RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlW110 2235803-1 SpruchW110 2235803-1/3E, W110 2235803-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Eingabe der XXXX vom 14.08.2020, GZ: XXXX , Teilnehmernummer XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Eingabe der römisch 40 vom 14.08.2020, GZ: römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 : A) Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I. Mit Schriftsatz vom 06.10.2020 legte die GIS Gebühren Info Service GmbH als belangte Behörde den Verwaltungsakt zur oben genannten Geschäftszahl vor. Dieser Akt enthielt neben einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und dem diesbezüglichen Zurückweisungsbescheid eine handschriftliche Eingabe mit dem Vermerk „Ich möchte eine Bescheidsbeschwerde einreichen“. römisch eins. Mit Schriftsatz vom 06.10.2020 legte die GIS Gebühren Info Service GmbH als belangte Behörde den Verwaltungsakt zur oben genannten Geschäftszahl vor. Dieser Akt enthielt neben einem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und dem diesbezüglichen Zurückweisungsbescheid eine handschriftliche Eingabe mit dem Vermerk „Ich möchte eine Bescheidsbeschwerde einreichen“. Da dieser Eingabe nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen war, auf welche Gründe die Einschreiterin die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützte und auch kein Beschwerdebegehren ersichtlich war, stellte das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe mit Verfügung vom 10.11.2020 zur Verbesserung von Beschwerdemängeln zurück und wies darauf hin, dass gem. § 9 Abs. 1 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren in der Eingabe fehlen. Weiteres wurde darauf hingewiesen, dass – sollten die Beschwerdemängel nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung verbessert werden – die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 13.11.2020 persönlich zugestellt. Da dieser Eingabe nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen war, auf welche Gründe die Einschreiterin die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützte und auch kein Beschwerdebegehren ersichtlich war, stellte das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe mit Verfügung vom 10.11.2020 zur Verbesserung von Beschwerdemängeln zurück und wies darauf hin, dass gem. Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Beschwerdebegehren in der Eingabe fehlen. Weiteres wurde darauf hingewiesen, dass – sollten die Beschwerdemängel nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung verbessert werden – die Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 13.11.2020 persönlich zugestellt. Dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Einschreiterin weder innerhalb der Frist noch danach nachgekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung; vielmehr ist von Amts wegen unverzüglich ihre Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung; vielmehr ist von Amts wegen unverzüglich ihre Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird. Die der Einschreiterin gesetzte Frist zur Durchführung der Verbesserung ihrer Eingabe (insbesondere im Hinblick auf die Gründe für die Behauptung der Rechtswidrigkeit und des Beschwerdebegehrens) war angemessen; der Verbesserung kam die Einschreiterin nicht nach. Daher war die Eingabe gemäß § 13 Abs. 3 AVG i.V.m. § 17 VwGVG infolge fruchtlosen Ablaufs der Frist zurückzuweisen.Die der Einschreiterin gesetzte Frist zur Durchführung der Verbesserung ihrer Eingabe (insbesondere im Hinblick auf die Gründe für die Behauptung der Rechtswidrigkeit und des Beschwerdebegehrens) war angemessen; der Verbesserung kam die Einschreiterin nicht nach. Daher war die Eingabe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG infolge fruchtlosen Ablaufs der Frist zurückzuweisen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. III. Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständige Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zu § 13 Abs. 3 AVG) ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.römisch drei. Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständige Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG) ab, noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W110.2235803.1.00
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