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RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlW140 2214313-2 Spruch, W140 2214313-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alic

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 13.12.2018 wurde über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) gemäß § 76 Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF., Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.12.2018 persönlich zugestellt. Der BF befand sich ab 21.12.2018 – nach seiner Entlassung aus der Strafhaft – in Schubhaft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 13.12.2018 wurde über den Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) gemäß Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF., Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.12.2018 persönlich zugestellt. Der BF befand sich ab 21.12.2018 – nach seiner Entlassung aus der Strafhaft – in Schubhaft. Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 15.04.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Abs. 4 BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt".Die Verwaltungsbehörde übermittelte am 15.04.2019 zum Zwecke der Überprüfung der Schubhaft im Sinne des §22a Absatz 4, BFA-VG die Verwaltungsakten womit "die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht gilt". Am 16.04.2019 wurde der BF auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass sich der BF seit 21.12.2018 in Schubhaft befunden hat und die Schubhaft am 16.04.2019 geendet hat, da der BF am letztgenannten Tag abgeschoben wurde. Die Dauer der Schubhaft hat vier Monate nicht überschritten.
  2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes, insbesondere den Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2018, den Schriftsatz des Bundesamtes zur Aktenvorlage vom 15.04.2019 sowie durch Einsichtnahme in die Anhaltedatei. Die Feststellung, dass der BF am 16.04.2019 abgeschoben wurde und die Schubhaft an diesem Tag endete, ergibt sich aus dem Vorbringen des Bundesamtes in der Vorlageschrift in Zusammenschau mit der Einsichtnahme in die Anhaltedatei.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.
  4. Zu Spruchteil A.3.
  5. Zu Spruchteil A., Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen, wenn ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden soll.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen, wenn ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden soll. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (vgl. zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt vergleiche zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben. Der BF befand sich von 21.12.2018 bis 16.04.2019 in Schubhaft. Die Verhältnismäßigkeit wäre durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG erst nach dem Zeitpunkt der Abschiebung zu überprüfen gewesen. Das Rechtsschutzinteresse des BF an einer Überprüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 22a Abs. 4 leg.cit. ist daher vor dem entscheidungsrelevanten Termin weggefallen.Der BF befand sich von 21.12.2018 bis 16.04.2019 in Schubhaft. Die Verhältnismäßigkeit wäre durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG erst nach dem Zeitpunkt der Abschiebung zu überprüfen gewesen. Das Rechtsschutzinteresse des BF an einer Überprüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, leg.cit. ist daher vor dem entscheidungsrelevanten Termin weggefallen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da das Rechtsschutzinteresse des BF an der Prüfung der Verhältnismäßigkeit seiner weiteren Anhaltung durch Beendigung der Schubhaft / Abschiebung – vor Erreichen des in § 22a Abs. 4 BFA-VG festgesetzten Termins – weggefallen ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen.Da das Rechtsschutzinteresse des BF an der Prüfung der Verhältnismäßigkeit seiner weiteren Anhaltung durch Beendigung der Schubhaft / Abschiebung – vor Erreichen des in Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgesetzten Termins – weggefallen ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. 3.
  6. Zu Spruchteil B. Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W140.2214313.2.00

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