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{'item': 'W215 2169759-2'}

Obsah (15)§ 54Art. 133§ 55§ 58§ 3§ 8§ 52§ 9§ 28§ 57§ 17§ 11§ 41§ 43a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlW215 2169759-2 SpruchW215 2169759-2/10E, W215 2169759-2/10E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 54Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 55 Abs. 1 Asyl, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 wird

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 55, Absatz eins, Asyl, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, und 58 Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die gegenständliche, fristgerecht am 25.05.2020 eingebrachte, Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2020, Zahl 1025202807-191266850, in welchen der am 11.12.2019 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G

§ 58Abs. 9 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die gegenständliche, fristgerecht am 25.05.2020 eingebrachte, Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2020, Zahl 1025202807-191266850, in welchen der am 11.12.2019 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG

, Paragraph 58, Absatz 9, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin, welche angeblich Staatsangehörige der Republik Kasachstans sein soll, angibt der Volksgruppe der Ukrainer anzugehören und christlich-orthodoxen Glaubens zu sein, legte zu ihrem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Heilungsantrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Asyl

G, ein Deutschprüfungszertifikat A2, eine Bestätigung über GVS Leistungsbezüge und ein Zeugnis der Integrationsprüfung A2 vor. Die Beschwerde verwies zudem auf eine bereits seit 31.08.2017 im Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zahl 1025202807-14790389, in welchen der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 14.07.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan (Spruchpunkt II.) abgewiesen worden war (Anmerkung: Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde richtete sich ausdrücklich nicht gegen Spruchpunkt III. in welchem die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 FPG

§ 9

Abs 2 und 3 BFA-VG auf für Dauer unzulässig erklärt wurde, weshalb dieser bereits in Rechtskraft erwachen war). Die Beschwerdeführerin, welche angeblich Staatsangehörige der Republik Kasachstans sein soll, angibt der Volksgruppe der Ukrainer anzugehören und christlich-orthodoxen Glaubens zu sein, legte zu ihrem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Heilungsantrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, ein Deutschprüfungszertifikat A2, eine Bestätigung über GVS Leistungsbezüge und ein Zeugnis der Integrationsprüfung A2 vor. Die Beschwerde verwies zudem auf eine bereits seit 31.08.2017 im Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zahl 1025202807-14790389, in welchen der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 14.07.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und

, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen worden war (Anmerkung: Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde richtete sich ausdrücklich nicht gegen Spruchpunkt römisch drei. in welchem die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf für Dauer unzulässig erklärt wurde, weshalb dieser bereits in Rechtskraft erwachen war). Während der zu den beiden Beschwerdeverfahren am 22.02.2021 durchgeführten Beschwerdeverhandlung zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 27.07.2017, Zahl 1025202807-14790389, zurück, weshalb dieses Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahl W215 2169759-1/11E, noch am selben Tag

§ 28Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt wurde.Während der zu den beiden Beschwerdeverfahren am 22.02.2021 durchgeführten Beschwerdeverhandlung zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 27.07.2017, Zahl 1025202807-14790389, zurück, weshalb dieses Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahl W215 2169759-1/11E, noch am selben Tag

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen:

  1. a)Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin stehen nicht fest. Die gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin bezieht seit Juli 2014 laufend Bezüge aus der Grundversorgung.
  2. b)Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich: Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der am XXXX in Österreich geborenen XXXX , welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zahl 170141744,

§ 3Asyl

G - im Familienverfahren abgeleitet vom Status ihres Vaters – ebenfalls der Status des Asylberechtigen zuerkannt wurde. Der Tochter wurde in Folge am XXXX ein Konventionsreisepass XXXX ausgestellt. Dieses minderjährige, asylberechtigte Kind lebt mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt und hat den Lebensmittelpunkt in Österreich. Die Beschwerdeführerin eine A2 Deutschprüfung sowie eine Integrationsprüfung A2 bestanden.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der am römisch 40 in Österreich geborenen römisch 40 , welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zahl 170141744,

