RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlW150 2239756-2 SpruchW150 2239756-2/8E , W150 2239756-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge auch: „BF“), ein armenischer Staatsbürger, stellte im Jahr 2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes (in weiterer Folge auch: „BAA“) vom 17.03.2008 negativ beschieden und der BF aus dem Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen. Eine hiergegen erhobene Berufung wurde vom seinerzeitigen Asylgerichtshof (in weiterer Folge auch: „AsylGH“) am 02.09.2010 als unbegründet abgewiesen. Im Rahmen dieses Verfahrens gab der BF an, staatenlos zu sein, er habe aber in der russischen Föderation gelebt. Dokumente aus denen seine Identität oder Staatsangehörigkeit hervorgehe, würden nicht existieren.
- Im Jahr 2008 wurde der BF erstmals straffällig. Er wurde von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der versuchten Entwendung gemäß §§ 15 iVm 141 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt.
- Im Jahr 2008 wurde der BF erstmals straffällig. Er wurde von einem Bezirksgericht wegen des Vergehens der versuchten Entwendung gemäß Paragraphen 15, in Verbindung mit 141 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. In weiterer Folge erfolgten insgesamt acht weitere rechtskräftige Verurteilungen – in überwiegender Mehrzahl der Fälle durch Landesgerichte – aufgrund diverser Verbrechen des schweren respektive gewerbsmäßigen Diebstahls sowie Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§§ 127, 130 StGB). In weiterer Folge erfolgten insgesamt acht weitere rechtskräftige Verurteilungen – in überwiegender Mehrzahl der Fälle durch Landesgerichte – aufgrund diverser Verbrechen des schweren respektive gewerbsmäßigen Diebstahls sowie Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Paragraphen 127, 130, StGB). So wurde der BF zwischen 2011 und 2017 allein sechsmal aufgrund dieser Deliktskategorie (teils wegen derer Vollendung, teil im Versuchsstadium verbleibend) von unterschiedlichen Landesgerichten zu erheblichen Freiheitsstrafen verurteilt. Vereinzelt wurden diese bedingt nachgesehen, eine bedingte Entlassung jedoch im Jahr 2017 schließlich nach zwischenzeitiger Verlängerung der Probezeiten auf fünf Jahre widerrufen und die Strafe in Vollzug gesetzt.
- Der BF stellte im Jahr 2011 seinen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher vom BAA mit Bescheid vom 10.03.2011 gemäß § 68 AVG unter gleichzeitigen neuerlichen Ausspruchs einer Ausweisung zurückgewiesen wurde. Der dagegen eingebrachten Berufung leistete der damalige AsylGH mit Erkenntnis vom 28.03.2011 keine Folge.
- Der BF stellte im Jahr 2011 seinen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher vom BAA mit Bescheid vom 10.03.2011 gemäß Paragraph 68, AVG unter gleichzeitigen neuerlichen Ausspruchs einer Ausweisung zurückgewiesen wurde. Der dagegen eingebrachten Berufung leistete der damalige AsylGH mit Erkenntnis vom 28.03.2011 keine Folge.
- Nach vermehrter Straffälligkeit des BF (vgl. Punkt 2.) wurde mit Bescheid des (nunmehrigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: „BFA“) vom 13.05.2016 eine Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot gegen den BF erlassen.
- Nach vermehrter Straffälligkeit des BF vergleiche Punkt 2.) wurde mit Bescheid des (nunmehrigen) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch: „BFA“) vom 13.05.2016 eine Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot gegen den BF erlassen. Dieser Bescheid wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge auch: „BVwG“) im Rahmen einer Beschwerde erfolgreich bekämpft und mit Erkenntnis vom 29.08.2016, Zl. W 234 1813787-3/7E, aufgehoben sowie zur Erlassung einer neuen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen, wobei unter einem ausgesprochen wurde, demzufolge eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Russland nicht getroffen werden könne, da nicht klar wäre, ob der BF überhaupt russischer Staatsbürger sei. Dies basierend auf einer der Beschwerde beigelegten Mitteilung des russischen Migrationsdienstes, wonach der Beschwerdeführer kein russischer Staatsbürger wäre.
- In Folge dieser Entscheidung wurde vom BFA im Jahr 2016 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) mit Armenien eingeleitet, zumal Hinweise hinsichtlich einer potentiellen armenischen Staatsangehörigkeit vorlagen. Die armenische Botschaft teilte jedoch zunächst mit, demzufolge der BF nicht als Armenier identifiziert hätte werden können.
- Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2018 wurde gegen den Beschwerdeführer neuerlich eine Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot erlassen. Hiebei wurde jedoch ausgesprochen, wonach dessen Abschiebung nach Russland nicht zulässig sei, zumal die Staatsangehörigkeit des BF als ungeklärt angesehen werden müsse. Dieser Bescheid erwuchs in weiterer Folge im April 2018 in Rechtskraft.
- Zwischenzeitlich befand sich der BF seit 2017 durchgehend in Strafhaft. Im August 2018 wurde der BF von der JA SALZBURG in die JA GRAZ-KARLAU überstellt, was einen Zuständigkeitswechsel zur Regionaldirektion Steiermark des BFA zur Folge hatte.
- Im September 2018 wurde vom BFA erneut versucht über die armenische Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer zu erlangen. Ende Dezember 2018 langte erneut eine Absage durch die armenische Botschaft ein. Dennoch wurde der BF aber am 11.06.2019 überraschend von der armenischen Botschaft zu einem Delegationstermin geladen. Die Sachlage hatte sich nämlich dadurch signifikant geändert, als dass nunmehr der BF über Dokumente seiner Eltern beziehungsweise seines Bruders, die sich ihrerseits ebenfalls unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten und für die im Jahr 2018 Heimreisezertifikat erfolgreich beantragt worden waren, zweifelsfrei identifiziert werden konnte. Die armenische Botschaft stellte darauf basierend noch im Jahr 2018 Heimreisezertifikate für die gesamte Familie des Beschwerdeführers, konkret dessen Mutter, Vater und Bruder, aus.
- Vater und Bruder des BF wurden sodann Ende 2018 nach Armenien abgeschoben. Die Mutter des BF, gegen die ebenfalls bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, verblieb demgegenüber weiterhin im Bundesgebiet und stellte im Oktober 2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, um ihre bevorstehende Abschiebung – zumindest temporär erfolgreich – zu vereiteln. In diesem Antrag behauptete die Mutter des BF, trotz vorangegangener erfolgter Identifizierung als armenische Staatsangehörige, staatenlos zu sein.
