Obsah (8)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlW248 2179308-1 SpruchW248 2179308-1/27E, W248 2179308-1/27E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: 1 Verfahrensgang:
- XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 19.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsbürger, stellte am 19.03.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, XXXX , am 20.03.2016, gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in der afghanischen Provinz Faryab geboren zu sein. Er sei afghanischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Usbeken und der Religionsgemeinschaft der Sunniten an. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei zuletzt Schüler gewesen und habe etwa sieben Jahre lang eine Grundschule in Afghanistan besucht. Er stamme aus dem Dorf XXXX , welches in der Provinz Faryab liege. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass sein Bruder bereits verstorben sei sowie, dass er keine weiteren Geschwister habe. Vor etwa zwei Monaten habe er den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen. Die Reise nach Europa sei von seinem Vater organisiert worden und habe etwa zwei Monate gedauert.
- Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, römisch 40 , am 20.03.2016, gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in der afghanischen Provinz Faryab geboren zu sein. Er sei afghanischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Usbeken und der Religionsgemeinschaft der Sunniten an. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei zuletzt Schüler gewesen und habe etwa sieben Jahre lang eine Grundschule in Afghanistan besucht. Er stamme aus dem Dorf römisch 40 , welches in der Provinz Faryab liege. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass sein Bruder bereits verstorben sei sowie, dass er keine weiteren Geschwister habe. Vor etwa zwei Monaten habe er den Entschluss gefasst, Afghanistan zu verlassen. Die Reise nach Europa sei von seinem Vater organisiert worden und habe etwa zwei Monate gedauert. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban ihn und seine Familie unter Druck gesetzt hätten. Er hätte mit den Taliban zusammenarbeiten und sich ihnen anschließen sollen. Sein Vater habe dem Beschwerdeführer daher geraten, Afghanistan zu verlassen, weil er ansonsten getötet werden würde.
- Am 13.04.2016 wurde die Vollmacht für die XXXX , ausgestellt vom XXXX , vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX , als gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers, übermittelt.
- Am 13.04.2016 wurde die Vollmacht für die römisch 40 , ausgestellt vom römisch 40 , vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , als gesetzliche Vertretung des minderjährigen Beschwerdeführers, übermittelt.
- Am 15.09.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Akteneinsicht mit Ausfolgung einer Kopie der Niederschrift der Erstbefragung, welche am 06.10.2017, nach der Einvernahme, gewährt wurde.
- Am 06.10.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) mit einem Dolmetscher für die Sprache Dari statt. Der Beschwerdeführer korrigierte diverse Angaben aus der Erstbefragung und führte aus, dass es einige Fehler im Protokoll gebe. Seine Eltern hätten denselben Nachnamen wie der Beschwerdeführer und seien nicht über 70, sondern etwa 45 Jahre alt. Sein Bruder XXXX sei nicht verstorben, und der Beschwerdeführer sei nicht sieben, sondern nur fünf Jahre in die Schule gegangen. Weiters korrigierte er, dass er aus dem Dorf XXXX stamme, welches im Distrikt XXXX , in der afghanischen Provinz Fayrab, liege.Der Beschwerdeführer korrigierte diverse Angaben aus der Erstbefragung und führte aus, dass es einige Fehler im Protokoll gebe. Seine Eltern hätten denselben Nachnamen wie der Beschwerdeführer und seien nicht über 70, sondern etwa 45 Jahre alt. Sein Bruder römisch 40 sei nicht verstorben, und der Beschwerdeführer sei nicht sieben, sondern nur fünf Jahre in die Schule gegangen. Weiters korrigierte er, dass er aus dem Dorf römisch 40 stamme, welches im Distrikt römisch 40 , in der afghanischen Provinz Fayrab, liege. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, bis zu seiner Ausreise in seinem Heimatdorf gelebt zu haben. Seine Reise nach Österreich habe etwa drei Jahre gedauert. Er habe sich etwa ein oder zwei Wochen in Pakistan, anschließend etwa ein Jahr im Iran und sechs Monate in der Türkei aufgehalten. Die finanzielle Situation seiner Familie sei gut gewesen, da die Familie ein Haus und Grundstücke habe. Der Beschwerdeführer habe keine Berufserfahrung und sei nur Schüler gewesen. Seine Eltern würden sich noch im Herkunftsdorf befinden, und er habe etwa einmal pro Woche telefonischen Kontakt. Zu seinem einzigen Bruder, der im Iran lebe, bestehe allerdings kein Kontakt. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Heimatdorf unter der Kontrolle der Taliban und der Daesh (IS) stehe. Insgesamt sei der Beschwerdeführer drei Mal von den Taliban angesprochen worden. Sie seien in die Schule gekommen und hätten versucht, die Schüler zu rekrutieren. Der letzte Rekrutierungsversuch habe etwa 20 Tage vor seiner Ausreise stattgefunden. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer von zwei bewaffneten Personen angesprochen worden, die ihn zur Zusammenarbeit gegen Bezahlung aufgefordert hätten. Er sollte mit den Taliban und den Daesh zusammenarbeiten und Informationen über die Polizei beschaffen. Etwa 15 Tage vor seiner Ausreise sollte der Beschwerdeführer einen Brief im Nachbardorf XXXX zustellen. Der Beschwerdeführer sei auch persönlich von den Taliban oder den Daesh bedroht worden. Er sei weiters aufgefordert worden, in ihr Lager, welches sich auf dem Berg XXXX befunden habe, zu kommen. Da sich die Lage insgesamt verschlimmert habe, hätten die Eltern des Beschwerdeführers beschlossen, dass beide Söhne Afghanistan verlassen sollten. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan gemeinsam mit seinem Cousin väterlicherseits verlassen. Sein älterer Bruder sei etwa 10 bis 20 Tage nach dem Beschwerdeführer ausgereist. Den Cousin habe der Beschwerdeführer im Iran verloren. Seine Eltern würden sich noch im Heimatdorf befinden, sie seien Lehrer und könnten nicht flüchten. Im Iran habe der Beschwerdeführer bei seinem dortigen Arbeitgeber gelebt und sich durch sein Gehalt selbst versorgt.Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Heimatdorf unter der Kontrolle der Taliban und der Daesh (IS) stehe. Insgesamt sei der Beschwerdeführer drei Mal von den Taliban angesprochen worden. Sie seien in die Schule gekommen und hätten versucht, die Schüler zu rekrutieren. Der letzte Rekrutierungsversuch habe etwa 20 Tage vor seiner Ausreise stattgefunden. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer von zwei bewaffneten Personen angesprochen worden, die ihn zur Zusammenarbeit gegen Bezahlung aufgefordert hätten. Er sollte mit den Taliban und den Daesh zusammenarbeiten und Informationen über die Polizei beschaffen. Etwa 15 Tage vor seiner Ausreise sollte der Beschwerdeführer einen Brief im Nachbardorf römisch 40 zustellen. Der Beschwerdeführer sei auch persönlich von den Taliban oder den Daesh bedroht worden. Er sei weiters aufgefordert worden, in ihr Lager, welches sich auf dem Berg römisch 40 befunden habe, zu kommen. Da sich die Lage insgesamt verschlimmert habe, hätten die Eltern des Beschwerdeführers beschlossen, dass beide Söhne Afghanistan verlassen sollten. Der Beschwerdeführer habe Afghanistan gemeinsam mit seinem Cousin väterlicherseits verlassen. Sein älterer Bruder sei etwa 10 bis 20 Tage nach dem Beschwerdeführer ausgereist. Den Cousin habe der Beschwerdeführer im Iran verloren. Seine Eltern würden sich noch im Heimatdorf befinden, sie seien Lehrer und könnten nicht flüchten. Im Iran habe der Beschwerdeführer bei seinem dortigen Arbeitgeber gelebt und sich durch sein Gehalt selbst versorgt. Der Beschwerdeführer legte diverse Integrationsunterlagen vor.
- Am 19.07.2017 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme und verwies auf seine Furcht vor Verfolgung und vor Zwangsrekrutierung durch die Taliban bzw. durch den IS. Es sei bereits eine persönliche Anwerbung auf der Straße bzw. in der Schule erfolgt, und der Beschwerdeführer habe auch bereits einen konkreten Auftrag erhalten. Der Aufforderung, einen Brief in das benachbarte Dorf zu bringen, sei der Beschwerdeführer allerdings nicht nachgekommen. Durch die Weigerung zur Zusammenarbeit werde dem Beschwerdeführer eine pro-westliche politische Gesinnung unterstellt. Als junger Mann im wehrfähigen Alter sei er besonders gefährdet. Der afghanische Staat könne den Beschwerdeführer nicht vor den Taliban bzw. dem IS schützen. Er habe, bis auf seine Eltern in der Herkunftsprovinz, lediglich einen Onkel in Kabul, zu welchem jedoch kein Kontakt bestehe. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf die allgemein schlechte Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Faryab und in Kabul. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihm jedenfalls nicht zur Verfügung, zumal er über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul verfüge.
