4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 21.01.2020 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Als vorliegende Gesundheitsschädigungen gab die Beschwerdeführerin „Kniegelenk links, Sprunggelenk rechts, Bandscheibenvorfälle C4-6“ an. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin medizinische Befunde im Wesentlichen die Sprunggelenke, der Kniegelenke sowie der Halswirbelsäule betreffend vor. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin ein, welches am 24.02.2020, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.02.2020, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: 2008 Arthroskopie linkes Knie, Schienbeinkopfbruch links- kons., 2017 Umstellungsosteotomie am linken Knie, 08/2019 Meniskusersatz linkes Knie, 12/2019 Entfernung des Meniskusersatzes.2008 Arthroskopie linkes Knie, Schienbeinkopfbruch links- kons., 2017 Umstellungsosteotomie am linken Knie, 08 aus 2019, Meniskusersatz linkes Knie, 12 aus 2019, Entfernung des Meniskusersatzes. 1998 Bandplastik am rechten Sprunggelenk, TE, 2 x Fibroadenomentfernung von der Brust, Derzeitige Beschwerden: Beim Aufwachen ist meist die linke Hand taub. Ich habe Nackenbeschwerden. Das rechte Sprunggelenk ist instabil. Beim Gehen habe ich Schmerzen im Knie. Das linke Knie ist nicht wirklich belastbar. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Novalgin, Tramal bei Bed. Laufende Therapie: Physiotherapie Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken Sozialanamnese: Juristin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 01/2020 Röntgenbefund beschreibt Varusgonarthrose links und Zustand nach Osteotomie links an der Tibia.01 aus 2020, Röntgenbefund beschreibt Varusgonarthrose links und Zustand nach Osteotomie links an der Tibia. 01/2020 Befundbericht XXXX -Privatklinik über Arthroskopie linkes Knie01 aus 2020, Befundbericht römisch 40 -Privatklinik über Arthroskopie linkes Knie 01/2020 MR beider Sprunggelenke beschreibt rechts intakten Bandapparat und kleine Ossikel an der Fibulaspitze, links keine Auffälligkeiten, die Bandstrukturen intakt.01 aus 2020, MR beider Sprunggelenke beschreibt rechts intakten Bandapparat und kleine Ossikel an der Fibulaspitze, links keine Auffälligkeiten, die Bandstrukturen intakt. 12/2019 MR linkes Knie beschreibt Knochenmarködem nach Osteosynthesematerialentfernung, Zustand nach Meniskusersatz, Degeneration.12 aus 2019, MR linkes Knie beschreibt Knochenmarködem nach Osteosynthesematerialentfernung, Zustand nach Meniskusersatz, Degeneration. 09/2019 Kontrollbefund XXXX nach Meniskusersatz09 aus 2019, Kontrollbefund römisch 40 nach Meniskusersatz 08/2019 Befundbericht XXXX über Osteosynthesematerialentfernung und Meniskusersatz am linken Knie08 aus 2019, Befundbericht römisch 40 über Osteosynthesematerialentfernung und Meniskusersatz am linken Knie 09/2016 MR HWS beschreibt Discusprolaps C5/C6 und gering C3/409 aus 2016, MR HWS beschreibt Discusprolaps C5/C6 und gering C3/4 02/2020 unauffälliges EMG am linken Quadrizeps femoris und Vastus lateralis, geringgradige Schädigung des Nervus femoralis (diskret reduzierte Summenpotenzialamplitude bei sonst unauffälligen Werten).02 aus 2020, unauffälliges EMG am linken Quadrizeps femoris und Vastus lateralis, geringgradige Schädigung des Nervus femoralis (diskret reduzierte Summenpotenzialamplitude bei sonst unauffälligen Werten). Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: Adipös Größe: 173,00 cm Gewicht: 74,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist flüssig, ohne auffälliges einseitiges hinken. Zehenballengang, Fersengang gut möglich. Einbeinstand möglich. Anhocken ist endlagig eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Diskret Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Beinlänge rechts +1cm. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird außen am rechten Sprunggelenk und an den äußeren 2 Zehen rechts sowie streckseitig unterhalb vom linken Knie als fehlend sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Rechtes Sprunggelenk: blasse alte Narben im Bereich des Außenknöchel. Das Gelenk ist nicht verbreitert, das Gelenk ist bandfest. Keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit. Keine Schubladenzeichen, keine Schmerzen bei X- und O-Vermehrung. Linkes Sprunggelenk: bandfest und unauffällig. Rechtes Knie: ergussfrei und bandfest. Zohlen-Test negativ. Linkes Knie: mehrfach Narben nach Arthroskopie und schräge Narbe streckinnen am Schienbeinkopf. Kein intraartikulärer Erguss. Zohlen-Test positiv. Kniescheibenbeweglichkeit eingeschränkt. Seitenbandfest. Lachman-Test negativ. Kein Schubladenzeichen. Endlagenschmerz beim Beugen. Hüften altersentsprechend unauffällig Beweglichkeit: Hüften seitengleich frei. Knie S rechts 0-0-135, links 0-0-
