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{'item': 'W135 2235073-2'}

Obsah (7)Art. 133§ 42§ 45§ 1§ 27§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlW135 2235073-2 Spruch, W135 2235073-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2019, W115 2179980-1/15E, wurde festgestellt, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Ausstellung eines bis 30.11.2020 befristeten Behindertenpasses aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 v.H. vorliegen würden. Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Der Beschwerdeführer stellte am 10.04.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, welcher mit Bescheid vom 19.09.2019 abgewiesen wurde. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.08.2019, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das ärztliche Sachverständigengutachten vom 27.08.2019 sowie eine Stellungnahme des Sachverständigen vom 18.09.2029 übermittelt. Im Sachverständigengutachten wird hinsichtlich der Frage des Vorliegens der beantragten Zusatzeintragung Folgendes ausgeführt: „

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine. Bedingt durch die degenerativen Gelenks – und Wirbelsäulenveränderungen und bei Zustand nach Meningeomoperation liegt eine moderate Gangablaufstörung vor, welche jedoch das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke,(300-400m), sowie das Ein-und Aussteigen und Mitfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht erheblich erschwert. Darüber hinaus ist eine hochgradige, durch übliche Vorlagen nicht kompensierbare Harninkontinenz, durch diesbezügliche Untersuchungsbefunde nicht belegt, sodaß auch diesbezüglich eine maßgebliche Erschwernis des öffentlichen Transportes nicht begründbar ist.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein“ In der Stellungnahme vom 18.09.2019 wurde zu den Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Gutachtens vom Sachverständigen Folgendes ausgeführt: „Der Antragswerber gab im Rahmen des Parteiengehörs vom 10.09.2019 an, daß er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, da die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel“ nicht berücksichtigt wurde Ein neuer Befund wurde bis jetzt noch nicht vorgelegt Die vom Antragsteller beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden wurden von allgemeinmedizinischer Seite unter Beachtung der vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Befunde zur Kenntnis genommen und einer richtsatzgemäßen Einschätzung unterzogen. Es fand sich im Barfußgang eine moderate Gangbildstörung, bei mäßiggradigen Funktionseinschränkungen der Hüften, insbesondere konnte aber in der hierortigen Begutachtung eine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit oder körperlichen Leistungsfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnte, gerade eben nicht objektiviert werden. Eine erhebliche Harn- oder Stuhlinkontinenz ist durch die vorgelegten Befunde nicht belegt. Bei dem offensichtlich falsch geschriebenen Alter des Patienten handelt es sich um einen Schreibfehler, richtig heißt es, der XXXX geborene AW. Bei dem offensichtlich falsch geschriebenen Alter des Patienten handelt es sich um einen Schreibfehler, richtig heißt es, der römisch 40 geborene AW. Insgesamt beinhalten die nachgereichten Einwendungen daher keine ausreichend relevanten Sachverhalte, welche eine Änderung des Gutachtens bewirken würden, sodaß daran festgehalten wird.“ Am 29.04.2020 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Als vorliegende Gesundheitsschädigungen gab der Beschwerdeführer „2 Hüft-OPs, Gehirntumor, Harnröhrenverengung, Depression, starkes Zittern, Angstzustände, schwer inkontinent“ an. Dem Antrag legte der Beschwerdeführer die angeführten Gesundheitsschädigungen betreffende Befunde bei. Mit Schreiben vom 29.04.2020 legte der Beschwerdeführer weitere Befunde zu seinem Antrag vor. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Arztes für HNO ein, welches am 31.05.2020 basierend auf der Aktenlage erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl Datumsangabe): 2019-04 Bescheid des BVG: 50% GdB. Eine Hörstörung ist nicht Teil der Liste der Leiden. 2019-08 allgemeinmed. VGA wegen "Unzumutbarkeit": Eine Hörstörung kommt nicht zur Sprache. 