RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlW136 2231695-1 Spruch, W136 2231695-1/8EW136 2231695-1/8E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX ( XXXX ), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfram PROKSCH, Teinfaltstraße 8/5.01, 1010 Wien, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission, Senat 1, beim Bundesministerium für Inneres, vom 30.03.2020, GZ: BMI-40062/0036-DK-Senat1/2019, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 ( römisch 40 ), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfram PROKSCH, Teinfaltstraße 8/5.01, 1010 Wien, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission, Senat 1, beim Bundesministerium für Inneres, vom 30.03.2020, GZ: BMI-40062/0036-DK-Senat1/2019, betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht: A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid insoweit abgeändert, als hinsichtlich der gesamten unter Punkte I. E. angeführten Verdachtslage gemäß § 123 Abs. 1 iVm § 118 Abs. 1 BDG 1979 kein Disziplinarverfahren eingeleitet wird.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid insoweit abgeändert, als hinsichtlich der gesamten unter Punkte römisch eins. E. angeführten Verdachtslage gemäß Paragraph 123, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 kein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2, 43a, 44 Abs. 1 und 45 Abs. 1 und 2 BDG 1979 ein, weil der Verdacht bestehe, der BF habe, (im Folgenden wörtlich, Anonymisierung durch das BVwG):1. Mit dem im Spruch genannten Beschluss leitete die belangte Behörde gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 43 a, 44 Absatz eins und 45 Absatz eins und 2 BDG 1979 ein, weil der Verdacht bestehe, der BF habe, (im Folgenden wörtlich, Anonymisierung durch das BVwG): „I. […] A.) es als verantwortlicher Leiter der Abteilung V/ XXXX über einen mehrmonatigen Zeitraum unterlassen, sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ( XXXX ), die den Aufgabenbereich des Referats V/ XXXX wahrnehmen, mit Achtung zu begegnen und für ein geordnetes - den dienstlichen Interessen entsprechendes - Zusammenwirken zu sorgen, indem erA.) es als verantwortlicher Leiter der Abteilung V/ römisch 40 über einen mehrmonatigen Zeitraum unterlassen, sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ( römisch 40 ), die den Aufgabenbereich des Referats V/ römisch 40 wahrnehmen, mit Achtung zu begegnen und für ein geordnetes - den dienstlichen Interessen entsprechendes - Zusammenwirken zu sorgen, indem er
- a)in Bezug auf seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Tiervergleiche verwendete, so habe er
- i)am 13.06.2019 bei einem Einzelgespräch mit Frau XXXX Unstimmigkeiten zwischen Bediensteten des Referates V/ XXXX und abteilungsunmittelbaren Bediensteten mit der Situation auf einem Bauernhof verglichen und erklärt, dassi) am 13.06.2019 bei einem Einzelgespräch mit Frau römisch 40 Unstimmigkeiten zwischen Bediensteten des Referates V/ römisch 40 und abteilungsunmittelbaren Bediensteten mit der Situation auf einem Bauernhof verglichen und erklärt, dass er bei sich zuhause Hühner habe und dort die jungen von den alten Hühnern getrennt wurden und wären bei der späteren Zusammenführung die alten Hühner auf die jungen losgegangen - gegenständlicher Vergleich habe sich auf die Abteilung (die jungen Hühner) und das Referat (die alten Hühner) bezogen,
- ii)am 13.06.2019 gegenüber Frau XXXX gesagt, die Situation in der Abteilung wie auf einem Bauernhof zu sehen. Kollege XXXX etwa wäre wie ein Hahn, der versuche sein Territorium abzustecken,
- ii)am 13.06.2019 gegenüber Frau römisch 40 gesagt, die Situation in der Abteilung wie auf einem Bauernhof zu sehen. Kollege römisch 40 etwa wäre wie ein Hahn, der versuche sein Territorium abzustecken, er habe dadurch (Punkt A, lit. a i und
- ii)Dienstpflichtverletzungen gemäß § 45 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch (Punkt A, Litera a, i und
- ii)Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91 B, D, G, 1979 i. d. g. F. begangen, iii) am 08.07.2019 (der Einvernahme mit Mag. XXXX zufolge am 13.06.2019) gegenüber Mag. XXXX , welche in Teilzeit arbeitet und nicht vom Referat in die Abteilung wechseln wollte, gesagt, sie soll „weiterhin in ihrem Biotop schwimmen". Ihr Arbeitsbereich wäre überschaubar,iii) am 08.07.2019 (der Einvernahme mit Mag. römisch 40 zufolge am 13.06.2019) gegenüber Mag. römisch 40 , welche in Teilzeit arbeitet und nicht vom Referat in die Abteilung wechseln wollte, gesagt, sie soll „weiterhin in ihrem Biotop schwimmen". Ihr Arbeitsbereich wäre überschaubar, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i.er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m.§ 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,römisch fünf. m.Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
- b)am 30.07.2019 Mag. XXXX im Rahmen eines Einzelgesprächs auf aggressive und einschüchternde Weise vorgeworfen habe: „Schizophrenie" und Illoyalität: „Ich werde deiner Erinnerung nachhelfen...Du bist illoyal...Du bist schizophren...Zügle deinen Ton und deine Sprache...Hast Du Beweise?",
- b)am 30.07.2019 Mag. römisch 40 im Rahmen eines Einzelgesprächs auf aggressive und einschüchternde Weise vorgeworfen habe: „Schizophrenie" und Illoyalität: „Ich werde deiner Erinnerung nachhelfen...Du bist illoyal...Du bist schizophren...Zügle deinen Ton und deine Sprache...Hast Du Beweise?", er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 a BDG 1979 i. d. g. F. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, a BDG 1979 i. d. g. F. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
- b)am 19.08.2019 sich Frau XXXX gegenüber geäußert habe, dass „manche noch schauen werden!" Manche Leute im Referat, wie der „Judas" sollen sich warm anziehen. Er [der BF] würde Leute kennen, von denen dieser Mitarbeiter (Mag. XXXX ) noch nicht einmal gehört hat!" Obgleich die Mitarbeiterin [dem BF] mehrfach gesagt hat, dass sie solche Äußerungen über Kollegen nicht hören möchte, habe dieser seine emotionalen Ausführungen nicht beendet und als in diesem Zusammenhang Frau XXXX [den BF] darauf angesprochen hat, dass ihres Wissens nach Ende Juli 2019 doch das Einvernehmen zwischen [ihm] und Mag. XXXX hergestellt worden wäre, gemeint, dass „wegen ein paar Streicheleinheiten" XXXX nicht glauben sollte, dass er jetzt wieder tun könnte, wie er wollte.
- b)am 19.08.2019 sich Frau römisch 40 gegenüber geäußert habe, dass „manche noch schauen werden!" Manche Leute im Referat, wie der „Judas" sollen sich warm anziehen. Er [der BF] würde Leute kennen, von denen dieser Mitarbeiter (Mag. römisch 40 ) noch nicht einmal gehört hat!" Obgleich die Mitarbeiterin [dem BF] mehrfach gesagt hat, dass sie solche Äußerungen über Kollegen nicht hören möchte, habe dieser seine emotionalen Ausführungen nicht beendet und als in diesem Zusammenhang Frau römisch 40 [den BF] darauf angesprochen hat, dass ihres Wissens nach Ende Juli 2019 doch das Einvernehmen zwischen [ihm] und Mag. römisch 40 hergestellt worden wäre, gemeint, dass „wegen ein paar Streicheleinheiten" römisch 40 nicht glauben sollte, dass er jetzt wieder tun könnte, wie er wollte. er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG 1979 i. d. g. F. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 i. d. g. F. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
- d)am 12.08.2019 Frau XXXX im Zuge eines Gesprächs im Zusammenhang mit dem nicht genehmigten Zeitnachweis vom Juli 2019 aggressiv und laut gefragt habe, wer diese Überstunden angeordnet hat, diese am 13.06.2019 nach seinem Hinweis, wonach die anderen Kolleginnen bereits den Wechsel in die Abteilung abgelehnt hätten und er annehme, dass auch sie kein Interesse für eine abteilungsunabhängige Tätigkeit hätte, dennoch zwei - drei Mal vehement gefragt habe, ob nicht doch ein Wechsel in die abteilungsunmittelbare Abteilung stattfinden solle,
- d)am 12.08.2019 Frau römisch 40 im Zuge eines Gesprächs im Zusammenhang mit dem nicht genehmigten Zeitnachweis vom Juli 2019 aggressiv und laut gefragt habe, wer diese Überstunden angeordnet hat, diese am 13.06.2019 nach seinem Hinweis, wonach die anderen Kolleginnen bereits den Wechsel in die Abteilung abgelehnt hätten und er annehme, dass auch sie kein Interesse für eine abteilungsunabhängige Tätigkeit hätte, dennoch zwei - drei Mal vehement gefragt habe, ob nicht doch ein Wechsel in die abteilungsunmittelbare Abteilung stattfinden solle, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
- e)zwischen 15.03.2019 und Ende Juni 2019 (insbesondere im Zeitraum zwischen 15.03.2019 und Anfang April 2019 sowie zwischen 11.06.2019 und 14.06.2019) und am 12.08.2019 Mag. XXXX , Herrn XXXX , Mag. XXXX mitgeteilt habe, dass die Tätigkeit der Abteilung V/ XXXX nicht notwendig bzw. sinnvoll wäre, dass die Migrationsstrategie niemanden interessiere und auch der Bericht des Migrationsrats nicht von der Bevölkerung gelesen werde,
- e)zwischen 15.03.2019 und Ende Juni 2019 (insbesondere im Zeitraum zwischen 15.03.2019 und Anfang April 2019 sowie zwischen 11.06.2019 und 14.06.2019) und am 12.08.2019 Mag. römisch 40 , Herrn römisch 40 , Mag. römisch 40 mitgeteilt habe, dass die Tätigkeit der Abteilung V/ römisch 40 nicht notwendig bzw. sinnvoll wäre, dass die Migrationsstrategie niemanden interessiere und auch der Bericht des Migrationsrats nicht von der Bevölkerung gelesen werde, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
- f)ausgewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bevorzugt bzw. ungleich behandelt habe, indem er
- i)am 28.06.2019, am 01.07.2019 und am 09.08.2019 bestimmten Abteilungsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern (nach dem Prinzip: first come-first serve), ohne Rücksprache mit Referatsmitarbeiterinnen und Mitarbeitern halten zu müssen, wiederholt „Hitzeerleichterung" gegeben habe (Möglichkeit des Zeitnachtrags trotz Abwesenheit vom Dienst), was wiederholt dazu führte, dass bestimmte abteilungsunmittelbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Möglichkeit übermäßig (zumindest jeweils dreimal) beanspruchten (Frau XXXX , Mag. XXXX , Frau XXXX ), während dies von bestimmten Referatsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter (Mag. XXXX , Herr XXXX , Frau XXXX ) faktisch nie in Anspruch genommen werden konnten, wobei die Vorgabe zur Aufrechterhaltung eines „Minimaldienstbetriebs" an diesen Tagen nahezu ausschließlich durch bestimmte Referatsmitarbeiter, nämlich Mag. XXXX , Herr XXXX erfüllt wurde, durch welche unkoordinierte Vorgehensweise er Kollegialität und Solidarität unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geschädigt habe,
- i)am 28.06.2019, am 01.07.2019 und am 09.08.2019 bestimmten Abteilungsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern (nach dem Prinzip: first come-first serve), ohne Rücksprache mit Referatsmitarbeiterinnen und Mitarbeitern halten zu müssen, wiederholt „Hitzeerleichterung" gegeben habe (Möglichkeit des Zeitnachtrags trotz Abwesenheit vom Dienst), was wiederholt dazu führte, dass bestimmte abteilungsunmittelbare Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Möglichkeit übermäßig (zumindest jeweils dreimal) beanspruchten (Frau römisch 40 , Mag. römisch 40 , Frau römisch 40 ), während dies von bestimmten Referatsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter (Mag. römisch 40 , Herr römisch 40 , Frau römisch 40 ) faktisch nie in Anspruch genommen werden konnten, wobei die Vorgabe zur Aufrechterhaltung eines „Minimaldienstbetriebs" an diesen Tagen nahezu ausschließlich durch bestimmte Referatsmitarbeiter, nämlich Mag. römisch 40 , Herr römisch 40 erfüllt wurde, durch welche unkoordinierte Vorgehensweise er Kollegialität und Solidarität unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern geschädigt habe,
- ii)am 28.06.2019, 30.07.2019, 03.10.2019 bei Abteilungs-Jour-Fixes nur die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ XXXX einen Bericht über deren Tätigkeit und Zwischenergebnisse geben habe lassen und dennoch nur bei der Tätigkeit aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ XXXX penibel nachgefragt und zeitlichen Druck ausgeübt habe, wohingegen bei anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung keine Nachfragen stattfanden,Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ römisch 40 einen Bericht über deren Tätigkeit und Zwischenergebnisse geben habe lassen und dennoch nur bei der Tätigkeit aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ römisch 40 penibel nachgefragt und zeitlichen Druck ausgeübt habe, wohingegen bei anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung keine Nachfragen stattfanden, er habe dadurch (Punkt A f, i-
- ii)en gemäß § 45 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch (Punkt A f, i-
- ii)en gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
- g)am 14.08.2019 Herrn XXXX , welcher nach der Rückkehr aus dem Krankenstand den Dienst wieder angetreten hatte, mitgeteilt habe: „Ihre Tätigkeit kann nicht so wichtig sein, weil die Abteilung nicht untergegangen ist." und damit seine Pflicht zum achtungsvollen Umgang im Verhältnis zu seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verletzt sowie nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen habe,
- g)am 14.08.2019 Herrn römisch 40 , welcher nach der Rückkehr aus dem Krankenstand den Dienst wieder angetreten hatte, mitgeteilt habe: „Ihre Tätigkeit kann nicht so wichtig sein, weil die Abteilung nicht untergegangen ist." und damit seine Pflicht zum achtungsvollen Umgang im Verhältnis zu seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verletzt sowie nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen habe, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
- h)am 30.07.2019 in einem Einzelgespräch mit Mag. XXXX finanzielle Sanktionen (Untersagung von Mehrdienstleistungen) für die Referatsbediensteten aufgrund des von ihm persönlich so eingestuften Loyalitätsmangels von Mag. XXXX angedroht habe und durften im weiterer Folge die Referatsbediensteten Mag. XXXX , Frau XXXX , Frau XXXX , Frau XXXX , Herr XXXX , Frau XXXX das der Abteilung V/ XXXX zur Verfügung stehende Überstundenkontingent des Jahres 2019 nicht mehr in Anspruch nehmen, obgleich die Arbeit im Referat unvermindert war und die betroffenen Referatsbediensteten auch sämtliche Abteilungsagenden mittrugen, womit die in anderen Abteilungen der Sektion V übliche Praxis eines Überstundenkontingents innerhalb der Abteilung V/ XXXX durch ihn somit aufgrund der Tatsache seines Misstrauens gegenüber Mag. XXXX für alle Referatsbediensteten beendet wurde, was für die betroffenen Bediensteten sachlich nicht zu rechtfertigende unvorhergesehene finanzielle Einbußen bedeuteten und damit nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen,
