RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlW255 2237649-1 SpruchW255 2237649-1/6E, W255 2237649-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) meldete sich am 06.03.2020 persönlich beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) arbeitslos. Im Zuge seiner persönlichen Vorsprache und Arbeitslosmeldung wurde dem BF vom AMS ein Formular für die Beantragung von Arbeitslosengeld ausgefolgt und ein Termin zur persönlichen Antragseinbringung dieses Formulars am 17.03.2020 vereinbart. 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) meldete sich am 06.03.2020 persönlich beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) arbeitslos. Im Zuge seiner persönlichen Vorsprache und Arbeitslosmeldung wurde dem BF vom AMS ein Formular für die Beantragung von Arbeitslosengeld ausgefolgt und ein Termin zur persönlichen Antragseinbringung dieses Formulars am 17.03.2020 vereinbart. 1.
- Am 16.03.2020 teilte das AMS dem BF telefonisch mit, dass der BF nicht zum AMS kommen solle und der Termin vom 17.03.2020 abgesagt werde. 1.
- Am 24.03.2020 übermittelte der BF dem AMS neuerlich, dieses Mal auf elektronischem Weg, seine Arbeitslosmeldung samt Dokumenten. 1.
- Mit E-Mails vom 11.05.2020, 03.06.2020 und 18.06.2020 wurde der BF vom AMS aufgefordert, einen aktuellen Lebenslauf zu übermitteln. 1.
- Am 22.06.2020 übermittelte der BF dem AMS per E-Mail seinen Lebenslauf. 1.
- Mit Schreiben vom 01.07.2020 teilte das AMS dem BF mit, dass er zu einer telefonischen Beratung am 24.07.2020 eingeladen werde. 1.
- Am 14.07.2020 übermittelte der BF dem AMS auf elektronischem Weg einen Antrag auf Arbeitslosengeld. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 22.07.2020, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass dem BF ab 14.07.2020 Arbeitslosengeld gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 14.07.2020 erfolgreich seinen Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht habe.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 22.07.2020, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass dem BF ab 14.07.2020 Arbeitslosengeld gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 14.07.2020 erfolgreich seinen Antrag auf Arbeitslosengeld eingebracht habe. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass ihm bereits ab 06.03.2020 Arbeitslosengeld gebühre. Er sei am 06.03.2020 persönlich beim AMS gewesen und ihm sei ein Formular für die Beantragung des Arbeitslosengeldes ausgehändigt worden. Anschließend sei mit ihm ein Termin für den 17.03.2020 vereinbart, dieser jedoch telefonisch vom AMS abgesagt worden. Es sei mit dem BF weder ein neuer Termin ausgemacht, noch eine weitere Vorgehensweise bzgl. der Abgabe seines Antrages auf Arbeitslosengeld besprochen worden. Am 18.05.2020 habe er vom AMS die Information erhalten, dass persönliche Termine wieder möglich wären und der BF bzgl. eines persönlichen Beratungstermins von seinem Berater kontaktiert werden würde. Deshalb habe der BF gedacht, dass er im Hinblick auf die Abgabe seines Antrages von seinem Berater kontaktiert werden würde. In der ersten Juliwoche habe er das AMS telefonisch kontaktiert und sei erstmals darauf hingewiesen worden, dass er noch einen Antrag auf Arbeitslosengeld einbringen müsse. Dies habe ihn sehr überrascht. Aus Vorsichtsgründen habe er nach diesem Telefonat am 14.07.2020 den Antrag auf Arbeitslosengeld auf elektronischem Weg gestellt. Es liege nicht in seiner Sphäre, dass er das Antragsformular nicht früher abgeben habe können. 1.
- Mit Schreiben vom 07.08.2020 wurde dem BF vom AMS mitgeteilt, dass der BF am 16.03.2020 telefonisch darüber verständigt worden sei, dass der Termin am 17.03.2020 aufgrund der COVID-19-Maßnahmen abgesagt und der Antrag auf Arbeitslosengeld abfotografiert bzw. eingescannt an das AMS übermittelt werden müsse. Der BF habe das Antragsformular jedoch nicht fristgerecht bis 17.03.2020 an das AMS übermittelt. Aus Sicht des AMS habe er seinen Antrag vom 06.03.2020 durch die Nichteinbringung nicht geltend gemacht, sondern erst durch die Übermittlung des Antrages vom 14.07.2020 seinen Antrag geltend gemacht. Dem BF werde die Möglichkeit eingeräumt, im Rahmen des Parteiengehörs zu diesem Vorhalt Stellung zu nehmen. 1.
- Mit Schreiben vom 03.09.2020 wiederholte der BF im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen. Er gab insbesondere an, dass ihm am 16.03.2020 telefonisch nur mitgeteilt worden sei, dass der Termin am 17.03.2020 abgesagt werde. Es sei ihm nicht mitgeteilt worden, dass er den Antrag elektronisch einbringen müsse. 1.
- Am 09.10.2020 wurde durch das AMS eine niederschriftliche, zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX , Mitarbeiterin des AMS, durchgeführt. Diese gab an, sich an das Telefonat mit dem BF am 16.03.2020 nicht mehr erinnern zu können. Der 16.03.2020 sei der erste Tag des Lockdowns gewesen. An diesem Tag habe sie extrem viele Telefonate geführt. Sie dokumentiere aber immer den Inhalt der Gespräche. Laut Texteintrag vom 16.03.2020 habe sie den BF darüber informiert, dass er seinen Antrag auf Arbeitslosengeld per E-Mail oder eAMS eingescannt bzw. abfotografiert übermitteln solle.1.