2020-02 Befund (Scan 9.pdf in den Unterlagen) und Tonaudiogramm von HNO-FA Dr. XXXX : Geringe Hochtonstörung rechts, links normales Audiogramm (Hörverlust nach Röser rechts 11%, links 2%)2020-02 Befund (Scan 9.pdf in den Unterlagen) und Tonaudiogramm von HNO-FA Dr. römisch 40 : Geringe Hochtonstörung rechts, links normales Audiogramm (Hörverlust nach Röser rechts 11%, links 2%) Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: aktenmäßig Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: , aktenmäßig , Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Höchton-Hörstörung rechts bei normalem Hörvermögen der linken Seite Tabelle Zeile 1/Kolonne 1 - im oberen Rahmensatz, da rechts im Hochtonbereich bis 50dB Hörverlust 12.02.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 10 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - - , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmalige HNO-Einstufung Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstmalige HNO-Einstufung , Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: -  Dauerzustand  Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? aus HNO-Sicht: keine aus HNO-Sicht: keine ,
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  5.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems Begründung: -“ Mit Schreiben vom 11.06.2020 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde weitere medizinische Befunde und führte aus, dass sich neue Krankheitsbilder aufgetan hätten. Auffällig sei sein depressives Verhalten, das sich durch die vielen Erkrankungen ergebe. Man habe jetzt entdeckt, dass die großen Schmerzen, die der Beschwerdeführer seit der Hüft-OP verspüre, von der Wirbelsäule kämen. Es sei ein Grauer Star diagnostiziert worden und er warte bereits auf seinen OP-Termin. Die Harnröhrenverengung sei eine eigene Geschichte, die habe sich der Beschwerdeführer in regelmäßigen Abständen im KH XXXX erweitern lassen. Die Idee, dass der Beschwerdeführer dies alleine zu Hause machen solle, habe er ablehnen müssen. Mit seinen zittrigen Händen könne er nicht einmal ein Formular alleine ausfüllen.Mit Schreiben vom 11.06.2020 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde weitere medizinische Befunde und führte aus, dass sich neue Krankheitsbilder aufgetan hätten. Auffällig sei sein depressives Verhalten, das sich durch die vielen Erkrankungen ergebe. Man habe jetzt entdeckt, dass die großen Schmerzen, die der Beschwerdeführer seit der Hüft-OP verspüre, von der Wirbelsäule kämen. Es sei ein Grauer Star diagnostiziert worden und er warte bereits auf seinen OP-Termin. Die Harnröhrenverengung sei eine eigene Geschichte, die habe sich der Beschwerdeführer in regelmäßigen Abständen im KH römisch 40 erweitern lassen. Die Idee, dass der Beschwerdeführer dies alleine zu Hause machen solle, habe er ablehnen müssen. Mit seinen zittrigen Händen könne er nicht einmal ein Formular alleine ausfüllen. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein, welches am 20.08.2020, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.08.2020, erstellt wurde. In diesem wird Folgendes ausgeführt: „Anamnese: Auf das Gutachten vom 06.11.2018 - im Auftrag des BVwG - 1) Zustand nach bösartiger Neubildung der Prostata 10/2009 (40%)1) Zustand nach bösartiger Neubildung der Prostata 10 aus 2009, (40%) 2) Hüfttotalendoprothese links, Hüftgelenksarthrose rechts

(30)3) Depression (30%) 4) Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus (20%) 5) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie (20%) 6) Hepatitis C (10%) - mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. - und auf das Vorgutachten des SMS vom 26.8.2019 - 1) Zustand nach Prostatakarzinom 2009 mit Belastungsinkontinenz 2) Hüft-Totalendoprothese beidseits mit mäßiger Funktionseinschränkung 3) Diabetes mellitus mit weitgehend ausgeglichener Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme 4) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit mäßigen Funktionseinschränkungen ohne radikuläre Ausfälle 5) Hepatitis C ohne Nachweis entzündlicher Aktivität 6) Zustand nach Meningeomoperation – die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar - wird eingangs verwiesen. 