← Österreich

{'item': 'W120 2240380-1'}

Obsah (22)§ 36§ 55§ 29Art. 130§ 6§ 7§§ 43§ 11§ 46§ 39§ 41§ 42§ 17§ 19§ 51§ 59§ 32§ 56Art. 53§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlW120 2240380-1 Spruch, W120 2240380-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christ

§ 36Abs. 1 i

Vm § 55 Abs. 1 erster Halbsatz der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse wird als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson über XXXX eine Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX verhängt.

Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, erster Halbsatz der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse wird als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson über römisch 40 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR römisch 40 verhängt. B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom
  2. März 2021, welches am
  3. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss; im Folgenden Untersuchungsausschuss) den vom Untersuchungsausschuss am 11.03.2021 einstimmig beschlossenen Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge „

§ 55Abs.

1 VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über XXXX wegen Nichtbefolgung der nachweislich am 1.3.2021 zu eigenen Händen zugestellten Ladung verhängen“.

  1. Mit Schreiben vom
  2. März 2021, welches am
  3. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss; im Folgenden Untersuchungsausschuss) den vom Untersuchungsausschuss am 11.03.2021 einstimmig beschlossenen Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge „

Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über römisch 40 wegen Nichtbefolgung der nachweislich am 1.3.2021 zu eigenen Händen zugestellten Ladung verhängen“. 1.

  1. Begründend wurde dazu Folgendes ausgeführt: 1.1.
  2. Am
  3. Dezember 2020 sei ein Ladungsverlangen betreffend Befragung von XXXX (im Folgenden Antragsgegner) als Auskunftsperson

§ 29VO-UA eingebracht und wirksam geworden.

Mit Schreiben der Parlamentsdirektion vom

  1. Jänner 2021 sei der Antragsgegner erstmals für den
  2. Februar 2021 um 16:30 Uhr geladen worden. Die Ladung sei ihm nachweislich zu eigenen Händen am
  3. Jänner 2021 durch Hinterlegung zugestellt worden. Ebenfalls sei dem Antragsgegner mit E-Mail der Parlamentsdirektion vom
  4. Jänner 2021 der Befragungstermin mitgeteilt worden.1.1.
  5. Am
  6. Dezember 2020 sei ein Ladungsverlangen betreffend Befragung von römisch 40 (im Folgenden Antragsgegner) als Auskunftsperson

Paragraph 29, VO-UA eingebracht und wirksam geworden. Mit Schreiben der Parlamentsdirektion vom

  1. Jänner 2021 sei der Antragsgegner erstmals für den
  2. Februar 2021 um 16:30 Uhr geladen worden. Die Ladung sei ihm nachweislich zu eigenen Händen am
  3. Jänner 2021 durch Hinterlegung zugestellt worden. Ebenfalls sei dem Antragsgegner mit E-Mail der Parlamentsdirektion vom
  4. Jänner 2021 der Befragungstermin mitgeteilt worden. Am
  5. Februar 2021 sei nachträglich das Nichterscheinen des Antragsgegners in der
  6. Sitzung des Untersuchungsausschusses am
  7. Februar 2021 festgestellt worden, nachdem der Antragsgegner mit Schreiben vom
  8. Februar 2021 mitgeteilt gehabt habe, dass er aufgrund eines geschäftlichen Termins im Ausland verhindert sei, wobei er erst am
  9. Februar 2021 nach Urgenz der Parlamentsdirektion Buchungsbestätigungen mit Buchungsdatum vom
  10. und
  11. Februar 2021 vorgelegt habe. Daraufhin sei der Antragsgegner mit Schreiben der Parlamentsdirektion vom
  12. Februar 2021 neuerlich für den
  13. März 2021 um 15:30 Uhr geladen worden. Die Ladung sei dem Antragsgegner nachweislich zu eigenen Händen am
  14. März 2021 durch Hinterlegung zugestellt worden. Ebenfalls sei dem Antragsgegner mit E-Mail der Parlamentsdirektion vom
  15. Februar 2021 der Befragungstermin mitgeteilt worden. Bereits am
  16. Februar 2021 habe der Antragsgegner ein E-Mail an die Parlamentsdirektion geschickt, in dem er ausführe, dass er am
  17. März 2021 nicht vor dem Untersuchungsausschuss erscheinen könne, weil er sich im Ausland befinden werde. Die Übermittlung einer entsprechenden Buchungsbestätigung sei seitens des Antragsgegners zugesagt worden. Am
  18. März 2021 habe der Antragsgegner postalisch eine Buchungsbestätigung für den geplanten Auslandsaufenthalt am
  19. März 2021 übermittelt. Aus diesem Schreiben gehe hervor, dass die Buchung am
  20. März 2021 vorgenommen worden sei. Schließlich sei am
  21. März 2021 in der
  22. Sitzung des Untersuchungsausschusses das Nichterscheinen des Antragsgegners festgestellt worden. 1.1.
  23. Leiste eine Auskunftsperson der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, könne der Untersuchungsausschuss

§ 36Abs.

1 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe

§ 55VO-UA beantragen.

Als ausreichende Entschuldigung werde etwa angesehen, wenn die Auskunftsperson glaubhaft mache, dass sie sich zu dem in der Ladung vorgegebenen Zeitpunkt auf einer Geschäftsreise im Ausland befinde, die schon länger geplant gewesen sei und gleichzeitig um neuerliche Ladung zu einem anderen Termin ersuche.1.1.2. Leiste eine Auskunftsperson der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, könne der Untersuchungsausschuss

Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe

Paragraph 55, VO-UA beantragen. Als ausreichende Entschuldigung werde etwa angesehen, wenn die Auskunftsperson glaubhaft mache, dass sie sich zu dem in der Ladung vorgegebenen Zeitpunkt auf einer Geschäftsreise im Ausland befinde, die schon länger geplant gewesen sei und gleichzeitig um neuerliche Ladung zu einem anderen Termin ersuche. 1.1.

  1. Der Antragsgegner habe nach Kenntnisnahme der Ladung bzw. des Termins seiner Befragung die Auslandsreise, die er als Begründung für sein Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss vorgebracht habe, gebucht. Der Antragsgegner habe somit erst nach Kenntnisnahme der Ladung bzw. des Befragungs-termins den Umstand, der der Befolgung der Ladung entgegenstehe, selbst geschaffen, weshalb dieser Umstand nicht als geeignete Begründung für das Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss gelten könne. Insbesondere könne nicht von einer länger – im Sinne von vor Kenntnisnahme des Befragungstermins – geplanten Auslandsreise ausgegangen werden. Vielmehr habe der Antragsgegner keine Auslandsreise antreten dürfen, die der Befolgung der Ladung entgegenstehe, wenn er diese erst nach Zustellung und Kenntnisnahme der Ladung bzw. des Befragungstermins geplant und gebucht habe. 1.1.
  2. Der Antragsgegner habe somit ohne genügende Entschuldigung der zu eigenen Händen zugestellten Ladung nicht Folge geleistet, weshalb der gegenständliche Antrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt werde. Weitere Entschuldigungsgründe seien weder vorgebracht worden noch seien solche erkennbar.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  4. März 2021 wurde dieser Antrag dem Antragsgegner zur Kenntnis und Stellungnahme samt Ladung zur Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Dieses Schreiben wurde vom Antragsgegner am
  5. März 2021 mittels Ersatzzustellung (Übernahme durch den Arbeitnehmer) zugestellt. Das gleiche Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Antragsgegners am
  6. März 2021 elektronisch übermittelt.
  7. Am
  8. März 2021 wurde der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin für Ungarisch XXXX ein Übersetzungsauftrag bezüglich des vom Antragsgegner mit Schreiben vom
  9. März 2021 an die Parlamentsdirektion übermittelten Schreibens des Geschäftsführers XXXX vom
  10. März 2021 erteilt.
  11. Am
  12. März 2021 wurde der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherin für Ungarisch römisch 40 ein Übersetzungsauftrag bezüglich des vom Antragsgegner mit Schreiben vom
  13. März 2021 an die Parlamentsdirektion übermittelten Schreibens des Geschäftsführers römisch 40 vom
  14. März 2021 erteilt.
  15. Am
  16. März 2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die aufgetragene Übersetzung des Schreibens des Geschäftsführers vom
  17. März 2021 ein.
  18. Mit Schreiben vom
  19. März 2021 übermittelte der Antragsgegner dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme. In dieser wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 5.
  20. Es bestehe keine rechtliche Grundlage für die Verhängung einer Beugestrafe

§ 36Abs. 1 i

Vm § 55 Abs. 1 VO-UA gegen den Antragsgegner. Der Antragsgegner habe aufgrund eines unaufschiebbaren beruflichen Termins der Ladung am

  1. März 2021 nicht Folge leisten können. Die Abwesenheit des Antragsgegners sei unvermeidlich gewesen und sei durch einen beachtenswerten Grund ausgelöst worden. Es liege daher jedenfalls eine genügende Entschuldigung im Sinn des § 36 Abs. 1 VO-UA vor, wodurch für die Verhängung einer Beugestrafe weder eine faktische noch rechtliche Grundlage bestehe.5.
  2. Es bestehe keine rechtliche Grundlage für die Verhängung einer Beugestrafe

Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA gegen den Antragsgegner. Der Antragsgegner habe aufgrund eines unaufschiebbaren beruflichen Termins der Ladung am