- Am 09.10.2020 wurde durch das AMS eine niederschriftliche, zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 , Mitarbeiterin des AMS, durchgeführt. Diese gab an, sich an das Telefonat mit dem BF am 16.03.2020 nicht mehr erinnern zu können. Der 16.03.2020 sei der erste Tag des Lockdowns gewesen. An diesem Tag habe sie extrem viele Telefonate geführt. Sie dokumentiere aber immer den Inhalt der Gespräche. Laut Texteintrag vom 16.03.2020 habe sie den BF darüber informiert, dass er seinen Antrag auf Arbeitslosengeld per E-Mail oder eAMS eingescannt bzw. abfotografiert übermitteln solle. 1.
- Die niederschriftliche, zeugenschaftliche Einvernahme vom 09.10.2020 wurde dem BF am selben Tag durch das AMS telefonisch zur Kenntnis gebracht. Der BF gab dazu an, dass die Mitarbeiterin des AMS (= Zeugin) ihm am 16.03.2020 nicht gesagt habe, dass er das Antragsformular anders (z.B. elektronisch) einbringen solle. Es sei klar, warum die Mitarbeiterin das nun sage. Sie würde ja sonst mit einem Rüffel rechnen müssen. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 13.10.2020, GZ: 2020-0566-9-001895, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der BF erst am 14.07.2020 den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe und ihm deshalb ab 14.07.2020 Arbeitslosengeld zuerkannt worden sei. 1.
- Mit Schreiben vom 27.10.2020 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 11.12.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.02.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters sowie eines Vertreters des AMS durch. Dabei wiederholte der BF im Wesentlichen, dass er am 06.03.2020 persönlich beim AMS vorgesprochen habe, um sich arbeitslos zu melden. Im Zuge dieser Vorsprache sei ihm ein Antragsformular für die Beantragung von Arbeitslosengeld ausgehändigt und vereinbart worden, dass er dieses Formular am 17.03.2020 persönlich im Zuge eines Beratungstermins abgeben solle. Am 16.03.2020 sei er vom AMS angerufen und der Termin vom 17.03.2020 abgesagt worden. Ihm sei weder mitgeteilt worden, dass er das Antragsformular auf anderem Wege übermitteln solle, noch sei ihm eine Frist hierfür gesetzt worden. Der BF sei vom AMS in weiterer Folge mehrfach wegen seines Lebenslaufes kontaktiert worden. Hierbei sei nie erwähnt worden, dass er seinen Antrag bisher nicht gestellt habe. Als er im Juli beim AMS telefonisch nachgefragt habe, warum er kein Geld erhalten habe, sei ihm erstmals mitgeteilt worden, dass sein Antragsformular bisher nicht eingereicht worden wäre. Daraufhin habe der BF am 14.07.2020 elektronisch sein Antragsformular an das AMS übermittelt. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeugin einvernommen. Die Zeugin, eine Mitarbeitern des AMS, gab an, am 16.03.2020 – dem Tag des Pandemiebeginnes wegen Corona – die Weisung erhalten zu haben, alle Kunden des AMS anzurufen, um die Leistung zu sichern und ihnen zu sagen, dass sie ihre Anträge auf Geldleistungen postalisch oder elektronisch übermitteln sollten. Im Zuge der Telefonate habe sie auch Termine abgesagt, damit die Kunden nicht mehr persönlich ins AMS kommen. Sie mache ihren Job 100% genau und habe dem BF sicher mitgeteilt, dass er das Antragsformular auf anderem Weg an das AMS übermitteln solle. Sie habe auch nicht so viele Kunden gehabt, sodass sie es vergessen haben könnte, einem Kunden diese Information vollständig zu geben. Sie habe am 01.06.2020 die regionale Geschäftsstelle des AMS gewechselt und sei seither nicht mehr mit dem Fall des BF betraut gewesen. Sie habe auch nach dem Telefonat vom 16.03.2020 keinen Kontakt mehr mit dem BF gehabt. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 als Zeugin einvernommen. Die Zeugin, eine Mitarbeitern des AMS, gab an, am 16.03.2020 – dem Tag des Pandemiebeginnes wegen Corona – die Weisung erhalten zu haben, alle Kunden des AMS anzurufen, um die Leistung zu sichern und ihnen zu sagen, dass sie ihre Anträge auf Geldleistungen postalisch oder elektronisch übermitteln sollten. Im Zuge der Telefonate habe sie auch Termine abgesagt, damit die Kunden nicht mehr persönlich ins AMS kommen. Sie mache ihren Job 100% genau und habe dem BF sicher mitgeteilt, dass er das Antragsformular auf anderem Weg an das AMS übermitteln solle. Sie habe auch nicht so viele Kunden gehabt, sodass sie es vergessen haben könnte, einem Kunden diese Information vollständig zu geben. Sie habe am 01.06.2020 die regionale Geschäftsstelle des AMS gewechselt und sei seither nicht mehr mit dem Fall des BF betraut gewesen. Sie habe auch nach dem Telefonat vom 16.03.2020 keinen Kontakt mehr mit dem BF gehabt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF meldete sich am 06.03.2020 persönlich beim AMS arbeitslos. Im Zuge seiner persönlichen Vorsprache und Arbeitslosmeldung wurde dem BF vom AMS ein Formular für die Beantragung von Arbeitslosengeld ausgefolgt und dem BF aufgetragen, dieses Formular („Antrag auf Arbeitslosengeld“) am 17.03.2020, um 09:00 Uhr, im AMS, im Zimmer XXXX , persönlich abzugeben. 2.1.
- Der BF meldete sich am 06.03.2020 persönlich beim AMS arbeitslos. Im Zuge seiner persönlichen Vorsprache und Arbeitslosmeldung wurde dem BF vom AMS ein Formular für die Beantragung von Arbeitslosengeld ausgefolgt und dem BF aufgetragen, dieses Formular („Antrag auf Arbeitslosengeld“) am 17.03.2020, um 09:00 Uhr, im AMS, im Zimmer römisch 40 , persönlich abzugeben. 2.1.
