GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie vom Erstbeschwerdeführer erhoben wurde,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst: Die Beschwerde wird, soweit sie von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde,
GVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird, soweit sie von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde,
Paragraphen 28 und 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe/Begründung:, Entscheidungsgründe/Begründung: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.
Angebot, sodass der Kaufpreis mit EUR 1,00 vereinbart werde. Der Käufer verpflichte sich das auf der Liegenschaft angekaufte baufällige Gebäude spätestens innerhalb von zwei Jahren auf seine Kosten abzubrechen und ordnungsgemäß zu entsorgen.Im Kaufvertrag ist unter anderem ausgeführt, es handle sich beim Kaufobjekt um einen Altbestand, der Quadratmeterpreis von EUR 45,00 für Bauland-Wohngebiet im Gemeindegebiet von römisch 40 multipliziert mit der Quadratmeteranzahl von 452 m² ergebe einen rechnerischen Kaufpreis von EUR 20.340,00. Dem gegenüber stehe der Wert der Abbruchkosten des Altgebäudes von EUR 21.600,00
Angebot, sodass der Kaufpreis mit EUR 1,00 vereinbart werde. Der Käufer verpflichte sich das auf der Liegenschaft angekaufte baufällige Gebäude spätestens innerhalb von zwei Jahren auf seine Kosten abzubrechen und ordnungsgemäß zu entsorgen. 1.
Abs 2 GEG außer Kraft getretenem – Mandatsbescheid vom 13.09.2019 schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes für den Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin eine Eintragungsgebühr laut TP 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von EUR 224,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 20.340,00) sowie eine Einhebungsgebühr
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vor.2. Mit – nach rechtzeitig erhobener Vorstellung
Paragraph 7, Absatz 2, GEG außer Kraft getretenem – Mandatsbescheid vom 13.09.2019 schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes für den Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin eine Eintragungsgebühr laut TP 9 Litera b, Ziffer eins, Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von EUR 224,00 (Bemessungsgrundlage: EUR 20.340,00) sowie eine Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00 zur Zahlung vor. 3. Der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erließ mit dem angefochtenen Bescheid erneut einen Zahlungsauftrag
1 GEG, mit dem der Erstbeschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, die Eintragungsgebühr
TP 9 lit. b Z 1 GGG (Bemessungsgrundlage: EUR 20.340,00) in Höhe von EUR 224,00 sowie die Einhebungsgebühr
1 GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 232,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zu überweisen. 3. Der Präsident des Landesgerichtes St. Pölten (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erließ mit dem angefochtenen Bescheid erneut einen Zahlungsauftrag
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG, mit dem der Erstbeschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, die Eintragungsgebühr
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG (Bemessungsgrundlage: EUR 20.340,00) in Höhe von EUR 224,00 sowie die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 232,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zu überweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass
TP 9 lit. b Z 4 GGG für Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentumsrechtes eine Gebührenpflicht in Höhe von 1,1% vom Wert des einzutragenden Rechts bestehe.
1 GGG sei die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei seien alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse seien nicht zu berücksichtigen.
3 Z 1 GGG sei, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen würden, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt hätten, bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Im Kaufvertrag vom 06.06.2019, der der Eintragung zugrundeliege, sei der Grundstückswert der Liegenschaft mit EUR 20.340,00 angeführt. Als tatsächliche Kaufsumme sei jedoch nur ein Betrag von EUR 1,00 vereinbart worden, da auf der Liegenschaft ein abzureißendes Gebäude stehe und die Abbruchkosten mit EUR 21.600,00 vorangeschlagen worden seien. Entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs. 3 Z 1 GGG wäre demnach die Bemessungsgrundlage mit EUR 21.601,00 anzusetzen, da einerseits der Kaufpreis von EUR 1,00 und andererseits auch die zu übernehmende Leistung (Abbruchkosten in Höhe von EUR 21.600,00) heranzuziehen seien. Die Abbruchkosten würden jedoch keinen tatsächlichen, fixierten Wert darstellen, da diese erst in Form eines Kostenvoranschlages vorliegen würden. Der Grundstückwert, der nahe dem angeführten Wert
3 Z 1 GGG liege, könne daher als jener Wert der Bemessung zugrundgelegt werden, der üblicherweise erzielbar wäre (§ 26 Abs. 1 GGG). Auch wenn man der Ansicht folge, dass die Abbruchkosten keine Gegenleistung, sondern einen außergewöhnlichen Umstand darstellen würden, der den gemeinen Wert mindere, ändere dies an der Beurteilung nichts, denn ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, wie die reklamierten Abbruchkosten, seien bei der Wertminderung nicht zu berücksichtigen. Begründend wurde ausgeführt, dass
TP 9 Litera b, Ziffer 4, GGG für Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentumsrechtes eine Gebührenpflicht in Höhe von 1,1% vom Wert des einzutragenden Rechts bestehe.