  1. März 2021 nicht Folge leisten können. Die Abwesenheit des Antragsgegners sei unvermeidlich gewesen und sei durch einen beachtenswerten Grund ausgelöst worden. Es liege daher jedenfalls eine genügende Entschuldigung im Sinn des § 36 Absatz eins, VO-UA vor, wodurch für die Verhängung einer Beugestrafe weder eine faktische noch rechtliche Grundlage bestehe. 5.
  2. Der unaufschiebbare berufliche Termin des Antragsgegners am
  3. März 2021 habe in der Wahrnehmung von nicht verschiebbaren beruflichen Pflichten bei einem Unternehmen in XXXX bestanden. Der Antragsgegner sei Geschäftsführer der XXXX (Sitz in XXXX ). Am
  4. März 2021 habe in XXXX eine Gesellschafterversammlung zur Besprechung und Genehmigung des Jahresabschlusses 2020 (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung etc.) stattgefunden. Bei diesem Termin sei der Jahresabschluss auch genehmigt worden, um dann die Übermittlung an die Bank vorzunehmen. Als 50 %-Gesellschafter habe die XXXX , vertreten durch den Antragsgegner, an dieser Gesellschafterversammlung teilzunehmen, um die ordnungsgemäße Buchhaltung durchzusehen und zu bestätigen. Zum Beweis hierfür werde ein Schreiben des Geschäftsführers vorgelegt.5.
  5. Der unaufschiebbare berufliche Termin des Antragsgegners am
  6. März 2021 habe in der Wahrnehmung von nicht verschiebbaren beruflichen Pflichten bei einem Unternehmen in römisch 40 bestanden. Der Antragsgegner sei Geschäftsführer der römisch 40 (Sitz in römisch 40 ). Am
  7. März 2021 habe in römisch 40 eine Gesellschafterversammlung zur Besprechung und Genehmigung des Jahresabschlusses 2020 (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung etc.) stattgefunden. Bei diesem Termin sei der Jahresabschluss auch genehmigt worden, um dann die Übermittlung an die Bank vorzunehmen. Als 50 %-Gesellschafter habe die römisch 40 , vertreten durch den Antragsgegner, an dieser Gesellschafterversammlung teilzunehmen, um die ordnungsgemäße Buchhaltung durchzusehen und zu bestätigen. Zum Beweis hierfür werde ein Schreiben des Geschäftsführers vorgelegt. Dass am
  8. März 2021 dieser gesellschaftsrechtlich notwendige Termin in XXXX stattfinden werde, sei jedoch bereits ab Anfang des Jahres 2021 – jedenfalls weit vor dem
  9. Februar 2021 – klar und geplant gewesen.Dass am
  10. März 2021 dieser gesellschaftsrechtlich notwendige Termin in römisch 40 stattfinden werde, sei jedoch bereits ab Anfang des Jahres 2021 – jedenfalls weit vor dem
  11. Februar 2021 – klar und geplant gewesen. Dieser Termin sei auch nicht verschiebbar gewesen, da es sich um einen lang geplanten, gesellschaftsrechtlich vorgegebenen Termin, eben um eine Gesellschafterversammlung, gehandelt habe. 5.
  12. Die Behauptungen des Untersuchungsausschusses, dass der Termin erst nach Kenntnisnahme der Ladung des Antragsgegners arrangiert und der der Befolgung der Ladung entgegenstehende Umstand vom Antragsgegner nach Kenntnis der Ladung selbst geschaffen worden sei, seien entschieden zurückzuweisen. Der Antragsgegner sei beruflich meist im Ausland unterwegs und nehme dort bei Tochterunternehmen Gesellschafterrechte wahr und absolviere Geschäftstermine. In der derzeitigen COVID-19-Situation sei es übliche Geschäftspraxis des Antragsgegners, sämtliche Reisen äußerst knapp, und zwar höchstens sieben Tage vor Reiseantritt, zu buchen. Dies betreffe sowohl Flugbuchungen als auch Hotelbuchungen. Eine frühere Buchung wäre nicht sinnvoll gewesen, weil sich die Ein- und Ausreiseregelungen der jeweiligen Länder dauernd ändern würden. Wenn man zu früh buche, bestehe das massive Risiko, dass die Reise aufgrund der sich nach Buchung ändernden Ein- und Ausreiseregelungen doch unmöglich werde und man auf den Buchungskosten/Stornokosten sitzen bleibe. Bei der Vielzahl an Reisen, die der Antragsgegner beruflich tätige, wäre eine zu frühe Buchung aus geschäftlicher, insbesondere finanzieller Sicht, unverantwortlich. In der derzeitigen COVID-19 Situation sei daher nur äußerst kurzfristiges Buchen sinnvoll, um ein möglichst geringes Stornorisiko einzugehen. Natürlich seien auch Reisen/Hotelaufenthalte für schon lang geplante Termine aufgrund der volatilen Reiseregeln nur kurzfristig zu buchen – und genauso habe es sich auch für den Termin am
  13. März 2021 verhalten. Der Antragsgegner habe ursprünglich die Hotelübernachtung vom
  14. März auf den
  15. März 2021 in XXXX sehr kurzfristig geplant, um kein unnötiges Stornorisiko einzugehen.Der Antragsgegner habe ursprünglich die Hotelübernachtung vom
  16. März auf den
  17. März 2021 in römisch 40 sehr kurzfristig geplant, um kein unnötiges Stornorisiko einzugehen. Da seitens des Untersuchungsausschusses aber auf Vorlage von Buchungsunterlagen gedrängt worden sei, habe sich der Antragsgegner gezwungen gesehen, die Buchung schon am
  18. März 2021 vorzunehmen. Der Untersuchungsausschuss ziehe aus dem Umstand, dass der Antragsgegner die Buchung nach Kenntnisnahme von der Ladung vorgenommen habe, den Schluss, dass der Antragsgegner seinen Entschuldigungsgrund nachträglich konstruieren habe wollen. Diese Schlussfolgerung sei falsch. Der Termin in XXXX sei bereits seit Anfang des Jahres 2021 geplant und unverschiebbar gewesen. Aus dem Buchungszeitpunkt könne angesichts der jetzigen COVID-19 Situation nichts Gegenteiliges gefolgert werden. Der Antragsgegner habe die Reise nach XXXX angetreten und den geschäftlichen Termin am
  19. März 2021 wahrgenommen. Vom
  20. auf den
  21. März habe der Antragsgegner dann nicht wie ursprünglich geplant in XXXX übernachtet, sondern sei gleich am
  22. März 2021 nach Serbien weitergereist, weil dort am nächsten Tag der nächste berufliche Termin angestanden habe. Dieser Termin in Serbien habe sich wenige Tage zuvor ergeben, weshalb der Antragsgegner auch eine Hotelbuchung für Belgrad am
  23. März 2021 vorgenommen habe.Der Untersuchungsausschuss ziehe aus dem Umstand, dass der Antragsgegner die Buchung nach Kenntnisnahme von der Ladung vorgenommen habe, den Schluss, dass der Antragsgegner seinen Entschuldigungsgrund nachträglich konstruieren habe wollen. Diese Schlussfolgerung sei falsch. Der Termin in römisch 40 sei bereits seit Anfang des Jahres 2021 geplant und unverschiebbar gewesen. Aus dem Buchungszeitpunkt könne angesichts der jetzigen COVID-19 Situation nichts Gegenteiliges gefolgert werden. Der Antragsgegner habe die Reise nach römisch 40 angetreten und den geschäftlichen Termin am
  24. März 2021 wahrgenommen. Vom
  25. auf den
  26. März habe der Antragsgegner dann nicht wie ursprünglich geplant in römisch 40 übernachtet, sondern sei gleich am
  27. März 2021 nach Serbien weitergereist, weil dort am nächsten Tag der nächste berufliche Termin angestanden habe. Dieser Termin in Serbien habe sich wenige Tage zuvor ergeben, weshalb der Antragsgegner auch eine Hotelbuchung für Belgrad am
  28. März 2021 vorgenommen habe. 5.
  29. Der Untersuchungsausschuss habe dem Antragsgegner den Termin am
  30. März 2021 mit E-Mail vom
  31. Februar 2021 mitgeteilt. Am
  32. Februar 2021 habe er bekanntgegeben, dass er zu diesem Termin im Ausland sei und entsprechende Belege und Buchungen nachreichen werde. Am
  33. März 2021 habe der Antragsgegner einen Brief per Einschreiben an den Untersuchungsausschuss gerichtet, in dem er nochmals auf seine berufliche Verhinderung am
  34. März 2021 hingewiesen habe sowie dazu auch der XXXX Firmenbuchauszug, die erwähnte Hotelbuchung vom
  35. März 2021 und das Schreiben des Geschäftsführers in ungarischer Sprache vorgelegt worden seien.5.
  36. Der Untersuchungsausschuss habe dem Antragsgegner den Termin am
  37. März 2021 mit E-Mail vom
  38. Februar 2021 mitgeteilt. Am
  39. Februar 2021 habe er bekanntgegeben, dass er zu diesem Termin im Ausland sei und entsprechende Belege und Buchungen nachreichen werde. Am
  40. März 2021 habe der Antragsgegner einen Brief per Einschreiben an den Untersuchungsausschuss gerichtet, in dem er nochmals auf seine berufliche Verhinderung am
  41. März 2021 hingewiesen habe sowie dazu auch der römisch 40 Firmenbuchauszug, die erwähnte Hotelbuchung vom
  42. März 2021 und das Schreiben des Geschäftsführers in ungarischer Sprache vorgelegt worden seien. Seitens des Untersuchungsausschusses sei nach diesem Einschreiben vom
  43. März 2021 keine weitere Kontaktaufnahme mit dem Antragsgegner erfolgt. Der Antragsgegner habe daher gefolgert, dass er mit seinem Einschreiben und den angeschlossenen drei Beilagen eine ausreichende Entschuldigung für sein Fernbleiben am
  44. März 2021 geliefert habe. Hier sei anzumerken, dass der Untersuchungsausschuss auch schon betreffend die erste Ladung nach Übermittlung der Buchungsunterlagen keinerlei Nachfragen an den Antragsgegner gestellt habe und der Antragsgegner daher sowohl betreffend die erste Ladung als auch betreffend die zweite Ladung jeweils von einer korrekten Entschuldigung ausgegangen sei. Dass der Untersuchungsausschuss nun tatsächlich die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner beantragt habe, irritiere den Antragsgegner angesichts der transparenten Vorgangsweise seinerseits und des Fehlens jeglicher Nachfragen seitens des Untersuchungsausschusses. 5.
  45. Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass jedenfalls eine genügende Entschuldigung des Antragsgegners für sein Fernbleiben am
  46. März 2021 in Gestalt eines unaufschiebbaren beruflichen Termins im Ausland vorliege. Wenn man den Maßstab des Bundesverwaltungsgerichtes in seinem Beschluss vom
  47. Oktober 2018, W249 2206130-1, auf den vorliegenden Fall übertrage, sei von ausreichenden Nachweisen für diese genügende Entschuldigung jedenfalls auszugehen. Die Verhängung einer Beugestrafe sei nicht gerechtfertigt. 5.
  48. Aus sämtlichen genannten Gründen stelle der Antragsgegner den „Antrag das Bundesverwaltungsgericht möge dem Antrag des Ibiza-Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über XXXX

§§ 36Abs 1 i

Vm 55 Abs 1 VO-UA nicht stattgeben.“das Bundesverwaltungsgericht möge dem Antrag des Ibiza-Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über römisch 40

Paragraphen 36, Absatz eins, in Verbindung mit 55 Absatz eins, VO-UA nicht stattgeben.“ 5.