- Die armenische Botschaft stellte dem Beschwerdeführer aufgrund der im Jahr 2018 vorgelegten Dokumente seiner Eltern im Juni 2019 ein Heimreisezertifikat mit Gültigkeit bis Oktober 2019 aus, führte hierzu jedoch aus, der Vorname des BF sei höchstwahrscheinlich nicht richtig angegeben worden. Das BFA gewährte dem BF im Juni 2019 Parteiengehör zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft im Anschluss an die voraussichtliche bedingte Entlassung aus der Strafhaft zur Ausreise gemäß § 133a StVG nach Verbüßung von zwei Drittel seiner Haftstrafe. Das BFA gewährte dem BF im Juni 2019 Parteiengehör zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft im Anschluss an die voraussichtliche bedingte Entlassung aus der Strafhaft zur Ausreise gemäß Paragraph 133 a, StVG nach Verbüßung von zwei Drittel seiner Haftstrafe. Mit Bescheid des BFA vom 03.09.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung in Anschluss an die bevorstehende Entlassung aus der Strafhaft verhängt. Das zuständige Strafvollzugsgericht entschied jedoch mit Beschluss (Rechtskraft am 02.09.2019) aber aufgrund spezial- und generalpräventiver Umstände darauf, dass dem BF das vorläufige Absehen vom weitern Strafvollzug zur Ausreise nach § 133a StVG nach Verbüßung von zwei Drittel seiner Strafe nicht gewährt werde. Der BF konnte somit nicht abgeschoben werden und die Gültigkeitsdauer des bereits erteilten HRZ lief ab. Bereits im Februar 2019 war das vorläufige Absehen vom weitern Strafvollzug nach § 133a StVG zum Hälfe-Stichtag der Haftdauer des BF aus denselben Erwägungen abgelehnt worden. Ein weiterer Antrag des BF auf Entlassung zur Ausreise nach § 133a StVG hatte schließlich im Dezember 2019 Erfolg und war die Entlassung des BF zur Ausreise (frühestens) ab dem 27.01.2020 vorgesehen.Mit Bescheid des BFA vom 03.09.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung in Anschluss an die bevorstehende Entlassung aus der Strafhaft verhängt. Das zuständige Strafvollzugsgericht entschied jedoch mit Beschluss (Rechtskraft am 02.09.2019) aber aufgrund spezial- und generalpräventiver Umstände darauf, dass dem BF das vorläufige Absehen vom weitern Strafvollzug zur Ausreise nach Paragraph 133 a, StVG nach Verbüßung von zwei Drittel seiner Strafe nicht gewährt werde. Der BF konnte somit nicht abgeschoben werden und die Gültigkeitsdauer des bereits erteilten HRZ lief ab. Bereits im Februar 2019 war das vorläufige Absehen vom weitern Strafvollzug nach Paragraph 133 a, StVG zum Hälfe-Stichtag der Haftdauer des BF aus denselben Erwägungen abgelehnt worden. Ein weiterer Antrag des BF auf Entlassung zur Ausreise nach Paragraph 133 a, StVG hatte schließlich im Dezember 2019 Erfolg und war die Entlassung des BF zur Ausreise (frühestens) ab dem 27.01.2020 vorgesehen.
- Anfang des Jahres 2020 kam es zu einem Wechsel in der Person der armenischen Konsulin in Wien. Das armenische Konsulat teilte aus diesem Grund dem BFA mit, der Beschwerdeführer müsste erneut zu einem Interviewtermin vorgeführt werden, da es Unstimmigkeiten hinsichtlich seines Vornamens gebe, die armenische Staatsbürgerschaft des BF werde aber weiterhin anerkannt.
- Das BFA plante den Beschwerdeführer nun nach Ende seiner Strafhaft (November 2020) unter Erneuerung des HRZ nach Armenien abzuschieben. Gegen Ende der nunmehrigen Haftdauer stellte der BF aus dem Stande der Strafhaft am 16.10.2020 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz; er gab in diesem Antrag erneut an, staatenlos zu sein. Das BFA widerrief hierauf den Schubhaftbescheid vom 03.09.2019 und gewährte dem BF erneut Parteiengehör im Hinblick auf den nunmehrigen Sicherungszweck des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Das BFA widerrief hierauf den Schubhaftbescheid vom 03.09.2019 und gewährte dem BF erneut Parteiengehör im Hinblick auf den nunmehrigen Sicherungszweck des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. Mit (verfahrensgegenständlichem) Bescheid des BFA vom 30.10.2020, Zl. XXXX wurde über den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Mit (verfahrensgegenständlichem) Bescheid des BFA vom 30.10.2020, Zl. römisch 40 wurde über den BF die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
- Der Beschwerdeführer wurde am 04.11.2020 aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen; seither wird er in selbiger angehalten.
- Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2020 wurde der Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen ohne hiebei zugleich eine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dieser Bescheid erwuchs Ende Dezember 2020 in Rechtskraft.
- Mit Bescheid des BFA vom 11.12.2020 wurde der Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen ohne hiebei zugleich eine neue Rückkehrentscheidung zu erlassen. Dieser Bescheid erwuchs Ende Dezember 2020 in Rechtskraft.
- Der BF beantrage im Jänner 2021 in völliger Abkehr zu seinem bisherigen unkooperativen Verhalten überraschend die freiwillige Rückkehr nach Armenien und gab im entsprechenden Antrag explizit an, armenischer Staatsbürger zu sein. Der freiwilligen Ausreise wurde dem Grunde nach zugestimmt. Die Kostenübernahme durch das BFA wurde jedoch abgelehnt, da der Beschwerdeführer über ausreichend Barmittel verfüge um seine Rückreise selbst bezahlen zu können.
- In weiterer Folge änderte der BF seine Angaben abermals und behauptete nunmehr erneut gegenüber der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), die zwischenzeitig die Rückkehrberatung übernommen hatte, staatenlos zu sein.
- Über Mitteilung des armenischen Konsulats, derzufolge es für die Angehörigen des Beschwerdeführers ein Leichtes sei, in Armenien Dokumentenduplikate für diesen zu erhalten, kontaktierte die BBU Letztgenannten und teilte ihm mit, er möge mit seinen Verwandten ebendort in Kontakt treten und sich diese Dokumente schicken lassen. Der BF verweigert dies jedoch mit der lapidar in den Raum gestellten Behauptung, sein bereits nach Armenien abgeschobener Vater und sein Bruder könnten dort aus nicht näher dargelegten Gründen keine Dokumente besorgen; auch sonst werde er generell nicht mit seinen Verwandten in Kontakt treten.
- Das BFA führte termingerecht die Schubhaftüberprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch.
- Das BFA führte termingerecht die Schubhaftüberprüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG durch.
- Das BFA legte dem BVwG am 22.02.2021 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft über den vierten Monat hinaus vor.
- Das BFA legte dem BVwG am 22.02.2021 den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft über den vierten Monat hinaus vor.
- Dem Beschwerdeführer wurde die mit der Aktenvorlage übermittelte Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) übermittelt, was jedoch keinerlei Reaktion seiner Person nach sich zog.
- Mit Erkenntnis vom 01.03.2021, Zl. W282 2239756-1/8E, wurde ausgesprochen, wonach zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig sei.
- Am 11.03.2021 wurde erneut eine Anfrage betreffend einen Termin bei der armenischen Delegation getätigt. Aufgrund der aktuellen COVID 19 – Situation konnte jedoch kein konkretes Datum festgesetzt werden; abermals wurde bei dieser Gelegenheit auf die komplikationslose Möglichkeit der Beschaffung von Dokumentsduplikaten durch entsprechende Bemühungen seitens der Verfahrenspartei hingewiesen.
- Neuerlich am 16.03.2021 mit dieser potentiellen Vorgangsweise konfrontiert, verweigerte der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen wie bisher jegliche Mitwirkung; auch das Führen eines entsprechendes Telefonates wurde seinerseits dezidiert abgelehnt.
- In weiterer Folge legte das BFA dem BVwG am 19.03.2021 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG erneut zur weiteren Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft über den vierten Monat hinaus vor.
- In weiterer Folge legte das BFA dem BVwG am 19.03.2021 den Verwaltungsakt gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG erneut zur weiteren Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft über den vierten Monat hinaus vor.
- Dem Beschwerdeführer wurde die mit der Aktenvorlage übermittelte Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) übermittelt. Bis zur Erkenntniserlassung langte keine Stellungnahme des BF ein.
