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{'item': 'W135 2234606-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 4§ 40§ 41§ 8§ 42§ 45§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlW135 2234606-1 SpruchW135 2234606-1/4E, W135 2234606-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin brachte am 21.01.2020 beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Als vorliegende Gesundheitsschädigungen gab die Beschwerdeführerin „Kniegelenk links, Sprunggelenk rechts, Bandscheibenvorfälle C4-6“ an. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin medizinische Befunde im Wesentlichen die Sprunggelenke, der Kniegelenke sowie der Halswirbelsäule betreffend vor. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin ein, welches am 24.02.2020, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.02.2020, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: 2008 Arthroskopie linkes Knie, Schienbeinkopfbruch links- kons., 2017 Umstellungsosteotomie am linken Knie, 08/2019 Meniskusersatz linkes Knie, 12/2019 Entfernung des Meniskusersatzes.2008 Arthroskopie linkes Knie, Schienbeinkopfbruch links- kons., 2017 Umstellungsosteotomie am linken Knie, 08 aus 2019, Meniskusersatz linkes Knie, 12 aus 2019, Entfernung des Meniskusersatzes. 1998 Bandplastik am rechten Sprunggelenk, TE, 2 x Fibroadenomentfernung von der Brust, Derzeitige Beschwerden: Beim Aufwachen ist meist die linke Hand taub. Ich habe Nackenbeschwerden. Das rechte Sprunggelenk ist instabil. Beim Gehen habe ich Schmerzen im Knie. Das linke Knie ist nicht wirklich belastbar. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Novalgin, Tramal bei Bed. Laufende Therapie: Physiotherapie Hilfsmittel: 2 Unterarmstützkrücken Sozialanamnese: Juristin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 01/2020 Röntgenbefund beschreibt Varusgonarthrose links und Zustand nach Osteotomie links an der Tibia.01 aus 2020, Röntgenbefund beschreibt Varusgonarthrose links und Zustand nach Osteotomie links an der Tibia. 01/2020 Befundbericht XXXX -Privatklinik über Arthroskopie linkes Knie01 aus 2020, Befundbericht römisch 40 -Privatklinik über Arthroskopie linkes Knie 01/2020 MR beider Sprunggelenke beschreibt rechts intakten Bandapparat und kleine Ossikel an der Fibulaspitze, links keine Auffälligkeiten, die Bandstrukturen intakt.01 aus 2020, MR beider Sprunggelenke beschreibt rechts intakten Bandapparat und kleine Ossikel an der Fibulaspitze, links keine Auffälligkeiten, die Bandstrukturen intakt. 12/2019 MR linkes Knie beschreibt Knochenmarködem nach Osteosynthesematerialentfernung, Zustand nach Meniskusersatz, Degeneration.12 aus 2019, MR linkes Knie beschreibt Knochenmarködem nach Osteosynthesematerialentfernung, Zustand nach Meniskusersatz, Degeneration. 09/2019 Kontrollbefund XXXX nach Meniskusersatz09 aus 2019, Kontrollbefund römisch 40 nach Meniskusersatz 08/2019 Befundbericht XXXX über Osteosynthesematerialentfernung und Meniskusersatz am linken Knie08 aus 2019, Befundbericht römisch 40 über Osteosynthesematerialentfernung und Meniskusersatz am linken Knie 09/2016 MR HWS beschreibt Discusprolaps C5/C6 und gering C3/409 aus 2016, MR HWS beschreibt Discusprolaps C5/C6 und gering C3/4 02/2020 unauffälliges EMG am linken Quadrizeps femoris und Vastus lateralis, geringgradige Schädigung des Nervus femoralis (diskret reduzierte Summenpotenzialamplitude bei sonst unauffälligen Werten).02 aus 2020, unauffälliges EMG am linken Quadrizeps femoris und Vastus lateralis, geringgradige Schädigung des Nervus femoralis (diskret reduzierte Summenpotenzialamplitude bei sonst unauffälligen Werten). Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: Adipös Größe: 173,00 cm Gewicht: 74,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Sämtliche Gelenke sind klinisch unauffällig und frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist flüssig, ohne auffälliges einseitiges hinken. Zehenballengang, Fersengang gut möglich. Einbeinstand möglich. Anhocken ist endlagig eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Diskret Muskelverschmächtigung am linken Ober- und Unterschenkel. Beinlänge rechts +1cm. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird außen am rechten Sprunggelenk und an den äußeren 2 Zehen rechts sowie streckseitig unterhalb vom linken Knie als fehlend sonst als ungestört angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Rechtes Sprunggelenk: blasse alte Narben im Bereich des Außenknöchel. Das Gelenk ist nicht verbreitert, das Gelenk ist bandfest. Keine vermehrte seitliche Aufklappbarkeit. Keine Schubladenzeichen, keine Schmerzen bei X- und O-Vermehrung. Linkes Sprunggelenk: bandfest und unauffällig. Rechtes Knie: ergussfrei und bandfest. Zohlen-Test negativ. Linkes Knie: mehrfach Narben nach Arthroskopie und schräge Narbe streckinnen am Schienbeinkopf. Kein intraartikulärer Erguss. Zohlen-Test positiv. Kniescheibenbeweglichkeit eingeschränkt. Seitenbandfest. Lachman-Test negativ. Kein Schubladenzeichen. Endlagenschmerz beim Beugen. Hüften altersentsprechend unauffällig Beweglichkeit: Hüften seitengleich frei. Knie S rechts 0-0-135, links 0-0-

  1. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Umfang in cm (Oberschenkel gemessen 15 cm oberhalb vom Kniescheibenrand): Oberschenkel rechts 60, links
  2. Unterschenkel rechts 41, links 40,
  3. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken sind horizontal. im Lot. Zarte Rechtsrotation am thorakolumbalen Übergang. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Kein Hartspann, kein Druckschmerz, kein Klopfschmerz. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 0, Seitwärtsneigen und Rotation frei. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt in Konfektionsschuhen mit 2 Unterarmstützkrücken zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach mehrfachen Operationen am linken Knie mit mäßiger Funktionsbehinderung Oberer Rahmensatz dieser Position, da mäßige Beugehemmung und Belastungsminderung. 02.05.18 20 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da radiologisch nachgewiesene Bandscheibenschäden, ohne Beweglichkeitseinschränkung und ohne neurologisches Defizit 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Operierte Bandverletzung am rechten Sprunggelenk ohne objektivierbarer Funktionsbehinderung. Geringgradige Schädigung des Nervus femoralis mit lediglich diskret reduzierte Summenpotenzialamplitude bei sonst unauffälligen Werten. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: - Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: -  Dauerzustand  Nachuntersuchung -
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Die verwendeten Unterarmstützkrücken sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein.“ Mit Schreiben vom 25.02.2020 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten übermittelt und ihr mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt, welche sie ungenutzt ließ. Mit angefochtenem Bescheid vom 15.06.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle und wies den Antrag ab. In der Begründung des Bescheides verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, welche als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Nach diesen betrage der Grad der Behinderung 20 v.H. und seien damit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin erneut das Sachverständigengutachten vom 24.02.2020 übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den ÖZIV, das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Schmerzsymptomatik und Funktionsbehinderung des linken Knies weiterhin akut und nicht, wie im Gutachten festgestellt, mäßig sei. Der Befund von Dr. XXXX zeige deutliche Belastungsstörungen, im Entlassungsbericht XXXX vom 08.07.2020 sei ersichtlich, dass die Ziele (Funktionsverbesserung, Stabilisierung, Verbesserung des Gangbilds) nicht erreicht worden seien. Im Gutachten sei nicht festgehalten, dass im linken Knie medial weder ein funktionstüchtiger Meniskus noch ein Knorpel an Gelenksflächen vorhanden sei und dass auch der Knochen sich bereits degenerativ verändert habe. Eine weitere Abklärung sei unbedingt notwendig, was bloße Mäßigkeit der Funktionsbehinderung ausschließe. Auch beeinflusse die degenerative Veränderung der Wirbelsäule den Zustand enorm, die nachgewiesenen Bandscheibenschäden führten in Folge der Schonhaltung und falscher Belastung zu ungünstiger Leidensbeeinflussung. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einige bereits mit der Antragstellung vorgelegten Befunde sowie einen Ärztlichen Entlassungsbericht des Klinikums XXXX vom 08.07.2020 vor.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den ÖZIV, das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Schmerzsymptomatik und Funktionsbehinderung des linken Knies weiterhin akut und nicht, wie im Gutachten festgestellt, mäßig sei. Der Befund von Dr. römisch 40 zeige deutliche Belastungsstörungen, im Entlassungsbericht römisch 40 vom 08.07.2020 sei ersichtlich, dass die Ziele (Funktionsverbesserung, Stabilisierung, Verbesserung des Gangbilds) nicht erreicht worden seien. Im Gutachten sei nicht festgehalten, dass im linken Knie medial weder ein funktionstüchtiger Meniskus noch ein Knorpel an Gelenksflächen vorhanden sei und dass auch der Knochen sich bereits degenerativ verändert habe. Eine weitere Abklärung sei unbedingt notwendig, was bloße Mäßigkeit der Funktionsbehinderung ausschließe. Auch beeinflusse die degenerative Veränderung der Wirbelsäule den Zustand enorm, die nachgewiesenen Bandscheibenschäden führten in Folge der Schonhaltung und falscher Belastung zu ungünstiger Leidensbeeinflussung. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin einige bereits mit der Antragstellung vorgelegten Befunde sowie einen Ärztlichen Entlassungsbericht des Klinikums römisch 40 vom 08.07.2020 vor. Zu den Ausführungen in der Beschwerde führte der zuvor befasste Sachverständige in einer Stellungnahme vom 27.07.2020 Folgendes aus: „Es wird Einspruch erhoben und Befunde nachgereicht, die bereits bekannt und im Gutachten angeführt und berücksichtigt sind. Ein nachgereichter Reha-Bericht beschreibt eine freie Beweglichkeit am linken Knie und ein bandstabiles Knie. Weiters ist eine diskrete Atrophie der Quadrizepsmuskulatur mit leichter Kraftabschwächung beschrieben. Dieser Befund bringt keine neuen Erkenntnisse. Die in den Einwendungen angeführten Beschwerden und Einschränkungen, soweit sie bei der klinischen Untersuchung objektivierbar waren, wurden im Gutachten berücksichtigt. Die Einwendungen sind nicht geeignet, die im Gutachten getroffene Beurteilung zu beeinflussen, weswegen daran festgehalten wird.“ Mit Schreiben vom 27.07.2020 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme übermittelt und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt, welche sie ungenutzt ließ. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.08.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.06.2020 ab und stellte fest, dass mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen. Begründend wurde auf die durchgeführte ärztliche Begutachtung verwiesen, welche ergeben habe, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Die Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung würden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Gemeinsam mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin erneut das Sachverständigengutachten vom 24.02.2020 und die Stellungnahme vom 08.07.2020 übermittelt. Mit Schreiben vom 27.08.2020 beantragte die Beschwerdeführerin, vertreten durch den ÖZIV, die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Vorlageantrag enthielt kein weiteres Vorbringen. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.09.2021 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende einschätzungsrelevante Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1 um das führende Leiden handelt:
  7. Zustand nach mehrfachten Operationen am linken Knie mit mäßiger Funktionsbehinderung
  8. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen fehlender maßgeblicher wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht. Der Gesamtgrad der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Behinderung beträgt 20 v.H.