Paragraph 26, Absatz eins, GGG sei die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei seien alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse seien nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG sei, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen würden, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt hätten, bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Im Kaufvertrag vom 06.06.2019, der der Eintragung zugrundeliege, sei der Grundstückswert der Liegenschaft mit EUR 20.340,00 angeführt. Als tatsächliche Kaufsumme sei jedoch nur ein Betrag von EUR 1,00 vereinbart worden, da auf der Liegenschaft ein abzureißendes Gebäude stehe und die Abbruchkosten mit EUR 21.600,00 vorangeschlagen worden seien. Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG wäre demnach die Bemessungsgrundlage mit EUR 21.601,00 anzusetzen, da einerseits der Kaufpreis von EUR 1,00 und andererseits auch die zu übernehmende Leistung (Abbruchkosten in Höhe von EUR 21.600,00) heranzuziehen seien. Die Abbruchkosten würden jedoch keinen tatsächlichen, fixierten Wert darstellen, da diese erst in Form eines Kostenvoranschlages vorliegen würden. Der Grundstückwert, der nahe dem angeführten Wert
Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG liege, könne daher als jener Wert der Bemessung zugrundgelegt werden, der üblicherweise erzielbar wäre (Paragraph 26, Absatz eins, GGG). Auch wenn man der Ansicht folge, dass die Abbruchkosten keine Gegenleistung, sondern einen außergewöhnlichen Umstand darstellen würden, der den gemeinen Wert mindere, ändere dies an der Beurteilung nichts, denn ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, wie die reklamierten Abbruchkosten, seien bei der Wertminderung nicht zu berücksichtigen. 4. Gegen diesen Bescheid erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit gemeinsamem Schriftsatz fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG und führten aus, dass der Erstbeschwerdeführer die Liegenschaft um keinen relevanten Wert oder Verkehrswert erworben habe, vielmehr würden die Abbruchkosten wesentlich höher liegen, sodass ein Verkehrswert von null Euro anzunehmen sei und daher keine Anspruchsgrundlage für die Vorschreibung einer Einhebungsgebühr vorliege. Ein Gegenwert bzw. Verkehrswert sei im Hinblick auf die hohen Abbruchkosten nicht zu erzielen, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, seien die Abbruchkosten derart mindernd für den Wert, dass die Vorschreibung einer Gerichtsgebühr anhand eines fiktiven Verkehrswerts, der niemals erzielbar wäre, eine ungewöhnliche und absolute Härte darstellen würde. 4. Gegen diesen Bescheid erhoben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit gemeinsamem Schriftsatz fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führten aus, dass der Erstbeschwerdeführer die Liegenschaft um keinen relevanten Wert oder Verkehrswert erworben habe, vielmehr würden die Abbruchkosten wesentlich höher liegen, sodass ein Verkehrswert von null Euro anzunehmen sei und daher keine Anspruchsgrundlage für die Vorschreibung einer Einhebungsgebühr vorliege. Ein Gegenwert bzw. Verkehrswert sei im Hinblick auf die hohen Abbruchkosten nicht zu erzielen, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde, seien die Abbruchkosten derart mindernd für den Wert, dass die Vorschreibung einer Gerichtsgebühr anhand eines fiktiven Verkehrswerts, der niemals erzielbar wäre, eine ungewöhnliche und absolute Härte darstellen würde.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss. 3.
GVG fristwahrend erhoben und es liegen in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2.2. In der Sache: 3.2.2.1.
1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.2.2.1.
Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
TP 9 lit. b Z 1 GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) des Eigentums und des Baurechtes 1,1% vom Wert des Rechtes.
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) des Eigentums und des Baurechtes 1,1% vom Wert des Rechtes.
F Art. 4 des Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts Änderungsgesetzes 2019 [ZZRÄG 2019], BGFBl. I Nr. 38/2019) ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
Paragraph 26, Absatz eins, GGG in der Fassung Artikel 4, des Zivilrechts- und Zivilverfahrensrechts Änderungsgesetzes 2019 [ZZRÄG 2019], BGFBl. römisch eins Nr. 38 aus 2019,) ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts - ausgenommen in den Fällen der Vormerkung - sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, sind nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
2 GGG hat die Partei den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.
Paragraph 26, Absatz 2, GGG hat die Partei den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.
