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{'item': 'W257 2182348-1'}

Obsah (10)§ 3Art. 133§ 8§ 10§ 52Artikel 3§§ 4Art. 15§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlW257 2182348-1 Spruch, W257 2182348-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 3Abs. 1 Asylgesetz idg

F der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 geboren am römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX geboren am XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 geboren am römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. Die Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am
  3. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung fand am
  4. Juli 2015 statt. Dabei brachte er vor, dass er aus Afghanistan stamme und verheiratet sei. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er hätte zwölf Jahre die Grundschule und vier Jahre die Universität in Kabul besucht. Im Herkunftsland würden sich seine Frau, sein einjähriger Sohn, sein Vater ein Bruder und eine Schwester aufhalten. Die Familie würde in Helmand leben. Er hätte vor ca. einen Monat sein Heimatland legal mit dem Flugzeug verlassen. Er hätte sein Heimatland verlassen müssen, weil er für einen Arbaki in der Region XXXX gearbeitet hätte. Aufgrund dieser Tätigkeit wäre er von den Taliban brieflich bedroht worden.1.
  5. Der Beschwerdeführer stellte am
  6. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung fand am
  7. Juli 2015 statt. Dabei brachte er vor, dass er aus Afghanistan stamme und verheiratet sei. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er hätte zwölf Jahre die Grundschule und vier Jahre die Universität in Kabul besucht. Im Herkunftsland würden sich seine Frau, sein einjähriger Sohn, sein Vater ein Bruder und eine Schwester aufhalten. Die Familie würde in Helmand leben. Er hätte vor ca. einen Monat sein Heimatland legal mit dem Flugzeug verlassen. Er hätte sein Heimatland verlassen müssen, weil er für einen Arbaki in der Region römisch 40 gearbeitet hätte. Aufgrund dieser Tätigkeit wäre er von den Taliban brieflich bedroht worden. 1.
  8. Am
  9. März 2017 legte er neben Integrationsunterlagen ein ÖSD Zertifikat auf der Stufe A2, welches er am
  10. Februar 2017 abgeschlossen hat, vor. Am
  11. Oktober 2017 wurde er von der Behörde niederschriftlich einvernommen. 1.
  12. Dabei brachte er vor, dass er aus Provinz Ghazni, im Bezirk Jaghori, aus dem Dorf XXXX stamme. Er hätte während seines Studiums vier Jahre dort gewohnt. Früher sei er Schiite gewesen, jetzt sei er ein evangelischer Christ. Er spreche Dari, Englisch und ein wenig Deutsch. Er hätte am
  13. Juni 2013 seine Frau geheiratet und hätte mit ihr in XXXX und auch in Kabul einige Monate gelebt. Sie wohne derzeit bei ihrem Vater in XXXX Ihr Vater würde sie auch versorgen. Mit seiner Frau hätte er ein Kind. Er hätte sich 2015 dazu entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Er hätte sein Land schließlich am
  14. Juni 2016 verlassen. 1.
  15. Dabei brachte er vor, dass er aus Provinz Ghazni, im Bezirk Jaghori, aus dem Dorf römisch 40 stamme. Er hätte während seines Studiums vier Jahre dort gewohnt. Früher sei er Schiite gewesen, jetzt sei er ein evangelischer Christ. Er spreche Dari, Englisch und ein wenig Deutsch. Er hätte am
  16. Juni 2013 seine Frau geheiratet und hätte mit ihr in römisch 40 und auch in Kabul einige Monate gelebt. Sie wohne derzeit bei ihrem Vater in römisch 40 Ihr Vater würde sie auch versorgen. Mit seiner Frau hätte er ein Kind. Er hätte sich 2015 dazu entschlossen, Afghanistan zu verlassen. Er hätte sein Land schließlich am
  17. Juni 2016 verlassen. 1.
  18. Er wäre in der Ghazni geboren und hätte seinen Vater in der Landwirtschaft geholfen. Er hätte die Schule bis zur Matura in Ghazni abgeschlossen und danach in Kabul vier Jahre lang Informatikwissenschaften studiert. Nach seinem Abschluss habe er bis zum Frühling 1394 (afghanische Zeitrechnung) beim Kommandanten Schujaie gearbeitet. Zusätzlich hätte er Abschlussarbeiten für andere Student:innen geschrieben und hätte so ein Zusatzeinkommen erwirtschaftet. 1.
  19. Seine Frau, sein Sohn, sein jüngerer Bruder und eine Tante würden noch in Helmand wohnen. Diese Tante sei seine Schiegermutter. Eine weitere Tante würde in Kabul wohnen. Eine Tante und einen Onkel hätte er im Iran. Ein weiterer Onkel würde in Pakistan wohnen. Er hätte noch mit vier Kommilitonen Kontakt, welche in Kabul leben würden. Der letzte Kontakt zu einem Freund wäre vor ca einer Woche gewesen. 1.
  20. Er hätte zwei Fluchtgründe: 1.6.
  21. [Drohbrief, Anrufe]: Als er noch mit „Schujaie“ zusammengearbeitet hätte, hätte ihn die Taliban 2- bis 3-mal angerufen, sie hätten Paschtu mit ihm gesprochen, und ihm gesagt, dass er ihren Feinden dienen würde und er diese Tätigkeit aufgeben solle, sonst würden sie ihn umbringen. Er hätte dann mit einem Mitarbeiter des „Schujaie“ gesprochen, der ihn geraten hätte, nicht mehr zu arbeiten. „Schujaie“ sei einer der Kommandanten der Gruppierung der Arbaki. Er hätte ihn auch ein Schreiben gegeben, dies er der Behörde vorlegte (AS 133 und AS 139,141, OZ1; handschriftliche Schreiben, übersetzt auf AS 147). Er wäre von den Taliban nicht persönlich bedroht worden. Dies wäre der Hauptgrund der Flucht gewesen. Es hätte aber noch ein zweites Problem gegeben: [Streit mit den Mullahs]. Die Mullahs und der „Verein Payam“ hätten in der Region Jaghori zwei Bibliotheken unterhalten. In einem Teil hätten sich religiöse Bücher, in dem anderen Teil andere Bücher befunden. Die Mullahs wollten gegen den anderen Teil vorgehen, weil sie meinten, dass sich dort islamfeindliche Inhalte sich befinden würden. Er sei mit einem Freund zu den Mullahs gegangen und hätte sie versucht zu überreden. Dabei sei ein Streit ausgebrochen und er wäre von den Mullahs mit einem Spucknapf geschlagen worden. Daraufhin wäre er noch in dieser Nacht in die Hauptstadt von Jaghori geflüchtet, denn sein Freund hätte ihn gesagt, dass die Mullahs über ihn entscheiden sollen. Weil diese danach die Polizei verständigt hätten und diese nach ihn gesucht hätten, wäre er weiter nach Kabul geflohen und als er Geld von seiner Frau erhalten hätte, hätte er von Afghanistan fliehen können. Er hätte auch eine Anzeigebestätigung gegen ihn mitgebracht (AS 149, OZ 1, Übersetzung). Auf die Frage der Behörde, warum er nicht mehr zurückkehren könne, meinte er, dass sein Schwiegervater nun wisse, dass er Christ sei 1.6.
  22. [Konversion] und er wolle auch, dass er sich von seiner Ehefrau scheiden lassen solle. Auf die Frage, warum er konvertiert sei, meinte er, dass die Mullahs anders sprechen würden als sie handeln würden und dass er davon genug gehabt hätte. Er hätte auch zweimal die Bibel gelesen und festgestellt, dass es bei den Christen diese Feindseligkeit nicht geben würde. Er hätte gesehen, dass hier die Priester anders seien als die Mullahs in Afghanistan. Er wäre auch hier getauft worden (Anm.: Taufurkunde AS 163, OZ1, getauft durch die „persische Gemeinde“ in Linz. Anhand der angeführten Adresse XXXX konnte im Internet durch den Richter die „ XXXX “ als Verfasser der Taufurkunde ausgeforscht werden. Die Behörde befragte den BF auch bezüglich dieser „ XXXX “). Er gehe jeden Sonntag zur „ XXXX “ in Linz zu einer Messe. Auf Frage der Behörde, ob er von Ostern etwas wisse, meinte er, dass er Ostern nicht kenne. Auf die Frage der Behörde, was die Dreifaltigkeit sei, meinte er, dass es drei Personen in einer Persönlichkeit seien, nämlich Vater, Sohn und er Heilige Geist. Auf die Frage der fünf wesentlichen Unterschiede zwischen Christentum und Islam, meinte er, dass das Christentum keine Religion sei und Jesus würde bei den Christen als Gott gesehen werden, während hingegen im Islam Jesus nur ein Prophet sei. Von den 10 Geboten, konnte er drei nennen. Hier in Österreich hätte er 5 bis 6 Monate ehrenamtlich bei der Diakonie gearbeitet. Die im Bescheid auf Seite 23 (AS 261, OZ1) angeführten Schreiben wurden der Behörde vorgelegt. 1.6.
  23. [Konversion] und er wolle auch, dass er sich von seiner Ehefrau scheiden lassen solle. Auf die Frage, warum er konvertiert sei, meinte er, dass die Mullahs anders sprechen würden als sie handeln würden und dass er davon genug gehabt hätte. Er hätte auch zweimal die Bibel gelesen und festgestellt, dass es bei den Christen diese Feindseligkeit nicht geben würde. Er hätte gesehen, dass hier die Priester anders seien als die Mullahs in Afghanistan. Er wäre auch hier getauft worden Anmerkung, Taufurkunde AS 163, OZ1, getauft durch die „persische Gemeinde“ in Linz. Anhand der angeführten Adresse römisch 40 konnte im Internet durch den Richter die „ römisch 40 “ als Verfasser der Taufurkunde ausgeforscht werden. Die Behörde befragte den BF auch bezüglich dieser „ römisch 40 “). Er gehe jeden Sonntag zur „ römisch 40 “ in Linz zu einer Messe. Auf Frage der Behörde, ob er von Ostern etwas wisse, meinte er, dass er Ostern nicht kenne. Auf die Frage der Behörde, was die Dreifaltigkeit sei, meinte er, dass es drei Personen in einer Persönlichkeit seien, nämlich Vater, Sohn und er Heilige Geist. Auf die Frage der fünf wesentlichen Unterschiede zwischen Christentum und Islam, meinte er, dass das Christentum keine Religion sei und Jesus würde bei den Christen als Gott gesehen werden, während hingegen im Islam Jesus nur ein Prophet sei. Von den 10 Geboten, konnte er drei nennen. Hier in Österreich hätte er 5 bis 6 Monate ehrenamtlich bei der Diakonie gearbeitet. Die im Bescheid auf Seite 23 (AS 261, OZ1) angeführten Schreiben wurden der Behörde vorgelegt. 1.
  24. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch erwähnten Bescheid

