← Österreich

{'item': 'W258 2171496-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.03.2021 GeschäftszahlW258 2171496-1 SpruchW258 2171496-1/22E, W258 2171496-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge kurz „BF“) stellte am XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (in Folge kurz „BF“) stellte am römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Verwaltungsverfahren brachte der BF im Wesentlichen vor, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan (in Folge kurz „Afghanistan“), sei im Iran geboren und aufgewachsen. Aus dem Iran sei er geflohen, weil er zum Christentum konvertiert sei, weshalb er in Afghanistan und im Iran verfolgt werde. Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, sprach aus, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit vierzehn Tagen fest (Spruchpunkt IV.).Die belangte Behörde wies den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, sprach aus, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit vierzehn Tagen fest (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF wegen näher genannter verfahrensrechtlicher Mängel und inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Er sei als Apostat in seinem Herkunftsstaat Afghanistan verfolgt. Am 26.03.2021 wurde über die Beschwerde hg mündlich verhandelt. Beweis wurden aufgenommen durch Einvernahme des BF als Partei und Dipl.-Ing. Dieter GRUBNER als Zeuge sowie Einsicht in die folgenden Urkunden: ● Strafregisterauszug des BF vom 26.03.2021, ● EASO – European Asylum Support Office Country Guidance Afghanistan; Guidance note and common analysis, Dezember 2020 als Beilage ./I, ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, vom 16.12.2020 als Beilage ./II, ● UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 als Beilage ./III, ● Bestätigung der Erzdiözese Salzburg vom 25.07.2018 über die Aufnahme des BF am 14.10.2018 (OZ1 S 25, OZ 17), ● Anwesenheitslisten des BF bei Katechese und Glaubenskursen 2017 bis 2020 als Konvolut (OZ 18) und ● Bestätigung der „Perzische Kerk Kores“ aus 2015 über die „doope“ des BF (OZ 17). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Der folgende Sachverhalt steht fest: 1.
  2. Zur individuellen Situation des BF: 1.1.
  3. Allgemeines: Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist als Moslem geboren, erzogen und aufgewachsen und spricht als Muttersprache Farsi. Er wurde am XXXX in Afghanistan im Iran geboren, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt hat.Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist als Moslem geboren, erzogen und aufgewachsen und spricht als Muttersprache Farsi. Er wurde am römisch 40 in Afghanistan im Iran geboren, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt hat. Der BF ist aus Afghanistan schlepperunterstützt in Richtung Europa ausgereist. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.Der BF ist aus Afghanistan schlepperunterstützt in Richtung Europa ausgereist. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. 1.1.
  4. Zu den Fluchtgründen: Der BF ist aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert. 1.
  5. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF: 1.2.
  6. Zur Lage von Apostaten in Afghanistan (LIB 17.
  7. und andere jeweils zitierte Quellen): Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (siehe auch UNHCR S 71). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. In der Regel haben Beschuldigte keinen Zugang zu einem Verteidiger oder zu anderen Verfahrensgarantien (UNHCR S 72). Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt. Für Personen die als Apostaten wahrgenommen werden oder die im Verdacht stehen, vom Islam abgefallen zu sein, besteht das Risiko, dass sie, ohne vor ein Gericht gestellt zu werden, Opfer gewaltsamer Angriffe werden, die bis zum Tode führen können. (EASO 2.16 und LIB 17.4.) In den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren. Es kann auch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen.
  8. Die Feststellungen gründen in der folgenden Beweiswürdigung: 2.
  9. Zu den allgemeinen Feststellungen: Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben und zur Ausreise des BF aus Afghanistan und zur Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren. Die Feststellungen zur Einreise und zum behördlichen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Die Feststellung zum Leumund des BF ergeben sich aus seinem Strafregisterauszug. 2.