- Aufgrund eines gerichtlichen Auftrages vom 19.03.2021 übermittelte das BFA am 25.03.2021 eine aktuelle amtsärztliche Bestätigung vom gleichen Tage, welches die weitere Haftfähigkeit des BF bestätigte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt: Der BF ist in Österreich unter dem im Spruche angeführten Namen mit dem dort angeführten Geburtsdatum, StA. Armenien, bekannt. Wenngleich seitens der armenischen Botschaft Zweifel hinsichtlich des Vornamens geäußert worden sind und er bislang keinerlei objektiven Nachweis hinsichtlich seiner Identität – etwa in Form von Urkunden oder Dokumenten – präsentiert hat, wurde dem Beschwerdeführer aber bereits im Jahr 2019 ein Heimreisezertifikat von Armenien ausgestellt und er selbst offiziell als armenischer Staatsbürger identifiziert. Der BF verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz und nur noch über geringwertig gefestigte familiäre Beziehungen. Sowohl sein Vater als auch sein Bruder wurden bereits 2019 nach Armenien abgeschoben. Die Mutter des Beschwerdeführers konnte ihre drohende Abschiebung durch eine Folgeantragstellung vereiteln, in welcher sie ihre armenische Staatsangehörigkeit verleugnete und sich abermals als staatenlos darstellte - trotz bereits erfolgter offizieller Identifizierung als armenische Staatsangehörige. Der BF geht und ging in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach, hat in Österreich kein (legal erwirtschaftetes) Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Der Barmittelbestand liegt derzeit aktuell im dreistelligen Eurobereich. In der Vergangenheit bestritt der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt überwiegend durch die Begehung von Straftaten. Bereits seit dem Jahr 2007 im Bundesgebiet aufhältig, weist der BF seine erstmalige behördliche Meldung im Jahr 2007 in XXXX auf. Der weit überwiegende Großteil der Meldeeinträge des Beschwerdeführers zu Nebenwohnsitzen entfällt auf Justizanstalten, in denen er in Strafhaft angehalten wurde. Letztmalig vor seiner jüngsten Strafhaft war der BF in XXXX in einer Asylunterkunft XXXX bis 02.08.2017 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer war an dieser Adresse bereits zuvor in den Jahren 2013 und 2015 gemeldet. Seit 04.08.2017 ist er mit Hauptwohnsitzen ausschließlich in verschiedenen Justizanstalten gemeldet. Sein ehemaliger Wohnsitz in der Asylunterkunft steht dem BF nicht mehr zur Verfügung.Bereits seit dem Jahr 2007 im Bundesgebiet aufhältig, weist der BF seine erstmalige behördliche Meldung im Jahr 2007 in römisch 40 auf. Der weit überwiegende Großteil der Meldeeinträge des Beschwerdeführers zu Nebenwohnsitzen entfällt auf Justizanstalten, in denen er in Strafhaft angehalten wurde. Letztmalig vor seiner jüngsten Strafhaft war der BF in römisch 40 in einer Asylunterkunft römisch 40 bis 02.08.2017 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer war an dieser Adresse bereits zuvor in den Jahren 2013 und 2015 gemeldet. Seit 04.08.2017 ist er mit Hauptwohnsitzen ausschließlich in verschiedenen Justizanstalten gemeldet. Sein ehemaliger Wohnsitz in der Asylunterkunft steht dem BF nicht mehr zur Verfügung. 1.
- Zum Verfahrensgang und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Der Beschwerdeführer stellte bis dato im Bundesgebiet drei Anträge auf internationalen Schutz die allesamt rechtskräftig negativ beschieden respektive soweit dagegen Beschwerden bzw. Berufungen erhoben wurden, diese rechtskräftig abgewiesen wurden. Der BF brachte im Jahr 2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Dieser wurde mit Bescheid des (BAA) vom 17.03.2008 negativ beschieden, und der BF aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Eine hiergegen erhobene Berufung wurde vom Asylgerichtshof am 02.09.2010 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Im Jahr 2011 stellte er seinen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher vom BAA mit Bescheid vom 10.03.2011 gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde und neuerlich eine Ausweisung gegen den BF erlassen wurde. Der dagegen eingebrachten Berufung gab der AsylGH mit Erkenntnis vom 28.03.2011 keine Folge.Im Jahr 2011 stellte er seinen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher vom BAA mit Bescheid vom 10.03.2011 gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde und neuerlich eine Ausweisung gegen den BF erlassen wurde. Der dagegen eingebrachten Berufung gab der AsylGH mit Erkenntnis vom 28.03.2011 keine Folge. Das BFA erließ mit Bescheid vom 13.05.2016 aufgrund der erheblichen Straffälligkeit eine Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer, die in weiterer Folge vom BVwG aufgehoben und an das BFA zurückverwiesen wurde. Mit Bescheid des BFA vom 16.03.2018 wurde gegen den BF neuerlich eine Rückkehrentscheidung samt 10-jährigem Einreiseverbot erlassen. Dabei wurde jedoch die Unzulässigkeit einer Abschiebung nach Russland festgestellt, da die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ungeklärt sei. Dieser Bescheid erwuchs im April 2018 in Rechtskraft. Mit Bescheid des BFA vom 03.09.2019 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung in Anschluss an die bevorstehende bedingte Entlassung aus der Strafhaft verhängt, dieser Bescheid wurde vom BFA aus Eigenem aufgrund des Folgeantrags des Beschwerdeführers vom 16.10.2020 widerrufen. Der BF stellte aus der Strafhaft am 16.10.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 11.12.2020 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde; eine neuerliche Rückkehrentscheidung samt Zulässigkeitsausspruch der Abschiebung in einen bestimmten Staat erfolgte demgegenüber nicht. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.Der BF stellte aus der Strafhaft am 16.10.2020 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 11.12.2020 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde; eine neuerliche Rückkehrentscheidung samt Zulässigkeitsausspruch der Abschiebung in einen bestimmten Staat erfolgte demgegenüber nicht. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit (verfahrensgegenständlichem) Bescheid des BFA vom 30.10.2020, Zl. XXXX , wurde über den BF die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Mit (verfahrensgegenständlichem) Bescheid des BFA vom 30.10.2020, Zl. römisch 40 , wurde über den BF die Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Beschwerdeführer wurde am 04.11.2020 aus der Strafhaft entlassen und wird seitdem in Schubhaft angehalten. Es liegt im Entscheidungszeitpunkt eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vom 16.03.2018, aber kein positiver Zulässigkeitsausspruch der Abschiebung in einen bestimmten Staat hinsichtlich des BF vor. Es läuft zum Entscheidungszeitpunkt gegen den BF ein Verfahren des BFA zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den nunmehrigen Zielstaat Armenien. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor und es gibt auch keinerlei Anzeichen dafür, dass der BF einer der COVID-19-Risikogruppen angehören würde. Der BF verfügt in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. 1.
