- und dem
- April
- Dieser Karte zufolge waren die Straßen mit hohem Risiko in Tarmiyah, Abu Ghuraib und Mahmoudiya zu finden. Straßen mit geringerem Risiko waren in den genannten Gebieten angegeben, aber auch in Mada’in und in vereinzelten Stadtteilen von Bagdad-Stadt. 1.4.
- Hintergrund des Konflikts und bewaffnete Akteure in der Provinz Im Jahr 2013 verstärkte der ISIL seine Terroranschläge auf Bagdad drastisch. Insbesondere auf schiitische Ziele in der Stadt wurden Anschläge mit Autobomben (VBIED) verübt. Mit dieser Strategie versuchte der ISIL, die Unfähigkeit der irakischen Behörden und der ISF zu demonstrieren und ein Wiedererstarken der schiitischen Milizen zu bewirken. Diese Wellen von Anschlägen mit VBIED setzten sich im Jahr 2014 fort. Die Befürchtung, dass der ISIL Bagdad im Sommer 2014 überrennen könnte, bewahrheitete sich nicht; jedoch kam es in Zaidan und Abu Ghuraib im Westen der Provinz (etwa 20 km vom Stadtzentrum entfernt) zu Kämpfen zwischen dem ISIL und der irakischen Armee. Auch aus Mahmudiyah und Latifiya im Süden der Stadt wurden Feuergefechte mit dem ISIL gemeldet. Darüber hinaus wurden im Jahr 2014 in den schiitischen Bezirken Bagdads weiterhin regelmäßig Terroranschläge auf öffentliche Plätze verübt. Im Juni 2014 wurden aufgrund der vom ISIL verübten Überfälle die schiitischen Milizen in Bagdad mobilisiert. Während die irakische Armee in erster Linie die Sicherheit im Stadtzentrum gewährleistete, waren diese Milizen vorwiegend in den Vorstädten Bagdads präsent. Das sichtbare Wiederauftreten dieser Milizen rief bei der sunnitischen Minderheit in der Stadt Erinnerungen an den Bürgerkrieg der Jahre 2006 und 2007 wach, als schiitische Milizen religiöse Säuberungen gegen die sunnitische Bevölkerung Bagdads durchführten. Im Jahr 2014 gab es Berichte über religiös motivierte Tötungen durch schiitische Milizen sowie über Morde an sunnitischen Zivilisten, die Angehörigen verschiedener Milizen zugeschrieben wurden. Die massiven religiös motivierten Tötungen der Jahre 2006 und 2007 kamen jedoch in Bagdad weder 2014 noch in den Jahren danach erneut vor. Nach Angaben des ISW stellte der ISIL seine Anschläge mit Autobomben und Sprengstoffwesten im Jahr 2016 in Bagdad für einige Monate ein, griff jedoch im April und Mai 2016 erneut auf diese Taktiken zurück, um Anschläge in Bagdad zu verüben. Dem ISW zufolge gelang es den ISF, Autobomben abzufangen; aufgrund der politischen Umwälzungen und der angespannten Sicherheitslage konnte der ISIL jedoch zwischen dem
- April und dem
- Mai 2016 in Bagdad 23 Anschläge mit VBIED und Sprengstoffwesten verüben, die zumeist Sicherheitskräfte und Kontrollpunkte zum Ziel hatten, aber auch beispielsweise Märkte, Beisetzungen und Pilger. Im April 2016 wurden bei Bombenanschlägen in Bagdad mehrere Zivilisten getötet und verletzt, als der ISIL die Zivilbevölkerung und schiitische Pilger ins Visier nahm. Im Mai 2016 verübte der ISIL in dem schiitischen Stadtviertel Sadr City einen großen Bombenanschlag, bei dem 52 Menschen getötet und Dutzende verletzt wurden; in Baquba in der Provinz Diyala, das zur Peripherie des Bagdad-Gürtels gehört, explodierte eine weitere Bombe und tötete zehn Menschen. Am
- Mai 2016 wurden bei drei zeitgleichen Anschlägen des ISIL in Bagdad 93 Zivilpersonen getötet und viele weitere verletzt. Im Juli 2016 kamen im Stadtbezirk Karrada in Bagdad bei einem Selbstmordanschlag 324 Menschen ums Leben, als der ISIL eine Lkw-Bombe vor einem Einkaufszentrum detonieren ließ. Anhand seiner eigenen Daten erklärte der Irak-Experte Joel Wing im August 2017, dass der ISIL ausgehend von den ländlichen Gebieten rund um Bagdad weitere Anschläge verübte, die Zahl der Vorfälle jedoch von 12 auf drei pro Tag zurückging. Im Jahr 2017 verübte der ISIL in Bagdad auf Märkten und in Geschäften zahlreiche Anschläge auf Menschenmengen. Beispielsweise wurden im Januar 2017 in dem schiitischen Stadtviertel Sadr City 35 Menschen von einer Autobombe getötet. Weitere drei Menschen starben bei einem Anschlag mit einer Autobombe vor dem al-Kindi-Krankenhaus in Bagdad. Im selben Monat kamen bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen überwiegend von Schiiten besuchten Markt in Bagdad 28 Menschen ums Leben. Ab dem zweiten Quartal 2018 ging die Zahl der ISIL-Anschläge auf Menschenmengen deutlich zurück. Irakische Armee, Polizei Einem vom ISW 2017 veröffentlichten Bericht zufolge unterstanden die Einheiten der irakischen Armee in Bagdad dem Einsatzkommando Bagdad (Baghdad Operations Command, BOC), das in das Gebietskommando al-Karch und das Gebietskommando Rusafa unterteilt ist. Die Sondereinheit (Special Forces Division, SFD) des Premierministers ist für die Sicherheit in der Internationalen Zone und den Schutz des Premierministers zuständig. Die SFD erstattet dem Verteidigungsministerium über das BOC und das Gemeinsame Einsatzkommando (JOC) sowie dem Premierminister Bericht. Darüber hinaus ist sie insbesondere während der schiitischen Pilgerschaften für die Sicherung einiger weiterer Gebiete Bagdads verantwortlich. Die irakische Armee in Bagdad gliedert sich in die Gebietskommandos Rusafa (östliches Bagdad) und Karch (westliches Bagdad) des BOC: • Gebietskommando Karch:
- Division der irakischen Armee, eine der Einheiten, die den westlichen Bagdad-Gürtel sichern. Die 22.,
- und
- Brigade sind nördlich und nordwestlich der Hauptstadt stationiert, die
- auch in Mansour in Zentralbagdad. Die
- Brigade ist im Norden Bagdads (in Karma, nahe bei Falludscha) und südlich der Hauptstadt stationiert. Keiner Brigade zuzuordnende Einheiten sind im Südwesten von Bagdad, in der Provinz al-Anbar sowie in al-Kazimiyya nordwestlich der Hauptstadt aktiv. • Gebietskommando Rusafa:
- Panzerdivision der irakischen Armee. Dies ist die einzige Panzerdivision der irakischen Armee, daher ist ihr Zuständigkeitsbereich eher funktional als geografisch definiert. Die
- Division der irakischen Armee ist nicht in Bagdad stationiert. Am
- April 2020 berichtete Rudaw: „Heute übernahmen die irakischen Streitkräfte erneut die Kontrolle über das Lager [Abu Ghuraib] innerhalb des Hauptquartiers der
- Division der irakischen Streitkräfte in der Hauptstadt Bagdad, das von (französischen) Beratern der Internationalen Koalitionsstreitkräfte genutzt wurde.“ Und weiter führte die Quelle aus: „Die Übergabe von Abu Ghuraib ist die letzte einer raschen Abfolge von Übergaben der Kontrolle über Stützpunkte an die irakischen Streitkräfte in den letzten Wochen“. Von der dem Innenministerium unterstehenden Bundespolizei sind in Bagdad die folgenden Divisionen präsent: die