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Weiters wurde ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).7. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Es wurde im Wesentlichen zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft habe darlegen können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit seinem Bruder das Land verlassen habe. Seine Angaben betreffend seinen Bruder widersprächen jenen in der Erstbefragung, zumal er ursprünglich angegeben habe, dass sein Bruder verstorben sei. Eine fehlerhafte Protokollierung sei nicht anzunehmen, da die Niederschrift rückübersetzt worden sei und der Beschwerdeführer keine Korrekturen verlangt habe.
seinen Angaben stehe sein Heimatdorf unter der Kontrolle der Taliban, sodass dem Fluchtvorbringen insbesondere, dass er Informationen über die Polizei weiterleiten sollte, kein Glaube geschenkt werde. Der Beschwerdeführer habe sich auch in zeitliche Widersprüche hinsichtlich der Zustellung des Briefes verstrickt. So habe er ausgeführt, dass er den Brief etwa 15 Tage vor der Ausreise erhalten habe. Zuvor habe er allerdings angegeben, er sei etwa 20 Tage vor seiner Ausreise angesprochen worden. Letztlich habe der Beschwerdeführer widersprüchlich ausgeführt, dass der letzte Besuch der Taliban etwa eine Woche vor der Ausreise stattgefunden habe. Dass der Beschwerdeführer, trotz der Nichterfüllung des Auftrages der Taliban, weiterhin zur Schule gegangen sei, erscheine wenig lebensnah und unglaubwürdig. Weiters habe er explizit angeführt, dass er insgesamt drei Mal angesprochen worden sei. Widersprüchlich dazu habe der Beschwerdeführer an anderer Stelle mitgeteilt, dass die Taliban seit mehreren Jahren regelmäßig in die Schule kommen würden, um die Schüler zu rekrutieren. Kurz vor Ende der Einvernahme habe der Beschwerdeführer zusätzlich vorgebracht, dass er von den Taliban aufgefordert worden wäre, auf den Berg XXXX , zu ihrem Lager, zu kommen. Ein weiterer erheblicher Widerspruch ergebe sich betreffend die Reisedauer nach Europa, zumal er in der Erstbefragung als Dauer zwei Monaten und in der Einvernahme vor dem BFA drei Jahren angeführt habe. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer eine fiktive Geschichte entwickelt habe. Der Beschwerdeführer könne daher nach Afghanistan zurückkehren. In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Es wurde im Wesentlichen zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft habe darlegen können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht gemeinsam mit seinem Bruder das Land verlassen habe. Seine Angaben betreffend seinen Bruder widersprächen jenen in der Erstbefragung, zumal er ursprünglich angegeben habe, dass sein Bruder verstorben sei. Eine fehlerhafte Protokollierung sei nicht anzunehmen, da die Niederschrift rückübersetzt worden sei und der Beschwerdeführer keine Korrekturen verlangt habe.
seinen Angaben stehe sein Heimatdorf unter der Kontrolle der Taliban, sodass dem Fluchtvorbringen insbesondere, dass er Informationen über die Polizei weiterleiten sollte, kein Glaube geschenkt werde. Der Beschwerdeführer habe sich auch in zeitliche Widersprüche hinsichtlich der Zustellung des Briefes verstrickt. So habe er ausgeführt, dass er den Brief etwa 15 Tage vor der Ausreise erhalten habe. Zuvor habe er allerdings angegeben, er sei etwa 20 Tage vor seiner Ausreise angesprochen worden. Letztlich habe der Beschwerdeführer widersprüchlich ausgeführt, dass der letzte Besuch der Taliban etwa eine Woche vor der Ausreise stattgefunden habe. Dass der Beschwerdeführer, trotz der Nichterfüllung des Auftrages der Taliban, weiterhin zur Schule gegangen sei, erscheine wenig lebensnah und unglaubwürdig. Weiters habe er explizit angeführt, dass er insgesamt drei Mal angesprochen worden sei. Widersprüchlich dazu habe der Beschwerdeführer an anderer Stelle mitgeteilt, dass die Taliban seit mehreren Jahren regelmäßig in die Schule kommen würden, um die Schüler zu rekrutieren. Kurz vor Ende der Einvernahme habe der Beschwerdeführer zusätzlich vorgebracht, dass er von den Taliban aufgefordert worden wäre, auf den Berg römisch 40 , zu ihrem Lager, zu kommen. Ein weiterer erheblicher Widerspruch ergebe sich betreffend die Reisedauer nach Europa, zumal er in der Erstbefragung als Dauer zwei Monaten und in der Einvernahme vor dem BFA drei Jahren angeführt habe. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer eine fiktive Geschichte entwickelt habe. Der Beschwerdeführer könne daher nach Afghanistan zurückkehren. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die Heimatprovinz Faryab volatil sei, sodass eine Rückkehr in sein Herkunftsdorf, auch aufgrund der nicht sicheren Anreisemöglichkeit, nicht möglich sei. Dem Beschwerdeführer stehe jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die Heimatprovinz Faryab volatil sei, sodass eine Rückkehr in sein Herkunftsdorf, auch aufgrund der nicht sicheren Anreisemöglichkeit, nicht möglich sei. Dem Beschwerdeführer stehe jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.11.2017 zugestellt. 8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 14.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.8. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 14.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
- Mit Schreiben vom 05.12.2017, eingelangt am 06.12.2017, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides des BFA. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er seine Angst vor Verfolgung substantiiert und nachvollziehbar vorgebracht habe. Sein Fluchtvorbringen stütze sich auf die Furcht vor Zwangsrekrutierung und Verfolgung durch die Taliban bzw. den IS sowie auf Verfolgungshandlungen aufgrund seiner Verweigerung der Zusammenarbeit. Der Beschwerdeführer habe eine wohlbegründete Furcht vorgebracht, zumal er bereits persönlich von den Taliban in seinem Dorf, auf offener Straße und in der Schule angesprochen und zur Zusammenarbeit und zur Spionage bei der Polizei aufgefordert worden sei. Weiters habe es bereits einen konkreten Auftrag gegeben, wonach der Beschwerdeführer einen Brief in das Nachbardorf zustellen sollte. Dieser Aufforderung sei er allerdings nicht nachgekommen. Durch seine Weigerung und seine anschließende Flucht habe der Beschwerdeführer eindeutig seine talibangegnerische politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht. Er habe nicht gemeinsam mit seinem Bruder ausreisen können, da für eine gemeinsame Ausreise zu wenig Geld vorhanden gewesen sei. Die Eltern hätten sich entschieden, den jüngeren Sohn zuerst aus dem Land zu schicken, zumal der ältere Bruder mehr zur Geldbeschaffung habe beitragen können. Hinsichtlich der Widersprüche aus der Erstbefragung werde festgehalten, dass es sich um einen Farsi-sprechenden Dolmetscher gehandelt habe und der Beschwerdeführer diesen nicht gut verstanden habe. Zudem sei keine Rückübersetzung der Erstbefragung erfolgt. Die Behörde habe die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt, zumal er bei seiner Flucht erst zwölf Jahre alt gewesen sei. Die Feststellung der Behörde, dass es im Heimatdorf aufgrund der Talibanpräsenz keine Polizeistation gebe, beruhe auf einem nicht ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und sei daher haltlos und unschlüssig, zumal es einen Polizeiposten im Dorf gebe. Hinsichtlich der angeblichen Widersprüche, betreffend die Briefe, handle es sich rein sprachlich um keinen Widerspruch. Die Taliban hätten für den Beschwerdeführer die Zustellung von Briefen vorgesehen, und der erste Auftrag sei bereits konkret erteilt worden. Die Taliban würden aufgrund ihrer Präsenz bereits seit Jahren eine Gefahr darstellen. Die konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers habe sich erst durch die persönlichen Anwerbungsversuche zur Zusammenarbeit ereignet. Seine Eltern seien beide Lehrer und könnten nur deshalb weiterhin im Herkunftsdorf leben, weil sie sich den strengen Regeln der Taliban unterwerfen würden. Lehrer würden per se eine Risikogruppe darstellen, sodass auch Familienangehörige gefährdet wären. Dem Beschwerdeführer stehe jedenfalls keine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung, da er dort über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, niemals in Kabul gewesen sei, über keine Berufsausbildung oder verwertbare Berufserfahrung verfüge und minderjährig sei. Der Beschwerdeführer verwies auf diverse Länderberichte über die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 12.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für die Lehre als Koch erteilt.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 13.12.2017 mit Schreiben vom 11.12.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 03.05.2019 wurde eine Vollmacht des Beschwerdeführers für die XXXX vorgelegt.
