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{'item': 'W101 2194145-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 6a§ 2§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 7Art 140§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlW101 2194145-1 Spruch, W101 2194145-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm TP 12a lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 12a Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der MA 64 vom 12.06.2007 waren 21.208 m2 der im Eigentum von XXXX und XXXX (in der Folge: mitbeteiligte Parteien) stehenden Liegenschaft EZ 626 KG XXXX , zugunsten der Beschwerdeführerin dauernd und lastenfrei enteignet worden. Die Höhe der Entschädigung war mit € 440.746,00 festgesetzt worden.
  2. Mit Bescheid der MA 64 vom 12.06.2007 waren 21.208 m2 der im Eigentum von römisch 40 und römisch 40 (in der Folge: mitbeteiligte Parteien) stehenden Liegenschaft EZ 626 KG römisch 40 , zugunsten der Beschwerdeführerin dauernd und lastenfrei enteignet worden. Die Höhe der Entschädigung war mit € 440.746,00 festgesetzt worden. In der Folge beantragten die beiden mitbeteiligten Parteien mit Schriftsatz vom 06.11.2007 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (in der Folge: LG) die Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung mit € 4.004.733,
  3. Mit Beschluss vom 18.03.2013 Zl. 61 NC 25/07x-60, setzte das LG die Entschädigungssumme mit € 1.284.537,00 fest. Gegen diesen Beschluss brachten sowohl die mitbeteiligten Parteien mit Schriftsatz vom 05.04.2013 als auch die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.04.2013 jeweils einen Rekurs ein, welchen das Oberlandesgericht Wien (in der Folge: OLG) mit Beschluss vom 19.12.2013, Zl. 14 R 115/13d, jeweils nicht Folge gab. Der dagegen von den mitbeteiligten Parteien erhobene außerordentliche Revisionsrekurs war mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes (in der Folge: OGH) vom 27.02.2014 zurückgewiesen worden. Mit Lastschriftanzeige vom 25.07.2014 forderte die Kostenbeamtin des LG für die Präsidentin des LG die Beschwerdeführerin zur Zahlung der für den Rekurs der Beschwerdeführerin vom 09.04.2013 entstandenen Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 12a lit. a Gerichtsgebührengesetz GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 iHv € 38.538,00, (sowie zur Zahlung der zur Ermittlung der Entschädigung im Enteignungsverfahren angefallenen Pauschalgebühr nach TP 12 lit. d Z 2 GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 iHv € 19.269,00 und zur Zahlung der Pauschalgebühren für den Revisionsrekurs der mitbeteiligten Partei nach TP 12a lit. b GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 iHv € 57.807,00) auf, welche in der Folge von der Beschwerdeführerin (im Gesamtbetrag von € 115.614,00) entrichtet worden waren. Mit Lastschriftanzeige vom 25.07.2014 forderte die Kostenbeamtin des LG für die Präsidentin des LG die Beschwerdeführerin zur Zahlung der für den Rekurs der Beschwerdeführerin vom 09.04.2013 entstandenen Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 12a Litera a, Gerichtsgebührengesetz GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, iHv € 38.538,00, (sowie zur Zahlung der zur Ermittlung der Entschädigung im Enteignungsverfahren angefallenen Pauschalgebühr nach TP 12 Litera d, Ziffer 2, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, iHv € 19.269,00 und zur Zahlung der Pauschalgebühren für den Revisionsrekurs der mitbeteiligten Partei nach TP 12a Litera b, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, iHv € 57.807,00) auf, welche in der Folge von der Beschwerdeführerin (im Gesamtbetrag von € 115.614,00) entrichtet worden waren. Für den Rekurs der mitbeteiligten Parteien vom 05.04.2013 schrieb die Kostenbeamtin des LG für die Präsidentin des LG mit Bescheid vom 20.03.2015, Zl. 100 Jv 1445/15i-33a (003 Rev 4003/15w), den mitbeteiligten Parteien (nach Außerkrafttreten eines vorangegangenen Mandatsbescheides vom 10.09.2014) eine Pauschalgebühr

TP 12a lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 iHv € 38.538,00, sowie eine Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG i