- Zur Straffälligkeit: Der BF ist im Bundesgebiet insgesamt neunfach (!) einschlägig rechtskräftig vorbestraft. Erstmals 2008 straffällig, wurde der Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht am 23.04.2008 wegen versuchter Entwendung gemäß §§ 15 iVm 141 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.Erstmals 2008 straffällig, wurde der Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht am 23.04.2008 wegen versuchter Entwendung gemäß Paragraphen 15, in Verbindung mit 141 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Ebenfalls 2008 erfolgte eine Verurteilung durch ein weiteres BG wegen versuchtem Diebstahl gemäß §§ 15 iVm 127 StGB. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.Ebenfalls 2008 erfolgte eine Verurteilung durch ein weiteres BG wegen versuchtem Diebstahl gemäß Paragraphen 15, in Verbindung mit 127 StGB. Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt. Im Jahr 2011 musste sich der BF von einem Landesgericht wegen versuchter sowie schwerer Nötigung, schwerer und leichter Körperverletzung, versuchtem gewerbsmäßigen Diebstahl und gefährlicher Drohung gemäß §§ 15 iVm 105, 106; §§ 83, 84; §§ 15 iVm 127, 130; § 107 Abs. 1 StGB verantworten, wobei er letztlich eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten ausfasste, von der ihm 18 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen wurden. Der BF hatte mit einem Mittäter eine dritte Person, die ihm angeblich Geld schuldete, sowohl mit den Fäusten als auch mit einer Gaspistole geschlagen. Zudem drohte er dem Opfer weiters die Anwendung massiver Gewalt bis hin zum Erschießen an und motivierte dieses solcherart zur Herausgabe von Bargeld, eines Mobiltelefons und einer Packung Zigaretten. Dem Opfer wurde durch die Schläge eine schwere Körperverletzung in Form der Lockerung beziehungsweise des Verlusts mehrere Zähne sowie einer große Rissquetschwunde zugefügt. Weiters stahl der BF erfolgreich respektive versuchte er in mehreren Supermärkten Waren zu stehlen, wobei er im Zuge eines Diebstahls den Besitzer eines Ladens auch noch gefährlich bedrohte.Im Jahr 2011 musste sich der BF von einem Landesgericht wegen versuchter sowie schwerer Nötigung, schwerer und leichter Körperverletzung, versuchtem gewerbsmäßigen Diebstahl und gefährlicher Drohung gemäß Paragraphen 15, in Verbindung mit 105, 106; Paragraphen 83, 84,; Paragraphen 15, in Verbindung mit 127, 130; Paragraph 107, Absatz eins, StGB verantworten, wobei er letztlich eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten ausfasste, von der ihm 18 Monate bedingt auf 3 Jahre nachgesehen wurden. Der BF hatte mit einem Mittäter eine dritte Person, die ihm angeblich Geld schuldete, sowohl mit den Fäusten als auch mit einer Gaspistole geschlagen. Zudem drohte er dem Opfer weiters die Anwendung massiver Gewalt bis hin zum Erschießen an und motivierte dieses solcherart zur Herausgabe von Bargeld, eines Mobiltelefons und einer Packung Zigaretten. Dem Opfer wurde durch die Schläge eine schwere Körperverletzung in Form der Lockerung beziehungsweise des Verlusts mehrere Zähne sowie einer große Rissquetschwunde zugefügt. Weiters stahl der BF erfolgreich respektive versuchte er in mehreren Supermärkten Waren zu stehlen, wobei er im Zuge eines Diebstahls den Besitzer eines Ladens auch noch gefährlich bedrohte. Der Beschwerdeführer wurde aus dem unbedingten Strafteil im August 2011 bedingt entlassen, die Probezeit dieser bedingten Entlassung und auch des bedingt nachgesehen Strafteils im Dezember 2012 auf fünf Jahre verlängert und schließlich beides im Jahr 2017 im Rahmen einer weiteren Verurteilung widerrufen und die Gesamtstrafe in Vollzug gesetzt. Die nächsten Straftaten beging der BF im Jahr
- Er wurde von einem Landesgericht im Dezember 2012 wegen versuchtem gewerbsmäßigen Diebstahl sowie Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§§ 15 iVm 127, 130 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen, verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte erneut Waren aus zwei verschiedenen Supermärkten gestohlen sowie versucht, gemeinsam mit einem weiteren Täter Spirituosen aus einem Supermarkt zu stehlen.Die nächsten Straftaten beging der BF im Jahr
- Er wurde von einem Landesgericht im Dezember 2012 wegen versuchtem gewerbsmäßigen Diebstahl sowie Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Paragraphen 15, in Verbindung mit 127, 130 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen, verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte erneut Waren aus zwei verschiedenen Supermärkten gestohlen sowie versucht, gemeinsam mit einem weiteren Täter Spirituosen aus einem Supermarkt zu stehlen. Im Dezember 2013 erfolgte die nächste Verurteilung des BF durch ein Landesgericht, abermals wegen gewerbsmäßigen Diebstahl wie auch Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§§ 15 iVm 127, 130 StGB). Der Beschwerdeführer fasste diesmal eine zwölfmonatige Haftstrafe aus. Der BF hatte mit seinem Vater und seinem Bruder in einem Kaufhaus Spirituosen, Toilettenartikel und Kosmetika im Wert von € 319,00.- gestohlen, wobei er von einem Detektiv via Videoüberwachung dabei beobachtet wurde. Die Waren wurden beim Eintreffen der Polizei unter einem Fahrzeug gefunden und konnten dem BF und seinen Mittätern durch die Videoüberwachung zugeordnet werden.Im Dezember 2013 erfolgte die nächste Verurteilung des BF durch ein Landesgericht, abermals wegen gewerbsmäßigen Diebstahl wie auch Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Paragraphen 15, in Verbindung mit 127, 130 StGB). Der Beschwerdeführer fasste diesmal eine zwölfmonatige Haftstrafe aus. Der BF hatte mit seinem Vater und seinem Bruder in einem Kaufhaus Spirituosen, Toilettenartikel und Kosmetika im Wert von € 319,00.- gestohlen, wobei er von einem Detektiv via Videoüberwachung dabei beobachtet wurde. Die Waren wurden beim Eintreffen der Polizei unter einem Fahrzeug gefunden und konnten dem BF und seinen Mittätern durch die Videoüberwachung zugeordnet werden. Die Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 2015 durch ein Landesgericht ist weitgehend ein Spiegelbild des bisherigen Geschäftsmodells: So wurde er am im Februar 2015 von einem Landesgericht wegen gewerbsmäßigem Diebstahl sowie Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§§ 15 iVm 127, 130 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der BF hatte einmal mehr mit seinem Bruder und seinem Vater in insgesamt vier kriminellen Operationen Spirituosen und andere Waren aus Supermärkten gestohlen, wobei der Wert der gestohlenen Waren etwa € 750,00.- betrug.Die Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 2015 durch ein Landesgericht ist weitgehend ein Spiegelbild des bisherigen Geschäftsmodells: So wurde er am im Februar 2015 von einem Landesgericht wegen gewerbsmäßigem Diebstahl sowie Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Paragraphen 15, in Verbindung mit 127, 130 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der BF hatte einmal mehr mit seinem Bruder und seinem Vater in insgesamt vier kriminellen Operationen Spirituosen und andere Waren aus Supermärkten gestohlen, wobei der Wert der gestohlenen Waren etwa € 750,00.- betrug. Im März 2017 wurde der BF von einem Landesgericht wegen versuchtem Diebstahl (§§ 15, 127 StGB) zu einer Haftstrafe von vier Monaten verurteilt – er hatte zuvor aus Filialen von Drogerieketten mehrere Parfums erfolglos zu stehlen versucht.Im März 2017 wurde der BF von einem Landesgericht wegen versuchtem Diebstahl (Paragraphen 15, 127, StGB) zu einer Haftstrafe von vier Monaten verurteilt – er hatte zuvor aus Filialen von Drogerieketten mehrere Parfums erfolglos zu stehlen versucht. Im August 2017 erfolgte die nächste Verurteilung durch ein Landesgericht wegen gewerbsmäßigem Diebstahl beziehungsweise Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§§ 127, 130 StGB), wobei der Beschwerdeführer zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der BF stahl hierbei im Juli 2017 in SALZBURG in einem Geschäft für Fahrräder ein fabrikneues E-Bike samt Ladegerät.Im August 2017 erfolgte die nächste Verurteilung durch ein Landesgericht wegen gewerbsmäßigem Diebstahl beziehungsweise Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Paragraphen 127, 130, StGB), wobei der Beschwerdeführer zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der BF stahl hierbei im Juli 2017 in SALZBURG in einem Geschäft für Fahrräder ein fabrikneues E-Bike samt Ladegerät. Die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers datiert vom 18.01.2018, an dem er von einem Landesgericht erneut wegen versuchtem Diebstahl (§§ 15, 127 StGB) zu einer Zusatzstrafe von einem Monat zur Haftstrafe vom August 2017 verurteilt wurde. Der BF hatte von einer dritten Person aus deren Geldtasche einen Bargeldbetrag von € 35,00.- gestohlen, wobei dieser Betrag beim Einschreiten der Polizei bei seiner Durchsuchung gefunden wurde.Die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers datiert vom 18.01.2018, an dem er von einem Landesgericht erneut wegen versuchtem Diebstahl (Paragraphen 15, 127, StGB) zu einer Zusatzstrafe von einem Monat zur Haftstrafe vom August 2017 verurteilt wurde. Der BF hatte von einer dritten Person aus deren Geldtasche einen Bargeldbetrag von € 35,00.- gestohlen, wobei dieser Betrag beim Einschreiten der Polizei bei seiner Durchsuchung gefunden wurde. Neben diesen Verurteilungen liegen im umfangreichen Verwaltungsakt (vier Aktenordner!!!) unzählige polizeiliche Meldungen über Verstöße gegen das SMG sowie weitere versuchte Diebstähle auf, die nicht zu gerichtlichen Verurteilungen führten. Das errechnete Strafende des Beschwerdeführers fiel auf den 04.11.