- Am 16.03.2020 wurde der BF von XXXX , Mitarbeiterin des AMS, angerufen und dem BF mitgeteilt, dass das AMS den Termin vom 17.03.2020 aufgrund des Ausbruches der Corona-Pandemie absagt. Dem BF wurde nicht mitgeteilt, dass er seinen Antrag auf Arbeitslosengeld auf anderem Wege – z.B. per eAMS Konto, per E-Mail oder postalisch – an das AMS übermitteln soll/muss. Im Zuge des Telefonates wurde das Thema „Frist“ nicht erwähnt.2.1.
- Am 16.03.2020 wurde der BF von römisch 40 , Mitarbeiterin des AMS, angerufen und dem BF mitgeteilt, dass das AMS den Termin vom 17.03.2020 aufgrund des Ausbruches der Corona-Pandemie absagt. Dem BF wurde nicht mitgeteilt, dass er seinen Antrag auf Arbeitslosengeld auf anderem Wege – z.B. per eAMS Konto, per E-Mail oder postalisch – an das AMS übermitteln soll/muss. Im Zuge des Telefonates wurde das Thema „Frist“ nicht erwähnt. 2.1.
- Mit E-Mails vom 11.05.2020, 03.06.2020 und 18.06.2020 wurde der BF vom AMS aufgefordert, einen aktuellen Lebenslauf zu übermitteln. In diesen E-Mails wurde nicht erwähnt, dass der BF bisher keinen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hätte und daher einen solchen stellen müsste. 2.1.
- Am 14.07.2020 wandte sich der BF telefonisch an das AMS, um sich zu erkundigen, warum er kein Geld vom AMS bekommen hat. Im Zuge dieses Telefonates wurde dem BF erstmals seit 06.03.2020 mitgeteilt, dass er einen Antrag auf Arbeitslosengeld einbringen muss. 2.1.
- Am 14.07.2020 übermittelte der BF dem AMS auf elektronischem Weg einen Antrag auf Arbeitslosengeld. 2.1.
- Der BF wurde im Zeitraum 16.03.2020 bis 14.07.2020 vom AMS nicht darüber belehrt, dass, wie und bis wann er (allenfalls) einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS einbringen muss. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 22.07.2020, VN: XXXX , und – diesen Bescheid inhaltlich bestätigender – Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 13.10.2020, GZ: 2020-0566-9-001895, wurde dem BF ab 14.07.2020 Arbeitslosengeld zuerkannt. Dagegen richtet sich der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 22.07.2020, VN: römisch 40 , und – diesen Bescheid inhaltlich bestätigender – Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 13.10.2020, GZ: 2020-0566-9-001895, wurde dem BF ab 14.07.2020 Arbeitslosengeld zuerkannt. Dagegen richtet sich der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag. 2.
- Beweiswürdigung: 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Die Feststellungen zum 06.03.2020 (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf die übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des BF gegenüber dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht. Sie stützen sich auf das vom BF im Verfahren in Kopie vorgelegte Antragsformular („Antrag auf Arbeitslosengeld“), auf dem vom AMS ausgefüllt wurde, dass der BF dem AMS das Antragsformular am 17.03.2020, um 09:00 Uhr, im Zimmer XXXX des AMS, persönlich abzugeben hat. Es wurde vom AMS das auf dem Formular vorgedruckte Wort [Antragsabgabe] „bis spätestens“ durchgestrichen und stattdessen vermerkt: „am 17.03.2020“. Auch der Aktenvermerk des AMS vom 06.03.2020 stimmt mit den Angaben des BF überein.2.2.
- Die Feststellungen zum 06.03.2020 (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf die übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des BF gegenüber dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht. Sie stützen sich auf das vom BF im Verfahren in Kopie vorgelegte Antragsformular („Antrag auf Arbeitslosengeld“), auf dem vom AMS ausgefüllt wurde, dass der BF dem AMS das Antragsformular am 17.03.2020, um 09:00 Uhr, im Zimmer römisch 40 des AMS, persönlich abzugeben hat. Es wurde vom AMS das auf dem Formular vorgedruckte Wort [Antragsabgabe] „bis spätestens“ durchgestrichen und stattdessen vermerkt: „am 17.03.2020“. Auch der Aktenvermerk des AMS vom 06.03.2020 stimmt mit den Angaben des BF überein. 2.2.
- Zu den Feststellungen zum Telefonat zwischen dem BF und dem AMS vom 16.03.2020 (Punkt 2.1.2.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: XXXX , Mitarbeiterin des AMS, und der BF haben übereinstimmend angegeben, dass XXXX den BF am 16.03.2020 angerufen und ihm mitgeteilt hat, dass der für 17.03.2020 vereinbarte Termin abgesagt wird. römisch 40 , Mitarbeiterin des AMS, und der BF haben übereinstimmend angegeben, dass römisch 40 den BF am 16.03.2020 angerufen und ihm mitgeteilt hat, dass der für 17.03.2020 vereinbarte Termin abgesagt wird. Sowohl XXXX als auch der BF haben übereinstimmend angegeben, dass im Zuge des Telefonates das Thema „Frist“ nicht angesprochen wurde.Sowohl römisch 40 als auch der BF haben übereinstimmend angegeben, dass im Zuge des Telefonates das Thema „Frist“ nicht angesprochen wurde. Während XXXX angab, dem BF im Zuge des Telefonates vom 16.03.2020 mitgeteilt zu haben, dass er seinen Antrag auf Arbeitslosengeld auf anderem Wege (als persönlich) einbringen müsse, widersprach der BF dieser Schilderung und gab an, dass im Zuge des Telefonats nicht darüber gesprochen worden sei, ob, wie und bis wann er allenfalls den Antrag auf Arbeitslosengeld an das AMS übermitteln solle. Der erkennende Senat folgt diesbezüglich aus nachstehenden Gründen Angaben des BF:Während römisch 40 angab, dem BF im Zuge des