1996 OP wegen Keilbeinmeningeom, 2016 ChE, 2017 H-TEP links, 2019 H-TEP rechts, 2018 OP wegen Harnröhrenstriktur, Dezember 2018 (nicht 2019!) Operation wegen Keilbeinmeningeomrezidiv - 2019 wurde eine Protonenbestrahlung durchgeführt. In nächster Zeit (ab 25.8.2020) sind beidseits Staroperationen vorgesehen. Derzeitige Beschwerden: Herr XXXX berichtet wird über unklare "Aussetzer", über sein Taubheitsgefühl in den Fußballen, über sein mitunter auftretendes Zittern - vor allem der rechten OE und über seine Probleme mit der rechten Hüfte - hat keine Probleme mit der linken Hüfte.Herr römisch 40 berichtet wird über unklare "Aussetzer", über sein Taubheitsgefühl in den Fußballen, über sein mitunter auftretendes Zittern - vor allem der rechten OE und über seine Probleme mit der rechten Hüfte - hat keine Probleme mit der linken Hüfte. Herr XXXX lenkt selbst kein KFZ - er wurde mit dem Auto zur Untersuchung ins SMS gebracht. Er gibt an, öffentliche Verkehrsmittel wegen seiner "Aussetzer" und wegen seiner Inkontinenz nicht benützen zu können.Herr römisch 40 lenkt selbst kein KFZ - er wurde mit dem Auto zur Untersuchung ins SMS gebracht. Er gibt an, öffentliche Verkehrsmittel wegen seiner "Aussetzer" und wegen seiner Inkontinenz nicht benützen zu können. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Adjuvin, Pregabalin, Metformin, Tizanidin, Sirdalud, Trajenta, Inkontan, bedarfsweise Novalgin. Sozialanamnese: Mindestsicherungsbezieher, geschieden, zwei Kinder - ein Kind bereits verstorben. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Psychiatrischer Befund - Dr. XXXX - 9.6.2020: leichte kognitive Störung, mittelgradig depressive Episode, Lumbalgie Harninkontinenz - Adjuvin, Pregabalin; Psychotherapie wird empfohlen.Psychiatrischer Befund - Dr. römisch 40 - 9.6.2020: leichte kognitive Störung, mittelgradig depressive Episode, Lumbalgie Harninkontinenz - Adjuvin, Pregabalin; Psychotherapie wird empfohlen. Befund XXXX - 2.6.2020: Herr XXXX erhielt vom 24.9.-31.10.2019 - nach einer Re-OP am 20.12.2018 - eine Partikeltherapie wegen eines Keilbeinmeningeomrezidivs - vorläufiger neurochirurgischer Ambulanzbericht vom 25.5.2020: sehr zufriedenstellender postoperativer Situs - MRT Neurokranium 28.2.2020: Meningeomrest (größenkonstant) - Arztbrief Psychiatrie / Psychotherapie vom 3.3.2020: mittelgradig depressive Episode. Bekannt sind auch Verengungen der Harnröhre - Dehnungen waren zu schmerzhaft - geht nicht mehr zum Urologen! Neurostatus: Stirnrunzeln rechts nicht möglich, Tremor re OEX - Rechtshänder. Psyche: dysthym.Befund römisch 40 - 2.6.2020: Herr römisch 40 erhielt vom 24.9.-31.10.2019 - nach einer Re-OP am 20.12.2018 - eine Partikeltherapie wegen eines Keilbeinmeningeomrezidivs - vorläufiger neurochirurgischer Ambulanzbericht vom 25.5.2020: sehr zufriedenstellender postoperativer Situs - MRT Neurokranium 28.2.2020: Meningeomrest (größenkonstant) - Arztbrief Psychiatrie / Psychotherapie vom 3.3.2020: mittelgradig depressive Episode. Bekannt sind auch Verengungen der Harnröhre - Dehnungen waren zu schmerzhaft - geht nicht mehr zum Urologen! Neurostatus: Stirnrunzeln rechts nicht möglich, Tremor re OEX - Rechtshänder. Psyche: dysthym. MRT-LWS - Diagnosezentrum XXXX - 30.5.2020: mäßige Diskopathie und Protrusion L5/S1 mit zusätzlich kleiner deszendierender Bandscheibenherniation rechts lateral und Tangierung der Nervenwurzel S
  1. Ausgeprägte proliferative Spondylosis deformans lumbalis, insbesondere bei L4/5 mit großen spondylophytären Anlagerungen.MRT-LWS - Diagnosezentrum römisch 40 - 30.5.2020: mäßige Diskopathie und Protrusion L5/S1 mit zusätzlich kleiner deszendierender Bandscheibenherniation rechts lateral und Tangierung der Nervenwurzel S
  2. Ausgeprägte proliferative Spondylosis deformans lumbalis, insbesondere bei L4/5 mit großen spondylophytären Anlagerungen. Augenärztlicher Befund - Dr. XXXX - 22.5.2020: Astigmatismus, Myopie, senile Cataract, Presbyopie, Sicca, St. p. meningeom - Visus beidseits 0,5.Augenärztlicher Befund - Dr. römisch 40 - 22.5.2020: Astigmatismus, Myopie, senile Cataract, Presbyopie, Sicca, St. p. meningeom - Visus beidseits 0,
  3. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Normal. Ernährungszustand: Sehr gut. Größe: 175,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck: 150/90 Klinischer Status – Fachstatus: Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane. Thorax/Herz/Lunge: inspektorisch und auskultatorisch unauffällig, Nichtraucher, keine Atemauffälligkeiten. Abdomen: über TN, unauffällige Organgrenzen, ChE-Narbe, trägt eine Inkontinenzeinlage, keine Druckempfindlichkeit. Obere Extremitäten: geringer feinschlägiger Tremor rechte OE, Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Untere Extremitäten: Narben nach H-TEP beiderseits mit zufriedenstellenden Ergebnissen, keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite. Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, ausreichend frei bewegliche HWS, BWS und LWS - endlagig gering eingeschränktes Bückvermögen. Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit einer UASK ins Untersuchungszimmer - mit diesem Behelf ist ein sicheres Gangbild mit nur geringer Gangbildbeeinträchtigung zu objektivieren. Kann im Zimmer frei auf seinen Beinen stehen. Kann sich allein aus- und ankleiden. Status Psychicus: ausreichend gut orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Prostatakarzinom 2009 Oberer Rahmensatz, da zwar ohne Progressionshinweise, aber mit Belastungsinkontinenz und operativ sanierbarer Harnröhrenstriktur. 13.01.02 40 2 Rezidivierende depressive Störung Eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da unter antidepressiven Maßnahmen stabil - nur geringer Tremor an der oberen Extremität - aber beginnende soziale Rückzugstendenzen und leichte kognitive Störung sind dokumentiert. 03.06.01 30 3 Astigmatismus, Myopie, senile Cataract, Presbyopie mit einem Visus von 0,5 beidseits Tabelle, Zeile 3, Kolonne 3 11.02.01 30 4 Keilbeinmeningeomrezidiv WHO I Keilbeinmeningeomrezidiv WHO römisch eins Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringe neurologische Residuen nach Erstoperation 1998, Reoperation 2018 und Partikeltherapie 2019 objektivierbar sind. 04.01.01 20 5 Degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan Oberer Rahmensatz, da funktionell gute Ergebnisse nach Hüftgelenksersatz beiderseits und geringe Einschränkung des Bückvermögens vorliegen. 02.02.01 20 6 Diabetes mellitus Typ II - orale Medikation Diabetes mellitus Typ römisch zwei - orale Medikation Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da relevante Folgeerkrankungen nicht dokumentiert sind. 09.02.01 20 7 Hepatitis C Unterer Rahmensatz, da kein Nachweis entzündlicher Aktivität. 07.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 - analog dem Erkenntnis des BVwG - wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Weitere Erhöhung um eine Stufe durch die neu in die Liste der Gesundheitsschädigungen aufgenommenen Leiden 3 und 4 wegen funktioneller Zusatzrelevanz. Keine Erhöhung durch die Leiden 5-7 wegen fehlender ungünstiger Beeinflussung des Hauptleidens und fehlender maßgeblicher funktioneller Zusatzrelevanz. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die Hörstörung wird separat fachärztlich beurteilt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 2 und 5 im Auftrag des BVwG sind nun im neuen Leiden 4 berücksichtigt - Besserung durch den erfolgreichen Hüftgelenksersatz rechts ist eingetreten. Neuaufnahme von Leiden 3 und 4, da dokumentiert. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Durch die Neuaufnahme der Leiden 3 und 4 erhöht sich der neue Gesamtgrad der Behinderung um eine Stufe.  Dauerzustand  Nachuntersuchung - Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte    ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen    ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)    ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)    ist gehörlos    ist schwer hörbehindert    ist taubblind    ist Epileptikerin oder Epileptiker    Bedarf einer Begleitperson    ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial    ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger    ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates    ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine - Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung eines Gehstockes / einer Unterarmstützkrücke, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das erforderliche Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Ausmaß. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschäden wirken sich nicht erheblich auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus. Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung eines Gehstockes / einer Unterarmstützkrücke, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das erforderliche Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Ausmaß. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschäden wirken sich nicht erheblich auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus. ,