  1. Der Stellungnahme beigelegt waren die vom Antragsgegner bereits der Parlamentsdirektion vorgelegten Unterlagen, die von der Parlamentsdirektion bereits in Vorlage gebrachten Unterlagen, Kopien des Reisepasses des Antragsgegners mit am
  2. und
  3. März 2021 eingetragenen Sichtvermerken sowie ein Schreiben bezüglich einer für den Antragsgegner am
  4. März 2021 vorgenommenen Reservierung eines Hotelzimmers für die Nacht vom
  5. auf den
  6. März
  7. Am
  8. März 2021 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung eine mündliche Vernehmung des Antragsgegners durch, an der auch sein Rechtsvertreter teilnahm. Der Antragsgegner wurde in diesem Rahmen insbesondere zu seinem Beruf, seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten sowie zu den Gründen seines Fernbleibens vom Befragungstermin im Untersuchungsausschuss befragt. Hinsichtlich seines Nichterscheinens vor dem Untersuchungsausschuss führte der Antragsgegner zusammengefasst aus, dass aus einem E-Mail vom
  9. März 2021 hervorginge, dass der Antragsgegner am
  10. März 2021 bei der Gesellschafterversammlung anwesend gewesen sei. Es gehe daraus auch hervor, dass Gesellschafterversammlungen immer am zweiten Donnerstag des Quartals für die in Rede stehende Gesellschaft anberaumt werden würden. Hinsichtlich der Unaufschiebbarkeit des Termins hielt der Antragsgegner fest, dass es sich um eine Gesellschafterversammlung gehandelt habe, die schon lange im Vorhinein geplant gewesen sei und an der mehrere Personen aus unterschiedlichen Gegenden, konkret unterschiedlichen Ländern, teilgenommen hätten, sodass diese Gesellschafterversammlung sehr schwer verschiebbar gewesen wäre. Diesbezüglich verweise der Antragsgegner auf das E-Mail vom
  11. März 2021 bzw. auch auf die Einladung durch den Geschäftsführer. Bei diesem Termin seien der Geschäftsführer des Unternehmens, der kroatische Rechtsanwalt des Antragsgegners sowie zwei weitere Personen aus dem Bereich der Buchhaltung anwesend gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Der Antragsgegner ist verheiratet und hat Sorgepflichten gegenüber drei minderjährigen Kindern. Er ist Unternehmer und verfügt zumindest über eine Immobilie in XXXX . Den Antragsgegner trifft eine Kreditrückzahlungsverpflichtung; die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung vermochte der Antragsgegner nicht anzugeben. Hinsichtlich seines monatlichen Einkommens und seiner sonstigen Vermögensverhältnisse machte der Antragsgegner keine Angaben.Der Antragsgegner ist verheiratet und hat Sorgepflichten gegenüber drei minderjährigen Kindern. Er ist Unternehmer und verfügt zumindest über eine Immobilie in römisch 40 . Den Antragsgegner trifft eine Kreditrückzahlungsverpflichtung; die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung vermochte der Antragsgegner nicht anzugeben. Hinsichtlich seines monatlichen Einkommens und seiner sonstigen Vermögensverhältnisse machte der Antragsgegner keine Angaben. In der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht am
  13. März 2021 verzichtete der Antragsgegner auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch im vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses bzw. im entsprechenden Begleitschreiben wurde vom Untersuchungsausschuss kein entsprechender Antrag gestellt. Mit Schreiben der Parlamentsdirektion vom
  14. Jänner 2021 wurde der Antragsgegner erstmals für den Befragungstermin am
  15. Februar 2021 geladen. Der Ladung angeschlossen waren die Beschreibung des Untersuchungsgegenstandes sowie ein Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen, den Kostenersatz und der allfälligen Folgen des Ausbleibens. Die Ladung wurde ihm nachweislich zu eigenen Händen am
  16. Jänner 2021 durch Hinterlegung zugestellt. Ebenfalls wurde dem Antragsgegner der Befragungstermin mit E-Mail der Parlamentsdirektion vom
  17. Jänner 2021 mitgeteilt. Im daraufhin ergangenen Schreibens vom
  18. Februar 2021 teilte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion mit, dass er leider an diesem Tag aufgrund einer wichtigen beruflichen Auslandsreise verhindert sei und er dieser Ladung somit nicht Folge leisten könne, weshalb er um schriftliche Bekanntgabe eines neuen Termins ersuche. Mit Schreiben vom
  19. Februar 2021 teilte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion mit, dass er „unaufschiebbare Geschäftstermine vom 15.-17.02.2021 in meiner Funktion als Vorstand der XXXX im Ausland bei meinen Niederlassungen in Rumänien und Bulgarien“ habe und er sich „erlaube Ihnen als Nachweis hierfür Kopien der entsprechenden Buchungsbelege für Flüge und Hotels nachzureichen“. Diesem Schreiben beigelegt waren ein „Reiseplan vom Do, 11.02.2021“ bezüglich eines stattzufindenden Flugs von Wien nach Bukarest am
  20. Februar 2021, ein „Reiseplan vom Mi, 10.02.2021“ betreffend eine reservierte Übernachtung vom
  21. auf den
  22. Februar 2021 in Bukarest und einen gebuchten Flug am
  23. Februar 2021 von Sofia nach Wien sowie ein Schreiben bezüglich einer für den Antragsgegner am
  24. Februar 2021 vorgenommenen Reservierung eines Hotelzimmers für die Nacht vom
  25. auf den
  26. Februar 2021.Mit Schreiben vom
  27. Februar 2021 teilte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion mit, dass er „unaufschiebbare Geschäftstermine vom 15.-17.02.2021 in meiner Funktion als Vorstand der römisch 40 im Ausland bei meinen Niederlassungen in Rumänien und Bulgarien“ habe und er sich „erlaube Ihnen als Nachweis hierfür Kopien der entsprechenden Buchungsbelege für Flüge und Hotels nachzureichen“. Diesem Schreiben beigelegt waren ein „Reiseplan vom Do, 11.02.2021“ bezüglich eines stattzufindenden Flugs von Wien nach Bukarest am
  28. Februar 2021, ein „Reiseplan vom Mi, 10.02.2021“ betreffend eine reservierte Übernachtung vom
  29. auf den
  30. Februar 2021 in Bukarest und einen gebuchten Flug am
  31. Februar 2021 von Sofia nach Wien sowie ein Schreiben bezüglich einer für den Antragsgegner am
  32. Februar 2021 vorgenommenen Reservierung eines Hotelzimmers für die Nacht vom
  33. auf den
  34. Februar
  35. Für den am
  36. März 2021 stattgefundenen Untersuchungsausschuss wurde der Antragsgegner vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses als Auskunftsperson geladen. Die per RSa-Sendung ergangene Ladung wurde dem Antragsgegner am
  37. März 2021 durch Hinterlegung zugestellt und gelangte ihm zur Kenntnis. Der Ladung angeschlossen waren die Beschreibung des Untersuchungsgegenstandes sowie ein Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen, den Kostenersatz und der allfälligen Folgen des Ausbleibens. Ebenfalls wurde dem Antragsgegner der Befragungstermin mit E-Mail der Parlamentsdirektion vom
  38. Februar 2021 mitgeteilt. Mit E-Mail vom
  39. Februar 2021 teilte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion mit, dass er am
  40. März 2021 „beruflich in XXXX bzw. XXXX “ sei und er die „Bestätigung für meine Termine sowie Hotel Buchung […] gesondert“ zusenden werde. Mit E-Mail vom
  41. Februar 2021 teilte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion mit, dass er am
  42. März 2021 „beruflich in römisch 40 bzw. römisch 40 “ sei und er die „Bestätigung für meine Termine sowie Hotel Buchung […] gesondert“ zusenden werde. In seinem Schreiben vom
  43. März 2021 begründete der Antragsgegner sein Nicht-Erscheinen am
  44. März 2021 ergänzend dahingehend, dass er „unaufschiebbare Geschäftstermine vom 11.-12.03.2021 in meiner Funktion als Vorstand der XXXX im bei meiner Niederlassung in XXXX “ habe. Zum Nachweis hierfür legte der Antragsgegner ua eine Bestätigung des Geschäftsführers der XXXX , einen XXXX Firmenbuchauszug betreffend der XXXX sowie ein Schreiben bezüglich einer für den Antragsgegner am
  45. März 2021 vorgenommenen Reservierung eines Hotelzimmers für die Nacht vom
  46. auf den
  47. März 2021 bei.In seinem Schreiben vom
  48. März 2021 begründete der Antragsgegner sein Nicht-Erscheinen am
  49. März 2021 ergänzend dahingehend, dass er „unaufschiebbare Geschäftstermine vom 11.-12.03.2021 in meiner Funktion als Vorstand der römisch 40 im bei meiner Niederlassung in römisch 40 “ habe. Zum Nachweis hierfür legte der Antragsgegner ua eine Bestätigung des Geschäftsführers der römisch 40 , einen römisch 40 Firmenbuchauszug betreffend der römisch 40 sowie ein Schreiben bezüglich einer für den Antragsgegner am
  50. März 2021 vorgenommenen Reservierung eines Hotelzimmers für die Nacht vom
  51. auf den
  52. März 2021 bei. Mit der Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Antragsgegner ua. die Kopie eines Reisepasses mit am
  53. und
  54. März 2021 eingetragenen Sichtvermerken sowie ein Schreiben bezüglich einer für den Antragsgegner am
  55. März 2021 vorgenommenen Reservierung eines Hotelzimmers für die Nacht vom
  56. auf den
  57. März
  58. Zum Beweis der Anwesenheit des Antragsgegners bei einer geschäftlichen Besprechung in XXXX am
  59. März 2021 sowie der bereits vor Bekanntwerden des Befragungstermins am
  60. März 2021 erfolgten Vereinbarung der geschäftlichen Besprechung wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Antragsgegner am
  61. März 2021 ein E-Mail des Geschäftsführers vom
  62. März 2021 vorgelegt.Zum Beweis der Anwesenheit des Antragsgegners bei einer geschäftlichen Besprechung in römisch 40 am
  63. März 2021 sowie der bereits vor Bekanntwerden des Befragungstermins am
  64. März 2021 erfolgten Vereinbarung der geschäftlichen Besprechung wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Antragsgegner am
  65. März 2021 ein E-Mail des Geschäftsführers vom
  66. März 2021 vorgelegt. Eine konkrete Begründung zur Unaufschiebbarkeit des geschäftlichen Termins erfolgte vom Antragsgegner gegenüber dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses bzw. der Parlamentsdirektion allerdings nicht. Auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt zwar eine Darlegung der Rahmenbedingungen des geschäftlichen Termins, eine konkrete Begründung, die die Unaufschiebbarkeit dieses geschäftlichen Termins in XXXX zu erklären vermag, ist daraus aber gleichfalls nicht ersichtlich. Es wurde vom Antragsgegner, wenn man seine Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht betrachtet, auch gar nicht in Abrede gestellt, dass im vorliegenden Fall von einer Aufschiebbarkeit des geschäftlichen Termins in XXXX auszugehen wäre.Eine konkrete Begründung zur Unaufschiebbarkeit des geschäftlichen Termins erfolgte vom Antragsgegner gegenüber dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses bzw. der Parlamentsdirektion allerdings nicht. Auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt zwar eine Darlegung der Rahmenbedingungen des geschäftlichen Termins, eine konkrete Begründung, die die Unaufschiebbarkeit dieses geschäftlichen Termins in römisch 40 zu erklären vermag, ist daraus aber gleichfalls nicht ersichtlich. Es wurde vom Antragsgegner, wenn man seine Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht betrachtet, auch gar nicht in Abrede gestellt, dass im vorliegenden Fall von einer Aufschiebbarkeit des geschäftlichen Termins in römisch 40 auszugehen wäre. Der Antragsgegner unternahm ab Kenntnis des am
  67. März 2021 stattzufindenden Befragungstermins auch keine Dispositionen zur Beseitigung seiner beruflichen Verhinderung am selben Tag. Es wurden vom Antragsgegner weder Unterlagen zum Nachweis hinsichtlich Unaufschiebbarkeit seines am
  68. März 2021 bestehenden beruflichen Termins in XXXX noch Belege bezüglich allfälliger zielgerichteter Dispositionen bzw. Dispositionsversuche zur Beseitigung der beruflichen Verhinderung erbracht.Es wurden vom Antragsgegner weder Unterlagen zum Nachweis hinsichtlich Unaufschiebbarkeit seines am
  69. März 2021 bestehenden beruflichen Termins in römisch 40 noch Belege bezüglich allfälliger zielgerichteter Dispositionen bzw. Dispositionsversuche zur Beseitigung der beruflichen Verhinderung erbracht. Aus heutiger Sicht ist der Antragsgegner bereit, zu einem Ersatzbefragungstermin im Untersuchungsausschuss zu erscheinen.
  70. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Durchführung einer Vernehmung des Antragsgegners durch das Bundesverwaltungsgericht und durch Einschau in den vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses an das Bundesverwaltungsgericht und weitere vorgelegte Unterlagen. Die Feststellungen zum Familienstand und der beruflichen Tätigkeit des Antragsgegners sowie zu dessen Sorgepflichten beruhen auf den Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung vom
  71. März
  72. Die Feststellungen zur Kontaktaufnahme durch den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses bzw. durch die Parlamentsdirektion mit dem Antragsgegner per E-Mail und auf postalischem Weg durch die Mitarbeiter der Parlamentsdirektion basieren auf der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse im vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses, welche vom Antragsgegner nicht bestritten werden. Die Feststellungen hinsichtlich des Grundes für das Nicht-Erscheinen zum Befragungstermin am
  73. März 2021 basieren auf den glaubwürdigen Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung vom
  74. März
  75. Die Feststellungen betreffend eine nicht vorliegende konkrete Begründung zur Unaufschiebbarkeit des Termins, die nicht erfolgte Geltendmachung der tatsächlich nicht bestehenden Möglichkeit der Verlegung des geschäftlichen Termins und die nicht erfolgten Dispositionen zur Beseitigung der beruflichen Verhinderung ergeben sich aus den Ausführungen des Antragsgegners in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Seite 4 des Vernehmungsprotokolls, arg. „VR: Was war der Grund, warum dieser Termin unaufschiebbar war? – AG: Unter Verweis auf das Firmenbuch möchte ich ausführen, dass es sich um eine Gesellschafterversammlung gehandelt hat, die schon lange im Vorhinein geplant war, an der mehrere Personen aus unterschiedlichen Gegenden, konkret unterschiedlichen Ländern, teilgenommen haben, sodass diese Gesellschafterversammlung sehr schwer verschiebbar wäre. […] – VR: Wer hat an diesem Termin teilgenommen? – AG: Es war der Herr XXXX , unser Anwalt – ein Kroate - und zwei weitere Personen aus dem Bereich Buchhaltung. Die müsste ich nachsehen im Hinblick auf den Namen. Ich sehe diese Menschen einmal im Jahr. Hätte mir vom Untersuchungsausschuss jemand gesagt, dass das nicht akzeptiert wird, hätte ich mit mehr Elan geschaut, dass ich das verschiebe. Ich hätte dann das E-Mail genommen und gebeten, dass man das verschieben kann. […]“).Die Feststellungen betreffend eine nicht vorliegende konkrete Begründung zur Unaufschiebbarkeit des Termins, die nicht erfolgte Geltendmachung der tatsächlich nicht bestehenden Möglichkeit der Verlegung des geschäftlichen Termins und die nicht erfolgten Dispositionen zur Beseitigung der beruflichen Verhinderung ergeben sich aus den Ausführungen des Antragsgegners in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Seite 4 des Vernehmungsprotokolls, arg. „VR: Was war der Grund, warum dieser Termin unaufschiebbar war? – AG: Unter Verweis auf das Firmenbuch möchte ich ausführen, dass es sich um eine Gesellschafterversammlung gehandelt hat, die schon lange im Vorhinein geplant war, an der mehrere Personen aus unterschiedlichen Gegenden, konkret unterschiedlichen Ländern, teilgenommen haben, sodass diese Gesellschafterversammlung sehr schwer verschiebbar wäre. […] – VR: Wer hat an diesem Termin teilgenommen? – AG: Es war der Herr römisch 40 , unser Anwalt – ein Kroate - und zwei weitere Personen aus dem Bereich Buchhaltung. Die müsste ich nachsehen im Hinblick auf den Namen. Ich sehe diese Menschen einmal im Jahr. Hätte mir vom Untersuchungsausschuss jemand gesagt, dass das nicht akzeptiert wird, hätte ich mit mehr Elan geschaut, dass ich das verschiebe. Ich hätte dann das E-Mail genommen und gebeten, dass man das verschieben kann. […]“). Es ist im vorliegenden Verfahren völlig unstrittig, dass der Antragsgegner am
  76. März 2021 nicht vor dem Untersuchungsausschuss erschien.
  77. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.1.