- Division der Bundespolizei, zuständig für den Südwesten, den Westen und den Südosten Bagdads sowie die Kanalzone (im Osten der Hauptstadt); die
- Division der Bundespolizei, die einzige Panzergrenadierdivision der Bundespolizei und für die Sicherheit Bagdads zuständig. Sie wird in erster Linie bei Anti-Terror-Operationen in Bagdad und im Bagdad-Gürtel eingesetzt, sichert die Pilgerwege und nimmt Aufgaben der Strafverfolgung wahr. Die
- Division der Bundespolizei deckt das südliche Bagdad sowie Gebiete im Süden der Hauptstadt ab, wie beispielsweise das Gefängnis in al-Karch. Die
- Brigade der Abteilung für Notfallmaßnahmen ist westlich von Bagdad stationiert. Die Stadt Bagdad und ihre Vorstädte sind grundsätzlich unter der Kontrolle der Behörden; in der Praxis jedoch nehmen die Behörden die Aufgaben der Verteidigung und Strafverfolgung gemeinsam mit den von Schiiten dominierten PMU wahr, sodass ihre Kontrolle „unvollständig“ ist bzw. mit diesen Milizen geteilt wird. In seinem Bericht über die Aufstellung der irakischen Streitkräfte vom Dezember 2017 erklärte das ISW: „Das BOC ist für die Sicherheit sowohl in Bagdad als auch in großen Teilen des Bagdad-Gürtels rund um die Hauptstadt zuständig. Der Zuständigkeitsbereich des BOC umfasst die früheren Zuständigkeitsbereiche der Einsatzkommandos Karch und Rusafa. Die irakischen Schiitenmilizen, einschließlich der todbringenden Stellvertreter- und Sadristenmilizen, operieren außerhalb des Kommandos und der Kontrolle des BOC. Sie haben ungestraft Verbrechen und Entführungen begangen sowie Stützpunkte und ausschließlich von ihnen kontrollierte Zonen im Nordosten und Süden Bagdads errichtet und hatten bei einigen wenigen Gelegenheiten sogar Auseinandersetzungen mit den ISF. Mittlerweile sichert die dem Einsatzführungskommando [Joint Operations Command, JOC] angegliederte SFD des Premierministers die Grüne Zone sowie wesentliche Infrastrukturen rund um Bagdad. Ungeachtet dessen ist das BOC für gewöhnlich eines der am besten ausgestatteten Einsatzkommandos der ISF. Angesichts seiner Funktion bei der Sicherung der Hauptstadt geht man davon aus, dass es über eine höhere Mannstärke verfügt als alle anderen Einsatzkommandos.“ Die Informationen über die irakische Armee und Polizei stammen aus dem Jahr 2017; neuere Angaben konnten nicht gefunden werden. Volksmobilisierungseinheiten (PMU) Michael Knights stellte fest, dass offiziell die PMU nicht über ein operatives Hauptquartier in der Provinz Bagdad verfügen, dass sie in der Praxis jedoch „größere Stützpunkte“ im Bagdad-Gürtel unterhalten. Berichten zufolge „hat sich Kataib Hisbollah in Jurf as-Sakhr, 40 Kilometer südwestlich von Bagdad, ein eigenes Fürstentum geschaffen“, versucht Kataib Al-Imam Ali, einen Stützpunkt im Südosten des Bagdad-Gürtels aufzubauen, und hat Asa’ib Ahl Al-Haq eine vorherrschende Stellung im nördlichen Bagdad-Gürtel. Zur Stadt selber stellt die Quelle fest, dass PMU „örtliche Büros in zahlreichen Teilen Iraks unterhalten, um Geld zu beschaffen und Mitglieder zu rekrutieren“, wobei die höchste Konzentration solcher Büros in Bagdad-Stadt anzutreffen ist. Des Weiteren haben sich die PMU-Milizen in Bagdad-Stadt „Gebiete ihrer Vorherrschaft geschaffen: Palestine Street für Kataib Hisbollah, Sadr City für Saraya Salam und Asa’ib Ahl al-Haq, Badr und Kata’ib Al-Imam Ali für Karradah und Jadiriyah“, in denen diese Milizen Steuern von Unternehmen und für Immobiliengeschäfte erheben. In einem von Knights et al. im März 2020 veröffentlichten Bericht stellte der verstorbene Husham al-Hashimi fest, dass die PMU „66 überwiegend schiitische Untereinheiten, 43 sunnitische Stammeskräfte und ein Dutzend auf Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit beruhende Einheiten umfassen. Von diesen 121 als Haschd-Formationen identifizierten Untereinheiten mit registrierten Haschd-Angehörigen hatten weniger als 60 eine eindeutige numerische Kennung (also eine „Brigaden-„Nummer).“ Das unabhängige iranische Medien-Outlet „Iran Wire“ veröffentlichte eine am
- Mai 2020 aktualisierte Karte, der zu entnehmen ist, dass die folgenden PMU-Gruppen in der Stadt Bagdad präsent sind, und wie hoch die Gesamtzahl der Kämpfer ist, über die jede Gruppe in Irak und Syrien verfügt: • Al-Khorasani-Brigaden – 3 000 Kämpfer – Gherai'at, Al-Bayda’a und Bo'aitha – Hauptquartier in Karada. • Al-Salam-Brigaden – 7 000 Kämpfer registriert bei den PMU und 20 000 Kämpfer bei Jaysh Al-Mahdi (Mahdi Army) – Hauptquartier in Sadr City. • Al-Tayyar Al-Risali – 2 000 Kämpfer – A502 und 9 Nissan in Bagdad. • Liwa Abu Fadl Al-Abbas – 2 500 Kämpfer (Mischung von libanesischer Hisbollah und Asa’ib Ahl Al-Haq) – Safaraat und Al-Saadoon Park. • Kata’eb Al-Imam Ali – Al-Mutanabi. • Faylaq Badr (Badr-Organisation) – 10 000 Kämpfer – Mansour, Suwaib und Al-Rasheed. • Saraya Ashoura’a – 6 000 Kämpfer – Abu Nuwas. • Asa’ib Ahl Al-Haq – 15 000 Kämpfer – Diyala River und Bab Al-Sham. • Kata’ib Jund Al-Imam – bestehend aus mehreren Brigaden, darunter 4 und 6 – Stützpunkt Falcon. Einer im September 2019 veröffentlichten Studie des Chatham House zufolge waren in der Provinz Bagdad neben den ISF-Einsatzkommandos Tigris und Bagdad folgende PMU-Gruppen präsent: Brigaden 1, 2, 4, 20, 22, 23, 24, 26, 28, 47 und
- Das Internationale Institut für strategische Studien (IISS) stelle fest, dass „von Iran unterstützte Milizen zumindest einige Kräfte in überwiegend schiitischen Gebieten, vor allem in Bagdad, halten, die sie im Krisenfall schnell einsetzen könnten“. Berichten zufolge horteten PMU Waffen in mehreren Gebieten, darunter in Bagdad. In einem Bericht von Knights et al. vom März 2020 hieß es, dass „im Zeitraum 2014 eine andere Art von Haschd auftrat, die sich von al-Haschd al-Shabi unterschied: die Verteidigungs-Haschd, bestehend aus zahlreichen kleineren Gruppen, die vorwiegend im Belgrad-Gürtel eingesetzt wurden und dem Namen nach dem Verteidigungsministerium unterstanden“. Nach Angaben der Verfasser verfügte die Verteidigungs-Haschd über „56 Kontrollpunkt-Einheiten in Zuggröße, die der Einsatzkontrolle des dem Verteidigungsministerium unterstehenden Einsatzkommandos Bagdad unterliegen und Unterstützung in Form von Ausbildung in der Baghdad Fighting School des Ministeriums in Taji erhalten“. Anhänger der PMU verunglimpften die Verteidigungs-Hadsch, und von der PMU-Kommission wurde sie nicht anerkannt. Am