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft    Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  6. GdB: 20 v.H.    Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit    Erkrankungen des Verdauungssystems Begründung: Hüftgelenksersatz beiderseits“ Die diese beiden Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung vom 24.08.2020, erstellt vom bereits befassten Arzt für Allgemeinmedizin, entspricht im Wesentlichen dem Sachverständigengutachten vom 20.08.2020, wobei unter den Funktionseinschränkungen die vom Facharzt für HNO festgestellte Einschränkung, die bereits oben angeführt wurde, als Leiden Nr. 7 eingefügt wurde. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 60 v.H. festgesetzt. Mit Schreiben vom 25.08.2020 legte der Beschwerdeführer ein Dokument hinsichtlich der bevorstehenden Operation des Grauen Stars vor. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.08.2020 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und teilte ihm mit, dass der Grad der Behinderung nun 60 v.H. betrage und dass weiters die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Dem Schreiben waren die Sachverständigengutachten vom 31.05.2020 und 20.08.2020 sowie das Gesamtgutachten vom 24.08.2020 beigelegt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Stellungnahme vom 04.09.2020 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er Fehler in der Begründung des Sachverständigen festgestellt habe. Er sei sehr wohl mit einer Begleitperson gekommen, diese habe draußen gewartet. Ohne diese Person sei ein normales Leben undenkbar, sie gehe für den Beschwerdeführer einkaufen, kümmere sich um die Wohnung, richte ihm das Essen und Medikamente her und helfe ihm beim Ausfüllen von Formularen, was durch sein starkes Zittern nicht möglich sei. Er könne sich weder die Schuhe binden noch Socken alleine anziehen, Stiegen steigen ohne Hilfe sei ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe fast täglich Aussetzer, danach sei er schweißgebadet. Auch sei seine Inkontinenz nicht heilbar und es helfe keine Einlage. Die Taubheit in den Fußballen erschwere das Gehen, seit der zweiten Hüft-OP könne er nicht mehr richtig gehen. Nach 100 Metern sei er erschöpft und die Schmerzen seien nicht auszuhalten. Auch seine psychischen Probleme habe der Beschwerdeführer nicht immer im Griff. Seiner Sehbehinderung sei überhaupt keine Bedeutung zugemessen worden. Hinsichtlich der Stellungnahme des Beschwerdeführers führt der zuvor befasste Sachverständige mit Stellungnahme vom 09.11.2020 wie folgt aus: „Schlussfolgerung: Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials eine Änderung der getroffenen Beurteilung nicht vorgeschlagen wird, da die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen nach dem BEG [BBG] und ihre Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel korrekt berücksichtigt und auch ausführlich begründet wurden. Objektiv beweisende gegenteilige Befunde liegen nicht vor. Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten / Funktionen vorliegen. Unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung eines Gehstockes / einer Unterarmstützkrücke, da damit die Stand-und Gangsicherheit optimiert werden kann -ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das erforderliche Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Ausmaß. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschäden wirken sich nicht erheblich auf die Möglichkeit des sicheren Ein-und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus.“ Mit angefochtenem Bescheid vom 10.11.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die Ergebnisse dieses ärztlichen Begutachtungsverfahrens wurden als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.11.2020 übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.11.2020 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass es ihm ein Rätsel sei, wieso die belangte Behörde annehme, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel seien ihm zumutbar. Seine Dauerinkontinenz beeinträchtige ihn auch privat, trotz Einlagen. Deshalb sei er auch in psychiatrischer Behandlung. Er sei froh, dass er jemanden habe, der ihn zu seinen ärztlichen und sonstigen Terminen mit dem Auto hin- und zurückbringe. Wegen der beiden Gehirntumore habe er regelmäßige Aussetzer. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2020 zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde übermittelte am 10.12.2020 ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 09.12.2020 an das Bundesverwaltungsgericht, welches inhaltlich mit der Beschwerde übereinstimmt. Am 01.02.2021 übermittelte die belangte ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 28.01.2021, welches inhaltlich im Wesentlichen der Stellungnahme vom 04.09.2020 entspricht. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, dass er derzeit sehr verschwommen sehe. Seine Grauer Star Operationen hätten am 11.09.2020 und 18.09.2020 stattgefunden. Am 02.02.2021 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht, welche inhaltlich dem Schreiben vom 28.01.2021 entspricht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgewiesen ist. In den Behindertenpass wurden die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ und „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorgenommen.Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausgewiesen ist. In den Behindertenpass wurden die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ und „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ vorgenommen. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor:
