G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 55 Abs. 1 Asyl, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, und 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. römisch 40 wird
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 55, Absatz eins, Asyl, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, und 58 Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die gegenständliche, fristgerecht am 25.05.2020 eingebrachte, Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2020, Zahl 1025202807-191266850, in welchen der am 11.12.2019 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G
G als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die gegenständliche, fristgerecht am 25.05.2020 eingebrachte, Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2020, Zahl 1025202807-191266850, in welchen der am 11.12.2019 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG
, Paragraph 58, Absatz 9, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin, welche angeblich Staatsangehörige der Republik Kasachstans sein soll, angibt der Volksgruppe der Ukrainer anzugehören und christlich-orthodoxen Glaubens zu sein, legte zu ihrem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Heilungsantrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
G, ein Deutschprüfungszertifikat A2, eine Bestätigung über GVS Leistungsbezüge und ein Zeugnis der Integrationsprüfung A2 vor. Die Beschwerde verwies zudem auf eine bereits seit 31.08.2017 im Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zahl 1025202807-14790389, in welchen der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 14.07.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan (Spruchpunkt II.) abgewiesen worden war (Anmerkung: Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde richtete sich ausdrücklich nicht gegen Spruchpunkt III. in welchem die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
2 FPG
Abs 2 und 3 BFA-VG auf für Dauer unzulässig erklärt wurde, weshalb dieser bereits in Rechtskraft erwachen war). Die Beschwerdeführerin, welche angeblich Staatsangehörige der Republik Kasachstans sein soll, angibt der Volksgruppe der Ukrainer anzugehören und christlich-orthodoxen Glaubens zu sein, legte zu ihrem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Heilungsantrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, ein Deutschprüfungszertifikat A2, eine Bestätigung über GVS Leistungsbezüge und ein Zeugnis der Integrationsprüfung A2 vor. Die Beschwerde verwies zudem auf eine bereits seit 31.08.2017 im Bundesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zahl 1025202807-14790389, in welchen der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 14.07.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und
, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen worden war (Anmerkung: Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde richtete sich ausdrücklich nicht gegen Spruchpunkt römisch drei. in welchem die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf für Dauer unzulässig erklärt wurde, weshalb dieser bereits in Rechtskraft erwachen war). Während der zu den beiden Beschwerdeverfahren am 22.02.2021 durchgeführten Beschwerdeverhandlung zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 27.07.2017, Zahl 1025202807-14790389, zurück, weshalb dieses Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahl W215 2169759-1/11E, noch am selben Tag
GVG eingestellt wurde.Während der zu den beiden Beschwerdeverfahren am 22.02.2021 durchgeführten Beschwerdeverhandlung zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 27.07.2017, Zahl 1025202807-14790389, zurück, weshalb dieses Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, Zahl W215 2169759-1/11E, noch am selben Tag
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen:
G - im Familienverfahren abgeleitet vom Status ihres Vaters – ebenfalls der Status des Asylberechtigen zuerkannt wurde. Der Tochter wurde in Folge am XXXX ein Konventionsreisepass XXXX ausgestellt. Dieses minderjährige, asylberechtigte Kind lebt mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt und hat den Lebensmittelpunkt in Österreich. Die Beschwerdeführerin eine A2 Deutschprüfung sowie eine Integrationsprüfung A2 bestanden.Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der am römisch 40 in Österreich geborenen römisch 40 , welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zahl 170141744,
Paragraph 3, AsylG - im Familienverfahren abgeleitet vom Status ihres Vaters – ebenfalls der Status des Asylberechtigen zuerkannt wurde. Der Tochter wurde in Folge am römisch 40 ein Konventionsreisepass römisch 40 ausgestellt. Dieses minderjährige, asylberechtigte Kind lebt mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt und hat den Lebensmittelpunkt in Österreich. Die Beschwerdeführerin eine A2 Deutschprüfung sowie eine Integrationsprüfung A2 bestanden. c) Zur Erteilung des Aufenthaltstitels: Im rechtskräftigen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zahl 1025202807-14790389, wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
2 FPG
Im rechtskräftigen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zahl 1025202807-14790389, wurde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf für Dauer unzulässig erklärt. Am 11.12.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G aus Gründen des Artikel 8 EMRK, der mit Schreiben vom 10.12.2019 auf Ausstellung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
G konkretisierte wurde.Am 11.12.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG aus Gründen des Artikel 8 EMRK, der mit Schreiben vom 10.12.2019 auf Ausstellung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG konkretisierte wurde. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2020, Zahl 1025202807-191266850, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G
G als unzulässig zurückgewiesen. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2020, Zahl 1025202807-191266850, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, AsylG
, Paragraph 58, Absatz 9, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. 2. Beweiswürdigung:
G die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G hat das Bundesamt
G im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG hat das Bundesamt
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als: 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar (§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Aufenthaltstitel
Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87 /2012).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt,
Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, (IntG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)
1 oder 2 NAG besitzt oder5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,),
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder, 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Dass bei der Beschwerdeführerin ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, welches das Zusammenleben der Familie schützt, und ein Privatleben, welches dem Einzelnen einen Bereich zusichert, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann, wurde bereits im rechtskräftigen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zahl 1025202807-14790389, ausführlich dargelegt.Dass bei der Beschwerdeführerin ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, welches das Zusammenleben der Familie schützt, und ein Privatleben, welches dem Einzelnen einen Bereich zusichert, innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann, wurde bereits im rechtskräftigen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.07.2017, Zahl 1025202807-14790389, ausführlich dargelegt. Nachdem bei der Beschwerdeführen somit die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegen, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, auszufolgen, welche
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen sind; die Beschwerdeführerin hat daran
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, mitzuwirken.Nachdem bei der Beschwerdeführen somit die Voraussetzungen des , Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, vorliegen, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auszufolgen, welche
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen sind; die Beschwerdeführerin hat daran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, mitzuwirken. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision
4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im konkreten Fall ist die Revision
51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W215.2169759.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.