- Juli 2020 stellte der Congressional Research Service fest, es sei im März 2020 eine neue Gruppe mit Namen Usbat Al-Tha’irien (Liga der Revolutionäre) aufgetaucht. Der Quelle zufolge übernahm die neue Gruppe „die Verantwortung für erfolgte und versuchte Anschläge auf US-Ziele und stellte Filmmaterial von der Luftüberwachung wichtiger US-Einrichtungen in Irak ein“. Nach Auffassung von Husham Al-Hashimi versucht die Gruppe, „diese [U.S.] Truppen zu provozieren und in einen unberechenbaren Vergeltungsfeldzug hineinzuziehen, in dem irakische Sicherheits- oder Streitkräfte oder Zivilpersonen getötet werden. Auf diese Weise kann sie in der Öffentlichkeit Ressentiments gegen die Anwesenheit ausländischer Kräfte schüren.“ ISIL Mehrere Quellen sprechen von zunehmender ISIL-Aktivität in Bagdad im Zeitraum 2019-
- In einem BBC-Artikel vom
- Dezember 2019 hieß es, dass sich der ISIL „in Irak zwei Jahre nach dem Verlust seines letzten Territoriums in dem Land neu aufstellt“. Die BBC zitierte einen höheren kurdischen Beamten der Terrorismusbekämpfung, der warnte, dass der ISIL „vom derzeitigen Unfrieden in der irakischen Hauptstadt Bagdad profitieren und das Gefühl der Entfremdung bei seinen sunnitisch-muslimischen Glaubensbrüdern, einer Minderheitengemeinschaft, ausnutzen würde.“ Business Insider merkte an, dass der ISIL seit Mitte 2019 in ländlichen Gebieten aktiv war, darunter östlich und nördlich von Bagdad. Musings on Iraq beobachtete, dass 2019 der ISIL eigentlich in die Stadt zurückkehren wollte und es sogar schaffte, koordiniert mehrere Bombenanschläge zu verüben, dann aber sein Hauptaugenmerk auf ländliche Gebiete verlagerte. Im Mai 2020 stellte das Combating Terrorism Center (CTC) fest, dass es aktive Anschlagszellen des ISIL in folgenden Gebieten der Provinz Bagdad gab: Tarmiyah; Taji/Saab al-Bour; Abu Ghuraib/Zaidon; im Dreieck Latifiyah/ Yusufiyah/ Mahmudiyah; Jurf al-Sakhr und Jisr Diyala/Madain. Weiter berichtete die Quelle, dass sich die Zunahme der ISIL-Aktivitäten rund um Bagdad „überwiegend im nördlichen und westlichen Gürtel gezeigt hat“, wobei der nördliche Gürtel der Gruppe Shamal Al-Baghdad Wilayat untersteht. Berichten zufolge ist dieses Gebiet „eine lebenswichtige Verkehrsverbindung zu einer Reihe anderer geografischer Untersektoren des Aufstands“ und „scheint als Drehscheibe für Kämpfer und Material zu fungieren, die von Syrien aus das Euphrat-Tal hinunter transportiert werden und sich im Dreieck zwischen Hit, Fallujah/Karma und dem Südufer des Thar Thar-Sees sammeln.“ Koalitionsstreitkräfte unter Führung der USA Laut einem am
- Januar 2020 veröffentlichten Artikel von Al Jazeera hatten die USA an verschiedenen über Irak verteilten Stützpunkten 5.200 Soldaten stationiert. Zwei dieser Stützpunkte befanden sich in Bagdad, nämlich Taji im Norden und Victory, gelegen innerhalb des Baghdad International Airport. Letzterer wird laut Al Jazeera als Kommandozentrum sowie für nachrichtendienstliche und Kontrollzwecke verwendet. In einem am
- Juli 2020 von Military Times veröffentlichten Artikel hieß es, die Koalition unter Führung der USA in Irak „sei dabei, ihr Vorgehen anzupassen, da irakische Sicherheitskräfte ihren Kampf gegen den ISIS intensivieren“. Berichten zufolge wird Task Force Iraq, „ein Ein-Stern-Unterkommando von Combined Joint Task Force Operation Inherent Resolve“ in eine Militärische Beratergruppe umgewandelt, die ihren Hauptsitz in Bagdad haben wird. In der Zeitung Al-Arab vom
- Juli 2020 hieß es, die USA beabsichtigten keinen Abzug aus Irak; dennoch sei ein Abbau der US-Truppen in Irak möglich und werde mit Bagdad derzeit beraten. 1.4.
- Neueste Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung Spannungen zwischen Iran und den USA Eine der wichtigsten sicherheitsrelevanten Entwicklungen in Irak in den Jahren 2019 und 2020 waren die wachsenden Spannungen zwischen Iran und den USA. Am
- Dezember 2019 berichtete die New York Times über US-Luftangriffe gegen mehrere Stellungen der Kataib Hisbollah überall in Irak als Vergeltung für einen Anschlag, bei dem ein amerikanischer Staatsbürger ums Leben kam. Am
- Januar 2020 wurden Qassim Suleimani, Befehlshaber der Al-Quds-Streitkräfte der Iranischen Revolutionsgarden (IRGC), sowie eine Reihe ranghoher Vertreter von von Iran unterstützten Milizen, insbesondere der Stabschef des Volksmobilisierungskomitees, Abu Mahdi Al-Muhandis, bei einem US-Drohnenangriff auf dem Flughafen Bagdad getötet. Berichten zufolge stimmte kurz nach dem Angriff der irakische Rat der Vertreter dafür, „die amerikanischen Streitkräfte aus dem Land zu vertreiben“. Am
- Januar 2020 berichtete die New York Times, Iran hätte mit dem Abschuss von mehr als 20 ballistischen Raketen auf Militärstützpunkte in Irak, auf denen amerikanische Truppen stationiert sind, Vergeltung geübt“. Berichten zufolge befand sich keiner dieser Militärstützpunkte in der Provinz Bagdad. Radio Free Europe berichtete, dass am
- Januar auf einen Aufruf des schiitischen Führers Muqtada Al-Sadr hin Tausende von Irakern durch die Straßen von Bagdad zogen und Slogans gegen die USA skandierten. Berichten zufolge wurde die Demonstration durch Saraya As-Salam und andere PMU geschützt. Nach Angaben von ISW gab am
- Februar 2020 Kataib Hisbollah eine „letzte Warnung“ an alle Iraker heraus, die mit den USA kollaborieren, einschließlich Unternehmen und Regierungsstellen. Darüber hinaus berichtete der New Arab am
- März 2020 über den Einsatz von ISF in der Grünen Zone und die Räumung von Miliz-Stützpunkten in den Stadtteilen Jadiriya, Karrada, Arsat und Palestine Street im Zusammenhang mit den US-Luftangriffen gegen PMU-Standorte in Jurf Al-Sakhr in der Provinz Babil. Die gleiche Quelle berichtete am
- März, dass 14 „Katjuscha-Raketen“ den Militärstützpunkt Al-Taji nördlich von Bagdad getroffen hatten, wobei es drei Opfer unter den US-Truppen gab, von denen zwei in kritischem Zustand waren. Am
- März 2020 übernahm eine neue Gruppe mit dem Namen Usbat Al-Tha’irien (Liga der Revolutionäre) die Verantwortung für den Anschlag vom
- März und zwei weitere Anschläge auf das Lager Al-Taji. In dieser Eskalation gab es im April 2020 rund einen Monat Pause, bevor von Iran unterstützte Milizen ihre Anschläge wiederaufnahmen und am
- Mai 2020 Stellungen der US-Armee in der Nähe des Flughafens Bagdad ins Visier nahmen. Die Anschläge gingen im Juli 2020 weiter, und nach Angaben von EPIC trafen drei Raketen den Militärstützpunkt Al-Taji am
- Juli und zwei Raketen den Baghdad International Airport am
- Juli
- Neben den bereits genannten Anschlägen dokumentierte das ISW sieben Anschläge mit Zielen in der Grünen Zone und einigen anderen Stadtteilen von Bagdad zwischen dem
- Januar und dem
- März