  8. Zustand nach Prostatakarzinom 2009, Belastungsinkontinenz und operativ sanierbarer Harnröhrenstriktur
  9. Rezidivierende depressive Störung
  10. Astigmatismus, Myopie, senile Cataract, Presbyopie mit einem Visus von 0,5 beidseits
  11. Keilbeinmeningeomrezidiv WHO I
  12. Keilbeinmeningeomrezidiv WHO römisch eins
  13. Degenerative und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan
  14. Diabetes mellitus Typ II
  15. Diabetes mellitus Typ römisch zwei
  16. Hochton-Hörstörung rechts bei normalem Hörvermögen der linken Seite
  17. Hepatitis C. Beim Beschwerdeführer liegt keine dauerhaft erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit oder der Gangsicherheit vor. Der Beschwerdeführer verwendet eine Gehhilfe, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichen Ausmaß erschwert. Auch das Gangbild des Beschwerdeführers ist durch das Verwenden des Gehbehelfes nur gering beeinträchtigt, insgesamt jedoch sicher. Ebenso ist das freie Stehen insgesamt sicher. Das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken ist trotz der vorliegenden Beeinträchtigungen zumutbar und möglich – allenfalls unter Verwendung eines Gehbehelfes. Ein sicheres Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist möglich. Der Beschwerdeführer weist an der rechten oberen Extremität eine geringes feinschlägiges Zittern auf, Haltegriffe- und Stangen können aber verwendet werden. Die Kraft in den oberen Extremitäten und Standsicherheit reichen aus, um einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu gewährleisten. Beim Beschwerdeführer liegt eine Harnröhrenverengung vor, welche aus der Funktionseinschränkung
  18. (Zustand nach Prostatakarzinom 2009) resultiert. Die Harnröhrenverengung führt im Fall des Beschwerdeführers zu einer Belastungsinkontinenz. Der Beschwerdeführer trägt Inkontinenzeinlagen. Die Belastungsinkontinenz stellt keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dar. Eine operative Sanierung der Harnröhrenverengung ist nicht erfolgt. Es liegen auch keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten bzw. erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
  19. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Behindertenpass basieren auf dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Datenstammblatt (Seite 69 des Verwaltungsaktes). Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf den von der belangten Behörde veranlassten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 31.05.2020 und 20.08.2020, welche in den Ausführungen zum Verfahrensgang im Detail wiedergegeben wurden, sowie der Gesamtbeurteilung vom 24.08.
  20. Insbesondere der von der belangten Behörde beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin geht in dem Gutachten vom 20.08.2020, der Gesamtbeurteilung vom 24.08.2020 sowie in der Stellungnahme vom 09.11.2020 nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, welche am 12.08.2020 stattgefunden hat, auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein. In die Beurteilung des Sachverständigen sind die relevanten, vom Beschwerdeführer mit dem gegenständlichen Antrag vorgelegten medizinischen Beweismittel und die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Beschwerden zum Zeitpunkt der Untersuchung sowie die im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Einwendungen eingeflossen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde zum klinischen Status betreffend die oberen und unteren Extremitäten sowie die vorliegende Belastungsinkontinenz und in Zusammenschau mit dem im vorangegangenen eingeholten Gutachten vom 27.08.2019, ergänzt um die Stellungnahme vom 18.09.2019, nachvollziehbar und schlüssig. Die im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen konnten – ebenso wenig der im vorangegangenen Verfahren beigezogene Sachverständige - im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Der beigezogene Arzt für Allgemeinmedizin bekräftigt diese Einschätzung sowohl in der Gesamtbeurteilung vom 24.08.2020 als auch – nach neuerlicher Durchsicht des vorliegenden Aktenmaterials – in der Stellungnahme vom 09.11.
