4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Vorhergehende Verfahrensgänge:römisch eins. Vorhergehende Verfahrensgänge: I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (Spruchpunkt I),
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch ab (Spruchpunkt II) und wies den BF
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt III). Das BAA hielt zusammengefasst fest, es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die angegebenen Gründe dafür, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, seien unglaubhaft. Sodann traf das BAA Feststellungen zur Situation in Bangladesch. Beweiswürdigend stützte es sich darauf, der BF habe angegeben, dass er gemeinsam mit seinen Eltern auf deren Landwirtschaft gelebt und gearbeitet habe; es sei nicht glaubhaft, dass er wegen Grundstücksstreitigkeiten dort behelligt worden sei, während die ganze Familie offenbar weiter problemlos dort leben könne. Dass der BF in Österreich sein Quartier, ohne sich abzumelden, verlassen und dem Bundesasylamt keine neue Anschrift mitgeteilt habe und somit seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen sei, zeige deutlich, dass er "keinerlei besonderes Interesse" am Schutz durch Österreich habe. Rechtlich folgerte das BAA, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte es, dass der BF iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung
G 2005.Mit Bescheid vom 27.07.2009, römisch 40 , wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (Spruchpunkt römisch eins),
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch ab (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den BF
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt römisch drei). Das BAA hielt zusammengefasst fest, es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die angegebenen Gründe dafür, dass er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, seien unglaubhaft. Sodann traf das BAA Feststellungen zur Situation in Bangladesch. Beweiswürdigend stützte es sich darauf, der BF habe angegeben, dass er gemeinsam mit seinen Eltern auf deren Landwirtschaft gelebt und gearbeitet habe; es sei nicht glaubhaft, dass er wegen Grundstücksstreitigkeiten dort behelligt worden sei, während die ganze Familie offenbar weiter problemlos dort leben könne. Dass der BF in Österreich sein Quartier, ohne sich abzumelden, verlassen und dem Bundesasylamt keine neue Anschrift mitgeteilt habe und somit seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht nachgekommen sei, zeige deutlich, dass er "keinerlei besonderes Interesse" am Schutz durch Österreich habe. Rechtlich folgerte das BAA, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte es, dass der BF iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005. Dieser Bescheid wurde dem BF am 27.07.2009 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch
3 Zustellgesetz zugestellt, da sich der BF nicht mehr an seiner Zustelladresse aufhalte. Der BF brachte dagegen kein Rechtsmittel ein. Der Bescheid vom 27.07.2009 XXXX erwuchs am 11.08.2009 in Rechtkraft.Dieser Bescheid wurde dem BF am 27.07.2009 durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch
Paragraph 23, Absatz 3, Zustellgesetz zugestellt, da sich der BF nicht mehr an seiner Zustelladresse aufhalte. Der BF brachte dagegen kein Rechtsmittel ein. Der Bescheid vom 27.07.2009 römisch 40 erwuchs am 11.08.2009 in Rechtkraft. I.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den BF
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt II).Mit Bescheid vom 13.11.2012, römisch 40 , wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch aus (Spruchpunkt römisch zwei). Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2014, XXXX
3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2014, römisch 40
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. I.3. Am 24.02.2016 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des BF vor dem nunmehr zuständigen BFA. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde neuerlich mit Bescheid des BFA vom 18.03.2016, XXXX ,
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.3. Am 24.02.2016 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des BF vor dem nunmehr zuständigen BFA. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde neuerlich mit Bescheid des BFA vom 18.03.2016, römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2016, XXXX wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2016 die Beschwerde
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
G 2005 nicht erteilt." Die Revision wurde
4 B-VG für nicht zulässig erachtet. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbedingungen nicht glaubwürdig war. Dieses Erkenntnis erwuchs am 08.08.2016 in Rechtskraft, einer angestrebten Beschwerde an den VfGH und einer Revision an den VwGH blieben Erfolge versagt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2016, römisch 40 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2016 die Beschwerde
Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt." Die Revision wurde
Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbedingungen nicht glaubwürdig war. Dieses Erkenntnis erwuchs am 08.08.2016 in Rechtskraft, einer angestrebten Beschwerde an den VfGH und einer Revision an den VwGH blieben Erfolge versagt. I.
Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Es wurde zudem
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Absatz 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt III).