Hv € 8,00 insgesamt daher einen Betrag iHv € 38.546,00, zur Zahlung vor.Für den Rekurs der mitbeteiligten Parteien vom 05.04.2013 schrieb die Kostenbeamtin des LG für die Präsidentin des LG mit Bescheid vom 20.03.2015, Zl. 100 Jv 1445/15i-33a (003 Rev 4003/15w), den mitbeteiligten Parteien (nach Außerkrafttreten eines vorangegangenen Mandatsbescheides vom 10.09.2014) eine Pauschalgebühr

TP 12a Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, iHv € 38.538,00, sowie eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00 insgesamt daher einen Betrag iHv € 38.546,00, zur Zahlung vor. Der dagegen von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.12.2016, W208 2106321-2/3E,

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 28 Z 4 GGG statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. Begründend war darin im Wesentlichen ausgeführt worden, dass

§ 28

Z 4 GGG im Enteignungsverfahrens ausschließlich der Antragsteller/Enteignungswerber zur Bezahlung der Gerichtsgebühren zahlungspflichtig sei.Der dagegen von den mitbeteiligten Parteien erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.12.2016, W208 2106321-2/3E,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Ziffer 4, GGG statt und behob den angefochtenen Bescheid ersatzlos. Begründend war darin im Wesentlichen ausgeführt worden, dass

Paragraph 28, Ziffer 4, GGG im Enteignungsverfahrens ausschließlich der Antragsteller/Enteignungswerber zur Bezahlung der Gerichtsgebühren zahlungspflichtig sei. 2. Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des LG für die Präsidentin des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.05.2017, 61 Nc 25/07x- 13 – VNR 5, der Beschwerdeführerin die Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 12a lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 iHv € 38.538,00, sowie eine Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG € 8,00, insgesamt daher einen Betrag i

Hv € 38.546,00, zur Zahlung vor.2. Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des LG für die Präsidentin des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.05.2017, 61 Nc 25/07x- 13 – VNR 5, der Beschwerdeführerin die Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 12a Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, iHv € 38.538,00, sowie eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG € 8,00, insgesamt daher einen Betrag iHv € 38.546,00, zur Zahlung vor.

  1. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Vorstellung ein, in der sie sich gegen die Vorschreibung der Gebühren wandte und begründend im Wesentlichen ausführte, dass sie bereits die gesamte Pauschalgebühr für das gegenständliche Verfahren vorgeschrieben bekommen und bezahlt habe.
  2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 22.03.2018 (zugestellt am 27.03.2018), Zl. 100 Jv 3474/17z-33a (003 Rev 9857/17f), verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 12a lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 iHv € 38.538,00, sowie einer Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 GEG € 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages i

Hv € 38.546,00.4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 22.03.2018 (zugestellt am 27.03.2018), Zl. 100 Jv 3474/17z-33a (003 Rev 9857/17f), verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Pauschalgebühren nach TP 12a Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, iHv € 38.538,00, sowie einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG € 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages iHv € 38.546,00. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Die vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2014, Zl. G157/2014, als gleichheitswidrig aufgehobene TP 12a GGG sei auf den vorliegenden Fall weiter anzuwenden gewesen, da sich der hier vorliegende Sachverhalt vor dem 31.12.2015 ereignet habe.

TP 12a lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 sei für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) in den unter II. bis IV. angeführten Verfahren (darunter auch das Enteignungsverfahren) das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren fällig. Die Höhe der Pauschalgebühren nach TP 12a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 bestimme sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses (TP 12a Anm 4 GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013).

§ 2Z 1 lit.

j GGG werde der Anspruch des Bundes auf die in TP 12a GGG angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschriften begründet.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus: Die vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.12.2014, Zl. G157/2014, als gleichheitswidrig aufgehobene TP 12a GGG sei auf den vorliegenden Fall weiter anzuwenden gewesen, da sich der hier vorliegende Sachverhalt vor dem 31.12.2015 ereignet habe.

TP 12a Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, sei für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) in den unter römisch zwei. bis römisch vier. angeführten Verfahren (darunter auch das Enteignungsverfahren) das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren fällig. Die Höhe der Pauschalgebühren nach TP 12a GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, bestimme sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses (TP 12a Anmerkung 4 GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,).

