← Österreich

{'item': 'W101 2239739-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 68Art. 144§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlW101 2239739-1 Spruch, W101 2239739-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 68 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In einem Verfahren zu 2 C 56/2011 vor dem Bezirksgericht Baden (in der Folge: BG) sind der Beschwerdeführerin Gerichtsgebühren iHv € 1.322,00 entstanden.
  2. In einem Verfahren zu 2 C 56 aus 2011, vor dem Bezirksgericht Baden (in der Folge: BG) sind der Beschwerdeführerin Gerichtsgebühren iHv € 1.322,00 entstanden. Mit Lastschriftanzeige vom 03.10.2016 forderte die Kostenbeamtin des BG für den Präsidenten des Landesgerichtes Wiener Neustadt (in der Folge: LG) die Beschwerdeführerin zur Zahlung der genannten Gebühren iHv € 1.322,00 auf. Mit Schreiben vom 25.11.2017 beantragte die Beschwerdeführerin den Erlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen: Sie habe kein zusätzliches Einkommen als ihre „geringste Mindestpension“. Mit Bescheid vom 15.01.2018 (zugestellt am 23.01.2018), Zl. Jv 56317-33a/17, entschied die zuständige Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, im Folgenden auch belangte Behörde genannt), dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 1.322,00

§ 9Abs.

2 GEG nicht stattgegeben werde. Mit Bescheid vom 15.01.2018 (zugestellt am 23.01.2018), Zl. Jv 56317-33a/17, entschied die zuständige Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, im Folgenden auch belangte Behörde genannt), dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 1.322,00

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben werde. In der Begründung führte diese im Wesentlichen Folgendes aus: In Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin (Pension iHv € 843 inkl. Ausgleichszulagenrichtsatz von € 147, Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft EZ 152 GB 13045 XXXX ) könne in der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 1.322,00 keine besondere Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden. Daher sei dem Antrag auf Nachlass der Erfolg zu versagen gewesen.In der Begründung führte diese im Wesentlichen Folgendes aus: In Anbetracht der gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin (Pension iHv € 843 inkl. Ausgleichszulagenrichtsatz von € 147, Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft EZ 152 GB 13045 römisch 40 ) könne in der Einbringung eines einmaligen Betrages von € 1.322,00 keine besondere Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG erblickt werden. Daher sei dem Antrag auf Nachlass der Erfolg zu versagen gewesen. Die dagegen von der Beschwerdeführerin fristgerecht erhobene Beschwerde vom 29.01.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.05.2020, GZ: W101 2185329-1/2E,

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 9 Abs. 2 GEG als unbegründet ab, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (monatliches Pensionseinkommen, sowie Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft EZ 152 GB 13045 XXXX ) in der Lage sei, die Gerichtgebühren zu bezahlen, und ihr daher ein Nachlass nicht gewährt werden könne. Dieses Erkenntnis war der Beschwerdeführerin am 02.06.2020 nachweislich zugestellt worden und erwuchs in Rechtskraft erwuchs.Die dagegen von der Beschwerdeführerin fristgerecht erhobene Beschwerde vom 29.01.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.05.2020, GZ: W101 2185329-1/2E,

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG als unbegründet ab, da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse (monatliches Pensionseinkommen, sowie Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft EZ 152 GB 13045 römisch 40 ) in der Lage sei, die Gerichtgebühren zu bezahlen, und ihr daher ein Nachlass nicht gewährt werden könne. Dieses Erkenntnis war der Beschwerdeführerin am 02.06.2020 nachweislich zugestellt worden und erwuchs in Rechtskraft erwuchs. Mit Zahlungsauftrag vom 03.09.2020, Zl. 2 C 56/11k-VNR 2, schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes Wiener Neustadt der Beschwerdeführerin die Pauschalgebühr iHv € 1.322,00 sowie eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00, insgesamt daher einen Betrag iHv € 1.330,00 zur Zahlung vor. Mit Beschluss vom 30.10.2020, Zl. 3 E 3839/20h-2, bewilligte das Bezirksgericht Mistelbach aufgrund des vollstreckbaren Zahlungsauftrages vom 03.09.2020 zugunsten der Einbringungsstelle die Fahrnis- und Gehaltsexekution wegen € 1.330,00 gegen die Beschwerdeführerin und bestimmte die Exekutionskosten mit € 86,

  1. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.12.2020 erneut den Erlass der im Verfahren zu 2 C 56/2011 vor dem BG entstandenen Gerichtsgebühren iHv € 1.330,00 (und nunmehr auch Kosten iHv € 86,70) und begründete dies abermals mit dem Bezug ihrer schlechten Einkommens- bzw. Vermögenssituation (Mindestpension).
  2. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.12.2020 erneut den Erlass der im Verfahren zu 2 C 56 aus 2011, vor dem BG entstandenen Gerichtsgebühren iHv € 1.330,00 (und nunmehr auch Kosten iHv € 86,70) und begründete dies abermals mit dem Bezug ihrer schlechten Einkommens- bzw. Vermögenssituation (Mindestpension).
  3. Mit Bescheid vom 08.01.2021 (zugestellt am 29.01.2021), Zl. Jv 54547-33a/20, wies die belangte Behörde diesen Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 1.330,00 und -kosten im Betrag von € 86,70, insgesamt somit € 1.416,70,

§ 9Abs.