- Nach Angaben des ISW wurden einige der Raketen in Stadtvierteln von Bagdad wie Al-Amanah, Zafaraniyah und Arab Jabour abgeschossen. Bei den sieben Anschlägen wurde nur ein amerikanischer Staatsbürger beim Einschlag von drei Mörsern in der US-Botschaft am
- Januar 2020 verwundet. Ferner berichtete EPIC von drei Raketenangriffen gegen die Grüne Zone in Bagdad im Juni und Juli 2020, bei denen in einem Fall ein Kind verletzt wurde. Das Washington Institute hielt fest, dass am
- Juni 2020 der Vorsitzende der Haschd-Kommission beim Amt von Premierminister Mustafa Al-Kadhimi einen Aktenvermerk verfasste, in dem von einem „Neuanfang der Haschd-Reform“ die Rede war. Zu den in diesem Aktenvermerk vorgeschlagenen Veränderungen gehörte die Schließung einiger PMU-Büros in den Städten und die Entfernung von Einheitsbezeichnungen. Nach Auffassung des Washington Institute hat allerdings die PMU-Kommission ihr Hauptquartier in Bagdad und wird der neue Aktenvermerk größeren Milizen einschließlich Kataib Hisbollah dabei helfen, die Regierung einzuschüchtern, „indem taktische Einheiten an sensiblen Orten postiert werden (z. B. in unmittelbarer Nähe des Sitzes des Premierministers oder sogar innerhalb des Komplexes des Palasts der Republik, einem wichtigen Ort für Sitzungen der Regierung)“. Am
- Juni 2020 schließlich genehmigte der irakische Premierminister einen Einsatz des Anti-Terror-Dienstes im Gebäude der Kataib Hisbollah im Gebiet Dora im Süden Bagdads, bei dem 14 Angehörige der Gruppe festgenommen und Raketen beschlagnahmt wurden. Nachdem, Berichten zufolge, Kataib Hisbollah, Druck auf den Premierminister ausgeübt hatte, wurden die 14 Personen wieder freigelassen. Protestbewegung Eine weitere Entwicklung, die 2019-2020 in Irak stattfand, waren Großdemonstrationen in mehreren Städten, insbesondere in Bagdad. In einem Bericht des UN-Sicherheitsrats vom
- November 2019 heißt es, dass sich am
- Oktober 2019 Demonstranten auf dem Tahrir-Platz in Bagdad versammelten und Reformen forderten. Die Demonstration endete in Gewalt, als die Demonstranten versuchten, in die Internationale Zone zu gelangen. Berichten zufolge setzten sich die Proteste in Bagdad an den folgenden Tagen fort, bevor sie in andere Provinzen übersprangen. Am
- Oktober 2019 verhängte die irakische Regierung eine unbefristete Ausgangssperre. Am
- Oktober 2019 berichtete Reuters von Zusammenstößen zwischen Demonstranten und den ISF in Sadr City, bei denen 15 Menschen ums Leben kamen. Reuters schrieb hierzu: „Die Ausbreitung der Gewalt in Sadr City am Samstagabend stellt ein neues Sicherheitsproblem für Behörden dar, die es mit der schlimmsten Gewalt im Land seit der Niederschlagung der Gruppe Islamischer Staat vor fast zwei Jahren zu tun hat.“ Ende Oktober 2019 hatten die Demonstranten weitere Forderungen gestellt, darunter „politische Rechenschaft über Tote, Rücktritt der Regierung und Reformen des Wahlrechts und der Verfassung“. Im HRW World Report 2019 hieß es, dass „bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften zwischen Anfang Oktober und Dezember bei Protesten in Bagdad und Städten im Süden Iraks mindestens 350 Demonstranten ums Leben kamen“. Berichten zufolge feuerten in einigen Fällen Sicherheitskräfte Tränengaspatronen und scharfe Munition direkt auf Demonstranten ab. Amnesty International veröffentlichte am
- Januar 2020 einen Bericht, dem zufolge seit Oktober 2019 mehr als 600 Demonstranten ums Leben gekommen waren. In dem Bericht werden Aktivisten zitiert, die vom vorsätzlichen Einsatz scharfer Munition und von Tränengas „in militärischer Qualität“ mit dem Ziel sprachen, Demonstranten zu töten. Das ISW teilte mit, dass zwischen dem
- und
- März 2020 im Zentrum Bagdads drei Demonstranten von „nicht identifizierten Sicherheitskräften“ getötet und 44 verletzt wurden. In einem am
- Mai 2020 veröffentlichten Bericht des UN-Sicherheitsrats ist die Rede von einem Rückgang der Zahlen von getöteten und verletzten Demonstranten, der teilweise auf die COVID-19-Situation zurückzuführen sei. In dem Bericht heißt es weiter, dass im Berichtszeitraum
- Februar bis Mai 2020 in Bagdad zehn Demonstranten ums Leben kamen und 367 verletzt wurden. Zur offiziellen Reaktion sei angemerkt, dass der frühere irakische Premierminister Abdul Mahdi Ende Oktober 2019 die CTS entsandte, um den Protesten ein Ende zu bereiten. Später erließ das PMU-Kommando am
- Dezember 2019 strenge Weisungen an seine Einheiten dahingehend, dass alle militärischen Aufgaben der PMU dem Gemeinsamen Einsatzkommando unterstehen und sich keine Einheiten in der Nähe von Demonstrationsorten aufhalten sollten. Am
- Mai 2020 sagte der neue irakische Premierminister Al-Kadhimi zu, Berichten über Gewalt gegen Demonstranten nachzugehen. Einem UNAMI-Bericht vom
- Mai 2020 zufolge gab es mehrere Fälle von „Verschleppung“ von Personen, die an Demonstrationen teilgenommen oder Demonstrationen unterstützt hatten. Dem Bericht zufolge ereigneten sich die Vorfälle in der Nähe von Demonstrationsorten oder auf dem Weg zur/von der Arbeit. Ferner berichteten die „Verschleppten“, ihnen seien die Augen verbunden und sie seien an Orten inhaftiert oder verhört worden, an denen man ihnen „mutmaßliche Unterstützung für/von ausländische(n) Staaten, insbesondere die/durch die USA“ vorgeworfen habe. Des Weiteren hieß es in dem Bericht, alle männlichen Befragten hätten „beschrieben, verschiedene Handlungen erlitten zu haben, die Folter und/oder Misshandlung gleichkommen“, während weibliche Befragte aussagten, sie seien „geschlagen, mit Vergewaltigung bedroht und in ‚intimen Körperzonen berührt‘ worden“. Mit einer Ausnahme erhielten die Verschleppten während ihrer Verschleppung keinerlei medizinische Behandlung.