GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 935,00 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2020, GZ. XXXX wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX , geb. XXXX
Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2020, GZ. römisch 40 wurde die Antragstellerin vom Leiter der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 , geb. römisch 40
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 2. Am 21.04.2020 langte im Wege des webERV das Gutachten samt Honorarnote beim Bundesverwaltungsgericht ein: Gebührennote – Nr. XXXX Gebührennote – Nr. römisch 40
GAG 1975, BGBl 136, erlaube ich mir in Rechnung zu stellen:
GAG 1975, Bundesgesetzblatt 136, erlaube ich mir in Rechnung zu stellen: AZ: XXXX AZ: römisch 40 Befund und Gutachten nach Untersuchung § 43
AG in Höhe von € 12,00) bzw. müsse die Antragstellerin deren Notwendigkeit darlegen. 3. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 15.02.2021, nachweislich zugestellt am 19.02.2021, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die Schreibgebühr für die Urschrift iSd Paragraph 31, Absatz 3, GebAG nicht mehr nach Seitenanzahl, sondern nach den darin enthaltenen Zeichen (ohne Leerzeichen) zu verzeichnen ist. Darüber hinaus fehlen entsprechende Nachweise für die Verrechnung der 21 Ablichtungen à € 0,60, sohin ein Betrag von € 12,60 und der sonstigen Kosten in Höhe von € 27,00 (abzüglich der ERV-Gebühr
Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG in Höhe von € 12,00) bzw. müsse die Antragstellerin deren Notwendigkeit darlegen.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
AGZu den beantragten Sonstigen Kosten
Paragraph 31, GebAG A.1.) Schreibgebühren
AGA.1.) Schreibgebühren
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG
AG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind;
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; Die Antragstellerin verzeichnet in ihrer Honorarnote Schreibgebühren in Höhe von € 58,00 für 29 Seiten der Urschrift à € 2,00. Das von ihr erstattete Gutachten umfasst einerseits jedoch lediglich 19 Seiten und beinhaltet andererseits – auch im Hinblick auf die Testauswertungen – ausschließlich Text im Ausmaß von 19.943 Zeichen (ohne Leerzeichen). Im Sinne der obigen Bestimmung errechnet sich die Schreibgebühr für die Urschrift sohin mit einem Betrag in Höhe von € 39,89 [19.943 Zeichen (ohne Leerzeichen) / 1000 x € 2,00]. A.2.) Ablichtungen
AGA.2.) Ablichtungen
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG
AG sind dem Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG sind dem Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen; Die Antragstellerin verzeichnet in ihrer Honorarnote unter anderem 21 Ablichtungen à € 0,60, sohin einen Gesamtbetrag von € 12,60. Das Gutachten beinhaltet – wie bereits unter Punkt A.1.) angeführt – lediglich Textbestandteile im Ausmaß von 19.943 Zeichen (ohne Leerzeichen). Darüber hinaus wurden dem Gutachten, welches im Wege des webERV übermittelt wurde, auch keine sonstigen Beilagen, wie beispielsweise Fotografien oder Fotokopien, beigefügt. Da die Antragstellerin auch der Aufforderung, einerseits darzulegen, um welche „Ablichtungen“ es sich im konkreten Fall gehandelt hat, nicht nachgekommen ist und andererseits auch deren Notwendigkeit nicht dargelegt hat, können die von ihr verzeichneten Gebühren für 21 Ablichtungen à € 0,60, sohin ein Gesamtbetrag von € 12,60 nicht zuerkannt werden. A.3.) Sonstigen Kosten
AGA.3.) Sonstigen Kosten
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz eins a, GebAG
AG sind dem Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG sind dem Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen); Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG), so gebührt ihm dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag (s. hiezu § 31 Abs. 1a GebAG). Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a, GOG), so gebührt ihm dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag (s. hiezu Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG). In der Honorarnote vom 20.04.2020 (übermittelt via ERV am 21.04.2020) führt die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von € 27,00 betitelt als „Sonstige Kosten § 31 Telefongebühren – Faxgebühren – elektronische GA-Übermittlung“ an. In der Honorarnote vom 20.04.2020 (übermittelt via ERV am 21.04.2020) führt die Antragstellerin einen Betrag in Höhe von € 27,00 betitelt als „Sonstige Kosten Paragraph 31, Telefongebühren – Faxgebühren – elektronische GA-Übermittlung“ an. Der Eingangsbestätigung im ERV vom 21.04.2020 ist zu entnehmen, dass sowohl das Gutachten als auch die Honorarnote im Wege des ERV an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurden. Die Gebühr für die Übermittlung des Gutachtens samt allfälliger Beilagen sowie des Gebührenantrages im Weg des ERV iSd § 89a GOG ist
AG mit einem Betrag von insgesamt € 12,00 abzugelten. Die Gebühr für die Übermittlung des Gutachtens samt allfälliger Beilagen sowie des Gebührenantrages im Weg des ERV iSd Paragraph 89 a, GOG ist
Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG mit einem Betrag von insgesamt € 12,00 abzugelten. Da die Antragstellerin die Differenz in Höhe von € 15,00 zu den von ihr geltend gemachten € 27,00 als „Sonstige Kosten § 31 Telefongebühren – Faxgebühren – elektronische GA-Übermittlung“ nicht aufgeschlüsselt bzw. auch deren Notwendigkeit im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs mit Schreiben vom 15.02.2021 nicht dargelegt hat, können ihr lediglich die Kosten der Übermittlung des Gutachtens samt Honorarnote im Wege des ERV in Höhe von € 12,00 zuerkannt werden. Da die Antragstellerin die Differenz in Höhe von € 15,00 zu den von ihr geltend gemachten € 27,00 als „Sonstige Kosten Paragraph 31, Telefongebühren – Faxgebühren – elektronische GA-Übermittlung“ nicht aufgeschlüsselt bzw. auch deren Notwendigkeit im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs mit Schreiben vom 15.02.2021 nicht dargelegt hat, können ihr lediglich die Kosten der Übermittlung des Gutachtens samt Honorarnote im Wege des ERV in Höhe von € 12,00 zuerkannt werden. , Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: EURO Mühewaltung
AGMühewaltung
Paragraph 43, Absatz eins, GebAG 2 Fragen à € 116,20 (Z 1 lit
AGAktenstudium
Paragraph 36, GebAG 30,00 Schreibgebühr
AGSchreibgebühr
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG 19.943 Zeichen (ohne Leerzeichen) à € 2,00 39,89 Sonstige Kosten
AGSonstige Kosten
Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG 12,00 Zwischensumme 779,09 20 % USt. 155,82 Gesamtsumme 934,91 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 935,00 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 935,00 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W181.2239037.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.