3 GGG ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, bei den nachstehend eingeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
Paragraph 26, Absatz 3, GGG ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, bei den nachstehend eingeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,,
Z 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung.Die Gebühr entsteht
Paragraph 2, Ziffer 4, GGG mit der Vornahme der Eintragung.
G gelten die Bestimmungen des ersten Teiles des BewG (§§ 2 bis 17), soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten Abgaben sowie für die bundesrechtlich geregelten Beiträge an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes und an Fonds.
Paragraph eins, Absatz eins, BewG gelten die Bestimmungen des ersten Teiles des BewG (Paragraphen 2 bis 17), soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften oder aus dem zweiten Teil dieses Gesetzes etwas anderes ergibt, für die bundesrechtlich geregelten Abgaben sowie für die bundesrechtlich geregelten Beiträge an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechtes und an Fonds. § 10 BewG lautet samt Überschrift:Paragraph 10, BewG lautet samt Überschrift: „Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert § 10.
Anbot berücksichtigt wurden. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall die Anwendung des § 26 Abs. 3 GGG und somit Heranziehung des Wertes der Gegenleistung (des Kaufpreises zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen) als Bemessungsgrundlage ausgeschlossen (vgl. VwGH 30.03.2017, Ra 2016/16/0037, VwGH 01.03.2018, Ra 2018/16/0012).Die Anwendung des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG, wonach bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen, als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG heranzuziehen ist, scheidet im vorliegenden Fall aus, zumal „außergewöhnliche Verhältnisse, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben“ iSd Paragraph 26, Absatz 3, GGG vorliegen. Diese „außergewöhnlichen Verhältnisse“ sind im Umstand zu sehen, dass, wie sich aus dem Kaufvertrag vom 06.06.2019 ergibt, trotz des (ausgehend vom Quadratmeterpreis von EUR 45,00 für Bauland-Wohngebiet im Gemeindegebiet errechneten) Kaufpreises von EUR 20.340,00 für das Kaufobjekt der Kaufpreis mit EUR 1,00 vereinbart wurde, weil die Abbruchkosten für das Altgebäude von EUR 21.600,00
Anbot berücksichtigt wurden. Aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall die Anwendung des Paragraph 26, Absatz 3, GGG und somit Heranziehung des Wertes der Gegenleistung (des Kaufpreises zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen) als Bemessungsgrundlage ausgeschlossen vergleiche VwGH 30.03.2017, Ra 2016/16/0037, VwGH 01.03.2018, Ra 2018/16/0012). Im Beschwerdefall ist somit die Bemessungsgrundlage nach § 26 Abs. 1 GGG zu bestimmen, wobei § 26 Abs. 1 GGG idF des am 22.05.2019 in Kraft getretenen (vgl. auch VwGH 29.09.2020, Ra 2020/16/0086) ZZRÄG 2019 anzuwenden ist. Denn im vorliegenden Fall beantragte der Erstbeschwerdeführer am 06.08.2019 die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch und erfolgte die nach § 2 Z 4 GGG maßgebliche Eintragung im Grundbuch durch das Bezirksgericht am 20.08.2019, sohin nach Inkrafttreten der Änderung des § 26 Abs. 1 GGG durch das ZZRÄG
G) bei der Ermittlung des Wertes des einzutragenden Rechts nicht als mindernd zu berücksichtigen sind. Ausgangspunkt der Berechnung ist der Preis, welcher für die in Rede stehende Liegenschaft im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Hierzu ergibt sich aus dem Kaufvertrag vom 06.06.2019 sowie aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29.03.2019, dass der Quadratmeterpreis für Bauland-Wohngebiet im in Rede stehenden Gemeindegebiet EUR 45,00 beträgt. Multipliziert mit der entsprechenden Quadratmeteranzahl des Grundstücks ergibt sich in Bezug auf die fallgegenständliche Liegenschaft ein rechnerischer Wert (für Grund und Boden/Bauland) von EUR 20.340,00 (welcher auch aus dem Kaufvertrag hervorgeht), woran auch die Bebauung des Grundstückes mit einem Altgebäude und veranschlagte Abbruchkosten nichts zu ändern vermögen. Somit ist im vorliegenden Fall ein Wert von EUR 20.340,00 als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr heranzuziehen. Diese beträgt
TP 9 lit. b Z 1 GGG - wie von der belangten Behörde richtig errechnet und nach § 6 Abs. 2 GGG gerundet - EUR 224,00 (1,1% vom Wert des Rechtes). Es ergibt sich vielmehr, dass die Abbruchkosten für das auf der Liegenschaft befindliche Altgebäude laut Kostenvoranschlag in Höhe von EUR 21.600,00 als „ungewöhnliche Verhältnisse“