2 GEG zurück. 3. Mit Bescheid vom 08.01.2021 (zugestellt am 29.01.2021), Zl. Jv 54547-33a/20, wies die belangte Behörde diesen Antrag der Beschwerdeführerin auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 1.330,00 und -kosten im Betrag von € 86,70, insgesamt somit € 1.416,70,

Paragraph 9, Absatz 2, GEG zurück. Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Der nunmehrige Antrag der Beschwerdeführerin vom 10.12.2020 weise keine Abweichungen zum letzten Antrag vom 25.11.2017 auf. Das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sei bindend, zumal sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht geändert hätten. Diese beziehe laut Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 16.12.2020 seit 01.01.2012 eine Alterspension bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 08.02.2021 eine Beschwerde. Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Es sei ihr aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse nicht möglich sei, den in Rede stehenden Betrag zu bezahlen.
  2. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 16.02.2021 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Fest steht, dass die Beschwerdeführerin am 25.11.2017 einen Antrag auf Nachlass für die ihr im Verfahren vor dem BG zu 2 C 56/2011 y entstandenen Gerichtsgebühren iHv € 1.322,00 gestellt hat und diesen mit ihrer schlechten Einkommens- bzw. Vermögenssituation begründet.Fest steht, dass die Beschwerdeführerin am 25.11.2017 einen Antrag auf Nachlass für die ihr im Verfahren vor dem BG zu 2 C 56 aus 2011, y entstandenen Gerichtsgebühren iHv € 1.322,00 gestellt hat und diesen mit ihrer schlechten Einkommens- bzw. Vermögenssituation begründet. Die belangte Behörde hat diesen Antrag mit Bescheid vom 15.01.2018, Zl. Jv 56317-33a/17, unter Verweis auf die – einen Nachlass nicht rechtfertigenden – Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin abgewiesen. Der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.05.2020, GZ: W101 2185329-1/2E, nicht stattgegeben und dies mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin (Bezug einer Alterspension bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft EZ 152 GB 13045 XXXX ) begründet.Der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.05.2020, GZ: W101 2185329-1/2E, nicht stattgegeben und dies mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin (Bezug einer Alterspension bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft EZ 152 GB 13045 römisch 40 ) begründet. Mit der rechtswirksamen Zustellung dieses Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2020, GZ: W101 2185329-1/2E, am 02.06.2020 ist das Verfahren über den Nachlassantrag vom 25.11.2017 in Rechtskraft erwachsen. Im Verfahren über den nunmehr gegenständlichen zweiten Nachlassantrag vom 10.12.2020 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, sie könne den Betrag aufgrund ihrer Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse nicht zahlen, wiederholt und keine Ergänzungen vorgebracht. Der in Rede stehende Betrag hat sich lediglich um Exekutionskosten iHv € 86,70, insgesamt somit auf € 1.416,70, erhöht. Maßgebend ist, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den ersten Nachlassantrag vom 25.11.2017 nicht geändert haben und das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorbringen sohin keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzustellen vermag.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem – unstrittigen – Akteninhalt sowie aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2020, GZ: W101 2185329-1/2E. Dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin seit dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über den ersten Nachlassantrag vom 25.11.2017 nicht geändert haben, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem zweiten Nachlassantrag vom 10.12.2020 und ihrer Beschwerde, sowie aus der Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 16.12.2020, wonach die Beschwerdeführerin laufend seit 01.01.2012 eine Alterspension bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen bezieht. Daraus ergibt sich, dass das im zweiten Nachlassantrag der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorbringen keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darzustellen vermag. Daran vermag auch nicht die Tatsache, dass sich der in Rede stehende Betrag um die Exekutionskosten iHv € 86,70, insgesamt somit auf € 1.416,70, erhöht hat, etwas zu ändern. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes gelangt daher – ebenso wie die belangte Behörde – zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zum zweiten Nachlassantrag vom 10.12.2020 im Hinblick auf das erste abgeschlossene Verfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellt
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. Die zur Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

§ 9Abs.