Art. 130Abs. 1a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 22/2018, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.3.1.

Artikel 130, Absatz eins a, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates. 3.2. Art. 136 B-VG idF BGBl. I Nr. 101/2014 normiert:3.2. Artikel 136, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014, normiert: „Artikel 136.

(1)Die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder wird durch Landesgesetz geregelt, die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes durch Bundesgesetz.
(2)Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen wird durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(3a)Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes

Art. 130Abs. 1a besondere Bestimmungen treffen.

(3a)Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes

Artikel 130, Absatz eins a, besondere Bestimmungen treffen.

[…]“ Im Sinne der Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3a B-VG regelt § 56 VO-UA das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des Art. 130 Abs. 1a B-VG.Im Sinne der Ermächtigung des Artikel 136, Absatz 3 a, B-VG regelt Paragraph 56, VO-UA das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des Artikel 130, Absatz eins a, B-VG. Art. 135 Abs. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. […]“Artikel 135, Absatz eins, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. […]“

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 7Abs. 1 erster Satz BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 7, Absatz eins, erster Satz BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Die Anordnung einer Senatszuständigkeit im vorliegenden Verfahren enthält § 56 Abs. 1 VO-UA.Die Anordnung einer Senatszuständigkeit im vorliegenden Verfahren enthält Paragraph 56, Absatz eins, VO-UA. 3.

  1. Die Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE (VO-UA)“ zum Bundesgesetz vom
  2. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975 idF BGBl. I Nr. 99/2014, lautet – soweit im vorliegenden Fall relevant:3.
  3. Die Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE (VO-UA)“ zum Bundesgesetz vom
  4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2014,, lautet – soweit im vorliegenden Fall relevant: „Ausfertigung der Ladung § 32.

(1)Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.Paragraph 32,
(1)Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.
(2)Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen. Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen § 33.
(1)Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe

§§ 43und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das RechtParagraph 33,

(1)Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe

Paragraphen 43 und 44, Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht 1. sich

§ 11Abs.

4 vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,1. sich

Paragraph 11, Absatz 4, vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten, 2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson

§ 46

begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses

§ 46Abs.

4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,2. sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson

Paragraph 46, begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses

Paragraph 46, Absatz 4, die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen, 3. eine einleitende Stellungnahme

§ 39Abs.

1 abzugeben,3. eine einleitende Stellungnahme

Paragraph 39, Absatz eins, abzugeben, 4. Beweisstücke und Stellungnahmen

§ 39Abs.

3 vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,4. Beweisstücke und Stellungnahmen

Paragraph 39, Absatz 3, vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen, 5. die Zulässigkeit von Fragen

§ 41Abs.

4 zu bestreiten,5. die Zulässigkeit von Fragen

Paragraph 41, Absatz 4, zu bestreiten, 6. auf Vorlage von Akten und Unterlagen

§ 42,6.

auf Vorlage von Akten und Unterlagen

Paragraph 42,, 7. den Ausschluss der Öffentlichkeit

§ 17zu beantragen,7.

den Ausschluss der Öffentlichkeit

Paragraph 17, zu beantragen, 8. das Protokoll

§ 19Abs.

3 vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,8. das Protokoll

Paragraph 19, Absatz 3, vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen, 9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme

§ 51Abs.

3 verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie9. über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme

Paragraph 51, Absatz 3, verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie 10. Kostenersatz

§ 59zu begehren.10.

Kostenersatz

Paragraph 59, zu begehren.

(2)Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von § 7a Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der §§ 6, 7, 7a und 29 Mediengesetz.
(2)Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von Paragraph 7 a, Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der Paragraphen 6, 7, 7 a und 29 Mediengesetz. […] Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen § 36.
(1)Wenn eine Auskunftsperson der ihr

§ 32Abs.

2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe

§ 55beantragen. Der Antrag ist zu begründen.Paragraph 36,

(1)Wenn eine Auskunftsperson der ihr

Paragraph 32, Absatz 2, zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe

Paragraph 55, beantragen. Der Antrag ist zu begründen.

(2)Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.
(3)Beschlüsse

Abs. 1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.

(3)Beschlüsse

Absatz eins und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.

(4)Gegen die Vorführung

Abs. 2 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig

(4)Gegen die Vorführung

Absatz 2, ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig […] Beugemittel § 55.

(1)Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.Paragraph 55,
(1)Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.
(2)Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht. Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts § 56.
(1)In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.Paragraph 56,
(1)In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 4 und 45 Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat.
(2)In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 45 Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vierzehn Tagen zu entscheiden.
(2)In den Fällen der Paragraphen 36, Absatz eins und 45 Absatz 2, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vierzehn Tagen zu entscheiden.
(3)Jeder Beschluss

Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

(3)Jeder Beschluss

Absatz eins, hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:

  1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
  2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
  3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.

(4)Für die Bemessung der Beugestrafe

§ 55hat das Bundesverwaltungsgericht § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.

(4)Für die Bemessung der Beugestrafe

Paragraph 55, hat das Bundesverwaltungsgericht Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, sinngemäß anzuwenden. […]“ 3.4. Im vorliegenden Fall beantragte der Untersuchungsausschuss

§ 36Abs. 1 i

Vm § 55 Abs. 1 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson.3.4. Im vorliegenden Fall beantragte der Untersuchungsausschuss

Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson. 3.

  1. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VO-UA für diesen Antrag liegen vor.3.
  2. Die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA für diesen Antrag liegen vor. Die Ladung als Auskunftsperson für den
  3. März 2021 wurde dem Antragsgegner vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am
  4. März 2021 zu eigenen Handen durch Hinterlegung zugestellt. Die Ladung enthielt alle in § 30 Abs. 1 VO-UA geforderten Teile. Dies ist im Verfahren völlig unbestritten geblieben.Die Ladung als Auskunftsperson für den
  5. März 2021 wurde dem Antragsgegner vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am
  6. März 2021 zu eigenen Handen durch Hinterlegung zugestellt. Die Ladung enthielt alle in Paragraph 30, Absatz eins, VO-UA geforderten Teile. Dies ist im Verfahren völlig unbestritten geblieben. Am
  7. März 2021 erschien der Antragsgegner nicht vor dem Untersuchungsausschuss und leistete damit dieser Ladung keine Folge.