  10. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen: Die Feststellung, wonach der BF aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen ist und sich dem Christentum zugewendet hat gründet auf den folgenden Überlegungen. Der BF kann zwar das Glaubensbekenntnis nicht auswendig, kennt Bedeutung des Gebets „Vater unser“ nicht und hat keine besonderen Emotionen bei der Schilderung seiner Taufe gezeigt (VH-Protokoll vom 26.03.2021), er brachte aber im gesamten Verfahren gleichbleibend vor, dass er vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert sei. Er hat diesem Vorbringen entsprechend konkrete Handlungen gesetzt, indem er sich in Österreich taufen und römisch-katholisch firmen ließ (Bestätigung der „Perzische Kerk Kores“ (OZ 17) und der Erzdiözese Salzburg vom 25.07.2018 (OZ1 S 25, OZ 17)). Weiters besucht er seit 2017 regelmäßig wöchentliche Glaubenskursen (OZ 17) und besucht sei Jahren den Sonntagsgottesdienst. Bei der Ausbildung zur Firmung und danach zeigte er sich intellektuell aber auch spirituell am Christentum interessiert (Zeuge GRUBNER, VH-Protokoll am 26.03.2021). Die Gründe, die der BF für die Konversion geschildert hat, waren gelichbleibend und nachvollziehbar. So wurde er von seinem religiösen Vater mit religiösen Pflichten einerseits überladen, andererseits wurde er aber im Iran dennoch schlecht behandelt und er bekam auf kritische Fragen zum Islam, etwa zu Djihad oder der Mehrehe, keine inhaltlich befriedigenden Antworten. Die ihn persönlich treffenden Nachteile durch den Islam fanden ihren Höhepunkt in einer – seiner Meinung – religiös motivierten – beidseitigen – Zwangsehe, die ihn endgültig vom Islam abwenden ließ und bei ihm zu psychischen Problemen geführt hat. Es ist nachvollziehbar, wenn man in so einer Situation versucht, Antworten und Lösungen zu finden, die ihm durch einen Vertrauten im Christentum versprochen worden sind. Er konnte überzeugend schildern, dass das Christentum positive Auswirkungen auf sein Leben hatte. So ist ihm nach seiner Konversion der Weg nach Europa verfügbar gewesen und seine Flucht nach Österreich geglückt, wo ihm nun Möglichkeiten offenstehen, was er seiner Hinwendung zum Christentum zuschreibt. Auch die vom BF geschilderte Reaktion seiner Familie, der Vater, der negativ reagiert und seine Frau, die ihn verlassen hat, sind nachvollziehbar (OZ 17; VH-Protokoll vom 26.03.2021). Er verfügt weiters über Kenntnisse über das Christentum, kann etwa die Gebete „Vater unser“ und „Gegrüßest seist du Maria“, christliche Feiertage und ihre Bedeutung und die Kommunion und ihre Bedeutung (VH-Protokoll vom 26.03.2021). Er schilderte auch nachvollziehbar die Bedeutung des Christentums auf sein Leben, das er nach den zehn Geboten, insbesondere „Du sollst Vater und Mutter ehren“, „Du sollst nicht lügen“ und „du sollst den Tag des Herrn heiligen“ ausrichtet. Dementsprechend gestaltet er sein Leben, indem er versucht nicht zu lügen und am Sonntag den Gottesdienst besucht. Sein Vorbringen blieb dabei auch in Details konsistent, wenn er beispielsweise einerseits ausführt, dass ihm die Beichte im Christentum sehr wichtig sei und er andererseits zu einem späteren Zeitpunkt damit übereinstimmend angibt, dass er alle zwei bis drei Wochen zur Beichte gehe, was letztlich auch der Zeuge GRUBNER bestätigt hat (VH-Protokoll vom 26.03.2021). Gegen eine Scheinkonversion spricht, dass der BF mehr kirchliche Aktivitäten gesetzt hat, als für die Aufnahme in die römisch-katholische Kirche notwendig gewesen wäre. So hat er auch nach der Firmung seine Teilnahme am kirchlichem Leben nicht reduziert (VH-Protokoll vom 26.03.2021, Zeuge GRUBNER), führte regelmäßige Glaubensgespräche mit dem Priester und zeigte sich – vor und nach der Firmung – immer auch spirituell interessiert, was der Zeuge GRUBNER überzeugend auf Grund von Vier-Augen Gesprächen mit dem BF und dem Verhalten des BF im Taufkurs wahrnehmen konnte. In einer Gesamtabwägung war daher davon auszugehen, dass der BF aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen und zum Christentum konvertiert ist. 2.