Telefonates vom 16.03.2020 mitgeteilt zu haben, dass er seinen Antrag auf Arbeitslosengeld auf anderem Wege (als persönlich) einbringen müsse, widersprach der BF dieser Schilderung und gab an, dass im Zuge des Telefonats nicht darüber gesprochen worden sei, ob, wie und bis wann er allenfalls den Antrag auf Arbeitslosengeld an das AMS übermitteln solle. Der erkennende Senat folgt diesbezüglich aus nachstehenden Gründen Angaben des BF: Der BF hat sich am 06.03.2020 persönlich arbeitslos gemeldet, das Antragsformular am 06.03.2020 vom AMS mitgenommen und ausgefüllt und beabsichtigt, dieses wie vereinbart am 17.03.2020 persönlich beim AMS abzugeben. Die persönliche Abgabe am 17.03.2020 ist nur deshalb nicht zustande gekommen, da das AMS den Termin vom 17.03.2020 abgesagt hat. Der BF hat am 24.03.2020 sicherheitshalber noch einmal elektronisch eine Arbeitslosmeldung samt zahlreichen Dokumenten an das AMS übermittelt. Es ist nicht ersichtlich, warum der BF für den Fall, dass er tatsächlich vom AMS am 16.03.2020 aufgefordert worden wäre, den Antrag z.B. elektronisch einzubringen, diese Aufforderung ignorieren hätte sollen, obwohl er die persönliche Abgabe am 17.03.2020 geplant und sicherheitshalber am 24.03.2020 auch noch eine (nicht mehr nötige, weil doppelte) Arbeitslosmeldung erstattet hat. XXXX gab sowohl im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem AMS am 09.10.2020, als auch im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2021 an, sich nicht mehr an das konkret mit dem BF geführte Telefonat erinnern zu können. Sie verstrickte sich insofern in Widersprüche, als sie am 09.10.2020 gegenüber dem AMS behauptete, am 16.03.2020 „extrem viele Telefonate“ geführt zu haben, am 24.02.2021 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht jedoch davon sprach, dass es am 16.03.2020 „jetzt nicht so viele Kunden“ gewesen wären, mit denen sie telefoniert habe. römisch 40 gab sowohl im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme vor dem AMS am 09.10.2020, als auch im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2021 an, sich nicht mehr an das konkret mit dem BF geführte Telefonat erinnern zu können. Sie verstrickte sich insofern in Widersprüche, als sie am 09.10.2020 gegenüber dem AMS behauptete, am 16.03.2020 „extrem viele Telefonate“ geführt zu haben, am 24.02.2021 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht jedoch davon sprach, dass es am 16.03.2020 „jetzt nicht so viele Kunden“ gewesen wären, mit denen sie telefoniert habe. Da sie sich nicht mehr an das konkret mit dem BF geführte Telefonat erinnern konnte, bezog sich XXXX ausschließlich auf ihren Texteintrag (Vermerk) vom 16.03.
- Die Richtigkeit dieses Texteintrages ist insofern in Zweifel zu ziehen, als diesem Texteintrag beispielsweise nicht zu entnehmen ist, dass XXXX dem BF mitgeteilt hätte, dass sie seinen Termin vom 17.03.2020 abgesagt hätte, obwohl sowohl der BF als auch XXXX übereinstimmend angeben, dass dies Inhalt des Gespräches gewesen sei. Ihrem Texteintrag ist diesbezüglich nur folgende pauschale Angabe zu entnehmen „Info das vorwiegend auf elekt. oder tel. Kontakt aufnahme mit AMS zusetzen ist und das KD. Aktuell nicht zum AMS kommen soll.“ Da sie sich nicht mehr an das konkret mit dem BF geführte Telefonat erinnern konnte, bezog sich römisch 40 ausschließlich auf ihren Texteintrag (Vermerk) vom 16.03.
- Die Richtigkeit dieses Texteintrages ist insofern in Zweifel zu ziehen, als diesem Texteintrag beispielsweise nicht zu entnehmen ist, dass römisch 40 dem BF mitgeteilt hätte, dass sie seinen Termin vom 17.03.2020 abgesagt hätte, obwohl sowohl der BF als auch römisch 40 übereinstimmend angeben, dass dies Inhalt des Gespräches gewesen sei. Ihrem Texteintrag ist diesbezüglich nur folgende pauschale Angabe zu entnehmen „Info das vorwiegend auf elekt. oder tel. Kontakt aufnahme mit AMS zusetzen ist und das KD. Aktuell nicht zum AMS kommen soll.“ XXXX führte vor dem Bundesverwaltungsgericht weiters aus, dass es sich bei dem von ihr verfassten und abgespeicherten Texteintrag um einen Textbaustein handelt, den sie an diesem Tag verfasst und für zahlreiche Kunden mittels „copy and paste“ verwendet und abgespeichert hat. Daher geht aus diesen Texteinträgen, die nicht auf den individuellen Kunden angepasst wurden, beispielsweise auch nicht hervor, ob ein Kunde zurückgemeldet hat, dass er/sie nicht über die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung von Dokumenten verfügen würde etc. römisch 40 führte vor dem Bundesverwaltungsgericht weiters aus, dass es sich bei dem von ihr verfassten und abgespeicherten Texteintrag um einen Textbaustein handelt, den sie an diesem Tag verfasst und für zahlreiche Kunden mittels „copy and paste“ verwendet und abgespeichert hat. Daher geht aus diesen Texteinträgen, die nicht auf den individuellen Kunden angepasst wurden, beispielsweise auch nicht hervor, ob ein Kunde zurückgemeldet hat, dass er/sie nicht über die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung von Dokumenten verfügen würde etc. XXXX betonte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass es ihre Hauptaufgabe gewesen wäre, nach Ausbruch der Pandemie die Leistung (= im Sinne von Geldleistungen für die Kunden des AMS) zu sichern. Ihr Verhalten zeigt jedoch, dass sie