§ 36Abs.

1 letzter Satz VO-UA ist ein Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen.

Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz VO-UA ist ein Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen habe, nur sein könne, dass dem Bundesverwaltungsgericht bereits mit der Übermittlung des Antrags die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des Antrags veranlasst hätten, mitzuteilen seien und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu liefern sei. Dies sei auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über einen derartigen Antrag

§ 56Abs.

2 VO-UA binnen vierzehn Tagen zu entscheiden habe, womit die Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht in Betracht komme (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen habe, nur sein könne, dass dem Bundesverwaltungsgericht bereits mit der Übermittlung des Antrags die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des Antrags veranlasst hätten, mitzuteilen seien und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu liefern sei. Dies sei auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über einen derartigen Antrag

Paragraph 56, Absatz 2, VO-UA binnen vierzehn Tagen zu entscheiden habe, womit die Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht in Betracht komme vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). Von einer Begründung des Antrags im Sinne einer „(ersten) Grundlage für die Entscheidung“ kann folglich nur dann ausgegangen werden, wenn sich der Antrag in seinen Ausführungen mit den geltend gemachten Entschuldigungsgründen adäquat auseinandersetzt und die nach eingehender Prüfung erfolgte Annahme, dass eine genügende Entschuldigung nicht vorliege, entsprechend zum Ausdruck kommt. Der am