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG werde der Anspruch des Bundes auf die in TP 12a GGG angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschriften begründet.

§ 28

Z 4 GGG sei bei der Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet.

Paragraph 28, Ziffer 4, GGG sei bei der Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet. Der Umstand, dass die Anmerkung 3 zu TP 12a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 vorsehe, dass die Pauschalgebühr

§ TP12a GGG von jedem Rechtsmittelwerber (nur einmal) zu entrichten sei, vermag aufgrund der Verdrängung des § 7 Abs 1 Z 1a GGG (der lediglich auf TP 12a GGG verweise) durch die speziellere Regelung des § 28 Z 4 GGG nichts daran zu ändern, dass für den Enteigneten keine Gebührenpflicht bestehe. Die Pauschalgebühr

TP 12a lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 für den eingebrachten Rekurs der mitbeteiligten Parteien sei daher

§ 28Z 4 GGG allein der Beschwerdeführerin vorzuschreiben gewesen.

Der Umstand, dass die Anmerkung 3 zu TP 12a GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, vorsehe, dass die Pauschalgebühr

Paragraph TP12a GGG von jedem Rechtsmittelwerber (nur einmal) zu entrichten sei, vermag aufgrund der Verdrängung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG (der lediglich auf TP 12a GGG verweise) durch die speziellere Regelung des Paragraph 28, Ziffer 4, GGG nichts daran zu ändern, dass für den Enteigneten keine Gebührenpflicht bestehe. Die Pauschalgebühr

TP 12a Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, für den eingebrachten Rekurs der mitbeteiligten Parteien sei daher

Paragraph 28, Ziffer 4, GGG allein der Beschwerdeführerin vorzuschreiben gewesen. 5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 23.04.2018 fristgerecht eine Beschwerde. Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Dem angefochtenen Bescheid liege Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit zu Grunde. Unbestritten bleibe, die Anwendung der als gleichheitswidrig aufgehobenen Bestimmung nach TP 12a GGG sowie, dass

TP 12a lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz das Doppelte der Pauschalgebühr des Verfahrens erster Instanz zu entrichten sei und, dass

§ 28

Z 4 GGG bei der Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig sei, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet. Es sei jedoch nicht richtig, dass eine Vervierfachung der Gebühren des Verfahrens zweiter Instanz für den Fall, dass beide Parteien ein Rechtsmittel erheben würden, stattfinde. Hätte der Gesetzgeber eine Verdopplung der Gebühr für den Fall, dass beide Parteien ein Rechtsmittel ergreifen würden, gewollt, wäre es konsequent, eine (vorläufige) Zahlungspflicht des Enteigneten anzunehmen, der die Kosten, sowie die Kosten der Rechtsvertretung in ein Kostenverzeichnis aufzunehmen hätte und dies im Endeffekt ersetzt bekäme. Gerade die im Gebührenrecht herrschende möglichst einfache Handhabung des Gesetzes würde verlangen, dass im Hinblick auf die Bestimmungen § 7 Abs. Z 1a GGG, § 28 Z 4 GGG und Anmerkung 3 zu TP 12a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 die Pauschalgebühr für das Verfahren zweiter Instanz von der allein zahlungspflichtigen Partei nur einmal zu entrichten sei. Eine Verdrängung der Anmerkung 3 zu TP 12a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 finde nicht statt, sondern entstehe die Zahlungspflicht des Begünstigten der Enteignung einmalig mit der Überreichung seines Rekurses oder des Rekurses des Enteigneten. Die beglichene Lastschriftanzeige vom 25.07.2014 schließe eine weitere Vorschreibung daher aus. Es sei die Absicht des Gesetzgebers, dass die pauschal festgesetzten Kosten für die Verfahren erster bis dritter Instanz, die sich jeweils an der Höhe der gesamten Entschädigungssumme orientieren, und damit von vornherein das gesamte Verfahren in der jeweiligen Instanz abzudecken vermögen nur einmal vorzuschreiben und zu entrichten seien. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Dem angefochtenen Bescheid liege Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung der Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit zu Grunde. Unbestritten bleibe, die Anwendung der als gleichheitswidrig aufgehobenen Bestimmung nach TP 12a GGG sowie, dass