- h)am 30.07.2019 in einem Einzelgespräch mit Mag. römisch 40 finanzielle Sanktionen (Untersagung von Mehrdienstleistungen) für die Referatsbediensteten aufgrund des von ihm persönlich so eingestuften Loyalitätsmangels von Mag. römisch 40 angedroht habe und durften im weiterer Folge die Referatsbediensteten Mag. römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Herr römisch 40 , Frau römisch 40 das der Abteilung V/ römisch 40 zur Verfügung stehende Überstundenkontingent des Jahres 2019 nicht mehr in Anspruch nehmen, obgleich die Arbeit im Referat unvermindert war und die betroffenen Referatsbediensteten auch sämtliche Abteilungsagenden mittrugen, womit die in anderen Abteilungen der Sektion römisch fünf übliche Praxis eines Überstundenkontingents innerhalb der Abteilung V/ römisch 40 durch ihn somit aufgrund der Tatsache seines Misstrauens gegenüber Mag. römisch 40 für alle Referatsbediensteten beendet wurde, was für die betroffenen Bediensteten sachlich nicht zu rechtfertigende unvorhergesehene finanzielle Einbußen bedeuteten und damit nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
- i)beharrlich (erstmals am 05.07.2019 per E-Mail abgelehnt und in weiterer Folge beim Einzelgespräch am 30.07.2019 mit anderer Ablehnungsbegründung Mag. XXXX zum Vorwurf gemacht; formelle Ablehnung durch [den BF] am 10.09.2019) eine von Mag. XXXX vorgenommene Barauslage für ein Mittagessen im Rahmen des Migrationskommunikatoren-Lehrgangs 2019, um Teambuilding der Migrations-kommunikatoren untereinander und mit den für Migrationskommunikation zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung zu fördern, nicht abgegolten habe (da die Vergangenheit zeigte, dass es schwierig ist, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus anderen Organisationseinheiten für die Rolle eines Migrationskommunikators zu gewinnen und zu halten, wurde auch beim vergangenen Lehrgang 2017 entschieden, diese Wertschätzung anzubieten) und damit nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen habe,
- i)beharrlich (erstmals am 05.07.2019 per E-Mail abgelehnt und in weiterer Folge beim Einzelgespräch am 30.07.2019 mit anderer Ablehnungsbegründung Mag. römisch 40 zum Vorwurf gemacht; formelle Ablehnung durch [den BF] am 10.09.2019) eine von Mag. römisch 40 vorgenommene Barauslage für ein Mittagessen im Rahmen des Migrationskommunikatoren-Lehrgangs 2019, um Teambuilding der Migrations-kommunikatoren untereinander und mit den für Migrationskommunikation zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung zu fördern, nicht abgegolten habe (da die Vergangenheit zeigte, dass es schwierig ist, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus anderen Organisationseinheiten für die Rolle eines Migrationskommunikators zu gewinnen und zu halten, wurde auch beim vergangenen Lehrgang 2017 entschieden, diese Wertschätzung anzubieten) und damit nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen habe, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangener habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen
- j)den Referatsbediensteten die Qualifikation und Erfahrung in Zusammenhang mit den zu erfüllenden Aufgaben abgesprochen habe, wobei diese Geringschätzung schriftlich mit E-Mail vom 26.11.2019 erfolgte, indem er sagte, dass die Produktion der Videos von Bediensteten des BMI abgesegnet wird, welche keine Qualifikation bzw. Erfahrung in der Produktion von öffentlichkeitswirksamen Videos besitzen und damit nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen habe, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
- j)den Referatsbediensteten die Qualifikation und Erfahrung in Zusammenhang mit den zu erfüllenden Aufgaben abgesprochen habe, wobei diese Geringschätzung schriftlich mit E-Mail vom 26.11.2019 erfolgte, indem er sagte, dass die Produktion der Videos von Bediensteten des BMI abgesegnet wird, welche keine Qualifikation bzw. Erfahrung in der Produktion von öffentlichkeitswirksamen Videos besitzen und damit nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen habe, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen,
- k)im Zusammenhang mit einer „no cost extension" (kostenneutrale Verlängerung) eines bestehenden Fördervertrages und Mag. XXXX (wie der Beilage 28 zu entnehmen ist, am 10.12.2019) wiederholt aufgefordert habe, „substantiiert Stellung zu nehmen", wobei im Zuge des Schreibens wiederholt Textpassagen von Mag. XXXX zitiert und Präzisierungen eingefordert wurden und enthält das E-Mail in Summe rund 50 (laut E-Mail vom 10.12.2019 mit Unterfragen insgesamt 29) Fragestellungen und eine schikanöse Frist von weniger als einem Arbeitstag und diesen mit den Worten: „Ich bitte Dich - in Deinem eigenen Interesse - mir diese Fragen klar und deutlich zu beantworten sowie substantiierte Einwände zu der am 26.11.2019 an die Abt. V/ XXXX übermittelten Stellungnahme bis spätestens 11.12.2019 um 15:00 Uhr zu übermitteln, gefordert und bedroht und damit nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen habe,
- k)im Zusammenhang mit einer „no cost extension" (kostenneutrale Verlängerung) eines bestehenden Fördervertrages und Mag. römisch 40 (wie der Beilage 28 zu entnehmen ist, am 10.12.2019) wiederholt aufgefordert habe, „substantiiert Stellung zu nehmen", wobei im Zuge des Schreibens wiederholt Textpassagen von Mag. römisch 40 zitiert und Präzisierungen eingefordert wurden und enthält das E-Mail in Summe rund 50 (laut E-Mail vom 10.12.2019 mit Unterfragen insgesamt 29) Fragestellungen und eine schikanöse Frist von weniger als einem Arbeitstag und diesen mit den Worten: „Ich bitte Dich - in Deinem eigenen Interesse - mir diese Fragen klar und deutlich zu beantworten sowie substantiierte Einwände zu der am 26.11.2019 an die Abt. V/ römisch 40 übermittelten Stellungnahme bis spätestens 11.12.2019 um 15:00 Uhr zu übermitteln, gefordert und bedroht und damit nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen habe, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 a BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 45 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, a BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen, wobei die vorgenannten Vorgangsweisen aufgrund der Intensität über einen längeren Zeitraum schwerwiegende Schädigungen an der Gesundheit der Bediensteten XXXX , XXXX und Mag. XXXX nach sich gezogen haben, so leidet Herr XXXX seit mehreren Monaten unter einer nachweislich länger als 24 Tage dauernden dienstlich bedingter Gesundheitsschädigung (Herr XXXX befindet sich seit Juni 2019 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und seit 23.10.2019 in psychosomatischer Therapie in einer öffentlichen Krankenanstalt), sowohl Mag. XXXX als auch Frau XXXX wurde eine länger als 24 Tage dauernde und nachgewiesene Gesundheitsschädigung zugefügt (Mag. XXXX befindet sich seitwobei die vorgenannten Vorgangsweisen aufgrund der Intensität über einen längeren Zeitraum schwerwiegende Schädigungen an der Gesundheit der Bediensteten römisch 40 , römisch 40 und Mag. römisch 40 nach sich gezogen haben, so leidet Herr römisch 40 seit mehreren Monaten unter einer nachweislich länger als 24 Tage dauernden dienstlich bedingter Gesundheitsschädigung (Herr römisch 40 befindet sich seit Juni 2019 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und seit 23.10.2019 in psychosomatischer Therapie in einer öffentlichen Krankenanstalt), sowohl Mag. römisch 40 als auch Frau römisch 40 wurde eine länger als 24 Tage dauernde und nachgewiesene Gesundheitsschädigung zugefügt (Mag. römisch 40 befindet sich seit 10.10.2019 in wiederholter ärztlicher Behandlung und in psychosomatischer Therapie in einer öffentlichen Krankenanstalt seit 28.10.2019 und Frau XXXX ist seit Ende August 2019 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und unterzieht sie sich seit 21.10.2019 einer psychosomatischen Therapie in einer öffentlichen Krankenanstalt), womit er auch in Missachtung seiner Fürsorgepflicht als Vorgesetzter ebenso den Tatbestand des § 83 StGB erfüllt habe,10.10.2019 in wiederholter ärztlicher Behandlung und in psychosomatischer Therapie in einer öffentlichen Krankenanstalt seit 28.10.2019 und Frau römisch 40 ist seit Ende August 2019 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und unterzieht sie sich seit 21.10.2019 einer psychosomatischen Therapie in einer öffentlichen Krankenanstalt), womit er auch in Missachtung seiner Fürsorgepflicht als Vorgesetzter ebenso den Tatbestand des Paragraph 83, StGB erfüllt habe, er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 45 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen, B.) als verantwortlicher Leiter der Abteilung V/ XXXX nicht darauf geachtet, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen können, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum nicht angeleitet oder in geeigneter Weise versucht, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und es unterlassen, das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht, indem erB.) als verantwortlicher Leiter der Abteilung V/ römisch 40 nicht darauf geachtet, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen können, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum nicht angeleitet oder in geeigneter Weise versucht, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und es unterlassen, das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht, indem er
- a)ohne jegliche Hintergrundinformation und vorheriger Kontaktaufnahme mit dieser, entschieden habe, dass Mag. XXXX am 16.10.2019 einen KBM-Termin zu SRSS-Projekt wahrnehmen solle (ergibt sich aus Verweis auf Beilage 13), wobei er am Abend desa) ohne jegliche Hintergrundinformation und vorheriger Kontaktaufnahme mit dieser, entschieden habe, dass Mag. römisch 40 am 16.10.2019 einen KBM-Termin zu SRSS-Projekt wahrnehmen solle (ergibt sich aus Verweis auf Beilage 13), wobei er am Abend des 15.10.2019 ohne vorherige entsprechende Anleitung die Verwaltungspraktikantin Mag. XXXX angewiesen habe, am 16.10.2019 um 10.00 Uhr einen Kabinettstermin wahrzunehmen, und erst auf Hinweis derselben, dass es unangebracht wäre, eine Verwaltungspraktikantin zu einem Kabinettstermin zu entsenden, Mag. XXXX den Auftrag hierzu erhielt,15.10.2019 ohne vorherige entsprechende Anleitung die Verwaltungspraktikantin Mag. römisch 40 angewiesen habe, am 16.10.2019 um 10.00 Uhr einen Kabinettstermin wahrzunehmen, und erst auf Hinweis derselben, dass es unangebracht wäre, eine Verwaltungspraktikantin zu einem Kabinettstermin zu entsenden, Mag. römisch 40 den Auftrag hierzu erhielt,
- b)bezüglich jener Aufträge, die abteilungsunmittelbaren Bediensteten (z. B. Mag. XXXX , Frau XXXX , MA, Mag. XXXX ) zugeteilt wurden, diese nicht ausreichend angeleitet habe, sodass sich jene wiederum ratsuchend an die Referatsbediensteten wendeten (laut E-Mail vom 27.11.2019 betraf dies den Auftrag an Mag. XXXX um Durchsicht und Weiterleitung von allfälligen fristgerechten Stellungnahmen zu DE Vorschläge für neue Migrationspolitik und JI-Rat, laut E-Mail vom 29.10.2019 betraf dies den Auftrag an Mag. XXXX um Prüfung bei Betroffenheit und Stellungnahmen bezüglich Arbeitsmethoden, laut E-Mail vom 13.06.2019 betraf dies erforderliche nächste Schritte im Fall einer beabsichtigten Übernahme der Verwaltungspraktikantin Mag. XXXX in den Bundesdienst, laut E-Mail vom 28.10.2019 betraf dies den an Mag. XXXX ergangen Auftrag um Durchsicht und Stellungnahme zur -Revisionsordnung, laut E-Mail vom 24.10.2019 betraf dies den an Mag. XXXX erteilten Auftrag um Durchsicht des Gesetzesbeschlusses -OÖ Sozialhilfeausführungsgesetz, laut E-Mail vom 25.10.2019 betraf dies den an Mag. XXXX erteilten Auftrag um Bearbeitung des Aufrufs zur Einreichung von Projektvorschlägen - AMIF, laut E-Mail vom 15.10.2019 betraf dies den Auftrag an unter anderem Frau XXXX , Mag. XXXX und Frau XXXX zur Stellungnahme zum SRSS-Projekt),
- b)bezüglich jener Aufträge, die abteilungsunmittelbaren Bediensteten (z. B. Mag. römisch 40 , Frau römisch 40 , MA, Mag. römisch 40 ) zugeteilt wurden, diese nicht ausreichend angeleitet habe, sodass sich jene wiederum ratsuchend an die Referatsbediensteten wendeten (laut E-Mail vom 27.11.2019 betraf dies den Auftrag an Mag. römisch 40 um Durchsicht und Weiterleitung von allfälligen fristgerechten Stellungnahmen zu DE Vorschläge für neue Migrationspolitik und JI-Rat, laut E-Mail vom 29.10.2019 betraf dies den Auftrag an Mag. römisch 40 um Prüfung bei Betroffenheit und Stellungnahmen bezüglich Arbeitsmethoden, laut E-Mail vom 13.06.2019 betraf dies erforderliche nächste Schritte im Fall einer beabsichtigten Übernahme der Verwaltungspraktikantin Mag. römisch 40 in den Bundesdienst, laut E-Mail vom 28.10.2019 betraf dies den an Mag. römisch 40 ergangen Auftrag um Durchsicht und Stellungnahme zur -Revisionsordnung, laut E-Mail vom 24.10.2019 betraf dies den an Mag. römisch 40 erteilten Auftrag um Durchsicht des Gesetzesbeschlusses -OÖ Sozialhilfeausführungsgesetz, laut E-Mail vom 25.10.2019 betraf dies den an Mag. römisch 40 erteilten Auftrag um Bearbeitung des Aufrufs zur Einreichung von Projektvorschlägen - AMIF, laut E-Mail vom 15.10.2019 betraf dies den Auftrag an unter anderem Frau römisch 40 , Mag. römisch 40 und Frau römisch 40 zur Stellungnahme zum SRSS-Projekt),
- c)am 05.07.2019 seine Urlaubsvertretung Mag. XXXX per E-Mail angewiesen habe, während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit (Zeitraum von drei Wochen), auf bestimmte Personen (Frau Mag. XXXX , Frau XXXX , Frau XXXX , Frau Mag. XXXX ) nicht „zuzugreifen", womit für diesen Zeitraum von Mag. XXXX (in seiner Vertretungsfunktion) weder die Fach- noch die Dienstaufsicht wahrgenommen werden konnte und sei damit das bestehende quantitative Ungleichgewicht der Aufgabenzuteilung weiter zu Lasten des Referats ausgebaut worden,
- c)am 05.07.2019 seine Urlaubsvertretung Mag. römisch 40 per E-Mail angewiesen habe, während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit (Zeitraum von drei Wochen), auf bestimmte Personen (Frau Mag. römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau Mag. römisch 40 ) nicht „zuzugreifen", womit für diesen Zeitraum von Mag. römisch 40 (in seiner Vertretungsfunktion) weder die Fach- noch die Dienstaufsicht wahrgenommen werden konnte und sei damit das bestehende quantitative Ungleichgewicht der Aufgabenzuteilung weiter zu Lasten des Referats ausgebaut worden,