- Das LG für Strafsachen GRAZ entschied als Strafvollzugsgericht mit Beschluss (rechtskräftig mit 02.09.2019) aber aufgrund spezial- und generalpräventiver Umstände, dass dem BF das vorläufige Absehen vom weitern Strafvollzug zur Ausreise nach § 133a StVG nach Verbüßung von zwei Drittel seiner Strafe nicht gewährt werde. Das errechnete Strafende des Beschwerdeführers fiel auf den 04.11.
- Das LG für Strafsachen GRAZ entschied als Strafvollzugsgericht mit Beschluss (rechtskräftig mit 02.09.2019) aber aufgrund spezial- und generalpräventiver Umstände, dass dem BF das vorläufige Absehen vom weitern Strafvollzug zur Ausreise nach Paragraph 133 a, StVG nach Verbüßung von zwei Drittel seiner Strafe nicht gewährt werde. Zuvor war bereits im Februar 2019 das vorläufige Absehen vom weitern Strafvollzug nach § 133a StVG zum Hälfe-Stichtag der Haftdauer des BF aus denselben Erwägungen abgelehnt worden. Zuletzt wurde einem Antrag auf § 133a StVG des Beschwerdeführers mit Beschluss des LG f. Strafsachen GRAZ vom 05.12.2019 insofern stattgegeben, als dass der BF frühestens ab 27.01.2020 zur Ausreise entlassen werden könne. Die Ausreise des Beschwerdeführers war in Folge bis zum errechneten Strafende nicht möglich, weil dieser über kein gültiges Reisedokument verfügte und die armenische Botschaft auf einer neuerlichen Vorführung bestand.Zuvor war bereits im Februar 2019 das vorläufige Absehen vom weitern Strafvollzug nach Paragraph 133 a, StVG zum Hälfe-Stichtag der Haftdauer des BF aus denselben Erwägungen abgelehnt worden. Zuletzt wurde einem Antrag auf Paragraph 133 a, StVG des Beschwerdeführers mit Beschluss des LG f. Strafsachen GRAZ vom 05.12.2019 insofern stattgegeben, als dass der BF frühestens ab 27.01.2020 zur Ausreise entlassen werden könne. Die Ausreise des Beschwerdeführers war in Folge bis zum errechneten Strafende nicht möglich, weil dieser über kein gültiges Reisedokument verfügte und die armenische Botschaft auf einer neuerlichen Vorführung bestand. 1.
- Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Der BF wird im Falle der Entlassung aus der Schubhaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit untertauchen um sich ein weiteres Mal seiner Abschiebung zu entziehen. Er versuchte bereits im Dezember 2016 schon einmal sich seinem Verfahren zu entziehen und ohne Dokumente nach Deutschland weiterzureisen. Der Beschwerdeführer wurde jedoch an der Grenze von der deutschen Bundespolizei aufgegriffen und postwendend nach Österreich zurückgewiesen. Weder ist der BF ausreisewillig noch wirkt er auch nur ansatzweise am Verfahren zu seiner Außerlandesbringung mit. Er verweigert Angaben zu seiner Identität und weigert sich zudem – trotzdem er bereits als armenischer Staatsbürger identifiziert worden ist – mit seinen in Armenien aufhältigen (bereits abgeschobenen) Verwandten Kontakt aufzunehmen, um von diesen Dokumentenduplikate übersendet zu bekommen. Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu einer Staatsangehörigkeit: Er gab wiederholt an, staatenlos zu sein (dies selbst nachdem er als armenischer Staatsbürger von der armenischen Botschaft identifiziert worden war), wogegen er gegenüber der BBU und auf den Formularen zur freiwilligen Ausreise angab, die armenische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Festgestellt wird, dass der BF die beantragte freiwillige Ausreise offenkundig dazu nutzen möchte, um aus der Schubhaft freizukommen, ohne jedoch tatsächlich ausreisewillig zu sein. Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten auch im Hinblick auf die 2019 nicht erfolgte bedingte Entlassung nach zwei Drittel seiner Strafhaft aus spezialpräventiven Gründe in besonders ausgeprägtem Maß vertrauensunwürdig und unkooperativ. Er ist und war im Bundesgebiet nie nennenswert sozial verankert, sein Vater und sein Bruder waren mehrfach Komplizen bei seinen zahlreichen Straftaten und wurden diese bereits Ende 2018 nach Armenien abgeschoben. Einzig die Mutter des BF befindet sich noch im Bundesgebiet, wobei gegen diese ebenfalls aufgrund unrechtmäßigen Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung erlassen worden ist, die derzeit aufgrund eines Folgeantrags auf internationalen Schutz nicht durchsetzbar ist. Gegenständlich läuft ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (HRZ) mit der Botschaft von Armenien. Das BFA führte diese Verfahren hinsichtlich des BF bereits seit dem Jahr 2016, wobei der Beschwerdeführer zweimal von der armenischen Botschaft nicht als Armenier identifiziert werden konnte. Im Rahmen der Erlassung von aufenthaltsbeenden Maßnahmen gegen die Mutter, den Bruder und den Vater des BF wurde der BF im Jahr 2019 aber dennoch vor eine Delegation der armenischen Botschaft geladen. Da die bei seinen Eltern vorgefundenen Dokumente auch den BF unzweifelhaft als Armenier auswiesen, wurde selbigem von Armenien Mitte 2019 bereits ein HRZ ausgestellt. In Folge konnte der Beschwerdeführer aber mangels Entlassung aus der Strafhaft nicht abgeschoben werden. Die Gültigkeit des dem BF ausgestellten armenischen HRZ lief Ende 2019 ab. In Folge eines Wechsels in der Person der armenischen Konsulin in Wien teilte die armenische Botschaft dem BFA mit, dass zur Erneuerung des HRZ eine nochmalige Vorführung zu einem Interview erfolgen müsse, die armenische Staatsangehörigkeit werde aber weiterhin anerkannt. Diese Vorführung und Erneuerung des HRZ ist für die kommenden Wochen, konkret ab der Lockerung der aktuell geltenden CORONA-Maßnahmen, geplant. Eine frühere Vorführung war aufgrund des „Lockdowns“ durch die
- bzw.