2 GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung (hier: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung (hier: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. "Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann" (z.B. VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 14.12.1994, Zl. 94/03/0067; VwGH 27.9.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235)."Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Dies muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann" (z.B. VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 14.12.1994, Zl. 94/03/0067; VwGH 27.9.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid "entschiedene Sache" wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteienbegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und wenn sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (VwGH 10.6.1998, Zl. 96/20/0266). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 4.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z. B. VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.4.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z.B. VwGH 4.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 9.9.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwGH 4.11.2004, Zl, 2002/20/0391; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 4.4.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH 7.5.1997, Zl. 95/09/0203). Allgemein bekannte Tatsachen sind jedoch auch von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 29.6.2000, Zl. 99/01/ 0400). Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Beschwerdeinstanz den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu kontrollieren hat.Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwGH 4.11.2004, Zl, 2002/20/0391; VwGH 20.3.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 4.4.2001, Zl. 98/09/0041; VwGH 7.5.1997, Zl. 95/09/0203). Allgemein bekannte Tatsachen sind jedoch auch von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321; VwGH 29.6.2000, Zl. 99/01/ 0400). Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Beschwerdeinstanz den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu kontrollieren hat. Ist Sache der Entscheidung der Beschwerdeinstanz nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch der erstinstanzlichen Behörde zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) die Beschwerde abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Beschwerdeinstanz den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Nachlassantrag vom 10.12.2020) gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung

§ 68Abs.

1 AVG) getroffen, dann ist es dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz verwehrt, erstmals den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.Hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Nachlassantrag vom 10.12.2020) gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG) getroffen, dann ist es dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz verwehrt, erstmals den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. 3.2.

  1. Unter Zugrundelegung der dargelegten Maßstäbe wird deutlich, dass dem gegenständlichen neuen Nachlassantrag vom 10.12.2020 die "entschiedene Sache" des ersten Nachlassantrages vom 25.11.2017 entgegensteht, und zwar aus folgenden Gründen: Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Nachlass vorgebracht, kein zusätzliches Einkommen als ihre Mindestpension zu haben, jedoch keine weiteren Ausführungen bzw. Änderungen hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Situation geltend gemacht. 3.2.3.
  2. Wie oben festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt, ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass sich das – die Nachlassgründe betreffende – Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem (zweiten) Nachlassantrag gegenüber dem ersten Nachlassantrag nicht entscheidungsrelevant geändert hat, zumal sich die Beschwerdeführerin nach wie vor sowohl in ihrem Antrag als auch in ihrer Beschwerde auf ihre bestehende Mindestpension verweist und der aufrechte Bezug dieser Pensionszahlung durch den im Akt aufliegenden Auszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 16.12.2020 nachgewiesen ist. Somit liegt nach den oben dargelegten Maßstäben keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vor. Die Beschwerdeführerin verfolgt offenbar bei der Stellung des zweiten Nachlassantrages vom 10.12.2020 lediglich das Verfahrensziel, eine Änderung des rechtskräftig abgeschlossenen ersten Nachlassverfahrens herbeiführen zu wollen. Damit verkennt die Beschwerdeführerin offensichtlich, dass durch die Rechtskraft eines abgeschlossenen Verfahrens dessen Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Wie oben bereits festgestellt, ist das erste Nachlassverfahren mit der Erlassung (rechtswirksame Zustellung) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 02.06.2020 in Rechtskraft erwachsen. Die formelle Rechtskraft einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes tritt bereits bei deren Erlassung ein, da die Revision aus Sicht der Höchstgerichte unter Bedachtnahme auf § 32 Abs. 1 VwGVG genauso wenig wie die Erkenntnisbeschwerde

Art. 144B-VG ein ordentliches Rechtsmittel darstellt (vgl.

Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 11. Aufl., Wien 2019, Rz 856).Wie oben bereits festgestellt, ist das erste Nachlassverfahren mit der Erlassung (rechtswirksame Zustellung) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 02.06.2020 in Rechtskraft erwachsen. Die formelle Rechtskraft einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes tritt bereits bei deren Erlassung ein, da die Revision aus Sicht der Höchstgerichte unter Bedachtnahme auf Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG genauso wenig wie die Erkenntnisbeschwerde

Artikel 144

, B-VG ein ordentliches Rechtsmittel darstellt vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,

  1. Aufl., Wien 2019, Rz 856). 3.2.3.
  2. Da nach den Feststellungen und den dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Aus alle dem folgt, dass die belangte Behörde den (zweiten) Nachlassantrag vom 10.12.2020 zu Recht wegen entschiedener Sache

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat und daher die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid abzuweisen war.Aus alle dem folgt, dass die belangte Behörde den (zweiten) Nachlassantrag vom 10.12.2020 zu Recht wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat und daher die Beschwerde gegen den o.a. Bescheid abzuweisen war. 3.2.4. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 68 AVG abzuweisen.3.2.4. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG abzuweisen. 3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.3.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W101.2239739.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.