Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) vom 31.8.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 2 FPG erlassen und wurde
Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden kurz: „BFA“) vom 31.8.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid wurde hinterlegt (Beginn der Abholfrist laut Rückschein: 6.9.2017).
Mit Bescheid vom 9.1.2018 wies das BFA den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab.
GVG abgewiesen.7. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage zur Zl. L503 2186762-2 wurde die Beschwerde des BF gegen den seinen Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheid des BFA vom 9.1.2018
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG abgewiesen.1.3. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage zur Zl. L503 2186762-2 wurde die Beschwerde des BF gegen den seinen Wiedereinsetzungsantrag abweisenden Bescheid des BFA vom 9.1.2018
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
G gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Somit wurde der Bescheid des BFA vom 31.8.2017 am 6.9.2017 zugestellt.Wie bereits oben dargestellt, wurde der Bescheid des BFA vom 31.8.2017 ordnungsgemäß hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 6.9.2017). Eine Ortsabwesenheit oder sonstige Zustellmängel wurden nicht ins Treffen geführt; vielmehr begab sich der BF eigenen Angaben zufolge bereits am 11.9.2017 in die Kanzlei seines Rechtsvertreters, um diesen mit der Erhebung einer Beschwerde zu beauftragen.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Somit wurde der Bescheid des BFA vom 31.8.2017 am 6.9.2017 zugestellt. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 31.8.2017 betrug in der hier anzuwendenden Fassung von § 16 Abs 1 BFA-VG (BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 24/2016) – da die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden war – zwei Wochen, beginnend mit dem Tag der Zustellung.Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 31.8.2017 betrug in der hier anzuwendenden Fassung von Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,) – da die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden war – zwei Wochen, beginnend mit dem Tag der Zustellung. Die Beschwerdefrist hatte folglich
Abs 2 AVG mit Ablauf des 20.9.2017 geendet.Die Beschwerdefrist hatte folglich
Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf des 20.9.2017 geendet. Die am 18.12.2017 eingebrachte Beschwerde wurde demnach erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erhoben. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage zur Zl. L503 2186762-2 abgewiesen, sodass auch keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist erfolgt ist. Zusammengefasst wurde die Beschwerde verspätet eingebracht und erfolgte auch keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist, weshalb die Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Beschwerdefrist sind bereits ihrem Wortlaut nach klar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die einschlägigen gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Beschwerdefrist sind bereits ihrem Wortlaut nach klar. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2186762.1.00
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