  21. Die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde. Der Sachverständige kommt zum Ergebnis, dass trotz der beim Beschwerdeführer vorliegenden Beeinträchtigungen das Zurücklegen kurzer Wegstrecken zumutbar und möglich sei, wobei zur Optimierung der Stand- und Gangsicherheit auf die Verwendung eines Gehstockes oder einer Unterarmstützkrücke verwiesen wurde. Aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befunden in Zusammenschau mit den Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2019, W115 2179980-1/15E, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer an einer Harnröhrenverengung leidet, welche aus der Funktionseinschränkung
  22. (Zustand nach Prostatakarzinom 2009) resultiert und im Fall des Beschwerdeführers zu einer befundmäßig dokumentierten Belastungsinkontinenz führt. Die Belastungsinkontinenz wurde im Rahmen der sachverständigen Begutachtung vom Beschwerdeführer angegeben, ist in der Diagnoseliste bei der Funktionseinschränkung
  23. Berücksichtigt worden und in die sachverständige Beurteilung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung eingeflossen. Die Beurteilung des Sachverständigen ist vor dem Hintergrund der – in den rechtlichen Ausführungen im Detail wiedergegebenen – Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, wonach eine Inkontinenz keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hat, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Harn vorbeugen, nachvollziehbar. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes - eine solche Erkrankung konnte im Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden - ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Weiters wird in den Erläuterungen festgehalten, dass eine Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - in geeigneter Form nachzuweisen ist. Dass der Beschwerdeführer Harn in einer solchen Menge verliert, dass die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte, welche vom Beschwerdeführer seinem Vorbringen zu Folge getragen werden, nicht ausreichend sicher wären, die Inkontinenz also in einem Ausmaß vorliegt, die mit am Markt üblichen Inkontinenzprodukten nicht kompensierbar wäre, ist befundmäßig nicht dokumentiert. Dokumentiert ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich im KH XXXX einer Bougierung, also einer Aufdehnung der Harnröhre unterzogen hat (Ambulanter Patientenbrief vom 15.01.2020, Aktenseite 17), die Dehnungen zu schmerzhaft gewesen seien und der Beschwerdeführer nicht mehr zum Urologen gehe (Nachsorge-Arztbrief vom 02.06.2020, Aktenseite 32). Aus dem ambulanten Patientenbrief vom 15.01.2020 geht weiters hervor, dass eine operative Sanierung der Harnröhrenverengung geplant war, diese aber – dies ergibt sich aus den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung vom 12.08.2020 – nicht durchgeführt wurde. Dokumentiert ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich im KH römisch 40 einer Bougierung, also einer Aufdehnung der Harnröhre unterzogen hat (Ambulanter Patientenbrief vom 15.01.2020, Aktenseite 17), die Dehnungen zu schmerzhaft gewesen seien und der Beschwerdeführer nicht mehr zum Urologen gehe (Nachsorge-Arztbrief vom 02.06.2020, Aktenseite 32). Aus dem ambulanten Patientenbrief vom 15.01.2020 geht weiters hervor, dass eine operative Sanierung der Harnröhrenverengung geplant war, diese aber – dies ergibt sich aus den anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung vom 12.08.2020 – nicht durchgeführt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher mangels gegenteiliger befundmäßiger Dokumentation und den oben wiedergegebenen Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hinsichtlich der Harninkontinenz davon aus, dass die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher und der Harnverlust somit kompensierbar ist - dies ergibt sich auch aus dem Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.08.2019 und der Stellungnahme vom 18.09.2019 - und ist der Beschwerdeführer darüber hinaus mangels gegenteiligen Beweises auf die offenen therapeutischen Möglichkeiten zu verweisen, welche bei der Frage des Vorliegens der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu berücksichtigen sind. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 04.09.2020 ausführt, seiner Sehbehinderung sei keinerlei Bedeutung zugemessen worden, ist festzuhalten, dass im Gutachten vom 20.08.2020 die Funktionseinschränkungen der Augen sehr wohl angeführt sind, jedoch nicht in einem solchen Ausmaß vorliegen, welche die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Hinsichtlich der Grauen Star Operation wurden vom Beschwerdeführer keine postoperativen Befunde vorgelegt, er führt lediglich in der Stellungnahme vom 28.01.2021 aus, dass er derzeit sehr verschwommen sehe. Dass beim Beschwerdeführer längerfristige Sehverschlechterungen eingetreten wären, wurde von ihm nicht vorgebracht. In Zusammenhang mit dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen hinsichtlich des, der Ansicht des Beschwerdeführers zu Folge, gegebenen Bedarfes einer Begleitperson wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