TP 12a Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz das Doppelte der Pauschalgebühr des Verfahrens erster Instanz zu entrichten sei und, dass

Paragraph 28, Ziffer 4, GGG bei der Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig sei, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet. Es sei jedoch nicht richtig, dass eine Vervierfachung der Gebühren des Verfahrens zweiter Instanz für den Fall, dass beide Parteien ein Rechtsmittel erheben würden, stattfinde. Hätte der Gesetzgeber eine Verdopplung der Gebühr für den Fall, dass beide Parteien ein Rechtsmittel ergreifen würden, gewollt, wäre es konsequent, eine (vorläufige) Zahlungspflicht des Enteigneten anzunehmen, der die Kosten, sowie die Kosten der Rechtsvertretung in ein Kostenverzeichnis aufzunehmen hätte und dies im Endeffekt ersetzt bekäme. Gerade die im Gebührenrecht herrschende möglichst einfache Handhabung des Gesetzes würde verlangen, dass im Hinblick auf die Bestimmungen Paragraph 7, Abs. Ziffer eins a, GGG, Paragraph 28, Ziffer 4, GGG und Anmerkung 3 zu TP 12a GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, die Pauschalgebühr für das Verfahren zweiter Instanz von der allein zahlungspflichtigen Partei nur einmal zu entrichten sei. Eine Verdrängung der Anmerkung 3 zu TP 12a GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, finde nicht statt, sondern entstehe die Zahlungspflicht des Begünstigten der Enteignung einmalig mit der Überreichung seines Rekurses oder des Rekurses des Enteigneten. Die beglichene Lastschriftanzeige vom 25.07.2014 schließe eine weitere Vorschreibung daher aus. Es sei die Absicht des Gesetzgebers, dass die pauschal festgesetzten Kosten für die Verfahren erster bis dritter Instanz, die sich jeweils an der Höhe der gesamten Entschädigungssumme orientieren, und damit von vornherein das gesamte Verfahren in der jeweiligen Instanz abzudecken vermögen nur einmal vorzuschreiben und zu entrichten seien. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

  1. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 26.04.2018 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Fest steht, dass die Beschwerdeführerin begünstige Partei in dem der Gebührenentscheidung zu Grunde liegenden Enteignungsverfahren betreffend 21.208 m2 der vormals im Eigentum der mitbeteiligten Parteien stehenden Liegenschaft EZ 626 KG XXXX ist.Fest steht, dass die Beschwerdeführerin begünstige Partei in dem der Gebührenentscheidung zu Grunde liegenden Enteignungsverfahren betreffend 21.208 m2 der vormals im Eigentum der mitbeteiligten Parteien stehenden Liegenschaft EZ 626 KG römisch 40 ist. Überdies steht fest, dass im Verfahren über die Festsetzung der Enteignungsentschädigung vor dem LG zu 61 NC 25/07x sowohl die mitbeteiligten Parteien mit Schriftsatz vom 05.04.2013 als auch die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.04.2013 jeweils einen Rekurs gegen den Beschluss vom 18.03.2013 eingebracht haben. Maßgebend ist, dass dadurch für beide Rekurse Gebühren nach TP 12a lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 (im Ausmaß der doppelten Pauschalgebühr des Verfahrens erster Instanz) entstanden sind und die Beschwerdeführerin nicht nur für die bereits entrichtete Pauschalgebühr ihres Rekurses, sondern

§ 28Z 4 GGG als begünstige Partei ebenso für die Pauschalgebühr des Rekurses der mitbeteiligten Parteien i

Hv € 38.538,00, sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages iHv € 38.546,00, zahlungspflichtig ist, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen. Maßgebend ist, dass dadurch für beide Rekurse Gebühren nach TP 12a Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, (im Ausmaß der doppelten Pauschalgebühr des Verfahrens erster Instanz) entstanden sind und die Beschwerdeführerin nicht nur für die bereits entrichtete Pauschalgebühr ihres Rekurses, sondern