Paragraph 26, Absatz eins, GGG (bzw. Paragraph 10, Absatz 2, BewG) bei der Ermittlung des Wertes des einzutragenden Rechts nicht als mindernd zu berücksichtigen sind. Ausgangspunkt der Berechnung ist der Preis, welcher für die in Rede stehende Liegenschaft im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Hierzu ergibt sich aus dem Kaufvertrag vom 06.06.2019 sowie aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29.03.2019, dass der Quadratmeterpreis für Bauland-Wohngebiet im in Rede stehenden Gemeindegebiet EUR 45,00 beträgt. Multipliziert mit der entsprechenden Quadratmeteranzahl des Grundstücks ergibt sich in Bezug auf die fallgegenständliche Liegenschaft ein rechnerischer Wert (für Grund und Boden/Bauland) von EUR 20.340,00 (welcher auch aus dem Kaufvertrag hervorgeht), woran auch die Bebauung des Grundstückes mit einem Altgebäude und veranschlagte Abbruchkosten nichts zu ändern vermögen. Somit ist im vorliegenden Fall ein Wert von EUR 20.340,00 als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr heranzuziehen. Diese beträgt
TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG - wie von der belangten Behörde richtig errechnet und nach Paragraph 6, Absatz 2, GGG gerundet - EUR 224,00 (1,1% vom Wert des Rechtes). Dass die Eintragungsgebühr auch nur teilweise bezahlt worden wäre, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden. Die belangte Einbringungsbehörde war daher verpflichtet, dem zahlungspflichtigen Erstbeschwerdeführer die ausstehende Eintragungsgebühr gleichzeitig mit der Einhebungsgebühr zur Zahlung vorzuschreiben. 3.2.2.
GVG und
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die mündliche Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt. Überdies lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Schließlich ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.2.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG und
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall wurde die mündliche Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt. Überdies lassen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Schließlich ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.3. Zur Beschwerde hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin: 3.3.1. Wie der Beschwerdeschrift klar zu entnehmen ist, wurde die Beschwerde sowohl vom Erstbeschwerdeführer als auch von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben. Die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde (
1 Z 1 B-VG) setzt nicht nur die Behauptung einer Verletzung in Rechten, sondern auch die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts der beschwerdeführenden Partei voraus. Die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde (
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) setzt nicht nur die Behauptung einer Verletzung in Rechten, sondern auch die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts der beschwerdeführenden Partei voraus. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch lediglich der Erstbeschwerdeführer zur Zahlung der Eintragungsgebühr sowie der Einhebungsgebühr aufgefordert, nicht aber (auch) die Zweitbeschwerdeführerin. Eine Rechtsmittellegitimation der Zweitbeschwerdeführerin scheidet damit aus, da mit dem angefochtenen Bescheid über deren Rechte nicht abgesprochen wurde und die Möglichkeit einer Verletzung in ihren Rechten nicht ersichtlich ist (vgl. etwa VwGH 26.06.2013, 2011/05/0199; auch VwGH 24.09.2002, 2001/16/0603). Dass die Zweitbeschwerdeführerin
5 B-VG aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetz zur Beschwerdeerhebung berechtigt wäre, ist nicht hervorgekommen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde jedoch lediglich der Erstbeschwerdeführer zur Zahlung der Eintragungsgebühr sowie der Einhebungsgebühr aufgefordert, nicht aber (auch) die Zweitbeschwerdeführerin. Eine Rechtsmittellegitimation der Zweitbeschwerdeführerin scheidet damit aus, da mit dem angefochtenen Bescheid über deren Rechte nicht abgesprochen wurde und die Möglichkeit einer Verletzung in ihren Rechten nicht ersichtlich ist vergleiche etwa VwGH 26.06.2013, 2011/05/0199; auch VwGH 24.09.2002, 2001/16/0603). Dass die Zweitbeschwerdeführerin
, Absatz 5, B-VG aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetz zur Beschwerdeerhebung berechtigt wäre, ist nicht hervorgekommen. Die Beschwerde ist daher, soweit sie von der Zweitbeschwerdeführerin erhoben wurde, mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen. 3.3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen.3.3.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2229224.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.