  1. März 2021 einstimmig beschlossene und an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung der nachweislich am
  2. März 2021 durch Hinterlegung zugestellten Ladung beinhaltet neben dem Antrag und der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse eine Begründung, warum der Untersuchungsausschuss vom Nicht-Vorliegen einer genügenden Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA in Bezug auf den Antragsgegner ausgeht (vgl. die Seite 3 des vorliegenden Antrags).Der am
  3. März 2021 einstimmig beschlossene und an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung der nachweislich am
  4. März 2021 durch Hinterlegung zugestellten Ladung beinhaltet neben dem Antrag und der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse eine Begründung, warum der Untersuchungsausschuss vom Nicht-Vorliegen einer genügenden Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA in Bezug auf den Antragsgegner ausgeht vergleiche die Seite 3 des vorliegenden Antrags). Es liegt demnach ein vom Untersuchungsausschuss beschlossener und insofern auch zulässiger Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe vor. 3.
  5. Zu überprüfen ist daher die Frage, ob der Antragsgegner der Ladung für den
  6. März 2021 „ohne genügende Entschuldigung“ keine Folge leistete: 3.6.
  7. Betreffend das Vorliegen einer „genügende[n] Entschuldigung“ sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl. VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001):3.6.
  8. Betreffend das Vorliegen einer „genügende[n] Entschuldigung“ sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus vergleiche VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001): „Vor diesem Hintergrund kommt der in § 33 Abs. 1 VO-UA festgelegten Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten) wesentliche Bedeutung für die Erlangung von Informationen zu, die zur Wahrnehmung der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses notwendig sind.„Vor diesem Hintergrund kommt der in Paragraph 33, Absatz eins, VO-UA festgelegten Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten) wesentliche Bedeutung für die Erlangung von Informationen zu, die zur Wahrnehmung der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses notwendig sind. An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, sind daher schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses (vgl. insbesondere § 53 VO-UA) strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden (vgl. § 19 Abs. 3 AVG) oder Gerichten (vgl. etwa § 333 oder § 381 ZPO) gelten. An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, sind daher schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses vergleiche insbesondere Paragraph 53, VO-UA) strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden vergleiche Paragraph 19, Absatz 3, AVG) oder Gerichten vergleiche etwa Paragraph 333, oder Paragraph 381, ZPO) gelten. Eine ‚genügende Entschuldigung‘ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA setzt voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr zumutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen. Ob eine im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände.Eine ‚genügende Entschuldigung‘ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA setzt voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr zumutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen. Ob eine im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände. […] Dazu ist festzuhalten, dass - wie die Revision zutreffend ausführt - das AVG auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ebenso wie auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe nicht anzuwenden ist. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Art. 136 Abs. 3a B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts). Das Vorliegen einer ‚genügenden Entschuldigung‘ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei - wie bereits oben (Rn. 27) dargelegt - an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses strenge Anforderungen zu stellen sind, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.“Dazu ist festzuhalten, dass - wie die Revision zutreffend ausführt - das AVG auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ebenso wie auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe nicht anzuwenden ist. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Artikel 136, Absatz 3 a, B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts). Das Vorliegen einer ‚genügenden Entschuldigung‘ im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei - wie bereits oben (Rn. 27) dargelegt - an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses strenge Anforderungen zu stellen sind, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.“ 3.6.
  9. Zur – wenn auch anders textierten - Bestimmung im AVG, welche die Voraussetzungen von der Entbindung der Verpflichtung einer Ladung Folge zu leisten, normiert (= § 19 Abs. 3 AVG), sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl. VwGH 03.01.2018, Ra 2017/11/0207):3.6.
  10. Zur – wenn auch anders textierten - Bestimmung im AVG, welche die Voraussetzungen von der Entbindung der Verpflichtung einer Ladung Folge zu leisten, normiert (= Paragraph 19, Absatz 3, AVG), sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus vergleiche VwGH 03.01.2018, Ra 2017/11/0207): „Es genügt nämlich, auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, nach welcher eine rechtswirksam geladene Partei zwingende Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun hat. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund (vgl. VwGH 17.2.2016, Ra 2015/08/0006, mwN). Die Entschuldigung mit ‚beruflicher Unabkömmlichkeit‘ stellt für sich genommen keinen tauglichen Grund für die Rechtfertigung des Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung und dementsprechend auch keinen Grund für eine Verlegung der Verhandlung dar (vgl. VwGH 25.6.2013, 2012/09/0168, mwN).“„Es genügt nämlich, auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, nach welcher eine rechtswirksam geladene Partei zwingende Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun hat. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund vergleiche VwGH 17.2.2016, Ra 2015/08/0006, mwN). Die Entschuldigung mit ‚beruflicher Unabkömmlichkeit‘ stellt für sich genommen keinen tauglichen Grund für die Rechtfertigung des Nichterscheinens zur mündlichen Verhandlung und dementsprechend auch keinen Grund für eine Verlegung der Verhandlung dar vergleiche VwGH 25.6.2013, 2012/09/0168, mwN).“ Eine berufliche Behinderung entschuldigt den Geladenen nur dann, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Disposition beseitigt werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] § 19 Rz 19 mit Hinweis auf VwGH 28.02.2006, 2002/03/0095).Eine berufliche Behinderung entschuldigt den Geladenen nur dann, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Disposition beseitigt werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 [2014] Paragraph 19, Rz 19 mit Hinweis auf VwGH 28.02.2006, 2002/03/0095). Auch diese zum AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt einen strengen Maßstab fest, wobei die hier aufgestellten Anforderungen im Sinne der vorzitierten Judikatur (vgl. VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001) im Zusammenhang mit der VO-UA nicht als geringer streng determiniert angesehen werden können („nicht unterschreiten können“). Auch diese zum AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt einen strengen Maßstab fest, wobei die hier aufgestellten Anforderungen im Sinne der vorzitierten Judikatur vergleiche VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001) im Zusammenhang mit der VO-UA nicht als geringer streng determiniert angesehen werden können („nicht unterschreiten können“). 3.6.
  11. Als Grund für die Nicht-Wahrnehmung seines Befragungstermins am
  12. März 2021 teilte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion zum einen mit E-Mail vom
  13. Februar 2021 mit, dass er am
  14. März 2021 „beruflich in XXXX “ sei und er die „Bestätigung für meine Termine sowie Hotel Buchung […] gesondert“ zusenden werde. In seinem Schreiben vom
  15. März 2021 begründete der Antragsgegner sein Nicht-Erscheinen am
  16. März 2021 ergänzend dahingehend, dass er „unaufschiebbare Geschäftstermine vom 11.-12.03.2021 in meiner Funktion als Vorstand der XXXX im bei meiner Niederlassung in XXXX “ habe. Zum Nachweis hierfür legte der Antragsgegner ua eine Bestätigung des Geschäftsführers der XXXX , einen XXXX Firmenbuchauszug sowie ein Schreiben bezüglich einer für den Antragsgegner am
  17. März 2021 vorgenommenen Reservierung eines Hotelzimmers für die Nacht vom
  18. auf den
  19. März 2021 bei.3.6.
  20. Als Grund für die Nicht-Wahrnehmung seines Befragungstermins am
  21. März 2021 teilte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion zum einen mit E-Mail vom
  22. Februar 2021 mit, dass er am
  23. März 2021 „beruflich in römisch 40 “ sei und er die „Bestätigung für meine Termine sowie Hotel Buchung […] gesondert“ zusenden werde. In seinem Schreiben vom
  24. März 2021 begründete der Antragsgegner sein Nicht-Erscheinen am
  25. März 2021 ergänzend dahingehend, dass er „unaufschiebbare Geschäftstermine vom 11.-12.03.2021 in meiner Funktion als Vorstand der römisch 40 im bei meiner Niederlassung in römisch 40 “ habe. Zum Nachweis hierfür legte der Antragsgegner ua eine Bestätigung des Geschäftsführers der römisch 40 , einen römisch 40 Firmenbuchauszug sowie ein Schreiben bezüglich einer für den Antragsgegner am
  26. März 2021 vorgenommenen Reservierung eines Hotelzimmers für die Nacht vom
  27. auf den
  28. März 2021 bei. Mit der Stellungnahme vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Antragsgegner ua die Kopie eines Reisepasses mit am
  29. und
  30. März 2021 eingetragenen Sichtvermerken sowie ein Schreiben bezüglich einer für den Antragsgegner am
  31. März 2021 vorgenommenen Reservierung eines Hotelzimmers für die Nacht vom
  32. auf den
  33. März
  34. Zum Beweis der Anwesenheit des Antragsgegners bei einer geschäftlichen Besprechung in XXXX am
  35. März 2021 sowie der bereits vor Bekanntwerden des Befragungstermins am
  36. März 2021 erfolgten Vereinbarung der geschäftlichen Besprechung wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Antragsgegner am
  37. März 2021 ein E-Mail des Geschäftsführers vom
  38. März 2021 vorgelegt.Zum Beweis der Anwesenheit des Antragsgegners bei einer geschäftlichen Besprechung in römisch 40 am
  39. März 2021 sowie der bereits vor Bekanntwerden des Befragungstermins am
  40. März 2021 erfolgten Vereinbarung der geschäftlichen Besprechung wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Antragsgegner am
  41. März 2021 ein E-Mail des Geschäftsführers vom
  42. März 2021 vorgelegt. 3.6.
  43. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass im gegenständlichen Fall der Antragsgegner der Ladung für den
  44. März 2021 aufgrund einer „genügende[n] Entschuldigung“ keine Folge leistete: 3.6.4.
  45. Der Untersuchungsausschuss leitet aus dem Umstand, dass der Antragsgegner das Hotel in XXXX erst nach Erhalt der Ladung gebucht habe, ab, dass die „Auslandsreise“ erst nach Erhalt der Ladung gebucht worden sei und damit der „Umstand, der der Befolgung der Ladung entgegensteht, selbst geschaffen“ worden sei, „weshalb dieser Umstand nicht als geeignete Begründung für das Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss gelten kann.“ Insbesondere könne nicht von einer länger – im Sinne von vor Kenntnisnahme des Befragungstermins – geplanten Auslandsreise ausgegangen werden. Vielmehr hätte der Antragsgegner keine Auslandsreise antreten dürfen, die der Befolgung der Ladung entgegenstehe, wenn er diese erst nach Zustellung und Kenntnisnahme der Ladung bzw. des Befragungstermins geplant und gebucht habe (vgl. Seite 2 des gegenständlichen Antrags). Dass alleine aus dem Umstand, dass das Hotel in XXXX nach Erhalt der Ladung vom Antragsgegner gebucht wurde, schon die Annahme ableitbar wäre, dass der Antragsgegner den Grund für sein Nichterscheinen nachträglich konstruierte, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen. Vielmehr wurde vom Antragsgegner überzeugend ausgeführt, weshalb Hotelbuchungen von ihm, gerade zum jetzigen Zeitpunkt, knapp vor Antritt der Reise vorgenommen werden würden.3.6.4.
  46. Der Untersuchungsausschuss leitet aus dem Umstand, dass der Antragsgegner das Hotel in römisch 40 erst nach Erhalt der Ladung gebucht habe, ab, dass die „Auslandsreise“ erst nach Erhalt der Ladung gebucht worden sei und damit der „Umstand, der der Befolgung der Ladung entgegensteht, selbst geschaffen“ worden sei, „weshalb dieser Umstand nicht als geeignete Begründung für das Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss gelten kann.“ Insbesondere könne nicht von einer länger – im Sinne von vor Kenntnisnahme des Befragungstermins – geplanten Auslandsreise ausgegangen werden. Vielmehr hätte der Antragsgegner keine Auslandsreise antreten dürfen, die der Befolgung der Ladung entgegenstehe, wenn er diese erst nach Zustellung und Kenntnisnahme der Ladung bzw. des Befragungstermins geplant und gebucht habe vergleiche Seite 2 des gegenständlichen Antrags). Dass alleine aus dem Umstand, dass das Hotel in römisch 40 nach Erhalt der Ladung vom Antragsgegner gebucht wurde, schon die Annahme ableitbar wäre, dass der Antragsgegner den Grund für sein Nichterscheinen nachträglich konstruierte, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen. Vielmehr wurde vom Antragsgegner überzeugend ausgeführt, weshalb Hotelbuchungen von ihm, gerade zum jetzigen Zeitpunkt, knapp vor Antritt der Reise vorgenommen werden würden. 3.6.4.
  47. Dessen ungeachtet ist dem gegenständlichen Antrag aus den folgenden Gründen stattzugeben: Wie bereits dargelegt, ergibt sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein strenger Maßstab dafür, wann ein beruflicher Termin als unaufschiebbar zu beurteilen ist. Zwar legte der Antragsgegner in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht dar, dass er den Befragungstermin am
  48. März 2021 aufgrund eines geschäftlichen Termins, und zwar einer Gesellschafterversammlung, am selben Tag in XXXX nicht wahrnehmen habe können, jedoch vermochte er nicht ins Treffen zu führen, aus welchem konkreten Grund dieser Termin in XXXX just an diesem Tag habe stattfinden müssen und es sich hierbei um einen unverschiebbaren Termin gehandelt habe. Zudem räumte der Antragsgegner in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst ein, dass es zwar sehr schwierig gewesen wäre, den Termin zu verschieben; er schließt jedoch auch nicht aus, dass sich eine Verschiebung dieses geschäftlichen Termins als nicht möglich herausgestellt hätte (vgl. Seite 4 des Vernehmungsprotokolls, arg. „VR: Was war der Grund, warum dieser Termin unaufschiebbar war? – AG: Unter Verweis auf das Firmenbuch möchte ich ausführen, dass es sich um eine Gesellschafterversammlung gehandelt hat, die schon lange im Vorhinein geplant war, an der mehrere Personen aus unterschiedlichen Gegenden, konkret unterschiedlichen Ländern, teilgenommen haben, sodass diese Gesellschafterversammlung sehr schwer verschiebbar wäre. […]“), zumal auch bei Entfall des vier Mal im Jahr stattfindenden Termins auf einen Feiertag die Gesellschafterversammlung am Freitag abzuhalten ist (vgl. das E-Mail vom
  49. März 2021 des Geschäftsführers an den Antragsgegner, arg. „In case it would be a holiday, we rearrange it to the next Friday.“). Er erklärte weiters, dass er „mit mehr Elan geschaut“ hätte, „dass ich das verschiebe“, wenn ihm entsprechend vom Untersuchungsausschuss mitgeteilt worden wäre. Zwar legte der Antragsgegner in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht dar, dass er den Befragungstermin am
  50. März 2021 aufgrund eines geschäftlichen Termins, und zwar einer Gesellschafterversammlung, am selben Tag in römisch 40 nicht wahrnehmen habe können, jedoch vermochte er nicht ins Treffen zu führen, aus welchem konkreten Grund dieser Termin in römisch 40 just an diesem Tag habe stattfinden müssen und es sich hierbei um einen unverschiebbaren Termin gehandelt habe. Zudem räumte der Antragsgegner in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst ein, dass es zwar sehr schwierig gewesen wäre, den Termin zu verschieben; er schließt jedoch auch nicht aus, dass sich eine Verschiebung dieses geschäftlichen Termins als nicht möglich herausgestellt hätte vergleiche Seite 4 des Vernehmungsprotokolls, arg. „VR: Was war der Grund, warum dieser Termin unaufschiebbar war? – AG: Unter Verweis auf das Firmenbuch möchte ich ausführen, dass es sich um eine Gesellschafterversammlung gehandelt hat, die schon lange im Vorhinein geplant war, an der mehrere Personen aus unterschiedlichen Gegenden, konkret unterschiedlichen Ländern, teilgenommen haben, sodass diese Gesellschafterversammlung sehr schwer verschiebbar wäre. […]“), zumal auch bei Entfall des vier Mal im Jahr stattfindenden Termins auf einen Feiertag die Gesellschafterversammlung am Freitag abzuhalten ist vergleiche das E-Mail vom
  51. März 2021 des Geschäftsführers an den Antragsgegner, arg. „In case it would be a holiday, we rearrange it to the next Friday.“). Er erklärte weiters, dass er „mit mehr Elan geschaut“ hätte, „dass ich das verschiebe“, wenn ihm entsprechend vom Untersuchungsausschuss mitgeteilt worden wäre. Auch kann für das Bundesverwaltungsgericht bereits aus dem Umstand, dass an dem besagten Termin der Geschäftsführer, der Rechtsanwalt des Antragsgegners und zwei weitere Personen aus dem Bereich der Buchhaltung anwesend waren, dh wohl keine unternehmensfremden Personen (wie Geschäftspartner, Behördenvertreter etc.) oder keine Personen, die nicht in Beauftragung des Antragsgegners tätig werden, teilnahmen (vgl. Seite 4 des Vernehmungsprotokolls, arg. „– VR: Wer hat an diesem Termin teilgenommen? – AG: Es war der Herr XXXX , unser Anwalt – ein Kroate - und zwei weitere Personen aus dem Bereich Buchhaltung. Die müsste ich nachsehen im Hinblick auf den Namen. Ich sehe diese Menschen einmal im Jahr. Hätte mir vom Untersuchungsausschuss jemand gesagt, dass das nicht akzeptiert wird, hätte ich mit mehr Elan geschaut, dass ich das verschiebe. Ich hätte dann das E-Mail genommen und gebeten, dass man das verschieben kann. […]“), keine Unaufschiebbarkeit bzw. Verschiebbarkeit des vom Antragsgegner wahrgenommenen geschäftlichen Termins abgeleitet werden. Dass das kroatische Gesellschaftsrecht die Abhaltung des Termins genau an diesem Tag erfordert hätte, wurde vom Antragsgegner auch nicht vorgebracht, zumal auch bei verpflichtender Abhaltung dieser geschäftlichen Besprechung just am
  52. März 2021 kein E-Mail an den Antragsgegner zur Festsetzung von konkreten Terminen zur Abhaltung von gesellschaftlichen Besprechungen notwendig gewesen wäre (vgl. das E-Mail vom
  53. März 2021, arg „we are scheduling our business meetings“). Auch kann für das Bundesverwaltungsgericht bereits aus dem Umstand, dass an dem besagten Termin der Geschäftsführer, der Rechtsanwalt des Antragsgegners und zwei weitere Personen aus dem Bereich der Buchhaltung anwesend waren, dh wohl keine unternehmensfremden Personen (wie Geschäftspartner, Behördenvertreter etc.) oder keine Personen, die nicht in Beauftragung des Antragsgegners tätig werden, teilnahmen vergleiche Seite 4 des Vernehmungsprotokolls, arg. „– VR: Wer hat an diesem Termin teilgenommen? – AG: Es war der Herr römisch 40 , unser Anwalt – ein Kroate - und zwei weitere Personen aus dem Bereich Buchhaltung. Die müsste ich nachsehen im Hinblick auf den Namen. Ich sehe diese Menschen einmal im Jahr. Hätte mir vom Untersuchungsausschuss jemand gesagt, dass das nicht akzeptiert wird, hätte ich mit mehr Elan geschaut, dass ich das verschiebe. Ich hätte dann das E-Mail genommen und gebeten, dass man das verschieben kann. […]“), keine Unaufschiebbarkeit bzw. Verschiebbarkeit des vom Antragsgegner wahrgenommenen geschäftlichen Termins abgeleitet werden. Dass das kroatische Gesellschaftsrecht die Abhaltung des Termins genau an diesem Tag erfordert hätte, wurde vom Antragsgegner auch nicht vorgebracht, zumal auch bei verpflichtender Abhaltung dieser geschäftlichen Besprechung just am
  54. März 2021 kein E-Mail an den Antragsgegner zur Festsetzung von konkreten Terminen zur Abhaltung von gesellschaftlichen Besprechungen notwendig gewesen wäre vergleiche das E-Mail vom
  55. März 2021, arg „we are scheduling our business meetings“). Letztlich sind die Ausführungen des Antragsgegners in der Einvernahme am
  56. März 2021 [vgl. Seite 4 des Vernehmungsprotokolls, arg. „AG: Unter Verweis auf das Firmenbuch möchte ich ausführen, dass es sich um eine Gesellschafterversammlung gehandelt hat, die schon lange im Vorhinein geplant war, an der mehrere Personen aus unterschiedlichen Gegenden, konkret unterschiedlichen Ländern, teilgenommen haben, sodass diese Gesellschafterversammlung sehr schwer verschiebbar wäre. Ich verweise auf das heute gezeigte und zu übermittelnde E-Mail bzw. auch auf die Einladung durch Herrn XXXX . – VR: Wer hat an diesem Termin teilgenommen? – AG: Es war der Herr XXXX , unser Anwalt – ein Kroate - und zwei weitere Personen aus dem Bereich Buchhaltung. Die müsste ich nachsehen im Hinblick auf den Namen. Ich sehe diese Menschen einmal im Jahr. Hätte mir vom Untersuchungsausschuss jemand gesagt, dass das nicht akzeptiert wird, hätte ich mit mehr Elan geschaut, dass ich das verschiebe. Ich hätte dann das E-Mail genommen und gebeten, dass man das verschieben kann. Man hatte es ja schon einmal akzeptiert (gemeint bei der ersten Ladung) und es stand dann nur plötzlich in der Zeitung, dass ich nicht gekommen bin. Mein Beitrag zu Ibiza war ja sehr gering und außerdem hat mein XXXX bereits ausgesagt.“] auch so zu verstehen, dass es sich bei dem Termin am
  57. März 2021 nicht um einen solchen handelte, der dieses in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Kalkül bezüglich einer „genügende[n]“ Entschuldigung erfüllen würde.Letztlich sind die Ausführungen des Antragsgegners in der Einvernahme am
  58. März 2021 [vgl. Seite 4 des Vernehmungsprotokolls, arg. „AG: Unter Verweis auf das Firmenbuch möchte ich ausführen, dass es sich um eine Gesellschafterversammlung gehandelt hat, die schon lange im Vorhinein geplant war, an der mehrere Personen aus unterschiedlichen Gegenden, konkret unterschiedlichen Ländern, teilgenommen haben, sodass diese Gesellschafterversammlung sehr schwer verschiebbar wäre. Ich verweise auf das heute gezeigte und zu übermittelnde E-Mail bzw. auch auf die Einladung durch Herrn römisch 40 . – VR: Wer hat an diesem Termin teilgenommen? – AG: Es war der Herr römisch 40 , unser Anwalt – ein Kroate - und zwei weitere Personen aus dem Bereich Buchhaltung. Die müsste ich nachsehen im Hinblick auf den Namen. Ich sehe diese Menschen einmal im Jahr. Hätte mir vom Untersuchungsausschuss jemand gesagt, dass das nicht akzeptiert wird, hätte ich mit mehr Elan geschaut, dass ich das verschiebe. Ich hätte dann das E-Mail genommen und gebeten, dass man das verschieben kann. Man hatte es ja schon einmal akzeptiert (gemeint bei der ersten Ladung) und es stand dann nur plötzlich in der Zeitung, dass ich nicht gekommen bin. Mein Beitrag zu Ibiza war ja sehr gering und außerdem hat mein römisch 40 bereits ausgesagt.“] auch so zu verstehen, dass es sich bei dem Termin am
  59. März 2021 nicht um einen solchen handelte, der dieses in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Kalkül bezüglich einer „genügende[n]“ Entschuldigung erfüllen würde. Dass der Antragsgegner auch keine zielgerichteten Dispositionen oder zumindest Dispositionsversuche zur Beseitigung der beruflichen Verhinderung unternahm, liegt angesichts seines Vorbringens (vgl. Seite 4 des Vernehmungsprotokolls, arg. „Hätte mir vom Untersuchungsausschuss jemand gesagt, dass das nicht akzeptiert wird, hätte ich mit mehr Elan geschaut, dass ich das verschiebe.“) auf der Hand.Dass der Antragsgegner auch keine zielgerichteten Dispositionen oder zumindest Dispositionsversuche zur Beseitigung der beruflichen Verhinderung unternahm, liegt angesichts seines Vorbringens vergleiche Seite 4 des Vernehmungsprotokolls, arg. „Hätte mir vom Untersuchungsausschuss jemand gesagt, dass das nicht akzeptiert wird, hätte ich mit mehr Elan geschaut, dass ich das verschiebe.“) auf der Hand. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus den Ausführungen des Antragsgegners nicht, dass es sich bei dem vom Antragsgegner wahrzunehmenden Termin um einen unaufschiebbaren Termin handelte. Vielmehr ist aus seinen Ausführungen abzuleiten, dass der Antragsgegner aufgrund des Verhaltens der Parlamentsdirektion bzw. des Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses in Zusammenhang mit der ersten Ladung zum Untersuchungsausschuss, und zwar die Akzeptanz des nicht näher konkretisierten beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes als Entschuldigungsgrund und dem Umstand, dass niemand mit ihm Kontakt aufgenommen hat, nachdem er seine Verhinderung zum zweiten Ladungstermin mitgeteilt hat, davon ausging, dass weitere Dispositionen von ihm, nämlich eine Ermöglichung des Erscheinens beim Untersuchungsausschuss, nicht erforderlich sind. Dem Antragsgegner ist zwar zuzugestehen, dass der Untersuchungsausschuss möglicherweise unterschiedliche Signale gesendet hat bzw. nicht eindeutig aufgetreten ist, jedoch vermag dies dem Vorbringen des Antragsgegners nicht zum Erfolg zu verhelfen, da es an ihm gelegen wäre, von sich aus Dispositionen zu tätigen, um beim Befragungstermin erscheinen zu können. Wie aus den Feststellungen ersichtlich wurde der Antragsgegner in Zusammenhang mit den Ladungen auch über die möglichen Folgen bei Nichterscheinen beim Befragungstermin belehrt. Aus diesem Grund vermag auch aus dem, für den Antragsgegner möglicherweise unklaren und uneinheitlichen, Agieren des Untersuchungsausschusses kein Argument für die Annahme eines Entschuldigungsgrundes abgeleitet zu werden. Bezüglich der vom Antragsgegner vorgelegten Nachweise ist festzuhalten, dass aus diesen zwar abgeleitet werden kann, dass sich der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Befragungstermins nicht in Österreich befand, sondern bei einer geschäftlichen Besprechung in XXXX , jedoch legte der Antragsgegner keine Unterlagen vor, aus denen die Unaufschiebbarkeit dieses geschäftlichen Termins bzw. die erfolglosen Versuche der Verschiebbarkeit dieses geschäftlichen Termins abgeleitet werden kann.Bezüglich der vom Antragsgegner vorgelegten Nachweise ist festzuhalten, dass aus diesen zwar abgeleitet werden kann, dass sich der Antragsgegner zum Zeitpunkt des Befragungstermins nicht in Österreich befand, sondern bei einer geschäftlichen Besprechung in römisch 40 , jedoch legte der Antragsgegner keine Unterlagen vor, aus denen die Unaufschiebbarkeit dieses geschäftlichen Termins bzw. die erfolglosen Versuche der Verschiebbarkeit dieses geschäftlichen Termins abgeleitet werden kann. 3.6.
  60. Die vom Antragsgegner für sein Fernbleiben am
  61. März 2021 ins Treffen geführte Entschuldigung, nämlich sein Aufenthalt in XXXX aufgrund einer geschäftlichen Besprechung in XXXX ohne entsprechende Ausführungen bzw. ohne Nachweis betreffend die nicht bestehende Möglichkeit zur Beseitigung der Verhinderung durch entsprechend rechtzeitige Disposition, ist daher als keine genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA zu qualifizieren.3.6.
  62. Die vom Antragsgegner für sein Fernbleiben am
  63. März 2021 ins Treffen geführte Entschuldigung, nämlich sein Aufenthalt in römisch 40 aufgrund einer geschäftlichen Besprechung in römisch 40 ohne entsprechende Ausführungen bzw. ohne Nachweis betreffend die nicht bestehende Möglichkeit zur Beseitigung der Verhinderung durch entsprechend rechtzeitige Disposition, ist daher als keine genügende Entschuldigung im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA zu qualifizieren. 3.6.
  64. Da insoweit sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 36 Abs. 1 VO-UA als erfüllt zu betrachten sind, liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Beugestrafe