  11. Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Quellen, die auf mehreren, im Wesentlichen übereinstimmenden Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen.
  12. Rechtlich folgt daraus: 3.
  13. Beschwerde gegen Spruchpunkt I., Asyl nach § 3 Asylgesetz 2005:3.
  14. Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., Asyl nach Paragraph 3, Asylgesetz 2005: 3.1.
  15. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention („GFK“) droht. Flüchtling im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78, ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar und nach wie vor aktuell ist. Maßgeblich hierfür ist, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl bspw VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar und nach wie vor aktuell ist. Maßgeblich hierfür ist, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen vergleiche bspw VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069).Auch eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch nicht staatliche Akteure ist asylrelevant, wenn der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063). Entscheidend ist, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0069). 3.1.
  16. Zur Verfolgung als Apostat: Der BF ist aus innerer Überzeugung vom Islam abgefallen. Apostaten droht von staatlicher Seite die Todesstrafe, Freiheitsstrafen und Enteignungen. Von privater Seite werden Apostaten und Personen die in Verdacht stehen, vom Islam abgefallen zu sein, abgelehnt und zum Teil, ohne vor ein Gericht gestellt zu werden, angegriffen. Die Angriffe können bis zur Tötung des Apostaten führen. Die Intensität und Dichte der Eingriffe erreicht dabei ein Ausmaß, dass von einer Verfolgung im Sinne der Konvention auszugehen ist (siehe auch die Risikoprofile des UNHCR, „Konversion vom Islam“, (UNHCR S 73) und von EASO, „Personen von denen angenommen wird, dass sie Blasphemie begangen haben oder vom Glauben abgefallen sind“, bei denen EASO davon ausgeht, dass für diese Personen grundsätzlich ein Bedarf an Flüchtlingsschutz besteht (EASO 2.16)). Es besteht daher ein wesentliches Risiko, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat aus einem Konventionsgrund, nämlich auf Grund seiner Religion, verfolgt werden würde. Dem BF kann nicht zugemutet werden, die Ausübung seiner inneren Glaubensüberzeugung zu unterdrücken. Da sich seine Bedrohung auf den gesamten Heimatstaat bezieht, steht dem BF keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (§ 11 AsylG 2005).Es besteht daher ein wesentliches Risiko, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat aus einem Konventionsgrund, nämlich auf Grund seiner Religion, verfolgt werden würde. Dem BF kann nicht zugemutet werden, die Ausübung seiner inneren Glaubensüberzeugung zu unterdrücken. Da sich seine Bedrohung auf den gesamten Heimatstaat bezieht, steht dem BF keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung (Paragraph 11, AsylG 2005). 3.1.
  17. Ergebnis: Da dem BF somit glaubhaft gemacht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung iSv Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und keine Asylausschlussgründe vorliegen, war ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 gleichzeitig auszusprechen, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da dem BF somit glaubhaft gemacht hat, dass ihm in seinem Herkunftsstaat Verfolgung iSv Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und keine Asylausschlussgründe vorliegen, war ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 gleichzeitig auszusprechen, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.1.
  18. „Asyl auf Zeit“: Festzuhalten ist, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt hat, weshalb die Regelung „Asyl auf Zeit“ des § 3 Abs 4 AsylG 2005 nicht zur Anwendung kommt.Festzuhalten ist, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt hat, weshalb die Regelung „Asyl auf Zeit“ des Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 nicht zur Anwendung kommt. 3.
  19. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  20. Zu Spruchpunkt B), (Un)Zulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine – wie hier – im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene einzelfallbezogene Beweiswürdigung zur Konversion des BF ist nicht reversibel.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine – wie hier – im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene einzelfallbezogene Beweiswürdigung zur Konversion des BF ist nicht reversibel. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W258.2171496.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.