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).1.7. Das BFA wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit dem im Spruch erwähnten Bescheid

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 auch den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.-V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass den Drohbriefen vor dem Hintergrund der einschlägigen Länderberichte, wonach Drohbriefe zu 99 % gefälscht sind, hinsichtlich der darin enthaltenen Drohung durch die Taliban, kein Glauben geschenkt werden kann. Überdies hätte er vorgebracht, dass von den Taliban nie persönlich bedroht worden wäre. Hinsichtlich der Bedrohung bzw der Anzeige durch die Mullahs hätte er vage Angaben gemacht und könne Behörde daraus keine Bedrohung

der Genfer Flüchtlingskonvention erkennen. Hinsichtlich des dritten Fluchtgrundes, der vorgebrachten Konversion, führte die Behörde aus, dass sie einen Abfall vom Glauben aufgrund seiner vagen Angaben nicht erkennen könne. Aus seiner Aussage hinsichtlich des Grundes, warum er vom Glauben abgefallen sei, meinte er lediglich, dass „die Vorgehensweise der Menschen hier, dass was sie sagen und tun das gleiche ist“. Daraus könne die Behörde keinen eindeutigen Grund für den Abfall vom Glauben erkennen. Eine Rückkehr nach Kabul könne ihm zugemutet werden, auch weil keine Bedrohung erkannt worden wäre. 1.8. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers, wobei er seine Aussagen inhaltlich aufrecht hält. Er meinte, dass (

  1. i)die Drohbriefe echt wären und von den Taliban stammen würden, (
  2. ii)das die Mullahs ihm bei der Polizei zur Anzeige gebracht hätten, weil er gegen die Verbrennung von islamfeindliche Büchern gewesen sei und (iii) sei er Hazara und Schiite, welche generell verfolgt werden würden (
  3. iv)und die Mullahs und die strenge islamische Lebensweise hätten ihn von der Religion abgebracht. Er hätte bereits in Afghanistan angefangen die Bibel zu lesen. Er hätte hier einen Taufkurs besucht und er hätte den Glauben gewechselt. Im Falle der Rückkehr würde ihm ein Todesurteil erwarten. 1.9. Der Verwaltungsakt langte am 09.01.2018 am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftseinteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen (OZ 1). 1.10. Am 02.04.2019 trat er aus der islamischen Glaubensgemeinschaft aus (OZ 5). 1.11. Am 25.11.2019 legte er den Drohbrief in Originalfassung dem BvWG vor. Ein Freund wäre in Afghanistan gewesen und hätte den Brief mitgenommen (OZ 6). 1.12. Unter OZ 7 wurden die Parteien am 04.02.2021 zu einer mündlichen Verhandlung für den 02.03.2021 unter Anschluss der Länderberichte eingeladen. Nachdem die bisherige Rechtsvertretung, der Verein Menschenrechte Österreich, die Vollmacht mit 31.12.2020 zurücklegte und der Beschwerdeführer bis zum 04.02.2021 keine neue Rechtsvertretung nannte, wurde die BBU GemBH als Rechtsberatung von dem Verhandlungstermin verständigt. 1.13. Es wurden folgende Länderberichte übersandt: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020, - UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (UNHCR), - EASO Country Guidance: Afghanistan vom Juni 2019 (EASO), - Ecoi.net Themendossier zu Afghanistan: „Sicherheitslage und die soziökonomische Lage in Herat und in Masar-e Scharif“ vom 26.05.2020 (ECOI Herat und Masar-e Sharif) - ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 30.04.2020 (ACCORD Masar-e Sharif) - ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 23.04.2020 (ACCORD Herat) - Arbeitsübersetzung Landinfo Report „Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne“ vom 23.08.2017 (Landinfo 1) - Arbeitsübersetzung Landinfo Report „Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban“ vom 29.06.2017 (Landinfo 2) - ACCORD Afghanistan: Covid-19 (allgemeine Informationen; Lockdown-Maßnahmen; Proteste; Auswirkungen auf Gesundheitssystem, Versorgungslage, Lage von Frauen und RückkehrerInnen; Reaktionen der Taliban, Stigmatisierung) vom 05.06.2020 (ACCORD Covid-19). - Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Informationen zu Arbaki-Milizen (Struktur, Aktivitäten in der Provinz Faryab im Jahr 2015, Übergriffe auf Zivilbevölkerung) [a-10202] Es wurde Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben. Die Parteien nahmen von dieser Gelegenheit nicht Gebrauch. Es langte keine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2. Feststellungen Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer führt den im Spruch erwähnten Namen und ist am XXXX , alias am XXXX geboren. Er ist afghanischer Staatsbürger. Er ist in Afghanistan im Familienverband seiner Eltern und seiner beiden Brüder und seiner Schwester aufgewachsen, arbeitete nebenbei in der Landwirtschaft und maturierte in der Provinz Jaghori. Sein Vater verstarb an einem natürlichen Tod, seine Mutter und ein Bruder von ihm kamen ebenso ums Leben. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er besaß ein iranisches Visum vom 10.06.2015 bis zum 08.09.2015. Er ist in diesem Zeitraum legal von Afghanistan in den Iran mit dem Flugzeug ausgereist. Er ist mit seiner Frau namens XXXX traditionell verheiratet und hatten einen gemeinsamen Haushalt. Der Ehe entspringt ein einjährige Kind namens XXXX Der Beschwerdeführer führt den im Spruch erwähnten Namen und ist am römisch 40 , alias am römisch 40 geboren. Er ist afghanischer Staatsbürger. Er ist in Afghanistan im Familienverband seiner Eltern und seiner beiden Brüder und seiner Schwester aufgewachsen, arbeitete nebenbei in der Landwirtschaft und maturierte in der Provinz Jaghori. Sein Vater verstarb an einem natürlichen Tod, seine Mutter und ein Bruder von ihm kamen ebenso ums Leben. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er besaß ein iranisches Visum vom 10.06.2015 bis zum 08.09.2015. Er ist in diesem Zeitraum legal von Afghanistan in den Iran mit dem Flugzeug ausgereist. Er ist mit seiner Frau namens römisch 40 traditionell verheiratet und hatten einen gemeinsamen Haushalt. Der Ehe entspringt ein einjährige Kind namens römisch 40 2.1.1. Er hat in Ghazni 12 Jahre die Schule besucht, maturierte dort. Das er in Kabul Informationstechnologie studierte bzw dieses Studium abschloss, kann nicht festgestellt werden. Er arbeitete in der Landwirtschaft und bis 2014 bei dem Kommandanten „Schujaie“, ein Kommandant der Arbaki. Es kann nicht festgestellt werden, welche Tätigkeiten er bei dem Kommandanten vorgenommen hat. 2.1.2. Er spricht die Sprachen Dari (Muttersprache), Paschto, Englisch und Deutsch. 2.1.3. Ein Onkel von ihm lebt in Pakistan, ebenso seine ältere Schwester. Ein Onkel und eine Tante von ihm leben im Iran. 2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers 2.2.1. Er ist vom Glauben abgefallen. Der Beschwerdeführer verfügt über weitreichende Kenntnisse bezüglich des christlichen Glaubens der Freikirche Österreich, er praktiziert diesen und ist dieser Glaube für ihn identitätsstiftend. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer bloß zum Schein konvertiert ist. Im Hinblick auf die aktuelle Situation in Afghanistan kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer asylrelevanteren Verfolgung unterliegt. 2.2.2. Einen weiterern asylrelevanterer Grund konnte nicht festgestellt werden. 2.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf die unter Punkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. eingebrachten Länderfeststellungen. 1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Religionsfreiheit: Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 30.4.2019; vgl. AA 2.9.2019). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (AA 2.9.2019; vgl. CIA 30.4.2019, USDOS 21.6.2019); in Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vgl. BBC 11.4.2019). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019, MPI 2004). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USODS 21.6.2019; vgl. AA 9.11.2016). Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie (USDOS 21.6.2019). Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie (USDOS 29.5.2018).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 30.4.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (AA 2.9.2019; vergleiche CIA 30.4.2019, USDOS 21.6.2019); in Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vergleiche BBC 11.4.2019). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 21.6.2019; vergleiche FH 4.2.2019, MPI 2004). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USODS 21.6.2019; vergleiche AA 9.11.2016). Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie (USDOS 21.6.2019). Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie (USDOS 29.5.2018). Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen berichteten, dass sie weiterhin vor Bestrafung durch Regierung sowie Repressalien durch Familie und Gesellschaft fürchteten. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 21.6.2019). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 21.6.2019; vgl. ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 21.6.2019).Konvertiten vom Islam zu anderen Religionen berichteten, dass sie weiterhin vor Bestrafung durch Regierung sowie Repressalien durch Familie und Gesellschaft fürchteten. Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 21.6.2019). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 21.6.2019; vergleiche ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 21.6.2019). Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime (USDOS 21.6.2019). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 21.6.2019).Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.2.2019). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 21.6.2019; vgl. FH 4.2.2019). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 21.6.2019).Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.2.2019). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 21.6.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 21.6.2019). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe (USDOS 21.6.2019). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig (USE o.D.). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 21.6.2019). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 21.6.2019). Apostasie, Blasphemie, Konversion: Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (AA 2.9.2019). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist

hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 21.6.2019) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist (MoJ 15.5.2017: Art. 323).Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist

hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 21.6.2019) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist (MoJ 15.5.2017: Artikel 323,). Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie (AA 2.9.2019); auch auf höchster Ebene scheint die afghanische Regierung kein Interesse zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen – weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017; vgl. USDOS 21.6.2019) und auch zur Strafverfolgung von Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 21.6.2019).Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie (AA 2.9.2019); auch auf höchster Ebene scheint die afghanische Regierung kein Interesse zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen – weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017; vergleiche USDOS 21.6.2019) und auch zur Strafverfolgung von Blasphemie existieren keine Berichte (USDOS 21.6.2019). Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIFOS 21.12.2017). Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld (AA 2.9.2019). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vgl. FH 4.2.2019). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.2.2019).Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld (AA 2.9.2019). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vergleiche FH 4.2.2019). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 4.2.2019). Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (RA KBL 1.6.2017). 1.2.

  1. Auszug aus einer ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan zur Situation von 1) vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), 2) christlichen KonvertitInnen, 3) Personen, die Kritik am Islam äußern, 4) Personen, die sich nicht an die Regeln des Islam halten und 5) Rückkehrern aus Europa vom 01.06.2017, a-10159: „Nach Angaben des US-Nachrichtendiensts Central Intelligence Agency (CIA) seien 99,7 Prozent der Bevölkerung Afghanistans Muslime. Der Anteil der Sunniten liege bei 84,7 bis 89,7 Prozent, während jener der Schiiten bei 10 bis 15 Prozent liege. Nichtmuslimische Gruppen würden 0,3 Prozent der Bevölkerung ausmachen (CIA, Stand
  2. Mai 2017). Laut US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) würden zu den nichtmuslimischen Gruppen vor allem Hindus, Sikhs, Bahá'í und Christen zählen. Bezüglich Zahl der christlichen Gemeinden im Land würden keine verlässlichen Schätzungen vorliegen (USDOS,
  3. August 2016, Section 1). Nach Angaben des niederländischen Außenministeriums handle es sich dabei wahrscheinlich um einige Dutzend Personen (BZ,
  4. November 2016, S. 65). Laut Angaben der Evangelischen Allianz in Deutschland (EAD), eines evangelikalen Netzwerks verschiedener Kirchen und Gemeinschaften in Deutschland, gehe „[e]ine optimistische Schätzung […] davon aus, dass es mehrere Tausend einheimische Christen“ im Land gebe (EAD,
  5. Juni 2015). Die staatliche United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF) schreibt unter Berufung auf Berichte afghanischer Flüchtlinge in Europa, dass unter anderem die Zahl der Christen in Afghanistan seit dem Wiedererstarken der Taliban im Jahr 2015 vermutlich erheblich zurückgegangen sei (USCIRF,
  6. April 2017). 1) Vom Islam abfallende Personen (Apostaten) Das norwegische Herkunftsländerinformationszentrum Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass Apostasie (Arabisch: ridda) in der klassischen Scharia als „Weggehen“ vom Islam verstanden werde und ein Apostat (Arabisch: murtadd) ein Muslim sei, der den Islam verleugne. Apostasie müsse nicht unbedingt bedeuten, dass sich der Apostat einer neuen Glaubensrichtung anschließe: […] Artikel 2 der Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan vom Jänner 2004 legt die „heilige Religion des Islam“ als Religion Afghanistans fest. Angehörige anderer Glaubensrichtungen steht es frei, innerhalb der Grenzen des Gesetzes ihren Glauben und ihre religiösen Rituale auszuüben.

Artikel 3

der Verfassung darf kein Gesetz in Widerspruch zu den Lehren und Vorschriften des Islam stehen. Laut Artikel 7 ist Afghanistan indes verpflichtet, die Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, zwischenstaatlicher Vereinbarungen, internationaler Vertragswerke, deren Vertragsstaat Afghanistan ist, sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte einzuhalten. Artikel 130 der Verfassung schreibt vor, dass die Gerichte bei der Beurteilung von Fällen die Bestimmungen der Verfassung und anderer Gesetze zu berücksichtigen haben. Wenn es jedoch zu einem Fall keine Bestimmungen in der Verfassung oder anderen Gesetzen gibt, so haben die Gerichte entsprechend der (sunnitischen) hanafitischen Rechtssprechungstradition innerhalb der Grenzen der Verfassung auf eine Art und Weise zu entscheiden, welche am besten geeignet ist, Gerechtigkeit zu gewährleisten: […] Bezug nehmend auf den soeben zitierten Artikel 130 der afghanischen Verfassung schreibt Landinfo im August 2014, dass dieser Artikel hinsichtlich Apostasie und Blasphemie relevant sei, da Apostasie und Blasphemie weder in der Verfassung noch in anderen Gesetzen behandelt würden. (Landinfo, 26. August 2014, S. 2). Im afghanischen Strafgesetzbuch existiere keine Definition von Apostasie (Landinfo, 4. September 2013, S. 10; USDOS, 10. August 2016, Section 2). Die US Commission on International Religious Freedom (USCIRF) schreibt, dass das Strafgesetzbuch den Gerichten ermögliche, Fälle, die weder im Strafgesetz noch in der Verfassung explizit erfasst seien, darunter Blasphemie, Apostasie und Konversion,

dem Scharia-Recht der Hanafi-Rechtsschule und den sogenannten „hudud“-Gesetzen, die Vergehen gegen Gott umfassen würden, zu entscheiden (USCIRF,

  1. April 2017). Die Scharia zähle Apostasie zu den sogenannten „hudud“-Vergehen (USDOS,
  2. August 2016, Section 2) und sehe für Apostasie wie auch für Blasphemie die Todesstrafe vor (Landinfo,
  3. August 2014, S. 2). Die United States Commission on International Religious Freedom (USCIRF), eine staatliche Einrichtung der USA zur Beobachtung der Situation hinsichtlich der Meinungs- Gewissens- und Glaubensfreiheit im Ausland, schreibt in ihrem Jahresbericht vom April 2017, dass staatlich sanktionierte religiöse Führer sowie das Justizsystem dazu ermächtigt seien, islamische Prinzipien und das Scharia-Recht (

