5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz i.V.m. §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 2, Rundfunkgebührengesetz in Verbindung mit Paragraphen 47, ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
GG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):3.2.
Paragraph 6, Absatz 2, RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt 170 aus 1970,, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden Paragraphen 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise): „Befreiungsbestimmungen § 47.
2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen
Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen.
1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen. 3.3. Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind
Paragraph 51, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen. 3.4. Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr: Wie der Verwaltungsgerichtshof – zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl. I 51/2012, – in seinem auch das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag
3 AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, d.h. ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. Damit ist aber auch eine Behebung des Mangels, der zur Zurückweisung des Antrags geführt hatte, im Stadium des Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig (vgl. auch VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120). 3.4. Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr: Wie der Verwaltungsgerichtshof – zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,, – in seinem auch das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, d.h. ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. Damit ist aber auch eine Behebung des Mangels, der zur Zurückweisung des Antrags geführt hatte, im Stadium des Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig vergleiche auch VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120). Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Berufungsverfahrens bei einer erstinstanzlichen Zurückweisung eines Antrags auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid übertragbar (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; siehe ferner Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz. 30 zu § 13).Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Berufungsverfahrens bei einer erstinstanzlichen Zurückweisung eines Antrags auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid übertragbar vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; siehe ferner Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz. 30 zu Paragraph 13,). Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des
1 Z 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist. Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist. 3.5.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 6.7.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).3.5.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen vergleiche VwGH 6.7.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410). Anders als beim Fehlen des Nachweises der Einkommenshöhe (siehe dazu VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161) lag im vorliegenden Fall beim Fehlen eines Nachweises des Bezugs einer Leistung
Sd § 13 Abs. 3 AVG vor, der die belangte Behörde zur Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages berechtigt hat (vgl. idS VwGH 12.9.2007, 2005/03/0205, zur wortidenten Regelung des FEZG, wonach der Bezugs-nachweis sich hinreichend konkret aus dem Gesetz ergibt).Anders als beim Fehlen des Nachweises der Einkommenshöhe (siehe dazu VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161) lag im vorliegenden Fall beim Fehlen eines Nachweises des Bezugs einer Leistung
Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung ein Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, der die belangte Behörde zur Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages berechtigt hat vergleiche idS VwGH 12.9.2007, 2005/03/0205, zur wortidenten Regelung des FEZG, wonach der Bezugs-nachweis sich hinreichend konkret aus dem Gesetz ergibt). 3.6. Vom Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die
Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht erbracht. Der Beschwerdeführer legte bei Antragstellung vielmehr dar, dass er keine Studienbeihilfe mehr beziehe. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 29.09.2020 wurde der Beschwerdeführer deshalb u.a. aufgefordert, einen Nachweis über den aktuellen Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, wie etwa eine Rezeptgebührenbefreiung sowie Nachweise über sämtliche seiner Einkünfte und jener seiner Haushaltsangehörigen vorzulegen. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin zwar weitere Unterlagen, es gelang ihm jedoch nicht, den von der Behörde gerügten Mangel zu verbessern. 3.6. Vom Beschwerdeführer wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die
Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht erbracht. Der Beschwerdeführer legte bei Antragstellung vielmehr dar, dass er keine Studienbeihilfe mehr beziehe. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 29.09.2020 wurde der Beschwerdeführer deshalb u.a. aufgefordert, einen Nachweis über den aktuellen Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen im Sinne einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand, wie etwa eine Rezeptgebührenbefreiung sowie Nachweise über sämtliche seiner Einkünfte und jener seiner Haushaltsangehörigen vorzulegen. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin zwar weitere Unterlagen, es gelang ihm jedoch nicht, den von der Behörde gerügten Mangel zu verbessern. Da vom Beschwerdeführer die bis zur Bescheiderlassung erforderlichen Nachweise nicht vollständig erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war, wobei die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen angemessen war. Der Beschwerdeführer hat diesen Verbesserungsauftrag bis zur Bescheiderlassung nicht erfüllt. Trotz hinreichend konkreter Aufforderung der belangten Behörde im Schreiben vom 29.09.2020 ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat die für die Beurteilung seiner Anspruchsberechtigung erforderlichen Nachweise nicht nachgereicht, sodass der belangten Behörde die für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung standen (zur Mitwirkungspflicht gem. § 50 Fernmeldegebührenordnung vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133).Trotz hinreichend konkreter Aufforderung der belangten Behörde im Schreiben vom 29.09.2020 ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat die für die Beurteilung seiner Anspruchsberechtigung erforderlichen Nachweise nicht nachgereicht, sodass der belangten Behörde die für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung standen (zur Mitwirkungspflicht gem. Paragraph 50, Fernmeldegebührenordnung vergleiche VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133). Die vom Beschwerdeführer mehrfach vorgelegte Studienbestätigung stellt keinen geeigneten Nachweis einer Anspruchsberechtigung dar. Eine Gebührenbefreiung nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung setzt zudem nicht nur voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt (vgl. § 48 Fernmeldegebührenordnung), sondern insbesondere auch – und zwar gewissermaßen vorgelagert – den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 leg.cit. genannten Leistungen. Nur Bezieher solcher Leistungen sind – soweit deren Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nicht übersteigt – von der Rundfunkgebühr befreit (vgl. § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung).
1 leg. cit. ist das Vorliegen des Befreiungsgrundes (der Bezug einer der in § 47 Abs. 1 genannten Leistungen) vom Antragsteller nachzuweisen.Die vom Beschwerdeführer mehrfach vorgelegte Studienbestätigung stellt keinen geeigneten Nachweis einer Anspruchsberechtigung dar. Eine Gebührenbefreiung nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung setzt zudem nicht nur voraus, dass das Haushalts-Nettoeinkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigt vergleiche Paragraph 48, Fernmeldegebührenordnung), sondern insbesondere auch – und zwar gewissermaßen vorgelagert – den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 leg.cit. genannten Leistungen. Nur Bezieher solcher Leistungen sind – soweit deren Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nicht übersteigt – von der Rundfunkgebühr befreit vergleiche Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung).
Paragraph 50, Absatz eins, leg. cit. ist das Vorliegen des Befreiungsgrundes (der Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, genannten Leistungen) vom Antragsteller nachzuweisen. Da vom Beschwerdeführer keine Anspruchsgrundlage nachgewiesen wurde, fehlt es damit an einer notwendigen Voraussetzung für die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung. Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht. 3.7. Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen. 3.7. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
GG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242; 21.03.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vgl. auch VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). Die Revision ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242; 21.03.2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vergleiche auch VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W110.2239020.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.