RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlW136 2236815-1 SpruchW136 2236815-1/6E, W136 2236815-1/6E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 26.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Christoph PROKSCH und HR Mag. Bernhard JIRGAL über die Beschwerden von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael SUBARSKY, und der Disziplinaranwältin bei der Bildungsdirektion für Wien gegen den Bescheid der Disziplinarkommission bei der Bildungsdirektion für Wien, vom 25.09.2020, GZ: 9100.001/0300-Präs/2020, betreffend Geldstrafe zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Christoph PROKSCH und HR Mag. Bernhard JIRGAL über die Beschwerden von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael SUBARSKY, und der Disziplinaranwältin bei der Bildungsdirektion für Wien gegen den Bescheid der Disziplinarkommission bei der Bildungsdirektion für Wien, vom 25.09.2020, GZ: 9100.001/0300-Präs/2020, betreffend Geldstrafe zu Recht erkannt: A)
- Der Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten wird insoweit stattgegeben, als nach dem Strafausspruch des bekämpften Bescheides Folgendes eingefügt wird: „Hingegen werden Sie von den Vorwürfen zu den Punkten 10, 11, 15 und 16 des Einleitungsbeschlusses vom 18.10.2019 gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 freigesprochen.“„Hingegen werden Sie von den Vorwürfen zu den Punkten 10, 11, 15 und 16 des Einleitungsbeschlusses vom 18.10.2019 gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 freigesprochen.“
- Der Beschwerde der Disziplinaranwältin wird insoweit stattgegeben, als gemäß § 248 Abs. 8 BDG 1979 iVm § 205 Z 5 BDG 1979 in der am
- August 2008 geltenden Fassung der Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte des XXXX ausgesprochen wird.
- Der Beschwerde der Disziplinaranwältin wird insoweit stattgegeben, als gemäß Paragraph 248, Absatz 8, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 205, Ziffer 5, BDG 1979 in der am
- August 2008 geltenden Fassung der Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte des römisch 40 ausgesprochen wird. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 05.03.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 05.03.2021 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W136.2236815.1.00