“ ISIL-Aufstand Zum Thema ISIL hieß es in einem im November 2019 veröffentlichten Bericht des UN-Sicherheitsrats, dass „Überreste des Islamischen Staats im Irak und in der Levante (ISIL) weiterhin häufig asymmetrische Anschläge gegen das irakische Volk und irakische Sicherheitskräfte verübten, insbesondere in den Provinzen al-Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salah al-Din. Musings on Iraq beobachtete im April und Mai 2020 „eine starke Zunahme der Gewalt“. Des Weiteren besagte die Quelle, dass seit der Niederlage in Syrien bis April der Erhalt der Kämpfer für den ISIL vorrangig war, als er „eine ganze Welle von Anschlägen lostrat, die in den folgenden Monaten immer größer wurde und schließlich das Niveau von 2018 erreichte“. Mit Blick auf Bagdad stellte die Quelle 2019 fest, dass der ISIL eigentlich in die Stadt zurückkehren wollte und sogar in der Lage war, mehrere Bombenanschläge zu koordinieren. Die Gruppe schien jedoch ihre Aufmerksamkeit eher ländlichen Regionen zugewandt zu haben, da die Zahl der Anschläge in Bagdad stark zurückging. Der Quelle zufolge verübte der ISIL sieben Anschläge im März 2020, keinen im April 2020 und 14 im Verlauf seiner Frühlingskampagne; im Juni 2020 fiel die Zahl auf zwei zurück. Das ISW beobachtete ferner, dass der ISIL seine Unterstützungszone im nördlichen und südwestlichen Bagdad-Gürtel auf- und ausbaute. Das Combating Terrorism Center beobachtete, dass „in der ersten Jahreshälfte 2019 die Zahl der Anschläge [des ISIL] im Durchschnitt bei 11,3 pro Monat lag, in der zweiten Jahreshälfte bei 24,3 pro Monat und im ersten Quartal 2020 im Durchschnitt 35,5 pro Monat erreichte“. Der Quelle zufolge „hat es ganz ohne Zweifel ein teilweises Wiederaufleben der Anschläge in ländlichen Gegenden von Bagdad gegeben“ und liegt der Schwerpunkt des ISIL 2020 vorrangig „auf Sicherheitszielen und nicht auf der Zivilbevölkerung.“ Der Lead Inspector General of Operation Inherent Resolve berichtete, dass es zwischen dem
- Januar und dem
- März 2020 „in der Provinz Bagdad etwas mehr als 20 Anschläge gab; doch übernahm für diese Anschläge niemand die Verantwortung und gab es dabei nur wenige Opfer“. Am
- Februar 2020 stellte das ISW fest, dass der ISIL vermutlich für die Explosion von fünf USBV in öffentlichen Bereichen in Bagdad verantwortlich war. Am
- März 2020 berichtet das ISW, der ISIL stehe mutmaßlich hinter sechs Anschlägen mit USBV in östlichen, südlichen und nördlichen Bereichen von Bagdad, bei denen sieben Zivilpersonen verletzt wurden. In einem am
- Mai 2020 veröffentlichten Bericht des UN-Sicherheitsrats hieß es, dass in mehreren Provinzen einschließlich Bagdad „Überreste des ISIL weiterhin häufig asymmetrische Anschläge gegen das irakische Volk und irakische Sicherheitskräfte verübten“. Nach Angaben von Musings on Iraq startete die irakische Armee am
- Juli 2020 einen gegen den ISIL gerichteten Einsatz in Al-Tarmiya, nördlich von Bagdad, wo es noch immer ISIL-Zellen gibt. Asharq Al-Awsat zitierte Mohammad Al-Karbouli, Abgeordneter im irakischen Parlament und Mitglied des Parlamentsausschusses für Sicherheit und Verteidigung, der „die willkürlichen Verhaftungskampagnen nördlich von Bagdad“ beklagte und enthüllte, dass „mehr als 50 junge Männer vor ihren Familien auf erniedrigende Weise festgenommen Wurden“, womit er auf mögliche religionsbezogene Dimensionen anspielte. Auch der National berichtete über diesen Einsatz und stellte fest, dass er sich als Folge der zunehmenden Anschläge des ISIL im Jahr 2020 ereignete. Das ISW berichtete, dass aufgrund der COVID-19-Pandemie europäische Mitglieder der von den USA angeführten Anti-ISIL-Koalition zwischen dem
- und dem
- März 2020 mit dem Abzug ihrer Truppen aus Irak begannen. Berichten zufolge kündigten Frankreich, die Tschechische Republik und Portugal den vollständigen Abzug aus Irak an, währen das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Spanien, Italien und Deutschland lediglich einen Teilabzug ankündigten. Ferner befahl das USDOS am
- März 2020 allen Bediensteten der US-Regierung in Irak und in der KRI wegen „schlechter Sicherheitslage und eingeschränkter Reisemöglichkeiten aufgrund von COVID-19“ die Abreise aus Irak. Des Weiteren setzte das irakische Gemeinsame Einsatzkommando 40 Militärfahrzeuge in Sadr City zur Durchsetzung der Ausgangssperre ein, die von der irakischen Regierung am
- März 2020 in Bagdad verhängt worden war. Im Bericht des UN-Sicherheitsrats vom
- Mai 2020 heißt es weiter, dass es in Bagdad und an mehreren anderen Orten zu Protesten gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der von der Regierung zur Eindämmung der Verbreitung des Virus verhängten Maßnahmen kam. Berichten zufolge meldete das Einsatzkommando Bagdad 27 000 Verhaftungen wegen Verstößen gegen die Ausgangssperre. Einige Beispiele für Sicherheitsvorfälle • Am
- Mai 2019 zitierte Radio Free Europe irakische Sicherheitsbeamte, denen zufolge sich in Sadr City in Bagdad ein Selbstmordanschlag mit mindestens acht Toten und 15 Verletzten ereignet hatte. Die Verantwortung für den Anschlag wurde vom ISIL übernommen. • Nach Angaben des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gab es am
- Juni 2019 einen Selbstmordanschlag auf ein Spirituosengeschäft in Bagdad. Berichten zufolge wurden bei dem Anschlag zwei Zivilpersonen verletzt. • Am
- August 2019 ereignete sich eine schwere Explosion am südlichen Stadtrand von Bagdad in einem Munitionslager der PMU. Berichten zufolge beschädigten die durch die Explosion verursachten Splitter in der Nähe gelegene Wohngebäude von Zivilpersonen. • Radio Free Europe berichtete am
- September 2019 von vier Bombenanschlägen auf Einkaufsviertel im Osten, Süden, Westen und Zentrum von Bagdad, bei denen 14 Personen verwundet wurden • Am
- November 2019 gab es zwei Anschläge mit Motorradbomben und einen mit einer USBV gegen die Stadtviertel Al-Sha’ab, Bayaa und Baladiyyat. Bei diesen Anschlägen, für die niemand die Verantwortung übernahm, starben mindestens sechs Menschen. • Am
- Januar 2020 wurden drei französische Staatsbürger und ein Iraker, die für eine christliche Hilfsorganisation arbeiteten, in Bagdad entführt. Sie wurden am
- März 2020 freigelassen. • Das ISW meldete, dass am
- Februar 2020 fünf USBV an öffentlichen Plätzen in Bagdad detonierten, darunter Bagdad Jadida, Bayaa, Jokuk, Hurriya und Qahira. Dem Bericht zufolge wurden die Anschläge vom ISIL verübt. • Am
- Februar 2020 wurden sechs Demonstranten auf dem Tahrir Square getötet, eine Person in Yarmouk, und wurde eine Leiche in Nahrawan gefunden. • Nach Angaben des ISW wurden am
- Februar 2020 bei sieben vermutlich vom ISIL verübten Anschlägen mit USBV in Bagdad 13 Menschen verwundet. Die Explosionen ereigneten sich in den Stadtteilen Al-Maalaf, Al-Shaab, Al-Habibi, Al-Mashtal, Al-Zafaraniya und Al-Shula. • Am
- April 2020 wurden zwei verbrannte Leichen in Karrada gefunden. • Am
- April 2020 verübten ISIL-Kämpfer Anschläge auf Hochspannungsmaste östlich von Bagdad und südlich von Baquba. Nach Angaben von EPIC „wurde mit dem Anschlag eine Leistung von 1 500 Megawatt lahmgelegt und wurde in sechs Provinzen die Stromversorgung unterbrochen“. • Am
- Mai 2020 wurden bei einem bewaffneten Überfall auf ein Haus in Abu Ghuraib drei Mitglieder einer Familie getötet. • Am
- Mai 2020 wurde die Leiche eines zuvor vom ISIL entführten jungen Mannes mit Stichverletzungen aufgefunden. Am