diesem Auftrag nicht ausreichend nachgekommen ist. Abgesehen davon, dass sie im Zuge des Telefonats vom 16.03.2020 nicht darauf hingewiesen hat, dass der BF seinen Antrag auf Arbeitslosengeld anderweitig einbringen müsse, hat sie den BF bis zu ihrem Wechsel der Geschäftsstelle innerhalb des AMS per 01.06.2020 kein einziges Mal schriftlich oder mündlich informiert, dass er seinen Antrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingebracht hatte und zwecks Sicherstellung der Leistung einbringen müsste. Im Unterschied dazu wurde der BF vom AMS im Mai und Juni insgesamt dreimal schriftlich aufgefordert, einen Lebenslauf zu übermitteln. Die Zeugin bestätigte vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie im Zeitraum 16.03.2020 bis 01.06.2020 kein einziges Mal in den „Arbeitslosenversicherungs-Datensatz“ des BF geschaut habe. Daraus ergibt sich, dass das AMS in Bezug auf den BF damals deutlich mehr Fokus auf die Vermittlung am Arbeitsmarkt als auf die Sicherstellung seiner Geldleistung gelegt hat. römisch 40 betonte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass es ihre Hauptaufgabe gewesen wäre, nach Ausbruch der Pandemie die Leistung (= im Sinne von Geldleistungen für die Kunden des AMS) zu sichern. Ihr Verhalten zeigt jedoch, dass sie diesem Auftrag nicht ausreichend nachgekommen ist. Abgesehen davon, dass sie im Zuge des Telefonats vom 16.03.2020 nicht darauf hingewiesen hat, dass der BF seinen Antrag auf Arbeitslosengeld anderweitig einbringen müsse, hat sie den BF bis zu ihrem Wechsel der Geschäftsstelle innerhalb des AMS per 01.06.2020 kein einziges Mal schriftlich oder mündlich informiert, dass er seinen Antrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingebracht hatte und zwecks Sicherstellung der Leistung einbringen müsste. Im Unterschied dazu wurde der BF vom AMS im Mai und Juni insgesamt dreimal schriftlich aufgefordert, einen Lebenslauf zu übermitteln. Die Zeugin bestätigte vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie im Zeitraum 16.03.2020 bis 01.06.2020 kein einziges Mal in den „Arbeitslosenversicherungs-Datensatz“ des BF geschaut habe. Daraus ergibt sich, dass das AMS in Bezug auf den BF damals deutlich mehr Fokus auf die Vermittlung am Arbeitsmarkt als auf die Sicherstellung seiner Geldleistung gelegt hat. Schließlich ist darauf zu verweisen, dass XXXX – auch nach eigenen Angaben – das Thema „Frist“ gegenüber dem BF ausgelassen hat. Hätte sie tatsächlich der Leistungssicherstellung größte Priorität eingeräumt, wäre zu erwarten, dass sie dem BF eine Frist für die Abgabe seines Antrages einräumt, zumal dem BF zuvor keine „Maximalfrist“ (im Sinne von Abgabe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt) eingeräumt, sondern ihm ausschließlich aufgetragen worden war, das Antragsformular am 17.03.2020 persönlich abzugeben. Dieser Termin wurde jedoch vom AMS (ohne Zutun) des BF storniert.Schließlich ist darauf zu verweisen, dass römisch 40 – auch nach eigenen Angaben – das Thema „Frist“ gegenüber dem BF ausgelassen hat. Hätte sie tatsächlich der Leistungssicherstellung größte Priorität eingeräumt, wäre zu erwarten, dass sie dem BF eine Frist für die Abgabe seines Antrages einräumt, zumal dem BF zuvor keine „Maximalfrist“ (im Sinne von Abgabe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt) eingeräumt, sondern ihm ausschließlich aufgetragen worden war, das Antragsformular am 17.03.2020 persönlich abzugeben. Dieser Termin wurde jedoch vom AMS (ohne Zutun) des BF storniert. Schließlich ist zur Feststellung des AMS in der Beschwerdevorentscheidung, wonach eine glaubwürdige Aussage der Zeugin XXXX vorliege, auf die Rspr des VwGH hinzuweisen. So stellte der VwGH – ua in VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136, Folgendes fest: „Zunächst ist die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass sie festzustellen hat, welche Vorgangsweise konkret bei der Beschwerdeführerin eingehalten wurde, und nicht, welche ‚im Normalfall‘ bei ihr einzuhalten gewesen wäre. Die von der belangten Behörde (wie schon von der Zeugin bei ihrer Einvernahme) vorgenommene Schlussfolgerung vom Sollen auf das ‚Sein‘ entspricht nicht den Denkgesetzen. Die belangte Behörde hat auch nicht aufgeklärt, wie es trotz ‚automatisiert ablaufender Routine‘ zu den (für die Beurteilung des tatsächlichen Informationsstandes der Beschwerdeführerin wesentlichen und daher insoweit) beträchtlichen Abweichungen von dieser Routine (Unterbleiben der Aufnahme einer Niederschrift und Unterbleiben einer Eintragung in der Meldekarte) kommen konnte. Die belangte Behörde begnügt sich in diesem Zusammenhang mit der Wiedergabe der Aussage der als Zeugin vernommenen Beraterin, die aber - abgesehen von der Behauptung, sie unterlasse eine solche Belehrung nie - keine konkreten Behauptungen darüber enthält, auf welche Weise die Beschwerdeführerin über die Eigenschaft des bloß in den Folder eingetragenen Termins als „Kontrolltermin" und über die bei Nichteinhaltung des Termins eintretenden Rechtsfolgen von ihr tatsächlich belehrt worden ist und warum sie die dafür vorgesehenen Formulare nicht verwendet hat. […] Die Behörde hätte daher diesen Umstand in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen und darzulegen gehabt, aus welchen Gründen die dennoch meinte, der Darstellung der Betreuerin als vollkommen unbedenklich folgen zu können. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als unzureichend begründet.“Schließlich ist zur Feststellung des AMS in der Beschwerdevorentscheidung, wonach eine glaubwürdige Aussage der Zeugin römisch 40 vorliege, auf die Rspr des VwGH hinzuweisen. So stellte der VwGH – ua in VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136, Folgendes fest: „Zunächst ist die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass sie festzustellen hat, welche Vorgangsweise konkret bei der Beschwerdeführerin eingehalten wurde, und nicht, welche ‚im Normalfall‘ bei ihr einzuhalten gewesen wäre. Die von der belangten Behörde (wie schon von der Zeugin bei ihrer Einvernahme) vorgenommene Schlussfolgerung vom Sollen auf das ‚Sein‘ entspricht nicht den Denkgesetzen. Die belangte Behörde hat auch nicht aufgeklärt, wie es trotz ‚automatisiert ablaufender Routine‘ zu den (für die Beurteilung des tatsächlichen Informationsstandes der Beschwerdeführerin wesentlichen und daher insoweit) beträchtlichen Abweichungen von dieser Routine (Unterbleiben der Aufnahme einer Niederschrift und Unterbleiben einer Eintragung in der Meldekarte) kommen konnte. Die belangte Behörde begnügt sich in diesem Zusammenhang mit der Wiedergabe der Aussage der als Zeugin vernommenen Beraterin, die aber - abgesehen von der Behauptung, sie unterlasse eine solche Belehrung nie - keine konkreten Behauptungen darüber enthält, auf welche Weise die Beschwerdeführerin über die Eigenschaft des bloß in den Folder eingetragenen Termins als „Kontrolltermin" und über die bei Nichteinhaltung des Termins eintretenden Rechtsfolgen von ihr tatsächlich belehrt worden ist und warum sie die dafür vorgesehenen Formulare nicht verwendet hat. […] Die Behörde hätte daher diesen Umstand in ihre Beweiswürdigung einzubeziehen und darzulegen gehabt, aus welchen Gründen die dennoch meinte, der Darstellung der Betreuerin als vollkommen unbedenklich folgen zu können. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als unzureichend begründet.“ Hätte das AMS eine umfassende Beweiswürdigung im Sinne der angeführten Rspr vorgenommen, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass den Angaben des BF zu folgen ist. 2.2.
- Die Feststellungen zu den E-Mails vom 11.05.2020, 03.06.2020 und 18.06.2020 (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf diese im Akt befindlichen E-Mails, die sowohl vom AMS im Akt gespeichert, als auch vom BF im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie vorgelegt wurden. 2.2.
- Die Feststellungen zum Telefonat vom 14.07.2020 (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des BF gegenüber dem AMS und dem Bundesverwaltungsgericht, denen das AMS nicht entgegen getreten ist. 2.2.
- Die Feststellungen zur Antragseinreichung vom 14.07.2020 (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf das im Akt befindliche Antragsformular sowie den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des BF und des AMS. 2.2.
- Im Hinblick auf die Feststellung, dass der BF im Zeitraum 16.03.2020 bis 14.07.2020 vom AMS nicht darüber belehrt wurde, dass, wie und bis wann er (allenfalls) seinen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS einbringen muss (Punkt 2.1.6.), wird auf die unter Punkt 2.2.
- dargelegten, beweiswürdigenden Ausführungen verwiesen. In dem dem Bundesverwaltungsgericht vom AMS übermittelten Verwaltungsakt findet sich die zwischen dem AMS und dem BF im Zeitraum 16.03.2020 bis 14.07.2020 geführte Korrespondenz. Darin ist kein Hinweis darauf enthalten, dass der BF in diesem Zeitraum vom AMS entsprechend belehrt worden wäre. Es ist zwar– wie vom Vertreter des AMS vor dem Bundesverwaltungsgericht – richtig ausgeführt, dass der BF, als er am 24.03.2020 seine Arbeitslosmeldung sicherheitshalber noch einmal an das AMS übermittelt hat, im Zuge der elektronischen Übermittlung dieser Arbeitslosmeldung ein Feld mit der Information: „Ich nehme zur Kenntnis, dass ich mit dieser Arbeitslosmeldung noch keine Geldleistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beantragt habe.“ ankreuzen musste, um die Arbeitslosmeldung erfolgreich übermitteln zu können. Dies stellt aber keine Belehrung dahingehend dar, dass der BF – konkret auf seinen Fall bezogen, nach der Absage des Termins vom 17.03.2020 – darüber belehrt worden wäre, dass er (trotz Terminabsage), wie und bis wann er (allenfalls) seinen Antrag auf Arbeitslosengeld einbringen hätte müssen, zumal er am 06.03.2020 bereits persönlich beim AMS vorstellig gewesen war. 2.2.
- Die Feststellungen zu den Bescheiden des AMS und dem Vorlageantrag des BF (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf die im Akt befindlichen Bescheide des AMS vom 22.07.2020, VN: XXXX , und (Beschwerdevorentscheidung) vom 13.10.2020, GZ: 2020-0566-9-001895 sowie den Vorlageantrag des BF vom 27.10.2020.2.2.
- Die Feststellungen zu den Bescheiden des AMS und dem Vorlageantrag des BF (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf die im Akt befindlichen Bescheide des AMS vom 22.07.2020, VN: römisch 40 , und (Beschwerdevorentscheidung) vom 13.10.2020, GZ: 2020-0566-9-001895 sowie den Vorlageantrag des BF vom 27.10.
- 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. 2.3.
