RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlW135 2238698-1 SpruchW135 2238698-1/11E, W135 2238698-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Antragsteller besitzt einen Behindertenpass, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. ausgewiesen ist. Er brachte am 18.02.2020 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, ein. Mit Bescheid Sozialministeriumservice vom 23.10., OB: XXXX , wurde der Grad der Behinderung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 21.07.2020 gemäß §§ 41,43, und 45 BBG mit 40 v.H. neu festgesetzt. Dagegen erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Bescheid Sozialministeriumservice vom 23.10., OB: römisch 40 , wurde der Grad der Behinderung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 21.07.2020 gemäß Paragraphen 41,,43, und 45 BBG mit 40 v.H. neu festgesetzt. Dagegen erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach Einholung von weiteren Sachverständigengutachten erließ das Sozialministeriumservice mit Bescheid vom 17.12.2020 gemäß §§ 41, 43, und 46 BBG iVm § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis. Nach Einholung von weiteren Sachverständigengutachten erließ das Sozialministeriumservice mit Bescheid vom 17.12.2020 gemäß Paragraphen 41, 43,, und 46 BBG in Verbindung mit Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte ohne Zustellnachweis. Mit E-Mail vom 12.01.2021 beantragte der Antragsteller die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.01.2021 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 04.02.2021, W135 2238698-1/2Z, erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Antragsteller. Darin wurde dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht, dass sich der Vorlageantrag nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da die mit 17.12.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde am 22.12.2020 abgefertigt worden sei und ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages mit Ablauf des 11.01.2021 geendet habe. Demnach wäre der mit E-Mail am 12.01.2021 eingebrachte Vorlageantrag als verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.Mit Schreiben vom 04.02.2021, W135 2238698-1/2Z, erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an den Antragsteller. Darin wurde dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht, dass sich der Vorlageantrag nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da die mit 17.12.2020 datierte Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde am 22.12.2020 abgefertigt worden sei und ausgehend davon, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages mit Ablauf des 11.01.2021 geendet habe. Demnach wäre der mit E-Mail am 12.01.2021 eingebrachte Vorlageantrag als verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Mit Schreiben vom 09.02.2021 teilte der Antragsteller dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es wegen der Corona-Pandemie, den Feiertagen und Urlauben (gemeint wohl von Ärzten) es zu der eintägigen Verspätung gekommen sei und der Antragsteller um Nachsicht ersuche. Am 18.02.2021 langte ein Schreiben des Antragstellers vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem der Antragsteller ausführt, dass er nunmehr der Meinung sei, sich nicht mehr daran erinnern zu können, das Poststück zu dem vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Zeitpunkt erhalten zu haben und es nicht stimmen könne, dass er die Frist nicht eingehalten habe. Mit E-Mail vom selben Tag übermittelte der Antragsteller das Kuvert, mit welchem ihm der Bescheid vom 17.12.2020 übermittelt worden sei, auf welchem keinerlei Poststempel enthalten sind. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes beim Sozialministeriumservice hinsichtlich einer Notiz im Verwaltungsakt, wonach der Vorlageantrag beim Sozialministeriumservice rechtzeitig eingelangt sei, gleichzeitig aber in einer Notiz festgehalten wurde, dass die Rechtsmittelfrist am 11.01.2021 ende, teilte das Sozialministerium mit, dass nicht erklärbar sei, warum in den Verwaltungsakt die Notiz „Vorlageantrag fristgerecht eingelangt“ aufgenommen wurde. Vorstellbar sei, dass diese Notiz auf einem Telefonat mit dem Antragsteller beruhe, wobei es dazu aber keine Gesprächsnotizen gebe. Zur Berechnung der Zustellfrist werde das Versanddatum des Bescheides herangezogen. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2020 wurde am 22.12.2020 versandt und am 28.12.2020 zugestellt. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis. Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages endete am 11.01.
- Der Vorlageantrag wurde am 12.01.2021 per E-Mail beim Sozialministeriumservice eingebracht. Eine Zurückweisung des verspäteten Vorlageantrages gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG erfolgte durch die belangte Behörde nicht. Vielmehr legte das Sozialministeriumservice den Vorlageantrag mit der Beschwerde und dem Verwaltungsakt am 15.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vor.Der Vorlageantrag wurde am 12.01.2021 per E-Mail beim Sozialministeriumservice eingebracht. Eine Zurückweisung des verspäteten Vorlageantrages gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG erfolgte durch die belangte Behörde nicht. Vielmehr legte das Sozialministeriumservice den Vorlageantrag mit der Beschwerde und dem Verwaltungsakt am 15.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
- Beweiswürdigung: Das Versanddatum, also die Übergabe an den Zustelldienst, ergibt sich aus dem entsprechenden Eintrag im Verwaltungsakt (Seite 142). Das Zustelldatum ergibt sich aus dem Umstand, dass gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) die Zustellung ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt.Das Zustelldatum ergibt sich aus dem Umstand, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) die Zustellung ohne Zustellnachweis am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt. Die Feststellungen, dass der Vorlageantrag am 12.01.2021 per E-Mail beim Sozialministeriumservice eingebracht wurde und die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Der Antragsteller hat nach dem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes zunächst im Schreiben vom 09.02.2021 selbst eingeräumt, die Rechtsmittelfrist um einen Tag versäumt zu haben und hat damit zum Ausdruck gebracht, dass das vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Zustelldatum der Beschwerdevorentscheidung, nämlich der 28.12.2020, korrekt ist. Wenn der Antragsteller im weiteren Schreiben vom 18.02.2021 vorbringt, nunmehr der Meinung zu sein, dass er sich nicht daran erinnern könne, wann ihm die Beschwerdevorentscheidung zugestellt worden sei, ist dies als Schutzbehauptung des Antragstellers zu werten, welche das vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Zustelldatum nicht zu erschüttern vermag. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch der im Verwaltungsakt enthaltenen Notiz „Der Vorlageantrag ist rechtzeitig im SMS eingelangt“ (Seite 158), nachgegangen und ergab die Nachfrage beim Sozialministeriumservice, dass dieser Eintrag im Verwaltungsakt nicht erklärbar sei, zumal auch das Sozialministeriumservice das Ende der Rechtsmittelfrist mit 11.01.2021 berechnete (Seite 159 des Verwaltungsaktes).
- Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG. Zu A) Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete Vorlagenanträge von der Behörde zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete Vorlagenanträge von der Behörde zurückzuweisen. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf (Mitternacht) desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf (Mitternacht) desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer - unstrittig erfolgten - Zustellung ohne Zustellnachweis (VwGH 15.05.2013,2013/08/0032, mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. In diesem Fall muss - mangels Zustellnachweises - der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden. Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer - unstrittig erfolgten - Zustellung ohne Zustellnachweis (VwGH 15.05.2013,2013/08/0032, mwN). Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2020 an den Antragsteller ohne Zustellnachweis verfügt. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Antragstellers vom 09.02.2021 zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Antragsteller am 28.12.2020 zugestellt wurde. Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages daher am 11.01.
- Damit erweist sich aber der mit 12.01.2021 beim Sozialministeriumservice per E-Mail eingebrachte Vorlageantrag als verspätet. Im gegenständlichen Fall wurde die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2020 an den Antragsteller ohne Zustellnachweis verfügt. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Antragstellers vom 09.02.2021 zum Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes davon aus, dass die Beschwerdevorentscheidung dem Antragsteller am 28.12.2020 zugestellt wurde. Ausgehend davon, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages daher am 11.01.
- Damit erweist sich aber der mit 12.01.2021 beim Sozialministeriumservice per E-Mail eingebrachte Vorlageantrag als verspätet. Der Vorlageantrag war daher nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Damit ist aber auch die Beschwerde nicht mehr in Behandlung zu ziehen.Der Vorlageantrag war daher nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Damit ist aber auch die Beschwerde nicht mehr in Behandlung zu ziehen. In diesem Zusammenhang war noch Folgendes zu erwägen: § 15 Abs. 3 VwGVG weist die Zuständigkeit, über die Rechtzeitig und Zulässigkeit des Vorlageantrages abzusprechen, (zunächst) der Behörde zu. Fraglich ist jedoch, ob diese Zuständigkeit allein der Behörde und nicht auch dem Verwaltungsgericht zukommt, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Behörde den Vorlageantrag nicht als verspätet zurückweist und diesen mit der Beschwerde und dem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht vorlegt.In diesem Zusammenhang war noch Folgendes zu erwägen: Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG weist die Zuständigkeit, über die Rechtzeitig und Zulässigkeit des Vorlageantrages abzusprechen, (zunächst) der Behörde zu. Fraglich ist jedoch, ob diese Zuständigkeit allein der Behörde und nicht auch dem Verwaltungsgericht zukommt, wenn - wie im gegenständlichen Fall - die Behörde den Vorlageantrag nicht als verspätet zurückweist und diesen mit der Beschwerde und dem Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht vorlegt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dem VwGVG, insbesondere § 28, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat (vgl. Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15, Rz 12f), weshalb im gegenständlichen Fall, in dem die Behörde dem Verwaltungsgericht einen verspäteten Vorlageantrag vorlegte, die Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen hat, zumal mit der Vorlage des Vorlageantrages, der Beschwerde und des Verwaltungsaktes die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erloschen ist.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ist dem VwGVG, insbesondere Paragraph 28,, allgemein der Grundsatz zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht Prozessvoraussetzungen selbst zu prüfen hat vergleiche Gruber in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15,, Rz 12f), weshalb im gegenständlichen Fall, in dem die Behörde dem Verwaltungsgericht einen verspäteten Vorlageantrag vorlegte, die Zurückweisung durch das Verwaltungsgericht zu erfolgen hat, zumal mit der Vorlage des Vorlageantrages, der Beschwerde und des Verwaltungsaktes die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde erloschen ist. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich verfahrensrechtliche Fragen betrifft und eine inhaltliche Entscheidung nicht ergeht. Das Gericht konnte so - nach Einräumung des Parteiengehörs zur Frage der Verspätung - aufgrund der Aktenlage entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich verfahrensrechtliche Fragen betrifft und eine inhaltliche Entscheidung nicht ergeht. Das Gericht konnte so - nach Einräumung des Parteiengehörs zur Frage der Verspätung - aufgrund der Aktenlage entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob ein verspätet gestellter Vorlageantrag, der entgegen der Bestimmung des § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde nicht als verspätet zurückgewiesen und dem somit trotz Verspätung durch die Vorlage an das Verwaltungsgericht entsprochen wurde, durch das Verwaltungsgericht als verspätet zurückzuweisen ist.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob ein verspätet gestellter Vorlageantrag, der entgegen der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG von der Behörde nicht als verspätet zurückgewiesen und dem somit trotz Verspätung durch die Vorlage an das Verwaltungsgericht entsprochen wurde, durch das Verwaltungsgericht als verspätet zurückzuweisen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W135.2238698.1.00