- Mai 2020 wurde die Leiche eines Mädchens gefunden, die Anzeichen von Folter aufwies, und wurde in New Baghdad eine Frau erstochen. • Nach Angaben von IBC kam am
- Mai 2020 ein Mensch bei der Explosion einer USBV in einem Minibus in Mada’in ums Leben und wurde in Tigris eine Leiche gefunden, die angeblich Anzeichen von Folter und Schüssen aufwies. • Am
- Juni 2020 wurden zwei Frauen im Vorbeifahren in Al-Binak erschossen • Nach Angaben von IBC wurden am
- Juni 2020 zwei Frauen von Killern in Bagdad erschossen. • Nach Angaben von IBC wurde am
- Juni 2020 eine Person in Ur getötet, wurde eine Person in Sadr City erstochen und wurden drei Leichen an nicht näher spezifizierten Orte in Bagdad gefunden. • Laut IBC wurde am
- Juni 2020 in Bagdad eine Frau von Killern getötet. • Am
- Juli 2020 ermordeten maskierte Killer auf Motorrädern Husham al-Hashimi, den irakischen Sicherheitsanalysten und Berater des irakischen Präsidenten und Premierministers vor seinem Haus im Stadtviertel Ziyouna in Bagdad. Nach Ansicht des ISW dürfte hierfür Kataib Hisbollah verantwortlich sein. • Am
- Juli 2020 berichtete Al-Monitor, dass ein in Bagdad entführter deutscher Staatsangehöriger im Zuge eines ISF-Einsatzes befreit wurde. Zahl der zivilen Opfer Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft über mit bewaffneten Konflikten zusammenhängende Vorfälle und zivile Opfer in der Provinz, die von der UNAMI für den Zeitraum
- Januar 2019 -
- Juli 2020 erfasst wurden. Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle Im Referenzzeitraum verzeichnete ACLED 42 Kämpfe, 163 Vorfälle von ferngesteuerter Gewalt/Explosionen, 81 Fälle von Gewalt gegen Zivilpersonen, 107 Unruhen; das sind insgesamt 393 sicherheitsrelevante Vorfälle dieser Arten in der Provinz Bagdad, meist in der Hauptstadt Bagdad. Ferner wurden für den Referenzzeitraum 130 Demonstrationen in der Provinz Bagdad gemeldet. Die folgende Abbildung gibt Auskunft über die Entwicklung aller Arten sicherheitsrelevanter Vorfälle im Referenzzeitraum. Fähigkeit des Staates zur Sicherung von Recht und Ordnung Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) stellte fest, dass in Bagdad „organisierte Kriminalität, unkontrollierte Aktivitäten von Milizen und Korruption nach wie vor das freie Unternehmertum und Unternehmen stark behindern“. Erwähnt wurde in dem Bericht auch die Bedrohung, die schiitische Milizen für US-Staatsangehörige, aber auch für irakische Zivilpersonen darstellen. Es heißt dort ferner, dass diese Milizen „primitive USBV mit geringer Sprengkraft in Bagdad-Stadt einsetzen, um Inhaber kleiner Läden einzuschüchtern und von ihnen Schutzgeld zu erpressen“. Bezüglich des ISIL führte der OSAC aus, das USDOS habe „Bagdad als den Ort eingestuft, an dem eine KRITISCHE Bedrohung durch Terrorismus besteht, der sich gegen die offiziellen Interessen der US-Regierung richtet oder sie berührt“. Milizen und kriminelle Gruppen in Bagdad waren auch in Entführungen von Personen zur Erzielung politischen oder finanziellen Gewinns verwickelt. Zur Fähigkeit der ISF, die Ordnung aufrechtzuerhalten, führte der OSAC aus, dass für den Fall, dass Demonstranten die Sinak-Brücke zur Internationalen Zone zu überqueren versuchten, die ISF in der Lage seien, sie auf das Ost-Ufer des Tigris zurückzudrängen. AP berichtet am
- Oktober 2019, dass nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen der irakischen Armee und Demonstranten in Sadr City der irakische Premierminister der irakischen Polizei befohlen habe, an die Stelle der Armee zu treten, um die Situation zu deeskalieren. Ferner stellt der OSAC fest, die ISF seien „nur begrenzt in der Lage, auf Sicherheitsvorfälle, terroristische Anschläge und kriminelle Aktivitäten zu reagieren“. Überall in der Stadt gibt es ständige sowie zeitweilige Kontrollpunkte. Schäden an der Infrastruktur und explosive Kampfmittelrückstände Das US Central Command berichtete von der Entdeckung und Zerstörung von Munitionsverstecken des ISIL in verschiedenen Gegenden Iraks, darunter in der Provinz Bagdad. Am
- Juni 2020 wurde im Gebiet Al-Mikaitimat im Teilbezirk Al-Yusifiya ein Waffenversteck entdeckt. Des Weiteren berichtete Counter IED Report, dass am
- Juli 2020 ein Waffendepot der irakischen Bundespolizei am südlichen Stadtrand von Bagdad aufgrund der Hitze explodierte. Berichten zufolge kam dabei eine Person ums Leben und wurden 29 verletzt. Ferner lokalisierten am
- Juli 2020 die ISF „ein Munitionsversteck mit einer Reihe von Mörsergranaten“ westlich von Bagdad und wurden am
- Juli Sprengkörper in der Al-Nabai’i-Wüste westlich von Bagdad lokalisiert. Die IOM stellte 2017 Folgendes fest: „Die Schäden an der Infrastruktur entsprechen dem Landesdurchschnitt in allen Sektoren mit Ausnahme der Straßen, die wohl am stärksten gelitten habe dürften (Straßen wurden an Orten zerstört, an denen 7 % der Binnenvertriebenen und der einheimischen Bevölkerung leben, und sind nicht ausreichend für 53 % der Bevölkerung), insbesondere in den Bezirken Abu Ghuraib und Mahmoudiya.“ Ferner waren die Strom- und Wassernetze „für mehr als die Hälfte der Binnenvertriebenen und Rückkehrer“ zerstört oder nicht voll funktionsfähig. Nach Angaben von Reuters waren allerdings Stromausfälle an der Tagesordnung. Die Schäden am Wohnungsbestand in der Provinz Bagdad wurden auf 337,5 Mrd. IQD (239,3 Mio. EUR) veranschlagt. Erhebliche Schäden an Wohngebäuden wurden vornehmlich aus den Gebieten Abu Ghuraib (3 %) und Mahmudiyah (7 %) gemeldet. Die IOM stellte ferner fest, dass in Bagdad 13 994 Haushalte in nicht prekäre Unterkünfte zurückkehrten, während 1 044 in prekäre Unterkünfte zurückkehrten, also nicht bewohnbare Gebäude, informelle Siedlungen und aufgegebene, religiöse oder Schulgebäude. Bei der Ausarbeitung dieses Berichts lagen in Bezug auf die Provinz Bagdad keine Informationen zu explosiven Kampfmittelrückständen oder nicht gezündeten Sprengkörpern vor. Vertreibung und Rückkehr Nach Angaben der Displacement Tracking Matrix (DTM) der IOM gab es per
- Juni 2020 in Bagdad 35 034 Binnenvertriebene, die aus den Provinzen al-Anbar (18 102), Babil (4 812), Bagdad
(348), Diyala
(858), Kirkuk