- d)am 05.12.2019 (laut E-Mailverkehr am 03.12.2019) keinen Versuch unternommen habe, dass ein bereits lange zuvor mit der Pädagogischen Hochschule XXXX fixierter Termin in Klagenfurt eingehalten werden kann, indem er dem eingeteilten Migrationskommunikator Mag. XXXX den Rahmen für die dienstliche Wahrnehmung dieses Termins entzog, wodurch er eine über mehrere Jahre aufgebaute Vertrauensbeziehung mit der PH XXXX , der in Angelegenheiten der Migrationskommunikation (Kernaufgabe der Abteilung V/ XXXX ) gemeinsam mit IC XXXX ein zentraler Stellenwert zukommt, gefährdete,
- d)am 05.12.2019 (laut E-Mailverkehr am 03.12.2019) keinen Versuch unternommen habe, dass ein bereits lange zuvor mit der Pädagogischen Hochschule römisch 40 fixierter Termin in Klagenfurt eingehalten werden kann, indem er dem eingeteilten Migrationskommunikator Mag. römisch 40 den Rahmen für die dienstliche Wahrnehmung dieses Termins entzog, wodurch er eine über mehrere Jahre aufgebaute Vertrauensbeziehung mit der PH römisch 40 , der in Angelegenheiten der Migrationskommunikation (Kernaufgabe der Abteilung V/ römisch 40 ) gemeinsam mit IC römisch 40 ein zentraler Stellenwert zukommt, gefährdete,
- e)am 12.06.2019 in der Stellvertretungsfunktion der Gruppe V/A die ihm zukommende koordinative Aufgabe zur Stellungnahme der Gruppe V/A an eine Referentin der Abteilung V/ XXXX , Mag. XXXX delegiert und diese angewiesen habe, Informationen/Stellungnahmen anderer Abteilungen (z. B. Vorbereitung Ausschuss innere Angelegenheiten: Stellungnahme der Abteilungen V/2, V/3 und V/4) durchzusehen und inhaltlich zu bewerten,
- e)am 12.06.2019 in der Stellvertretungsfunktion der Gruppe V/A die ihm zukommende koordinative Aufgabe zur Stellungnahme der Gruppe V/A an eine Referentin der Abteilung V/ römisch 40 , Mag. römisch 40 delegiert und diese angewiesen habe, Informationen/Stellungnahmen anderer Abteilungen (z. B. Vorbereitung Ausschuss innere Angelegenheiten: Stellungnahme der Abteilungen V/2, V/3 und V/4) durchzusehen und inhaltlich zu bewerten,
- f)wiederholt Aufträge, außerhalb des Geschäftsbereiches der Abteilung V/ XXXX wie insbesondere zu Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltswesens erteilt habe, welche der Abteilung V/ XXXX zugeordnet wären, wodurch Redundanzen entstehen würden, welche dem Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entgegenstünden, indem erf) wiederholt Aufträge, außerhalb des Geschäftsbereiches der Abteilung V/ römisch 40 wie insbesondere zu Angelegenheiten des Niederlassungs- und Aufenthaltswesens erteilt habe, welche der Abteilung V/ römisch 40 zugeordnet wären, wodurch Redundanzen entstehen würden, welche dem Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entgegenstünden, indem er
- i)am 20.05.2019 Mag. XXXX per E-Mail unter Bezugnahme auf eine, eine Woche zurückliegende Besprechung angewiesen habe, den Gegenstand der Recherche betreffen Migrationsbeauftragter, also Auftrag, Fragestellung, Ziel/Zweck zu mailen,
- i)am 20.05.2019 Mag. römisch 40 per E-Mail unter Bezugnahme auf eine, eine Woche zurückliegende Besprechung angewiesen habe, den Gegenstand der Recherche betreffen Migrationsbeauftragter, also Auftrag, Fragestellung, Ziel/Zweck zu mailen,
- ii)am 05.06.2019 Mag. XXXX Anmerkungen zu einem Entwurf zur Integrations-Durchführungsverordnung erstellen habe lassen,
- ii)am 05.06.2019 Mag. römisch 40 Anmerkungen zu einem Entwurf zur Integrations-Durchführungsverordnung erstellen habe lassen, iii) am 04.07.2019 Mag. XXXX angewiesen habe, zu überprüfen, ob der zuriii) am 04.07.2019 Mag. römisch 40 angewiesen habe, zu überprüfen, ob der zur Erleichterung des Erhalts von Rot-Weiß-Rot-Karten erarbeitete Vorschlag auch durch eine Novelle des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetztes statt dem Ausländerbeschäftigungsgesetz umgesetzt werden könne, er habe dadurch (B, lit. a-
- f)Dienstpflichtverletzungen gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. i.V.m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch (B, lit. a-
- f)Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen, C.) seine Verpflichtung als Leiter der Abteilung V/ XXXX , seine Leitungsfunktion ordnungsgemäß wahrzunehmen und seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen zu befolgen,C.) seine Verpflichtung als Leiter der Abteilung V/ römisch 40 , seine Leitungsfunktion ordnungsgemäß wahrzunehmen und seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen zu befolgen, verletzt, indem er
- a)im November und Dezember 2019 eine Stellungnahme-Frist der Förderabteilung (Abt. V/4) zur no-cost-extension (ergibt sich aus Hinweis auf Beilage 28) über mehrere Wochen verstreichen habe lassen, um in weiterer Folge der besagten Abteilung (V/4) eine für die Projektbeurteilung inhaltlich untaugliche, jedoch die der Abteilung V/4 zukommende Beurteilung von Förderrichtlinien hinterfragende, nicht mit der Sektionsleitung akkordierte Stellungnahme zu übermitteln, sodass durch die verspätete Bearbeitung, die Nichtwahrnehmung der eigenen Kompetenz, die Wahrnehmung abteilungsfremder Kompetenz und die Bloßstellung der bearbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ XXXX Frau XXXX , Mag. XXXX , Herr XXXX , Frau XXXX , Frau XXXX , Mag. XXXX er nicht zur Unterstützung des Leiters der Sektion beigetragen habe (C XXXX ist ein langjähriger strategischer und operativer Partner des BMI, insbesondere im Bereich der Abteilung V/ XXXX besteht seit zwei Jahren eine erfolgreiche Kooperation (unter Beteiligung der Pädagogischen Hochschule XXXX ), welche ein Vorzeigeprojekt der Beteiligung der Zivilgesellschaft in migrationspolitischen Fragen darstellt),
- a)im November und Dezember 2019 eine Stellungnahme-Frist der Förderabteilung (Abt. V/4) zur no-cost-extension (ergibt sich aus Hinweis auf Beilage 28) über mehrere Wochen verstreichen habe lassen, um in weiterer Folge der besagten Abteilung (V/4) eine für die Projektbeurteilung inhaltlich untaugliche, jedoch die der Abteilung V/4 zukommende Beurteilung von Förderrichtlinien hinterfragende, nicht mit der Sektionsleitung akkordierte Stellungnahme zu übermitteln, sodass durch die verspätete Bearbeitung, die Nichtwahrnehmung der eigenen Kompetenz, die Wahrnehmung abteilungsfremder Kompetenz und die Bloßstellung der bearbeitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ römisch 40 Frau römisch 40 , Mag. römisch 40 , Herr römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , Mag. römisch 40 er nicht zur Unterstützung des Leiters der Sektion beigetragen habe (C römisch 40 ist ein langjähriger strategischer und operativer Partner des BMI, insbesondere im Bereich der Abteilung V/ römisch 40 besteht seit zwei Jahren eine erfolgreiche Kooperation (unter Beteiligung der Pädagogischen Hochschule römisch 40 ), welche ein Vorzeigeprojekt der Beteiligung der Zivilgesellschaft in migrationspolitischen Fragen darstellt),
- b)es verabsäumt habe, die Gruppenleitung und Sektionsleitung rechtzeitig von einem KBM Termin zum Projekt, „SRSS" zu informieren, über welchen Termin er am 15.10.2019 und 16.10.2019 von Mag. XXXX (Abteilung I/7) informiert wurde, wobei es sich bei diesem um eine abteilungsübergreifende, sektionsweite Angelegenheit handelt und Mag. XXXX ohne jede Anleitung kurzfristig zum KBM-Termin entsendet habe, indem er dieser über Mag. XXXX am Morgen des Sitzungstages ausrichten ließ, dass sie diesen Termin wahrnehmen soll, durch welche Vorgangsweise die Sektion V im Kabinett des Herrn Bundesministers nicht in einer Form vertreten wurde, die als Unterstützung für den Vorgesetzten anzusehen wäre (SC Mag. XXXX wurde nach dem Termin per Telefon von der Kabinettsreferentin Mag. XXXX zu seiner Einschätzung zum Thema befragt. Aufgrund des nicht erfolgten Informationsflusses durch den Leiter der Abteilung V/ XXXX oder den Gruppenleiter V/A, konnte keine adäquate Auskunft gegeben werden),
- b)es verabsäumt habe, die Gruppenleitung und Sektionsleitung rechtzeitig von einem KBM Termin zum Projekt, „SRSS" zu informieren, über welchen Termin er am 15.10.2019 und 16.10.2019 von Mag. römisch 40 (Abteilung I/7) informiert wurde, wobei es sich bei diesem um eine abteilungsübergreifende, sektionsweite Angelegenheit handelt und Mag. römisch 40 ohne jede Anleitung kurzfristig zum KBM-Termin entsendet habe, indem er dieser über Mag. römisch 40 am Morgen des Sitzungstages ausrichten ließ, dass sie diesen Termin wahrnehmen soll, durch welche Vorgangsweise die Sektion römisch fünf im Kabinett des Herrn Bundesministers nicht in einer Form vertreten wurde, die als Unterstützung für den Vorgesetzten anzusehen wäre (SC Mag. römisch 40 wurde nach dem Termin per Telefon von der Kabinettsreferentin Mag. römisch 40 zu seiner Einschätzung zum Thema befragt. Aufgrund des nicht erfolgten Informationsflusses durch den Leiter der Abteilung V/ römisch 40 oder den Gruppenleiter V/A, konnte keine adäquate Auskunft gegeben werden),
- c)am 25.06.2019 durch Frau XXXX an Mag. XXXX den Auftrag erteilt habe, einen Termin mit der niederländischen Botschaft (Einladung zu einem Mittagessen) zu vereinbaren, wobei Mag. XXXX nach kurzer informeller Rücksprache mit der Abteilung V/ XXXX und Sektionsleitung V [den BF] dahingehend informiert hat, dass es sich hier um einen Termin von abteilungsübergreifender Bedeutung handeln würde und daher keine im BMI unabgestimmte Terminvereinbarung stattfinden solle. Jedenfalls wäre eine Akkordierung mit der Sektionsleitung erforderlich gewesen. Beim Wochen später stattfindenden Einzelgespräch zwischen ihm und Mag. XXXX am 30.07.2019 habe er Mag. XXXX den Vorwurf gemacht, hier illoyal gehandelt zu haben, was nicht zutreffend ist, da internationale Termine immer zuvor innerhalb der Sektion mit der Abteilung V/5 unter Involvierung der Abteilung I/4 abzuklären und wichtige internationale Termine jedenfalls vorher mit der Sektionsleitung zu akkordieren sind. Seitens [des BF] sei keine derartige Abstimmung erfolgt und habe er somit die Sektionsleitung nicht unterstützt,
- c)am 25.06.2019 durch Frau römisch 40 an Mag. römisch 40 den Auftrag erteilt habe, einen Termin mit der niederländischen Botschaft (Einladung zu einem Mittagessen) zu vereinbaren, wobei Mag. römisch 40 nach kurzer informeller Rücksprache mit der Abteilung V/ römisch 40 und Sektionsleitung römisch fünf [den BF] dahingehend informiert hat, dass es sich hier um einen Termin von abteilungsübergreifender Bedeutung handeln würde und daher keine im BMI unabgestimmte Terminvereinbarung stattfinden solle. Jedenfalls wäre eine Akkordierung mit der Sektionsleitung erforderlich gewesen. Beim Wochen später stattfindenden Einzelgespräch zwischen ihm und Mag. römisch 40 am 30.07.2019 habe er Mag. römisch 40 den Vorwurf gemacht, hier illoyal gehandelt zu haben, was nicht zutreffend ist, da internationale Termine immer zuvor innerhalb der Sektion mit der Abteilung V/5 unter Involvierung der Abteilung I/4 abzuklären und wichtige internationale Termine jedenfalls vorher mit der Sektionsleitung zu akkordieren sind. Seitens [des BF] sei keine derartige Abstimmung erfolgt und habe er somit die Sektionsleitung nicht unterstützt, er habe dadurch (Punkt C a-
- c)Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 i.d.g.F. i.V.m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch (Punkt C a-
- c)Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen, D) zwischen 11. und 14. Juni 2019 sich in einem Einzelgespräch gegenüber Herrn XXXX in Bezug auf einen religiös- gesellschaftspolitischen Kontext (Zusammenleben von Muslimen und Nicht-Muslimen) in äußerst unsachlicher Art und Weise „Hasen im Stall erkennen die Gefahr nicht, wenn draußen der Fuchs herumschleicht" geäußert habe, wobei dieser aufgrund des vorangegangenen Themas das Zitat derart interpretierte, dass Österreicher mit Hasen im Stall verglichen werden, die die Gefahr nicht erkennen, wenn draußen der Fuchs (Anmerkung: Islam) herumschleicht,D) zwischen 11. und 14. Juni 2019 sich in einem Einzelgespräch gegenüber Herrn römisch 40 in Bezug auf einen religiös- gesellschaftspolitischen Kontext (Zusammenleben von Muslimen und Nicht-Muslimen) in äußerst unsachlicher Art und Weise „Hasen im Stall erkennen die Gefahr nicht, wenn draußen der Fuchs herumschleicht" geäußert habe, wobei dieser aufgrund des vorangegangenen Themas das Zitat derart interpretierte, dass Österreicher mit Hasen im Stall verglichen werden, die die Gefahr nicht erkennen, wenn draußen der Fuchs (Anmerkung: Islam) herumschleicht, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i.d.g.F. i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i.d.g.F. in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 1979 i.d.g.F. begangen, E) es als verantwortlicher Leiter der Abteilung V/ XXXX über einen mehrmonatigen Zeitraum unterlassen, sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ( XXXX , Mag. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und Mag. XXXX ), die den Aufgabenbereich des Referats V/ XXXX wahrnehmen (in Folge kurz: Ref. V/ XXXX ) mit Achtung zu begegnen und für ein geordnetes - den dienstlichen Interessen entsprechendes - Zusammenwirken zu sorgen, wodurch er ein zerrüttetes und feindseliges Arbeitsklima, welches den Betriebsfrieden nachhaltig störte, geschaffen und die menschliche Würde verletzt habe, indem erE) es als verantwortlicher Leiter der Abteilung V/ römisch 40 über einen mehrmonatigen Zeitraum unterlassen, sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ( römisch 40 , Mag. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und Mag. römisch 40 ), die den Aufgabenbereich des Referats V/ römisch 40 wahrnehmen (in Folge kurz: Ref. V/ römisch 40 ) mit Achtung zu begegnen und für ein geordnetes - den dienstlichen Interessen entsprechendes - Zusammenwirken zu sorgen, wodurch er ein zerrüttetes und feindseliges Arbeitsklima, welches den Betriebsfrieden nachhaltig störte, geschaffen und die menschliche Würde verletzt habe, indem er 1.) in Bezug auf seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wiederholt unsachliche diskriminierende Vergleiche zwischen Menschen, Tieren und deren Lebensräumen verwendete und damit die menschliche Würde der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verletzt habe und diese sich gedemütigt fühlten, indem er
- i)am 31.07.2019 gegenüber Mag. XXXX gesagt habe, dass die abteilungsunmittelbaren Bediensteten „wie Fohlen frei auf der Koppel laufen können, da diese neu seien",