Vm Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).Das BFA wies mit Bescheid vom 15.02.2019, römisch 40 , den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde zudem
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2019, XXXX wurde die dagegen erhobenen Revision des BF abgewiesen. Zusammengefasst konnte kein für einen Asylgrund relevantes Vorbringen, insbesondere die behauptete, letztlich gefälschte Anzeige wegen der Mitwirkung an einem Mord in Bangladesch zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der BF in Österreich aufhielt, erkannt werden.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.03.2019, römisch 40 wurde die dagegen erhobenen Revision des BF abgewiesen. Zusammengefasst konnte kein für einen Asylgrund relevantes Vorbringen, insbesondere die behauptete, letztlich gefälschte Anzeige wegen der Mitwirkung an einem Mord in Bangladesch zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der BF in Österreich aufhielt, erkannt werden. Der Verwaltungsgerichtshof wies eine dazu eingebrachte außerordentliche Revision mit Beschluss vom 27.07.2019, XXXX zurück. Der Verwaltungsgerichtshof wies eine dazu eingebrachte außerordentliche Revision mit Beschluss vom 27.07.2019, römisch 40 zurück. II. Gegenständliches Verfahren:römisch zwei. Gegenständliches Verfahren: II.
Vm Abs 1 Z 3 FPG abgewiesen. Begründend führte das BFA dazu aus, dass die entsprechenden Voraussetzungen dafür nicht vorlägen.römisch zwei.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 24.07.2020 wurde der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend führte das BFA dazu aus, dass die entsprechenden Voraussetzungen dafür nicht vorlägen. Konkret konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden, es sei der Aktenlage auch nicht zu entnehmen, dass sich der BF bei seiner Vertretungsbehörde selbständig um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht habe. Es sei dem BF zumutbar, dies zu tun und sich um die Ausstellung eines Reisepasses zu kümmern. Dass die Abschiebung bis dato nicht durchgeführt wurde liege somit in der Verantwortung des BF. Der Umstand, dass der der Vertretungsbehörde kein Reisedokument ausgestellt wurde, könne nicht der belangten Behörde zur Last gelegt werden. Es käme deshalb eine Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht in Betracht. II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.3.
Abs 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet [unter anderem] zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint.
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet [unter anderem] zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe im Sinne des § 46 Abs 1 Z 3 FPG liegen jedenfalls vor, wenn er Vom Fremden zu vertretende Gründe im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG liegen jedenfalls vor, wenn er 1. Seine Identität verschleiert. 2. Einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzdokumentes nicht befolgt oder 3. An den zur Erlangung eines Ersatzdokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
Abs 4 FPG ist eine Karte für Geduldete von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen, wenn die Voraussetzungen des § 46a Abs 1 Z 1,2,3 oder 4 FPG vorliegen.
Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG ist eine Karte für Geduldete von Amts wegen oder auf Antrag auszustellen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,,2,3 oder 4 FPG vorliegen. Der BF hat damit, dass er trotz Besitz einer originalen Geburtsurkunde seit 2018 sich nach seinen eigenen Aussagen nicht um die Erlangung von Ersatzdokumenten (Reisepass, Heimreisezertifikat) bemühte, nicht die notwendigen Schritte gesetzt, um relevante Dokumente zu beschaffen. Damit liegen jedoch die Voraussetzungen des § 46a Abs 1 Z 3 FPG, nämlich, dass es dem BF aus nicht von ihm vertretbaren Gründen unmöglich erscheint, derartige Dokumente zu beschaffen, nicht vor. Die übrigen, im § 46a Abs 1 FPG normierten Fallkonstellationen der Z 1,2, oder 4 wurden vom BF nicht geltend gemacht und erscheinen offensichtlich auf Grund der bisherigen Verfahrensgänge auch nicht gegeben zu sein.Der BF hat damit, dass er trotz Besitz einer originalen Geburtsurkunde seit 2018 sich nach seinen eigenen Aussagen nicht um die Erlangung von Ersatzdokumenten (Reisepass, Heimreisezertifikat) bemühte, nicht die notwendigen Schritte gesetzt, um relevante Dokumente zu beschaffen. Damit liegen jedoch die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, nämlich, dass es dem BF aus nicht von ihm vertretbaren Gründen unmöglich erscheint, derartige Dokumente zu beschaffen, nicht vor. Die übrigen, im Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG normierten Fallkonstellationen der Ziffer eins,,2, oder 4 wurden vom BF nicht geltend gemacht und erscheinen offensichtlich auf Grund der bisherigen Verfahrensgänge auch nicht gegeben zu sein. Da somit eine Karte für Geduldete dem BF nicht auszustellen ist war sein diesbezüglicher Antrag abzuweisen. Da dem Antrag und der Beschwerde des BF keine Folge zu geben war ist auch die Kostenentscheidung des BFA rechtens ergangen, ein Aufhebungsgrund dieses Spruchpunktes im Bescheid liegt nicht vor. Aufgabe der belangten Behörde wird es nunmehr sein, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand konsequent und zügig herzustellen. II.3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2125840.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.