(108), Ninawa (7 992) und Salah al-Din (2 814) stammten. Der DTM zufolge gab es in Irak 38 766 Binnenvertriebene, die aus der Provinz Bagdad stammten, von denen 348 innerhalb der Provinz vertrieben worden waren. Die drei Bezirke mit den meisten Vertreibungen waren Karkh (10 284), Abu Ghuraib (6 846) und Mahmoudiya (4 944). In einem im Februar 2020 veröffentlichten Bericht der IOM, der sich mit dem Zeitraum März 2018 - Dezember 2019 befasste, wurden 292 Ortschaften in Irak mit Sekundärvertreibung aufgeführt, von denen 18 in Bagdad lagen. Darüber hinaus kam es zu einer erneuten Vertreibung von 161 Haushalten in Mahmoudiya und 150 in Abu Ghuraib. Beim Thema Rückkehr verzeichnete die DTM die Rückkehr von 90 228 Binnenvertriebenen nach Bagdad, während 38 766 noch immer in der Vertreibung waren. Von diesen kehrten 49 116 aus Mahmoudiya, 23 112 aus Abu Ghuraib, 10 236 aus Tarmia und 7 764 aus Kadhimiya zurück. Das UNHCR beobachtete, dass ab November 2019 Personen aus vom ISIL zurückeroberten Gebieten, insbesondere sunnitische Araber, für die Einreise nach Bagdad keinen Bürgen benötigten. Allerdings mussten diese Personen, um ihren Wohnsitz in Bagdad nehmen zu können, zwei Bürgen aus dem Stadtviertel vorweisen, in dem sie wohnen wollten, sowie ein Schreiben des Mukhtar. (Quelle: EASO, Bericht zur Sicherheitslage im Irak, Oktober 2020, S. 75-92)
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie der vom BF vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in vom BVwG beigeschafften länderkundlichen Informationen sowie die Einholung von Auskünften des Melderegisters, des Strafregisters, des AJ-Web und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. 2.
- Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren anhand der von ihm vorgelegten nationalen Identitätsdokumente feststellbar. Die Feststellungen der Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und zur sunnitischen Religionsgemeinschaft stützen sich auf die entsprechenden Angaben des BF während des gesamten Verfahrens. Die Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zum Reiseverlauf zwischen dem Irak und Österreich, zu den aktuellen Lebensumständen seiner Verwandten, zu seinem Gesundheitszustand und seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit, seiner hiesigen Erwerbstätigkeit und seinen sonstigen Integrationsbemühungen ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Dass er inzwischen über alltagstaugliche Deutschkenntnisse verfügt, war aufgrund seines mehr als fünfjährigen Aufenthalts in Österreich, den von ihm ergriffenen Spracherwerbsmaßnahmen und seinen privaten Anknüpfungspunkten festzustellen, zumal daraus nach allgemeiner Erfahrung ein entsprechender Spracherwerb resultiert. Diese Annahme bestätigte sich auch durch die von ihm in der mündlichen Verhandlung demonstrierten Deutschkenntnisse. 2.
- Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie pro futuro gelangte das erkennende Gericht aufgrund folgender Erwägungen: 2.3.
- In seiner Erstbefragung gab er zu seinen Ausreisegründen befragt an, dass er seine Heimat (Anm.: XXXX ) wegen dem IS verlassen habe, da man dazu nur die Alternative gehabt habe mit diesem zu kämpfen. In Bagdad habe er als Sunnit nicht leben können, zumal man angenommen habe, dass er vom IS geschickt worden sei.2.3.
- In seiner Erstbefragung gab er zu seinen Ausreisegründen befragt an, dass er seine Heimat Anmerkung, römisch 40 ) wegen dem IS verlassen habe, da man dazu nur die Alternative gehabt habe mit diesem zu kämpfen. In Bagdad habe er als Sunnit nicht leben können, zumal man angenommen habe, dass er vom IS geschickt worden sei. In seiner Einvernahme gab er an, dass Mitglieder des IS nach der Besetzung seiner Heimatstadt am Wohnsitz der Familie des BF erschienen seien um nach dem Vater, der unter Saddam Hussein als Polizist gearbeitet habe, zu fragen. Danach seien der Vater, der BF und sein Bruder aufgefordert worden am nächsten Tag in einer Moschee zu erscheinen. Der Vater habe daraufhin gemeint, dass der IS wohl verlangen würde, dass sie sich ihm anzuschließen hätten, und veranlasste daher, dass die Familie noch in der darauffolgenden Nacht die Stadt nach Bagdad verließ und bei einem Freund unterkam. Im Zuge der Anmeldung des neuen Wohnsitzes dort habe man den BF an ein Büro einer schiitischen Miliz verwiesen, wo er angesprochen worden sei sich der Miliz im Kampf gegen den IS in seiner früheren Heimat anzuschließen. Davon habe er seinem Vater berichtet, der befürchtet habe, dass man ihn rekrutieren würde. Drei Tage später sei er beim Broteinkauf von einem Uniformierten angesprochen worden, ob er aus XXXX komme, was er bejaht habe. Dieser habe dann eine letzte Warnung an ihn gerichtet. Sein Vater habe ihm daraufhin zur sofortigen Ausreise geraten und sei er noch am gleichen Tag ausgereist. In seiner Einvernahme gab er an, dass Mitglieder des IS nach der Besetzung seiner Heimatstadt am Wohnsitz der Familie des BF erschienen seien um nach dem Vater, der unter Saddam Hussein als Polizist gearbeitet habe, zu fragen. Danach seien der Vater, der BF und sein Bruder aufgefordert worden am nächsten Tag in einer Moschee zu erscheinen. Der Vater habe daraufhin gemeint, dass der IS wohl verlangen würde, dass sie sich ihm anzuschließen hätten, und veranlasste daher, dass die Familie noch in der darauffolgenden Nacht die Stadt nach Bagdad verließ und bei einem Freund unterkam. Im Zuge der Anmeldung des neuen Wohnsitzes dort habe man den BF an ein Büro einer schiitischen Miliz verwiesen, wo er angesprochen worden sei sich der Miliz im Kampf gegen den IS in seiner früheren Heimat anzuschließen. Davon habe er seinem Vater berichtet, der befürchtet habe, dass man ihn rekrutieren würde. Drei Tage später sei er beim Broteinkauf von einem Uniformierten angesprochen worden, ob er aus römisch 40 komme, was er bejaht habe. Dieser habe dann eine letzte Warnung an ihn gerichtet. Sein Vater habe ihm daraufhin zur sofortigen Ausreise geraten und sei er noch am gleichen Tag ausgereist. Sein Vater habe später den früheren Wohnsitz der Familie in XXXX aufgesucht, der nach ihrer Flucht aber zerstört worden war. Im Juni 2016 sei seine Familie von Bewaffneten aufgesucht und ausgeraubt worden und hätten diese auch nach ihm gefragt. Die Familie sei daraufhin zum Verlassen ihres damaligen Wohnsitzes gezwungen worden und habe man auch einen Drohbrief hinterlassen. Sein Vater habe später den früheren Wohnsitz der Familie in römisch 40 aufgesucht, der nach ihrer Flucht aber zerstört worden war. Im Juni 2016 sei seine Familie von Bewaffneten aufgesucht und ausgeraubt worden und hätten diese auch nach ihm gefragt. Die Familie sei daraufhin zum Verlassen ihres damaligen Wohnsitzes gezwungen worden und habe man auch einen Drohbrief hinterlassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ergänzte er dies insoweit, als er damals in Bagdad von Milizionären namentlich registriert worden sei, weshalb er befürchte bei einer Rückkehr am Flughafen identifiziert zu werden. 2.3.