den objektivierbaren Bewegungseinschränkungen der Beschwerdeführerin war demnach die geringste Stufe an Funktionseinschränkung der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu wählen, weshalb die Wahl der Position 02.05.18 gerechtfertigt ist. Hinsichtlich der Funktionseinschränkung „Degenerative Veränderung der Wirbelsäule“, welche ordnungsgemäß der Position 02.01.01 (Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde, wurde von dem fachärztlichen Sachverständigen ebenso der obere Rahmensatz von 20 v.H. gewählt (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage), mäßige radiologische Veränderungen, im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, keine Dauertherapie erforderlich“), was vor dem Hintergrund des von der Sachverständigen erhobenen Untersuchungsbefundes sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde schlüssig und nachvollziehbar ist. Eine Beweglichkeitseinschränkung oder ein neurologisches Defizit konnte nicht objektiviert werden. Die vorliegenden Bandscheibenschäden wurden im Rahmen der Einschätzung dieser Funktionseinschränkung entsprechend berücksichtigt und sind vom gewählten Grad der Behinderung mitumfasst. Es liegen insgesamt keine Bewegungseinschränkung in einem Ausmaß vor, welche die Zuordnung zur nächst höheren Position 02.01.02 (Funktionseinschränkung mittleren Grades; Parameter: „Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika“) oder gar zu 02.01.03 (Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig) rechtfertigen würde. Es ist auch als schlüssig anzusehen, wenn der fachärztliche Sachverständige im Gutachten festhält, dass der Grad des führenden Leidens „Zustand nach mehrfacher Operationen am linken Knie mit mäßiger Funktionsbehinderung“ durch das Leiden 2 „Degenerative Veränderung der Wirbelsäule“ wegen fehlender relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht wird. In Zusammenschau des auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachtens vom 24.02.2020 und der Stellungnahme vom 27.07.2020 sind sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin berücksichtigt und den jeweiligen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet worden. Die jeweils gewählten Rahmensätze sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend begründet worden. Das vorliegende Gutachten vom 24.04.2020 wird auch den Anforderungen an ein Gutachten
2 der Einschätzungsverordnung gerecht.In Zusammenschau des auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachtens vom 24.02.2020 und der Stellungnahme vom 27.07.2020 sind sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin berücksichtigt und den jeweiligen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet worden. Die jeweils gewählten Rahmensätze sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend begründet worden. Das vorliegende Gutachten vom 24.04.2020 wird auch den Anforderungen an ein Gutachten
Paragraph 4, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung gerecht. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, im Sachverständigengutachten sei nicht festgehalten worden, dass im linken Knie weder ein funktionstüchtiger Meniskus noch ein Knorpel an den Gelenksflächen vorhanden sei, ist festzuhalten, dass sich dies aus dem MR-Befund vom 02.12.2019 ergibt, welcher von der Beschwerdeführerin bereits bei Antragstellung vorgelegt und somit auch im Gutachten vom 24.02.2020 berücksichtigt wurde. Dies ergibt sich einerseits aus dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)“ im Gutachten selbst sowie aus der Stellungnahme des Sachverständigen vom 27.07.2020 zum Beschwerdevorbringen. Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Ärztlichen Entlassungsbericht des Klinikums XXXX vom 08.07.2020 ist zwar ersichtlich ist, dass die Rehabilitationsziele aus ärztlicher Sicht nur teilweise erreicht worden seien, darüber hinaus bringt dieser jedoch der Stellungnahme des Sachverständigen zu Folge keine neuen Erkenntnisse und stehen auch nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung.Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Ärztlichen Entlassungsbericht des Klinikums römisch 40 vom 08.07.2020 ist zwar ersichtlich ist, dass die Rehabilitationsziele aus ärztlicher Sicht nur teilweise erreicht worden seien, darüber hinaus bringt dieser jedoch der Stellungnahme des Sachverständigen zu Folge keine neuen Erkenntnisse und stehen auch nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung. Wie bereits oben ausgeführt, ist das vorliegende Gutachten, ergänzt um die Stellungnahme vom 27.07.2020 nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig und schlüssig. Die Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Die Einholung weiterer Gutachten konnte somit unterbleiben. Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin von einem Grad der Behinderung von 20 v.H. auszugehen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2,). In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen (§ 45 Abs. 3).In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen (Paragraph 45, Absatz 3,). Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen (§ 45 Abs. 4).Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen (Paragraph 45, Absatz 4,). Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) lauten auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet werden und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung – trotz deren Beantragung – eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet werden und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung – trotz deren Beantragung – eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W135.2234606.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.