- i)am 31.07.2019 gegenüber Mag. römisch 40 gesagt habe, dass die abteilungsunmittelbaren Bediensteten „wie Fohlen frei auf der Koppel laufen können, da diese neu seien",
- ii)Mitte/Ende April 2019 Frau XXXX „fleißiges Bienchen" genannt habe, weil diese am späteren Abend noch im Büro war und arbeitete,
- ii)Mitte/Ende April 2019 Frau römisch 40 „fleißiges Bienchen" genannt habe, weil diese am späteren Abend noch im Büro war und arbeitete, iii) am 12.06.2019 Frau XXXX mitgeteilt habe, dass „ihr es mit der Rechtschreibung und Punktation nicht so habt, da sollte euch einmal wer Nachhilfe geben!",iii) am 12.06.2019 Frau römisch 40 mitgeteilt habe, dass „ihr es mit der Rechtschreibung und Punktation nicht so habt, da sollte euch einmal wer Nachhilfe geben!", 2.) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ XXXX immer wieder über einen längeren Zeitraum durch Einzelgespräche unter Druck gesetzt und eingeschüchtert, durch permanentes Wiederholen der gleichen Frage, intrusives Nachbohren, zunehmend aggressiver werdender Fragestellung sowie zunehmender Lautstärke bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Gefühl der Beklemmung verstärkt habe, eine Hilflosigkeit sowie ein Gefühl des sich nicht mehr Helfen Könnens erzeugt habe und bei den Einzelnen den Eindruck entstehen habe lassen, diese einer Vernehmungstechnik ähnelnden Gesprächsanlage mit dem Ziel gewählt zu haben, widersprüchliche Aussagen zu provozieren, um damit seine Überlegenheit zu betonen und habe er die Zeitspanne, während der er seine Macht zur Schau stellte, genossen, wobei er durch diese in die Enge treibende Gesprächsführung -je nach Situation- bestimmte Mitarbeiter zu von ihm intendierten Handlungen (vor allem eine Veränderung des Arbeitsumfelds von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. die beabsichtigte Isolation von Mag. XXXX betreffend innerhalb der Abteilung V/ XXXX ) manipulativ gedrängt habe und habe er in mehreren Gesprächen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter extrem beleidigt, wobei er zu solchen Gesprächen bestimmte Bedienstete (Mag. XXXX , Herr XXXX , Frau XXXX ), auf die er besonders Druck ausüben wollte, ausgesucht habe und solche Gespräche gehäuft und verstärkt stattgefunden hätten, wenn Mag. XXXX urlaubsbedingt nicht vor Ort war. Gegenständliche Gespräche hätten in ihrer Durchführung, der Art und Weise des in die Enge Treibens und des Zeigens des Überlegenheitsgefühls eine Prozesshaftigkeit aufgewiesen, sodass die betroffenen Bediensteten sich hilfesuchend an den im Urlaub befindlichen Mag. XXXX wandten, durch welche Verhaltensweisen er Arbeitsbedingungen erzeugt habe, die die Würde der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verletzten und diskriminierten, insbesondere durch selektives Auswählen einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung V/ XXXX für solche Einzelgespräche und habe er Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter herabgewürdigt und Drohungen ausgesprochen, indem er2.) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ römisch 40 immer wieder über einen längeren Zeitraum durch Einzelgespräche unter Druck gesetzt und eingeschüchtert, durch permanentes Wiederholen der gleichen Frage, intrusives Nachbohren, zunehmend aggressiver werdender Fragestellung sowie zunehmender Lautstärke bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Gefühl der Beklemmung verstärkt habe, eine Hilflosigkeit sowie ein Gefühl des sich nicht mehr Helfen Könnens erzeugt habe und bei den Einzelnen den Eindruck entstehen habe lassen, diese einer Vernehmungstechnik ähnelnden Gesprächsanlage mit dem Ziel gewählt zu haben, widersprüchliche Aussagen zu provozieren, um damit seine Überlegenheit zu betonen und habe er die Zeitspanne, während der er seine Macht zur Schau stellte, genossen, wobei er durch diese in die Enge treibende Gesprächsführung -je nach Situation- bestimmte Mitarbeiter zu von ihm intendierten Handlungen (vor allem eine Veränderung des Arbeitsumfelds von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. die beabsichtigte Isolation von Mag. römisch 40 betreffend innerhalb der Abteilung V/ römisch 40 ) manipulativ gedrängt habe und habe er in mehreren Gesprächen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter extrem beleidigt, wobei er zu solchen Gesprächen bestimmte Bedienstete (Mag. römisch 40 , Herr römisch 40 , Frau römisch 40 ), auf die er besonders Druck ausüben wollte, ausgesucht habe und solche Gespräche gehäuft und verstärkt stattgefunden hätten, wenn Mag. römisch 40 urlaubsbedingt nicht vor Ort war. Gegenständliche Gespräche hätten in ihrer Durchführung, der Art und Weise des in die Enge Treibens und des Zeigens des Überlegenheitsgefühls eine Prozesshaftigkeit aufgewiesen, sodass die betroffenen Bediensteten sich hilfesuchend an den im Urlaub befindlichen Mag. römisch 40 wandten, durch welche Verhaltensweisen er Arbeitsbedingungen erzeugt habe, die die Würde der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verletzten und diskriminierten, insbesondere durch selektives Auswählen einzelner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung V/ römisch 40 für solche Einzelgespräche und habe er Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter herabgewürdigt und Drohungen ausgesprochen, indem er
- i)zwischen 11.06.2019 und 14.06.2019, am 05.07.2019 und 14.08.2019 RevInsp XXXX zu Themen außerhalb seines Tätigkeitsbereichs (Migrationsstrategie) befragt habe wie auf welcher rechtlichen Grundlage dieser ( XXXX ) eine Bürgeranfrage bearbeitet hat, wobei er permanent nachgefragt und nicht locker gelassen sowie böse darauf reagiert habe, dassi) zwischen 11.06.2019 und 14.06.2019, am 05.07.2019 und 14.08.2019 RevInsp römisch 40 zu Themen außerhalb seines Tätigkeitsbereichs (Migrationsstrategie) befragt habe wie auf welcher rechtlichen Grundlage dieser ( römisch 40 ) eine Bürgeranfrage bearbeitet hat, wobei er permanent nachgefragt und nicht locker gelassen sowie böse darauf reagiert habe, dass XXXX das Angebot, einen anderen Tätigkeitbereich anzunehmen, abgelehnt hat, aufgrund dessen sich XXXX wie in einer Prüfungssituation gefühlt und diese Behandlung als erniedrigend und Machtdemonstration empfunden habe (Einvernahme XXXX vom 13.11.2019, Seite 3, Beilage 6), römisch 40 das Angebot, einen anderen Tätigkeitbereich anzunehmen, abgelehnt hat, aufgrund dessen sich römisch 40 wie in einer Prüfungssituation gefühlt und diese Behandlung als erniedrigend und Machtdemonstration empfunden habe (Einvernahme römisch 40 vom 13.11.2019, Seite 3, Beilage 6),
- ii)am 12.08.2019 gegenüber Frau XXXX erwähnt habe, dass bei Mehrdienstleistungen die Zeit auch abgesessen werden könne und Nasen gebohrt wird,
- ii)am 12.08.2019 gegenüber Frau römisch 40 erwähnt habe, dass bei Mehrdienstleistungen die Zeit auch abgesessen werden könne und Nasen gebohrt wird, iii) das am 05.06.2019 von Mag. XXXX im Rahmen eines persönlichen Gesprächs und in Zusammenhang mit Einmeldungen für die Sektions-Jour-fixes um Einbindung ergangene Ersuchen, welches zum Ziel hatte, die Erfahrungen aller langjährig in diesem Bereich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Wohle der Abteilung V/ XXXX nutzbar zu erhalten, seiner Einschätzung nach als „Befindlichkeiten" abgewertet habe,iii) das am 05.06.2019 von Mag. römisch 40 im Rahmen eines persönlichen Gesprächs und in Zusammenhang mit Einmeldungen für die Sektions-Jour-fixes um Einbindung ergangene Ersuchen, welches zum Ziel hatte, die Erfahrungen aller langjährig in diesem Bereich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zum Wohle der Abteilung V/ römisch 40 nutzbar zu erhalten, seiner Einschätzung nach als „Befindlichkeiten" abgewertet habe,
- iv)ein weiteres E-Mail von Mag. XXXX vom 27.06.2019, mit dem Ersuchen, die bisherigen Abläufe zu berücksichtigen, unbeachtet lassen habe,
- iv)ein weiteres E-Mail von Mag. römisch 40 vom 27.06.2019, mit dem Ersuchen, die bisherigen Abläufe zu berücksichtigen, unbeachtet lassen habe,
- v)am 27.06.2019 Frau XXXX aus dem eingespielten Team/dem Referat V/ XXXX abgezogen habe, ohne Mag. XXXX oder andere im Vorfeld zu informieren,
- v)am 27.06.2019 Frau römisch 40 aus dem eingespielten Team/dem Referat V/ römisch 40 abgezogen habe, ohne Mag. römisch 40 oder andere im Vorfeld zu informieren,
- vi)am 05.07.2019 in einem Einzelgespräch mit Herrn XXXX als Sanktion auf dessen Wunsch, weiterhin im Referat V/ XXXX tätig sein zu wollen, von diesem als einzigem Bediensteten einen zweimonatigen rückwirkenden Tätigkeitsbericht und am 14.08.2019 einen „rückwirkenden" Tätigkeitsbericht über drei Monate eingefordert habe,
- vi)am 05.07.2019 in einem Einzelgespräch mit Herrn römisch 40 als Sanktion auf dessen Wunsch, weiterhin im Referat V/ römisch 40 tätig sein zu wollen, von diesem als einzigem Bediensteten einen zweimonatigen rückwirkenden Tätigkeitsbericht und am 14.08.2019 einen „rückwirkenden" Tätigkeitsbericht über drei Monate eingefordert habe, vii) ab 22.03.2019 einen Mitarbeiter (Herr XXXX ) aufgefordert habe, wenn dieser Urlaub oder Freizeitausgleich benötigt, mittels persönlicher Vorsprache vor dem ESS-Antrag den Urlaubsgrund zu benennen,vii) ab 22.03.2019 einen Mitarbeiter (Herr römisch 40 ) aufgefordert habe, wenn dieser Urlaub oder Freizeitausgleich benötigt, mittels persönlicher Vorsprache vor dem ESS-Antrag den Urlaubsgrund zu benennen, viii) am 12.06.2019 bei Frau XXXX und Mag. XXXX nachgefragt habe, welche Stärken und Schwächen bei den anderen Kolleginnen und Kollegen vorliegen,viii) am 12.06.2019 bei Frau römisch 40 und Mag. römisch 40 nachgefragt habe, welche Stärken und Schwächen bei den anderen Kolleginnen und Kollegen vorliegen, 3.) ausgewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ungleich behandelt, indem er
- i)zwischen 01.06.2019 bis 30.09.2019 einer Verwaltungspraktikantin (Frau XXXX ) entgegen der Hausordnung die regelmäßige und permanente Mitnahme und Versorgung ihres Hundes in die (den) Amtsräume(
- n)erlaubt und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ XXXX vor vollendete Tatsachen gestellt habe, wobei er dieser bereits beim Vorstellungsgespräch -und somit vor deren Zuweisung in die Abteilung- dies gestattet habe,
- i)zwischen 01.06.2019 bis 30.09.2019 einer Verwaltungspraktikantin (Frau römisch 40 ) entgegen der Hausordnung die regelmäßige und permanente Mitnahme und Versorgung ihres Hundes in die (den) Amtsräume(
- n)erlaubt und alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ römisch 40 vor vollendete Tatsachen gestellt habe, wobei er dieser bereits beim Vorstellungsgespräch -und somit vor deren Zuweisung in die Abteilung- dies gestattet habe,
- ii)am 21.03.2019 einer neu in die Abteilung zugewiesenen Bediensteten (Dr. XXXX ) ohne formelle Befassung der zuständigen Abteilungen V/1 und I/1 „Heimarbeit" (ohne entsprechenden Telearbeitsvertrag oder die notwendigen technischen Mittel wie z.B. m-BAKS) angeboten habe, wobei die fragliche Bedienstete nur wenige Tage in der Abteilung V/ XXXX tätig gewesen und wieder in ihre ursprüngliche Abteilung zurückgekehrt ist,
- ii)am 21.03.2019 einer neu in die Abteilung zugewiesenen Bediensteten (Dr. römisch 40 ) ohne formelle Befassung der zuständigen Abteilungen V/1 und I/1 „Heimarbeit" (ohne entsprechenden Telearbeitsvertrag oder die notwendigen technischen Mittel wie z.B. m-BAKS) angeboten habe, wobei die fragliche Bedienstete nur wenige Tage in der Abteilung V/ römisch 40 tätig gewesen und wieder in ihre ursprüngliche Abteilung zurückgekehrt ist, 4.) beim Abteilungs-Jour-Fixe am 28.06.2019 vor allen Anwesenden nach dem Krankheitsgrund der abwesenden Bediensteten, Frau XXXX gefragt und bei Mag. XXXX am 30.07.2019 nochmals beharrlich nach dem Krankheitsgrund von Frau XXXX nachgefragt habe,4.) beim Abteilungs-Jour-Fixe am 28.06.2019 vor allen Anwesenden nach dem Krankheitsgrund der abwesenden Bediensteten, Frau römisch 40 gefragt und bei Mag. römisch 40 am 30.07.2019 nochmals beharrlich nach dem Krankheitsgrund von Frau römisch 40 nachgefragt habe, 5.) am 10.10.2019 Mag. XXXX , welcher ihm mit E-Mail vom 09.10.2019 in Bezug auf die seit Monaten nicht gewährten Überstundenkontingente an die Referatsbediensteten, schrieb: „Lieber XXXX ! Wie Du beim vergangenen Abt-JF festgestellt haben dürftest, trägt unser Referat die ganze inhaltliche, fachliche, kreative, organisatorische und administrative Arbeit der Abteilung. Ich erwarte mir daher im Sinne Deiner Fürsorgepflichten eine rasche Abklärung.", in einem E-Mail, cc an mehrere Personen (unter anderem auch an die Gruppe V/A, Abteilung V/ XXXX , Referatspostfach V/ XXXX ) wegen eines angeblichen grammatikalischen Fehlers zurechtgewiesen und diesem eine „ausgrenzende, demoralisierende und konfliktbelastende Kommunikation", die „die dienstliche Zusammenarbeit und damit den Betriebsfrieden" störe, vorgehalten habe,5.) am 10.10.2019 Mag. römisch 40 , welcher ihm mit E-Mail vom 09.10.2019 in Bezug auf die seit Monaten nicht gewährten Überstundenkontingente an die Referatsbediensteten, schrieb: „Lieber römisch 40 ! Wie Du beim vergangenen Abt-JF festgestellt haben dürftest, trägt unser Referat die ganze inhaltliche, fachliche, kreative, organisatorische und administrative Arbeit der Abteilung. Ich erwarte mir daher im Sinne Deiner Fürsorgepflichten eine rasche Abklärung.", in einem E-Mail, cc an mehrere Personen (unter anderem auch an die Gruppe V/A, Abteilung V/ römisch 40 , Referatspostfach V/ römisch 40 ) wegen eines angeblichen grammatikalischen Fehlers zurechtgewiesen und diesem eine „ausgrenzende, demoralisierende und konfliktbelastende Kommunikation", die „die dienstliche Zusammenarbeit und damit den Betriebsfrieden" störe, vorgehalten habe, 6.) am 29. 08. 2019 von seiner Assistentin Frau XXXX ein E-Mail von Mag. XXXX vom 28.08.2019 durch Streichen dessen Frage an ihn: „Was wären denn Deine generellen Vorstellungen bzgl. einer Kooperation bzw. inhaltlicher Anknüpfungen?" verändern habe lassen und dieses als scheinbares Original-E-Mail von Mag. XXXX an die Sektionsleitung weitergeleitet habe, wodurch der Anschein geweckt wurde, dass Mag. XXXX eine unvollständige Information zur Weiterleitung an die Sektionsleitung aufbereitet hätte, obwohl aus diesem an ihn gerichteten E-Mail hervorgeht, dass Mag. XXXX Ausführungen noch nicht zur Weiterleitung an die Sektionsleitung geeignet waren,6.) am 29. 08. 