- Für das erkennende Gericht sprach bereits die Diskrepanz zwischen dem in der Erstbefragung dargelegten Sachverhalt und jenem in der Einvernahme dargelegten gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Ausreisegründe. Der Flucht auslösende Faktor war der Erstbefragung folgend nämlich eine ihm in Bagdad unterstellte Unterstützung oder Mitgliedschaft beim IS, während der Einvernahme folgend er vielmehr für den Kampf gegen den IS rekrutiert werden sollte. Darüber hinaus stellte sich auch der behauptete Rekrutierungsversuch schiitischer Milizionäre vor der Ausreise als nicht glaubhaft dar. Zum einen legte der BF vor dem BFA dar, dass er seinerzeit, auf eine Mitwirkung beim Kampf gegen den IS angesprochen, klargestellt hatte, dass er weder den Militärdienst absolviert habe noch imstande sei eine Waffe in die Hand zu nehmen, woraus zu folgern war, dass er schon deshalb von geringem Interesse für schiitische Milizen im Kampf gegen den IS gewesen wäre. Zum anderen stammte er aus XXXX , einer allgemein bekannten Hochburg der Sunniten im Irak, weshalb auch an seiner Motivation für diesen Kampf zu zweifeln gewesen wäre und er auch deshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht von Interesse für eine Rekrutierung gewesen wäre. Zum einen legte der BF vor dem BFA dar, dass er seinerzeit, auf eine Mitwirkung beim Kampf gegen den IS angesprochen, klargestellt hatte, dass er weder den Militärdienst absolviert habe noch imstande sei eine Waffe in die Hand zu nehmen, woraus zu folgern war, dass er schon deshalb von geringem Interesse für schiitische Milizen im Kampf gegen den IS gewesen wäre. Zum anderen stammte er aus römisch 40 , einer allgemein bekannten Hochburg der Sunniten im Irak, weshalb auch an seiner Motivation für diesen Kampf zu zweifeln gewesen wäre und er auch deshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht von Interesse für eine Rekrutierung gewesen wäre. Im Übrigen erschloss sich dem Gericht nicht, wie es zustande gekommen sein sollte, dass er beim Broteinkauf in der Reihe der Anstehenden just von einem Milizionär auf seine regionale Herkunft angesprochen worden sei und dieser ihn nach der Auskunft, dass er aus XXXX sei, „ein letztes Mal“ gewarnt habe, zumal letzteres voraussetzen würde, dass der Milizionär über ihn persönlich Bescheid gewusst haben müsste, wofür der BF wiederum keine plausible Erklärung anbot. Im Übrigen erschloss sich dem Gericht nicht, wie es zustande gekommen sein sollte, dass er beim Broteinkauf in der Reihe der Anstehenden just von einem Milizionär auf seine regionale Herkunft angesprochen worden sei und dieser ihn nach der Auskunft, dass er aus römisch 40 sei, „ein letztes Mal“ gewarnt habe, zumal letzteres voraussetzen würde, dass der Milizionär über ihn persönlich Bescheid gewusst haben müsste, wofür der BF wiederum keine plausible Erklärung anbot. Schließlich erwies es sich auch als lebensfremd anzunehmen, dass der BF noch am gleichen Tag, als er beim Einkauf von dem Milizionär angesprochen und gewarnt worden sei, den Irak schon verlassen habe. Unabhängig von der mangelnden Plausibilität und damit auch Glaubhaftigkeit dieser behaupteten Ereignisse vor der Ausreise erschloss sich dem Gericht nicht, weshalb er nun fast sechs Jahre danach einem Interesse schiitischer Milizen an seiner Person ausgesetzt sein sollte. Über diesen langen Zeitraum hinaus war es nämlich als notorisch anzusehen und durch länderkundliche Informationen (vgl. oben) belegt, dass der IS seit Ende 2017 als besiegt gilt. Unabhängig von der mangelnden Plausibilität und damit auch Glaubhaftigkeit dieser behaupteten Ereignisse vor der Ausreise erschloss sich dem Gericht nicht, weshalb er nun fast sechs Jahre danach einem Interesse schiitischer Milizen an seiner Person ausgesetzt sein sollte. Über diesen langen Zeitraum hinaus war es nämlich als notorisch anzusehen und durch länderkundliche Informationen vergleiche oben) belegt, dass der IS seit Ende 2017 als besiegt gilt. Diesem Faktum versuchte der BF in der mündlichen Verhandlung mit dem gesteigerten Vorbringen zu begegnen, dass seine Personalien schon vor seiner Ausreise beim erwähnten Zusammentreffen mit Milizionären registriert worden sei, weshalb er befürchten müsse bei einer Rückkehr am Flughafen identifiziert zu werden. Über den Aspekt der Steigerung des Vorbringens hinaus, weshalb es in diesem Ausmaß per se schon dem Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren unterliegt, erwies sich diese Behauptung deshalb als nicht schlüssig, da für den Fall der – hier hypothetischen – Annahme einer solchen Registrierung nicht nachvollziehbar wäre, wie er diesfalls gerade über den Flughafen Bagdad unbehelligt ausreisen habe können. Angesichts dieser Ungereimtheiten und teils auch unschlüssigen Darstellung des BF war zum Schluss zu gelangen, dass sich die von ihm geschilderten Vorfälle vor der Ausreise in Wahrheit nicht ereignet haben und es sich dabei um ein bloßes gedankliches Konstrukt ohne Tatsachengrundlage handelt. Der von ihm als Beweismittel vorgelegte „Drohbrief“ entfaltete keine Relevanz für die Sache des BF, da dieser ehemals (bloß) zur Vertreibung seiner Angehörigen im Jahr 2016 aus dem früheren Wohnsitz in Bagdad geführt habe. Einer allfälligen Bedrohung des BF durch den IS nach einer Rückkehr war schon durch die erwähnte Vertreibung des BF aus seinem früheren Herrschaftsgebiet der Boden entzogen. 2.3.
- Insgesamt betrachtet fehlte sohin dem Vorbringen des BF zu den von ihm geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnte er damit nicht glaubhaft darlegen. 2.
- Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf die Seiten 75 bis 92 des Berichts von EASO zur Sicherheitslage im Irak vom Oktober
- Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. Aus der in der abschließenden Stellungnahme des Vertreters wiedergegebenen Aneinanderreihung von Auszügen aus verschiedenen länderkundlichen Informationsquellen war mangels eines Konnexes zur Person des BF nichts für sein Vorbringen zu gewinnen.
- Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,
- wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl
G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.
§ 7Abs.
1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 1.2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF die von ihm behauptete Bedrohung durch schiitische Milizen nicht glaubhaft machen konnte. 1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L502.2151111.1.00