Hanafi-Rechtslehre) auszulegen. Dies führe zuweilen zu willkürlichen und missbräuchlichen Auslegungen und zur Verhängung schwerer Strafen, darunter der Todesstrafe (USCIRF, 26. April 2017). Die Internationale Humanistische und Ethische Union (International Humanist and Ethical Union, IHEU), ein Zusammenschluss von über 100 nichtreligiösen humanistischen und säkularen Organisationen in mehr als 40 Ländern, bemerkt in ihrem im November 2016 veröffentlichten „Freedom of Thought Report 2016“, dass sich die Gerichte bei ihren Entscheidungen weiterhin auf Auslegungen des islamischen Rechts nach der Hanafi-Rechtslehre stützen würden. Das Office of Fatwa and Accounts innerhalb des Obersten Gerichtshofs Afghanistans würde die Hanafi-Rechtsprechung auslegen, wenn ein Richter Hilfe dabei benötige, zu verstehen, wie die Rechtsprechung umzusetzen sei: […] Thomas Ruttig, Ko-Direktor des Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen, gemeinnützigen Forschungsorganisation mit Hauptsitz in Kabul, die Analysen zu politischen Themen in Afghanistan und der umliegenden Region erstellt, bemerkte in einem Expertengespräch vom Mai 2016 (veröffentlicht im Juni 2016) Folgendes bezüglich der Rechtspraxis: ‚Zwar gibt es drei parallele Rechtssysteme (staatliches Recht, traditionelles Recht und islamisches Recht/Scharia), doch letztendlich ziehen sich viele Richter, wenn die Lage irgendwie politisch heikel wird, auf das zurück, was sie selber als Scharia ansehen, statt sich etwa auf die Verfassung zu berufen. Die Scharia ist nicht gänzlich kodifiziert, obwohl verschiedenste Rechtskommentare etc. existieren, und zudem gibt es zahlreiche Widersprüche in den Lehrmeinungen.‘ (ACCORD, Juni 2016, S. 10) Michael Daxner, Sozialwissenschaftler, der das Teilprojekt C9 „Sicherheit und Entwicklung in Nordost-Afghanistan“ des Sonderforschungsbereichs 700 der Freien Universität Berlin leitet, bemerkte beim selben Expertengespräch vom Mai bezüglich der Auslegung des islamischen Rechts und islamischer Prinzipien: ‚Sehr oft stammen die liberalsten Auslegungen von Personen, die etwa an einer Einrichtung wie der Al-Azhar in Kairo studiert haben und daher mit den Rechtskommentaren vertraut sind. Man kann sich indes kaum vorstellen, wie wenig theologisch und religionswissenschaftlich versiert die Geistlichen auf den unteren Ebenen sind. Wenn ein Rechtsgelehrter anwesend ist, der etwa von der Al-Azhar kommt, kann er die Sache auch ein Stück weit zugunsten des Beschuldigten drehen, denn je mehr glaubwürdige Kommentare dem Scharia-Text zugefügt werden, desto besser sieht es für die Betroffenen aus.‘ (ACCORD, Juni 2016, S. 10) Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) geht in seinen im April 2016 veröffentlichten Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender wie folgt auf die strafrechtlichen Konsequenzen von Apostasie bzw. Konversion vom Islam ein: ‚Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie betrachtet und

den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tod bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten ‚ungeheuerlichen Straftaten‘, die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwalt-schaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist.‘ (UNHCR, 19. April 2016, S. 61) Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem im August 2016 veröffentlichten Länderbericht zur internationalen Religionsfreiheit (Berichtsjahr 2015), dass laut Hanafi-Rechtlehre Männer bei Apostasie mit Enthauptung und Frauen mit lebenslanger Haft zu bestrafen seien, sofern die Betroffenen keine Reue zeigen würden. Richter könnten zudem geringere Strafen verhängen, wenn Zweifel am Vorliegen von Apostasie bestünden. Laut der Auslegung des islamischen Rechts durch die Gerichte würde der Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion Apostasie darstellen. In diesem Fall habe die betroffene Person drei Tage Zeit, um die Konversion zu widerrufen. Widerruft sie nicht, so habe sie die für Apostasie vorgesehene Strafe zu erhalten. Die genannten Entscheidungsempfehlungen würden in Bezug auf Personen gelten, die geistig gesund und vom Alter her „reif“ seien. Dieses Alter werde im Zivilrecht mit 18 Jahren (bei Männern) bzw. 16 Jahren (bei Frauen) festgelegt.

islamischem Recht erreiche eine Person dieses Alter, sobald sie Anzeichen von Pubertät zeige: […] Auch der Bericht von Landinfo vom September 2013 behandelt unter Berufung auf verschiedene Quellen die rechtlichen Folgen von Apostasie. Das Strafrecht sehe

Scharia die Todesstrafe für erwachsene zurechnungsfähige Männer vor, die den Islam freiwillig verlassen hätten. Diese Rechtsauffassung gelte sowohl für die schiitisch-dschafaritische als auch für die (in Afghanistan dominierende) sunnitisch-hanafitische Rechtsschule. Nach einer Einschätzung in einer Entscheidung des britischen Asylum and Immigration Tribunal aus dem Jahr 2008 sei das Justizwesen in Afghanistan mehrheitlich mit islamischen Richtern besetzt, die den Doktrinen der hanafitischen bzw. dschafaritischen Rechtssprechung folgen würden, welche die Hinrichtung von muslimischen Konvertiten empfehlen würden. Die Strafen für Frauen im Falle von Apostasie seien indes weniger schwer: sie würden „gefangen gehalten“. Die sunnitisch-hanafitische Rechtslehre sehe dabei eine mildere Bestrafung vor als die schiitisch-dschafaritische. Während letztere vorsehe, dass (weibliche) Apostatinnen täglich jeweils zu den Gebetszeiten ausgepeitscht würden, sehe die hanafitische Lehre vor, dass sie jeden dritten Tag geschlagen würden, um sie zu zur Rückkehr zum Islam zu bewegen. Neben Frauen seien auch Kinder, androgyne Personen und nichtgebürtige Muslime im Fall von Apostasie von der Todesstrafe ausgenommen. Bezüglich der Anwendung der Scharia und der strafrechtlichen Konsequenzen für Apostasie liege kein Erfahrungsmaterial speziell zu Afghanistan vor. Zugleich sei Landinfo der Auffassung, es gebe Grund zur Annahme, dass etwaige gerichtliche Entscheidungen in diesem Bereich unterschiedlich ausgefallen seien, jedoch den soeben beschriebenen Richtlinien entsprechen würden, wobei die Variationen eventuell weniger ausgeprägt sein könnten. Dies gelte auch für die zivilrechtlichen Folgen von Apostasie. Wie Landinfo bemerkt, könne in Afghanistan

Verfassung und religiösen Rechtsmeinungen die Todesstrafe verhängt werden, wenn ein Fall von Konversion vor Gericht komme. Dies gelte sowohl für das staatliche als auch für das traditionelle Rechtssystem: […] Dem USDOS zufolge seien aus dem Berichtsjahr 2015 keine Fälle von tätlichen Übergriffen, Inhaftierungen, Festnahmen oder Strafverfolgung wegen Apostasie bekannt (USDOS,