- COVID-19-NotMV und die Verbüßung der Strafhaft durch den BF bis 04.11.2020 nicht möglich. Im Anschluss an die Vorführung erfolgt nach Erneuerung des HRZ die zeitnahe Abschiebung des Beschwerdeführers; Flüge für die Strecke VIE- EVN werden zum Entscheidungszeitpunkt ab Anfang April 2021 mit Austrian Airlines nonstop angeboten und sind bereits buchbar. Durch Mitwirkung bei den armenischen Behörden kann der Beschwerdeführer zu einer raschen Identitätsfeststellung und Ausstellung eines neuen Heimreisezertifikats beitragen, insbesondere indem er sich – wie von der armenischen Konsulin vorgeschlagen – von seinen bereits in Armenien aufhältigen Verwandten Dokumentenduplikate, die für diese dort einfach zu bekommen sind, übermittelt lässt. Der BF hat bis dato allerdings konsequent jedwede Mitwirkung an diesen Verfahren verweigert. Weiters zeigt sich aus den Umständen der dann doch erfolgten Identifizierung des Beschwerdeführers im Jahr 2019 durch die armenische Botschaft, dass der BF die zur Effektuierung seiner Abschiebung vom BFA geführten Verfahren seit Jahren in Zusammenspiel mit seiner Familie vorsätzlich verhindert hat, indem er – obwohl seine Eltern über Dokumente verfügen, die seine Staatsangehörigkeit bestätigten – diese konsequent nicht vorgelegt respektive deren Existenz negiert und weiters wiederholt behauptet hat, staatenlos zu sein.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den umfangreichen Verwaltungsakt des BFA und des BVwG zur GZ W 234 1813787-3, sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie in die Versicherungsdaten des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger. Im Hinblick auf den Stand des Verfahrens der Mutter des BF wurde auch diese im Zentralen Fremdenregister abgefragt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zu der in Österreich geführten Identität des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem Zentralen Fremdenregister und der Anhaltedatei des BMI. Die Negativfeststellungen im Zusammenhang mit seiner Identität resultieren aus der Tatsache, derzufolge sich der Beschwerdeführer sowohl weigert Dokumente zum Nachweis seiner Identität vorzulegen beziehungsweise solche von seinen in Armenien aufhältigen Verwandten schicken zu lassen. Die Feststellungen zur fehlenden sozialen und beruflichen Integration und dem mittlerweile fehlenden Wohnsitz ergeben sich aus seiner Einvernahme vor dem BFA am 28.10.2020 in Verfahren zu seinem Folgeantrag sowie aus dem Verwaltungsakt. Hieraus geht hervor, dass ein Großteil seiner Familie, die teilweise auch Mittäter seiner zahlreichen Straftaten war, bereits Ende 2018 nach Armenien abgeschoben werden konnte. Einzig die Mutter des BF befindet sich noch im Bundesgebiet, wobei auch gegen diese eine aufrechte Rückkehrentscheidung besteht und für sie ebenfalls 2019 bereits ein HRZ von Armenien ausgestellt worden ist. Die Mutter des Beschwerdeführers hat aber zur Verhinderung ihrer Abschiebung einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt, ihr weiterer Aufenthalt ist aber mehr als unsicher, weswegen diese familiäre Bindung keine dem Untertauchen des BF entgegenstehende Wirkung entfaltet, zumal dieser selbst bei seiner Folgeeinvernahme am 25.11.2020 angab, seine Mutter fünf Jahre hindurch nicht mehr gesehen zu haben. Aufgrund des langen Haftaufenthaltes ist auch nicht davon auszugehen, dass dem BF seine Wohnung in seiner ehemaligen Asylunterkunft noch zur Verfügung steht, weswegen es ihm an einem gesicherten Wohnsitz mangelt. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter ist aufgrund obiger Erwägungen ebenfalls kein Nachweis eines „gesicherten“ Wohnsitzes, zumal dieser an der Adresse der Mutter noch nie gemeldet war. Die Feststellungen zu seinen finanziellen Verhältnissen ergeben sich aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums. Die Tatsache, dass der BF im Bundesgebiet nie berufstätig war, ergibt sich aus einem Versicherungsdatenauszug. 2.2 Zum Verfahrensgang und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, in Österreich Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich weder im Akt des BFA noch in den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine Ermittlungsergebnisse hervorgekommen, dass der BF nicht volljährig wäre. Die Feststellungen zum Schubhaftbescheid und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot in der Dauer von zehn Jahren, jedoch ohne Zulässigkeitserklärung der Abschiebung vom 16.03.2018 ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt. Hieraus folgt, dass zum Entscheidungszeitpunkt zwar eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliegt, diese jedoch insoweit nicht durchsetzbar ist, als sie keine Zulässigkeitserklärung der Abschiebung in einen bestimmten Staat enthält. Im Bescheid des BFA vom 16.03.2018 wurde im Hinblick auf § 52 Abs. 9 iVm 46 FPG nur ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Russland nicht zulässig ist. Mit der Zurückweisung des Folgeantrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 11.12.2020 (OZ 6) wurde keine neue Rückkehrentscheidung erlassen. Das BFA teilte aber auf Nachfrage ebenfalls mit, dass gegen den BF zum Entscheidungszeitpunkt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme im Hinblick auf den Zielstaat Armenien anhängig ist, da aufgrund der HRZ Ausstellung durch Armenien im Jahr 2019 nun gesichert sei, dass der BF Armenier sei (OZ 7).Hieraus folgt, dass zum Entscheidungszeitpunkt zwar eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF vorliegt, diese jedoch insoweit nicht durchsetzbar ist, als sie keine Zulässigkeitserklärung der Abschiebung in einen bestimmten Staat enthält. Im Bescheid des BFA vom 16.03.2018 wurde im Hinblick auf Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit 46 FPG nur ausgesprochen, dass die Abschiebung des BF nach Russland nicht zulässig ist. Mit der Zurückweisung des Folgeantrags auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 11.12.2020 (OZ 6) wurde keine neue Rückkehrentscheidung erlassen. Das BFA teilte aber auf Nachfrage ebenfalls mit, dass gegen den BF zum Entscheidungszeitpunkt ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme im Hinblick auf den Zielstaat Armenien anhängig ist, da aufgrund der HRZ Ausstellung durch Armenien im Jahr 2019 nun gesichert sei, dass der BF Armenier sei (OZ 7). Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich primär aus dem aktuellen amtsärztlichen Gutachten, weiters aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Gegenteiliges wurde vom BF auch nicht vorgebacht. 2.3 Zur Straffälligkeit und zum Strafvollzug: Aus der Einsichtnahme in das Strafregister sowie aus den zahlreichen im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsabschriften hinsichtlich der Entscheidungen verschiedener Strafgerichte ergeben sich die Feststellungen zur erheblichen Straffälligkeit des BF. Die Feststellungen zur Verweigerung der Entlassung zur Ausreise des BF aus der Strafhaft zur Hälfte und zwei Drittel seiner Haftstrafe nach § 133a StVG ergeben sich aus dem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen GRAZ vom 05.12.2019 (AS 410, dritter Ordner).Die Feststellungen zur Verweigerung der Entlassung zur Ausreise des BF aus der Strafhaft zur Hälfte und zwei Drittel seiner Haftstrafe nach Paragraph 133 a, StVG ergeben sich aus dem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen GRAZ vom 05.12.2019 (AS 410, dritter Ordner). 2.4 Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer schon im Jahr 2016 versucht hat, sich seinem Verfahren zu entziehen, basiert auf einer entsprechenden Meldung der dt. Bundespolizei im Verwaltungsakt (zweiter Ordner), wonach der BF versucht habe ohne Reisedokumente die Grenze zu überqueren. Die Tatsache, derzufolge der Beschwerdeführer äußert unkooperativ und nicht rückkehrwillig ist, ergibt sich aus seinem gesamten Verhalten im bisherigen Verfahren. Der BF hat über Jahre hinweg die Anstrengungen des BFA ein HRZ für ihn zu erlangen maßgeblich behindert, indem er immer nur angab staatenlos zu sein und weiters angab, dass keinerlei Dokumente existierten, die seine Identität oder Staatsangehörigkeit bestätigen könnten. Tatsächlich verfügten die Eltern des Beschwerdeführers aber die ganze Zeit über entsprechende Dokumente, die die ganze Familie - und so auch den BF - als armenische Staatsbürger identifizierten. Die Auffindung und Vorlage dieser Dokumente im Jahr 2019 im Hinblick auf die HRZ-Verfahren des Bruders, des Vaters und der Mutter des Beschwerdeführers, führten innerhalb kürzester Zeit zur Identifizierung des BF als Armenier und wurde ihm umgehend ein HRZ für Armenien ausgestellt. Dennoch gab dieser auch bei seinem Folgeantrag im Oktober 2020 erneut an, staatenlos zu sein, wohingegen er gegenüber der BBU im Formular zur freiwilligen Ausreise im Jänner 2021 plötzlich angab, doch Armenier zu sein. Nachdem diese Dokumente weitergeleitet wurden, änderte der BF seine Angaben erneut und gab wieder an staatenlos zu sein, was aus der im dritten Aktenordner einliegenden E-Mail Korrespondenz zwischen BFA und BBU hervorgeht. Es besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer diese Vorgangsweise nur zur Behinderung beziehungsweise Vereitelung seiner Abschiebung betreibt. Dementsprechend schließt sich das BVwG der Ansicht des BFA an, dass aufgrund des Gesamtverhaltens des BF davon auszugehen ist, dass dieser die freiwillige Ausreise nur zu dem Zweck beantrag hat, aus der Schubhaft freizukommen. Da freiwillige Ausreisen in aller Regel unbewacht erfolgen, also die ausreisewillige Person nach Entlassung aus der Schubhaft am Reisetag nur von Mitarbeitern der BBU zum Flughafen begleitet wird, geht der Beschwerdeführer offenbar davon aus, sich dabei seiner Ausreisepflicht entziehen und untertauchen zu können. Andere Hinweise, die den plötzlichen Gesinnungswandel des BF erklären könnten, sind nicht ersichtlich, zumal selbiger bisher mehr als zehn Jahre hindurch hartnäckig seine mangelnde Ausreisewilligkeit und mangelnde Kooperationsbereitschaft ausdrücklich betont und demonstriert hat. Dementsprechend ist es auch nicht glaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA angibt, er wolle aus der Schubhaft entlassen werden um nur ein paar Tage bei seiner Mutter zu verbringen, dann werde er sofort freiwillig nach Armenien ausreisen und nie wieder zurückkehren: Der BF besitzt nämlich gar kein Reisedokument, mit dem er derzeit nach Armenien zurückreisen könnte. Zusätzlich hat der Beschwerdeführer bedingt durch die Tatsache, dass er bereits als Armenier identifiziert wurde, und somit eine Erneuerung des bereits 2019 ausgestellten HRZ äußert wahrscheinlich ist, einen stark erhöhten Anreiz unterzutauchen, um seine baldige Abschiebung zu verhindern. Die Feststellung zu den bereits 2019 ausgestellten HRZ werden aufgrund des Verwaltungsaktes getroffen, in dem das für den BF ausgestellte HRZ aus dem Jahr 2019 in Kopie einliegt. Der derzeitige Stand dieses Verfahrens sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weiterhin als armenischer Staatsbürger anerkannt wird, aber aufgrund eines Wechsels in der Person der armenischen Konsulin eine neuerliche Vorführung erfolgen muss, ergeben sich aus dem dritten Ordner des Verwaltungsaktes, in dem der umfangreiche Schriftverkehr der zuständigen Referentin mit der für die HRZ-Besorgung zuständigen Abt. B/II des BFA einliegt. Hieraus ergibt sich auch, dass vorrausichtlich noch im Monat April – eine signifikante Verbesserung der aktuell herrschenden COVID 19 – Situation vorausgesetzt – Vorführungen vor Delegationen der armenischen Botschaft, wieder möglich sein werden. Die Feststellung, dass Direktflüge auf der Strecke Wien-Jerewan (VIE-EVN) beginnend mit April buchbar sind, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Flugsuchfunktion des Dienstes „Google-Travel“ mit Stand 24.03.