Paragraph 3, AsylG - im Familienverfahren abgeleitet vom Status ihres Vaters – ebenfalls der Status des Asylberechtigen zuerkannt wurde. Der Tochter wurde in Folge am römisch 40 ein Konventionsreisepass römisch 40 ausgestellt. Dieses minderjährige, asylberechtigte Kind lebt mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt und hat den Lebensmittelpunkt in Österreich. Die Beschwerdeführerin eine A2 Deutschprüfung sowie eine Integrationsprüfung A2 bestanden. c) Zur Erteilung des Aufenthaltstitels: Im rechtskräftigen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zahl 1025202807-14790389, wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 FPG

§ 9Abs 2 und 3 BFA-VG auf für Dauer unzulässig erklärt.

Im rechtskräftigen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zahl 1025202807-14790389, wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf für Dauer unzulässig erklärt. Am 11.12.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G aus Gründen des Artikel 8 EMRK, der mit Schreiben vom 10.12.2019 auf Ausstellung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs 1 Asyl

G konkretisierte wurde.Am 11.12.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG aus Gründen des Artikel 8 EMRK, der mit Schreiben vom 10.12.2019 auf Ausstellung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG konkretisierte wurde. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2020, Zahl 1025202807-191266850, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Asyl

G

§ 58Abs. 9 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2020, Zahl 1025202807-191266850, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, AsylG

, Paragraph 58, Absatz 9, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. 2. Beweiswürdigung:

  1. a)Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität und tatsächliche Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin können mangels Vorlage Identitätsdokumente mit Lichtbild nicht festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig ist, aber immer noch Leistung aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Lauf des Verfahrens und einem im Beschwerdeakt einliegenden Auszug des Grundversorgungs-Informationssystems.
  2. b)Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich: Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich beruht auf dem Vorbringen im Verfahren und den vorgelegten Unterlagen sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) und ihren schriftlichen Stellungnahmen samt vorgelegten Unterlagen. Die Beschwerdeführerin, deren Identität und Staatsangehörigkeit nicht feststehen, konnte die Verwandtschaft zu ihrer Tochter durch Vorlage deren Geburtsurkunde glaubhaft machen. Dass der Tochter - im Familienverfahren abgeleitet vom Status ihres Vaters – ebenfalls der Status des Asylberechtigen zuerkannt wurde ergibt sich aus der vorgelegten Kopie des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zahl 170141744. Die Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden hat ergibt sich aus einem vorgelegten Zertifikat; das gilt auch für die bestandene Integrationsprüfung auf Sprachniveau A2.
  3. c)Zur Erteilung des Aufenthaltstitels: Die Feststellungen ergeben sich aus den erstinstanzlichen Akten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G hat das Bundesamt

§ 58Abs. 3 Asyl

G im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG hat das Bundesamt

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

§ 54Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,

  1. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
  2. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt. Aufenthaltstitel

Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar (§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Aufenthaltstitel

Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).

§ 58Abs. 2 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55Abs. 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87 /2012).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).

§ 9Abs. 4 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 (Int

G), in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt,

Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (IntG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,),

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,,
  2. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder, 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Dass bei der Beschwerdeführerin ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, welches das Zusammenleben der Familie schützt, und ein Privatleben, welches dem Einzelnen einen Bereich zusichert, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann, wurde bereits im rechtskräftigen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zahl 1025202807-14790389, ausführlich dargelegt.Dass bei der Beschwerdeführerin ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, welches das Zusammenleben der Familie schützt, und ein Privatleben, welches dem Einzelnen einen Bereich zusichert, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann, wurde bereits im rechtskräftigen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zahl 1025202807-14790389, ausführlich dargelegt. Nachdem bei der Beschwerdeführen somit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegen, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 58Abs. 7 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, auszufolgen, welche

§ 54Abs. 1 Z 1 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen sind; die Beschwerdeführerin hat daran

§ 58Abs. 11 Asyl

G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, mitzuwirken.Nachdem bei der Beschwerdeführen somit die Voraussetzungen des , Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, vorliegen, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auszufolgen, welche

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen sind; die Beschwerdeführerin hat daran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, mitzuwirken. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im konkreten Fall ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W215.2169759.2.00

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