  1. August 2016, Section 2). UNHCR schreibt in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender Folgendes über zivilrechtliche und gesellschaftliche Folgen einer (vermeintlichen) Apostasie bzw. Konversion: ‚Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grund und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Berichten zufolge herrscht in der öffentlichen Meinung eine feindliche Einstellung gegenüber missionarisch tätigen Personen und Einrichtungen. Rechtsanwälte, die Angeklagte vertreten, denen Apostasie zur Last gelegt wird, können Berichten zufolge selbst der Apostasie bezichtigt und mit dem Tod bedroht werden. […] Darüber hinaus besteht für Personen, denen Verstöße gegen die Scharia wie Apostasie, Blasphemie, einvernehmliche gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch (zina) vorgeworfen werden, nicht nur die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (AGEs).‘ (UNHCR,
  2. April 2016, S. 61-62) Landinfo schreibt in einem Bericht vom September 2013, dass die Situation von Apostaten, die hin zu einer anderen Religion konvertieren, eine andere sei als jene von Atheisten oder säkular eingestellten Personen. Mit dem Negieren bzw. Bezweifeln der Existenz Gottes würden keine Erwartungen an ein bestimmtes Verhalten im Alltag einhergehen. Eine Konversion zu einer Religion hingegen sei mit Verhaltensvorschriften, kirchlichen Traditionen und Ritualen zu verbinden, die schwieriger zu verbergen seien: […] Die IHEU bemerkt in ihrem Bericht vom November 2016, dass nur sehr wenige Fälle von „Ungläubigen“ bzw. Apostaten verzeichnet würden, was wahrscheinlich jedoch bedeute, dass viele Konvertiten und Andersgläubige zu viel Angst davor hätten, ihren Glauben öffentlich kundzutun. Der Übertritt vom Islam werde selbst von vielen Personen, die sich allgemein zu demokratischen Werten bekennen würden, als Tabu angesehen. (IHEU,
  3. November 2016) Laut einem Artikel von BBC News vom Jänner 2014 stelle Konversion bzw. Apostasie in Afghanistan nach islamischem Recht eine Straftat dar, die mit der Todesstrafe bedroht sei. In manchen Fällen würden die Leute jedoch die Sache selbst in die Hand nehmen und einen Apostaten zu Tode prügeln, ohne dass die Angelegenheit vor Gericht gelange: […] Weiters bemerkt BBC News, dass für gebürtige Muslime ein Leben in der afghanischen Gesellschaft eventuell möglich sei, ohne dass sie den Islam praktizieren würden oder sogar dann, wenn sie „Apostaten“ bzw. „Konvertiten“ würden. Solche Personen seien in Sicherheit, solange sie darüber Stillschweigen bewahren würden. Gefährlich werde es dann, wenn öffentlich bekannt werde, dass ein Muslim aufgehört habe, an die Prinzipien des Islam zu glauben. Es gebe kein Mitleid mit Muslimen, die „Verrat an ihrem Glauben“ geübt hätten, indem sie zu einer anderen Religion konvertiert seien oder aufgehört hätten, an den einen Gott und an den Propheten Mohammed zu glauben. In den meisten Fällen werde ein Apostat von seiner Familie verstoßen: […]“
  4. Beweisaufnahme Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA samt Vorakten, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BFA sowie die Beschwerde ● Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) ● Einvernahme des BF am 02.03.2021 und am 25.03.3021 und des Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 25.03.2021 ● Einsicht in die vom BF vorgelegten Schriftstücke ● Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG zusätzlich eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF
  5. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Folgende Feststellungen werden aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhaltes getroffen: 4.
  6. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers 4.1.
  7. Die Feststellungen zum Namen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden – Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. 4.1.
  8. Das er am XXXX geboren wurde ergibt sich aus den der Behörde vorgelegten afghanischen Reisepass (AS 47ff, OZ1). Es wird – zwecks Aktenkontinuität das Geburtsdatum des Reisepasses als „alisa-Geburtsdatum“ geführt. Die Feststellung des Visums ergibt sich auch aus dem Reisepass. Die Feststellung, dass er mit dem iranischen Visum in den Iran ausgereist ist, ergibt sich aus den Akten und auch aus seinen Angaben. 4.1.
  9. Das er am römisch 40 geboren wurde ergibt sich aus den der Behörde vorgelegten afghanischen Reisepass (AS 47ff, OZ1). Es wird – zwecks Aktenkontinuität das Geburtsdatum des Reisepasses als „alisa-Geburtsdatum“ geführt. Die Feststellung des Visums ergibt sich auch aus dem Reisepass. Die Feststellung, dass er mit dem iranischen Visum in den Iran ausgereist ist, ergibt sich aus den Akten und auch aus seinen Angaben. 4.1.
  10. Die Feststellung, dass er nicht vom Glauben abgefallen ist, ergibt sich aus der Beweiswürdigung hstl seines Nachfluchtgrundes. 4.1.
  11. Seine Sprachkenntnisse ergeben sich durch seine Angaben und durch die vorgelegten Unterlagen. Er hat die Sprachkurs ÖSD auf dem europäischen Referenzrahmen A2 am 17.01.2017 absolviert. Seine Arbeitserfahrung ergibt sich aus seinen Angaben. 4.1.
  12. Die negative Feststellung hinsichtlich seiner universitären Bildung ergibt sich ausfolgender Würdigung: Er meinte vor der Behörde und auch vor dem Gericht, dass er an der UNI in Kabul Informatik studiert hätte und auch abgeschlossen hätte. Das Gericht nahm vor der Verhandlung Einsicht in die Internetseite der UNI Kabul und legte dem Verfahren ein Auszug aus der Studienarchetektur vor. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war folgendes zu erklären: „ICT-Projekt Management“, welches im ersten Semester unterrichtet wird (er hätte es gelernt, könne es aber nicht erklären) und er konnte auch keine Erklärung abgeben was unter „Cloud-Computing“ zu verstehen ist. Dies wird im 2 Semester unterrichtet. Selbst zu „Data Warehouse“ konnte er lediglich erklären, dass dies ein Platz ist, wo Informationen gespeichert werden. Auf die Frage, warum er denn so auffällig über sein Studium wisse, meinte er: „Um ehrlich zu sein als ich begonnen habe zu studieren war diese Fachrichtung ganz neu und war eine selbstständiges Fach, früher war das Computerwissenschaften und es wurde mit Physik und Chemie unterrichtet. Das gehört alles zu der Wissenschaft. Diese Dinge die wir damals gelernt haben waren hauptsächlich Theorie, wir hatten nicht sehr viele Praxisstunden.“ Selbst wenn Informationstechnologie mit Physik und Chemie gemeinsam unterrichtet wurde, das für sich genommen schon sehr unwahrscheinlich ist, dann hätte er die groben Begriffe wie Cloud-Computing zumindest ansatzweise erklären können. Weil er das nicht konnte, gilt es für das Gericht als erwiesen, dass er tatsächlich die Universität nicht besucht hat und wenn ja, dann sicherlich nicht abgeschlossen hat. 4.1.
  13. Das nicht festgestellt werden kann, was er bei dem genannten Kommandanten gearbeitet hat, ergibt sich daraus, dass er einerseits eine Bestätigung von ihm ausgestellt bekommen hat, auf dem vermerkt ist, dass er im Kulturbereich gearbeitet hätte, und er selbst mein, dass er in der Logistik gearbeitet hätte. Er konnte diesen Wiederspruch in der mündlichen Verhandlung auch nicht entkräften und musst deswegen – soweit es relevant ist – eine negative Feststellung getroffen werden. 4.1.
  14. Die übrigen Feststellungen – insbesondere seine Verwandten außerhalb von Afghanistan - ergeben sich entweder aus seinen Aussagen, den Aussagen des Zeugen oder aus den vorgelegten Unterlagen. 4.
  15. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers 4.2.
  16. Zum Feststellungspunkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.): 4.2.
  17. Zum grundsätzlichen Grund Afghanistan zu verlassen: Vor der Behörde meinte er: „Das (Anm. damit gemeint die Angelegenheit bzgl. den Drohbriefen) ist der Hauptgrund warum ich geflüchtet bin. Mein zweiter Grund ist: Ich hatte Probleme aufgrund meiner Religion – und Volksgruppenzugehörigkeit.“ (Anm.: In der Folge schilderte er den Vorfall mit den Mullahs). Sh AS 112, OZ
  18. Vor der Behörde meinte er: „Das Anmerkung damit gemeint die Angelegenheit bzgl. den Drohbriefen) ist der Hauptgrund warum ich geflüchtet bin. Mein zweiter Grund ist: Ich hatte Probleme aufgrund meiner Religion – und Volksgruppenzugehörigkeit.“ Anmerkung, In der Folge schilderte er den Vorfall mit den Mullahs). Sh AS 112, OZ
  19. Im Bescheid auf Seite 115 führt die belBeh aus, dass der Vorfall mit den Mullahs der „Hauptgrund“ der Flucht gewesen sei. In der Beschwerde führten sie dagegen aus. „Mein primärer Fluchtgrund waren die Probleme mit den Taliban aufgrund meiner Tätigkeit für die Arbakis. ... Dennoch schreibt die Behörde in der Beweiswürdigung, dass die Probleme aufgrund der Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit der „Hauptfluchtgrund“ gewesen sind aus Afghanistan zu flüchten. ... Es bestätigt lediglich, dass sich die Behörde keineswegs ausgiebig mit meinem Vorbringen beschäftigt hat! Ich habe dies nachweislich nicht so angegeben!“ Vor dem Gericht änderten sie ihr si dorthin vorgebrachte meinen und meinten, dass die Angelegenheit wegen den Mullahs (die Religion – und Volksgruppenzugehörigkeit) der Hauptfluchtgrund gewesen sei. Auf diesen klaren Widerspruch angesprochen konnte er keine schlüssige Erklärung abgeben: R: Bei der Behörde und in der Beschwerde meinten Sie, dass der Hauptgrund die Drohbriefe waren und heute erzählen Sie mir vorerst von der Sache mit den Mullahs, was war nun der Hauptgrund Ihrer Flucht? BF: Nein, ich habe auch damals gesagt, dass der Hauptgrund die Beleidigung gegenüber den Mullahs war und das war der zweite Grund. Zuerst habe ich die Geschichte mit XXXX erzählt. BF: Nein, ich habe auch damals gesagt, dass der Hauptgrund die Beleidigung gegenüber den Mullahs war und das war der zweite Grund. Zuerst habe ich die Geschichte mit römisch 40 erzählt. R: Auf Seite 10 der Einvernahme vor der Behörde sagten Sie „Die Sache mit den Taliban-Briefen war der Hauptgrund“ und in der Beschwerde auf Seite 3 sagten Sie noch einmal, dass das der Hauptgrund war, nämlich die Drohbriefe. Jetzt frage ich Sie nochmal, was war der Hauptgrund Ihrer Flucht? BF: Der Hauptgrund war, dass gegen mich ein Haftbefehl ausgestellt worden ist und die Probleme mit den Mullahs die ich hatte, das ist wahr. R: Warum haben Sie bei der Behörde in der Beschwerde was anderes angegeben? BF: Ich habe all das was ich heute auch gesagt habe dort auch erzählt, nur in umgekehrter Reihenfolge. Zuerst habe ich über XXXX erzählt und dann die Geschichte mit den Mullahs und ich hatte auch damals gesagt, dass der Hauptgrund warum ich Afghanistan verlassen habe der zweite war das was ich gesagt habe, also die Problematik mit den Mullahs. BF: Ich habe all das was ich heute auch gesagt habe dort auch erzählt, nur in umgekehrter Reihenfolge. Zuerst habe ich über römisch 40 erzählt und dann die Geschichte mit den Mullahs und ich hatte auch damals gesagt, dass der Hauptgrund warum ich Afghanistan verlassen habe der zweite war das was ich gesagt habe, also die Problematik mit den Mullahs. Damit konnte er auf die wiederholten Fragen, warum er den Hauptfluchtgrund nunmehr ändert, keiner Erklärung zuziehen, die seitens des Gerichts Anlass geboten hätte, seine Gedanken nachzuvollziehen womit sich der Widerspruch erklären ließe. Im Zusammenhang mit den nachfolgenden Aspekt wird der BF in seiner Person unglaubwürdig. 4.2.