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten, sohin mehr als sechs Monate andauernden Funktionseinschränkungen und dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin sowie auf dessen ergänzender Stellungnahme, welche in den entscheidungswesentlichen Teilen im Verfahrensgang wiedergegeben wurden. Darin wurden unter Heranziehung der – in den rechtlichen Ausführungen in den wesentlichen Teilen zitierten – Einschätzungsverordnung und deren Anlage die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen ordnungsgemäß eingeschätzt und stimmen die dabei vom Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung und die gewählten Rahmensätze mit den diesbezüglichen Kriterien der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie mit dem im Zuge der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.02.2020 erhobenen Untersuchungsbefund überein. Das Gutachten ist damit schlüssig und nachvollziehbar. Betreffend das Hauptleiden „Zustand nach mehrfachen Operationen am linken Knie mit mäßiger Funktionsbehinderung“ nahm der Sachverständige eine Zuordnung zur Position 02.05.18 (Funktionseinschränkungen im Kniegelenk; geringen Grades einseitig) an und wurde von ihm der obere Rahmensatz von 20 v.H. gewählt (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Streckung/Beugung bis 0-0-90°“). Diese Einschätzung ist vor dem Hintergrund des erhobenen Untersuchungsbefundes schlüssig und nachvollziehbar. Bei der Beschwerdeführerin zeigte sich dabei eine eingeschränkte Beweglichkeit ihres linken Knies bei einem Wert von 0-0-
  10. Auch eine Belastungsverminderung liegt vor. Es liegen insgesamt aber keine Bewegungseinschränkung in einem Ausmaß vor, welche die Zuordnung zur nächst höheren Position 02.05.20 (Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig; Parameter: „Streckung/Beugung: 0-10-90“) oder gar zu 02.05.22 (Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig; Parameter: Streckung/Beugung: 0-30-90“) rechtfertigen würde. Die Beugung des linken Kniegelenks ist der Beschwerdeführerin bis 105° möglich. Sie weist eine eingeschränkte Kniescheibenbeweglichkeit und einen Endlagenschmerz beim Beugen auf.

den objektivierbaren Bewegungseinschränkungen der Beschwerdeführerin war demnach die geringste Stufe an Funktionseinschränkung der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu wählen, weshalb die Wahl der Position 02.05.18 gerechtfertigt ist. Hinsichtlich der Funktionseinschränkung „Degenerative Veränderung der Wirbelsäule“, welche ordnungsgemäß der Position 02.01.01 (Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig) der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde, wurde von dem fachärztlichen Sachverständigen ebenso der obere Rahmensatz von 20 v.H. gewählt (die dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage), mäßige radiologische Veränderungen, im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, keine Dauertherapie erforderlich“), was vor dem Hintergrund des von der Sachverständigen erhobenen Untersuchungsbefundes sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde schlüssig und nachvollziehbar ist. Eine Beweglichkeitseinschränkung oder ein neurologisches Defizit konnte nicht objektiviert werden. Die vorliegenden Bandscheibenschäden wurden im Rahmen der Einschätzung dieser Funktionseinschränkung entsprechend berücksichtigt und sind vom gewählten Grad der Behinderung mitumfasst. Es liegen insgesamt keine Bewegungseinschränkung in einem Ausmaß vor, welche die Zuordnung zur nächst höheren Position 02.01.02 (Funktionseinschränkung mittleren Grades; Parameter: „Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika“) oder gar zu 02.01.03 (Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig) rechtfertigen würde. Es ist auch als schlüssig anzusehen, wenn der fachärztliche Sachverständige im Gutachten festhält, dass der Grad des führenden Leidens „Zustand nach mehrfacher Operationen am linken Knie mit mäßiger Funktionsbehinderung“ durch das Leiden 2 „Degenerative Veränderung der Wirbelsäule“ wegen fehlender relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht erhöht wird. In Zusammenschau des auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachtens vom 24.02.2020 und der Stellungnahme vom 27.07.2020 sind sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin berücksichtigt und den jeweiligen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet worden. Die jeweils gewählten Rahmensätze sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend begründet worden. Das vorliegende Gutachten vom 24.04.2020 wird auch den Anforderungen an ein Gutachten

§ 4Abs.