- Am 03.05.2019 wurde eine Vollmacht des Beschwerdeführers für die römisch 40 vorgelegt.
- Am 10.01.2020 wurde der Lehrvertrag des Beschwerdeführers mit der XXXX vom 15.12.2017 nachgereicht.
- Am 10.01.2020 wurde der Lehrvertrag des Beschwerdeführers mit der römisch 40 vom 15.12.2017 nachgereicht.
- Mit XXXX vom 06.10.2020 teilte die Berufsausbildungsassistentin des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung Mitte Dezember abschließen werde und vom Ausbildungsbetreib als Mitarbeiter aufgenommen werde.
- Mit römisch 40 vom 06.10.2020 teilte die Berufsausbildungsassistentin des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung Mitte Dezember abschließen werde und vom Ausbildungsbetreib als Mitarbeiter aufgenommen werde.
- Am 04.11.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und die Möglichkeit hatte, diese umfassend darzulegen. Der Beschwerdeführer führte aus, zu seinen Eltern seit etwa einem Jahr keinen Kontakt mehr zu haben. Er haben ebenfalls weder zu seinem im Iran lebenden Bruder, noch zu seinen Onkeln Kontakt. Eingehend befragt zu seinem Fluchtvorbringen führte der Beschwerdeführer aus, dass sich der erste Kontakt mit den Taliban etwa 15 bis 20 Tage vor seiner Ausreise ereignet habe. Insgesamt sei er zwei Mal auf der Straße und einmal in der Schule von den Taliban angesprochen worden. Der Beschwerdeführer sollte für die Taliban spionieren und Briefe zustellen. Beim zweiten Kontakt habe er von den Taliban einen Brief und eine Adresse erhalten und sei aufgefordert worden, den Brief zuzustellen und die Antwort zurückzubringen. Der Beschwerdeführer habe den Brief seiner Familie gezeigt und diesen anschließend ungeöffnet weggeworfen. Die dritte Begegnung mit den Taliban habe in der Moschee stattgefunden. Die Taliban hätten versucht, mit dem Beschwerdeführer zu reden, er habe sich allerdings geweigert, mit ihnen zu sprechen. Seine Familie habe ihm geraten, das Land zu verlassen, da er aufgrund seiner Verweigerung der Zusammenarbeit von den Taliban getötet werden würde. Der Beschwerdeführer sei beim ersten Kontakt mit den Taliban insofern bedroht worden, als sie ihm die Waffen gezeigt und ihn gleichzeitig gefragt hätten, ob er mit ihnen zusammenarbeiten würde oder nicht. Die Familie habe sich nicht an die Polizei gewendet, da es keinen Polizeiposten im Dorf gebe. Der Beschwerdeführer hätte in einem anderen Distrikt in Dawulat Abad für die Taliban spionieren sollen. In seinem Herkunftsdorf, welches von den Taliban kontrolliert worden sei, habe es täglich nächtliche Kämpfe zwischen den Polizisten und den Taliban oder den Daesh gegeben. Der Beschwerdeführer führte ausdrücklich aus, zur Zusammenarbeit mit den Taliban und mit den Daesh aufgefordert worden zu sein. Im Fall einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer süchtig werden oder er müsste für die Taliban arbeiten. Innerhalb von zwei Monaten würde er ums Leben kommen. Hinsichtlich seiner Reise nach Europa führte der Beschwerdeführer aus, ein Jahr im Iran, sieben Monate in der Türkei und zwei Monate in Mazedonien verbracht zu haben. Im Iran habe er seinen Bruder getroffen, der ihn allerdings weggeschickt und ihm jegliche Hilfe verweigert habe. Im Zuge der mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bereits sehr gut Deutsch spricht, zumal er in der Verhandlung die meisten Fragen auf Deutsch beantworten konnte. Zu seinem Leben in Österreich gab er an, dass seine Arbeitgeber wie „Eltern“ für ihn seien. Der Beschwerdeführer kenne die gesamte Familie. Er übernachte gelegentlich bei ihnen und werde an den Wochenenden zum Essen eingeladen. In der Arbeit seien sie sehr zufrieden mit ihm. Der Beschwerdeführer habe sich ehrenamtlich bei der Feuerwehr engagiert und helfe stets in seiner Nachbarschaft bei diversen Tätigkeiten aus. Der Zeugin XXXX führte aus, die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zu sein und ihn etwa ein Monat vor seinem Lehrbeginn im Jahr 2017 kennengelernt zu haben. Er habe in ihrem Betrieb „geschnuppert“, und aufgrund seines großen Arbeitswillens und seiner Freude an der Arbeit habe sie beschlossen, den Beschwerdeführer zur Lehre aufzunehmen. Sie habe nur die besten Erfahrungen ihm gemacht. Die Zeugin führte weiters aus, den Beschwerdeführer jedenfalls weiterhin beschäftigen zu wollen, da er sehr wichtig für sie sei. Sie hätten gegenseitig, insbesondere durch den familiären Anschluss, bereits großes Vertrauen aufgebaut. Über sein großes Ziel, dereinst ein eigenes Restaurant zu eröffnen, sei die Zeugin informiert und unterstütze seine Ambitionen, auch wenn eine Verwirklichung nicht in naher Zukunft erwartet werden könne. Die Zeugin und ihre Familie verbringe regelmäßig ihre Freizeit mit dem Beschwerdeführer. Sie würden gemeinsam etwas unternehmen und der Beschwerdeführer sei zu sämtlichen Feierlichkeiten eingeladen. Die Zeugin führte weiters aus, auch eine emotionale Stütze für den Beschwerdeführer zu sein, zumal er stets zu ihr kommen könne, sollte er Probleme haben oder etwas brauchen. Der Zeugin römisch 40 führte aus, die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zu sein und ihn etwa ein Monat vor seinem Lehrbeginn im Jahr 2017 kennengelernt zu haben. Er habe in ihrem Betrieb „geschnuppert“, und aufgrund seines großen Arbeitswillens und seiner Freude an der Arbeit habe sie beschlossen, den Beschwerdeführer zur Lehre aufzunehmen. Sie habe nur die besten Erfahrungen ihm gemacht. Die Zeugin führte weiters aus, den Beschwerdeführer jedenfalls weiterhin beschäftigen zu wollen, da er sehr wichtig für sie sei. Sie hätten gegenseitig, insbesondere durch den familiären Anschluss, bereits großes Vertrauen aufgebaut. Über sein großes Ziel, dereinst ein eigenes Restaurant zu eröffnen, sei die Zeugin informiert und unterstütze seine Ambitionen, auch wenn eine Verwirklichung nicht in naher Zukunft erwartet werden könne. Die Zeugin und ihre Familie verbringe regelmäßig ihre Freizeit mit dem Beschwerdeführer. Sie würden gemeinsam etwas unternehmen und der Beschwerdeführer sei zu sämtlichen Feierlichkeiten eingeladen. Die Zeugin führte weiters aus, auch eine emotionale Stütze für den Beschwerdeführer zu sein, zumal er stets zu ihr kommen könne, sollte er Probleme haben oder etwas brauchen. Der Beschwerdeführer legte weitere Integrationsunterlagen sowie Schulungsunterlagen hinsichtlich seiner Lehre vor.
- Am 05.11.2020 wurde das Protokoll der mündlichen Verhandlung betreffend die aktuellen Covid-19 Zahlen berichtigt. Aufgrund eines Kopierfehlers wurden veraltete Zahlen in das Protokoll eingefügt, obwohl die aktuellen Fallzahlen in der mündlichen Verhandlung mit dem Beschwerdeführer und seiner Vertretung besprochen wurden.
- Mit Stellungnahme vom 11.11.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine verbindliche Einstellungzusage seines Lehrbetriebes vom 11.11.
- Zu seinen Integrationsbemühungen führte er aus, Deutsch auf Niveau B1 zu sprechen, viele österreichische Freunde zu haben und sehr liberal und offen eingestellt zu sein. Der Beschwerdeführer verwies insbesondere auf ein Schreiben der XXXX vom 13.02.2019.
- Mit Stellungnahme vom 11.11.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine verbindliche Einstellungzusage seines Lehrbetriebes vom 11.11.