  20. Zum Wahrheitsgehalt der vorgelegten Drohbriefe: Die Behörde brachte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Taliban Drohbriefen vom 28.07.2016 in das Verfahren ein und stützte sich auf diesem Bericht. Die Ausführungen sind im Wortlaut aus dem Bescheid, Seite 113 zu entnehmen. Zusammengefasst ergibt sich daraus, dass nur 1% dieser Briefe ernsthafte Bedrohungen sind, die anderen sind gefälschte Dokumente um eine Bedrohung durch die Taliban in Europa vorzutäuschen. Der Beschwerdeführer bestreitet das in der Beschwerde, indem er sich auf Länderberichte ua aus dem Jahr 2012 (UNHCR 2012, USDOS 2014, AIHCR 2012) bezieht. Diese Berichte sind jedoch gegenüber der Staatendokumentation vom Juli 2016 älteren Datums. Der Beschwerdeführer vermeint, dass der Bericht der Staatendokumentation vom 28.07.2016 „zweifelhaft“, jedoch verabsäumt er darzulegen aus welchen Gründen dies so wäre. Er meinte, dass Taliban durchaus mit Drohbriefen vorgehen und hätte er auch einen Anruf von den Taliban bekommen. In Würdigung kann hier festgehalten werden: Die vermeintlichen Drohbriefe wurden nicht ihm selbst übergeben, sondern einem Mittelsmann namens Ismail. Dieser stünde in engen Kontakt mit dem Kommandanten der Akbari, für den er gearbeitet hätte. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht konnte der Beschwerdeführer nur sehr oberflächliche Angaben dazu machen, wie der Brief zu Ismail kam und warum er nicht ihm direkt übergeben wurde. „Warum wurden die Drohbriefe dem Herrn Ismail übergeben und nicht ihnen direkt? BF: Der Ismail hat in Uruzhgan gearbeitet und er hat gegen die Taliban die an der Grenze Uruzhgan waren gekämpft und diesen Drohbrief hat er dort bekommen. Ich meine damit in Uruzhgan. R wiederholt die Frage. BF: Ich war ja selber nicht dort, hätte er es mir direkt gegeben, hätte er mich sicher umgebracht. R: Erzählen Sie genauer wie der Drohbrief zu Herrn Ismail kam. BF: Ich weiß es wirklich nicht, im Haus von Herrn XXXX hat Herr Ismail mir diesen Brief gegeben.“BF: Ich weiß es wirklich nicht, im Haus von Herrn römisch 40 hat Herr Ismail mir diesen Brief gegeben.“ Wäre das der Anlass das Land zu verlassen – er berichtete vor der Behörde und in der Beschwerde, dass dies der Hauptgrund gewesen sei – dann ist von einem um Flüchtling, der durch die Briefe so sehr Angst bekommt, zu erwarten, dass er konkretere und genauere Angaben darübermachen könne. Selbst wenn er dies nicht kann, weil ihm die Kenntnisse fehlen, dann kann man jedenfalls erwarten, dass er sich darüber Gedanken macht und zumindest eine Spekulation anstellen könne. Auch dies hat er nicht vorgenommen – seine Angaben blieben oberflächlich. Unklar blieb zudem auch, weswegen er den Drohbrief nicht gleich auf der Flucht mitnahm. Er hätte sich diesen erst – so vor der Behörde – zusenden lassen. Wenn der Brief tatsächlich so wichtig war, dann ist anzunehmen, dass ein Flüchtling alles daran setzt im aufzunehmenden Land die Bedrohung nachzuweisen. Einer plausiblen Antwort, warum er es allerdings unterlassen hat, ein so für ihn wichtiges Dokument sich erst nachsenden zu lassen, bleib er schuldig. „R: Bei der Behörde sagten sie, sie haben sich den Drohbrief von AFG nach Ö zusenden lassen. Warum haben sie diesen Brief nicht gleich mitgenommen? BF: Das wusste ich wirklich nicht, ich hatte damals einen Freund, er hieß Salman. Er war Beamte und war zuständig für die Sicherheit. Er hat in Jaghuri gearbeitet und er hat diesen Haftbefehl später für mich geschickt.“ Damit ist es für das Gericht vor dem Hintergrund der Berichte der Staatendokumentation bewiesen, dass die Briefe gefälscht sind, dass er keinen Brief von den Taliban erhalten hat und durch diesen nicht bedroht worden ist. Das er selbst nicht bedroht wurde, brachte er selbst vor dem Gericht vor: „R: Wären Sie nicht von der Polizei gesucht worden, hätten Sie dann Afghanistan verlassen? BF: Ich glaube nicht. Ich konnte dort weiterhin leben, zwar waren die Taliban auch in Uruzhgan, aber ich hätte woanders hinziehen können, mein Hauptproblem waren die Mullahs.“Schließlich legte er der Behörde zwei Übersetzung von Drohbriefen vor, meinte aber nur einen erhalten zu haben. Aus der gerichtlichen Verhandlungsschrift: BF: Ich glaube nicht. Ich konnte dort weiterhin leben, zwar waren die Taliban auch in Uruzhgan, aber ich hätte woanders hinziehen können, mein Hauptproblem waren die Mullahs.“, Schließlich legte er der Behörde zwei Übersetzung von Drohbriefen vor, meinte aber nur einen erhalten zu haben. Aus der gerichtlichen Verhandlungsschrift: „R: Wie viele Drohbriefe haben sie erhalten? BF: Einen. Ich habe diesen Drohbrief von einer Person namens Ismail. Er war der Stellvertreter von XXXX und gab mir diesen Brief. BF: Einen. Ich habe diesen Drohbrief von einer Person namens Ismail. Er war der Stellvertreter von römisch 40 und gab mir diesen Brief. R: Wenn Sie nur einen Drohbrief bekommen haben, wieso legen Sie dann zwei Übersetzungen von Drohbriefen vor? BF: Ein Brief ist von XXXX persönlich und der andere ist der Drohbrief. XXXX selbst hat es bestätigt, dass ich diesen Drohbrief bekommen habe. BF: Ein Brief ist von römisch 40 persönlich und der andere ist der Drohbrief. römisch 40 selbst hat es bestätigt, dass ich diesen Drohbrief bekommen habe. R verweist auf AS 147 und
  21. Es liegen zwei Übersetzungen von zwei unterschiedlichen Drohbriefen vor. R: Sie haben zwei Drohbriefe vorgelegt. BF: Ein Drohbrief ist seitens der Regierung wo die Polizei hinter mir her ist und der andere betrifft die Taliban. R liest zusammengefasst AS 147 und 161 vor. BF: Ja, ein Brief ist von den Taliban und einer betrifft diesen Drohbrief von den Mullahs die hinter mir her sind und der dritte ist eine Bestätigung von XXXX Ich habe nur drei Briefe abgegeben. Ich habe die Übersetzungen nicht gelesen.“BF: Ja, ein Brief ist von den Taliban und einer betrifft diesen Drohbrief von den Mullahs die hinter mir her sind und der dritte ist eine Bestätigung von römisch 40 Ich habe nur drei Briefe abgegeben. Ich habe die Übersetzungen nicht gelesen.“ Festgehalten wird, dass zwei Übersetzungen von Drohbriefen und zwar von den Taliban stammen im Akt befindlich sind. Diese hat der Beschwerdeführer der Behörde vorgelegt, sh AS 147 und 161, OZ
  22. Der BF konnte nicht erklären wie es zu diesen beiden Drohbriefen kam. Bestritten wird nicht, dass sich auch andere Übersetzungen, die der BF erwähnte, beinhaltet sind, doch sind auch zwei Übersetzungen von Briefen der Taliban, somit zwei Drohbriefe im Akt ersichtlich wobei der BF nicht im Stande war, dies aufzuklären. Damit ist auch unter diesem Gesichtspunkt für das Gericht klar, dass die vom BF vorgelegten Briefe nicht von den Taliban stammen, gerade weil er nicht einmal selbst weiß, wieviel Drohbriefe bzw Übersetzungen von Drohbriefen er der Behörde vorgelegt hat. 4.2.
  23. Zu dem Aspekt wegen den Mullahs Er meinte, dass er mit den Mullahs darüber stritt welche Bücher Inhalt einer Bibliothek seien. Er wäre mit einem Spucknapf geschlagen worden und später hätten die Mullhas ihn über die Polizei gesucht. Sie hätten ihn islamfeindliche Haltung vorgeworfen. Er sei nach Kabul geflohen und hätte dort gewartet. In dieser Zeit hätte er sich vom Iran ein Visum besorgt bzw besorgen lassen und wäre ausgeflogen. Abgesehen davon, dass die Mullhas ihn nicht mit dem Tode bedroht haben, sondern ihn durch die Polizei gefahndet hätten, ist dieses Vorbringen in einem zentralen Punkt vollkommen unglaubwürdig. In Kabul hätte er sich von der Polizei versteckt. Dann sei er aber im Juni 2015 mit dem Visum in den Iran ausgeflogen. Er meinte, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst hätte, ob die Polizei am Flughafen/Passkontrolle ihn fahnden oder nicht. Mit dieser Ungewissheit hätte er sich absichtlich zur Polizei begeben, damit er in den Iran ausfliegen kann. Das ist für das Gericht vollkommen unglaubwürdig, denn wenn er sich tatsächlich von der Polizei versteckt hätte, dann wäre er wohl nicht absichtlich zur Polizei/Passkontrolle gegangen und wäre mit dem Flugzeug ausgereist, er hätte wohl den Landweg gewählt. Er meine darauf angesprochen: R: Wenn Sie von der Polizei gesucht wurden wie konnten Sie dann bei der Polizei am Flughafen vorbeigehen? BF: Meine Akte war noch nicht in Kabul angekommen, in Afghanistan dauert alles viel länger als hier. R: Das wussten Sie zu dem Zeitpunkt wo sie eingecheckt haben? BF: Nein, das wusste ich nicht. R: Sie begaben sich absichtlich zur Polizei obwohl sie nicht wussten, dass Sie gesucht werden? BF: Wenn ich über das Land illegal geflohen wäre, wäre die Gefahr viel höher gewesen, denn Iran übergibt diese Leute der Regierung und da wäre die Gefahr viel größer. Die Erklärung ist für das Gericht weder glaubhaft noch logisch nachvollziehbar. Er bot dem Gericht keine Erklärung die schlüssig nachvollziehbar wäre, damit dieser Widerspruch aufgelöst hätte werden können. Er wird von der Polizei gesucht dies nach seinen Schilderungen Anlass zur Flucht bot, gleichzeitig aber begibt er sich in den Check-In am Flughafen, zur Polizei, in der Ungewissheit, ob sie nicht von seiner Fahndung bereits wissen. Er setzt sich somit absichtlich der Gefahr aus, für die er aus Afghanistan flüchtet. Diese Zweifel sind nicht nur spekulativ, sondern der Widerspruch und er Zweifel liegen offen auf der Hand. Damit steht für das Gericht fest, dass er wegen seiner „Volks- und Religionszugehörigkeit“ bzw wegen dem Aspekt hinsichtlich der Mullhas nicht geflohen ist und auch keiner Verfolgung ausgesetzt war oder einer solche wiederauflebt, wenn er nach Afghanistan wieder zurückkehrt. 4.2.