  24. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zwar stimmt der im – von der belangten Behörde als Beschwerde gewerteten – Schreiben des Beschwerdeführers vom 30.11.2020 angeführte Verfahrensordnungsbegriff ( XXXX ) nicht mit jenem des gegenständlichen Bescheids vom 10.11.2020 ( XXXX ) überein, jedoch wird in den eingeholten Sachverständigengutachten der OB XXXX angeführt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen von den Gutachten übernommen hat. Da das Schreiben mit 30.11.2020 datiert ist, besteht ein zeitlicher Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.
  25. Deshalb war der belangten Behörde zu folgen und das Schreiben vom 30.11.2020 nicht lediglich als Stellungnahme hinsichtlich der Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.11.2020, sondern als Beschwerde zu werten.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zwar stimmt der im – von der belangten Behörde als Beschwerde gewerteten – Schreiben des Beschwerdeführers vom 30.11.2020 angeführte Verfahrensordnungsbegriff ( römisch 40 ) nicht mit jenem des gegenständlichen Bescheids vom 10.11.2020 ( römisch 40 ) überein, jedoch wird in den eingeholten Sachverständigengutachten der OB römisch 40 angeführt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen von den Gutachten übernommen hat. Da das Schreiben mit 30.11.2020 datiert ist, besteht ein zeitlicher Zusammenhang mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.11.
  26. Deshalb war der belangten Behörde zu folgen und das Schreiben vom 30.11.2020 nicht lediglich als Stellungnahme hinsichtlich der Stellungnahme des Arztes für Allgemeinmedizin vom 09.11.2020, sondern als Beschwerde zu werten. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A)

§ 42Abs.

1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Paragraph 42, Absatz eins, zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

§ 45Abs.

1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen. Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Nach Paragraph 47, leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, erlassen. Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut: „§ 1 ...

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. ...
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: ,
  1. ... ,
  2. …,
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und , - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder , - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder , - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder , - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder , - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.“ In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht):In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht): „Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. [...] Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. […] Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. […] Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: - vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, - laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, - Kleinwuchs, - gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, - bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, wurde im in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 20.08.2020 sowie in dem wiedergegebenen Aktengutachten vom 31.05.2020 und der Gesamtbeurteilung vom 24.08.2020 jeweils nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren und oberen Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen.Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, wurde im in den wesentlichen Teilen wiedergegebenen, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten vom 20.08.2020 sowie in dem wiedergegebenen Aktengutachten vom 31.05.2020 und der Gesamtbeurteilung vom 24.08.2020 jeweils nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall des Beschwerdeführers – trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren und oberen Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig wären und er hat im Rahmen der Beschwerde auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens in Zusammenhang mit der Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“ ist festzuhalten, dass die entsprechende Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides - welcher lediglich über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abspricht - gewesen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist „Sache“ im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH vom 11.11.1991, 90/19/0505). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist „Sache“ im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH vom 11.11.1991, 90/19/0505). Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren wie im Fall des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“

§ 1Abs.

4 Z 2 lit. a der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Auf dieses Vorbringen war daher nicht weiter einzugehen. Ein im Beschwerdeverfahren vorgebrachtes Begehren wie im Fall des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“

Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern. Auf dieses Vorbringen war daher nicht weiter einzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen, auf Basis von persönlichen Begutachtungen des Beschwerdeführers und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen, auf Basis von persönlichen Begutachtungen des Beschwerdeführers und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W135.2235073.2.00

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