2 der Einschätzungsverordnung gerecht.In Zusammenschau des auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierenden Sachverständigengutachtens vom 24.02.2020 und der Stellungnahme vom 27.07.2020 sind sämtliche Leiden der Beschwerdeführerin berücksichtigt und den jeweiligen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung nachvollziehbar zugeordnet worden. Die jeweils gewählten Rahmensätze sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ausreichend begründet worden. Das vorliegende Gutachten vom 24.04.2020 wird auch den Anforderungen an ein Gutachten

Paragraph 4, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung gerecht. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, im Sachverständigengutachten sei nicht festgehalten worden, dass im linken Knie weder ein funktionstüchtiger Meniskus noch ein Knorpel an den Gelenksflächen vorhanden sei, ist festzuhalten, dass sich dies aus dem MR-Befund vom 02.12.2019 ergibt, welcher von der Beschwerdeführerin bereits bei Antragstellung vorgelegt und somit auch im Gutachten vom 24.02.2020 berücksichtigt wurde. Dies ergibt sich einerseits aus dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)“ im Gutachten selbst sowie aus der Stellungnahme des Sachverständigen vom 27.07.2020 zum Beschwerdevorbringen. Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Ärztlichen Entlassungsbericht des Klinikums XXXX vom 08.07.2020 ist zwar ersichtlich ist, dass die Rehabilitationsziele aus ärztlicher Sicht nur teilweise erreicht worden seien, darüber hinaus bringt dieser jedoch der Stellungnahme des Sachverständigen zu Folge keine neuen Erkenntnisse und stehen auch nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung.Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Ärztlichen Entlassungsbericht des Klinikums römisch 40 vom 08.07.2020 ist zwar ersichtlich ist, dass die Rehabilitationsziele aus ärztlicher Sicht nur teilweise erreicht worden seien, darüber hinaus bringt dieser jedoch der Stellungnahme des Sachverständigen zu Folge keine neuen Erkenntnisse und stehen auch nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung. Wie bereits oben ausgeführt, ist das vorliegende Gutachten, ergänzt um die Stellungnahme vom 27.07.2020 nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig und schlüssig. Die Beschwerdeführerin hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Die Einholung weiterer Gutachten konnte somit unterbleiben. Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin von einem Grad der Behinderung von 20 v.H. auszugehen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 40Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2,). In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen (§ 45 Abs. 3).In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen (Paragraph 45, Absatz 3,). Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen (§ 45 Abs. 4).Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen (Paragraph 45, Absatz 4,). Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) lauten auszugsweise: „Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung: „02 Muskel - Skelett - und BindegewebssystemHaltungs- und Bewegungsapparat„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem, Haltungs- und Bewegungsapparat Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung. 02.01 Wirbelsäule 02.01.01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 – 20 % Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage) Mäßige radiologische Veränderungen Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben Keine Dauertherapie erforderlich … 02.05 Untere Extremitäten … Kniegelenk Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt. Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht. 02.05.18 Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig 10 – 20 % Streckung/Beugung bis 0-0-90° 02.05.20 Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 30 % Streckung/Beugung 0-10-90° 02.05.22 Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig 40 % Streckung/Beugung 0-30-90°“ Wie oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin zugrunde gelegt und wurde darin der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung und Heranziehung der Positionsnummern 02.05.18 und 02.01.01 nachvollziehbar und schlüssig mit 20 v.H. eingeschätzt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 20 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei. 2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin zugrunde gelegt und wurde darin der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Grad der Behinderung in Anwendung der Einschätzungsverordnung und Heranziehung der Positionsnummern 02.05.18 und 02.01.01 nachvollziehbar und schlüssig mit 20 v.H. eingeschätzt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 20 v.H. beträgt. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet werden und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung – trotz deren Beantragung – eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet werden und von der Beschwerdeführerin nicht entkräftet werden konnten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung – trotz deren Beantragung – eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W135.2234606.1.00

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