  24. Zum Fluchtgrund der Apostasie bzw der Konversion (Feststellungspunkt Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.). Vorausgeschickt wird, dass er bei der Behörde angab, Christ (evangelisch) zu sein. Dies war 05.10.
  25. Vorausgeschickt wird auch, dass er sich vor den Mullahs – sofern die Erzählungen hinsichtlich der Bibliothek stimmen – nicht zum christlichen Glauben bekannte, sondern sich mit ihnen lediglich über den Inhalt der Bibliothek gestritten hätte. Insofern er vorbringt, die Bibel in Afghanistan gelesen zu haben, verbindet er selbst es damit, dass er sich einfach einmal informieren hätte wollen. Es steht jedoch fest, dass er den Zugang zum Glauben allerdings bereits in Afghanistan gesetzt hat. Dies hat er bei seiner Einvernahme vor dem BvWG am 25.03.2021 deutlich unter Beweis gestellt. Der Islam war für ihn immer etwas Erdrückendes, dies hat sich dann auch gezeigt, als er gegen die Mullahs auftrat. Das Gericht folgt dem Fluchtgrund deswegen nicht, fest steht allerdings, dass er bereits hier sich gegen die Autorität der Mullahs gewährt hat. Aus zeitlichen Gründen wurde die erste Verhandlung am 02.03.2021 unterbrochen und am 25.03.2021 fortgeführt. Der Grund war, dass für den erkennenden Richter nicht genug Zeit bis zum Verhandlungsschluss übrigblieb, um ihn eingehend zu seiner vorgebrachten Apostasie zu befragen. Am 12.03.2021 beantragte der BF die Einvernahme des Pastors für die Verhandlung am 25.03.
  26. Der Pastor XXXX wurde daraufhin für den 25.03.2021 als Zeuge geladen. Am 25.03.2021 konnte allerdings nicht der Pastor erscheinen, sondern sandte dieser (angekündigt mit einem Schreiben des Pastors) einen Stellvertreter von ihm. Aus zeitlichen Gründen wurde die erste Verhandlung am 02.03.2021 unterbrochen und am 25.03.2021 fortgeführt. Der Grund war, dass für den erkennenden Richter nicht genug Zeit bis zum Verhandlungsschluss übrigblieb, um ihn eingehend zu seiner vorgebrachten Apostasie zu befragen. Am 12.03.2021 beantragte der BF die Einvernahme des Pastors für die Verhandlung am 25.03.
  27. Der Pastor römisch 40 wurde daraufhin für den 25.03.2021 als Zeuge geladen. Am 25.03.2021 konnte allerdings nicht der Pastor erscheinen, sondern sandte dieser (angekündigt mit einem Schreiben des Pastors) einen Stellvertreter von ihm. 4.2.
  28. Das Gericht geht von folgender Würdigung aus: Alleine „aus der Prüfung der der persönlichen religiösen Praxis und der Integration in die Pfarrgemeinde“, so wie es die „Resolution betreffend religiöse Verfolgung aufgrund von Konversion zum Christentum als Asylgrund, staatlicher Eingriff in innere Angelegenheiten der Evangelischen Kirche und weitere Fragen zur Wahrung des Menschenrechts auf Asyl vom 07.12.2019“ der Generalsynode der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich“ vorsieht, lässt sich nicht ableiten, ob der BF tatsächlich vom Glauben abgefallen ist. Das Gericht hat daher seine innere Überzeugung zu prüfen, um eine Scheinkonversion auszuschließen. Dies ist auch Ziel der Bischofskonferenz (sh dazu „Katechumenat Pastorale Orientierungen, https://www.bischofskonferenz.at/dl/mLKNJKJKKlLlkJqx4KJK/Heft14_Katechumenat_pdf). Dort hießt es etwa: „[....] Nur in diesen Fällen ist die konkrete Konversion eines Asylwerbers für die Behörden relevant, wobei diese sicherstellen müssen, dass es sich nicht um eine Scheinbekehrung mangels anderer relevanter Asylgründe handelt...“. Diese genannte „Sicherstellung“ der Behörden ist für den erkennenden Richter nur durch Befragung seiner inneren Überzeugung anhand folgender Indizien (sh VwGH Ra 2019/18/0239) möglich: ● Wissen über die neue Religion: Hierbei kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer tiefgreifende Kenntnisse über die Freikirche in Linz hat. Der erkennende Richter hatte zuerst Zweifel über seinen Kenntnisstand, woraufhin sich dieser mit der Freikirche auseinandersetzte. https://www.fcglinz.net/ (Zugriff: 24.03.2021). Gemessen an diesen dort gefundenen Glaubensgrundsätzen hat der Beschwerdeführer einen ausreichendes Wissen über diese Freikirche. ● Ernsthaftigkeit der Religionsausübung (regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten) Hierbei kann festgehalten werden, dass der BF regelmäßig – nach der Lockerung durch den Look down – die Kirche besucht, und an den Feierlichkeiten teilnimmt. ● Mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten: Hierbei kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer bei der Verhandlung am 25.03.2021 erklärte, durch Gott sein Wesen geändert zu haben. ● Schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments Die Motivation zum Glaubenswechsel, die Wurzel, wurde – wie bereits beschrieben – bereits in Afghanistan gesetzt. Dies hat er vor dem BFA auch vorgebracht. Die belangte Behörde meinte, dass er keine Schlüsselerlebnisse vorgebracht hätte (sh Seite 117 des Bescheides). Am 25.03.2021 konnte er einige Beispiele, die ihm prägten erzählen. Dabei spielt die Stellung der Frau bei ihm eine große prägende Rolle. Seine Angaben dazu: R: Und warum nicht? BF: Es gibt viele Gründe. In meinem Alter, ich bin 30 Jahre alt, habe ich bisher nichts anderes als Aggressivität im Islam gesehen. Als ich bereits 13-14 Jahre alt war, haben meine Eltern mich gezwungen zu fasten. Ich war aufgrund meiner körperlichen Konstitution, war ich nicht in der Lage zu fasten und habe heimlich zwischendurch gegessen. Deshalb hat mein Vater mich immer wieder geschlagen. Ich habe insbesondere in Afghanistan erlebt, dass die Leute insbesondere die Mullahs über andere Menschen urteilen. Im Islam gibt es für Frauen keine Rechte, sie haben dort keine Stellung. Die Frauen dürfen in Afghanistan ohne die Erlaubnis der Männer nicht das Haus verlassen. Aus der Perspektive des Islams, werden die Frauen immer in der Familie seitens Brüder, Väter und ihren Ehemännern gequält. Das ist auch in der Gesellschaft üblich. Insbesondere in der afghanischen Gesellschaft. Andere Mängel die ich am Islam sehe sind, dass die Männer obwohl sie Familien haben, berechtigt sind, andere Frauen zu nehmen. Wenn aber eine Frau sowas macht, wird sie durch Steinigung zum Tode verurteilt. Ich war selbst Zeuge eines Ereignisses in der Nachbargemeinde. Ein Mädchen namens Sharifah wurde von den Mullahs wegen Ehebruch gepeitscht. Diese Sharifah hatte auch zwei Brüder und danach haben die Brüder sie täglich zusammengeschlagen, weil sie meinten, dass sie ihre Ehre auf das Spiel gesetzt habe. Nach einiger Zeit stellte sich jedoch heraus, dass überhaupt kein Ehebruch gab, sondern, dass dieser junge Mann sie nur liebte und sie lediglich besucht habe. Dieses Mädchen war psychisch sehr unter Druck, deshalb hat sie sich nach 5 oder 6 Monaten das Leben genommen. Die Mullahs und die Weißen die darüber entschieden haben, sagten, dass Tod ihre gerechte Strafe sei. Warum ich das Christentum ausgesucht habe, dafür gibt es viele Gründe. Als ich von Afghanistan hierhergekommen bin, habe ich das Verhalten der Christen hier erst erlebt. Ihr Verhalten basiert nicht auf Zwang und es wird kein Urteil gegen jemanden gefallen, weil man etwas nicht tut. Ich habe schon zwei Mal das Hl. Buch in Afghanistan gelesen und langsam habe ich begriffen, dass das Christentum ein Weg ist, den ich gehen möchte. Es gibt keine Bösartigkeit im Christentum. Niemand urteilt über jemand anderen. Christentum basiert auf Liebe in Wirklichkeit. Ich habe mich durch das Verhalten der Christen und die Bibel, ins Christentum verliebt. Im Christentum sind die Rechte der Frauen und Männer gleich. Was offensichtlich ist im Hl. Buch steht geschrieben, dass die Tiere nicht unrein sind. Aber das Gegenteil ist im Islam der Fall, obwohl Gott alle Tiere erschaffen hat, werden manche Tiere dort als Unrein bezeichnet. Woran ich mich selbst als Kind noch erinnere, als ich in Afghanistan war, das habe ich sogar öfters gehört als mein Vater immer wieder sagte, „Du sollst schlagen, schlagen, das Weib sollst du schlagen“. Das sind die Gründe, warum ich seit meiner Kindheit den Islam nicht mag.“ Der persönliche Eindruck des Richters war an den beiden Verhandlungstagen, dass er sich ernsthaft mit der Idee der Freikirche auseinandergesetzt hat. Der Richter gewann nicht den Eindruck, dass er etwas vorspielt. Er konnte zwar nicht – ähnlich wie bei der evangelischen oder röm.-kath. Kirche bzw dessen Vorbereitungskurs zur Taufe – die Wissensfragen beantworten, doch darf man bei diesem Blick nicht von der eigenen Prägung ausgehen. Es stimmt etwa – so wie er vorbrachte -, dass die Freikirche das Christentum nicht als Religion ansieht, sondern als geht auf eine Person zurück. Aus dem Internet dazu: „Das Wort „Christen“ bezeichnet keine spezielle Denomination, sondern geht zurück auf eine Person, nämlich JESUS Christus. Diese Person ist für uns mehr als ein Religionsstifter oder ein Mensch aus ferner Zeit.“. Vielmehr konnte der Beschwerdeführer darin überzeugen, dass er tatsächlich den Glauben der Freikirche in sich trägt und dies auch im Falle der Rückkehr vertreten wird. Sein Schwiegervater verlangt von ihm zB, dass er sich von seiner Tochter wegen der Konversion scheiden lassen solle. 4.
  29. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Die notorischen Richtlinien von UNHCR (Richtlinien vom 30.08.2018) und EASO (Country Guidance von Juni 2019) wurden ausreichend berücksichtigt (vgl. zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vgl. auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Auch wurden aktuelle Länderinformationen zur COVID-19 Situation in Afghanistan und zu den Auswirkungen auf die Versorgungslage eingeholt und berücksichtigt.Die notorischen Richtlinien von UNHCR (Richtlinien vom 30.08.2018) und EASO (Country Guidance von Juni 2019) wurden ausreichend berücksichtigt vergleiche zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vergleiche auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0118). Auch wurden aktuelle Länderinformationen zur COVID-19 Situation in Afghanistan und zu den Auswirkungen auf die Versorgungslage eingeholt und berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.
  30. Rechtliche Beurteilung Zu A) Abweisung der Beschwerde 5.
  31. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