Paragraph 28, Ziffer 4, GGG als begünstige Partei ebenso für die Pauschalgebühr des Rekurses der mitbeteiligten Parteien iHv € 38.538,00, sowie einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, insgesamt daher zur Zahlung eines Betrages iHv € 38.546,00, zahlungspflichtig ist, wie im angefochtenen Bescheid ausgesprochen.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin begünstige Partei in dem der Gebührenentscheidung zu Grunde liegenden Enteignungsverfahren betreffend 21.208 m2 der vormals im Eigentum der mitbeteiligten Parteien stehenden Liegenschaft EZ 626 KG XXXX ist, ergibt sich aus dem – unstrittigen – Akteninhalt. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin begünstige Partei in dem der Gebührenentscheidung zu Grunde liegenden Enteignungsverfahren betreffend 21.208 m2 der vormals im Eigentum der mitbeteiligten Parteien stehenden Liegenschaft EZ 626 KG römisch 40 ist, ergibt sich aus dem – unstrittigen – Akteninhalt. Die Feststellung über die Erhebung der Rekurse sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von den mitbeteiligten Parteien ergibt sich ebenfalls aus dem beiliegendem Verwaltungsakt und bleibt von der Beschwerdeführerin unbestritten.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idgF, lauten:3.2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, idgF, lauten:

§ 1Abs.

1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

§ 2Z 1 lit.

j GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschriften begründet.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschriften begründet. Die Zahlungspflicht für den Rechtsmittelwerber besteht

§ 7Abs.

1 Z 1a GGG soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen.Die Zahlungspflicht für den Rechtsmittelwerber besteht

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen.

§ 28

Z 4 GGG ist bei der Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet.

Paragraph 28, Ziffer 4, GGG ist bei der Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet. In der hier maßgeblichen Fassung der Tarifpost (TP) 12a lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 sind Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) in den unter II. bis IV. angeführten Verfahren (darunter auch das Enteignungsverfahren) in der Höhe des Doppelten der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren festgelegt. In der hier maßgeblichen Fassung der Tarifpost (TP) 12a Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, sind Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) in den unter römisch zwei. bis römisch vier. angeführten Verfahren (darunter auch das Enteignungsverfahren) in der Höhe des Doppelten der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren festgelegt. Nach der Anmerkung 3 zu TP 12a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 ist die Pauschalgebühr nach TP 12a GGG von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.Nach der Anmerkung 3 zu TP 12a GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, ist die Pauschalgebühr nach TP 12a GGG von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird. Betreffend die Gerichtsgebühren ist ferner der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (VwGH 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0189).Betreffend die Gerichtsgebühren ist ferner der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (VwGH 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218; 29.04.2013, Zl. 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, Paragraph eins, GGG, E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, Zl. 2013/16/0189). 3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin nicht nur die für ihren eigenen, sondern auch die durch Erhebung des Rekurses der mitbeteiligten Parteien entstandenen Pauschalgebühren nach TP 12a lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 iHv € 38.538,00 zu entrichten hat. 3.2.3. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin nicht nur die für ihren eigenen, sondern auch die durch Erhebung des Rekurses der mitbeteiligten Parteien entstandenen Pauschalgebühren nach TP 12a Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, iHv € 38.538,00 zu entrichten hat. Anzumerken ist, dass sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht

Art 140Abs. 7 B-VG die vom Verfassungsgerichtshof (Vf

GH 11.12.2014, G 157/2014) als gleichheitswidrig erkannte TP 12a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 auf den hier vorliegenden Sachverhalt – der sich vor der Aufhebung mit 31.12.2015 ereignet hat und nicht der Anlassfall für die o.a. Entscheidung des VfGH war – weiter anzuwenden gehabt haben bzw. anzuwenden haben (VwGH 09.11.2011, 2011/16/0209). Dies bleibt auch von der Beschwerdeführerin unbestritten.Anzumerken ist, dass sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht

Artikel 140, Absatz 7, B-VG die vom Verfassungsgerichtshof (Vf

GH 11.12.2014, G 157 aus 2014,) als gleichheitswidrig erkannte TP 12a GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, auf den hier vorliegenden Sachverhalt – der sich vor der Aufhebung mit 31.12.2015 ereignet hat und nicht der Anlassfall für die o.a. Entscheidung des VfGH war – weiter anzuwenden gehabt haben bzw. anzuwenden haben (VwGH 09.11.2011, 2011/16/0209). Dies bleibt auch von der Beschwerdeführerin unbestritten. Die Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass im Enteignungsverfahren ausschließlich der Antragsteller/Enteignungswerber zur Bezahlung der Gerichtsgebühren somit auch für die Pauschalgebühren eines Rechtsmittelverfahrens

TP 12a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 zahlungspflichtig sei, da aus § 28 Z 4 GGG ausdrücklich hervorgehe, dass bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig sei, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfinde.Die Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass im Enteignungsverfahren ausschließlich der Antragsteller/Enteignungswerber zur Bezahlung der Gerichtsgebühren somit auch für die Pauschalgebühren eines Rechtsmittelverfahrens

TP 12a GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, zahlungspflichtig sei, da aus Paragraph 28, Ziffer 4, GGG ausdrücklich hervorgehe, dass bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig sei, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfinde. Die Beschwerdeführerin bestreitet jedoch, dass eine Vervierfachung der Gebühren des Verfahrens zweiter Instanz für den Fall, dass beide Parteien ein Rechtsmittel erheben würden, stattfinde, zumal die Zahlungspflicht des Begünstigten einmalig mit der Überreichung seines Rekurses oder des Rekurses des Enteigneten entstehe und daher nur einmal zu entrichten sei. Die Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet: Wie oben festgestellt, haben sowohl die mitbeteiligten Parteien mit Schriftsatz vom 05.04.2013 als auch die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.04.2013 jeweils einen Rekurs gegen den Beschluss des LG vom 18.03.2013 eingebracht, wodurch zweimal eine Pauschalgebühr nach TP 12a lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 iHv je € 38.538,00 (Ausmaß der doppelten Gebühr des Verfahrens erster Instanz) entstanden ist, wovon die Beschwerdeführerin diesen Betrag bereits einmal entrichtet hat.Wie oben festgestellt, haben sowohl die mitbeteiligten Parteien mit Schriftsatz vom 05.04.2013 als auch die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.04.2013 jeweils einen Rekurs gegen den Beschluss des LG vom 18.03.2013 eingebracht, wodurch zweimal eine Pauschalgebühr nach TP 12a Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, iHv je € 38.538,00 (Ausmaß der doppelten Gebühr des Verfahrens erster Instanz) entstanden ist, wovon die Beschwerdeführerin diesen Betrag bereits einmal entrichtet hat. § 28 Z 4 GGG legt fest, dass in einem wie hier gegenständlichen Verfahren zur Ermittlung der Enteignungsentschädigung derjenige zahlungspflichtig ist, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfindet.Paragraph 28, Ziffer 4, GGG legt fest, dass in einem wie hier gegenständlichen Verfahren zur Ermittlung der Enteignungsentschädigung derjenige zahlungspflichtig ist, zu dessen Gunsten die Enteignung stattfindet. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.10.1992, Zl. 91/16/0107, erkannt, dass § 28 Z 7 (nunmehr Z 11) GGG eine lex specialis zu § 7 GGG ist. Daraus ist abzuleiten, dass auch § 28 Z 4 GGG eine lex specialis zu § 7 GGG darstellt und demnach bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen abweichend von § 7 Abs. 1 Z 1a GGG nicht der Rechtsmittelwerber, sondern derjenige für die Rechtsmittelgebühr zahlungspflichtig ist, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet. Den Erläuterungen der Regierungsvorlagen zu § 28 GGG ist nichts zu entnehmen, dass die gegenteilige Sichtweise zuließe, wonach Rechtsmittelgebühren iSd des § 7 Abs. 1 Z 1a GGG nicht von § 28 Z 4 GGG erfasst sein sollten. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 22.10.1992, Zl. 91/16/0107, erkannt, dass Paragraph 28, Ziffer 7, (nunmehr Ziffer 11,) GGG eine lex specialis zu Paragraph 7, GGG ist. Daraus ist abzuleiten, dass auch Paragraph 28, Ziffer 4, GGG eine lex specialis zu Paragraph 7, GGG darstellt und demnach bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG nicht der Rechtsmittelwerber, sondern derjenige für die Rechtsmittelgebühr zahlungspflichtig ist, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet. Den Erläuterungen der Regierungsvorlagen zu Paragraph 28, GGG ist nichts zu entnehmen, dass die gegenteilige Sichtweise zuließe, wonach Rechtsmittelgebühren iSd des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG nicht von Paragraph 28, Ziffer 4, GGG erfasst sein sollten. Der Umstand, dass die Anmerkung 3 zu TP 12a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 vorsieht, dass die Pauschalgebühr