§ 55Abs. 1 i

Vm § 56 VO-UA über den Antragsgegner vor.3.6.6. Da insoweit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Paragraph 36, Absatz eins, VO-UA als erfüllt zu betrachten sind, liegen die Voraussetzungen für die Verhängung einer Beugestrafe

Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 56, VO-UA über den Antragsgegner vor. 3.7. Zur Bemessung der Beugestrafe:

§ 55Abs.

1 VO-UA kommt als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- bis EUR 5 000,--, im Wiederholungsfall in der Höhe von EUR 2 000,-- bis EUR 10 000,-- in Betracht.

Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA kommt als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,-- bis EUR 5 000,--, im Wiederholungsfall in der Höhe von EUR 2 000,-- bis EUR 10 000,-- in Betracht. Ein Wiederholungsfall ist im vorliegenden Fall nicht gegeben – als Rahmen steht dem Bundesverwaltungsgericht sohin eine Beugestrafe in Höhe von EUR 500,-- bis EUR 5.000,-- zur Verfügung.

§ 56Abs. 4 VO-UA hat das Bundesverwaltungsgericht für die Bemessung der Beugestrafe § 19 VSt

G „sinngemäß anzuwenden“.

Paragraph 56, Absatz 4, VO-UA hat das Bundesverwaltungsgericht für die Bemessung der Beugestrafe Paragraph 19, VStG „sinngemäß anzuwenden“. § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet: „Strafbemessung § 19.

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ § 19 VStG unterscheidet zwischen objektiven (Abs. 1) und subjektiven (Abs. 2) Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Während es bei Abs. 1 leg. cit. auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat ankommt, ist im Rahmen des Abs. 2 auf drei subjektive, dh in der Person des Beschuldigten gelegene Umstände Bedacht zu nehmen. Soweit in subjektiver Hinsicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, sind diese Umstände im Verfahren zu erheben. Verweigert der Beschuldigte die dafür notwendigen Angaben und können diese von Amts wegen nicht festgestellt werden, sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten letztlich zu schätzen (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Kommentar2 [2017] § 19 Rz 3, 7, 8 und 16 mwN).Paragraph 19, VStG unterscheidet zwischen objektiven (Absatz eins,) und subjektiven (Absatz 2,) Kriterien, die bei der Strafbemessung zu berücksichtigen sind. Während es bei Absatz eins, leg. cit. auf den objektiven Unrechtsgehalt der Tat ankommt, ist im Rahmen des Absatz 2, auf drei subjektive, dh in der Person des Beschuldigten gelegene Umstände Bedacht zu nehmen. Soweit in subjektiver Hinsicht die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind, sind diese Umstände im Verfahren zu erheben. Verweigert der Beschuldigte die dafür notwendigen Angaben und können diese von Amts wegen nicht festgestellt werden, sind die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten letztlich zu schätzen vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Kommentar2 [2017] Paragraph 19, Rz 3, 7, 8 und 16 mwN). 3.7.1. Zu den objektiven Kriterien ist vorliegend festzuhalten, dass die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen ein parlamentarisches Kontrollrecht darstellt, wobei Gegenstand der Untersuchung

Art. 53Abs.