- Stattgabe der Beschwerde 2.3.2.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2020), § 46, Rz 791).2.3.2.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2020), Paragraph 46,, Rz 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2020), § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2020), Paragraph 17, AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2020), § 46, Rz 791).Die Geltendmachung weist somit zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die idR einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2020), Paragraph 46,, Rz 791). Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Ein Verzicht auf die persönliche Vorsprache ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Grundsätzlich ist das ausgefüllte Antragsformular innerhalb einer vom Arbeitsmarktservice allenfalls gesetzten Frist zu übermitteln. Gibt ein Arbeitsloser das ordnungsgemäß ausgefüllte Antragsformular am vorgeschriebenen Rückgabetermin beim Arbeitsmarktservice persönlich ab und wurde dieses vom Berater entgegengenommen, wurde der Anspruch erfolgreich geltend gemacht. Wird die Rückgabefrist versäumt, also das ausgefüllte Antragsformular bzw. sonstige Unterlagen erst nach Ablauf der gesetzten Frist an das Arbeitsmarktservice übermittelt, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Dies gilt aber nicht, wenn die Frist aus triftigem Grund versäumt wurde. Ein triftiger Grund kann vorliegen, wenn der Antragsteller in Folge von Krankheit oder wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert ist (vgl VwGH 25.05.2011, 2008/08/0098) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2020), § 46, Rz 792).Grundsätzlich ist das ausgefüllte Antragsformular innerhalb einer vom Arbeitsmarktservice allenfalls gesetzten Frist zu übermitteln. Gibt ein Arbeitsloser das ordnungsgemäß ausgefüllte Antragsformular am vorgeschriebenen Rückgabetermin beim Arbeitsmarktservice persönlich ab und wurde dieses vom Berater entgegengenommen, wurde der Anspruch erfolgreich geltend gemacht. Wird die Rückgabefrist versäumt, also das ausgefüllte Antragsformular bzw. sonstige Unterlagen erst nach Ablauf der gesetzten Frist an das Arbeitsmarktservice übermittelt, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Dies gilt aber nicht, wenn die Frist aus triftigem Grund versäumt wurde. Ein triftiger Grund kann vorliegen, wenn der Antragsteller in Folge von Krankheit oder wegen Wiederaufnahme einer Beschäftigung an der rechtzeitigen Übermittlung des Antragsformulars gehindert ist vergleiche VwGH 25.05.2011, 2008/08/0098) (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg (März 2020), Paragraph 46,, Rz 792). 2.3.2.
- Im gegenständlichen Fall meldete sich der BF am 06.03.2020 persönlich beim AMS arbeitslos. Im Zuge seiner persönlichen Vorsprache und Arbeitslosmeldung wurde dem BF vom AMS ein Formular für die Beantragung von Arbeitslosengeld ausgefolgt und dem BF aufgetragen, dieses Formular („Antrag auf Arbeitslosengeld“) am 17.03.2020, um 09:00 Uhr, im AMS, im Zimmer XXXX , persönlich abzugeben. 2.3.2.
- Im gegenständlichen Fall meldete sich der BF am 06.03.2020 persönlich beim AMS arbeitslos. Im Zuge seiner persönlichen Vorsprache und Arbeitslosmeldung wurde dem BF vom AMS ein Formular für die Beantragung von Arbeitslosengeld ausgefolgt und dem BF aufgetragen, dieses Formular („Antrag auf Arbeitslosengeld“) am 17.03.2020, um 09:00 Uhr, im AMS, im Zimmer römisch 40 , persönlich abzugeben. Der BF war gewillt und hatte beabsichtigt, seiner Verpflichtung, das Antragsformular am 17.03.2020 um 09:00 Uhr abzugeben, nachzukommen. Er hatte das Antragsformular ausgefüllt und bei sich aufbewahrt. Am 16.03.2020 wurde der BF vom AMS angerufen und dem BF mitgeteilt, dass das AMS den Termin vom 17.03.2020 aufgrund des Ausbruches der Corona-Pandemie absagt. Mit dieser Absage – die nicht der Sphäre des BF zuzurechnen ist – wurde dem BF die Möglichkeit genommen, seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 17.03.2020 persönlich abzugeben. Er hätte es auch nicht vor dem 17.03.2020 abgeben dürfen, da ihm vom AMS am 06.03.2020 nicht die Frist eingeräumt worden war, seinen Antrag zu einer beliebigen Zeit – sei es persönlich oder elektronisch – bis 17.03.2020, sondern ausschließlich persönlich am 17.03.2020, um 09:00 Uhr, abzugeben. Dem BF wurde trotz Absage des Abgabetermins vom 17.03.2020 kein neuer Termin und keine Frist bekanntgegeben. Es besteht auch diesbezüglich nicht die Pflicht des BF, in einer derartigen Konstellation um eine Frist anzusuchen. Eine Pflicht, – sofern zumutbar – um Verlängerung einer Frist anzusuchen, hat die Rechtsprechung etwa im Zusammenhang mit einer zur Mängelbehebung von fristgebundenen Eingaben gesetzten Frist angenommen, deren Nichteinhaltung zur Fristversäumung führt (vgl. das zu § 13 Abs. 3 AVG ergangene hg. Erkenntnis vom
- April 2007, Zl. 2005/18/0581). Eine solche Pflicht ist dem § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG aber nicht zu entnehmen. Sie kann – in Ermangelung einer gesetzlichen Deckung – auch nicht durch einen Hinweis im Antragsformular geschaffen werden (VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0002)., Es besteht auch diesbezüglich nicht die Pflicht des BF, in einer derartigen Konstellation um eine Frist anzusuchen. Eine Pflicht, – sofern zumutbar – um Verlängerung einer Frist anzusuchen, hat die Rechtsprechung etwa im Zusammenhang mit einer zur Mängelbehebung von fristgebundenen Eingaben gesetzten Frist angenommen, deren Nichteinhaltung zur Fristversäumung führt vergleiche das zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG ergangene hg. Erkenntnis vom
- April 2007, Zl. 2005/18/0581). Eine solche Pflicht ist dem Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG aber nicht zu entnehmen. Sie kann – in Ermangelung einer gesetzlichen Deckung – auch nicht durch einen Hinweis im Antragsformular geschaffen werden (VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0002). Die Einreichung des Antrages durch den BF am 14.07.2020 erweist sich somit bereits aus diesem Grund als rechtzeitig, da es das AMS verabsäumt hat, dem BF eine Frist für die Abgabe des ausgefüllten Antragsformulars zu setzen. 2.3.2.
- Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe z.B. VwGH vom 22.12.2009, 2009/08/0088) ergibt sich aus § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG die Möglichkeit der regionalen Geschäftsstelle, dem Arbeitslosen eine Nachfrist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger erforderlicher Unterlagen einzuräumen und bei Einhaltung der Nachfrist die Leistung ab dem „Ausgabedatum" des Antragsformulars anlässlich der ersten persönlichen Vorsprache des Arbeitslosen zuzuerkennen. Versäumt der Arbeitslose diese Nachfrist ohne triftigen Grund, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, an dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Im Gegenschluss ist daher – bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – eine Leistungszuerkennung ab dem Ausgabedatum möglich, wenn die Frist zur Rückgabe aus triftigem Grund versäumt wird.2.3.2.
- Nach ständiger Judikatur des VwGH (siehe z.B. VwGH vom 22.12.2009, 2009/08/0088) ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG die Möglichkeit der regionalen Geschäftsstelle, dem Arbeitslosen eine Nachfrist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger erforderlicher Unterlagen einzuräumen und bei Einhaltung der Nachfrist die Leistung ab dem „Ausgabedatum" des Antragsformulars anlässlich der ersten persönlichen Vorsprache des Arbeitslosen zuzuerkennen. Versäumt der Arbeitslose diese Nachfrist ohne triftigen Grund, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, an dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Im Gegenschluss ist daher – bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen – eine Leistungszuerkennung ab dem Ausgabedatum möglich, wenn die Frist zur Rückgabe aus triftigem Grund versäumt wird. Im gegenständlichen Fall wurde dem BF – wie erwähnt – kein neuer Termin und/oder eine Frist eingeräumt. Sein Verhalten – die verzögerte Abgabe des Antragsformulars mangels Belehrung und mangels Fristsetzung – würde jedoch auch bei Annahme einer gesetzten Nachfrist, welche versäumt worden wäre, einen triftigen Grund im Sinne obiger Judikatur darstellen. 2.3.2.
- Darüber hinaus ist das AMS seiner Organisation-, Manduktions- und Belehrungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Es ist Sache des AMS, seine Organisation so zu gestalten, dass in jenen Fällen, in denen das Gesetz mit gutem Grund eine persönliche Vorsprache anordnet, diese Vorsprache so organisiert wird, dass sie den durch ihre Anordnung vom Gesetzgeber offenkundig intendierten Zweck erfüllen kann (VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041). Eine Arbeitslose, der von der regionalen Geschäftsstelle hintereinander verschiedene Verständigungen für unterschiedliche Vorsprachetermine zugehen, ohne dass in diesen Verständigungen auf die jeweils anderen Termine ausdrücklich dahin Bezug genommen wird, dass diese aufrecht bleiben, darf davon ausgehen, dass die jeweils letzte Verständigung die früheren gegenstandslos macht (VwGH 18.01.2012, 2011/08/0198). Der VwGH hat wiederholt darauf hingewiesen, dass die Belehrung über die Antragsrückgabe im Antragsformular ausreicht und keine weitere Manduktion erforderlich ist (VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041; 26.01.2005, 2002/08/0274). Das Offizialprinzip im Leistungsverfahren verpflichtet die Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festszustellen. Insbesondere einer rechtsunkundigen und nicht rechtsfreundlich vertretenen Partei gegenüber ist die Verwaltungsbehörde zur Manduktion verpflichtet (VwGH 15.04.1977, 2698/76). Demnach hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen idR mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren (VwGH 16.043.1985, 84/04/0104). Das AMS hat dem BF im Zuge des Telefonates vom 16.03.2020 mitgeteilt, dass der Termin vom 17.03.2020 abgesagt wird, dem BF aber bis zu seiner telefonischen Nachfrage am 14.07.2020 nie mitgeteilt, dass er seinen Antrag einbringen müsse, geschweige denn, dass es negative Konsequenzen für ihn haben könnte, je später er diesen Antrag einbringt. Dies obwohl die zuständige Mitarbeiterin des AMS in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptete, dass sie (ebenso wie die übrigen MitarbeiterInnen des AMS) am 16.03.2020 die Weisung erhalten hätte, dass die Leistungssicherung (für die Kunden des AMS) nach Ausbruch der Corona-Pandemie oberste Priorität gehabt hätte. 2.3.2.
- Sofern vom AMS vorgebracht wurde, dass sich auf dem vom BF am 14.07.2020 eingebrachten Antrag das Datum „14.07.2020“ befinde, weshalb der Antrag aus diesem Grund als „Geltendmachung ab 14.07.2020“ zu werten wäre, ist dem zu entgegnen, dass es die elektronische Übermittlung des Antrages auf Arbeitslosengeld an das AMS für eine arbeitslose Person nicht zulässt, das Datum der Geltendmachung individuell festzulegen. Der BF hatte somit aus technischen Gründen nicht die Möglichkeit, das Datum „06.03.2020“ in das elektronisch übermittelte Formular einzufügen. Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der Chronologie der Ereignisse und des festgestellten Sachverhaltes jedoch evident, dass der BF am 14.07.2020 seinen Antrag vom 06.03.2020 einbringen wollte und eingebracht hat. 2.3.
- Der Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher stattzugeben und festzustellen, dass dem BF ab 06.03.2020 Arbeitslosengeld gebührt. 2.3.
- Im Übrigen wäre es der Behörde auch freigestanden, im gegenständlichen Fall bei teils abweichender Sachverhaltsannahme dem Antrag des BF auf Arbeitslosengeld gemäß § 17 Abs. 4 AlVG ab 06.03.2020 stattzugeben. 2.3.
- Im Übrigen wäre es der Behörde auch freigestanden, im gegenständlichen Fall bei teils abweichender Sachverhaltsannahme dem Antrag des BF auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 17, Absatz 4, AlVG ab 06.03.2020 stattzugeben. 2.3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2237649.1.00