- Zu seinen Integrationsbemühungen führte er aus, Deutsch auf Niveau B1 zu sprechen, viele österreichische Freunde zu haben und sehr liberal und offen eingestellt zu sein. Der Beschwerdeführer verwies insbesondere auf ein Schreiben der römisch 40 vom 13.02.
- Am 11.12.2020 übermittelte der Beschwerdeführer sein XXXX Abschlussprüfungszeugnis im Lehrberuf Koch vom 30.11.2020 und teilte mit, dass er seit 01.12.2020 Vollzeit in seinem Lehrbetrieb, im XXXX , angestellt sei.
- Am 11.12.2020 übermittelte der Beschwerdeführer sein römisch 40 Abschlussprüfungszeugnis im Lehrberuf Koch vom 30.11.2020 und teilte mit, dass er seit 01.12.2020 Vollzeit in seinem Lehrbetrieb, im römisch 40 , angestellt sei.
- Am 22.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 16.12.2020 zum Parteiengehör übermittelt und eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen gewährt.
- Auf Antrag der XXXX ( XXXX ) am 04.01.2021 wurde die Frist zur Einbringung einer Stellungnahme bis zum 12.01.2021 erstreckt.
- Auf Antrag der römisch 40 ( römisch 40 ) am 04.01.2021 wurde die Frist zur Einbringung einer Stellungnahme bis zum 12.01.2021 erstreckt.
- Am 12.01.2021 legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme samt Vollmacht für die XXXX ( XXXX ) vor. Der Beschwerdeführer verwies auf die volatile Sicherheitslage seiner Herkunftsprovinz Faryab sowie auf die allgemein schlechte Wirtschafts- und Versorgungslage aufgrund der Covid-19 Pandemie. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, da er seit über einem Jahr keinerlei Kontakt zu seinen in Afghanistan lebenden Verwandten habe. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich junge, gesunde Männern in Mazar-e Sharif und Herat mit Gelegenheitsjobs eine Existenzgrundlage sichern könnten, selbst wenn sie kein soziales Netzwerk in Afghanistan hätten, sei aufgrund der Covid-19 Pandemie nicht mehr aktuell.
- Am 12.01.2021 legte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme samt Vollmacht für die römisch 40 ( römisch 40 ) vor. Der Beschwerdeführer verwies auf die volatile Sicherheitslage seiner Herkunftsprovinz Faryab sowie auf die allgemein schlechte Wirtschafts- und Versorgungslage aufgrund der Covid-19 Pandemie. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, da er seit über einem Jahr keinerlei Kontakt zu seinen in Afghanistan lebenden Verwandten habe. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass sich junge, gesunde Männern in Mazar-e Sharif und Herat mit Gelegenheitsjobs eine Existenzgrundlage sichern könnten, selbst wenn sie kein soziales Netzwerk in Afghanistan hätten, sei aufgrund der Covid-19 Pandemie nicht mehr aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2 Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und der Einsichtnahme in ● den Bezug habenden Verwaltungsakt, ● das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister sowie das Grundversorgungs-Informationssystem, ● das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.12.2020, ● die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, ● die EASO Country Guidance Afghanistan - Guidance note and common analysis (Juni 2019 und Dezember 2020), ● das ACCORD – Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 15.01.2020, ● die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage der Stadt Mazar-e Sharif vom 30.04.2020, ● die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage der Stadt Herat vom 23.04.2020, ● die ACCORD- Anfragebeantwortung „Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der Taliban“ vom 13.08.2018 sowie ● die aktuellen COVID-19 Zahlen zu Afghanistan, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Usbeken an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Usbeken an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX , welches im Distrikt XXXX , in der afghanischen Provinz Faryab liegt, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte. Seine Eltern befinden sich noch im Herkunftsdorf. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers lebt im Iran. In Afghanistan leben weitere Verwandte des Beschwerdeführers. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer in Kontakt zu seinen Eltern steht.Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 , welches im Distrikt römisch 40 , in der afghanischen Provinz Faryab liegt, wo er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte. Seine Eltern befinden sich noch im Herkunftsdorf. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers lebt im Iran. In Afghanistan leben weitere Verwandte des Beschwerdeführers. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer in Kontakt zu seinen Eltern steht. Die finanzielle Situation der Familie ist gut, da ein Wohnhaus und Grundstücke im Eigentum der Kernfamilie des Beschwerdeführers stehen. Der Beschwerdeführer verfügt über eine zumindest fünfjährige Schulbildung. Im Iran und in der Türkei arbeitete der Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter. In Österreich absolvierte der Beschwerdeführer eine Lehre als Koch. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. 2.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer wurde weder von den Taliban noch von den Daesh (IS) persönlich angesprochen und zur Zusammenarbeit aufgefordert. Der Beschwerdeführer wurde nicht von den Taliban und/oder den Daesh beauftragt, Informationen über die Polizei zu beschaffen bzw. für sie zu spionieren oder einen Brief ins Nachbardorf zuzustellen. Der Beschwerdeführer wurde nicht von Taliban und/oder den Daesh persönlich bedroht oder verfolgt. Ob die Taliban oder andere radikale Gruppierungen in der Schule des Beschwerdeführers versuchten, die Schüler zu rekrutieren, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde nicht aufgrund der Tätigkeit seiner Eltern als Lehrer bedroht oder verfolgt. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen konkreter Verfolgungs- oder Lebensgefahr iSd GFK verlassen. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan gemeinsam mit seinem Cousin und reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 19.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Wie lang die Reise nach Österreich gedauert hat, kann nicht festgestellt werden. 2.3 Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich seit über fünf Jahren durchgehend in Österreich auf. Er war nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 19.03.2016 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer hat nahe Bezugspersonen in Österreich. Zu seinen Arbeitgebern, welche er als seine „Eltern“ bezeichnet, hat er eine vertrauensvolle Beziehung und sie verbringen regelmäßig ihre Freizeit miteinander. Zwischen der „Patenmutter“ XXXX und dem Beschwerdeführer besteht eine vertrauensvolle, quasifamiliäre Beziehung, die deutlich über die übliche Beziehung zwischen einer Arbeitgeberin und ihrem Arbeitnehmer hinausgeht. Der Beschwerdeführer hat nahe Bezugspersonen in Österreich. Zu seinen Arbeitgebern, welche er als seine „Eltern“ bezeichnet, hat er eine vertrauensvolle Beziehung und sie verbringen regelmäßig ihre Freizeit miteinander. Zwischen der „Patenmutter“ römisch 40 und dem Beschwerdeführer besteht eine vertrauensvolle, quasifamiliäre Beziehung, die deutlich über die übliche Beziehung zwischen einer Arbeitgeberin und ihrem Arbeitnehmer hinausgeht. Der Beschwerdeführer ist sehr gut in Österreich integriert und verfügt über Deutschkenntnisse auf B1-Niveau. Er besuchte in Österreich diverse Deutsch- und Integrationskurse und engagierte sich ehrenamtlich. Der Beschwerdeführer ist selbsterhaltungsfähig. Er absolvierte vom 14.12.2017 bis 30.11.2020 im Familienbetrieb seiner „Pateneltern“, der XXXX , eine Lehre als Koch. Seit 01.12.2020 ist der Beschwerdeführer in seinem ehemaligen Lehrbetrieb als Vollzeitarbeitskraft beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist selbsterhaltungsfähig. Er absolvierte vom 14.12.2017 bis 30.11.2020 im Familienbetrieb seiner „Pateneltern“, der römisch 40 , eine Lehre als Koch. Seit 01.12.2020 ist der Beschwerdeführer in seinem ehemaligen Lehrbetrieb als Vollzeitarbeitskraft beschäftigt. Er verfügt weiters über Freunde in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich ein schützenswertes Privatleben iSd. Art 8 EMRK.Der Beschwerdeführer hat in Österreich ein schützenswertes Privatleben iSd. Artikel 8, EMRK. 2.4 Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Volksgruppenzugehörigkeit, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von anderen Personen oder Gruppen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seiner Eltern als Lehrer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in die körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban, der Daesh oder durch andere Personen. Der Beschwerdeführer wäre auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung des Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung, insbesondere durch Zwangsrekrutierung, durch einen konkreten Akteur ausgesetzt. Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts im Iran und in einem westlichen Land oder wegen einer (allenfalls unterstellten) pro-westlichen Wertehaltung in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Es liegt keine „westliche“ Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden wäre. Der Beschwerdeführer kann daher nach Afghanistan zurückkehren. Seine Herkunftsprovinz Faryab ist eine der unsicheren Provinzen des Landes, wo die Taliban häufig Angriffe gegen Zivilisten, Regierungsbeamte und Sicherheitskräfte durchführen. Der Herkunftsdistrikt des Beschwerdeführers, steht nach Einschätzung des Long War Journal im Oktober 2020 unter Talibankontrolle. Die Provinz Faryab zählte zu den Provinzen mit der höchsten Anzahl an zivilen Opfern. Die allgemeine Sicherheitslage ist volatil, und die sichere Erreichbarkeit der Herkunftsprovinz kann nicht gewährleistet werden. Es kann daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht, sodass ihm eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz nicht möglich ist. Dem Beschwerdeführer stehen zumindest die Städte Kabul und Mazar-e Sharif als innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung. Die Stadt Herat steht nicht als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Der Beschwerdeführer verfügt über ein nutzbares familiäres und soziales Netzwerk in Afghanistan und kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit finanzieller Unterstützung seiner Familie rechnen. Ein Onkel des Beschwerdeführers lebt in Kabul. Er könnte daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei seinem Onkel zumindest vorübergehend unterkommen, sodass die grundlegendsten Bedürfnisse des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befriedigt werden könnten, bis er eine Arbeit gefunden hat, die seiner Qualifikation entspricht, und er sich selbst versorgen kann. Der Beschwerdeführer verfügt über eine fünfjährige Schulbildung und trotz seines jungen Alters über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Koch und über eine mehrjährige Arbeitserfahrung. Er ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Durch die vergleichsweise gute finanzielle Situation seiner Familie ist der Beschwerdeführer nicht sofort auf eine Arbeit angewiesen, sodass seine grundlegendsten Bedürfnisse mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befriedigt werden können. Die Stadt Kabul ist unter Regierungskontrolle, dennoch finden weiterhin High-Profile-Angriffe statt. Im letzten Quartal des Jahres 2019 sowie in den ersten Monaten des Jahres 2020 wurden in der Hauptstadt weniger Anschläge verübt. Seit dem zweiten Quartal 2020 hat die Gewalt Berichten zufolge wieder zugenommen. Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen, sodass die Anreise sicher erfolgen kann. Die Sicherheitslage sowohl in Herat als auch in Mazar-e Sharif kann nicht gänzlich isoliert von den anderen Distrikten der Provinzen Herat und Balkh betrachtet werden. Die Sicherheitslage hat sich sowohl in der Provinz Herat als auch insbesondere in der Provinz Balkh in den letzten Jahren stetig verschlechtert. Auch in Herat-Stadt und in Mazar-e Sharif wurde eine Verschlechterung der Sicherheitslage in den letzten Jahren dokumentiert. Trotz des Anstiegs der Kriminalität und der sicherheitsrelevanten Vorfälle gelten diese Städte noch als vergleichsweise sicher. Beide Städte verfügen über internationale Flughäfen. Die Anreise nach Mazar-e Sharif kann weitgehend gefahrfrei erfolgen. Bezüglich Herat kann aufgrund divergierender Berichte nicht festgestellt werden, ob die Anreise vom Flughafen in die Stadt ausreichend sicher erfolgen kann. Die Wohnraum-, Arbeitsmarkt- und Versorgungslage in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif waren bereits vor der Covid-19 Pandemie angespannt. Die sozioökonomischen Auswirkungen von Covid-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit. Die Preisanstiege für Lebensmittel scheinen seit April 2020 zwar nachgelassen zu haben, wobei die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) zwischen März und November 2020 deutlich (um 18-31%) gestiegen sind. Laut Prognose des FEWS befindet sich die Versorgungslage in Mazar-e Sharif im Zeitraum Februar 2021 bis Mai 2021 in der zweitniedrigsten Stufe 2 „stressed“ (Stufe 1 „Minimal“ – 5 „Hungersnot“) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung und wurde von Stufe 3 „Krise“ zurückgestuft. Laut Prognose des FEWS befindet sich Herat im Zeitraum Februar 2021 bis Mai 2021 in der Stufe 3 des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung. In Stufe 3, auch „Crisis“ genannt, weisen Haushalte Lücken im Nahrungsmittelkonsum mit hoher oder überdurchschnittlicher akuter Unterernährung auf oder sind nur geringfügig in der Lage, ihren Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken – und dies nur indem Güter, die als Lebensgrundlage dienen, vorzeitig aufgebraucht werden bzw. durch Krisenbewältigungsstrategien. Die Nahrungsmittelversorgung hat sich verschlechtert und wurde von Stufe 2 „stressed“ wieder auf Stufe 3 hinaufgestuft. Am Arbeitsmarkt war es zwar schwierig, da eine große Anzahl an Menschen aus verschiedensten Regionen insbesondere nach Mazar-e Sharif kommen, die größtenteils ebenfalls auf Arbeitssuche sind, aber insbesondere im Bereich der Gelegenheitsarbeiten ohne besondere Vorkenntnisse möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und auf diese Weise ein Einkommen auf dem dort üblichen Niveau zu erzielen. Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. In der Stadt Herat sind die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung Tagelöhner, welche Schwankungen auf dem Arbeitsmarkt in besonderem Ausmaß ausgesetzt sind. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne verfügbare Netzwerke ist die Arbeitssuche schwierig. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über keine Ortskenntnisse in Kabul oder Mazar-e Sharif, er ist allerdings außergewöhnlich anpassungsfähig, da er sich trotz seines jungen Alters nach der Ausreise aus Afghanistan, im Iran, in der Türkei und letztlich in Österreich, ohne entsprechende Sprachkenntnisse behaupten konnte. Er verfügt durch seinen langjährigen Aufenthalt in Österreich über mehr Lebenserfahrung sowie eine abgeschlossene Berufsausbildung und Arbeitserfahrung als Koch. Diese Fertigkeiten werden ihm insbesondere in der aktuell angespannten Situation behilflich sein, um ein geregeltes Einkommen zu sichern. Nach Ansicht des Gerichtes wäre der Beschwerdeführer, aufgrund seiner individuellen Verhältnisse, trotz der aktuell angespannten Wirtschaftslage im Stande, sich grundsätzlich und auch in der derzeitigen Situation selbstständig eine Existenz in Afghanistan aufzubauen. Wie von UNHCR gefordert, wäre der notwendige Zugang zu Nahrungsmitteln, einer Arbeit, einer Unterkunft und zu medizinsicher Versorgung, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten, durch die finanzielle Unterstützung seiner Familie, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für den Beschwerdeführer gewährleistet. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass er in den genannten Städten ein Leben ohne unbillige Härte führen können wird und nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Ausgehend von aktuellen Länderberichten zu Afghanistan und unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und der Berichte des EASO aus Juni 2019 und Dezember 2020 sowie die aktuelle Berichterstattung zur Covid-19 Pandemie in Afghanistan berücksichtigend, ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Verhältnisse eine Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere eine Ansiedlung in Kabul oder Mazar-e Sharif zumutbar. 2.5 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 16.12.2020 (LIB) mit den dort zitierten Quellen - die UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018, - die EASO Country Guidance Afghanistan - Guidance note and common analysis (Juni 2019 und Dezember 2020), - das ACCORD – Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 15.01.2020, - die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage der Stadt Mazar-e Sharif vom 30.04.2020, - die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage der Stadt Herat vom 23.04.2020, - die ACCORD- Anfragebeantwortung „Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der Taliban“ vom 13.08.2018 sowie - die aktuellen COVID-19 Zahlen zu Afghanistan 2.5.1 Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel 5). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 7). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 5). 2.5.1.1 Aktuelle Entwicklungen: Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 4). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Kapitel 5). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (LIB, Kapitel 4). Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (LIB, Kapitel 4). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 01.01.2020-30.09.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
- Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu.
NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (LIB, Kapitel 5). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (LIB, Kapitel 4). 2.5.1.2 COVID-19: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 20 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf, einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren. Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 11.03.2021 55.917 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 2.451 Tote. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (LIB, Kapitel 3). Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). 2.5.2 Allgemeine Wirtschaftslage: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 22). Die Auswirkungen von Covid-19 und der damit einhergehende Lockdown hatten katastrophale Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der afghanischen Bürger. Aufgrund des Lockdowns verloren viele Menschen Arbeit und Einkommen. Die Inflation der Preise bei Grundnahrungsmitteln wie Öl und Kartoffeln verschärfte die wirtschaftliche Notlage eines erheblichen Teils der afghanischen Bevölkerung. Nach Angaben des Biruni-Instituts haben sechs Millionen Menschen aufgrund der Pandemie ihren Arbeitsplatz verloren (ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 16.10.2020) Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB, Kapitel 22). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst. Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, Kapitel 3). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von 2018. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben, wobei
des WFP (World Food Program) zwischen März und November 2020 die Preise für einzelne Lebensmittel (Zucker, Öl, Reis…) um zwischen 18-31% gestiegen sind (LIB, Kapitel 3 und 22).
dem INFORM-COVID-19-Risk-Index der Europäischen Kommission ist Afghanistan das Land mit dem fünfthöchsten Risiko von 190 untersuchten Ländern (nach der Zentralafrikanischen Republik, Somalia, Südsudan und Tschad). Dieser Index bewertet Länder anhand dessen, wie sehr sie von humanitären Krisen und Katastrophen betroffen sind und welche Kapazitäten sie haben, um diese zu bewältigen (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Briefing Notes 06.07.2020). Die Weltbank geht in einem jüngst veröffentlichten Bericht davon aus, dass die Armutsrate im Jahr 2020 auf über 72 % steigen wird. Grund seien die wegen der Corona-Krise gesunkenen Einkommen bei gleichzeitig steigenden Lebensmittelpreisen. Die Aussichten für die afghanische Wirtschaft seien düster. Präsident Ghani geht davon aus, dass geschätzte 90% der Bevölkerung unterhalb der Armutsrate von 2 US-Dollar pro Tag leben (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Briefing Notes 20.07.2020). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 22). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (
der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86 % der städtischen Häuser in Afghanistan können (
der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tagelöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (LIB, Kapitel 22). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). 2.5.3 Medizinische Versorgung: Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden (LIB, Kapitel 23). Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar (LIB, Kapitel 23). Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab - mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. WHO und USAID zählten zwischen Jänner und August 2020 30 Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen (LIB, Kapitel 23). Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an. Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken, unter anderem das staatliche Herat Regional Hospital. In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (LIB, Kapitel 23). Mit Stand vom 21.09.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte, wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-
- Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist, wobei auch die Stigmatisierung die mit einer Infizierung einhergeht hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (LIB, Kapitel 3). Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig. Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen, wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten: Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae Mental Hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim Private Hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern. In Mazare-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB, Kapitel 23.1.). 2.5.4 Ethnische Minderheiten: In Afghanistan sind ca. 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 18). 2.5.4.1 Usbeken: Die usbekische Minderheit ist die viertgrößte Minderheit Afghanistans und umfasst etwa 9% der Gesamtbevölkerung. Usbeken sind Sunniten und leben vorwiegend im Norden des Landes, wo sie gemeinsam mit den Turkmenen den größten Teil des landwirtschaftlich genutzten Bodens kontrollieren. Sie siedeln sowohl im ländlichen Raum, wie auch in urbanen Zentren (Mazar-e Sharif, Kabul, Kandahar, Lashkargah u.a.), wo ihre Wirtschafts- und Lebensformen kaum Unterschiede zu Dari-sprachigen Gruppen aufweisen. In den Städten und in vielen ländlichen Gegenden beherrschen Usbeken neben dem Usbekischen in der Regel auch Dari auf nahezu muttersprachlichem Niveau. Heiratsbeziehungen zwischen Usbeken und Tadschiken sind keine Seltenheit. Abdul Rashid Dostum ist der Anführer der usbekischen Minderheit in Afghanistan. Der ehemalige Warlord und einer der Anführer der Nordallianz ist inzwischen Erster Vizepräsident Afghanistans und befand sich von Mai 2017 bis Juli 2018 im Exil in der Türkei. Er kehrte 2018 nach Afghanistan zurück und unterstütze bei der Präsidentschaftswahl 2019 Ghanis Rivalen Abdullah. Als Teil des Abkommens zwischen Ghani und Abdullah wurde er zum Marshall befördert (LIB, Kapitel 18.4.). 2.5.5 Religionen: Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB, Kapitel 17). 2.5.6 Korruption: Mit einer Bewertung von 16 Punkten (von 100 möglichen Punkten – 0= highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan, auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2019 von Transparency International, von 180 untersuchten Ländern den
- Platz, was eine Verschlechterung um einen Platz im Vergleich zum Jahr davor darstellt (https://www.transparency.de/cpi/cpi-2019/cpi-2019-tabellarische-rangliste/). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption vor. Die Regierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht effektiv um. Einerseits wird von öffentlich Bediensteten berichtet, die regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert sind. Andererseits gibt es Korruptionsfälle, die erfolgreich vor Gericht gebracht wurden. Berichte deuten an, dass Korruption innerhalb der Gesellschaft endemisch ist – Geldflüsse von Militär, internationalen Gebern und aus dem Drogenhandel verstärken das Problem. Auch im Justizsystem ist Korruption weit verbreitet, insbesondere im Strafrecht und bei der Anordnung von Haftentlassungen. Trotz der sensiblen Sicherheitslage berichtet der Oberste Gerichtshof von einigen Fortschritten bei der Implementierung des Reformplans im Gerichtswesen. Der Oberste Gerichtshof berichtete auch von einer besseren Koordinierung innerhalb des Justizsektors (LIB, Kapitel 9). 2.5.7 Allgemeine Menschenrechtslage: Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die
Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12).Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die
Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12). , Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12). 2.5.8 Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen, für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen (LIB, Kapitel 20). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig ’gelbe Seiten’ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. In Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif müssen unter Umständen gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB, Kapitel 20.1.). 2.5.9 Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 5). 2.5.9.1 Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Kapitel 5). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt (LIB, Kapitel 5). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen (Landinfo 1, Kapitel 4). Die Taliban haben im Distrikt Balkhab der nördlichen Provinz Sar-e Pul mit dem Schiiten Mawlavi MAHDIZUM ersten Mal einen Angehörigen der Volksgruppe der Hazara zum Schatten-Distriktschef ernannt. Beobachter werten dies als Schritt, mehr Angehörige der überwiegend schiitischen ethnischen Minderheit der Hazara in die Reihen der Taliban zu bringen. Bereits in der Vergangenheit wurden Tadschiken und Usbeken rekrutiert und es gab einige tadschikische Feldkommandanten, jedoch noch nie einen Hazara in führender Position. Berichte über eine punktuelle Zusammenarbeit der Taliban mit Hazara-Gruppen gibt es aber bereits seit Längerem (Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Briefing Notes 04.05.2020). 