§ 3Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2020, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht oder, wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Unter „Verfolgung“ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113).Unter „Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (Hinweis E vom 24. März 2011, 2008/23/1443, mwN). Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur wohlbegründeten Furcht Folgendes ausgeführt (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074): „Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.“Der Verwaltungsgerichtshof hat zur wohlbegründeten Furcht Folgendes ausgeführt vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074): „Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht.“

§ 3Abs. 1 Asyl

G liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233); dies ist unter Betrachtung des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. VwGH 11.07.2017, Ra 2016/20/0275). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss auch Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Herkunftsstaats bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233); dies ist unter Betrachtung des Einzelfalls zu beurteilen vergleiche VwGH 11.07.2017, Ra 2016/20/0275). Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss auch Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Herkunftsstaats bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hierzu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche hierzu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233 mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden vergleiche VwGH 17.06.1993, 92/01/1081; 14.03.1995, 94/20/0798). Hinsichtlich der behaupteten Konversion ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung ankommt, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0239; 26.03.2019, Ra 2018/19/0603; siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2019, E 450/2019). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0239; 14.03.2019, Ra 2018/18/0441). In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden (vgl. VwGH 07.05.2018, Ra 2018/20/0186, mwN).Hinsichtlich der behaupteten Konversion ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach es gerade bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung ankommt, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0239; 26.03.2019, Ra 2018/19/0603; siehe auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2019, E 450 aus 2019,). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0239; 14.03.2019, Ra 2018/18/0441). In Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion zum Christentum ist entscheidend, ob der Fremde bei weiterer Ausübung seines (behaupteten) inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktionen belegt zu werden vergleiche VwGH 07.05.2018, Ra 2018/20/0186, mwN). 5.1.1. Anwendung auf den konkreten Fall: Wie in der Beweiswürdigung dargestellt konnte er keine Verfolgung durch die Taliban schlüssig und überzeugend darlegen. Er konnte aber glaubhaft darlegen, dass er vom Glauben abgefallen ist und dies auch im Falle der Rückkehr vertreten wird. 5.1.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Angesichts dieses Ergebnisses kann dahin gestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer auch Verfolgung aus anderen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Gründen droht.Angesichts dieses Ergebnisses kann dahin gestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer auch Verfolgung aus anderen in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Gründen droht. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe hervorgekommen ist, war dem Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe hervorgekommen ist, war dem Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz mit oder nach dem 15. November 2015 gestellt, so kommt

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“) iVm mit § 75 Abs. 24 leg. cit. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz mit oder nach dem 15. November 2015 gestellt, so kommt

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“) in Verbindung mit mit Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Da der Antrag auf internationalen Schutz am 17.12.2015 und damit nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, finden die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 daher

§ 75Abs.

24 leg.cit. im vorliegenden Fall Anwendung. Da der Antrag auf internationalen Schutz am 17.12.2015 und damit nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, finden die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 daher

Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im vorliegenden Fall Anwendung. Das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten wird in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt, eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Erteilung eines Aufenthaltstitels als Asylberechtigter hat nicht zu erfolgen (vgl. VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0374).Das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Asylberechtigten wird in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt, eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur Erteilung eines Aufenthaltstitels als Asylberechtigter hat nicht zu erfolgen vergleiche VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0374). 5.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W257.2182348.1.00

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