- Die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, mit den Behörden zu kooperieren und sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten, ergibt sich aus dem festgestellten bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers, aus den unrichtigen Angaben zu seiner Identität und vor allem seinen strafrechtlichen Verurteilungen. Die Häufigkeit dieser Verurteilungen, wobei zahlreiche Folgeverurteilungen während aufrechten Probezeiten aus bedingter Entlassung bzw. bedingter Strafnachsicht erfolgten, zeigen die gänzlich fehlende Vertrauenswürdigkeit des BF. Das Gericht geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten werde. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch 3.1.
- §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.
- Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Dauer der Schubhaft (FPG) § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG) § 22a
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurdeParagraph 22 a,
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) Art 2.
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige.Artikel 2,
(1)Diese Richtlinie findet Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Inhaftnahme (Rückführungsrichtlinie) Art 15.
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)Artikel 15,
(1)Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, (…)
(5)Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6)Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern: a. mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder, b. Verzögerung bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten. 3.1.
- Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). In einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043).Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FPG ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Der Behörde kommt aber dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Gemäß § 80 Abs. 4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z 4 FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).Gemäß Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404). 3.2 Zum konkret vorliegenden Fall: Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form der Rückkehrentscheidung vom 16.03.2018 vor, die jedoch keinen (positiven) Zulässigkeitsausspruch über die Abschiebung in einen bestimmten Staat enthält. Diesbezüglich läuft zum Entscheidungszeitpunkt jedoch ein Verfahren des BFA zur Erlassung eine aufenthaltsbeenden Maßnahme hinsichtlich des Zielstaates Armenien, welches durch die vorliegende Schubhaft gesichert wird. Der Sicherungszweck des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG liegt daher vor.Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form der Rückkehrentscheidung vom 16.03.2018 vor, die jedoch keinen (positiven) Zulässigkeitsausspruch über die Abschiebung in einen bestimmten Staat enthält. Diesbezüglich läuft zum Entscheidungszeitpunkt jedoch ein Verfahren des BFA zur Erlassung eine aufenthaltsbeenden Maßnahme hinsichtlich des Zielstaates Armenien, welches durch die vorliegende Schubhaft gesichert wird. Der Sicherungszweck des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG liegt daher vor. 3.2.1 Zu Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf: Es liegen beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd § 76 Abs. 3 FPG vor.Es liegen beim BF fortgesetzt Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf iSd Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor. Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ; er wirkt zudem nicht an den HRZ-Verfahren mit, um solcherart seine drohende Abschiebung zu verhindern. Er verweigerte bis dato insbesondere die notwendigen Angaben zu seiner Identifizierung und behinderte über Jahre hinweg die Verfahren zur Erlangung eines HRZ für ihn, indem er angab, es würden keine Dokumente zu seiner Identität existieren, obwohl seine Eltern sehr wohl über solche Dokumente verfügten. Weiters gab der BF wiederholt an staatenlos zu sein, beantragte aber dann die freiwillige Ausreise unter der Angabe Armenier zu sein nur um kurze Zeit später erneut anzugeben, staatenlos zu sein. Der Beschwerdeführer tut dies in der offenkundigen Absicht, um dadurch seine Abschiebung zu verhindern beziehungsweise massiv zu erschweren. Weiters hat der BF bereits 2016 versucht, sich seinem Verfahren zu entziehen und nach Deutschland weiterzureisen. § 73 Abs. 3 Z 1 FPG ist daher erfüllt.Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ; er wirkt zudem nicht an den HRZ-Verfahren mit, um solcherart seine drohende Abschiebung zu verhindern. Er verweigerte bis dato insbesondere die notwendigen Angaben zu seiner Identifizierung und behinderte über Jahre hinweg die Verfahren zur Erlangung eines HRZ für ihn, indem er angab, es würden keine Dokumente zu seiner Identität existieren, obwohl seine Eltern sehr wohl über solche Dokumente verfügten. Weiters gab der BF wiederholt an staatenlos zu sein, beantragte aber dann die freiwillige Ausreise unter der Angabe Armenier zu sein nur um kurze Zeit später erneut anzugeben, staatenlos zu sein. Der Beschwerdeführer tut dies in der offenkundigen Absicht, um dadurch seine Abschiebung zu verhindern beziehungsweise massiv zu erschweren. Weiters hat der BF bereits 2016 versucht, sich seinem Verfahren zu entziehen und nach Deutschland weiterzureisen. Paragraph 73, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist daher erfüllt. Weiters bestand zum Zeitpunkt des Folgeantrags des Beschwerdeführers im Oktober 2020 bereits seit geraumer Zeit eine ihm gegenüber durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form der Rückkehrentscheidung vom März
- Die Tatsache, dass diese keinen positiven Zulässigkeitssauspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung enthält schadet dabei nach Ansicht des BVwG für die Erfüllung des Fluchtgefahrtatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG nicht, der somit ebenfalls erfüllt ist.Weiters bestand zum Zeitpunkt des Folgeantrags des Beschwerdeführers im Oktober 2020 bereits seit geraumer Zeit eine ihm gegenüber durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form der Rückkehrentscheidung vom März
- Die Tatsache, dass diese keinen positiven Zulässigkeitssauspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung enthält schadet dabei nach Ansicht des BVwG für die Erfüllung des Fluchtgefahrtatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG nicht, der somit ebenfalls erfüllt ist. Der BF verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Seine Mutter ist aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthalts ebenfalls von der Abschiebung bedroht, die sie letztlich nur durch einen Folgeantrag vorläufig verhinderte. Weder verfügt er in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz noch ist er jemals einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen, er hat kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. § 73 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher ebenfalls fortgesetzt erfüllt.Der BF verfügt über keine substanziellen sozialen Beziehungen im Bundesgebiet. Seine Mutter ist aufgrund ihres unrechtmäßigen Aufenthalts ebenfalls von der Abschiebung bedroht, die sie letztlich nur durch einen Folgeantrag vorläufig verhinderte. Weder verfügt er in Österreich über einen gesicherten Wohnsitz noch ist er jemals einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen, er hat kein Einkommen und verfügt über kein zur Sicherung seiner Existenz ausreichendes Vermögen. Paragraph 73, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher ebenfalls fortgesetzt erfüllt. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem Beschwerdeführer ein erhöhtes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben. Der BF hat seine in diesem Fall besonders ausgeprägte Vertrauensunwürdigkeit und seine Unzuverlässigkeit durch sein unkooperatives Verhalten und seine ständig wechselnden Angaben über seine Staatsangehörigkeit bzw. Staatenlosigkeit demonstriert. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.2.2 Zur Verhältnismäßigkeit Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder sozial noch familiär verankert. Er ist beruflich nicht verwurzelt und hat auch keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF, die gemäß § 76 Abs. 2a FPG bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist, ist festzuhalten, dass er bereits neun Mal rechtskräftig im Bundesgebiet, überwiegend wegen Vermögendelikten wie schwerer respektive gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer verübte viele dieser Delikte gemeinsam mit seinem Bruder und seinem Vater, zeigte aber auch, dass er vor Gewaltanwendung nicht zurückschreckt, da er auch wegen schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung verurteilt wurde. Fallbezogen kommt in Zusammenhalt mit dem zuvor Gesagten einer gesicherten Aufenthaltsbeendigung iSd § 76 Abs. 2a FPG daher ein sehr hohes öffentliches Interesse zu.Im Hinblick auf die Straffälligkeit des BF, die gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen ist, ist festzuhalten, dass er bereits neun Mal rechtskräftig im Bundesgebiet, überwiegend wegen Vermögendelikten wie schwerer respektive gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer verübte viele dieser Delikte gemeinsam mit seinem Bruder und seinem Vater, zeigte aber auch, dass er vor Gewaltanwendung nicht zurückschreckt, da er auch wegen schwerer Körperverletzung und gefährlicher Drohung verurteilt wurde. Fallbezogen kommt in Zusammenhalt mit dem zuvor Gesagten einer gesicherten Aufenthaltsbeendigung iSd Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG daher ein sehr hohes öffentliches Interesse zu. Der BF wird seit 04.11.2020 in Schubhaft angehalten. Die Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft ist maßgeblich auf die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und seiner mangelnden Mitwirkung sowie allenfalls mittelbar auf die aktuell vorherrschende COVID-19 Pandemie zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen würden, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das BFA vielmehr rechtzeitig und zielführend Verfahren mit Armenien zur Erlangung eines HRZ geführt, die im Jahr 2019 auch bereits zur positiven Identifizierung und der Ausstellung eines HRZ für den BF geführt haben. Dass der Beschwerdeführer letztlich damals nicht abgeschoben werden konnte, ist auf die überraschende Verweigerung der Entlassung zur Ausreise nach § 133a StVG nach zwei Drittel der Haftstrafe des BF zurückzuführen. Dieser Umstand war für das BFA aber nicht vorhersehbar, da eine Entlassung zumindest nach 2/3 der Haftstrafe der Regelfall ist. Auch gibt die Armenische Botschaft nach Wechsel der Konsulin an, dass der Beschwerdeführer nach wie vor als armenischer Staatsbürger angesehen werde, eine erneute Vorführung vor eine Delegation sei aber wegen Unstimmigkeiten bei seinem Vornamen notwendig, dann könne das HRZ erneuert werden. Diese Vorführung wird vorrausichtlich noch im April 2021 – jedenfalls aber nach Lockerung der aktuell bestehenden Epidemierestriktionen – erfolgen.Der BF wird seit 04.11.2020 in Schubhaft angehalten. Die Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft ist maßgeblich auf die Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates und seiner mangelnden Mitwirkung sowie allenfalls mittelbar auf die aktuell vorherrschende COVID-19 Pandemie zurückzuführen. Verzögerungen, die in der Sphäre des BFA liegen würden, sind nicht zu erkennen. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, hat das BFA vielmehr rechtzeitig und zielführend Verfahren mit Armenien zur Erlangung eines HRZ geführt, die im Jahr 2019 auch bereits zur positiven Identifizierung und der Ausstellung eines HRZ für den BF geführt haben. Dass der Beschwerdeführer letztlich damals nicht abgeschoben werden konnte, ist auf die überraschende Verweigerung der Entlassung zur Ausreise nach Paragraph 133 a, StVG nach zwei Drittel der Haftstrafe des BF zurückzuführen. Dieser Umstand war für das BFA aber nicht vorhersehbar, da eine Entlassung zumindest nach 2/3 der Haftstrafe der Regelfall ist. Auch gibt die Armenische Botschaft nach Wechsel der Konsulin an, dass der Beschwerdeführer nach wie vor als armenischer Staatsbürger angesehen werde, eine erneute Vorführung vor eine Delegation sei aber wegen Unstimmigkeiten bei seinem Vornamen notwendig, dann könne das HRZ erneuert werden. Diese Vorführung wird vorrausichtlich noch im April 2021 – jedenfalls aber nach Lockerung der aktuell bestehenden Epidemierestriktionen – erfolgen. In Zusammenschau mit der Tatsache, dass Direktflüge von Wien nach Jerewan ab April 2021 wieder buchbar sind, ist die absehbare weitere Dauer der Anhaltung in Schubhaft nach derzeitigem Stand - kooperatives Verhalten des BF vorausgesetzt - mit wenigen Monaten einzustufen und eine Abschiebung aus derzeitiger Sicht noch vor dem Sommer 2021 realistisch. Eine bereits jetzt klar sichtbare bestehende faktische Unmöglichkeit oder Unwahrscheinlichkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers ist aufgrund der oben erörterten Lageeinschätzung nicht gegeben. Unter Berücksichtigung dieser weiteren Umstände bleibt im Zuge der durchzuführenden Abwägung festzuhalten, dass aufgrund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens (Unwilligkeit mit den Behörden zu kooperieren und die erhebliche Straffälligkeit), das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung und eines geordneten Fremdenwesens das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz der persönlichen Freiheit seiner Person weiterhin überwiegt und auch der Gesundheitszustand des BF der weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das Bundesverwaltungsgericht geht sohin davon aus, dass die seit 04.11.2020 aufrechte Schubhaft im Entscheidungszeitpunkt auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist zudem jedenfalls gewährleistet, dass eine allfällige weitere längere Anhaltedauer aufgrund von Verzögerungen im HRZ-Verfahren oder einer mangelnden Abschiebemöglichkeit durch Reiseeinschränkungen und damit auch die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft einer neuerlichen gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen sein wird. Dabei wird abermals eine Prognoseentscheidung hinsichtlich einer zeitnahen Effektuierung der Außerlandesbringung des BF durchzuführen sein. Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Auch fehlt es dem Beschwerdeführer – wie ob festgestellt – an einem gesicherten Wohnsitz, da ihm sein bisheriges Quartier aufgrund seiner dreijährigen Haft nicht mehr zur Verfügung steht und eine Wohnungsnahme bei seiner Mutter, die ebenfalls bereits kurz vor der Abschiebung stand, keinen gesicherten Wohnsitz begründet.Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens und angesichts fehlender persönlicher Vertrauenswürdigkeit nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Auch fehlt es dem Beschwerdeführer – wie ob festgestellt – an einem gesicherten Wohnsitz, da ihm sein bisheriges Quartier aufgrund seiner dreijährigen Haft nicht mehr zur Verfügung steht und eine Wohnungsnahme bei seiner Mutter, die ebenfalls bereits kurz vor der Abschiebung stand, keinen gesicherten Wohnsitz begründet. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher weiterhin nicht in Betracht. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher nach wie vor eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben (Zu Spruchteil A. – Fortsetzungsausspruch) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W150.2239756.2.00