TP 12a idF BGBl. I Nr. 15/2013 von jedem Rechtsmittelwerber (nur einmal) zu entrichten ist, vermag aufgrund der Verdrängung des § 7 Abs. 1 Z 1a GGG (der lediglich auf TP 12a verweist) durch die speziellere Regel des § 28 Z 4 GGG, nichts daran zu ändern, dass für den Enteigneten keine Gebührenpflicht besteht. Dies ist rechtspolitisch auch nachvollziehbar, weil der enteigneten Partei von vornherein keine Kosten des gerichtlichen Enteignungsverfahrens (§ 44 Abs. 1 EisbEG) auferlegt werden sollten und konsequenter Weise wohl auch keine Gerichtsgebühren.Der Umstand, dass die Anmerkung 3 zu TP 12a GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, vorsieht, dass die Pauschalgebühr

TP 12a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, von jedem Rechtsmittelwerber (nur einmal) zu entrichten ist, vermag aufgrund der Verdrängung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG (der lediglich auf TP 12a verweist) durch die speziellere Regel des Paragraph 28, Ziffer 4, GGG, nichts daran zu ändern, dass für den Enteigneten keine Gebührenpflicht besteht. Dies ist rechtspolitisch auch nachvollziehbar, weil der enteigneten Partei von vornherein keine Kosten des gerichtlichen Enteignungsverfahrens (Paragraph 44, Absatz eins, EisbEG) auferlegt werden sollten und konsequenter Weise wohl auch keine Gerichtsgebühren. Vor dem Hintergrund des im Gebührenrecht herrschenden Grundsatzes des formalen Äußeren Tatbestandes würde eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 erster Satz GGG iVm § 28 Z 4 GGG, die sich vom Wortlaut insoweit entferne, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formulartatbestandes, an den die Gebührenpflicht geknüpft sei – wonach im vorliegenden Fall ausschließlich der von der Enteignung Begünstigte zahlungspflichtig sei – hinweg sehe, diesem Prinzip nicht gerecht werden. Vor dem Hintergrund des im Gebührenrecht herrschenden Grundsatzes des formalen Äußeren Tatbestandes würde eine einschränkende Auslegung des Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz GGG in Verbindung mit Paragraph 28, Ziffer 4, GGG, die sich vom Wortlaut insoweit entferne, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formulartatbestandes, an den die Gebührenpflicht geknüpft sei – wonach im vorliegenden Fall ausschließlich der von der Enteignung Begünstigte zahlungspflichtig sei – hinweg sehe, diesem Prinzip nicht gerecht werden. Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr nach TP 12a lit. a GGG idF BGBl. I Nr. 15/2013 für den eingebrachten Rekurs der mitbeteiligten Parteien vom 05.04.2013

§ 28

Z 4 GGG der Beschwerdeführerin vorzuschreiben, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr nach TP 12a Litera a, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013, für den eingebrachten Rekurs der mitbeteiligten Parteien vom 05.04.2013

Paragraph 28, Ziffer 4, GGG der Beschwerdeführerin vorzuschreiben, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt, was im Falle einer vertretenen Partei wie der Beschwerdeführerin als Verzicht auf eine Verhandlung zu werten ist.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt, was im Falle einer vertretenen Partei wie der Beschwerdeführerin als Verzicht auf eine Verhandlung zu werten ist. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W101.2194145.1.00

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