2.5.9.1.1 Rekrutierung durch die Taliban: Es besteht relativer Konsens darüber, wie die Rekrutierung für die Streitkräfte der Taliban erfolgt: sie läuft hauptsächlich über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Die UNAMA hat Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindern durch die Taliban dokumentiert, um IEDs (Improvised Explosive Devices) zu platzieren, Sprengstoff zu transportieren, bei der Sammlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse zu helfen und Selbstmordattentate zu verüben, wobei auch positive Schritte von der Taliban-Kommission für die Verhütung ziviler Opfer und Beschwerden unternommen wurden, um Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Kindern zu untersuchen und korrigierend einzugreifen (LIB, Kapitel 11.1). Grundsätzlich haben die Taliban keinen Mangel an freiwilligen Rekruten und machen nur in Ausnahmefällen von Zwangsrekrutierung Gebrauch. Druck und Zwang, den Taliban beizutreten, sind jedoch nicht immer gewalttätig. Landinfo versteht Zwang im Zusammenhang mit Rekrutierung dahingehend, dass jemand, der sich einer Mobilisierung widersetzt, speziellen Zwangsmaßnahmen und Übergriffen (zumeist körperlicher Bestrafung) durch den Rekrutierer ausgesetzt ist. Die Zwangsmaßnahmen können auch andere schwerwiegende Maßnahmen beinhalten und gegen Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, gerichtet sein. Auch wenn jemand keinen Drohungen oder körperlichen Übergriffen ausgesetzt ist, können Faktoren wie Armut, kulturelle Gegebenheiten und Ausgrenzung die Unterscheidung zwischen freiwilliger und zwangsweiser Beteiligung zum Verschwimmen bringen (LIB, Kapitel 11.1). Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junge, desillusionierte Männer. Ihre Motive sind der Wunsch nach Rache und Heldentum, gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen. Internet und soziale Medien wie Twitter, Blogs und Facebook haben sich in den letzten Jahren zu sehr wichtigen Foren und Kanälen für die Verbreitung der Botschaft dieser Bewegung entwickelt, sie dienen auch als Instrument für die Anwerbung. Über die sozialen Medien können die Taliban mit Sympathisanten und potentiellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Die Taliban haben verstanden, dass ohne soziale Medien kein Krieg gewonnen werden kann. Sie haben ein umfangreiches Kommunikations- und Mediennetzwerk für Propaganda und Rekrutierung aufgebaut. Zusätzlich unternehmen die Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihrer Ideologie und Weltanschauung zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Gutteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke (LIB, Kapitel 11.1). Die Entscheidung, Rekruten zu mobilisieren, wird von den Familienoberhäuptern, Stammesältesten und Gemeindevorstehern getroffen. Dadurch wird dies nicht als Zwangsrekrutierung wahrgenommen, da die Entscheidungen der Anführer als legitim und akzeptabel gesehen werden. Personen, die sich dem widersetzen, gehen ein Risiko ein, dass sie oder ihre Familien bestraft oder getötet werden, wenngleich die Taliban nachsichtiger als der ISKP seien und lokale Entscheidungen eher akzeptieren würden. Andererseits wird berichtet, dass es in Gebieten, die von den Taliban kontrolliert werden oder in denen die Taliban stark präsent sind, de facto unmöglich ist, offenen Widerstand gegen die Bewegung zu leisten. Die örtlichen Gemeinschaften haben sich der Lokalverwaltung durch die Taliban zu fügen. Oppositionelle sehen sich gezwungen, sich äußerst bedeckt zu halten oder das Gebiet zu verlassen. Die Gruppe der Stammesältesten ist gezielten Tötungen ausgesetzt. Landinfo vermutet, dass dies vor allem regierungsfreundliche Stammesälteste betrifft, die gegen die Taliban oder andere aufständische Gruppen sind. Es gibt Berichte von Übergriffen auf Stämme oder Gemeinschaften, die den Taliban Unterstützung und die Versorgung mit Kämpfern verweigert haben. Gleichzeitig sind die militärischen Einheiten der Taliban in den Gebieten, in welchen sie operieren, von der Unterstützung durch die Bevölkerung abhängig. Wenn es auch Stimmen gibt, die meinen, dass die Taliban im Gegensatz zu früher nunmehr vermehrt auf die Wünsche und Bedürfnisse der Gemeinschaften Rücksicht nehmen würden, wenn bei einem Angriff oder drohenden Angriff auf eine örtliche Gemeinschaft Kämpfer vor Ort mobilisiert werden müssen, mag es schwierig sein, sich zu entziehen. Die erweiterte Familie kann angeblich auch eine Zahlung leisten, anstatt Rekruten zu stellen. Diese Praktiken implizieren, dass es die ärmsten Familien sind, die Kämpfer stellen, da sie keine Mittel haben, um sich freizukaufen (LIB, Kapitel 11.1). Es ist bekannt, dass - wenn Familienmitglieder in den Sicherheitskräften dienen - die Familie möglicherweise unter Druck steht, die betreffende Person zu einem Seitenwechsel zu bewegen. Der Grund dafür liegt in der Strategie der Taliban, Personen mit militärischem Hintergrund anzuwerben, die Waffen, Uniformen und Wissen über den Feind einbringen. Es kann aber auch Personen treffen, die über Knowhow und Qualifikationen verfügen, welche die Taliban im Gefechtsfeld benötigen, etwa für die Reparatur von Waffen (LIB, Kapitel 11.1). 2.5.9.2 Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück. Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban. Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern (UNSC 13.06.2019) bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern (EASO 08.2020). Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren. Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck, da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region. So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen. Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen, wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein. Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 (EASO 8.2020c; vgl. UNSC 27.5.2020) und 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020).Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck, da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region. So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen. Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen, wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein. Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 (EASO 8.2020c; vergleiche UNSC 27.5.2020) und 300 Kämpfer reduziert (NYT 2.12.2020). Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen. Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt. Der ISKP verurteilt die Taliban als ’Abtrünnige’, die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen. Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban. Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken, zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten. Angesichts der Aufnahme von Gesprächen der Taliban mit den USA predigte der ISKP seine Mission weiterhin als eine reinere Form des Dschihad im Gegensatz zur Öffnung der Taliban für US-Gespräche. Nach Angaben der UNO zielt ISKP darauf ab, von den Taliban und Al Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen. Am 04.04.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan und laut NDS wurde das Hauptführungs- und Koordinierungsgremium des islamischen Staates eliminiert, aber die Teilnetzwerke existieren noch immer in verschiedenen Bereichen. Die Gruppe ist immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch (LIB, Kapitel 5). 2.5.9.2.1 Rekrutierung durch den Islamischer Staat (IS) Lokale Ältere, die in den Grenzprovinzen Kunar und Nangarhar leben, berichten von ISKP Kräften, die nach wie vor die Bewohner in Dörfern unter ihrer Kontrolle terrorisieren und Buben zwangsrekrutieren, sowie Mädchen vom Schulbesuch abhalten. Von Kunar wurde berichtet, dass auch Männer zwangsrekrutiert und jene getötet wurden, die dies verweigert hätten. In Gebieten unter Kontrolle des IS wird Druck auf die Gemeinden ausgeübt, den IS voll zu unterstützen. 2.5.10 Provinzen und Städte: 2.5.10.1 Herkunftsprovinz Faryab: Die Provinz Faryab grenzt im Westen und Norden an Turkmenistan, im Osten an Jawzjan und Sar-e Pul, im Süden an Ghor und im Südwesten an Badghis und liegt im Nordwesten Afghanistans. Die Provinzhauptstadt ist Maimana. Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Faryab im Zeitraum 2020-21 auf 1,109.223 Personen. Zusammen mit Sar-e Pul ist Faryab eine der beiden Provinzen mit usbekischer Mehrheit in Afghanistan. Darüber hinaus leben in der Provinz Tadschiken/Aimaqs, Paschtunen, Hazara, Moghol und andere kleinere Ethnien (LIB, Kapitel 5.9.). Ein Teil der Ring Road führt durch Faryab und verbindet die Provinz im Osten mit der Nachbarprovinz Jawzjan und schließlich Mazar-e Sharif in Balkh, sowie im Westen mit Badghis (LIB, Kapitel 5.9.). Faryab hat strategische Bedeutung, da es die westlichen Teile Afghanistans mit dem Norden verbindet. Faryab ist eine der unsicheren Provinzen des Landes, in denen die Taliban häufig Angriffe gegen Zivilisten, Regierungsbeamte und Sicherheitskräfte durchführen. Nach Einschätzung des Long War Journal standen die Distrikte Bilchiragh, Kohistan, Pashtun Kot, Qaram Qul und XXXX im Oktober 2020 unter Talibankontrolle, während die Distrikte Almar, Dawlat Abad, Gurziwan, Khwaja Sabz Posh-i Wali, Maimana, Qaisar und Qurghan umkämpft waren. Der Distrikt Khani Charbagh an der Grenze zu Turkmenistan galt im Juli 2020 dagegen als vergleichsweise sicher. Neben den Taliban sind noch weitere Gruppierungen in Faryab präsent: Das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) operiert in Faryab, wo sie Verbindungen zu den Splittergruppen Islamischer Jihad und Khatiba Imam al-Bukhari (KIB) unterhält. Die zentralasiatische KIB hat eine Zelle in Faryab, welche aus etwa 70 Kämpfern besteht. Die KIB beteiligt sich aktiv an den Feindseligkeiten gegen die afghanischen Regierungstruppen. Der Islamische Staat bzw. Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) hat eine verdeckte Präsenz mit bis zu 25 Kämpfern in Faryab. Auf Regierungsseite befindet sich Faryab im Verantwortungsbereich des
- Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird. Neben den regulären Regierungstruppen gibt es in Faryab so genannte „People´s Uprising Forces“, welche gegen die Taliban kämpfen und mitunter Teil der Miliz von Abdul Rashid Dostum und der Partei Jumbesh sind (LIB, Kapitel 5.9.).Faryab hat strategische Bedeutung, da es die westlichen Teile Afghanistans mit dem Norden verbindet. Faryab ist eine der unsicheren Provinzen des Landes, in denen die Taliban häufig Angriffe gegen Zivilisten, Regierungsbeamte und Sicherheitskräfte durchführen. Nach Einschätzung des Long War Journal standen die Distrikte Bilchiragh, Kohistan, Pashtun Kot, Qaram Qul und römisch 40 im Oktober 2020 unter Talibankontrolle, während die Distrikte Almar, Dawlat Abad, Gurziwan, Khwaja Sabz Posh-i Wali, Maimana, Qaisar und Qurghan umkämpft waren. Der Distrikt Khani Charbagh an der Grenze zu Turkmenistan galt im Juli 2020 dagegen als vergleichsweise sicher. Neben den Taliban sind noch weitere Gruppierungen in Faryab präsent: Das Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) operiert in Faryab, wo sie Verbindungen zu den Splittergruppen Islamischer Jihad und Khatiba Imam al-Bukhari (KIB) unterhält. Die zentralasiatische KIB hat eine Zelle in Faryab, welche aus etwa 70 Kämpfern besteht. Die KIB beteiligt sich aktiv an den Feindseligkeiten gegen die afghanischen Regierungstruppen. Der Islamische Staat bzw. Islamische Staat Provinz Khorasan (ISKP) hat eine verdeckte Präsenz mit bis zu 25 Kämpfern in Faryab. Auf Regierungsseite befindet sich Faryab im Verantwortungsbereich des
- Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird. Neben den regulären Regierungstruppen gibt es in Faryab so genannte „People´s Uprising Forces“, welche gegen die Taliban kämpfen und mitunter Teil der Miliz von Abdul Rashid Dostum und der Partei Jumbesh sind (LIB, Kapitel 5.9.). Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 665 zivile Opfer (199 Tote und 466 Verletzte) in der Provinz Faryab. Dies entspricht einer Steigerung von 3% gegenüber
- Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von Luftangriffen und nicht explodierten Kampfmitteln. Im ersten Halbjahr 2020 zählte UNAMA 233 zivile UNAMA berichtete zudem, dass die Taliban im Juni 2020 in Faryab eine öffentliche Hinrichtung durchführten, was vergleichsweise selten geschieht. Weiters wurde berichtet, dass die Taliban in von ihnen kontrollierten Gebieten in der Provinz nun wieder vermehrt als Moralpolizei auftreten und Gesangsdarbietungen sowie Musik bei Hochzeiten und Feiern wieder weitgehend verbieten. Es kam zu Kämpfen und Angriffen durch die Taliban in der Provinz. Die Regierungskräfte führten Operationen durch (LIB, Kapitel 5.9.). 2.5.10.2 Kabul Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen für den Zeitraum 2020-
- Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (LIB, Kapitel 5.1.). Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul am größten (LIB, Kapitel 22). Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes, inklusive der Ring Road (Highway 1) welche die fünf größten Städte Afghanistans - Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad miteinander verbindet. In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand November 2020 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (LIB, Kapitel 5.1.). Nationale (Kam Air, Ariana Air) und internationale Fluggesellschaften (z.B. Air India, Air Arabia, Fly Dubai…) bieten internationale Flüge von der Türkei, Indien, Aserbaidschan, Usbekistan, Pakistan, Saudi-Arabien, Kuwait, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten und China nach Kabul an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Kabul (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kandahar, Bost (Helmand, nahe Lashkargah), Zaranj, Kunduz, Farah, Herat, Mazar-e Sharif, Maimana, Bamian, Faizabad, Chighcheran und Tarinkot (LIB, Kapitel 5.35.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul und alle Distrikte gelten als unter Regierungskontrolle, dennoch finden weiterhin High-Profile-Angriffe statt. Bei Angriffen in Kabul kommt es oft vor, dass keine Gruppierung die Verantwortung übernimmt oder es werden diese von nicht identifizierten bewaffneten Gruppen durchgeführt. Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt (LIB, Kapitel 5.1.). Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet. Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung. Er gilt als unter Regierungskontrolle, wenn auch unsicher. Im Juli 2020 wurde über eine steigende Talibanpräsenz im Distrikt Paghman berichtet. Es wird berichtet, dass der Islamische Staat in der Provinz aktiv und in der Lage ist, Angriffe durchzuführen (LIB, Kapitel 5.1.). Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Im letzten Quartal des Jahres 2019 sowie in den ersten Monaten des Jahres 2020 wurden in der Hauptstadt weniger Anschläge verübt. Seit dem zweiten Quartal 2020 hat die Gewalt Berichten zufolge wieder zugenommen. Selbstmordanschläge und IEDs finden statt und es wurde von gezielten Tötungen und Angriff auf militärische Einrichtungen bzw. Sicherheitskräfte sowohl in Kabul-Stadt wie auch in den Distrikten der Provinz berichtet. Es gibt Berichte über Straßenblockaden und Angriffe auf Highways durch bewaffnete Gruppierungen. Seit Herbst 2018 haben die ANDSF-Kräfte eine konzertierte Anstrengung zur Auflösung militanter Gruppen begonnen, die im und um den Großraum Kabul herum aktiv sind. Die ANDSF setzen gemeinsam mit einem neuen 38 Kommando der Gemeinsamen Streitkräfte, das im Juni 2020 eingerichtet wurde ihre Aktivitäten im Jahr 2020 fort. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen aufständische Gruppierungen und kriminelle Banden sowie Luftschläge durch und konnten hochrangige Mitglieder der Taliban und des IS festnehmen (LIB, Kapitel 5.1.). 2.5.10.3 Balkh: Balkh liegt im Norden Afghanistans und grenzt im Norden an Usbekistan, im Nordosten an Tadschikistan, im Osten an Kunduz und Baghlan, im Südosten an Samangan, im Südwesten an Sar-e Pul, im Westen an Jawzjan und im Nordwesten an Turkmenistan. Die Provinzhauptstadt ist Mazar-e Sharif. Die NSIA schätzt die Bevölkerung in Balkh im Zeitraum 2020-21 auf 1,509.183 Personen, davon geschätzte 484.492 Einwohner in Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird (LIB, Kapitel 5.5.). Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum. Die Ring Road verbindet Balkh mit den Nachbarprovinzen Jawzjan im Westen und Kunduz im Osten sowie in weiterer Folge mit Kabul. Rund 30 km östlich von Mazar-e Sharif zweigt der National Highway von der Ring Road Richtung Norden zum Grenzort Hairatan/Termiz ab. Dies ist die Haupttransitroute für Warenverkehr zwischen Afghanistan und Usbekistan. In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen (LIB, Kapitel 5.5.). Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh, eröffnet. Nachdem der Flughafen Mazar-e Sharif derzeit die Anforderungen eines erhöhten Personen- und Frachtverkehrsaufkommens nicht erfüllt, ist es notwendig, den Flughafen nach internationalen Standards auszubauen, inklusive entsprechender Einrichtungen der Luftraumüberwachung und der Flugverkehrskontrolle. Die afghanische Regierung will dieses Projekt gemeinsam mit der deutschen Bundesregierung und finanzieller Unterstützung des ADFD (Abu Dhabi Fund for Development) angehen. Langfristig soll der Flughafen als internationaler Verkehrsknotenpunkt zwischen Europa und Asien die wirtschaftliche Entwicklung der Region entscheidend verbessern (LIB Kapitel 5.35). Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert, da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen. Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Talibankontrolle stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Auf Regierungsseite befindet sich Balkh im Verantwortungsbereich des
- Afghan National Army (ANA) „Shaheen“ Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welche von deutschen Streitkräften geleitet wird. Weiters unterhalten die US-amerikanischen Streitkräfte eine regionale Drehscheibe in der Provinz (LIB, Kapitel 5.5.). Im Zeitraum 01.01.-30.09.2020 dokumentierte UNAMA 553 zivile Opfer (198 Tote, 355 Verletzte) in der Provinz, was mehr als eine Verdopplung gegenüber derselben Periode im Vorjahr ist. Im ersten Halbjahr 2020 war hinsichtlich der Opferzahlen die Zivilbevölkerung in den Provinzen Balkh und Kabul am stärksten vom Konflikt in Afghanistan betroffen. Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im März und Juni 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Talibanangriffen im Land. Es kam zu direkten Kämpfen und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren oder Sicherheitsposten. Die Regierungskräfte führten Räumungsoperationen durch. Auch in Mazar-e Sharif kam es wiederholt zu IED-Anschlägen. Zudem wurde von der Entführung und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet (LIB, Kapitel 5.5.). 2.5.10.4 Mazar-e Sharif: Mazar-e Sharif ist die Provinzhauptstadt von Balkh, einer ethnisch vielfältigen Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern, sunnitischen Hazara (Kawshi) sowie Mitgliedern der kleinen ethnischen Gruppe der Magat bewohnt wird. Sie hat 484.492 Einwohner und steht unter Kontrolle der afghanischen Regierung (LIB, Kapitel 5.5). Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oftmals Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem. Bewohner der Stadt berichteten insbesondere von bewaffneten Raubüberfällen. Im Dezember und März 2019 kam es in Mazar-e Sharif zudem zu Kämpfen zwischen Milizführern bzw. lokalen Machthabern und Regierungskräften (LIB, Kapitel 5.5). ACLED registrierte 19 sicherheitsrelevante Vorfälle in Mazar-e Sharif im Zeitraum von 01.03.2019 – 30.06.
- Bei über der Hälfte der dokumentierten Vorfälle handelte es sich um Landminen oder improvisierten Sprengkörpern. Berichten von Landinfo zufolge, hat sich die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif in 2019 verglichen zu 2018 verschlechtert (EASO - Bericht zur Sicherheitslage nach Provinz von September 2020). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an