2 B-VG ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes ist. Die Befragung von Auskunftspersonen stellt ein Kernelement der Ermittlungstätigkeit eines Untersuchungsausschusses dar. Der Untersuchungsausschuss ist dabei auf das Erscheinen und die Mitwirkung der geladenen Auskunftspersonen angewiesen. In Anbetracht dieser Erwägungen steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Frage, dass der Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen eine demokratiepolitisch wesentliche Kontrollfunktion zukommt und die Beeinträchtigung dieser Tätigkeit durch die Nichtbefolgung einer Ladung ohne genügende Entschuldigung durch eine Auskunftsperson keineswegs als bloß unerheblich einzustufen ist.3.7.1. Zu den objektiven Kriterien ist vorliegend festzuhalten, dass die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen ein parlamentarisches Kontrollrecht darstellt, wobei Gegenstand der Untersuchung

Artikel 53

, Absatz 2, B-VG ein bestimmter abgeschlossener Vorgang im Bereich der Vollziehung des Bundes ist. Die Befragung von Auskunftspersonen stellt ein Kernelement der Ermittlungstätigkeit eines Untersuchungsausschusses dar. Der Untersuchungsausschuss ist dabei auf das Erscheinen und die Mitwirkung der geladenen Auskunftspersonen angewiesen. In Anbetracht dieser Erwägungen steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Frage, dass der Tätigkeit von Untersuchungsausschüssen eine demokratiepolitisch wesentliche Kontrollfunktion zukommt und die Beeinträchtigung dieser Tätigkeit durch die Nichtbefolgung einer Ladung ohne genügende Entschuldigung durch eine Auskunftsperson keineswegs als bloß unerheblich einzustufen ist. 3.7.

  1. Zu den subjektiven Kriterien ist zu beachten: Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042), bei der neben den gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalles und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation (vgl. VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mit weiteren Nachweisen zur Geldbußenbemessung, insbesondere im Vergabe- und Kartellverfahren, sowie allgemein zum Charakter einer Geldbuße). Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Ermessens ist, dass der Sachverhalt in den für die Ermessensübung maßgebenden Punkten ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt wurde (vgl. VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mit Verweis auf Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 267f). Um die Überprüfbarkeit des bei der Geldbuße geübten Ermessens zu gewährleisten, „hat die Behörde ausgehend von den konkreten Feststellungen zu den Sachverhaltsgrundlagen, die in die Ermessensentscheidung erschwerend oder mildernd einfließen, darzulegen, weshalb die Höhe der im Einzelfall verhängten Geldbuße den […] festgelegten gesetzlichen Anforderungen der Wirksamkeit, Angemessenheit und Eignung zur Abschreckung entspricht“ (vgl. VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070).3.7.
  2. Zu den subjektiven Kriterien ist zu beachten: Die Festsetzung einer Geldbuße ist eine Ermessensentscheidung vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042), bei der neben den gesetzlichen Bemessungsfaktoren die Umstände des Einzelfalles und der Kontext der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine rechtliche und wirtschaftliche Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände, nicht um das Ergebnis einer schlichten Rechenoperation vergleiche VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mit weiteren Nachweisen zur Geldbußenbemessung, insbesondere im Vergabe- und Kartellverfahren, sowie allgemein zum Charakter einer Geldbuße). Voraussetzung für die rechtmäßige Ausübung des Ermessens ist, dass der Sachverhalt in den für die Ermessensübung maßgebenden Punkten ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt wurde vergleiche VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070 mit Verweis auf Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht³, 267f). Um die Überprüfbarkeit des bei der Geldbuße geübten Ermessens zu gewährleisten, „hat die Behörde ausgehend von den konkreten Feststellungen zu den Sachverhaltsgrundlagen, die in die Ermessensentscheidung erschwerend oder mildernd einfließen, darzulegen, weshalb die Höhe der im Einzelfall verhängten Geldbuße den […] festgelegten gesetzlichen Anforderungen der Wirksamkeit, Angemessenheit und Eignung zur Abschreckung entspricht“ vergleiche VwGH 18.03.2015, 2012/04/0070). § 55 VO-UA ist mit „Beugemittel" überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich – ungeachtet der in weiterer Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe – bei den vom Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zu verhängenden „Geldstrafen" um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (IA 719/A XXV. GP, Seite 38) kommt zum Ausdruck, dass es sich bei den in § 55 VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um „Beugemaßnahmen" und somit um Vollstreckungsmaßnahmen handelt, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).Paragraph 55, VO-UA ist mit „Beugemittel" überschrieben, woraus sich ableiten lässt, dass es sich – ungeachtet der in weiterer Folge verwendeten Bezeichnung als Beugestrafe – bei den vom Bundesverwaltungsgericht auf Antrag eines Untersuchungsausschusses zu verhängenden „Geldstrafen" um ein Beugemittel handelt. Auch in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (IA 719/A römisch 25 . GP, Seite 38) kommt zum Ausdruck, dass es sich bei den in Paragraph 55, VO-UA vorgesehenen Beugestrafen um „Beugemaßnahmen" und somit um Vollstreckungsmaßnahmen handelt, die der effektiven Durchsetzung der Pflicht einer Auskunftsperson zum Erscheinen vor einem Untersuchungsausschuss dienen vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). In sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 2 VStG sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Antragsgegners bei der Bemessung der Beugestrafe zu berücksichtigen. In diesem Sinne sind die getroffenen diesbezüglichen Feststellungen der Bemessung zugrunde zu legen.In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Antragsgegners bei der Bemessung der Beugestrafe zu berücksichtigen. In diesem Sinne sind die getroffenen diesbezüglichen Feststellungen der Bemessung zugrunde zu legen. Der Antragsgegner ist verheiratet und hat Sorgepflichten gegenüber drei minderjährigen Kindern. Er ist Unternehmer und verfügt zumindest über eine Immobilie in XXXX . Den Antragsgegner trifft eine Kreditrückzahlungsverpflichtung; die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung vermochte der Antragsgegner nicht anzugeben. Hinsichtlich seines monatlichen Einkommens und seiner sonstigen Vermögensverhältnisse machte der Antragsgegner keine Angaben.Der Antragsgegner ist verheiratet und hat Sorgepflichten gegenüber drei minderjährigen Kindern. Er ist Unternehmer und verfügt zumindest über eine Immobilie in römisch 40 . Den Antragsgegner trifft eine Kreditrückzahlungsverpflichtung; die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung vermochte der Antragsgegner nicht anzugeben. Hinsichtlich seines monatlichen Einkommens und seiner sonstigen Vermögensverhältnisse machte der Antragsgegner keine Angaben. Als mildernd muss berücksichtigt werden, dass der Antragsgegner seiner (verfahrensrechtlichen) Mitwirkungspflicht im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nachkam (das Erscheinen zur Vernehmung und der Beitrag zur Wahrheitsfindung). Darüber hinaus scheint die Bereitschaft des Antragsgegners gegeben, zu dem Ersatzbefragungstermin im Untersuchungsausschuss zu erscheinen. Erschwerend ist hingegen zu werten, dass der Antragsgegner – insbesondere nach der zweiten Ladung – selbst keine aktiven Schritte gesetzt hat, um eine Befragung im Untersuchungsausschuss zu erreichen (vgl. sein Schreiben vom
  3. März 2021, arg. „[…] in meinem E-Mail vom 26.2.2021 habe ich Ihnen bereits mitgeteilt, dass ich aufgrund wichtiger beruflicher Verpflichtungen der Ladung als Auskunftsperson zum Untersuchungsausschuss betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza- Untersuchungsausschuss) am 11.03.2021 nicht Folge leisten kann. […] Ich ersuche daher um Kenntnisnahme bzw. schriftliche Kontaktaufnahme auf dem Postweg.“). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre es an ihm gelegen, jedenfalls nach Erhalt der zweiten Ladung konkret anzugeben, wann der Verhinderungsgrund wegfällt oder kein solcher besteht. Erschwerend ist hingegen zu werten, dass der Antragsgegner – insbesondere nach der zweiten Ladung – selbst keine aktiven Schritte gesetzt hat, um eine Befragung im Untersuchungsausschuss zu erreichen vergleiche sein Schreiben vom
  4. März 2021, arg. „[…] in meinem E-Mail vom 26.2.2021 habe ich Ihnen bereits mitgeteilt, dass ich aufgrund wichtiger beruflicher Verpflichtungen der Ladung als Auskunftsperson zum Untersuchungsausschuss betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza- Untersuchungsausschuss) am 11.03.2021 nicht Folge leisten kann. […] Ich ersuche daher um Kenntnisnahme bzw. schriftliche Kontaktaufnahme auf dem Postweg.“). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre es an ihm gelegen, jedenfalls nach Erhalt der zweiten Ladung konkret anzugeben, wann der Verhinderungsgrund wegfällt oder kein solcher besteht. Unter Zugrundelegung dieser objektiven und subjektiven Kriterien war (mit Beschluss – siehe § 56 Abs. 3 VO-UA) gegenüber dem Antragsgegner eine Geldstrafe im XXXX , sohin in der Höhe von EUR XXXX , zu verhängen.Unter Zugrundelegung dieser objektiven und subjektiven Kriterien war (mit Beschluss – siehe Paragraph 56, Absatz 3, VO-UA) gegenüber dem Antragsgegner eine Geldstrafe im römisch 40 , sohin in der Höhe von EUR römisch 40 , zu verhängen. 3.
  5. Nach ständiger Rechtsprechung sind Zwangsstrafen im Sinne des § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA keine Strafen im Sinne des Art. 6 EMRK, sodass diese Bestimmung einem Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht (vgl. VfSlg. 10.840/1986; VwGH 24.03.2014, 2012/01/0161 sowie OGH 16.02.2012, 6 Ob 17/12m). Vom Antragsgegner ist überdies auf eine öffentliche mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet worden (vgl. Seite 5 des Vernehmungsprotokolls).3.
  6. Nach ständiger Rechtsprechung sind Zwangsstrafen im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, VO-UA keine Strafen im Sinne des Artikel 6, EMRK, sodass diese Bestimmung einem Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht entgegensteht vergleiche VfSlg. 10.840 aus 1986,; VwGH 24.03.2014, 2012/01/0161 sowie OGH 16.02.2012, 6 Ob 17/12m). Vom Antragsgegner ist überdies auf eine öffentliche mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet worden vergleiche Seite 5 des Vernehmungsprotokolls). 3.
  7. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte bereits mangels entsprechender Parteianträge und damit aufgrund eines schlüssigen Verzichts

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen (vgl. VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042, mit Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), wobei der Antragsgegner ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat (vgl. Seite 5 des Vernehmungsprotokolls).3.9. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte bereits mangels entsprechender Parteianträge und damit aufgrund eines schlüssigen Verzichts

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche VwGH 27.01.2016, Ro 2015/03/0042, mit Hinweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0054), wobei der Antragsgegner ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat vergleiche Seite 5 des Vernehmungsprotokolls). Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188). Die Revision ist

Art. 133Abs. 9 i

Vm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (insbesondere der Entscheidung VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001; 27.01.2016, Ro 2015/03/0042).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (insbesondere der Entscheidung VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001; 27.01.2016, Ro 2015/03/0042). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W120.2240380.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.