2019 von seiner Assistentin Frau römisch 40 ein E-Mail von Mag. römisch 40 vom 28.08.2019 durch Streichen dessen Frage an ihn: „Was wären denn Deine generellen Vorstellungen bzgl. einer Kooperation bzw. inhaltlicher Anknüpfungen?" verändern habe lassen und dieses als scheinbares Original-E-Mail von Mag. römisch 40 an die Sektionsleitung weitergeleitet habe, wodurch der Anschein geweckt wurde, dass Mag. römisch 40 eine unvollständige Information zur Weiterleitung an die Sektionsleitung aufbereitet hätte, obwohl aus diesem an ihn gerichteten E-Mail hervorgeht, dass Mag. römisch 40 Ausführungen noch nicht zur Weiterleitung an die Sektionsleitung geeignet waren, 7.) am 13.06.2019 Mag. XXXX in einem Gespräch gegenüber festgestellt habe, dass der Bericht des Migrationsrats komplex geschrieben, widersprüchlich und unverständlich wäre und auf „Kronen Zeitung Niveau" heruntergebrochen gehöre, die von Mag. XXXX aufbereiteten Informationen ebenfalls zu komplex und unverständlich seien und gefordert habe den Stil eines „Kronen Zeitungsjournalisten", der die Informationen verständlich aufbereitete, damit die Botschaft der Abteilung V/ XXXX für die Bevölkerung verständlich sei,7.) am 13.06.2019 Mag. römisch 40 in einem Gespräch gegenüber festgestellt habe, dass der Bericht des Migrationsrats komplex geschrieben, widersprüchlich und unverständlich wäre und auf „Kronen Zeitung Niveau" heruntergebrochen gehöre, die von Mag. römisch 40 aufbereiteten Informationen ebenfalls zu komplex und unverständlich seien und gefordert habe den Stil eines „Kronen Zeitungsjournalisten", der die Informationen verständlich aufbereitete, damit die Botschaft der Abteilung V/ römisch 40 für die Bevölkerung verständlich sei, 8.) im Oktober und November 2019 gegenüber abteilungsunmittelbaren Bediensteten (Mag. XXXX , Frau XXXX , MA) in getrennten Einzelgesprächen angegeben habe, dass „sie sich für eine Seite entscheiden" müssten, von den „bösen Menschen des Referats" gesprochen habe und „weitere Intrigen gegen das Referat" planen würde,8.) im Oktober und November 2019 gegenüber abteilungsunmittelbaren Bediensteten (Mag. römisch 40 , Frau römisch 40 , MA) in getrennten Einzelgesprächen angegeben habe, dass „sie sich für eine Seite entscheiden" müssten, von den „bösen Menschen des Referats" gesprochen habe und „weitere Intrigen gegen das Referat" planen würde, 9.) wiederholt systematisch eine nicht gewissenhafte Erfüllung der Dienstpflichten unterstellt habe, die die Würde der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verletzte, indem er
- i)am 05.12.2019 wiederholt schriftlich an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung unterstellt habe, dass E-Mails aus dem Organisationspostfach des Referats V/ XXXX gelöscht worden wären und die schriftliche Unterstellung trotz Klärung der Sachlage durch weitere investigative Fragen wiederholt habe (Beilage 26, E-Mails vom 05.12.2019 bis 10.12.2019),
- i)am 05.12.2019 wiederholt schriftlich an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung unterstellt habe, dass E-Mails aus dem Organisationspostfach des Referats V/ römisch 40 gelöscht worden wären und die schriftliche Unterstellung trotz Klärung der Sachlage durch weitere investigative Fragen wiederholt habe (Beilage 26, E-Mails vom 05.12.2019 bis 10.12.2019),
- ii)am 09.12.2019 in einem E-Mail an Mag. XXXX und Mag. XXXX schikanöse Arbeitsaufträge mit ebensolchen äußerst kurz gesetzten (Tages)Fristen, in einem die Kompetenz und Eigenständigkeit der Bediensteten in Frage stellenden Stil erteilt habe, wobei die Tatsache, dass dieses E-Mail nachrichtlich an einen großen Personenkreis (auch abteilungs-, ja sogar sektionsexternen Abteilungen bzw. Personen: AL Mag. XXXX , RL Mag. XXXX , Mag. XXXX , Frau XXXX , Frau XXXX , GL Dr. XXXX , V/ XXXX , V/ XXXX ) erging, besonders abwertend ist und habe die fristgerechte Beantwortung der Fragen durch Mag. XXXX am 11.12.2019 eine „Kettenreaktion" von neuen überschießenden und schikanösen Fragestellungen und Aufträgen für Ergänzungen durch ihn unter erneuter Setzung von extrem kurze Fristen ausgelöst, wobei dies alles eine Thematik betraf, die derzeit keine Priorität hat,
- ii)am 09.12.2019 in einem E-Mail an Mag. römisch 40 und Mag. römisch 40 schikanöse Arbeitsaufträge mit ebensolchen äußerst kurz gesetzten (Tages)Fristen, in einem die Kompetenz und Eigenständigkeit der Bediensteten in Frage stellenden Stil erteilt habe, wobei die Tatsache, dass dieses E-Mail nachrichtlich an einen großen Personenkreis (auch abteilungs-, ja sogar sektionsexternen Abteilungen bzw. Personen: AL Mag. römisch 40 , RL Mag. römisch 40 , Mag. römisch 40 , Frau römisch 40 , Frau römisch 40 , GL Dr. römisch 40 , V/ römisch 40 , V/ römisch 40 ) erging, besonders abwertend ist und habe die fristgerechte Beantwortung der Fragen durch Mag. römisch 40 am 11.12.2019 eine „Kettenreaktion" von neuen überschießenden und schikanösen Fragestellungen und Aufträgen für Ergänzungen durch ihn unter erneuter Setzung von extrem kurze Fristen ausgelöst, wobei dies alles eine Thematik betraf, die derzeit keine Priorität hat, iii) am 18.10.2019 ein investigatives E-Mail ausschließlich an sämtliche Referatsbedienstete mit einer äußerst knappen Frist verschickt habe, um herauszufinden, wer eine Information an den Herrn Sektionschef Mag. XXXX weitergeleitet haben könnte und habe er den Erklärungsversuch von Mag. XXXX damit beantwortet, dass dieser „wie die anderen seine Frage klar zu beantworten habe, wobei die vorgenannten Vorgangsweisen aufgrund der Intensität über einen längeren Zeitraum schwerwiegende Schädigungen an der Gesundheit der Bediensteten XXXX , XXXX und Mag. XXXX nach sich gezogen haben, so leidet Herr XXXX seit mehreren Monaten unter einer nachweislich länger als 24 Tage dauernden dienstlich bedingter Gesundheitsschädigung (Herr XXXX befindet sich seit Juni 2019 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und seit 23.10.2019 in psychosomatischer Therapie in einer öffentlichen Krankenanstalt), sowohl Mag. XXXX als auch Frau XXXX wurde eine länger als 24 Tage dauernde und nachgewiesene Gesundheitsschädigung zugefügt (Mag. XXXX befindet sich seit 10.10.2019 in wiederholter ärztlicher Behandlung und in psychosomatischer Therapie in einer öffentlichen Krankenanstalt seit 28.10.2019 und Frau XXXX ist seit Ende August 2019 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und unterzieht sie sich seit 21.10.2019 einer psychosomatischen Therapie in einer öffentlichen Krankenanstalt), womit er auch in Missachtung seiner Fürsorgepflicht als Vorgesetzter ebenso den Tatbestand des § 83 StGB erfüllt habe,iii) am 18.10.2019 ein investigatives E-Mail ausschließlich an sämtliche Referatsbedienstete mit einer äußerst knappen Frist verschickt habe, um herauszufinden, wer eine Information an den Herrn Sektionschef Mag. römisch 40 weitergeleitet haben könnte und habe er den Erklärungsversuch von Mag. römisch 40 damit beantwortet, dass dieser „wie die anderen seine Frage klar zu beantworten habe, wobei die vorgenannten Vorgangsweisen aufgrund der Intensität über einen längeren Zeitraum schwerwiegende Schädigungen an der Gesundheit der Bediensteten römisch 40 , römisch 40 und Mag. römisch 40 nach sich gezogen haben, so leidet Herr römisch 40 seit mehreren Monaten unter einer nachweislich länger als 24 Tage dauernden dienstlich bedingter Gesundheitsschädigung (Herr römisch 40 befindet sich seit Juni 2019 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und seit 23.10.2019 in psychosomatischer Therapie in einer öffentlichen Krankenanstalt), sowohl Mag. römisch 40 als auch Frau römisch 40 wurde eine länger als 24 Tage dauernde und nachgewiesene Gesundheitsschädigung zugefügt (Mag. römisch 40 befindet sich seit 10.10.2019 in wiederholter ärztlicher Behandlung und in psychosomatischer Therapie in einer öffentlichen Krankenanstalt seit 28.10.2019 und Frau römisch 40 ist seit Ende August 2019 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung und unterzieht sie sich seit 21.10.2019 einer psychosomatischen Therapie in einer öffentlichen Krankenanstalt), womit er auch in Missachtung seiner Fürsorgepflicht als Vorgesetzter ebenso den Tatbestand des Paragraph 83, StGB erfüllt habe, er habe dadurch (Punkt E, 1. - 9.) Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangen,er habe dadurch (Punkt E, 1. - 9.) Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen, F) zwischen 15.03.2019 und Ende Juni 2019 (insbesondere im Zeitraum zwischen 15.03.2019 und Anfang April 2019 sowie zwischen 11.06.2019 und 14.06.2019) und am 12.08.2019, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Mag. XXXX , Herrn XXXX , Mag. XXXX ) mitgeteilt habe, dass die Tätigkeit der Abteilung V/ XXXX nicht notwendig bzw. sinnvoll wäre und er keinen Sinn hinter der Migrationsstrategie sehe, F) zwischen 15.03.2019 und Ende Juni 2019 (insbesondere im Zeitraum zwischen 15.03.2019 und Anfang April 2019 sowie zwischen 11.06.2019 und 14.06.2019) und am 12.08.2019, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Mag. römisch 40 , Herrn römisch 40 , Mag. römisch 40 ) mitgeteilt habe, dass die Tätigkeit der Abteilung V/ römisch 40 nicht notwendig bzw. sinnvoll wäre und er keinen Sinn hinter der Migrationsstrategie sehe, er habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 45 Abs. 2 BDG 1979 i. d. g. F. i. V. m. § 91 BDG 1979 i. d. g. F. begangener habe dadurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979 i. d. g. F. i. römisch fünf. m. Paragraph 91, BDG 1979 i. d. g. F. begangen gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 i. d. g. F. ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG 1979 i. d. g. F. ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“ Unter Spruchpunkt II.) des bekämpften Bescheides wurden wegen eines näher ausgeführten Verdachtes hinsichtlich weiterer Pflichtverletzungen gemäß §§ 123 Abs. 1 iVm 118 Abs. 1 BDG 1979 ein Nichteileitungsbeschluss gefasst. Unter Spruchpunkt römisch zwei.) des bekämpften Bescheides wurden wegen eines näher ausgeführten Verdachtes hinsichtlich weiterer Pflichtverletzungen gemäß Paragraphen 123, Absatz eins, in Verbindung mit 118 Absatz eins, BDG 1979 ein Nichteileitungsbeschluss gefasst. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt aus der Disziplinaranzeige vom 13.12.2019, GZ BMI-VA1000/0077-V/2019, und aus der Disziplinarnachtragsanzeige vom 13.01.2020, GZ BMI-VA1000/0077-V/2019, ergeben würde. In der Disziplinaranzeige bzw. Disziplinarnachtragsanzeige werde zum Sachverhalt auszugsweise wie folgt ausgeführt (wörtlich, Anonymisierung durch das BVwG): „A. Mobbing gemäß § 43a BDG 1979: [Der BF] hat es als verantwortlicher Leiter der Abteilung V/ XXXX über einen mehrmonatigen Zeitraum unterlassen, sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ( XXXX , Mag. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und Mag. XXXX ), die den Aufgabenbereich des Referats V/ XXXX wahrnehmen (in Folge kurz: Referat V/ XXXX ), mit Achtung zu begegnen. Weiters hat [der BF] es unterlassen, für ein geordnetes - den dienstlichen Interessen entsprechendes - Zusammenwirken zu sorgen und hat durch seine Handlungen ein zerrüttetes und feindseliges Arbeitsklima, welches den Betriebsfrieden nachhaltig störte, geschaffen.„A. Mobbing gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979: [Der BF] hat es als verantwortlicher Leiter der Abteilung V/ römisch 40 über einen mehrmonatigen Zeitraum unterlassen, sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ( römisch 40 , Mag. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und Mag. römisch 40 ), die den Aufgabenbereich des Referats V/ römisch 40 wahrnehmen (in Folge kurz: Referat V/ römisch 40 ), mit Achtung zu begegnen. Weiters hat [der BF] es unterlassen, für ein geordnetes - den dienstlichen Interessen entsprechendes - Zusammenwirken zu sorgen und hat durch seine Handlungen ein zerrüttetes und feindseliges Arbeitsklima, welches den Betriebsfrieden nachhaltig störte, geschaffen. Dies zeigen [näher angeführte und mit Beweismitteln belegte] Vorkommnisse: […] Durch seine fortgesetzten Verhaltensweisen über einen längeren Zeitraum hat [der BF] Arbeitsbedingungen geschaffen, die die menschliche Würde verletzen und diskriminierend sind. [Der BF] hat es unterlassen seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit der notwendigen Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. [Er] steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten über mehrere Monate Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43a BDG 1979 begangen zu haben und sohin seine Dienstpflichten gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben. Darüberhinausgehend steht [der BF] im Verdacht, insbesondere durch die unter Punkt A beschriebenen Handlungen auch den Tatbestand des § 83 StGB erfüllt zu haben.Durch seine fortgesetzten Verhaltensweisen über einen längeren Zeitraum hat [der BF] Arbeitsbedingungen geschaffen, die die menschliche Würde verletzen und diskriminierend sind. [Der BF] hat es unterlassen seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit der notwendigen Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. [Er] steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten über mehrere Monate Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 begangen zu haben und sohin seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben. Darüberhinausgehend steht [der BF] im Verdacht, insbesondere durch die unter Punkt A beschriebenen Handlungen auch den Tatbestand des Paragraph 83, StGB erfüllt zu haben. B. Wahrnehmung von Dienstpflichten des Vorgesetzten gemäß § 45 BDG 1979: [Der BF] hat als verantwortlicher Leiter der Abteilung V/ XXXX nicht darauf geachtet, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen können. Er hat seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum nicht angeleitet oder in geeigneter Weise versucht, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen. [Der BF] hat es unterlassen, das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.B. Wahrnehmung von Dienstpflichten des Vorgesetzten gemäß Paragraph 45, BDG 1979: [Der BF] hat als verantwortlicher Leiter der Abteilung V/ römisch 40 nicht darauf geachtet, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen können. Er hat seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum nicht angeleitet oder in geeigneter Weise versucht, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen. [Der BF] hat es unterlassen, das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Und zwar durch [näher angeführte und mit Beweismitteln belegte] Vorkommnisse: […] [Der BF] steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten über mehrere Monate Dienstpflichtverletzungen gemäß § 45 BDG 1979 begangen zu haben und sohin seine Dienstpflichten gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben.[Der BF] steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten über mehrere Monate Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 45, BDG 1979 begangen zu haben und sohin seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben. C. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten gemäß § 44 BDG 1979: [Der BF] hat seine Verpflichtung als Leiter der Abteilung V/ XXXX , seine Leitungsfunktion ordnungsgemäß wahrzunehmen und seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen zu befolgen, verletzt und zwar insbesondere durch [näher angeführte und mit Beweismitteln belegte] Vorkommnisse: […]C. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten gemäß Paragraph 44, BDG 1979: [Der BF] hat seine Verpflichtung als Leiter der Abteilung V/ römisch 40 , seine Leitungsfunktion ordnungsgemäß wahrzunehmen und seine Vorgesetzten zu unterstützen und deren Weisungen zu befolgen, verletzt und zwar insbesondere durch [näher angeführte und mit Beweismitteln belegte] Vorkommnisse: […] [Der BF] steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten seine ihm gemäß § 44 BDG 1979 obliegenden Dienstpflichten gegenüber seinem Vorgesetzten, Sektionschef Mag. XXXX gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben.[Der BF] steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten seine ihm gemäß Paragraph 44, BDG 1979 obliegenden Dienstpflichten gegenüber seinem Vorgesetzten, Sektionschef Mag. römisch 40 gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben. D. Allgemeine Dienstpflichten gemäß § 43 BDG 1979: [Der BF] hat gegen seine Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, verstoßen und zwar durch sein in Folge [näher] beschriebenes [und mit Beweismitteln belegtes] Verhalten: […]D. Allgemeine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, BDG 1979: [Der BF] hat gegen seine Verpflichtung, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, verstoßen und zwar durch sein in Folge [näher] beschriebenes [und mit Beweismitteln belegtes] Verhalten: […] [Der BF] steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten seine ihm gemäß § 43 BDG 1979 obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben.[Der BF] steht daher im Verdacht, durch sein Verhalten seine ihm gemäß Paragraph 43, BDG 1979 obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben. Beweismittel Allgemein zu den Punkten A bis D. Am 4. September 2019 wurde Herrn Sektionschef Mag. XXXX , eine von sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung V/ XXXX unterfertigte „Resolution für erträgliche Arbeitsverhältnisse für Bedienstete der Abteilung V/ XXXX " übermittelt. In dieser Resolution wurde eine Beschreibung der Situation in der Abteilung V/ XXXX an Sektionschef Mag. XXXX vorgenommen. Das wesentliche Anliegen der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestand in der Wiederherstellung eines erträglichen und menschenwürdigen Arbeitsklimas. Daraufhin wurden unter Beiziehung der Personalvertretung Befragungen sowie in weiterer Folge nach Abstimmung mit der Sektion I Einvernahmen der Betroffenen in den Monaten September, Oktober und November 2019 durchgeführt. Dabei traten schwerwiegende dienstliche Verfehlungen [des BF] zu Tage.Am 4. September 2019 wurde Herrn Sektionschef Mag. römisch 40 , eine von sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung V/ römisch 40 unterfertigte „Resolution für erträgliche Arbeitsverhältnisse für Bedienstete der Abteilung V/ römisch 40 " übermittelt. In dieser Resolution wurde eine Beschreibung der Situation in der Abteilung V/ römisch 40 an Sektionschef Mag. römisch 40 vorgenommen. Das wesentliche Anliegen der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestand in der Wiederherstellung eines erträglichen und menschenwürdigen Arbeitsklimas. Daraufhin wurden unter Beiziehung der Personalvertretung Befragungen sowie in weiterer Folge nach Abstimmung mit der Sektion römisch eins Einvernahmen der Betroffenen in den Monaten September, Oktober und November 2019 durchgeführt. Dabei traten schwerwiegende dienstliche Verfehlungen [des BF] zu Tage. Durchgeführte Erhebungen zu den einzelnen Punkten: Gesamtzusammenfassung: Seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ XXXX wurde eine „Resolution für erträgliche Arbeitsverhältnisse für Bedienstete der Abteilung V/ XXXX " am 1. September 2019 unterfertigt und am 4. September 2019 an Herrn Sektionschef Mag. XXXX übermittelt. Daraufhin wurden erste Befragungen am 13.09.2019 sowie am 27.09.2019 unter Anwesenheit von Vertretern der Personalvertretung durchgeführt.Seitens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ römisch 40 wurde eine „Resolution für erträgliche Arbeitsverhältnisse für Bedienstete der Abteilung V/ römisch 40 " am 1. September 2019 unterfertigt und am 4. September 2019 an Herrn Sektionschef Mag. römisch 40 übermittelt. Daraufhin wurden erste Befragungen am 13.09.2019 sowie am 27.09.2019 unter Anwesenheit von Vertretern der Personalvertretung durchgeführt. Seitens des SC Mag. XXXX wurden [näher angeführte] Einvernahmen durchgeführt. […]Seitens des SC Mag. römisch 40 wurden [näher angeführte] Einvernahmen durchgeführt. […] Aufgrund der vorgebrachten Vorhalte wurde der relevante Schriftverkehr erhoben. Zusammenfassung: Insbesondere aufgrund der Resolution vom 1. September 2019 von sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung V/ XXXX , der Gespräche, Befragungen und der Einvernahmen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Referats V/ XXXX , schriftlicher Aufzeichnungen sowie Korrespondenzen, wird betreffend [den BF] gemäß § 109 BDG 1979 eine Disziplinaranzeige erstattet.Insbesondere aufgrund der Resolution vom 1. September 2019 von sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung V/ römisch 40 , der Gespräche, Befragungen und der Einvernahmen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Referats V/ römisch 40 , schriftlicher Aufzeichnungen sowie Korrespondenzen, wird betreffend [den BF] gemäß Paragraph 109, BDG 1979 eine Disziplinaranzeige erstattet. [Der BF] hat durch seinen - mit persönlichen Beleidigungen und Diffamierungen verbundenen - Führungsstil, ein feindseliges Arbeitsklima geschaffen und den Betriebsfrieden nachhaltig zerstört. Dabei verursachte [der BF] bei mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern starke Frustration und verunmöglichte einen geordneten Dienstbetrieb. Die Bediensteten des Referats V/ XXXX sind seit einem längeren Zeitraum schweren systematischen Mobbinghandlungen durch [den BF], ausgesetzt.Die Bediensteten des Referats V/ römisch 40 sind seit einem längeren Zeitraum schweren systematischen Mobbinghandlungen durch [den BF], ausgesetzt. Drei Bedienstete des Referats sind vom Verhalten des Abteilungsleiters besonders destabilisiert und in schwere Unruhe versetzt worden, schwer an der Gesundheit geschädigt und befinden sich daher seit mehreren Wochen in psychosomatischer Behandlung (ärztliche Bestätigungen können nachgereicht werden). Seit inzwischen über sechs Monaten wird [vom BF] der Betriebsfrieden und die dienstliche Zusammenarbeit innerhalb der Abteilung V/ XXXX durch eine massiv konfliktbelastete Kommunikation, bei der die angegriffenen Referatsbediensteten aufgrund ihrer hierarchischen Stellung, seines immer wieder gezeigten aggressiven Verhaltens und des unberechenbaren Verhaltens in der Vergangenheit unterlegen sind, ernstlich und nachhaltig gestört. Seit inzwischen über sechs Monaten wird [vom BF] der Betriebsfrieden und die dienstliche Zusammenarbeit innerhalb der Abteilung V/ römisch 40 durch eine massiv konfliktbelastete Kommunikation, bei der die angegriffenen Referatsbediensteten aufgrund ihrer hierarchischen Stellung, seines immer wieder gezeigten aggressiven Verhaltens und des unberechenbaren Verhaltens in der Vergangenheit unterlegen sind, ernstlich und nachhaltig gestört. Den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gegenüber zeigte [der BF] ein Verhalten, das weder von Achtung, noch von einem menschlich respektvollen Umgang, noch von Vorbildfunktion geprägt ist. Vielmehr ist sein Verhalten von Feindseligkeit, Gehässigkeit, Unkameradschaftlichkeit, Ungleichbehandlung, Geringschätzung, offener und unterschwelliger Aggression, Verachtung, Ausgrenzung, Demütigung, Verletzung der menschlichen Würde, Diskriminierung, Schikane, Unterdrucksetzung, Manipulation, Prozesshaftigkeit und notorischem Misstrauen, aber auch von Desinformation und fehlender Anleitung gekennzeichnet. Es handelt sich um ein Verhalten, das systematisch sowie mehrmals wiederkehrend gesetzt wurde und bereits über einen längeren Zeitraum anhält. Für die Referatsbediensteten hat das [vom BF] geschürte Klima inzwischen bedrohliche Ausmaße angenommen und zu (teilweise schweren) Gesundheitsschädigungen geführt. Die betroffenen Bediensteten berichten von einem Ausnahmezustand eines Hass- und Angstklimas. Doch nicht nur gegenüber den Referatsbediensteten schürt [der BF] Feindseligkeit, Geringschätzung und Aggression, sondern er zeigt dieses Verhalten auch gegenüber seinem Vorgesetzten SC Mag. XXXX .Es handelt sich um ein Verhalten, das systematisch sowie mehrmals wiederkehrend gesetzt wurde und bereits über einen längeren Zeitraum anhält. Für die Referatsbediensteten hat das [vom BF] geschürte Klima inzwischen bedrohliche Ausmaße angenommen und zu (teilweise schweren) Gesundheitsschädigungen geführt. Die betroffenen Bediensteten berichten von einem Ausnahmezustand eines Hass- und Angstklimas. Doch nicht nur gegenüber den Referatsbediensteten schürt [der BF] Feindseligkeit, Geringschätzung und Aggression, sondern er zeigt dieses Verhalten auch gegenüber seinem Vorgesetzten SC Mag. römisch 40 . Die Verhaltensweisen die seitens [des BF] gesetzt wurden, sind daher zusammenfassend als Mobbing zu qualifizieren und haben bei den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bereits negative (teilweise schwere) Gesundheitsschädigungen, die entsprechend ärztlich dokumentiert sind und strafrechtliche Relevanz haben, hervorgerufen. […] Am 9. Dezember 2019 erfolgte aufgrund des Verdachts auf Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung (insbesondere gemäß § 83 StGB), die Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK). Aus diesem Grund wurde von einer weiteren Einvernahme des Verdächtigen [BF] zum gegenständlichen Sachverhalt seitens des die Dienst- und Fachaufsicht ausübenden SC Mag. XXXX Abstand genommen. […]Am 9. Dezember 2019 erfolgte aufgrund des Verdachts auf Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung (insbesondere gemäß Paragraph 83, StGB), die Übermittlung einer Sachverhaltsdarstellung an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK). Aus diesem Grund wurde von einer weiteren Einvernahme des Verdächtigen [BF] zum gegenständlichen Sachverhalt seitens des die Dienst- und Fachaufsicht ausübenden SC Mag. römisch 40 Abstand genommen. […] Mit Schreiben vom 22.01., 23. und 24.01.2020 wurden [dem erkennenden Senat] die erbetenen Auskünfte erteilt, wobei mit Schreiben vom 22.01.2020 dem Senat ein weiterer Sachverhalt zur Anzeige gebracht wurde. Inhalt der Nachtragsanzeige vom 13.01.2020 Die unten angeführten Punkte unterstreichen u.a. den Verdacht des Vorliegens einer Mobbingsituation und des Verstoßes gegen § 43a BDG 1979 und ergeht daher dieser Nachtrag zur Disziplinaranzeige (GZ BMI-VA1000/0077-V/2019).Die unten angeführten Punkte unterstreichen u.a. den Verdacht des Vorliegens einer Mobbingsituation und des Verstoßes gegen Paragraph 43 a, BDG 1979 und ergeht daher dieser Nachtrag zur Disziplinaranzeige (GZ BMI-VA1000/0077-V/2019). 18.12.2019 Beunruhigende Äußerungen durch XXXX gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMI (insbesondere Abteilung V/ XXXX ). […]18.12.2019 Beunruhigende Äußerungen durch römisch 40 gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BMI (insbesondere Abteilung V/ römisch 40 ). […] Neben der Tatsache, dass im Rahmen des unangekündigten Besuchs der Weihnachtsfeier vor abteilungsexternen Anwesenden in den Raum gestellt wurde, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. V/ XXXX die Unwahrheit sagen würden („Lügen haben kurze Beine"), zeigt der o.a. geschilderte Sachverhalt, wie belastend - auch bloß sehr kurze - Begegnungen mit [dem BF] bzw. das Schildern seiner Handlungen für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind. Die Äußerungen [vom BF] waren daher geeignet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Furcht und Unruhe zu versetzen. […]Neben der Tatsache, dass im Rahmen des unangekündigten Besuchs der Weihnachtsfeier vor abteilungsexternen Anwesenden in den Raum gestellt wurde, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. V/ römisch 40 die Unwahrheit sagen würden („Lügen haben kurze Beine"), zeigt der o.a. geschilderte Sachverhalt, wie belastend - auch bloß sehr kurze - Begegnungen mit [dem BF] bzw. das Schildern seiner Handlungen für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind. Die Äußerungen [vom BF] waren daher geeignet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Furcht und Unruhe zu versetzen. […] Im Zusammenhang mit dem bisherigen Verhalten [vom BF] sowie vor dem Hintergrund der im Schreiben vom 13. Dezember 2019 (GZ: BMI-VA1000/0077-V/2019) dargestellten Handlungen steht [der BF] im Verdacht durch das - im gegenständlichen Schreiben geschilderte Verhalten - eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43a BDG 1979 begangen zu haben und sohin seine Dienstpflichten gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben. Im Zusammenhang mit dem bisherigen Verhalten [vom BF] sowie vor dem Hintergrund der im Schreiben vom 13. Dezember 2019 (GZ: BMI-VA1000/0077-V/2019) dargestellten Handlungen steht [der BF] im Verdacht durch das - im gegenständlichen Schreiben geschilderte Verhalten - eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 begangen zu haben und sohin seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 91, BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben. Inhalt des Schreibens der Dienstbehörde vom 22.01.2020 Bezugnehmend auf den Verbesserungsauftrag der Disziplinarkommission BMI-40062-0007 -DK- Senat 1/2019 ergeht die unten angeführte Stellungnahme zu den Punkten mit Fristsetzung 22.01.2019: […]Bezugnehmend auf den Verbesserungsauftrag der Disziplinarkommission BMI-40062-0007 -DK- Senat 1 aus 2019, ergeht die unten angeführte Stellungnahme zu den Punkten mit Fristsetzung 22.01.2019: […] [Der BF] spricht in einer unrichtigen sowie pauschalen, undifferenzierten und isolierten Betrachtung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die vorhandene Qualifikation und Erfahrung ab. […] Darüberhinausgehend kann unter anderem auch auf folgende Ausführungen verwiesen werden, die auf das Absprechen von Qualifikation und Geringschätzung bisheriger Leistungen abzielen: […] Viele der [vom BF] gesetzten Handlungen lassen ein tiefes Misstrauen [vom BF] gegenüber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erkennen, welches bereits nach wenigen Monaten seiner Abteilungsleitertätigkeit wiederholt zu Tage tritt. Immer wieder wird die Qualifikation und Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Frage gestellt. Seitens [des BF] erfolgt kein Anleiten, um gemeinsam als Abteilung zum Erfolg zu kommen, sondern vielmehr ein Auflisten von Fragen, um auf mögliche Fehler hinzuweisen und durch diesen vor allem fehlerorientierten Zugang, wird die Geringschätzung gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Anschein der mangelnden Qualifikation verstärkt. Durch das Versenden umfassender Fragenkataloge wird deutlich, dass [der BF] auch deren bisherige Arbeitsweise in der Vergangenheit geringschätzt und ihnen eine nicht-qualifizierte Arbeitsweise unterstellt. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden fundamentale und essentielle Kenntnisse und Fähigkeiten der Aufgabenerfüllung abgesprochen sowie wird ihnen mangelnde Rechtskonformität ihres Handelns auch gegenüber abteilungsfremden Personen unterstellt (siehe insb. Punkt A lit q ii). Immer wieder wird die Qualifikation und Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Frage gestellt. Seitens [des BF] erfolgt kein Anleiten, um gemeinsam als Abteilung zum Erfolg zu kommen, sondern vielmehr ein Auflisten von Fragen, um auf mögliche Fehler hinzuweisen und durch diesen vor allem fehlerorientierten Zugang, wird die Geringschätzung gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Anschein der mangelnden Qualifikation verstärkt. Durch das Versenden umfassender Fragenkataloge wird deutlich, dass [der BF] auch deren bisherige Arbeitsweise in der Vergangenheit geringschätzt und ihnen eine nicht-qualifizierte Arbeitsweise unterstellt. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden fundamentale und essentielle Kenntnisse und Fähigkeiten der Aufgabenerfüllung abgesprochen sowie wird ihnen mangelnde Rechtskonformität ihres Handelns auch gegenüber abteilungsfremden Personen unterstellt (siehe insb. Punkt A Litera q, ii). 2.1. Aufgabenverteilung zwischen der Abteilung bzw. zwischen den Referaten. […] 2.2. Zuteilung des Personals zu welchem Referat innerhalb der Abteilung bzw. zur Abteilung V/ XXXX selbst; Ob und wann Mag. XXXX mit der (interimistischen) Leitung des Referates V/ XXXX betraut worden ist. […]2.2. Zuteilung des Personals zu welchem Referat innerhalb der Abteilung bzw. zur Abteilung V/ römisch 40 selbst; Ob und wann Mag. römisch 40 mit der (interimistischen) Leitung des Referates V/ römisch 40 betraut worden ist. […] Mit Schreiben vom 31.01.2020 wurden dem Senat eine weiter[e] Stellungnahme und Beilagen übermittelt. Inhalt der Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag der Disziplinarkommission BMI-40062-0007 -DK-Senat 1/2019: 1. Nachtrag zu Pkt. B lit g1. Nachtrag zu Pkt. B Litera g Die konkreten Aufgaben der Abteilung V/ XXXX bzw. des Referates V/ XXXX ergeben sich aus der Geschäftseinteilung. Insbesondere in folgenden Angelegenheiten liegen keine erkennbaren Ergebnisse oder Zwischenergebnisse vor, bzw. sind diese nicht bekannt (weder der Sektionsleitung, noch Mag. XXXX , der bis zuletzt faktisch die Stellvertretung [vom BF] innehatte):Die konkreten Aufgaben der Abteilung V/ römisch 40 bzw. des Referates V/ römisch 40 ergeben sich aus der Geschäftseinteilung. Insbesondere in folgenden Angelegenheiten liegen keine erkennbaren Ergebnisse oder Zwischenergebnisse vor, bzw. sind diese nicht bekannt (weder der Sektionsleitung, noch Mag. römisch 40 , der bis zuletzt faktisch die Stellvertretung [vom BF] innehatte): - Erstellung eines Gesellschaftsberichts; - Entwicklung von Maßnahmen und Strategien, die zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und sozialen Friedens beitragen; - Analyse gesellschaftlicher Entwicklungen; - Ansprechstelle im Bereich gesellschaftlich- und migrationsrelevanter Forschung, in -Akkordierung mit anderen zuständigen Abteilungen - Analyse von Auswirkungen der unterschiedlichsten Migrationsformen auf Österreich. Ad. Gesellschaftsbericht: Betreffend die mangelnde Aufgabenerfüllung hinsichtlich des Gesellschaftsberichts ist auf die unten angeführten ergänzenden Ausführungen zu Punkt D lit g zu verweisen.Betreffend die mangelnde Aufgabenerfüllung hinsichtlich des Gesellschaftsberichts ist auf die unten angeführten ergänzenden Ausführungen zu Punkt D Litera g, zu verweisen. Ad. Migrationskommunikationsprojekt - IC XXXX Vertrag:Ad. Migrationskommunikationsprojekt - IC römisch 40 Vertrag: [Der BF] hat seine Arbeitszeit und seine Energie - wie sich auch aus dem Eindruck der betroffenen Bediensteten in einer 9-monatigen Gesamtschau ergibt - ganz offensichtlich dazu verwendet den laufenden Betrieb sowie das für die gesamte Abteilung V/ XXXX zentrale und erfolgreich laufende Migrationskommunikationsprojekt zu verzögern bzw. künftig zu verunmöglichen. Die mit IC XXXX und der Pädagogischen Hochschule XXXX (PH XXXX ) seit Anfang 2017 bestehende Zusammenarbeit hat ein wissenschaftlich begleitetes und an Schulen beliebtes Planspiel sowie zwei erfolgreiche Theaterstücke (die seitens Schülerinnen und Schüler und Pädagoginnen und Pädagogen sehr gute Rückmeldungen erhielten) hervorgebracht. Diese Projekte fußen auf Förderverträgen mit IC XXXX (die in den Jahren 2017 und 2018 geschlossen wurden). Im Rahmen des laufenden IC XXXX -Vertrags war Ende 2019 die Weiterentwicklung des Planspiels sowie die Produktion von Erklär Videos in Gange. Darüberhinausgehend war die Aufführung weiterer Theaterstücke im Frühjahr 2020 bereits geplant. All diese laufenden Entwicklungen und Vorbereitungen wären ohne der kostenneutralen Verlängerung des IC XXXX -Fördervertrages per 01.01.2020 abrupt beendet bzw. abgebrochen gewesen und hätten darüber hinaus bedeutet, dass sämtliche Vorarbeiten des BMI, des IC XXXX und der PH XXXX frustriert gewesen wären.[Der BF] hat seine Arbeitszeit und seine Energie - wie sich auch aus dem Eindruck der betroffenen Bediensteten in einer 9-monatigen Gesamtschau ergibt - ganz offensichtlich dazu verwendet den laufenden Betrieb sowie das für die gesamte Abteilung V/ römisch 40 zentrale und erfolgreich laufende Migrationskommunikationsprojekt zu verzögern bzw. künftig zu verunmöglichen. Die mit IC römisch 40 und der Pädagogischen Hochschule römisch 40 (PH römisch 40 ) seit Anfang 2017 bestehende Zusammenarbeit hat ein wissenschaftlich begleitetes und an Schulen beliebtes Planspiel sowie zwei erfolgreiche Theaterstücke (die seitens Schülerinnen und Schüler und Pädagoginnen und Pädagogen sehr gute Rückmeldungen erhielten) hervorgebracht. Diese Projekte fußen auf Förderverträgen mit IC römisch 40 (die in den Jahren 2017 und 2018 geschlossen wurden). Im Rahmen des laufenden IC römisch 40 -Vertrags war Ende 2019 die Weiterentwicklung des Planspiels sowie die Produktion von Erklär Videos in Gange. Darüberhinausgehend war die Aufführung weiterer Theaterstücke im Frühjahr 2020 bereits geplant. All diese laufenden Entwicklungen und Vorbereitungen wären ohne der kostenneutralen Verlängerung des IC römisch 40 -Fördervertrages per 01.01.2020 abrupt beendet bzw. abgebrochen gewesen und hätten darüber hinaus bedeutet, dass sämtliche Vorarbeiten des BMI, des IC römisch 40 und der PH römisch 40 frustriert gewesen wären. Dass eine kostenneutrale Verlängerung des IC XXXX -Vertrages erforderlich sein werde, wurde [dem BF] von Mag. XXXX bereits im Gespräch vom 06.08.2019 mitgeteilt und nachweislich mit Schreiben vom 9.8.2019 über die generelle Zustimmung von SC Mag. XXXX informiert (BEILAGE 1: Emailverkehr Mag. XXXX und [BF] vom 09.08. bis 12.08.2019). Darüberhinausgehend wurde die Thematik im Gespräch am 16.10.2019 zwischen SC Mag. XXXX , [dem BF], Mag. XXXX und Frau XXXX umfassend besprochen und von der Sektionsleitung die Zustimmung zur Verlängerung des Fördervertrages eingeholt.Dass eine kostenneutrale Verlängerung des IC römisch 40 -Vertrages erforderlich sein werde, wurde [dem BF] von Mag. römisch 40 bereits im Gespräch vom 06.08.2019 mitgeteilt und nachweislich mit Schreiben vom 9.8.2019 über die generelle Zustimmung von SC Mag. römisch 40 informiert (BEILAGE 1: Emailverkehr Mag. römisch 40 und [BF] vom 09.08. bis 12.08.2019). Darüberhinausgehend wurde die Thematik im Gespräch am 16.10.2019 zwischen SC Mag. römisch 40 , [dem BF], Mag. römisch 40 und Frau römisch 40 umfassend besprochen und von der Sektionsleitung die Zustimmung zur Verlängerung des Fördervertrages eingeholt. Nachdem IC XXXX von Mag. XXXX aufgrund der bisherigen o.a. Schritte informiert worden war die umfassenden Vorbereitungen zur Fortsetzung zur Zusammenarbeit zu treffen, ergab sich die weitere - für sämtliche beteiligte Personen neue - Entwicklung, welche beispielhaft die absichtliche Verzögerung beziehungsweise Behinderung laufender Projekte durch [den BF] verdeutlicht: […]Nachdem IC römisch 40 von Mag. römisch 40 aufgrund der bisherigen o.a. Schritte informiert worden war die umfassenden Vorbereitungen zur Fortsetzung zur Zusammenarbeit zu treffen, ergab sich die weitere - für sämtliche beteiligte Personen neue - Entwicklung, welche beispielhaft die absichtliche Verzögerung beziehungsweise Behinderung laufender Projekte durch [den BF] verdeutlicht: […] Nachdem sich [der BF] - in Bezug auf eine Fragestellung der Abteilung V/ XXXX - knapp drei Wochen Zeit gelassen hatte, um eine negative Stellungnahme abzugeben, verlangte er von Mag. XXXX , mit dem er sich seit dessen Stellungnahme 05.11.2019 zu dieser Sache nicht abgesprochen hatte, am 09.12.2019 eine Rückmeldung, ob es zur Stellungnahme [vom BF] vom 26.11.2019 Einwände gäbe. Seitens Mag. XXXX wurden am 10.12.2019, 17:20 Uhr neuerlich die Gründe dargelegt, die für eine Verlängerung und gegen eine Nichtverlängerung sprechen. Am 10.12.2019, 19:52 Uhr folgte daraufhin seitens [des BF] die Aufforderung zu einer „substantiierten Beantwortung" von ca. 50 (!) detaillierten Fragestellungen bis 15:00 Uhr des Folgetages, obwohl [der BF] in den vergangenen Monaten bereits umfassend sowie mehrfach informiert worden war (BEILAGE 4, Emailverkehr Dr. XXXX , Mag. XXXX , 09.12.2019).Nachdem sich [der BF] - in Bezug auf eine Fragestellung der Abteilung V/ römisch 40 - knapp drei Wochen Zeit gelassen hatte, um eine negative Stellungnahme abzugeben, verlangte er von Mag. römisch 40 , mit dem er sich seit dessen Stellungnahme 05.11.2019 zu dieser Sache nicht abgesprochen hatte, am 09.12.2019 eine Rückmeldung, ob es zur Stellungnahme [vom BF] vom 26.11.2019 Einwände gäbe. Seitens Mag. römisch 40 wurden am 10.12.2019, 17:20 Uhr neuerlich die Gründe dargelegt, die für eine Verlängerung und gegen eine Nichtverlängerung sprechen. Am 10.12.2019, 19:52 Uhr folgte daraufhin seitens [des BF] die Aufforderung zu einer „substantiierten Beantwortung" von ca. 50 (!) detaillierten Fragestellungen bis 15:00 Uhr des Folgetages, obwohl [der BF] in den vergangenen Monaten bereits umfassend sowie mehrfach informiert worden war (BEILAGE 4, Emailverkehr Dr. römisch 40 , Mag. römisch 40 , 09.12.2019). Dieses - kurz vor Jahresende und damit kurz vor Ende des Vertrages - gesetzte Verhalten zielte ganz offensichtlich auf die Verzögerung des Prozesses ab, wodurch das Vertragsverhältnis zu IC XXXX ohne weiteres Zutun und ohne Inanspruchnahme der kostenneutralen (!) no-cost- extension mit Ablauf des Jahres 2019 beendet werden sollte. Ein alternatives Konzept zur Finanzierung, zur Zusammenarbeit mit der PH XXXX und zur Projektabwicklung (einschließlich der Übergänge der laufenden Verträge von IC XXXX auf das BMI) wurde [vom BF] nicht vorgelegt.Dieses - kurz vor Jahresende und damit kurz vor Ende des Vertrages - gesetzte Verhalten zielte ganz offensichtlich auf die Verzögerung des Prozesses ab, wodurch das Vertragsverhältnis zu IC römisch 40 ohne weiteres Zutun und ohne Inanspruchnahme der kostenneutralen (!) no-cost- extension mit Ablauf des Jahres 2019 beendet werden sollte. Ein alternatives Konzept zur Finanzierung, zur Zusammenarbeit mit der PH römisch 40 und zur Projektabwicklung (einschließlich der Übergänge der laufenden Verträge von IC römisch 40 auf das BMI) wurde [vom BF] nicht vorgelegt. Dies ist umso bedenklicher, wenn man berücksichtigt, dass die gesamte von der Vorgängerorganisationseinheit des Referats V/ XXXX , dem Referat III/ XXXX im Jahr 2017 ins Leben gerufene Migrationskommunikationsinitiative auf dieser Zusammenarbeit mit dem IC XXXX und der PH XXXX fußt und ohne eine Verlängerung oder Neuaufstellung ab 01.01.2020 bis auf Weiteres undurchführbar gewesen wäre. Damit wäre der Vollzug eines wesentlichen Aufgabenbereichs der Abteilung V/ XXXX ohne sachliche Rechtfertigung bis auf weiteres nicht durchführbar gewesen. Die Vorarbeiten von mehreren Jahren wären damit [vom BF] zunichte gemacht worden.Dies ist umso bedenklicher, wenn man berücksichtigt, dass die gesamte von der Vorgängerorganisationseinheit des Referats V/ römisch 40 , dem Referat III/ römisch 40 im Jahr 2017 ins Leben gerufene Migrationskommunikationsinitiative auf dieser Zusammenarbeit mit dem IC römisch 40 und der PH römisch 40 fußt und ohne eine Verlängerung oder Neuaufstellung ab 01.01.2020 bis auf Weiteres undurchführbar gewesen wäre. Damit wäre der Vollzug eines wesentlichen Aufgabenbereichs der Abteilung V/ römisch 40 ohne sachliche Rechtfertigung bis auf weiteres nicht durchführbar gewesen. Die Vorarbeiten von mehreren Jahren wären damit [vom BF] zunichte gemacht worden. Die destruktive Haltung bzw. Arbeitsweise [vom BF] verdeutlicht sich unter anderem mehrfach im oben angeführten Schriftverkehr zur IC XXXX „no-cost-extension". Die destruktive Haltung bzw. Arbeitsweise [vom BF] verdeutlicht sich unter anderem mehrfach im oben angeführten Schriftverkehr zur IC römisch 40 „no-cost-extension". Ad. Allgemeine Verzögerung von Initiativen durch [den BF]: Die Summe der demütigenden, demoralisierenden und erniedrigenden Verhaltensweisen [vom BF] gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Referats V/ XXXX erzeugte ein unzumutbares Arbeitsklima. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren zunehmend damit beschäftigt, ihre Energie in die Beantwortung von und Rechtfertigung zu Fragen und Vorhalten [des BF] fließen zu lassen. Weiters führte diese Belastungssituation auch zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ XXXX und zu Erkrankungen, die gemäß ärztlichen Empfehlungen Abwesenheiten vom Dienst erforderlich machten. […] Die Summe der demütigenden, demoralisierenden und erniedrigenden Verhaltensweisen [vom BF] gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Referats V/ römisch 40 erzeugte ein unzumutbares Arbeitsklima. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren zunehmend damit beschäftigt, ihre Energie in die Beantwortung von und Rechtfertigung zu Fragen und Vorhalten [des BF] fließen zu lassen. Weiters führte diese Belastungssituation auch zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Referats V/ römisch 40 und zu Erkrankungen, die gemäß ärztlichen Empfehlungen Abwesenheiten vom Dienst erforderlich machten. […] 2 Nachtrag zu Pkt. B lit h2 Nachtrag zu Pkt. B Litera h Folgende Angelegenheiten fallen gemäß Geschäftseinteilung des BMI in den Zuständigkeitsbereich der Abt. V/2 - Aufenthalts und Staatsbürgerschaftswesen: Folgende Angelegenheiten fallen gemäß Geschäftseinteilung des BMI in den Zuständigkeitsbereich der Abt. V/ XXXX : […]Folgende Angelegenheiten fallen gemäß Geschäftseinteilung des BMI in den Zuständigkeitsbereich der Abt. V/2 - Aufenthalts und Staatsbürgerschaftswesen: Folgende Angelegenheiten fallen gemäß Geschäftseinteilung des BMI in den Zuständigkeitsbereich der Abt. V/ römisch 40 : […] Die angesprochenen Aufträge [vom BF] fallen daher in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung V/2 und nicht der Abteilung V/ XXXX . Die Aufträge hatten keine migrationsstrategische Relevanz, sondern einen klaren Bezug zur Legistik sowie zum konkreten und aktuellen Vollzug im Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, der nicht in den Vollzugsbereich der Abteilung V/ XXXX fällt. […]Die angesprochenen Aufträge [vom BF] fallen daher in den Zuständigkeitsbereich der Abteilung V/2 und nicht der Abteilung V/ römisch 40 . Die Aufträge hatten keine migrationsstrategische Relevanz, sondern einen klaren Bezug zur Legistik sowie zum konkreten und aktuellen Vollzug im Bereich des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, der nicht in den Vollzugsbereich der Abteilung V/ römisch 40 fällt. […] 3 Nachtrag zu Pkt. C lit d (Anmerkung: dieser Punkt ist im Nachtragsersuchen vom 14.01.2020 scheinbar versehentlich als Punkt B lit d angeführt)3 Nachtrag zu Pkt. C Litera d, (Anmerkung: dieser Punkt ist im Nachtragsersuchen vom 14.01.2020 scheinbar versehentlich als Punkt B Litera d, angeführt) Dass [der BF] gemeinsam mit GL Dr. XXXX gegen SC Mag. XXXX als „potentieller Teil eines schwarzen Netzwerks" vorgehen wollte, zeigen unter anderem die Gespräche vom 15.03., 25.03. und 26.08.2019: […]Dass [der BF] gemeinsam mit GL Dr. römisch 40 gegen SC Mag. römisch 40 als „potentieller Teil eines schwarzen Netzwerks" vorgehen wollte, zeigen unter anderem die Gespräche vom 15.03., 25.03. und 26.08.2019: […] Der Umstand, dass seitens [des BF] und Dr. XXXX ein besonderes Naheverhältnis bestand zeigte sich mehrfach und zeigen die oben beschriebenen Gespräche ein akkordiertes Vorgehen der beiden (siehe auch Einschätzung der Bediensteten in BEILAGE 5). Nicht nur [die vom BF] explizit oben angeführte Aussage gegenüber Dr. XXXX und Mag. XXXX in Bezug auf die vermuteten „Machtspiele" von Mag. XXXX (dem Vorgesetzten und Leiter der Sektion), sondern auch [seine] bereits am 15.03.2019 (in Übereinstimmung mit Dr. XXXX ) kundgetane Haltung, dass im BMI in den vergangenen Jahren viel falsch gelaufen sei, lässt aufgrund der klaren und unmittelbar wahrgenommenen Äußerungen keinen anderen Schluss zu, als dass man die Auffassung vertrat, dass nun einiges zu korrigieren sei. Einen Veränderungsbedarf zu erkennen ist grundsätzlich völlig legitim. Es ist jedoch nicht mit den Grundsätzen der Sachlichkeit und Unparteilichkeit vereinbar, wenn eine Veränderung anhand von parteipolitischen Positionen oder insb. gegen Personen, die einer politischen Partei zugerechnet werden, erfolgt.Der Umstand, dass seitens [des BF] und Dr. römisch 40 ein besonderes Naheverhältnis bestand zeigte sich mehrfach und zeigen die oben beschriebenen Gespräche ein akkordiertes Vorgehen der beiden (siehe auch Einschätzung der Bediensteten in BEILAGE 5). Nicht nur [die vom BF] explizit oben angeführte Aussage gegenüber Dr. römisch 40 und Mag. römisch 40 in Bezug auf die vermuteten „Machtspiele" von Mag. römisch 40 (dem Vorgesetzten und Leiter der Sektion), sondern auch [seine] bereits am 15.03.2019 (in Übereinstimmung mit Dr. römisch 40 ) kundgetane Haltung, dass im BMI in den vergangenen Jahren viel falsch gelaufen sei, lässt aufgrund der klaren und unmittelbar wahrgenommenen Äußerungen keinen anderen Schluss zu, als dass man die Auffassung vertrat, dass nun einiges zu korrigieren sei. Einen Veränderungsbedarf zu erkennen ist grundsätzlich völlig legitim. Es ist jedoch nicht mit den Grundsätzen der Sachlichkeit und Unparteilichkeit vereinbar, wenn eine Veränderung anhand von parteipolitischen Positionen oder insb. gegen Personen, die einer politischen Partei zugerechnet werden, erfolgt. Es ist darauf hinzuweisen, dass Punkt C lit d die mangelnde Loyalität [vom BF] bzw. [von] Dr. XXXX gegenüber ihren Vorgesetzten deutlich zum Ausdruck bringt und jedenfalls keine den Vorgesetzten unterstützende Arbeitshaltung zeigt. Als konkreter Beleg hierfür kann das [vom BF] verfasste nicht substantiierte Konvolut vom 29.11.2019 angeführt werden. Der seitenmäßige - aber substanzlose - Umfang zeugt von einer langen Vorbereitungs- bzw. Erarbeitungsdauer. Weiters wird daraus ersichtlich, dass über einen längeren Zeitraum Vorwürfe gegen SC Mag. XXXX konstruiert worden [sind]. Ohne diesen - dem Gebot der Loyalität folgend - im Vorfeld zu befassen. Die enge Abstimmung zwischen [dem BF] und Dr. XXXX sowie die intensiv vorbereitete Durchführung zeigt sich auch dadurch, dass Dr. XXXX dieses 164 seitige Konvolut um 15:47 Uhr erhielt und binnen zehn Minuten um15:57 Uhr mit einer seitenlangen Stellungnahme an den Herrn Bundesminister weiterleitete. In diesem Schreiben wird versucht disziplinarrechtliche Schritte unter anderem gegen SC Mag. XXXX zu erwirken, die auf nicht substantiierten Behauptungen beruhen.Es ist darauf hinzuweisen, dass Punkt C Litera d, die mangelnde Loyalität [vom BF] bzw. [von] Dr. römisch 40 gegenüber ihren Vorgesetzten deutlich zum Ausdruck bringt und jedenfalls keine den Vorgesetzten unterstützende Arbeitshaltung zeigt. Als konkreter Beleg hierfür kann das [vom BF] verfasste nicht substantiierte Konvolut vom 29.11.2019 angeführt werden. Der seitenmäßige - aber substanzlose - Umfang zeugt von einer langen Vorbereitungs- bzw. Erarbeitungsdauer. Weiters wird daraus ersichtlich, dass über einen längeren Zeitraum Vorwürfe gegen SC Mag. römisch 40 konstruiert worden [sind]. Ohne diesen - dem Gebot der Loyalität folgend - im Vorfeld zu befassen. Die enge Abstimmung zwischen [dem BF] und Dr. römisch 40 sowie die intensiv vorbereitete Durchführung zeigt sich auch dadurch, dass Dr. römisch 40 dieses 164 seitige Konvolut um 15:47 Uhr erhielt und binnen zehn Minuten um15:57 Uhr mit einer seitenlangen Stellungnahme an den Herrn Bundesminister weiterleitete. In diesem Schreiben wird versucht disziplinarrechtliche Schritte unter anderem gegen SC Mag. römisch 40 zu erwirken, die auf nicht substantiierten Behauptungen beruhen. Ebenso zeigt sich ein versuchtes Vorgehen [vom BF] und [von] Dr. XXXX im Gespräch zwischen Mag. XXXX , Dr. XXXX und [dem BF] am 05.12.2019 indem das Zustandekommen des IC XXXX Projekts, aus politischer Sicht sowie insbesondere auf Beamteneben im zentralen Interesse der beiden Letztgenannten stand (Beilage 8).Ebenso zeigt sich ein versuchtes Vorgehen [vom BF] und [von] Dr. römisch 40 im Gespräch zwischen Mag. römisch 40 , Dr. römisch 40 und [dem BF] am 05.12.2019 indem das Zustandekommen des IC römisch 40 Projekts, aus politischer Sicht sowie insbesondere auf Beamteneben im zentralen Interesse der beiden Letztgenannten stand (Beilage 8). 4. Nachtrag zu Pkt. D lit a, i - iii und Punkt D lit e:4. Nachtrag zu Pkt. D Litera a, i, - iii und Punkt D lit e: Betreffend der unter Punkt D lit a iii angeführten Beilagen handelt es sich um ein redaktionelles Versehen (da sich diese auf Punkt C lit e beziehen). Richtigerweise ist betreffend Punkt D lit a iii auf die diesem Schreiben angeführten Beilagen 6 und 7 zu verweisen. […]Betreffend der unter Punkt D Litera a, iii angeführten Beilagen handelt es sich um ein redaktionelles Versehen (da sich diese auf Punkt C Litera e, beziehen). Richtigerweise ist betreffend Punkt D Litera a, iii auf die diesem Schreiben angeführten Beilagen 6 und 7 zu verweisen. […] Eine parteiische Dienstwahrnehmung ergibt sich auch aus der Zusammenschau der ungleichen Behandlung von Bediensteten des Referats V/ XXXX im Verhältnis zu unmittelbar der Abteilung V/ XXXX unterstellten Bediensteten, insbesonders [aus näher angeführten Beispielen.] […]Eine parteiische Dienstwahrnehmung ergibt sich auch aus der Zusammenschau der ungleichen Behandlung von Bediensteten des Referats V/ römisch 40 im Verhältnis zu unmittelbar der Abteilung V/ römisch 40 unterstellten Bediensteten, insbesonders [aus näher angeführten Beispielen.] […] [Der BF] hat also insofern parteiisch agiert, als er einen Teil der Bediensteten, nämlich jene, die unter seiner Betrauung neu in die Organisationseinheit aufgenommen wurden (insbesondere XXXX , MA, XXXX , BSc) bzw. jene, die sich vom Referat V/ XXXX abwerben ließen (Mag. XXXX , XXXX ), besser behandelte als jene Bedienstete, die zum Aufbau beziehungsweise zur Existenz der Abteilung V/ XXXX bereits vor deren Entstehen maßgeblich beigetragen haben und auch den laufenden Abteilungs-Betrieb zumindest überwiegend bewerkstelligt haben. [Der BF] hat also insofern parteiisch agiert, als er einen Teil der Bediensteten, nämlich jene, die unter seiner Betrauung neu in die Organisationseinheit aufgenommen wurden (insbesondere römisch 40 , MA, römisch 40 , BSc) bzw. jene, die sich vom Referat V/ römisch 40 abwerben ließen (Mag. römisch 40 , römisch 40 ), besser behandelte als jene Bedienstete, die zum Aufbau beziehungsweise zur Existenz der Abteilung V/ römisch 40 bereits vor deren Entstehen maßgeblich beigetragen haben und auch den laufenden Abteilungs-Betrieb zumindest überwiegend bewerkstelligt haben. 5. Nachtrag zu Pkt. D lit g5. Nachtrag zu Pkt. D Litera g Der Gesellschaftsbericht ist in der Geschäftseinteilung, Abt. V/ XXXX , angeführt. Vorarbeiten hierzu wurden zwischen 01.01.2019 und 14.03.2019 bereits von den Referatsbediensteten geleistet. Sämtliche Informationen hat [der BF] von Mag. XXXX erhalten. So auch die Information, dass beim Sektions-Jour-Fixe vom 10.01.2019 angeordnet wurde, dass die Vorbereitungen zum Gesellschaftsbericht mit Ende 2019 abzuschließen sind. Weder die Referatsbediensteten wurden über den Zwischenstand informiert, noch wurde die Sektionsleitung über weitere Fortschritte informiert bzw. betreffend konkrete Zwischenergebnisse befasst. Seitens der Sektion V wurde wiederholt auf die Vorbereitungen für den Gesellschaftsbericht hingewiesen (siehe hierbei insb. den Projektplan im Anhang des Emails der Sektion V ( XXXX ) vom 03.06.2019 - Beilage 12a und 12b) Ein konkretes Konzept, mit dem die Vorbereitungen zum Gesellschaftsbericht als abgeschlossen betrachtet werden können, ist nicht bekannt. Es gibt somit keinen Hinweis, dass es ein tatsächliches Bemühen seitens [des BF] gab, den Auftrag der Sektionsleitung zu erfüllen (nämlich die Vorarbeiten zu einem Gesellschaftsbericht bis Ende 2019 abzuschließen) (Beilagen 12 a, b, c).Der Gesellschaftsbericht ist in der Geschäftseinteilung, Abt. V/ römisch 40 , angeführt. Vorarbeiten hierzu wurden zwischen 01.01.2019 und 14.03.2019 bereits von den Referatsbediensteten geleistet. Sämtliche Informationen hat [der BF] von Mag. römisch 40 erhalten. So auch die Information, dass beim Sektions-Jour-Fixe vom 10.01.2019 angeordnet wurde, dass die Vorbereitungen zum Gesellschaftsbericht mit Ende 2019 abzuschließen sind. Weder die Referatsbediensteten wurden über den Zwischenstand informiert, noch wurde die Sektionsleitung über weitere Fortschritte informiert bzw. betreffend konkrete Zwischenergebnisse befasst. Seitens der Sektion römisch fünf wurde wiederholt auf die Vorbereitungen für den Gesellschaftsbericht hingewiesen (siehe hierbei insb. den Projektplan im Anhang des Emails der Sektion römisch fünf ( römisch 40 ) vom 03.06.2019 - Beilage 12a und 12b) Ein konkretes Konzept, mit dem die Vorbereitungen zum Gesellschaftsbericht als abgeschlossen betrachtet werden können, ist nicht bekannt. Es gibt somit keinen Hinweis, dass es ein tatsächliches Bemühen seitens [des BF] gab, den Auftrag der Sektionsleitung zu erfüllen (nämlich die Vorarbeiten zu einem Gesellschaftsbericht bis Ende 2019 abzuschließen) (Beilagen 12 a, b, c). 6. Nachtrag zu Pkt. D lit h6. Nachtrag zu Pkt. D Litera h Nach einer Besprechung beim Zentralbetriebsratsvorsitzenden der Wiener Staatsoper am 09.04.2019 (Teilnahme: Dr. XXXX , [der BF], Mag. XXXX für die Abt. V/2), hat [der BF] im Rahmen einer (BMI-) internen Nachbesprechung sinngemäß kundgetan, dass seiner Meinung nach die Bediensteten in der österreichischen öffentlichen Verwaltung überwiegend nicht gut ausgebildet bzw. nicht qualifiziert sind. Aufgrund des Gesprächsthemas war hierbei deutlich, dass die legistische Arbeit der Juristen des BMI gemeint ist. In der öffentlichen Verwaltung würden eher jene Juristen arbeiten, die für die Privatwirtschaft nicht ausreichend qualifiziert sind. Er war auch der Meinung, dass grundsätzlich die Ausbildung der Juristen in der österreichischen Verwaltung nicht ausreichend ist (vgl. Beilage 13).Nach einer Besprechung beim Zentralbetriebsratsvorsitzenden der Wiener Staatsoper am 09.04.2019 (Teilnahme: Dr. römisch 40 , [der BF], Mag. römisch 40 für die Abt. V/2), hat [der BF] im Rahmen einer (BMI-) internen Nachbesprechung sinngemäß kundgetan, dass seiner Meinung nach die Bediensteten in der österreichischen öffentlichen Verwaltung überwiegend nicht gut ausgebildet bzw. nicht qualifiziert sind. Aufgrund des Gesprächsthem